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BGH · I ZR 95/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 95/51

Der Kläger hat ZflP den ihm durch das Sinken des Kahns entstandenen Schaden als Versicherer erstattet» Er verlangt von den Beklagten Ersatz. Das Landgericht hat Beweis durch Vernehmung von Zeugen und Anhörung eines Sachverständigen erhoben und sodann durch Urteil vom 19« Oktober 1950 für Recht erkannt: "Der Klageanspruch ist dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt"o Hur der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt ,und zwar mit dem Anträge, den Klageanspruch dem Grunde nach im vollen Umfange für gerechtfertigt zu erklären«, Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 11. Das Urteil erster Instanz wird wie folgt neu gefaßt Der gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner geltend gemachte Klageanepruch ist dem Grunde nach zur Hälfte des Klageanspruchs gerechtfertigt. schulden am Sinken des Schiffes* Kausal für das Sinken sei die Tatsache, daß die Luken des Schleppkahns entgegen der Vorschrift des § 21 Abs 1 der Strom- und Schiffahrtspolizeiverordnung für die Binnenschiffahrt und Flößerei auf der ünterweser vom 7» Dezember 1927 (RGBl 1927 Teil II, S 1109 ff) nicht mit Borddielen besetzt gewesen sei* Zfl» habe mit Rücksicht auf die Beschaffenheit seines Kahns selbst Bedenken gehabt, die Fahrt nach BreflllHIB zu unternehmen, außerdem sei er von seinem Matrosen Scho^^M gewarnt worden. Z^» habe die Fahrt mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des Kahns nicht antreten dürfen, mindestens habe er aber dem Beklagten zu 2) vor Antritt der Heise und jedenfalls, als der Kahn bei BIM» außer Landschutz gekommen sei, auf die Bedenken hinv/eisen müssen. 1) Soweit der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht habe das Gutachten des Kapitäns Wö^d^ nicht berücksichtigt, übersieht er, daß ein Gutachten V/ö^p-tt/Kß nicht zu den Akten eingereicht worden war« Der Kläger hat zwar in seinen Schriftsätzen ein Gutachten WöWmm* erwähnt und mit dem Schriftsatz vom 4« August 1950 beantragt, den Kapitän Wö^HH^ als Sachverständigen zu laden« Diesen Antrag hat das Landgericht aber durch Beschluß vom 14. 3) Die weiteren Rügen des Klägers, das Berufungsgericht habe sich mit den Aussagen der Zeugen D^p>, .ZflP und Scho^m, nach denen das Wetter bei Antritt der Reise gut gewesen sei, nicht auseinandergesetzt, gehen eben--, falls fehl* Das Berufungsgericht war nicht gehalten, auf ■ diese Bekundungen einzugehen, weil es in Hinblick auf die festgestellte Wettermeldung vom Morgen des 19» Oktober 1948, nach der mit einer Wetterverschlechterung zu rechnen war, nicht darauf ankäm, wie das Wetter bei der Abfahrt in war* Das Berufungsgericht war aber .nicht verpflichtet, sich mit diesen Angaben näher auseinanderzusetzen, da auch eine bei Fahrtfortsetzung aus dem gewählten Kurs sich ergebende Gefahrenlage, wie sie nach dem tatsächlichen Ablauf der Dinge eingetreten ist, bei Abwägung der gebotenen nautischen Vorsicht zu berücksichtigen war«. trifft das Erkenntnis zu« Der Schleppkahn Zechs ist nicht bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Schiff, sondern aus anderen Ursachen gesunken* Somit finden die Vorschriften des § 92 BinnSchG, § 736 HGB, nach denen sich der Schadensausgleich bei Schiffszusammenstößen nach dem Verhältnis der Schwere des auf jeder Seite obwaltenden Verschuldens regelt, hier keine Anwendung* Vielmehr ist ein etwaiger Schadensausgleich, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, nach der Vorschrift des § 254 BGB vorzunehmen* Nach ihr' kommt es aber, worauf die Revision mit Recht hinweist, in erster Linie auf die Frage der überwiegenden Verursachung und daneben erst in zweiter Linie auf das Maß des Verschuldens an* Das ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt (RGZ 164, 264 ff /26Ö7; 156, 193 ff /2037; 169, 84-ff Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung bereits angeschlossen (Urteil vom 8* Februar 1952 - I ZR 92/51 -)* Das Berufungsgericht erörtert in den Entscheidungsgründen zwar die Frage der Kausalität und stellt auch fest, welche Umstände'für den Schaden ursächlich waren* In seinen Schlußausführungen zu dem Schadensausgleich