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BGH · I-ZR-96/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I-ZR-96/51

Es wird an der Rechtsprechung des RG -festgehalten-, daß Zweifel bei der Auslegung von Pormularverträgen gegen die Vertragspartei auszulegen sind., die' das .Verträgstormular gewählt hat und sich klarer hätte ausdrücken können (RGZ 120., 18 EGZ 14.5,s 726) , insbesondere kenn ein Ausschluß der Haftung für eigen e Ver-ii' i if ) n if i’ r] i n hri v i ] urt < h tl f en nur bei ausdrücklicher Erklärung angenommen werden (SG HGZ Hpt Bl 1889 Nr 99) Die 'Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Mit Einschreibebrief vom 22, April 1949 übersandte der Kläger den in seinem Besitz befindlichen Wettabschnitt A dieser Wette an die Beklagte und verlangte Auszahlung des auf ihn entfallenden Gewinnes, Die Beklagte weigerte. Die Beklagte beantragte Klageabweisung» Sie beruft sich darauf, daß Voraussetzung eines Gewinnanspruches der Eingang der Wettabschnitte bei ihrer ICoflMMMMII Zentrale sei, für den der Wetteilnehmer jedes .Risiko und die Gefahr trage. ■ daß die "Beklagte jedenfalls die von Frau ScMMR mit ihrem Stempel und ihren Wertmarken verseheneriwettscheine angenommen und als gültig behandelt habet Es folgert ■;/k: daraus, .daß die Beklagte den dadurch erweckten Rechtsschein einer Vertretungsmacht gegen.sich gelten lassen müsse» yg stellt das Berufungsgericht, meint aber, daß ein Gewinn- Den Gesichtspunkt des .Schadensersatzes für Verschulden des Erfüllungsgehilfen hält .das .Berufungsgericht-unter Hinweis auf Art 8 -der ..Wettbes.timmungen nicht für gegeben» Der Wetteilnehmer habe, jedes Risiko und die Gefahr für das rechtzeitige Eintreffen der Wettscheine bei der Beklagten übernommen» Damit habe die Beklagte jede Haftung für - Erfüllungsgehilfen bei der Übermittlung ausgeschlossen» , üov 0:1:1; . vu- ';/r iv Wird zunächst mit dem Beruf ungsricht er das Bestehen Auch den rechtzeitigen Eingang des Wettscheines des Klägers im Sinne des Art 5 der Wettbestimmu.ngen unter- anspruch des Klägers entfalle, weil die Voraussetzung des Art 9 c) nicht eingetreten sei, da der Wettabschnitt eines Rechtsscheines einer. Vollmacht .der .Gastwirtin :H'd • y-:WKKM und damit der Abschluß eines rechtsgültigen Weitvertrages.unterstellt, so kann der Auslegung der maßgebenden Wettbestimmungen,' auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung gründet, nicht beigepflichtet.werden., Eine Beschränkung der Vollmacht kann insbesondere nicht daraus gefolgert werden, daß die Beklagte in Art 5,8, 9 ihrer Wettbestimmungen als Empfän ger der Wettscheine bald die Annahmestellen bald die SflHI-T§SH. Vielmehr ist gerade in Art 5 die Annahmestelle zur Entgegennahme des ganzen Wettscheines mit allen Abschnitten ermächtigt, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat., Nur in Art 13 ist die Ausschlußfrist für die Erhebung von Ein s p r ü c h e n eindeutig auf deren Eingang bei der Zentrale abgestellt worden. Trotzdem ist der Klageanspruch zur Entscheidung im Sinne der Revision noch nicht reif.Zunächst wird die Rechtsgültigkeit des Wettvertrages nachzuprüfen sein an Hand der Bestimmungen des Landesgesetzes von Rheinland-Pfalz über Sportwetten vom 11, August 1949 (GVB1 S 337)» Das Gesetz ist zwar erst nach Abschluß der streitigen Wette erlassen, legt aber in § 13 verschiedenen Vorschriften rückwirkende'Kraft seit dem 1, Januar 1949 bei. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, Folgerungen aus der Nichtzulassung von Wett-Annahmestellen außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz (§ 2 Abs 2) zu ziehen, weil § 9 Abs 2 des Gesetzes, der solche Folgerungen anscheinend festlegen sollte, in der Nr 45 des Gesetz- und Verordnungsblattes nicht vollständig abgedruckt ist, sodaß Zweifel an der ordnungsmäßigen Verkündung des Gesetzes bestehen* Außerdem aber reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus, eine Vollmacht der Gastwirtin Schmitz kraft - Rechtsscheines zu belegen* Auf den Rechtsschein der Vollmacht kann sich der Geschäftsgegner des Vertretenen in solchen Fällen berufen, in denen er nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene kenne und dulde das Verhalten des für ihn auftretenden Vertreters, Daß diese Voraussetzung hier, für den Kläger gegeben war, der von der Gastwirtin ,: jfHHN Erst an Hand dieser Prüfung wird sich eine Entscheidung darüber gewinnen lassen, ob nach den Grundsätzen von Treu und Glauben der Schutz des Rechtsscheins der Beklagten zu demutbar ist.

