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BGH · I ZR 95/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 95/71

a. Fassung war die Bildung von Leistungssätzen nach den Merkmalen der Tafel III GNT auf der Grundlage der Tafel I GNT zulässig. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, ein Fuhrunternehmer, führte mit einem Dreiachskipper für die Beklagte vom 24. September 1968 berechnete der Kläger für seine Fuhrleistungen insgesamt DM 23.047,— und verlangte abzüglich gezahlter DM 5.184,20 noch Zahlung von DM 17.962,80 mit der Begründung, die Abrechnung habe nach Tafel III der VO TS 11/58 vom 29. Januar 1959 - über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) in der Fassung der VO TSN Nr. 1/67 vom 28. Die Beklagte trägt vor, mit dem Kläger sei eine Pauschalabrechnung nach Tafel I GNT vereinbart, der die gezahlten Leistungssätze entsprächen. Das Berufungsgericht verneint Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Fracht nach Tafel III GNT; nach seiner Auffassung haben die Parteien zulässigerweise eine Pauschalabrechnung nach Tafel I GNT dahin vereinbart, daß DM 0,50 je Kubikmeter Erdaushub bei 1.000 m, DM 0,60 je Kubikmeter bei 2.000 m, DM 0,70 je Kubikmeter bei 3.000 m und DM 0,90 je Kubikmeter bei 4.000 m Fahrtstrecke zu zahlen sei; diese Beträge habe der Kläger unstreitig erhalten. hat ohne Rechtsverstoß festgestellt, der Zeuge habe sich an entscheidende Einzelheiten des maßgeblichen Gesprächs zwischen dem Kläger und dem Angestellten der Beklagten nicht erinnern können; dieser Umstand ist aber ersichtlich für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich gewesen. 2. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler die Vereinbarung der Leistungssätze nach den Merkmalen der Tafel III GNT auf der Grundlage der Tafel I GNT als tarifmäßig und zulässig behandelt. Kreft/Liebert/ Pohl, GNT, 1969, An. 2 b zu § 4), ersichtlich weil die auf der Grundlage der Tafel I GNT errechneten Leistungssätze niedriger und damit für den Auftraggeber nicht unerheblich günstiger sein konnten als die Leistungssätze nach Tafel III GNT. Damit erhebt sich aber die Frage, ob eine solche Berechnung von Leistungssätzen durch Pauschalierung auf der Grundlage der Tafel I GNT nicht deshalb als tarif-widrig und damit als unzulässig behandelt werden muß, weil die Leistungssätze der Tafel III GNT umgangen werden können. Januar 1968 - durfte - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, nämlich längerer Dauer des Vertragsverhältnisses oder eines größeren Transportvorhabens - eine Pauschalabrechnung vereinbart werden; weitere Voraussetzung war, daß das Entgelt für die aus der Gesamtzahl der Beförderungen sich ergebende Durchschnittsleistung innerhalb der Mindest- und Höchstsätze dieses Tarifs liegen mußte. Praxis und Schrifttum gingen davon aus, daß unter Pauschalabrechnung im Sinne des § 4 Abs. 2 GNT nicht nur eine Abrechnung nach einheitlicher Durchschnittsnutzlast bei Einsatz von Fahrzeugen mit unterschiedlicher Nutzlast oder eine Pauschalierung der Einsatzzeit bei unterschiedlicher Einsatzdauer Je Einsatz oder Je Transportvorgang falle, sondern auch vor allem eine Bildung von Leistungssätzen nach den Merkmalen der Tafel III GNT auf der Grundlage der Tafeln I und II durch Pauschalierung der Umlaufszeit (vgl. Diese Auslegung der damaligen Fassung des § 4 Abs. 2 GNT steht mit dem Wortlaut der Vorschrift in Einklang; sie wird auch bestätigt durch die Abrechnungsvorschriften des § 14 Abs. 2 Nr. 3 GNT, ebenfalls in der damaligen Fassung; dort wird auch bei der Pauschalabrechnung nach Tafel I und II von einem Pauschalsatz Je Leistungseinheit gesprochen. März 1971 - BAnz Nr. 60 - ist dem § 4 Abs. 2 GNT folgender Satz angefügt worden: "Pauschale Leistungssätze auf der Grundlage der Tafeln I und II dürfen nicht berechnet werden." Für die hier maßgebliche Zeit war demnach die Bildung von Pauschalsätzen im Sinne von Leistungssätzen auf der Grundlage der Tafel I GNT zulässig, soweit sich diese Sätze im Rahmen der Tarife nach Tafel I GNT hielten. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend die Vereinbarung der Leistungssätze nach den Merkmalen der Tafel III auf der Grundlage der Tafel I als rechtlich zulässig und wirksam behandelt. Das gezahlte Entgelt liegt nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts innerhalb der Mindest- und Höchstsätze der Tafel I GNT. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
PauschalabrechnungGNTTafelBerufungsgerichtKlägerLeistungssätzeRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
VO TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) v. 29. Dezember 1958, BAnz 1959 Nr. 1 idF der VO TSN Nr. I/67 v. 28. Dezember 1967, BAnz 1968 Nr. 1, §§ 4 Abs. 2, 14 Abs. 2 Nr. 3
Nach § 4 Abs. 2 GNT in der o. a. Fassung war die Bildung von Leistungssätzen nach den Merkmalen der Tafel III GNT auf der Grundlage der Tafel I GNT zulässig.
BGH, Urt. v. 3. November 1972 - I ZR 95/71 - OLG Haram
LG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
3. November 1972
Spengler
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
i zr 95/71	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Fuhrunternehmers Rudolf A4BHHVP* 13,
>
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma	Speditions-GmbH	&	Co.	KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma	GmbH,	diese	vertreten	durch	ihren
 Geschäftsführer Kaufmann Johann straße 18,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. h. c.
f
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1972 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Schönberg
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. April 1971 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger, ein Fuhrunternehmer, führte mit einem Dreiachskipper für die Beklagte vom 24. Juni bis 19. Juli 1968 Transporte von Erdaushub über Entfernungen von
1.000 m, 2.000 m, 3.000 m und 4.000 m (Hin- und Rückfahrt) durch. Die Uhrzeit, zu denen die einzelnen Transporte durchgeführt wurden, wurde von der Beklagten auf Stempelkarten festgehalten; der Kläger erhielt davon Abschriften. In einer "Transportbescheinigung im Güternahverkehr" wurden die arbeitstäglichen Leistungen, nämlich Art des beförderten Gutes, die vom Fahrzeug zurückgelegte Entfernung, die Lastkilometer, die Anzahl der Fuhren, die Zahl der bei Jeder Fahrt beförderten Kubikmeter und die auf bestimmte Entfernungen transportierte Gesamtmenge festgehalten und vom Einsatzleiter der Beklagten und vom Fahrer des Klägers unterschrieben.
Die Beklagte erteilte dem Kläger in der o. a. Zeit sechs Fuhrleistungsabrechnungen. Sie enthielten die über die einzelnen Entfernungen transportierten Mengen und den Fuhrlohn je Kubikmeter (DM 0,50 pro Kubikmeter für 1.000 m, DM 0,60 pro Kubikmeter für 2.000 m, DM 0,70 pro Kubikmeter für 3.000 m, DM 0,90 pro Kubikmeter für 4.000 m).
Die Beklagte zahlte die sich daraus ergebenden Beträge abzüglich 7 % für Betreuung und zuzüglich 11 % Mehrwertsteuer.
Mit Schreiben vom 2. September 1968 berechnete der Kläger für seine Fuhrleistungen insgesamt DM 23.047,— und verlangte abzüglich gezahlter DM 5.184,20 noch Zahlung von DM 17.962,80 mit der Begründung, die Abrechnung habe nach Tafel III der VO TS 11/58 vom 29. Dezember 1958 - BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 1959 - über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) in der Fassung der VO TSN Nr. 1/67 vom 28. Dezember 1967 - BAnz.