wägt es jedoch nur das beiderseitige Verschulden ab und nimmt dabei eine Abwägung der Kausalität nicht vor* Trotz dieser sich aus den Entscheidungsgründen ergebenden Gesetzesverletzung war die Revision gemäß § 563 ZPO zuruckzuwei-sen, denn das Urteil erweist sich aus anderen- Gründen als richtig« Für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht ist kein Raum« Dem Revisionsgericht ist zwar die Nachprüfung der vom Berufungsgericht tatsächlich festgestellten Sachlage entzogen* es hat aber den vom Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß festgestellten Sachverhalt der durch § 254 BGB gebotenen allseitigern 'rechtlichen Beurteilung zu unterziehen* da-hiervon die Entscheidung über die Schadensersatzpflicht des Schädigers und deren Umfang abhängt« Ist der Sachverhalt-’durch die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ausreichend geklärt, so ist das Revisionsgericht*von sich aus in der Lage, das Maß der beiderseitigen Verursachung und des schuldhaften Verhaltens jedes Teils gegeneinander abzuwägen, In einem solchen Falle hat das Revisionsgericht über die Scha-densverteilung trotz eines Rechtsfehlers des Berufungsgerichts selbst zu befinden« Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG- JU 1906, 544; RGZ 134, 56 ff ßg\ 141, 353 ff /3577; 154, 355 ff Z3697« Ihr sind der erkennende Senat (BGHZ 3, 46 ff /527 = Lindenmaier-Möhring Nachschlagewerk zu § 254 BGB zu C Nr 1 mit Anmerkung) und der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Lindenmaier-Möhring aaÖ §* 254 BGB zu F Nr 1) bereits beigetreten. steht ihre Haftung für die Hälfte des Schadens dem Grunde nach fest« Für die Beurteilung, ob und gegebenenfalls inwieweit der Kläger den anderen Teil des Schadens selbst tragen muß, ist aber in erster Linie die Frage, inwieweit die Beklagten den Schaden verursacht haben, und in zweiter Linie, inwieweit den Beklagten zu 2 ein Verschulden trifft, für das die Beklagte zu 1 nach § 278 BGB einzustehen hat, erneut zu prüfen; denn diese Fragen sind, sofern ebenfalls den Schaden mitverursacht und schuldhaft gehandelt hat, im Kähmen des Ausgleichs nach § 254 BGB wesentlich« Der Schleppvertrag, den das Berufungsgericht ohne- Rechtsverstoß als Werkvertrag beurteilt hat, ist zwischen dem Rechtsvorganger des Klägers, und der Beklagten zu 1 geschlossen worden« Die Beklagte zu 1 hatte durch den Vertrag gemäß § 651 BGB die Verpflichtung übernommen, den Kahn "A^P11 als Anhang nach dem Bestimmungsort zu schleppen« Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Bestimmungsort in der Schlepporder ungenau angegeben und haben sich weder der Beklagte zu 2 noch Z0^ um eine genaue Angabe bemüht,, Dieser Umstand ist bei der Beurteilung des Rechtsstreits aber aus folgendem Grunde unerheblich« Der dadurch ver-anlasste Reiseweg über die Nordschleuse stelle allerdings eine conditio sine qua non für das spätere Sinken des Kahnes MA®pH dar« Er gehört jedoch nicht zu den adäquaten, also den zurechenbaren Bedingungen« Nach feststehender Rechtsprechung des Senats (BGHZ 2, 138;' 261) gönnen und vor allem, daß er sie fortgesetzt hat,.nachdem sich das 7/etter verschlechtert und der Schleppzug ferner auf der einen Seite keinen Landschutz mehr hatter Eine weitere von den Beklagten zu vertretende adäquate Ursache für das Sinken des Kahnes liegt darin, daß der Beklagte zu.2 nach den Peststellungen des Berufungsgerichts nicht alle nautisch gebotenen Maßnahmen beobachtet hat, daß er also nicht im spitzen Winkel nach der Nordschleuse zu gefahren ist, um so eine gefahrbringen-* ‘ de Kursänderung von 30 0 zu vermeiden«, Ben Beklagten zu 2 trifft in den erörterten Punkten auch ein Verschulden, er verletzte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 BGB), wenn er den ungedeckten Kahn in Schlepp nahm und vor allem, wenn er die Fahrt noch fortsetzte, nachdem bereits eine erhebliche Gefährdung eingetreten war«, Auch der dargelegte nautische Fehler ist ihm bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt als Fahrlässigkeit zuzurechnen.,. Mit Recht hat das Berufungsgericht aber auch angenommen, daß der Rechtsvorgänger des Klägers, der Schiffseigner und Schiffsführer den Schaden adäquat mit- verursacht und daß er ebenfalls schuldhaft