In diesem übertrug die Klägerin der Beklagten die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden phonographischen Rechte und verpflichtete sich, auch die ihr in Zukunft zuwachsenden phonographischen Rechte auf die Beklagte zu übertragen (§ 1). Die Klägerin vertrat die Auffassung, daß ein Teil der darin enthaltenen Aufwendungen der Beklagten nicht die Herstellung und den Vertrieb von Tonträgern des "S®B“ Glubf,-Programmes betroffen habe und daher auch nicht als ’’Produktionskosten" im Sinne des § 4 des Vertrages bei der Errechnung des Nettoerlöses abgezogen werden könne. Die Klägerin teilte der Beklagten durch Schreiben vom 13- September 1965 mit, sie werde den Vertrag fristlos kündigen, wenn sie nicht bis zu dem 30. September 1965 geantwortet hatte, daß sie die Belege "völlig auseinandergerissen" zurückerhalten habe und nach Überwindung der dadurch entstandenen Schwierigkeiten eine Stellungnahme demnächst möglich sein werde, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 30. Mit der Klage begehrte die Klägerin zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung ’’für den Zeitraum vom 11.7.1964 bis 30.6.1965”, Oktober 1965, nach Eingang der Klage bei Gericht, übersandte die Beklagte der Klägerin Abrechnung zu dem 31. Dezember 1964 unterschied sich von der als vorläufig bezeichneten Abrechnung für den gleichen Zeit-raum mit Schreiben vom 10. Zur Begründung des allein weiterverfolgten Zahlungsanspruchs hat die Klägerin vorgetragen, zahlreiche der von der Beklagten in ihren Abrechnungen zu dem 31. Sie begehrt festzustellen, daß der Vertrag durch die von der Klägerin erklärte fristlose Kündigung nicht beendet worden ist. Ferner verlangt sie, die Klägerin zur Unterlassung der Behauptung zu verurteilen, die Beklagte und Widerklägerin habe durch vertragswidriges Verhalten, insbesondere Unterlassung einer gehörigen Abrechnung trotz ständiger Anmahnung und ständiger Fristsetzung einen Grund zu fristloser Kündigung des Vertrages vom 11. Mit der Berufung hat die Beklagte die völlige Abweisung der Klage und hilfsweise zu ihren Widerklage-anträgen beantragt, die Klägerin zur Zahlung von 60.000,— DM Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Nach diesem Vertrag hatte somit die Klägerin nicht etwa wie der Auftraggeber Anspruch auf Herausgabe des Erlangten, sondern nur auf einen Anteil am Nettoerlös. Auch der weitere Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Beklagte ohne Rücksicht auf die Beweislast ihre Aufwendungen zu belegen habe, weil diese in ihrer Sphäre lägen, greift nicht durch. Zu Recht hebt das Berufungsgericht hervor, daß die Klägerin, falls sie die Abrechnung der Beklagten für unrichtig gehalten hätte, die Möglichkeit gehabt hätte, entweder Soweit das Berufungsgericht jedoch bestimmte Aufwendungen der Beklagten als Produktionskosten angesehen hat, hat es angenommen, die von der Beklagten überreichten Belege ergäben aus sich heraus, daß diese Beträge von der Beklagten tatsächlich für das S®B-Club-Programm aufgewandt worden seien (BU 19). 2. Von diesem zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt aus gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß sich nach den Abrechnungen der Beklagten selbst dann weder zu dem 30. Juni 1965 angefallenen Ausgaben lediglich die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Einnahmen gegenüberzustellen seien und die Klägerin sich deshalb nicht auf die in der Nachtragsabrechnung der Beklagten vom 31. Denn die Klägerin hat ihren Zahlungsanspruch lediglich auf die Abrechnungen der Beklagten für den Zeitraum bis zu dem 30. Obwohl das Landgericht hierauf ausdrücklich hingewiesen hatte (LG UA 28 f), hat die Klägerin, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, auch im zweiten Rechtszuge ihren Zahlungsanspruch nicht auf die Abrechnung zu dem 31 - Dezember 1965 gestützt. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob der von der Klägerin für diese Behauptung angebotene Beweis, Auskunft der GmbH - überhaupt ein zulässiges Auskunftsmittel darstellt, was das Berufungsgericht verneint hat. b) Aber auch die Angriffe der Revision, die sich gegen die Höhe der Produktionskosten richten, die das Berufungsgericht als abzugsfähig angesehen hat, greifen nicht durch. aa) Soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, daß einzelne Belege nicht in die Abrechnung gehörten, sind diese Belege nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 18) auch nicht in die endgültige Produktionsabrechnung eingegängen. Hierbei hat das Berufungsgericht die vom Beklagten überreichten Belege, bei denen es sich - mit Ausnahme der Bandliste (GA III 401), gegen deren Verwendung die Klägerin nichts vorgebracht hat - nicht, wie die Revision vorträgt, um Selbstbelege handelt, im einzelnen gewürdigt und ist auf Grund eines Vergleiches der Daten, der darbietenden Künstler, der Rechnungen und der Aufnahmeprotokolle der Philips Ton zu dem Ergebnis gelangt, daß sämtliche Belege sich auf Produktionskosten für das S^fc-Club-Programm beziehen. ec) Aber auch soweit sich die Revision dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Honorare für Henne und Bauer im Gesamtbetrag von 4.000,— DM als Produktionskosten anerkannt hat, kann sie keinen Erfolg haben. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, das Berufungsgericht habe nicht aus eigener Sachkunde beurteilen können, ob es erforderlich und üblich sei, auch für Lifeaufnahmen einen Aufnahmeleiter heranzuziehen, übersieht sie, daß das Berufungsgericht sich insoweit auf die Aussagen der Zeugen Bauer und Henne, vor allem aber auch auf die Angaben des Zeugen Loch stützt, den es auf Grund seiner Erfahrungen auf dem Gebiet kommerzieller TonbandaufZeichnungen als sachkundig angesehen hat und der auf Vorhalt des Gerichtes erklärt hat, es sei normal, daß bei jeder Art von Aufnahme - ob Life oder Studio - ein Aufnahmeleiter da sein müsse. Lediglich für die Behauptung, daß für Bauer Beträge in Rechnung gestellt worden seien, die mit dem Vertrag der Parteien nichts zu tun hätten, ist Sachverständigenbeweis ange-boten worden. Die Klägerin ging bei ihrer Behauptung, das Honorar in Höhe von 4.500,— DM für Bauer sei übersetzt, davon aus, daß hiermit eine dreitägige Tätigkeit von Bauer in Harburg abgegolten werden sollte (GA III 436). 3. Somit hat das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch der Klägerin zu Recht für unbegründet erachtet, weil die Abrechnung der Beklagten für den Zeitraum bis zu dem 30. -Nach § 259 Abs. 1 BGB habe die Klägerin Anspruch auf eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und der Ausgaben enthaltende Abrechnung, nicht aber auf eine "völlig beanstandungsfreie” Abrechnung in dem Sinne gehabt, daß auch vom Standpunkt der Klägerin aus gegen die Berechtigung der Aufnahme einzelner Posten keine sachlichen Einwendungen erhoben werden könnten. Auch sonst sei nicht ersichtlich, daß die Beklagte das bei Verträgen dieser Art erforderliche Vertrauensverhältnis derartig gestört hätte, daß der Klägerin eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr hätte zugemutet werden können. Die Differenzen zwischen den Darteien bezüglich bestimmter Aufwendungen reichten für eine fristlose Kündigung des Vertrages wegen nicht ordnungsgemäßer Abrechnung nicht aus. Wenn die Beklagte die für die Durchführung der Sfl^-Clüb-Produktion von ihr tatsächlich ausgegebenen Beträge als Produktionskosten abgerechnet habe, so gebe das keinen wichtigen Grund zur Kündigung. Auch sei die Klägerin auf das Angebot der Beklagten, sich hinsichtlich der einen oder anderen Aufwendung sachlich zu einigen, nicht eingegangen. Soweit es sich uro den Vorfall mit den Geschwistern Schauer handele, möge - wenn die Richtigkeit der von der Klägerin unter Beweis gestellten Behauptungen unterstellt werde - zwar das Verhalten des Inhabers der Beklagten moralisch nicht einwandfrei gewesen sein; ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung könne darin jedoch nicht gesehen werden. Auf eine angeblich tiefgreifende Verstimmung der Firma Ton gegenüber der Beklagten in dem zwischen jenen bestehenden Vertragsverhältnis könne die Klägerin die Kündigung ihres Vertrages mit der Beklagten nicht stützen. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung des Tatrichters über das Bestehen oder Nichtbestehen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung nur daraufhin nachprüfen, ob die gebotene umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorgenommen worden ist und ob die sich danach ergebenden Gesichtspunkte für die rechtliche Beurteilung auch entsprechend beachtet sind.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES i zr 94/6» URTEIL Verkftaitt Mi 10. Juli 1310 Zug, Justizangestellter als Uifc—drfwtor der GeecfcÜtaateile in dem Rechtsstreit der Manfred W KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma ’’SjU-Club" Film-, Ton- und Yeranstaltungs GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans August Hinrich Klägerin und Revisionsklägerin, - ProzeßbeVollmachtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma M'iM •, Beklagte und Re vis ionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1970 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesriehter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivil' Senats des Oberlandesgerichts München vom 20. Juni 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist Inhaberin des Lokals "Sm^-Club” in Sie verpflichtet im Rahmen des sogenannten MS®B-Clubw-Programmes Sänger und Musiker des Genres Beat- und Schlagermusik zu Gesangs- und Musikdarbietungen. Soweit die Sänger und Musiker nicht schon entsprechende Verträge abgeschlossen haben, läßt die Klägerin sich von ihnen das Recht zur Herstellung, zur Vervielfältigung, zur Verbreitung und zur öffentlichen Wiedergabe von Tonträgern, insbesondere Schallplatten, einräumen. Zur Auswertung der ”phonographischen Rechte” bezüglich der musikalischen Darbietungen im Rahmen des "S®&-Club”-Programmes, d. h. des Rechts der Aufzeichnung auf Tonträger, zur Vervielfältigung, zur Verbreitung und zur 3 Aufführung, schlossen die Parteien am 11. Juli 1964 einen schriftlichen Vertrag. In diesem übertrug die Klägerin der Beklagten die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden phonographischen Rechte und verpflichtete sich, auch die ihr in Zukunft zuwachsenden phonographischen Rechte auf die Beklagte zu übertragen (§ 1). Ferner erhielt die Beklagte das Recht, im Zusammenhang mit der Verwertung der phonographischen Rechte das Wort- und Bildzeichen wS^§^ClubH zu verwenden (§ 2). Für den Erwerb dieser Rechte hatte die Beklagte an die Klägerin 73.000,— DM zu zahlen (§ 3). Der Betrag ist gezahlt worden. Unter § 4 ist vereinbart: "Von den bei der Beklagten eingehenden Nettoerlösen aus der Verwertung der gegenständlichen Rechte wird die Beklagte einen Anteil von 50 $ an die Klägerin abführen. Unter Nettoerlös sind in diesem Zusammenhang die Beträge zu verstehen, die der Beklagten nach Abzug von erstens Umsatzsteuer, zweitens Tantiemen an die Darbietenden und drittens Produktionskosten verbleiben." Die Abrechnung hatte halbjährlich am 30. September und 31. März jeweils zu dem 30. Juni und 31. Dezember zu erfolgen (§ 5). Nach § 8 erklärte sich die Beklagte bereit, der Klägerin Rechnung zu legen und einem Beauftragten der Klägerin Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Das Vertragsverhältnis sollte bis zu dem 31. Dezember 1970 dauern