Zitierte Normen: § 167 BGB
WettscheineGesetzVollmachtGastwirtinBerufungsgerichtWetteKläger

Volltext der Entscheidung

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BGB § 157
Es wird an der Rechtsprechung des RG -festgehalten-, daß Zweifel bei der Auslegung von Pormularverträgen gegen die Vertragspartei auszulegen sind., die' das .Verträgstormular gewählt hat und sich klarer hätte ausdrücken können (RGZ 120., 18 EGZ 14.5,s 726) , insbesondere kenn ein Ausschluß der Haftung für eigen e Ver-ii' i if ) n if i’ r] i n hri v i ] urt < h tl f en nur bei ausdrücklicher Erklärung angenommen werden (SG HGZ Hpt Bl 1889 Nr 99)
Gesetz: Rechtssatz
BGB § 167
Auf den Rechtsschein der Vollmacht kann sich der Geschäftsgegner des Vertretenen in selchen Fällen berufen
21 Gesetz: Rechtssatz
,hin .Uenenier nach fron und Gin ton annehmon durfte, der Vertretene dulde das Verhalten des für ihn auftretenden Vertreters, wenn der Vertretene bei Anwendung pflichtge müssen Sorgfalt das Verhalten des Vertreters hätte erkennen müssen und verhindern können..
Aktenzeichen:	I	ZR	96/51	1'
IG)
Urteil des BGH v. 12, Februar 1952 OLG) Koblenz
I ZR .96/51
Verkündet am 12 o'Februar 1952 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der
 GeschäftsstelleJ
des Klempners Peter H lerstraße iS,
Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
gegen
 die S|Hi~Tflni GmbH R ihre Geschäftsführer in Ko
 durch
-	Beklagte	und	Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
 mündliche Verhandlung vom 12„ Februar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof „ . Dr olindenmaiör , Schmidt ,
Dr„ Birnbach, Dr„Krüger-Nieland und Dr, Benkard
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 2„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 25, Mai 1951 wird aufgehoben*
Die 'Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbe stand;
Der Kläger füllte für die teeiden Fußballspieltage vom 17». und 18» April 1949 drei; Wettscheine der teeklag-'
mit seinem Einsatz von 15 a~ DM der Inhaberin der Gast-
S 'MBS, die von der Beklagten nicht als Annahme stelle bestellt, sondern von dem Annehmer .der Beklagten Wi in WeBBRNB bei Lc® mil der Entgegennahme vor bk ! t n beauftragt war, nahm die Wett scheine entgegen .und versah sie mit den Wertmarkeh6und dem Stempel der Beklagten, .Sie händigte dem Kläger die für den Wetteilnehmer bestimmten A-Ateschnitte der Scheine aus. Die für die Beklagte? bestimmten Abschnitte B und C brachte sie für ■ zwei Wetten zur AteSendung, Die Abschnitte der dritten Wette blieben bei .ihr liegen und wurden nach Abschluß der Wettabrechnung bei ihr vorgefunden. Auf' diese dritte Wette ist ein Gewinn von 221500 DM entfallen. Mit Einschreibebrief vom 22, April 1949 übersandte der Kläger den in seinem Besitz befindlichen Wettabschnitt A dieser Wette an die Beklagte und verlangte Auszahlung des auf ihn entfallenden Gewinnes, Die Beklagte weigerte. sich zu zahlen, weil die Y/et tab schnitte B- und C nicht fristgemäß entsprechend den vereinbarten Wettbestimmungen bei ihrer Zentrale in KoBBBI eingegangen und durch ihre Kontrolle gelaufen seien.