gehandelt hat«, Bei dem Verschulden des Beschädigten im Sinne von § 254 BGB handelt es sich nicht um die Verletzung einer ihm gegenüber einem anderen obliegenden Leistungspflicht, sondern um ein Verschulden in eigener Angelegenheit,, se Scho^BB ihm gegenüber seine Besorgnisse zu dem Ausdruck gebracht hatte, da ihm bekannt war, daß auf der Reede von BreBHBIM bei stärkerem V/ind eine unruhige See stand, die für einen offenen Kahn gefährlich werden konnte. Entgegen der Auffassung der Revision durfte sich ZBB nicht mit der Erklärung des Leiters der Schiffsleitstelle in OBHHM^ beruhigen, daß der Kahn an Ort und Stelle geschleppi/wurde* Gerade der Umstand* daß Zech für eine Sicherung seines Kahnes nicht sorgte, ihn vor allem nicht abdeckte, ist eine wesentliche adäquate Ursache für das Sinken. der als erster Anhang des Schleppers fuhr, nicht in Gefahr geraten ist* Weiter hätte ZBB nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts den Beklagten zu 2, nachdem der Schleppzug Blexen passiert hatte, bereits auf die für den Kahn entstehenden Gefahren besonders hat adäquat den Schaden mitverursacht* Nach alledem hat ebenfalls erhebliche Ursachen für den Schaden gesetzt und in doppelter Hinsicht fahrlässig gehandelt* Werden unter Zugrundelegung der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen in erster Linie die von Z^B und die vom Beklagten zu 2 gesetzten Unfallsursachen gegeneinander abgewogen und v/ird weiter in zweiter Linie die Gros-se des beiderseitigen Verschuldens mit beachtet, so ist die von den Vorinstanzen getroffene Schadensverteilung im Verhältnis von 1/2 1/2 im Ergebnis nicht zu bean-

Zitierte Normen: § 254 ZPO § 254 BGB
BGBBerufungsgerichtKahnKlägerRevisionVerschuldenSchaden

Volltext der Entscheidung

I ZR 95/51
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Verkündet am 18,April 1952 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
2498 059
Im Namen ~d es Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des St Sitz Hi
 Versicherungsvereins Stefll^str.l,
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
1)
2)
die Ha< in Br
 Schlepusehiffahrt Gustav Del
 den Schiffsführer Kapitän Hefll» zu laden bei der Be- ■ klagten zu 1),
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 18, April 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof, Dr,Lindenmaier, Schmidt,
 Dr, Birnbach, Wilde und Dr, Benkard
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11, Mai 1951 wird auf seine Kosten zurückgewiesen o
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Schiffsführer Zflft ist Eigentümer des Schleppkahns "Am”» er hat ihn beim Kläger versichert» Der Kahn ist am 19. Oktober 1948 im Vorhafen der Nordschleuse von
 Uh
BreSHHI^p gesunken» Er ist später wieder gehoben und aüsgebessert worden. Der Kläger hat ZflP den ihm durch das Sinken des Kahns entstandenen Schaden als Versicherer erstattet» Er verlangt von den Beklagten Ersatz. Z^p hatte den Kahn, dessen Tragfähigkeit nur 358 ts beträgt, im Ruhrgebiet mit 368 ts Kohlen beladen. Die Ladung v/ar für eine Kohlenhandlungsfirma in Br(^K bestimmt» Diese teilte,:../:. als der Kahn bereits unterwegs war, der Schiffsleitstelle in	telefonisch	mit,	die	Kohlen	soll-
ten nicht nach Brppfc, sondern weiter nach BreflPHBl zu der Firma SchfHHK & Bfp gebracht werden» ZPP kam am 18. Oktober 1948 mit dem Kahn in	an.	Auf
 ihm befanden sich außer ZpP dessen Frau, zwei Kinder und ein Matrose. Z^P wandte sich an die Schiffsleitstelle. Diese gab ihm die Order, seinen Kahn am nächsten Tage von dem Schlepper der Beklagten zu l) nach Bre^HHHfe zu dem Löschplatz der Firma SchpppP & Bpp schleppen zu lassen. ZPP äußerte zunächst Bedenken, erklärte sich dann jedoch einverstanden» Der Löschplatz der Firma SchpH^ & Bpp befindet sich in	er	ist	nur	über	die
 Einfahrt in die Geeste durch die Fischereischleuse zu erreichen. Nach der Eintragung im Orderbuch der Schiffsleitstelle in OpHHfe lautete die Schlepporder: "BrepBIBP, Alter Holzhafen, Sel4BHHl & BPP". Der Beklagte zu 2) behauptet allerdings, die ihm gegebene Order habe nicht auf ’’Alter Holzhafen", sondern auf
"Alter Hafen" gelautete Einen "Alten Holzhafen" hat es niemals in BrC^HHI^ und in	gegeben«	In