Nr. 1 v. 3. Januar 1968 - zuzüglich 15 % Aufschlag für Dreiachskipper zu erfolgen.
Insoweit hat er auch Klage erhoben.
Die Beklagte trägt vor, mit dem Kläger sei eine Pauschalabrechnung nach Tafel I GNT vereinbart, der die gezahlten Leistungssätze entsprächen.
Das Landgericht hat nach Erlaß eines Versäumnisurteils gegen den Kläger dieses aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
 
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter, die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht verneint Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Fracht nach Tafel III GNT; nach seiner Auffassung haben die Parteien zulässigerweise eine Pauschalabrechnung nach Tafel I GNT dahin vereinbart, daß DM 0,50 je Kubikmeter Erdaushub bei 1.000 m, DM 0,60 je Kubikmeter bei 2.000 m, DM 0,70 je Kubikmeter bei 3.000 m und DM 0,90 je Kubikmeter bei 4.000 m Fahrtstrecke zu zahlen sei; diese Beträge habe der Kläger unstreitig erhalten.
II.	Die gegen diese Begründung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten eine Vereinbarung mit dem oben bezeichneten Inhalt geschlossen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht folgt insoweit den beeideten Aussagen der Angestellten der Beklagten KgmP und
 die durch die ebenfalls beeideten Bekundungen der Fuhrunternehmer	und	BflU bestätigt werden. Den ebenfalls
 beeideten, anders lautenden Aussagen des Fuhrunternehmers
 und von Frau	glaubt	das	Berufungsgericht nicht;
seine Abwägung bleibt im Rahmen des ihm vorbehaltenen tat-richterlichen Beurteilungsspielraums auch dann, wenn ihm mit der Revision insoweit nicht gefolgt wird, als es der Bekundung des Zeugen P^l entnimmt, dieser kenne nicht den Begriff der Pauschalabrechnung; denn das Berufungsgericht
 
hat ohne Rechtsverstoß festgestellt, der Zeuge habe sich an entscheidende Einzelheiten des maßgeblichen Gesprächs zwischen dem Kläger und dem Angestellten der Beklagten nicht erinnern können; dieser Umstand ist aber ersichtlich für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich gewesen.
2. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler die Vereinbarung der Leistungssätze nach den Merkmalen der Tafel III GNT auf der Grundlage der Tafel I GNT als tarifmäßig und zulässig behandelt. Diese Art der Pauschalabrechnung erlangte nach der zu der hier maßgeblichen Zeit geltenden Fassung des § 4 Abs. 2 GNT von allen Pauschalabrechnungen die größte Bedeutung (vgl. Kreft/Liebert/
 Pohl, GNT, 1969, Anm. 2 b zu § 4), ersichtlich weil die auf der Grundlage der Tafel I GNT errechneten Leistungssätze niedriger und damit für den Auftraggeber nicht unerheblich günstiger sein konnten als die Leistungssätze nach Tafel III GNT. Damit erhebt sich aber die Frage, ob eine solche Berechnung von Leistungssätzen durch Pauschalierung auf der Grundlage der Tafel I GNT nicht deshalb als tarif-widrig und damit als unzulässig behandelt werden muß, weil die Leistungssätze der Tafel III GNT umgangen werden können.