und danach mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils zu dem Jahresende kündbar sein (§ 10). Alsbald nach Vertragsabschluß begann die Beklagte im Rahmen der ihr eingeräumten Nutzungsrechte mit der Aufnahme von Tonbändern, die von einem Studio zurechtgeschnitten wurden. Die Schallplattenherstellung geschah durch die Firma B^HB-Ton GmbH. / Wegen der von der Beklagten erteilten Abrechnungen kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Die Klägerin vertrat die Auffassung, daß ein Teil der darin enthaltenen Aufwendungen der Beklagten nicht die Herstellung und den Vertrieb von Tonträgern des "S®B“ Glubf,-Programmes betroffen habe und daher auch nicht als ’’Produktionskosten" im Sinne des § 4 des Vertrages bei der Errechnung des Nettoerlöses abgezogen werden könne. Die Beklagte übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 10. Mai 196B die erste als Zwischenabrechnung be-zeichnete "Abrechnung Produktion", die mit einem durch Erlöse aus dem Schallplattenumsatz nicht gedeckten Kostenrest von 4.780,50 DM abschloß. Nachdem die Klägerin die Abrechnung unter dem 16. und 30. Juni 1963 beanstandet hatte, übersandte ihr die Beklagte ihre Belege. Nach deren Überprüfung erhob die Klägerin weitere Beanstandungen und verlangte mit Schreiben vom 10. August 1965 von der Beklagten, nach entsprechender Berichtigung der Abrechnung a conto 10.000,— DM bis 15.000,— DM zu zahlen und dies bis zu dem 16. August 1965 zu bestätigen. Die Beklagte erwiderte, sie wolle zu den weiteren Beanstandungen erst nach Rückgabe der Belege Stellung nehmen. Die Klägerin teilte der Beklagten durch Schreiben vom 13- September 1965 mit, sie werde den Vertrag fristlos kündigen, wenn sie nicht bis zu dem 30. September 1965 eine völlig beanstandungsfreie Abrechnung vorliegen habe und der sich bei korrekter Abrechnung ergebende Differenzbetrag eingegangen sei. Nachdem die Beklagte am 28. September 1965 geantwortet hatte, daß sie die Belege "völlig auseinandergerissen" zurückerhalten habe und nach Überwindung der dadurch entstandenen Schwierigkeiten eine Stellungnahme demnächst möglich sein werde, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 30. September I965 "mit Rücksicht darauf, daß Ihr Schreiben vorn 28.9.1965 völlig unbefriedigend und mein Schreiben vom 13.9.1965 unbeantwortet blieb, ... nunmehr fristlos den Vertrag vom 11.7.1964 aus allen nur möglichen Recht3gründen". Mit der Klage begehrte die Klägerin zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung ’’für den Zeitraum vom 11.7.1964 bis 30.6.1965”, zur Leistung des Offenbarungseides und zur Zahlung von 15.100,— DM. Am 12. Oktober 1965, nach Eingang der Klage bei Gericht, übersandte die Beklagte der Klägerin Abrechnung zu dem 31. Dezember 1964 und am 14. Oktober 1965 mit Nachtrag vom 11. November 1965 Abrechnung zu dem 30. Juni 1965. Die Abrechnung vom 12. Oktober 1965 für den Zeitraum bis 31. Dezember 1964 unterschied sich von der als vorläufig bezeichneten Abrechnung für den gleichen Zeit-raum mit Schreiben vom 10. Mai 1965 dadurch, daß in der späteren Abrechnung die zunächst zu den Produktionskosten gerechneten Telefonspesen weggelassen sind. Die Parteien erklärten darauf den Rechnungslegungsanspruch in der Hauptsache für erledigt. Die Klägerin ließ den Antrag auf Leistung des Offenbarungseides fallen. Zur Begründung des allein weiterverfolgten Zahlungsanspruchs hat die Klägerin vorgetragen, zahlreiche der von der Beklagten in ihren Abrechnungen zu dem 31. Dezember 1964 und zu dem 30. Juni 1965 als Produktionskosten ausgewiesenen fi Ausgaben hätten mit der SÄBf-Club-Produktion nichts zu tun. Da jedoch gewisse Produktionskosten angefallen seien, erkenne sie die Hälfte der Rechnungsbeträge der von der Beklagten vorgelegten Rechnungen der Firmen ^HHB^Ton und Studio-AjHMk insgesamt 