 gab es früher einen "Eolzhafen"« Dieser ist aber vor etwa 20 Jahren zugeschüttet worden« In Bre^fc-gibt es einen sogenannten "Alten Hafen"« Die frühere unmittelbare Schleuseneinfahrt zu diesem Kafenbek-ken ist vor etv/a 10 Jahren zugeschüttet worden« Seitdem kann der "Alte Hafen” nur durch die weiter weserabwärts liegende Kaiserschleuse und durch die Uordschleuse,
.die noch etwa 1000 Meter v/eiter nach der Wesermündung zu liegt, erreicht werden« Die Kaiserschleuse war im Oktober 1948 gesperrt« Der Beklagte zu 2) trat am Morgen des 19. Oktober 1948 die Schleppfahrt an« In der 7/etter-meldung am Morgen des 19« Oktober 1948 war Windstärke 5, Einsetzen von Hegenschauern, sowie neue zunehmende Böig-keit an der Küste gemeldet worden« Um 14«28 Uhr sollte Hochwasser sein« Der Beklagte zu 2) führte als ersten Anhang den gedeckten Schleppkahn "AlflÜH'1 und als zweiten den erwähnten Schleppkahn ”A^^" mit« Dieser war nicht gedeckt« Z#® hatte auch weder Lukendeckel noch Persennings an Bord« Die "AlVfiHM" sollte nach dem Kaiserhafen in BrefJÜHB geschleppt werden« Bis zu dem Ort Blfl^, der gegen 13«30 Uhr passiert wurde, verlief die Fahrt ruhig« Der Beklagte zu 2) glaubte, der Löschplatz der Firma Sch^m^ &	liege	im	.
"Alten Hafen" in Bre(BB|p°'Dr fuhr daher an der GetfHHHBl vorbei und wollte in die Üordschleuse einlaüfen« Der WSY/ Y7ind hatte inzwischen bis auf Windstärke 6 aufgefrischt» Als der Schleppzug die Kaiserschleuse erreicht hatte, ließ	die	rote	Plagge
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■ setzen, weil Spritzer in den Kahn "AJ®" geschlagen waren. Der Beklagte zu 2) löste darauf die Schleppverbindung mit der "AlPHHPS die Anker warf, und ging bei der "Ai^V längsseits. Er nahm Frau Z^p und die beiden Kinder auf den Schlepper über, setzte sich backbord vor die "A^P” und schleppte sie in kurzer Leine in Richtung Nordschleuse weiter. Bei der Einfahrt in die Nord-schleuse nahm er eine Kursänderung um 30 Grad steuerbord vor, stellte die Maschine für einen Augenblick auf "langsam" und gab dann wieder "voll voraus". Im Verlauf der Kursänderung überrollten mehrere Tellen die "A^BP* in voller Breite und brachten sie im Vorhafen der Kordschleuse zu dem Sinken.
Ein von der Staatsanwaltschaft eingeleitetes Ermittlungsverfahren ist auf Grund des Bremer Straffrei-heitögesetzes eingestellt worden. Z^pund der Beklagte zu 2) haben von der Binnenschiffahrtsgenossenschaft einen Verweis wegen Verstoßes gegen die Unfallverhütungsvorschriften erhalten.
Der Kläger hat vorgetragen, Zp^ habe mit der Beklagten zu l) einen Schleppvertrag geschlossen. Diesen habe der Beklagte zu 2) als Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 1) fahrlässig verletzt. Die Beklagten hätten für den Schaden einzustehen. Er hat beantragt, sie als Gesamtschuldner zur Zahlung von 46.114 DM nebst 9 # Zinsen seit dem 19- Oktober 1948 zu verurteilen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben den Anspruch nach Grund und Betrag bestritten und geltend gemacht, der Schaden sei allein dadurch verursacht worden, daß
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Zech den Kahn vorschriftswidrig nicht abgedeckt gehabt habe und daß ferner der Freibord von 30 cm nicht gewahrt gewesen sei.
Das Landgericht hat Beweis durch Vernehmung von Zeugen und Anhörung eines Sachverständigen erhoben und sodann durch Urteil vom 19« Oktober 1950 für Recht erkannt: "Der Klageanspruch ist dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt"o
Hur der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt ,und zwar mit dem Anträge, den Klageanspruch dem Grunde nach im vollen Umfange für gerechtfertigt zu erklären«, Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 11. Mai 1951 entschieden:'
"Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Oktober
1950 verkündete Zwischenurteil der 1. Kammer für
 Handelssachen des Landgerichts in Eremen wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufungsinstanz zu
 tragen.
Das Urteil erster Instanz wird wie folgt neu gefaßt
 Der gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner geltend gemachte Klageanepruch ist dem Grunde nach zur Hälfte des Klageanspruchs gerechtfertigt. In Höhe von 23 »057 DI.T nebst 9 ct> Zinsen seit dem 19. Oktober 1948 wird die Klage zurückgewiesen."
