* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 94/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 94/88

Die in RKT II/3 Nr. 11 Abs. 2 a.F. vorgesehene Eintragung der Vereinbarung über die Ermittlung der Tarifentfernung im Güterfernverkehr nach der Straßenentfernung im Frachtbrief oder in einer Anlage zu diesem ist konstitutive Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Abrede. Die klagende Bundesanstalt für den Güterfernverkehr nimmt den Beklagten aus nach § 23 Abs.3 Satz 1 GüKG übergegangenem Recht des Transportunternehmers AflHI auf Nachzahlung tarifwidrig nicht erhobener Fracht in Anspruch. Die Klägerin beanstandete die Frachtrechnung als mit dem Reichskraftwagentarif (RKT) nicht vereinbar, nahm auf der Grundlage der nach RKT II/3 maßgebenden Tarifentfernung zwischen Waidhaus und GflHHIB-ESHHHi eine Unterschiedsberechnung der Fracht vor, die mit einem Mehrbetrag von 10.326,74 DM abschloß, und teilte dem Beklagten den Übergang der Tarifausgleichsforderung auf sich mit (§ 23 Abs.3 GüKG). Mit ihrer Klage auf Nachentrichtung des vorbezeichne-ten Unterschiedsbetrages hat die Klägerin behauptet, Achatz habe den RKT vorsätzlich nicht beachtet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da sich ein vorsätzliches Zuwiderhandeln des Transportunternehmers gegen den RKT nicht feststellen lasse, so daß die streitige Tarifausgleichsforderung nicht auf die Klägerin übergegangen sei (§ 23 Abs.3 Satz 1 GüKG). Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Transportunternehmer AfliHB habe bei der Berechnung der Fracht für die Beförderung von Stammholz im Güterfernverkehr vorsätzlich gegen den RKT verstoßen. Den Unterschiedsbetrag zwischen dem tarifmäßigen und dem vom Beklagten tatsächlich entrichteten Beförderungsentgelt habe die Klägerin auf der Grundlage der nach RKT II/3 maßgebenden Tarifentfernung von 246 km mit 10.326,74 DM richtig berechnet. 1. Die Revision beanstandet, daß die vom Berufungsgericht gebilligte Unterschiedsberechnung der Klägerin auf der Grundlage der nach RKT II/3 maßgebenden Tarifentfernung und nicht der kürzeren Straßenentfernung zwischen Wund vorgenommen worden ist. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts liegt ein vorsätzlicher Tarifverstoß vor. Denn nach der hier maßgebenden, zur Zeit des Abschlusses des Frachtvertrages und der Durchführung der Holztransporte geltenden Fassung des RKT II/3 Nr. 11 genügt es für die Zulässigkeit einer Abrechnung der Fracht nach Straßenkilometern nicht, daß die Vertragsparteien eine dahingehende Vereinbarung treffen. 2 a.F., wonach eine Vereinbarung über die Ermittlung der Tarifentfernung nach Straßenkilometern nach Vorlage der für die TarifÜberwachung erforderlichen Unterlagen (§ 58 GüKG) nicht mehr zulässig ist, als auch aus dem Sinn und Zweck. Ohne Vermerk im Frachtbrief ist häufig nicht überprüfbar, ob den ausgeführten Transporten eine Vereinbarung der Parteien über die Abrechnung der Fracht nach Straßenkilometern zugrunde lag oder nicht. Ist hiernach eine Abrechnung der Fracht nach Straßenkilometern trotz entsprechender Vereinbarung der Frachtvertragsparteien nicht zulässig, wenn es an der erforderlichen Eintragung der Abrede im Frachtbrief fehlt, so gilt dies erst recht für unter Verstoß gegen die zwingenden Vorschrif- Da es vorliegend unstreitig an der Eintragung einer Vereinbarung der Vertragsparteien über die Abrechnung der Fracht nach Straßenkilometern im Frachtbrief oder einer Anlage fehlt, hat die klagende Bundesanstalt die Tarifaus-gleichsforderung zu Recht auf der Grundlage der nach RKT II/3 maßgebenden Tarifentfernung berechnet. Bei der Berechnung des Differenzbetrages zwischen der tarifgemäßen und der vom Beklagten tatsächlich gezahlten Fracht ist die Klägerin im wesentlichen von den Angaben des Beklagten ausgegangen.

Zitierte Normen: § 23 GüKG § 97 ZPO
RKTVertragsparteienFrachtGüKGFrachtbriefVereinbarungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk BGHZ___________
ja
 nein
GüterkraftverkehrsG (GüKG) § 22 Abs. 3 Satz 2; Reichskraft-* wagentarif (RKT) II/3 Nr. 11 Abs. 2
Die in RKT II/3 Nr. 11 Abs. 2 a.F. vorgesehene Eintragung der Vereinbarung über die Ermittlung der Tarifentfernung im Güterfernverkehr nach der Straßenentfernung im Frachtbrief oder in einer Anlage zu diesem ist konstitutive Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Abrede.
