Der Lizenzgeber erklärt, daß er befugt ist, über die den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Rechte an dem in Absatz 1 bezeichneten Werk im Vertragsgebiet zu verfügen.” Die Beklagte hält sich zur Zahlung dieser Lizenzgebühr nicht für verpflichtet, weil ihr die Klägerin entgegen der vertraglichen Vereinbarung keine Ausschließlichkeitsrechte an dem Werk von Devereaux habe einräumen können, da dieses im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits gemeinfrei gewesen sei. Die Klägerin macht demgegenüber geltend, der Beklagten sei bei Vertragsabschluß bekannt gewesen, daß das Werk als solches erstmals bereits 1895 erschienen sei, also gemeinfrei gewesen sei. Sie habe allein aus der ersten Veröffentlichung im Jahre 1895 noch nicht auf einen Ablauf des Urheberrechtsschutzes für das Werk von Devereaux schließen können, zu demal ihr zugesichert worden sei, daß im Gegensatz zu der alten, Das Berufungsgericht geht davon aus, daß nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des schriftlichen Vertrages die Übertragung des ausschließlichen Rechtes zur Ver- Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis dafür, daß die Parteien bei Vertragsabschluß - im Gegensatz zu dem Vertragswortlaut - die Übertragung nur eines speziellen Rechtes an der Holloway-Ausgabe gewollt hätten, nicht geführt. Beide Parteien hätten zwar gewußt, daß eine Ausgabe des Werkes von Devereaux bereits 1895 erschienen sei. Die Beklagte habe jedoch annehmen können, daß es sich dabei um ein aus Zensurgründen stark verkürztes Werk gehandelt habe und der Originaltext bis vor kurzem noch nicht veröffentlicht worden sei. W. Friedmann von der Klägerin gehe darin auf den Vorhalt ein, daß das Werk gemeinfrei sei und entschuldige sich damit, daß er keine Ausgabe desselben gelesen und alles getan habe, um sich nach bestem Wissen zu versichern. Nach alledem spreche mehr für die Auffassung der Beklagten, daß das, was im Vertrag stehe, auch so gemeint sei, als für den Vortrag der Klägerin, man habe übereinstimmend etwas anderes gewollt. 1. Ohne Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Wortlaut des Vertrages für die Einräumung ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse an dem Werk von Devereaux spricht. Zu Unrecht rügt die Revision eine Verletzung von § 133 BGB mit dem Hinweis, die Klägerin habe bei Vertragsabschluß gewußt, daß die unverkürzte Ausgabe des Originalwerkes bereits im Jahre 1895 veröffentlicht und somit gemeinfrei sei. Aber auch die weitere Rüge der Revision greift nicht durch, das Berufungsgericht habe verfahrenswidrig die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin unberücksichtigt gelassen, wonach bei Vertragsschluß beide Parteien gewußt hätten, daß das Werk von Devereaux gemeinfrei sei. Es ist zwar richtig, daß in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (GA Bl. 68) der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin unter Bezugnahme auf einen Beweisantrag im Schriftsatz vom 29. Zu Recht hebt es jedoch hervor, daß die Beklagte dem Erscheinungsjahr von 1895 noch nicht zwingend habe entnehmen können, daß das Werk gemeinfrei sei, da die Schutzfrist, falls es sich bei dem Namen Devereaux nicht um ein Preudonym gehandelt hätte, noch gelaufen wäre, falls der Verfasser erst nach 1917 gestorben sei. Wenn demgegenüber die Revision darauf hinweist, es ergebe sich aus der Einleitung der Holloway-Ausgabe, daß der Name Devereaux ein Deckname sei, so ist damit noch Die Klägerin hat aber selbst nicht behauptet, daß sie die Beklagte über diese für den Lauf der Schutzfrist wesentlichen Umstände aufgeklärt hätte. Es kommt hinzu, daß das Berufungsgericht der Einlassung der Beklagten Glauben geschenkt hat, sie sei bei Vertragsabschluß davon ausgegangen, daß es sich bei der Ausgabe von 1895 nur um eine aus Zensurgründen stark verkürzte Ausgabe gehandelt habe. Das Berufungsgericht hätte zusätzlich zu der von ihm gegebenen Begründung noch darauf hinweisen können, daß nach dem in der Holloway-Ausgabe enthaltenen Copyright-Vermerk kein Teil des Buches in irgendeiner Form ohne Erlaubnis der Holloway House Publishing Company, von der die Klägerin ihre Rechte herleitet, wiedergegeben werden dürfte. Damit war aber auch für die Klägerin ersichtlich, daß die Beklagte davon ausgehen mußte, sie bedürfe zur Herausgabe einer deutschen Übersetzung des Werkes von Devereaux der Erlaubnis der Klägerin und müsse hierfür ein Entgelt zahlen. Mai 1967 als ein Indiz dafür angezogen hat, daß Vertragsgegenstand das Recht am Werk von Devereaux und nicht etwa nur an den geringfügigen Änderungen gewesen sei, die die Holloway-Ausgabe gegenüber dieser Erstausgabe von 1895 und dem Originalmanuskript enthält. 