Die auf der Rückseite der Wettscheine auszugsweise abge d ruckt en d amal i gen W e ttb e s t immun geh ;1 aut e n;
"Art 5c Wenn nicht in besonderen Bällen anders' lautende Bestimmungen getroffen werden, . müssen Einsatz und Wettschein bis späte-
s tens' am Freitag, 18 Uhr, im Besitz der ;pl -TfHWü Annahme stelle sein« Alle verspätet eingegangenen. Wettscheine sind ungültig,
 Art 8, Risiko und Gefahr-für das richtige Ein-_____
treffen der Wettscheine hei der
 GmbH trägt ausschließlich der Teilnehmer»
Art 9o Vom Wettbewerb scheiden ohne Einspruchsrecht aus, Wettscheine, die a)
b ; a a a a o
c) bei Abschluß der Beteiligungsermittlung eines Wettbewerbs bei der GmbH noch nicht eingetroffen sind »»»
d )
Uy o o o o o
Art 13» Einsprüche gegen die Feststellung der Gewinne müssen 10 Tage nach dem Wettäg bei' der Zentrale eingegangen sein»
Diese Bestimmungen sind später geändert worden»
Der Kläger erhob Klage auf Zahlung eines Teilbetra'
ges von 6»100 DM»
Die Beklagte beantragte Klageabweisung» Sie beruft sich darauf, daß Voraussetzung eines Gewinnanspruches der Eingang der Wettabschnitte bei ihrer ICoflMMMMII Zentrale sei, für den der Wetteilnehmer jedes .Risiko und die Gefahr trage. Der Eingang bei der Annahmestelle genüge nicht» Frau ScfHHR sei von ihr auch nicht zur Entgegennahme von Wetten bevollmächtigt gewesen»
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen»
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Eevi-
 
Entscheidungsgründei
 den Parteien ein gültiger ’Wettvertrag zustande gekommen
.Das Berufungsgericht geht davon aus', daß zwischen
 sei. Es läßt dahlngesLe LIfc, oh die Gästsiatte Schmitz
 eine, von der Beklag!/i ai er kann1 e J nn no ( f tc llc gewesen
 seis oh rtio Beklagte die fin Ichtun	nn [Jnlerann? me-
stellen allgemein, verboten und von dir Tätigkeit der Prau' S( nichts gewußt habe. Es' stellt' vielmehr-fest,
■ daß die "Beklagte jedenfalls die von Frau ScMMR mit ihrem Stempel und ihren Wertmarken verseheneriwettscheine
 angenommen und als gültig behandelt habet Es folgert ■;/k: daraus, .daß die Beklagte den dadurch erweckten Rechtsschein einer Vertretungsmacht gegen.sich gelten lassen müsse»	yg
 stellt das Berufungsgericht, meint aber, daß ein Gewinn-
nicht bei der Zentrale der Beklagten rechtzeitig eingegangen sei»
Den Gesichtspunkt des .Schadensersatzes für Verschulden des Erfüllungsgehilfen hält .das .Berufungsgericht-unter Hinweis auf Art 8 -der ..Wettbes.timmungen nicht für gegeben» Der Wetteilnehmer habe, jedes Risiko und die Gefahr für das rechtzeitige Eintreffen der Wettscheine bei der Beklagten übernommen» Damit habe die Beklagte jede Haftung für - Erfüllungsgehilfen bei der Übermittlung ausgeschlossen» , üov 0:1:1; . vu- ';/r	iv
 Wird zunächst mit dem Beruf ungsricht er das Bestehen
 Auch den rechtzeitigen Eingang des Wettscheines des Klägers im Sinne des Art 5 der Wettbestimmu.ngen unter-
anspruch des Klägers entfalle, weil die Voraussetzung des Art 9 c) nicht eingetreten sei, da der Wettabschnitt
 eines Rechtsscheines einer. Vollmacht .der .Gastwirtin :H'd • y-:WKKM und damit der Abschluß eines rechtsgültigen Weitvertrages.unterstellt, so kann der Auslegung der maßgebenden Wettbestimmungen,' auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung gründet, nicht beigepflichtet.werden., Es handelt sich dabei um typische Vertragsbedingungen, die von der Beklagten ohne Unterschied allen Wettverträgen formularmässig zu Grunde gelegt werden, Sie unterliegen deshalb der freien Würdigung des Revisionsgerichts .=.