9.827,72 DM als abzugsfähig an. Die von der Beklagten abgesetzten Reiseund Reisenebenkosten sowie Honorare seien dagegen keine Produktionskosten im Sinne des § 4 des Vertrages. In dem Abrechnungszeitraum sei ein Nettoerlös entstanden, aus dem ihr Anteil über 20.000,— DM betrage. Hiervon verlange sie den eingeklagten Teilbetrag und behalte sich weitere Ansprüche vor. Die Beklagte hat Widerklage erhoben. Sie begehrt festzustellen, daß der Vertrag durch die von der Klägerin erklärte fristlose Kündigung nicht beendet worden ist. Ferner verlangt sie, die Klägerin zur Unterlassung der Behauptung zu verurteilen, die Beklagte und Widerklägerin habe durch vertragswidriges Verhalten, insbesondere Unterlassung einer gehörigen Abrechnung trotz ständiger Anmahnung und ständiger Fristsetzung einen Grund zu fristloser Kündigung des Vertrages vom 11. Juli 1964 gegeben. Den Unterlassungsanspruch begründet die Beklagte damit, daß die Klägerin der Firma BflHHB~Ton gegenüber Mitteilung über ’’gewisse Differenzen” zwischen den Parteien gemacht habe. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 4.923,87 DM verurteilt. Im übrigen hat es die Klage sowie die Widerklage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Beklagte die völlige Abweisung der Klage und hilfsweise zu ihren Widerklage-anträgen beantragt, die Klägerin zur Zahlung von 60.000,— DM 7 nebst 10 i Zinsen seit dem 5. Oktober 1965 an die Beklagte zu verurteilen. Zur Begründung trägt sie vor, der Vertrag nabe statt der vorgesehenen Laufzeit von 77 Monaten und 20 Tagen nur eine Laufzeit von 14 Monaten und 25 Tagen erreicht. Von dem für den Abschluß des Vertrages bezahlten Betrag von 75.000,— DM seien daher bei abgerundeter Berechnung nur 1^.000,— DM als verbraucht anzusehen. Der Rest werde zurückverlangt. Die Klägerin hat, soweit die Kluge abgewiesen worden ist, Anschlußberufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen und den Hauptanträgen der Widerklage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe I. Zahlungsklage 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte ihrer vertraglichen Rechnungslegungspflicht nachgekommen sei. Die Begründetheit des Zahlungsanspruches der Klägerin setze voraus, daß die Klägerin die Unrichtigkeit dieser Rechnung darlege und beweise. Dies sei ihr nicht gelungen. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt; denn die Beklagte habe die Stellung eines Geschäftsbesorgers für die Klägerin gehabt. Nach den hiernach anzuwendenden Auftragsvorschriften (§ 67b* 667 BGB) aber trage der Beauftragte die Beweislast für Aufwendungen, die er zu dem Zweck der Ausführung des Auftrags gemacht habe. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die Revision verkennt, daß es sich im Streitfall nicht um einen Dienst- oder Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zu dem Gegenstand hatte, handelt, sondern um einen Urheberrechtsvertrag eigener Art, der die Übertragung urheberrechtlicher Befugnisse zu dem Gegenstand hat, die die Auswertung der Darbietung ausübender Künstler mittels Tonträger ermöglichen soll. Hierbei lag das Risiko, ob ein die Produktionskosten übersteigender wirtschaftlicher Erfolg erzielt wurde, allein bei der Beklagten, da die Klägerin nur am Reingewinn zur Hälfte beteiligt war. Nach diesem Vertrag hatte somit die Klägerin nicht etwa wie der Auftraggeber Anspruch auf Herausgabe des Erlangten, sondern nur auf einen Anteil am Nettoerlös. Somit ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin die Beweislast dafür trifft, daß ihr Anteil am Nettoerlös dem geltend gemachten Zahlungsanspruch entspricht. Auch der weitere Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Beklagte ohne Rücksicht auf die Beweislast ihre Aufwendungen zu belegen habe, weil diese in ihrer Sphäre lägen, greift nicht durch. Die Revision