Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. 1 Der Wert der vom Kläger mit einer Revision geltend zu machenden Be- Denn die Festsetzung eines solchen Regelstreitwerts für Wettbewerbssachen ist mit den Vorschriften des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen (Köhler, in: Köhler/Born-kamm, 33. teien in Wettbewerbsstreitigkeiten regelmäßig die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Revisionsgericht überprüfen zu lassen. Damit übersteigt auch der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer des Klägers diesen Betrag nicht.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 95/14 vom 22.Januar 2015 in dem Rechtsstreit -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. März 2014 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Der Wert der vom Kläger mit einer Revision geltend zu machenden Be- schwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). 2 Zwar begegnet es Bedenken, dass das Berufungsgericht bei der Festset- zung des Streitwerts von einem Regelstreitwert ausgegangen ist, den es für durchschnittliche Wettbewerbssachen in Klageverfahren mit 20.000 € bemisst. Denn die Festsetzung eines solchen Regelstreitwerts für Wettbewerbssachen ist mit den Vorschriften des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen (Köhler, in: Köhler/Born-kamm, 33. Aufl., §12 Rn. 5.3a; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 49 Rn. 17; Ahrens/ Büttner, 7. Aufl., Kap. 40 Rn. 48; GK-UWG/Ebersohl, 2. Aufl., § 12 F Rn. 4). Zudem nimmt das Berufungsgericht durch diese Festsetzungspraxis den Par- -3- teien in Wettbewerbsstreitigkeiten regelmäßig die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision durch das Revisionsgericht überprüfen zu lassen. 3 Vorliegend führt jedoch auch die ordnungsgemäße Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles nicht zu einer 20.000 € überschreitenden Streitwertfestsetzung. Damit übersteigt auch der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer des Klägers diesen Betrag nicht. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 20.08.2013 - 4 HKO 74/13 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.03.2014 - 9 U 1149/13 -