Der Kläger beantragt mit der Revision, das Urteil . des Oberlandesgerichts aufzuheben und nach seinem Beru-fungsantrage zu erkennen.
Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen.
Bntscheidiusgsgründe;
Io Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte zu 1) hafte, weil ihr Erfüllungsgehilfe, der Beklagte zu 2), die Pflichten aus dem Schleppvertrag fahrlässig verletzt habe, gemäss §§ 631, 276, 276 BGB und außerdem auch dinglich mit dem Schiff gemäß 5? 5, 4 BinnSchG« Die Haftung des Beklagten zu 2) ergebe sich aus § 823 BGB« Ten Hechts Vorgänger des Klägers, Z^P, treffe aber das gleiche Ver-? schulden am Sinken des Schiffes* Kausal für das Sinken sei die Tatsache, daß die Luken des Schleppkahns entgegen der Vorschrift des § 21 Abs 1 der Strom- und Schiffahrtspolizeiverordnung für die Binnenschiffahrt und Flößerei auf der ünterweser vom 7» Dezember 1927 (RGBl 1927 Teil II, S 1109 ff) nicht mit Borddielen besetzt gewesen sei* Zfl» habe mit Rücksicht auf die Beschaffenheit seines Kahns selbst Bedenken gehabt, die Fahrt nach BreflllHIB zu unternehmen, außerdem sei er von seinem Matrosen Scho^^M gewarnt worden. Z^» habe die Fahrt mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des Kahns nicht antreten dürfen, mindestens habe er aber dem Beklagten zu 2) vor Antritt der Heise und jedenfalls, als der Kahn bei BIM» außer Landschutz gekommen sei, auf die Bedenken hinv/eisen müssen. Das habe er unterlassen. Br habe auch, als er schließlich die rote Flagge gesetzt habe, von dem Beklagten zu 2) keine energischen Maßnahmen zur Sicherung des Kahns verlangt. Das fahrlässige Verhalten Z^^B habe erheblich zu dem eingetreter.en Schaden beige-^fcragen. Der Beklagte' zu 2) habe ebenfalls fahrlässig gehandelt. Er habe die Fahrt mit dem ungedeckten und überladenen Schleppkahn überhaupt nicht antreten, jedenfalls
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habe er sie aber mit Rücksicht auf die Windwarnung nicht fortsetzen dürfen. Weiter sei ihm vorzuwerfen, daß er sich nicht genau nach der Lage des Löschplatzes der Firma Sch^d^ & B^Bfe erkundigt habe. Nachdem ZflK die rote Flagge gesetzt habe, sei dem Beklagten nur noch wenig Zeit zu dem Überlegen geblieben. In seiner weiteren Fahrweise liege nur ein geringes Verschulden. Beim Abwägen der beiderseitigen Schuldmomente sei ein überwiegendes Verschulden des einen oder des anderen Teils nicht festzustellen. Der Senat'sei ebenso wie das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, daß beide Schiffsführer das gleiche Verschulden treffe«
Die Revision des Klägers rügt Verletzung der §§ 254? 276 BGB und des § 286 ZPO. Sie ist nicht gerechtfertigt«
IIo Die Verfahrensrügen greifen nicht durch«
1)	Soweit der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht habe das Gutachten des Kapitäns Wö^d^ nicht berücksichtigt, übersieht er, daß ein Gutachten V/ö^p-tt/Kß nicht zu den Akten eingereicht worden war« Der Kläger hat zwar in seinen Schriftsätzen ein Gutachten WöWmm* erwähnt und mit dem Schriftsatz vom 4« August 1950 beantragt, den Kapitän Wö^HH^ als Sachverständigen zu laden« Diesen Antrag hat das Landgericht aber durch Beschluß vom 14. August 1950 abgelehnt« Das Landgericht und das Berufungsgericht waren nicht verpflichtet, WöflBHBl als Sachverständigen zu hören (§ 404 ZPO)
2)	Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Beweisan-* tritt des Schriftsatzes vom 15« Juli 1949, den Kapitän Richter als Zeugen zu vernehmen, übergangen, greift
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gleichfalls nicht durch* Der in dem Schriftsatz benannte Zeuge ist bereits im-ersten Rechtszuge am 11* November 1949 vernommen worden* Eine erneute Vernehmung v/ar nicht beantragt'und stand im Ermessen des Gerichts (§ 398 ZPO)«
3)	Die weiteren Rügen des Klägers, das Berufungsgericht habe sich mit den Aussagen der Zeugen D^p>, .ZflP und Scho^m, nach denen das Wetter bei Antritt der Reise gut gewesen sei, nicht auseinandergesetzt, gehen eben--, falls fehl* Das Berufungsgericht war nicht gehalten, auf ■ diese Bekundungen einzugehen, weil es in Hinblick auf
 die festgestellte Wettermeldung vom Morgen des 19» Oktober 1948, nach der mit einer Wetterverschlechterung zu rechnen war, nicht darauf ankäm, wie das Wetter bei der Abfahrt in	war*
4)	Zu Unrecht rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe die Aussagen der Zeugen Zfl^und SchofHl und die Auslassung des Beklagten zu 2), daß auch, als Z0 die rote Plagge gesetzt gehabt habe, noch keine Gefahr bestanden habe, nicht beachtet* Scho^H^ hat entgegen der Darstellung der Revision nicht bekundet, daß zu dieser Zeit noch keine Gefahr vorhanden gewesen sei0 Zech und der Beklagte zu 2) haben dies zv/ar angegeben«
Das Berufungsgericht war aber .nicht verpflichtet, sich mit diesen Angaben näher auseinanderzusetzen, da auch eine bei Fahrtfortsetzung aus dem gewählten Kurs sich ergebende Gefahrenlage, wie sie nach dem tatsächlichen Ablauf der Dinge eingetreten ist, bei Abwägung der gebotenen nautischen Vorsicht zu berücksichtigen war«.