BGH, Urt. v. 15. Juni 1989 - I ZR 94/88 - OLG München
LG Passau
BUNDESGERICHTSHOF &
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 94/88
URTEIL	Verkündet	am:
15. Juni 1989 Kalus
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Hermann Z!
tberg #,
Beklagter und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
gegen
 Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, vertreten durch den Präsidenten, cMHIBstraße H, K0BI
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
WV
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1989 durch die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Mees, Dr. Ullmann und Nobbe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. März 1988 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die klagende Bundesanstalt für den Güterfernverkehr nimmt den Beklagten aus nach § 23 Abs. 3 Satz 1 GüKG übergegangenem Recht des Transportunternehmers AflHI auf Nachzahlung tarifwidrig nicht erhobener Fracht in Anspruch.
Im Jahre 1985 beförderte Achatz, der keine Güterfernverkehrsgenehmigung besaß, im Aufträge des Beklagten Stammholz im Güterfernverkehr über eine Entfernung von 107 km Luftlinie von	nach	GflUHB-EflHUHl	im	BflBIB-
schen Wfl|. Für die durchgeführten 33 Holztransporte berechnete er dem Beklagten pro Raummeter vereinbarungsgemäß 15,-- DM Fracht.
Die Klägerin beanstandete die Frachtrechnung als mit dem Reichskraftwagentarif (RKT) nicht vereinbar, nahm auf der Grundlage der nach RKT II/3 maßgebenden Tarifentfernung zwischen Waidhaus und GflHHIB-ESHHHi eine Unterschiedsberechnung der Fracht vor, die mit einem Mehrbetrag von 10.326,74 DM abschloß, und teilte dem Beklagten den Übergang der Tarifausgleichsforderung auf sich mit (§ 23 Abs. 3 GüKG). Mit ihrer Klage auf Nachentrichtung des vorbezeichne-ten Unterschiedsbetrages hat die Klägerin behauptet, Achatz habe den RKT vorsätzlich nicht beachtet.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, die Unterschiedsberechnung habe nach RKT II/3 Nr. 11 a.F. nicht nach der Tarifentfernung von 246 km, sondern nach der Straßenentfernung von 182 km zu erfolgen. Dann ergebe sich kein oder nur ein geringerer Unterschiedsbe-
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da sich ein vorsätzliches Zuwiderhandeln des Transportunternehmers
 gegen den RKT nicht feststellen lasse, so daß die streitige Tarifausgleichsforderung nicht auf die Klägerin übergegangen sei (§ 23 Abs. 3 Satz 1 GüKG).
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Beklagten, mit der dieser seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidunqsqründe:
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Transportunternehmer AfliHB habe bei der Berechnung der Fracht für die Beförderung von Stammholz im Güterfernverkehr vorsätzlich gegen den RKT verstoßen. Sein Vorsatz ergebe sich daraus, daß er sich eine vorübergehende Standortbestimmung für die Stadt ChiB unter Angabe des im Nahzonenbereich liegenden Ortes R0B als Entladeort habe ausstellen lassen, obwohl ihm bekannt gewesen sei, daß das Holz nicht dort, sondern in GflHHHB-E^HHilillHi zu entladen gewesen sei.
Den Unterschiedsbetrag zwischen dem tarifmäßigen und dem vom Beklagten tatsächlich entrichteten Beförderungsentgelt habe die Klägerin auf der Grundlage der nach RKT II/3 maßgebenden Tarifentfernung von 246 km mit 10.326,74 DM richtig berechnet. Eine Berechnung auf der Basis der Stra-
-2?
 
ßenentfernung komme nicht in Betracht, da der Beklagte nicht vorgetragen habe, dies vor Beginn der Beförderung mit Achatz vereinbart und im Frachtbrief vermerkt zu haben. Beides sei nach dem RKT Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Die Revision beanstandet, daß die vom Berufungsgericht gebilligte Unterschiedsberechnung der Klägerin auf der Grundlage der nach RKT II/3 maßgebenden Tarifentfernung und nicht der kürzeren Straßenentfernung zwischen Wund
 vorgenommen worden ist. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
Ob der Erwägung des Berufungsgerichts beigetreten werden kann, eine Abrechnung nach Straßenkilometern komme nicht in Betracht, weil eine Vereinbarung der Parteien darüber nicht getroffen worden sei, kann offenbleiben. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts liegt ein vorsätzlicher Tarifverstoß vor. Die Vertragsparteien hatten eine Beförderung des Stammholzes im Güterfernverkehr von vornherein beabsichtigt. Es ist deshalb in Betracht zu ziehen, daß für die tarifrechtliche Beurteilung die Regelungen des RKT II/3 maßgebend sind, die dem Willen der Vertragsparteien am ehesten entsprechen (vgl.