Nach § 4 Abs. 2 GNT in der hier maßgeblichen Fassung der VO TSN Nr. 1/67 vom 28. Dezember 1967 - BAnz Nr. 1 vom 3. Januar 1968 - durfte - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, nämlich längerer Dauer des Vertragsverhältnisses oder eines größeren Transportvorhabens - eine Pauschalabrechnung vereinbart werden; weitere Voraussetzung war, daß das Entgelt für die aus der Gesamtzahl der Beförderungen sich ergebende Durchschnittsleistung innerhalb der Mindest- und Höchstsätze dieses Tarifs liegen mußte. Was unter Pauschalabrechnung zu verstehen ist, war
 
nicht näher erläutert. Praxis und Schrifttum gingen davon aus, daß unter Pauschalabrechnung im Sinne des § 4 Abs. 2 GNT nicht nur eine Abrechnung nach einheitlicher Durchschnittsnutzlast bei Einsatz von Fahrzeugen mit unterschiedlicher Nutzlast oder eine Pauschalierung der Einsatzzeit bei unterschiedlicher Einsatzdauer Je Einsatz oder Je Transportvorgang falle, sondern auch vor allem eine Bildung von Leistungssätzen nach den Merkmalen der Tafel III GNT auf der Grundlage der Tafeln I und II durch Pauschalierung der Umlaufszeit (vgl. Kreft-Liebert-Pohl,
 GNT aaO; Borgass-Bohley, GNT Anm. 2 zu § 4).
Diese Auslegung der damaligen Fassung des § 4 Abs. 2 GNT steht mit dem Wortlaut der Vorschrift in Einklang; sie wird auch bestätigt durch die Abrechnungsvorschriften des § 14 Abs. 2 Nr. 3 GNT, ebenfalls in der damaligen Fassung; dort wird auch bei der Pauschalabrechnung nach Tafel I und II von einem Pauschalsatz Je Leistungseinheit gesprochen. Schließlich haben, das ist gerichtsbekannt, die zuständigen Aufsichtsbehörden diese Handhabung nicht beanstandet.
Durch die VO TSN Nr. 1/71 vom 24. März 1971 - BAnz Nr. 60 - ist dem § 4 Abs. 2 GNT folgender Satz angefügt worden: "Pauschale Leistungssätze auf der Grundlage der Tafeln I und II dürfen nicht berechnet werden." Damit ist die Pauschalabrechnung bei Anwendung der Tafeln I und II GNT auf die diesen Tafeln eigentümlichen Merkmale beschränkt worden.
Angesichts der oben dargelegten Billigung der bisherigen Handhabung kann Jedoch daraus nicht gefolgert werden, es habe in dieser Richtung nur eine Klarstellung erfolgen
 
sollen; vielmehr ist die Ergänzung als Neuregelung zu behandeln. Dafür spricht auch, daß gleichzeitig ein neuer § 7a eingefügt und eine Tafel V eingeführt worden ist, die die Preise für mechanisch geladenes und entladenes Schüttgut regelt und niedriger als die entsprechenden Preise der Tafel III GNT liegt; daraus läßt sich entnehmen, daß ein anzuerkennendes Bedürfnis bestand, in einem bestimmten Umfang einen Ersatztarif für die weggefallene Möglichkeit der Bildung von Leistungssätzen nach Tafel I GNT zu schaffen.
Für die hier maßgebliche Zeit war demnach die Bildung von Pauschalsätzen im Sinne von Leistungssätzen auf der Grundlage der Tafel I GNT zulässig, soweit sich diese Sätze im Rahmen der Tarife nach Tafel I GNT hielten. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend die Vereinbarung der Leistungssätze nach den Merkmalen der Tafel III auf der Grundlage der Tafel I als rechtlich zulässig und wirksam behandelt.
Dieser Auffassung stehen nicht, wie die Revision meint, die vom erkennenden Senat zur Bestimmung der maßgeblichen Tafel des GNT entwickelten Grundsätze entgegen. Denn anders als in den früher entschiedenen Fällen (LM GüKG Nr. 29, 34) haben die Parteien eben nicht schlechthin die Merkmale der Tafel III GNT vereinbart, sondern eine Pauschalabrechnung nach Tafel I, die nach bestimmten Leistungseinheiten erfolgt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind in den Abrechnungen die nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 GNT erforderlichen Angaben enthalten. Die Abrechnung besitzt daher auch die vom erkennenden Senat geforderte Offenkundigkeit (vgl.
 LM GüKG Nr. 34).
Das gezahlte Entgelt liegt nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts innerhalb der Mindest- und Höchstsätze der Tafel I GNT.
III.	Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Nieland	Alff	Sprenkmann
 Merkel
Schönberg