5)	Wenn das Berufungsgericht auf die Bekundung
 er habe dem Beklagten zwar zugerufen;'"wir müssen in den
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Vorhafen der Kaiser-Schleuse hinein”, nicht eingegangen ist, .so liegt darin schon deshalb kein Rechtsverstoß, weil	weiter	bekundet	hat,	ei*	e	Drehung	nach dem
 Vorhafen der Kaiserschleuse würde zu der Zeit eine Verschärfung der Gefahrenlage bedeutet haben*
III* \Yas die sachlichrechtlichen Rügen anlan'gt, so ist der Revision zuzugeben, daß die Begründung des Urteils zu dem Teil nicht frei von Rechtsirrtum ist«, Die Fehler sind jedoch nicht entscheidungserheblich, denn im Ergebnis. trifft das Erkenntnis zu« Der Schleppkahn Zechs ist nicht bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Schiff, sondern aus anderen Ursachen gesunken* Somit finden die Vorschriften des § 92 BinnSchG, § 736 HGB, nach denen sich der Schadensausgleich bei Schiffszusammenstößen nach dem Verhältnis der Schwere des auf jeder Seite obwaltenden Verschuldens regelt, hier keine Anwendung* Vielmehr ist ein etwaiger Schadensausgleich, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, nach der Vorschrift des § 254 BGB vorzunehmen* Nach ihr' kommt es aber, worauf die Revision mit Recht hinweist, in erster Linie auf die Frage der überwiegenden Verursachung und daneben erst in zweiter Linie auf das Maß des Verschuldens an* Das ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt (RGZ 164,
264 ff /26Ö7; 156, 193 ff /2037; 169, 84-ff	Der
 Senat hat sich dieser Rechtsprechung bereits angeschlossen (Urteil vom 8* Februar 1952 - I ZR 92/51 -)* Das Berufungsgericht erörtert in den Entscheidungsgründen zwar die Frage der Kausalität und stellt auch fest, welche Umstände'für den Schaden ursächlich waren* In seinen Schlußausführungen zu dem Schadensausgleich wägt es jedoch
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nur das beiderseitige Verschulden ab und nimmt dabei eine Abwägung der Kausalität nicht vor* Trotz dieser sich aus den Entscheidungsgründen ergebenden Gesetzesverletzung war die Revision gemäß § 563 ZPO zuruckzuwei-sen, denn das Urteil erweist sich aus anderen- Gründen als richtig« Für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht ist kein Raum« Dem Revisionsgericht ist zwar die Nachprüfung der vom Berufungsgericht tatsächlich festgestellten Sachlage entzogen* es hat aber den vom Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß festgestellten Sachverhalt der durch § 254 BGB gebotenen allseitigern 'rechtlichen Beurteilung zu unterziehen* da-hiervon die Entscheidung über die Schadensersatzpflicht des Schädigers und deren Umfang abhängt« Ist der Sachverhalt-’durch die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ausreichend geklärt, so ist das Revisionsgericht*von sich aus in der Lage, das Maß der beiderseitigen Verursachung und des schuldhaften Verhaltens jedes Teils gegeneinander abzuwägen, In einem solchen Falle hat das Revisionsgericht über die Scha-densverteilung trotz eines Rechtsfehlers des Berufungsgerichts selbst zu befinden« Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG- JU 1906, 544; RGZ 134, 56 ff ßg\ 141, 353 ff /3577; 154, 355 ff Z3697« Ihr sind der erkennende Senat (BGHZ 3,
 46 ff /527 = Lindenmaier-Möhring Nachschlagewerk zu § 254 BGB zu C Nr 1 mit Anmerkung) und der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Lindenmaier-Möhring aaÖ §* 254 BGB zu F Nr 1) bereits beigetreten. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten« Da die Beklagten das Urteil des Landgerichts nicht angefochten haben, so
 
steht ihre Haftung für die Hälfte des Schadens dem Grunde nach fest« Für die Beurteilung, ob und gegebenenfalls inwieweit der Kläger den anderen Teil des Schadens selbst tragen muß, ist aber in erster Linie die Frage, inwieweit die Beklagten den Schaden verursacht haben, und in zweiter Linie, inwieweit den Beklagten zu 2 ein Verschulden trifft, für das die Beklagte zu 1 nach § 278 BGB einzustehen hat, erneut zu prüfen; denn diese Fragen sind, sofern	ebenfalls	den Schaden mitverursacht