 BGH, Urt. v. 12.6.1964 - Ib ZR 223/62, LM GüKG Nr. 21; BGH, Urt. v. 27.9.1967 - Ib ZR 32/66, DB 1968, 127).
6
Indessen kommt es darauf vorliegend nicht entscheidend an. Denn nach der hier maßgebenden, zur Zeit des Abschlusses des Frachtvertrages und der Durchführung der Holztransporte geltenden Fassung des RKT II/3 Nr. 11 genügt es für die Zulässigkeit einer Abrechnung der Fracht nach Straßenkilometern nicht, daß die Vertragsparteien eine dahingehende Vereinbarung treffen. Hinzu kommen muß vielmehr, daß die Abrede in den Frachtbrief oder eine Anlage zu diesem unter Angabe der Streckenführung, der Straßenentfernung und der nach RKT II/3 Nr. 2-8 a.F. ermittelten Tarifentfernung eingetragen wird (RKT II/3 Nr. 11 Abs. 2 a.F.). Dies ist konstitutive Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vereinbarung. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des RKT II/3 Nr. 11 Abs. 2 Halbs. 2 a.F., wonach eine Vereinbarung über die Ermittlung der Tarifentfernung nach Straßenkilometern nach Vorlage der für die TarifÜberwachung erforderlichen Unterlagen (§ 58 GüKG) nicht mehr zulässig ist, als auch aus dem Sinn und Zweck. Die vorgeschriebene Eintragung der Vereinbarung im Frachtbrief dient ausweislich der Bezugnahme auf § 58 GüKG der TarifÜberwachung. Diese ist ohne Eintragung der Vereinbarung im Frachtbrief nicht wirksam möglich. Ohne Vermerk im Frachtbrief ist häufig nicht überprüfbar, ob den ausgeführten Transporten eine Vereinbarung der Parteien über die Abrechnung der Fracht nach Straßenkilometern zugrunde lag oder nicht. Dem will die in der vorbezeichneten Bestimmung getroffene Regelung Vorbeugen.
Ist hiernach eine Abrechnung der Fracht nach Straßenkilometern trotz entsprechender Vereinbarung der Frachtvertragsparteien nicht zulässig, wenn es an der erforderlichen Eintragung der Abrede im Frachtbrief fehlt, so gilt dies erst recht für unter Verstoß gegen die zwingenden Vorschrif-
29
 
ten des RKT II/3 a.F. durchgeführte Transporte. Tarifwidrig handelnde Vertragsparteien können nicht besser stehen als tarifgemäß handelnde.
Da es vorliegend unstreitig an der Eintragung einer Vereinbarung der Vertragsparteien über die Abrechnung der Fracht nach Straßenkilometern im Frachtbrief oder einer Anlage fehlt, hat die klagende Bundesanstalt die Tarifaus-gleichsforderung zu Recht auf der Grundlage der nach RKT II/3 maßgebenden Tarifentfernung berechnet.
2. Dies ist in der vom Berufungsgericht gebilligten Unterschiedsberechnung der Klägerin auch fehlerfrei geschehen. Bei der Berechnung des Differenzbetrages zwischen der tarifgemäßen und der vom Beklagten tatsächlich gezahlten Fracht ist die Klägerin im wesentlichen von den Angaben des Beklagten ausgegangen. Der Berechnung der tarifgemäßen Fracht hat sie die Gewichtsangaben über die Holztransporte in den bei ihm Vorgefundenen Holzabnahmescheinen zugrundegelegt. Die tatsächlich gezahlte Fracht hat die Klägerin ausgehend von den Raummeterangaben in den Holzabnahmescheinen sowie der zwischen den Vertragsparteien unstreitig vereinbarten Fracht von 15,-- DM/Raummeter ermittelt. Lediglich soweit die Raummeterangaben des Beklagten von denen des Zeugen Achatz abweichen - die Differenz beträgt 38,46 Raummeter (Anlage K 43 = GA I 63) und macht einen Betrag von 576,90 DM netto aus -, ist die Klägerin von den Aufzeichnungen des Zeugen Achatz ausgegangen, da er als Transportunternehmer dem Beförderungsgut näher gestanden habe. Letzteren Punkt hat die Revision wie auch der Beklagte in den Vorinstanzen nicht beanstandet.
8
III. Die Revision des Beklagten war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Piper
 Erdmann
Mees
 Ullmann
Nobbe