1. Ist hiernach die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei vertraglich verpflichtet gewesen, der Beklagten ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrechte an dem Werk von Devereaux zu verschaffen und sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, rechtlich bedenkenfrei getroffen, so rechtfertigt dies die hieraus gezogene Folgerung, daß damit ein Anspruch der Klägerin auf Lizenzgebühr entfällt und die geleistete Anzahlung von 4 000,— DM zurückzuerstatten ist. Das aber kann auf sich beruhen, da solche Schadensersatzansprüche nicht Gegenstand dieses Rechtsstreites sind und die Klage auch dann abzuweisen und der Widerklage stattzugeben war, wenn von einer Nichtigkeit des Vertrages nach § 306 BGB oder von einer Rechts-mängelhaftung der Beklagten nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 445, 439 ff BGB i.V. m. 2. Zwar ist dem angefochtenen Urteil nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Berufungsgericht allein die unveränderte Fassung des Werkes von Devereaux oder dieses Werk in der Fassung der Holloway-Ausgabe einschließlich deren Einleitung als Gegenstand des Lizenzvertrages angesehen hat, wofür sprechen würde, daß der Beklagten nach ihrer eigenen Einlassung das Werk von Devereaux bei Vertragsabschluß nur in der Fassung der Holloway-Ausgabe bekannt gewesen ist. Denn selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, daß Vertragsgegenstand auch Ausschließlichkeitsrechte an einer abgeänderten Fassung des Werkes von Devereaux bildeten und die etwa 4 Seiten umfassende Einleitung der Holloway-Ausgabe urheberrechtlichen Schutz genießt, ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht einen Anspruch auf vertragliche Lizenzgebühren nicht als gegeben angesehen hat. Ohne Rechtsirrtum verneint das Berufungsgericht, daß der Text des Werkes in der Holloway-Ausgabe eine Bearbeitung im Sinne des § 3 UrhG sei, weil die aus der Anlage 5 zur Klage ersichtlichen handschriftlichen Änderungen am Text von Devereaux nicht die für einen urheberrechtlichen Schutz als Bearbeitung erforderlichen Voraussetzungen erfüllten.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 27. Januar 1971 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle X ZR 95/69 URTEIL in dem Rechtsstreit der Firma PB Photos Inc., vertreten durch ihren Präsiden-icha ten und Geschäftsführer Tomas P.W. Avenue, New York, USA, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Pr. und Pr. - gegen die Firma Josef straße #, Verlag, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. 2 7 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Frhr. v. Gamm für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Juli 1969 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Verlag betreibt, hat nach Abschluß eines Lizenzvertrages mit der Klägerin, die ihren Geschäftssitz in New- * York hat, das Werk "Venus in Indien" in deutscher Sprache herausgebracht. Die Klägerin verlangt auf Grund des Vertrages die Zahlung von Lizenzhonorar. Das Buch "Venus in India" ist erstmals 1895 in Paris in englischer Sprache erschienen. Als Verfassername ist Charles Devereaux angegeben. Nach dem Vorbringen der Klägerin handelt es sich hierbei um das Pseudonym eines unbekannten Verfassers. Im Jahre 1911 ist eine deutsche Übersetzung als Privatdruck herausgebracht worden. Im Jahre 1928 erschien wiederum eine englischsprachige Ausgabe in Paris. Die in Los Angeles ansässige Holloway House Publishing 3 Company hat eine 1967 in den Vereinigten Staaten von Amerika erschienene Ausgabe des Werkes in