Hat die Gastwirtin ScflHHI als bevollmächtigte Annahmestelle der Beklagten zu gelten, so erstreckte sich ihre mutmaßliche Vollmacht mangels ausdrücklicher Beschränkung auf die Entgegennahme aller Erklärungen, die der Beklagten gegenüber abzugeben waren und auf die Vor nähme aller Handlungen, die Voraussetzungen des Gewinnanspruches waren. Eine Beschränkung der Vollmacht kann insbesondere nicht daraus gefolgert werden, daß die Beklagte in Art 5,8, 9 ihrer Wettbestimmungen als Empfän ger der Wettscheine bald die	Annahmestellen
 bald die SflHI-T§SH. ■GmbH nennt* Denn ein Wille zur Unterscheidung zwischen diesen Empfängern ist nicht erkennbar zu dem Ausdruck gekommen. Vielmehr ist gerade in Art 5 die Annahmestelle zur Entgegennahme des ganzen Wettscheines mit allen Abschnitten ermächtigt, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat., Nur in Art 13 ist die Ausschlußfrist für die Erhebung von Ein s p r ü c h e n eindeutig auf deren Eingang bei der Zentrale abgestellt worden.
Eine ' hinreichend' klare Unterscheidung, kann auch
§ 157 So Auf1 Seite 543; RGZ 120, 18 /207; RGZ 145, 21 = /26/)o Hach dem vorliegenden Wortlaut der Wettbestimmungen konnte jedenfalls der Wetteilnehmer annehmen, daß.er mit der rechtzeitigen Einreichung der Wettscheine bei. der Annahmestelle alle Voraussetzungen eines Wettanspru-ches erfüllt habe.
Trotzdem ist der Klageanspruch zur Entscheidung im Sinne der Revision noch nicht reif. Zunächst wird die Rechtsgültigkeit des Wettvertrages nachzuprüfen sein an Hand der Bestimmungen des Landesgesetzes von Rheinland-Pfalz über Sportwetten vom 11, August 1949 (GVB1 S 337)» Das Gesetz ist zwar erst nach Abschluß der streitigen Wette erlassen, legt aber in § 13 verschiedenen Vorschriften rückwirkende'Kraft seit dem 1, Januar 1949 bei. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, Folgerungen aus der Nichtzulassung von Wett-Annahmestellen außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz (§ 2 Abs 2) zu ziehen, weil § 9 Abs 2 des Gesetzes, der solche Folgerungen anscheinend festlegen sollte, in der Nr 45 des Gesetz- und Verordnungsblattes nicht vollständig abgedruckt ist, sodaß Zweifel an der ordnungsmäßigen Verkündung des Gesetzes bestehen* Außerdem aber reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus, eine Vollmacht der Gastwirtin Schmitz kraft - Rechtsscheines zu belegen*
Auf den Rechtsschein der Vollmacht kann sich der Geschäftsgegner des Vertretenen in solchen Fällen berufen, in denen er nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene kenne und dulde das Verhalten des für ihn auftretenden Vertreters, Daß diese Voraussetzung hier, für den Kläger gegeben war, der von der Gastwirtin ,: jfHHN
nicht nurdie'Wettscheine erhielt .,, sondern sie auch im Besitz., der . Wertmarken • und de.sSntv/ertungsstempels . der Beklagten sah, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen« Es übersieht aber, daß eine weitere Voraussetzung auf Seiten des Geschäftsherrn erfüllt sein mußte, daß'dieser nämlich bei pflichtgemäßer Sorgfalt das Verhalten des Vertreters hätte erkennen müssen und verhindern können (vgl HG RRR-31 S 529;Düringer-Hacken-burg HGB I, • 4-79; Staudinger IChAufi Anm 9 zu § 167 BGB),
In dieser Richtung war einerseits die Behauptung des Klägers erheblich, daß er.bereits vordem zahlreiche. Wetten mit der Beklagten durch die Gastwirtin ScHB| abgeschlossen und die Beklagte alle diese Wetten als rechtswirksam behandelt habe, andererseits die Gegenbehauptung der-Beklagten, sie habe die Bestellung von Unterannehmern verboten und habe ferner aus den von der Gastwirtin ScfpH eingereichten Wettscheinen nicht entnehmen können, daß sie von einer Unterannahmestelle und nicht vielmehr von der Hauptannahmestelle des Willmsen h.errührten«. Es wird insbesondere zu prüfen sein, wie sich der Verkehr zwischen der Gastwirtin ScflM und Willmsen und zwischen Willmsen und der Beklagten abge-; wickelt hat und ob die von der Gastwirtin ScMHB abgeschlossenen Wetten ihre Namensunterschrift auf den Abschnitten B und C trugen;. Erst an Hand dieser Prüfung wird sich eine Entscheidung darüber gewinnen lassen, ob nach den Grundsätzen von Treu und Glauben der Schutz des Rechtsscheins der Beklagten zu demutbar ist.
Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverv;eisen0
Lindehmaier	Schmidt	Birnbach
 Kruger-Hi eland
 Benkard