 und schuldhaft gehandelt hat, im Kähmen des Ausgleichs nach § 254 BGB wesentlich« Der Schleppvertrag, den das Berufungsgericht ohne- Rechtsverstoß als Werkvertrag beurteilt hat, ist zwischen dem Rechtsvorganger des Klägers,	und	der	Beklagten	zu	1	geschlossen	worden«
Die Beklagte zu 1 hatte durch den Vertrag gemäß § 651 BGB die Verpflichtung übernommen, den Kahn "A^P11 als Anhang nach dem Bestimmungsort zu schleppen« Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Bestimmungsort in der Schlepporder ungenau angegeben und haben sich weder der Beklagte zu 2 noch Z0^ um eine genaue Angabe bemüht,, Dieser Umstand ist bei der Beurteilung des Rechtsstreits aber aus folgendem Grunde unerheblich« Der dadurch ver-anlasste Reiseweg über die Nordschleuse stelle allerdings eine conditio sine qua non für das spätere Sinken des Kahnes MA®pH dar« Er gehört jedoch nicht zu den adäquaten, also den zurechenbaren Bedingungen« Nach feststehender Rechtsprechung des Senats (BGHZ 2, 138;'	261)
ist eine Begebenheit nur dann eine adäquate Bedingung eines Erfolgs, wehn sie die objektive Möglichkeit eines Erfolgs von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht hat« Bei der dahin zielenden Würdigung sind lediglich zu berücksichtigen alle zur
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Zeit des Eintritts der Begebenheit dem optimalen Beobachter erkennbaren Umstande und die dem Setzer der Bedingung darüber hinaus bekannten Umstände* Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, war die Lage des Löschplätze^ der Firma Sch^HB^ & B^D und somit auch die amAbend vor
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Beiseantritt erfolgte unklare Bezeichnung dieses Löschplatzes in der Schlepporder jedoch nicht von erkennbar generell gefahrerhöhender Bedeutung«
Adäquat verursacht ist das Sinken des Kahns dagegen zunächst durch folgende von den Beklagten zu vertretenden Umstände: Die Schleppfahrt hatte von OBHHB aus äüf der Hunte und dann auf der Unterv/eser stattzufinden« Näcli § 21 der erwähnten Polizeiverordnung vom 7o Dezember 1927 sind bei'Fahrten auf den genannten Gewässern offene Schiffsteile mit Borddielen zu versehen« Dem Beklagten zu 2 als Erfüllungsgehilfen der Beklagten zu 1 lag die nautische Führung des Schleppzugs ob« Er'mußte sich vergewissern, ob die Fahrt ohne Gefahr für den Schleppkahn durchgeführt werden konnte« Daher hatte er sich vor Antritt der Heise über die Wetterverhältnisse im Küstengebiet, in das er fahren wollte, zu unterrichten« Ferner mußte er feststellen, ob der Kahn den Sicherungsvorschrif-ten entsprach, die für Fahrten auf-der Unterweser gelten« Der Beklagte zu 2* konnte, als er dfenKahn "A^B" als zweiten Anhang in Schlepp nahm, sehen, daß dieser voll beladen und nicht abgedeckt war« Die Vorschrift des § 21 der Polizeiverordnung dient der Sicherheit der Kähne« Ihre Nichtbefolgung “bringt erkennbar Gefahren für die Kähne auf der Unterweser mit sich« Mit Hecht hat'das Berufungsgericht eine für das Entstehen des Schadens adäquate Ursache darin erblickt, daß der Beklagte zu 2 den Kahn,
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obwohl er wesentlichen Sicherungsvorschriften nicht entsprach, überhaupt in Schlepp.genommen und die Reise be-
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gönnen und vor allem, daß er sie fortgesetzt hat,.nachdem sich das 7/etter verschlechtert und der Schleppzug ferner auf der einen Seite keinen Landschutz mehr hatter Eine weitere von den Beklagten zu vertretende adäquate Ursache für das Sinken des Kahnes liegt darin, daß der Beklagte zu.2 nach den Peststellungen des Berufungsgerichts nicht alle nautisch gebotenen Maßnahmen beobachtet hat, daß er also nicht im spitzen Winkel nach der Nordschleuse zu gefahren ist, um so eine gefahrbringen-* ‘ de Kursänderung von 30 0 zu vermeiden«, Ben Beklagten zu 2 trifft in den erörterten Punkten auch ein Verschulden, er verletzte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 BGB), wenn er den ungedeckten Kahn in Schlepp nahm und vor allem, wenn er die Fahrt noch fortsetzte, nachdem bereits eine erhebliche Gefährdung eingetreten war«, Auch der dargelegte nautische Fehler ist ihm bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt als Fahrlässigkeit zuzurechnen.,.