englischer Sprache veranstaltet, die sich von der alten Ausgabe durch die aus der Anlage 5 zur Klage ersichtlichen handschriftlichen Änderungen unterscheidet. Außerdem enthält die Holloway-Ausgabe eine literaturwissenschaftliche Einleitung, eine knappe InhaltsbeSchreibung und zwei Fußnoten (S. 41 u. 146). Die Klägerin leitet ihre Rechte von der Holloway House Publishing Company her. Nachdem der Prokurist der Beklagten die ihm von der Klägerin übergebene Holloway-Ausgabe gelesen hatte, schlossen die Klägerin als Lizenz-geberin und die Beklagte als Lizenznehmerin am 2. Mai 1967 einen Lizenzvertrag, dessen § 1 des Vertrages lautet: ”1. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das ausschließliche Recht ein, eine Hardcoverausgabe des Werkes ”Venus in India” von Captain Charles Devereaux in deutscher Sprache zu veranstalten und zu verbreiten. 2. Der Lizenzgeber erklärt, daß er befugt ist, über die den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Rechte an dem in Absatz 1 bezeichneten Werk im Vertragsgebiet zu verfügen.” § 4 des Lizenzvertrags lautet: ”1. Als Lizenzhonorar zahlt der Lizenznehmer an den Lizenzgeber 4 000,— DM Anzahlung bei Vertragsunterzeichnung 3 000,— DM am 1. Oktober 1967 3 000,— DM am 31. Dezember 1967 verrechenbar gegen 10 % auf die ersten 10 000 Stück, 12 l/2 io auf 10 001 bis 15 000 Stück und 13 % darüber vom Ladenpreis. Verrechnung der Tantieme erfolgt jeweils jährlich am 30. Juni und 31. Dezember.” In § 8 dieses Vertrages heißt es: ”1. Für diesen Vertrag gelten ergänzend die Bestimmungen des deutschen Rechtes, insbesondere des deutschen Urheber- und Verlagsrechtes. " Die Beklagte hat 9 000 Exemplare des Werkes hergestellt und verbreitet. Der Ladenpreis betrug 32,— DM. Die Klägerin verlangt mit der Klage die Zahlung des vereinbarten Lizenzhonorars in Höhe von 28 800,— DM nebst Zinsen abzüglich der von der Beklagten geleisteten Anzahlung von 4 000,— DM. Die Beklagte hält sich zur Zahlung dieser Lizenzgebühr nicht für verpflichtet, weil ihr die Klägerin entgegen der vertraglichen Vereinbarung keine Ausschließlichkeitsrechte an dem Werk von Devereaux habe einräumen können, da dieses im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits gemeinfrei gewesen sei. Die Klägerin macht demgegenüber geltend, der Beklagten sei bei Vertragsabschluß bekannt gewesen, daß das Werk als solches erstmals bereits 1895 erschienen sei, also gemeinfrei gewesen sei. Gegenstand des Lizenzvertrages habe somit nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien nur die spezielle Holloway-Ausgabe gebildet. Diese aber stehe infolge der Bearbeitung des Textes und des Vorwortes unter Urheberschutz. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie habe allein aus der ersten Veröffentlichung im Jahre 1895 noch nicht auf einen Ablauf des Urheberrechtsschutzes für das Werk von Devereaux schließen können, zu demal ihr zugesichert worden sei, daß im Gegensatz zu der alten, 5 wegen Zensurbeschränkungen gekürzten Ausgabe, die Hollo-way-Ausgabe den Werktext erstmals vollständig wiedergebe. Das Vorwort und die beiden in der Holloway-Ausgabe enthaltenen Anmerkungen seien nicht in die deutsche Ausgabe übernommen worden. Die Beklagte hat widerklagend beantragt, die Klägerin zur Rückzahlung der von ihr bereits geleisteten Anzahlung von 4 000,— DM nebst Zinsen zu verurteilen. Hierbei hat sich die Beklagte die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche wegen des von der Klägerin zu vertretenden Rechtsmangels ausdrücklich Vorbehalten (GA Bl. 13). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin zur Zahlung von 4 000,— DM nebst 5 Zinsen seit dem 26. September 1968 verurteilt. Hinsichtlich des zeitlich weitergehenden Zinsanspruches hat es die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des schriftlichen Vertrages die Übertragung des ausschließlichen Rechtes zur Ver- vielfältigung und Verbreitung einer deutschen Hardcover-Ausgabe des Werkes "Venus in India" von Devereaux vereinbart worden sei. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis dafür, daß die Parteien bei Vertragsabschluß - im Gegensatz zu dem Vertragswortlaut - die Übertragung nur eines speziellen Rechtes an der Holloway-Ausgabe gewollt hätten, nicht geführt. Beide Parteien hätten zwar gewußt, daß eine Ausgabe des Werkes von Devereaux bereits 1895 erschienen sei. Die Beklagte habe jedoch annehmen können, daß es sich dabei um ein aus Zensurgründen stark verkürztes Werk gehandelt habe und der Originaltext bis vor kurzem noch nicht veröffentlicht worden sei. Dafür spreche auch die Tatsache, daß in der Holloway-Ausgabe ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, es handele sich um die erste vollständige und authentische amerikanische Ausgabe. Auch lasse das Erscheinungsjahr 1895 nicht zwingend auf den Ablauf der Schutzfrist für das Werk von Devereaux schließen. Die Beklagte könne sich vorgestellt haben, daß der Name Devereaux kein Pseudonym sei und der Verfasser nach 1917 gestorben sei. Dann aber wäre das Werk tatsächlich bei VertragsSchluß noch nicht gemeinfrei gewesen. Für die Richtigkeit der Sachdarstellung der Beklagten spreche auch die Höhe der Lizenzgebühr. Es sei nicht anzunehmen, daß die Beklagte ein Lizenzhonorar von 10 % des Verkaufspreises für einige unbedeutende Änderungen am Text eines gemeinfreien Werkes und für eine Einleitung habe aufwenden wollen. Für die Darstellung der Beklagten spreche schließlich auch der Brief der Klägerin an die Beklagte vom 25. Mai 1967 (GA Bl. 15). Tomas D. W. Friedmann von der Klägerin gehe darin auf den Vorhalt ein, daß das Werk gemeinfrei sei und entschuldige sich damit, daß er keine Ausgabe desselben gelesen und alles getan habe, um sich nach bestem Wissen zu versichern. Er schlage der Be- 7 klagten dann die Übernahme eines anderen Werkes als Ersatzlösung vor. Nach alledem spreche mehr für die Auffassung der Beklagten, daß das, was im Vertrag stehe, auch so gemeint sei, als für den Vortrag der Klägerin, man habe übereinstimmend etwas anderes gewollt. II. Gegen diese Würdigung des Lizenzvertrages, die vom Revisionsgericht nur in den für die Auslegung von IndividualVerträgen geltenden engen Grenzen nachgeprüft werden kann, wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1. Ohne Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Wortlaut des Vertrages für die Einräumung ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse an dem Werk von Devereaux spricht. Zu Unrecht rügt die Revision eine Verletzung von § 133 BGB mit dem Hinweis, die Klägerin habe bei Vertragsabschluß gewußt, daß die unverkürzte Ausgabe des Originalwerkes bereits im Jahre 1895 veröffentlicht und somit gemeinfrei sei. Nach dem Willen der Klägerin hätte 8omit nur die sogenannte Holloway-Ausgabe den Gegenstand der Rechtseinräumung bilden können. Dieser Angriff verkennt, daß der Wille des Erklärenden für die Wirkung seiner rechtsgeschäftlichen Äußerungen nur dann von Bedeutung ist, wenn er entweder nach dem gesamten Verhalten des Erklärenden in der Erklärung einen hinreichenden Ausdruck gefunden hat oder doch der Erklä-rungegegner die Erklärung trotz der unrichtigen Ausdrucksweise so verstanden hat, wie sie vom Erklärenden gemeint war. Dies aber hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei nicht als erwiesen angesehen. 2. Aber auch die weitere Rüge der Revision greift nicht durch, das Berufungsgericht habe verfahrenswidrig die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin unberücksichtigt gelassen, wonach bei Vertragsschluß beide Parteien gewußt hätten, daß das Werk von Devereaux gemeinfrei sei. Es ist zwar richtig, daß in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (GA Bl. 68) der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin unter Bezugnahme auf einen Beweisantrag im Schriftsatz vom 29. Mai 1969 (GA Bl. 60) erklärt hat, er benenne den in diesem Schriftsatz angeführten Zeugen, den Prokuristen Schröder der Beklagten, als Zeugen auch für diese Behauptung. Es ist aber nicht verfahrenswidrig, wenn das Berufungsgericht diesem Beweisantrag nicht nachgegangen ist, da er völlig unsubstantiiert war und offenbar nur eine irrige rechtliche Schlußfolgerung der Klägerin aus den in dem angeführten Schriftsatz allein in das Wissen dieses Zeugen gestellten Tatsachen darstellt, wonach bei den Vertragsverhandlungen nicht die Rede davon gewesen sei, daß der Werktext der Holloway-Ausgabe von der 1895 veröffentlichten Ausgabe abweiche und die Klägerin jedenfalls durch die Einleitung der Holloway-Ausgabe Kenntnis von dem ersten Erscheinungsdatum des Werkes erhalten habe. Diese beiden Tatsachen aber hat das Berufungsgericht als richtig unterstellt. Zu Recht hebt es jedoch hervor, daß die Beklagte dem Erscheinungsjahr von 1895 noch nicht zwingend habe entnehmen können, daß das Werk gemeinfrei sei, da die Schutzfrist, falls es sich bei dem Namen Devereaux nicht um ein Preudonym gehandelt hätte, noch gelaufen wäre, falls der Verfasser erst nach 1917 gestorben sei. Wenn demgegenüber die Revision darauf hinweist, es ergebe sich aus der Einleitung der Holloway-Ausgabe, daß der Name Devereaux ein Deckname sei, so ist damit noch 9 nicht dargetan, der Beklagten sei auch bekannt gewesen, daß auch die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Schutzfristberechnung bei pseudonymen Werken (vgl. § 66 UrhG, früher § 3i LitürhG) hinsichtlich des Werkes von Devereaux vorliegen. Die Klägerin hat aber selbst nicht behauptet, daß sie die Beklagte über diese für den Lauf der Schutzfrist wesentlichen Umstände aufgeklärt hätte. Hierzu war sie aber deshalb gehalten, weil die Beklagte nach dem Wortlaut der von der Klägerin formulierten Vertragsfassung davon ausgehen konnte, sie erwerbe Ausschließlichkeitsrechte an dem Werk von Devereaux. Es kommt hinzu, daß das Berufungsgericht der Einlassung der Beklagten Glauben geschenkt hat, sie sei bei Vertragsabschluß davon ausgegangen, daß es sich bei der Ausgabe von 1895 nur um eine aus Zensurgründen stark verkürzte Ausgabe gehandelt habe. Dann aber konnte die Beklagte aus der Tatsache der Veröffentlichung im Jahre 1895 auch aus diesem Grunde nicht ohne weiteres folgern, daß die Schutzfrist auch für die unverkürzte Ausgabe bereits abgelaufen sei. Das Berufungsgericht hätte zusätzlich zu der von ihm gegebenen Begründung noch darauf hinweisen können, daß nach dem in der Holloway-Ausgabe enthaltenen Copyright-Vermerk kein Teil des Buches in irgendeiner Form ohne Erlaubnis der Holloway House Publishing Company, von der die Klägerin ihre Rechte herleitet, wiedergegeben werden dürfte. Das legt aber in besonderem Maße die Annahme nahe, daß die Copyright-Anmeldung sich auf das Werk von Devereaux und nicht etwa nur auf die von Van Sickle herrührenden geringfügigen T.extänderungen bezog. Damit war aber auch für die Klägerin ersichtlich, daß die Beklagte davon ausgehen mußte, sie bedürfe zur Herausgabe einer deutschen Übersetzung des Werkes von Devereaux der Erlaubnis der Klägerin und müsse hierfür ein Entgelt zahlen. 3. Entgegen der Auffassung der Revision ist es schließlich auch nicht angreifbar, daß das Berufungsge-rieht die Höhe der Lizenzgebühr sowie den Entschuldigungsbrief der Klägerin vom 25. Mai 1967 als ein Indiz dafür angezogen hat, daß Vertragsgegenstand das Recht am Werk von Devereaux und nicht etwa nur an den geringfügigen Änderungen gewesen sei, die die Holloway-Ausgabe gegenüber dieser Erstausgabe von 1895 und dem Originalmanuskript enthält. III. 1. Ist hiernach die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei vertraglich verpflichtet gewesen, der Beklagten ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrechte an dem Werk von Devereaux zu verschaffen und sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, rechtlich bedenkenfrei getroffen, so rechtfertigt dies die hieraus gezogene Folgerung, daß damit ein Anspruch der Klägerin auf Lizenzgebühr entfällt und die geleistete Anzahlung von 4 000,— DM zurückzuerstatten ist. Zwar ist es bedenklich, wenn das Berufungsgericht dem mit der Widerklage geltend gemachten RückZahlungsanspruch eine Rücktrittserklärung der Beklagten entnimmt, obwohl diese sich in dem gleichen Schriftsatz ausdrücklich weitergehende Schadensersatzansprüche Vorbehalten hat (GA Bl. 13). Das aber kann auf sich beruhen, da solche Schadensersatzansprüche nicht Gegenstand dieses Rechtsstreites sind und die Klage auch dann abzuweisen und