Mit Recht hat das Berufungsgericht aber auch angenommen, daß der Rechtsvorgänger des Klägers, der Schiffseigner und Schiffsführer	den	Schaden	adäquat	mit-
verursacht und daß er ebenfalls schuldhaft gehandelt hat«, Bei dem Verschulden des Beschädigten im Sinne von § 254 BGB handelt es sich nicht um die Verletzung einer ihm gegenüber einem anderen obliegenden Leistungspflicht, sondern um ein Verschulden in eigener Angelegenheit,,
Der Rechtsgedanke des .§ 254 BGB ist, daß derjenige, der die Sorgfalt außer acht laßt, die nach Lage der Sache erforderlich ist, um sich selbst vor Schaden zu bewahren,
 den Verlust oder die Verkürzung seines Schadensersatz- • anspruches in Kauf nehmen-muß, sofern die Verletzung der Sorgfalt den Schaden mitverursacht hat (RGZ 100,
 44? 112, 287? 149» 7? 156, 207? BGHZ 5, 46 ff). Da Zech sich.also seihst vor Schaden zu bewahren hatte, war es vordringlich seine Sache, entweder den Schleppkahn vor Antritt der Reise so herzurichten, daß er den Sicherungsvorschriften entsprach, also die Kohlen so zu schütten, daß der Kahn abgedeckt werden konnte, hierzu notfalls die zuviel geladenen Kohlen zu entladen und dann für ein Abdecken des Kahns gemäß der Vorschrift des § 21 der-Polizeiverordnung zu sorgen oder den Antritt der Fahrt zu verweigern. Zu solchem Verhalten bestand für Zfll umsomehr Anlaß, als er zunächst selbst
 Bedenken gegen die Fahrt hatte und als auch sein Matro-
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se Scho^BB ihm gegenüber seine Besorgnisse zu dem Ausdruck gebracht hatte, da ihm bekannt war, daß auf der Reede von BreBHBIM bei stärkerem V/ind eine unruhige See stand, die für einen offenen Kahn gefährlich werden konnte. Entgegen der Auffassung der Revision durfte sich ZBB nicht mit der Erklärung des Leiters der Schiffsleitstelle in OBHHM^ beruhigen, daß der Kahn an Ort und Stelle geschleppi/wurde* Gerade der Umstand* daß Zech für eine Sicherung seines Kahnes nicht sorgte, ihn vor allem nicht abdeckte, ist eine wesentliche adäquate Ursache für das Sinken. Das zeigt u,a, auch die Tatsache, daß der gedeckte Kahn "AlBMHfc1'? der als erster Anhang des Schleppers fuhr, nicht in Gefahr geraten ist* Weiter hätte ZBB nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts den Beklagten zu 2, nachdem der Schleppzug Blexen passiert hatte, bereits auf die für den Kahn entstehenden Gefahren besonders
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aufmerksam machen müssen, statt die rote Plagge erst zu setzen, als der Schleppzug schon die Höhe der Kaiser-schleüse erreicht hatte* Besonders diese Unterlassung . hat adäquat den Schaden mitverursacht* Nach alledem hat	ebenfalls	erhebliche Ursachen für den Schaden
 gesetzt und in doppelter Hinsicht fahrlässig gehandelt* Werden unter Zugrundelegung der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen in erster Linie die von Z^B und die vom Beklagten zu 2 gesetzten Unfallsursachen gegeneinander abgewogen und v/ird weiter in zweiter Linie die Gros-se des beiderseitigen Verschuldens mit beachtet, so ist die von den Vorinstanzen getroffene Schadensverteilung im Verhältnis von 1/2	1/2	im	Ergebnis	nicht	zu	bean-
standen*
Somit war die Revision des Klägers, wie geschehen, zurückzuweisen* Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
Lindenmaier	Schmidt	Birnbach
 Wilde	Benkard