der Widerklage stattzugeben war, wenn von einer Nichtigkeit des Vertrages nach § 306 BGB oder von einer Rechts-mängelhaftung der Beklagten nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 445, 439 ff BGB i.V.m. §§ 320 ff BGB auszugehen wäre, wonach auch ohne Rücktrittserklärung eine Anspruchsgrundlage für Lizenzgebühren entfällt, weil die Klägerin ihrerseits den Lizenzvertrag nicht erfüllt hat. 2. Zwar ist dem angefochtenen Urteil nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Berufungsgericht allein die unveränderte Fassung des Werkes von Devereaux oder dieses Werk in der Fassung der Holloway-Ausgabe einschließlich deren Einleitung als Gegenstand des Lizenzvertrages angesehen hat, wofür sprechen würde, daß der Beklagten nach ihrer eigenen Einlassung das Werk von Devereaux bei Vertragsabschluß nur in der Fassung der Holloway-Ausgabe bekannt gewesen ist. Lies kann aber dahinstehen. Denn selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, daß Vertragsgegenstand auch Ausschließlichkeitsrechte an einer abgeänderten Fassung des Werkes von Devereaux bildeten und die etwa 4 Seiten umfassende Einleitung der Holloway-Ausgabe urheberrechtlichen Schutz genießt, ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht einen Anspruch auf vertragliche Lizenzgebühren nicht als gegeben angesehen hat. Ohne Rechtsirrtum verneint das Berufungsgericht, daß der Text des Werkes in der Holloway-Ausgabe eine Bearbeitung im Sinne des § 3 UrhG sei, weil die aus der Anlage 5 zur Klage ersichtlichen handschriftlichen Änderungen am Text von Devereaux nicht die für einen urheberrechtlichen Schutz als Bearbeitung erforderlichen Voraussetzungen erfüllten. Hierbei stützt es sich auf die Feststellungen des Landgerichts, nach denen die Änderungen fast ausschließlich in der Variierung häufig wiederkehrender Ausdrücke bestehen (ürt. LG S. 5 unten). Insoweit liegt daher ein urheberrechtlich geschütztes Werk Van Sickles, bezüglich dessen die Klägerin der Beklagten ein ausschließliches Recht hätte einräumen können, nicht vor. Die Einführung aber hat die Beklagte nicht in ihre Buchausgabe übernommen, sondern sie hat lediglich im Klappentext ihrer Ausgabe einen kurzen Auszug aus dieser Einführung gebracht. Selbst wenn in der etwaigen Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse an der Einführung eine teilweise Erfüllung des Vertrages erblickt werden könnte, würde hieraus keine Anspruchsgrundlage für die im Vertrag festgelegten Lizenzgebühren zu entnehmen sein, da eine derartige Teilerfüllung für die Beklagte, der es um den Erwerb von Ausschließlichkeitsrechten am Werk von Devereaux ging, kein Interesse hatte. Hierbei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin etwa wegen der auszugsweisen Verwendung der Einführung für ihren Klappentext irgendwelche anderweiten Ansprüche gegen die Beklagte erheben kann. Denn die Klägerin geht selbst davon aus, daß diese Art der Benutzung der Einführung außerhalb des Vertragsrahmens liege und sie es "im jetzigen Zusammenhang” dahingestellt lassen wolle, ob diese gekürzte Auswertung der Einführung ihre Rechte verletze (Schrifts. v. 14. Oktober 1968 S. 2 = GA Bl. 2l). Bei dieser Sachlage aber kann die auszugsweise Benutzung der Einführung im Klappentext die Unbegründetheit der im Rahmen der Klage und der Widerklage allein im Streit befindlichen vertraglichen Lizenzgebühransprüche der Klägerin nicht in Frage stellen. Das gilt umsomehr, als die Klägerin wegen eines ihr insoweit etwa zu- 13 - stehenden Anspruches gegenüber der von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachten Forderung weder die Aufrechnung erklärt noch die Einrede des Zurückbehaltungsrechts (§ 273 BGB) erhoben hat. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht vertragliche Lizenzgebühransprüche verneint hat, wobei offen bleiben kann, ob dieses Ergebnis den Vorschriften über die Rechtsmängelhaftung der §§ 439 ff i.V.m. § 445 BGB oder den Vorschriften über ursprünglich objektiv unmögliche Leistungen (§ 306 i.V.m. § 139 BGB) zu entnehmen ist. Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Krüger-Nieland Alff Sprenkmann Merkel v. Gamm