übersieht, daf3 das Berufungsgericht ausdrücklich von einer Rechnungslegungspflicht der Beklagten ausgeht, diese aber als erfüllt ansieht. Zu Recht hebt das Berufungsgericht hervor, daß die Klägerin, falls sie die Abrechnung der Beklagten für unrichtig gehalten hätte, die Möglichkeit gehabt hätte, entweder die Beklagte die Richtigkeit ihrer Abrechnung beschwören zu lassen (§ 259 Abs. 2 BGB) oder eine Feststellungsklage wegen der beanstandeten Posten zu erheben. Soweit das Berufungsgericht jedoch bestimmte Aufwendungen der Beklagten als Produktionskosten angesehen hat, hat es angenommen, die von der Beklagten überreichten Belege ergäben aus sich heraus, daß diese Beträge von der Beklagten tatsächlich für das S®B-Club-Programm aufgewandt worden seien (BU 19). 2. Von diesem zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt aus gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß sich nach den Abrechnungen der Beklagten selbst dann weder zu dem 30. Dezember 1964 noch zu dem 30. Juni 1965 ein Reingewinn ergebe, wenn außer den Honoraren für die Aufnahmeleiter BflB und HflU lediglich die unter der Bezeichnung "Technik" angeführten Rechnungen der Firmen DdBHB-Ton, Studio AflHP* l«MM-Studio und AflBHB berücksichtigt würden. Auf die weiteren Aufwendungen der Beklagten für Honorare, Reiseund Reisenebenkosten brauche daher nicht eingegangen zu werden. Auch die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. a) Soweit die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht von Einnahmen von 25.487,01 IM statt von 33.890,15 DM ausgegangen ist, ist die Begründung des/Berufungsgerichts, wonach den bis 30. Juni 1965 angefallenen Ausgaben lediglich die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Einnahmen gegenüberzustellen seien und die Klägerin sich deshalb nicht auf die in der Nachtragsabrechnung der Beklagten vom 31. Dezember 1965 10 - ■% f ausgewiesenen Einnahmen berufen könne, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Klägerin hat ihren Zahlungsanspruch lediglich auf die Abrechnungen der Beklagten für den Zeitraum bis zu dem 30. Juni 1965 gestützt. Obwohl das Landgericht hierauf ausdrücklich hingewiesen hatte (LG UA 28 f), hat die Klägerin, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, auch im zweiten Rechtszuge ihren Zahlungsanspruch nicht auf die Abrechnung zu dem 31 - Dezember 1965 gestützt. Da es auf den Eingang der fraglichen Einnahmen ankommt, war der spätere Sachvortrag der Klägerin, der Betrag von 33.890,15 DM sei der Beklagten für den Abrechnungszeitraum bis 30. Juni 1965 zugeflossen, rechtlich belanglos. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob der von der Klägerin für diese Behauptung angebotene Beweis, Auskunft der GmbH - überhaupt ein zulässiges Auskunftsmittel darstellt, was das Berufungsgericht verneint hat. b) Aber auch die Angriffe der Revision, die sich gegen die Höhe der Produktionskosten richten, die das Berufungsgericht als abzugsfähig angesehen hat, greifen nicht durch. aa) Soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, daß einzelne Belege nicht in die Abrechnung gehörten, sind diese Belege nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 18) auch nicht in die endgültige Produktionsabrechnung eingegängen. Sie sind deshalb ohne Auswirkung auf den angeblichen Zahlungsanspruch der Klägerin geblieben. bb) Hinsichtlich der umstrittenen Studiokosten hat das Berufungsgericht festgestellt, daß diese Beträge 11 tatsächlich von der Beklagten als Produktionskosten für das S®^-Club-Programm aufgewendet worden seien (BU 19). Hierbei hat das Berufungsgericht die vom Beklagten überreichten Belege, bei denen es sich - mit Ausnahme der Bandliste (GA III 401), gegen deren Verwendung die Klägerin nichts vorgebracht hat - nicht, wie die Revision vorträgt, um Selbstbelege handelt, im einzelnen gewürdigt und ist auf Grund eines Vergleiches der Daten, der darbietenden Künstler, der Rechnungen und der Aufnahmeprotokolle der Philips Ton zu dem Ergebnis gelangt, daß sämtliche Belege sich auf Produktionskosten für das S^fc-Club-Programm beziehen. Hiergegen vermag die Revision nichts Durchgreifendes vorzubringen. ec) Aber auch soweit sich die Revision dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Honorare für Henne und Bauer im Gesamtbetrag von 4.000,— DM als Produktionskosten anerkannt hat, kann sie keinen Erfolg haben. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, das Berufungsgericht habe nicht aus eigener Sachkunde beurteilen können, ob es erforderlich und üblich sei, auch für Lifeaufnahmen einen Aufnahmeleiter heranzuziehen, übersieht sie, daß das Berufungsgericht sich insoweit auf die Aussagen der Zeugen Bauer und Henne, vor allem aber auch auf die Angaben des Zeugen Loch stützt, den es auf Grund seiner Erfahrungen auf dem Gebiet kommerzieller TonbandaufZeichnungen als sachkundig angesehen hat und der auf Vorhalt des Gerichtes erklärt hat, es sei normal, daß bei jeder Art von Aufnahme - ob Life oder Studio - ein Aufnahmeleiter da sein müsse. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich bedenkenfrei. wenn das Berufungsgericht dem von dem Kläger angebotenen Sachverständigenbeweis nicht nachgegangen ist. Das gilt umsomehr, als bei einem urheberrechtlichen Nutzungsvertrag der vorliegenden Art dem Lizenznehmer, zu demal er die Kostenlast trägt, ein gewisser ErmessensSpielraum zusteht. Es ist daher nicht entscheidend, ob die Tätigkeit eines Aufnahmeleiters erforderlich gewesen ist, sondern ob die Beklagte dessen Tätigkeit für erforderlich halten durfte. Hieran kann nach den Ausführungen des Berufungsgerichts jedoch kein Zweifel bestehen. Zu Unrecht rügt die Revision weiterhin, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von § 286 ZPO das Vorbringen der Klägerin übergangen, das für Bauer angesetzte Honorar hätte in dieser Höhe in Anbetracht der kurzen Dauer seiner Tätigkeit nicht bezahlt werden dürfen. Der angegebene Schriftsatz vom 30. April 1968 (GA III 433 ff) enthält zu dieser Präge nur ganz allgemeine Ausführungen ohne Beweisangebot. Lediglich für die Behauptung, daß für Bauer Beträge in Rechnung gestellt worden seien, die mit dem Vertrag der Parteien nichts zu tun hätten, ist Sachverständigenbeweis ange-boten worden. Die Klägerin ging bei ihrer Behauptung, das Honorar in Höhe von 4.500,— DM für Bauer sei übersetzt, davon aus, daß hiermit eine dreitägige Tätigkeit von Bauer in Harburg abgegolten werden sollte (GA III 436). Demgegenüber hatte die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 20. Mai 1968 (GA III 449 ff) klargestellt, daß Bauer für den Betrag von 4.500,— DM 9 Tage lang tätig gewesen sei und somit pro Tag 500,— DM erhalten habe. Zum Beweis hat die Beklagte Fotokopie eines Abrechnungsschreibens an Bauer vom 25. November 1964 zu den Akten überreicht (Anlagemaupe zu GA III 449 bis 458). Da weiterhin der r- 13 - Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (GrA III 440) erklärt hatte, daß der von der Klägerin gewünschte Aufnahmeleiter Murphy ein Honorar von 800,— DM erhalten hatte, 1st es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auf den unsubstantiierten Sachvortrag der Klägerin, der zudem nach den unter Beweis gestellten Behauptungen der Beklagten von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausging, nicht eingegangen ist. Das gleiche gilt fiir die Behauptung des Klägers, Henne und Bauer hätten die fraglichen Honorare nicht erhalten. Einen Beweis hierfür hat die Klägerin, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht angetreten (BU 24). Im lahmen der Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung, bei der das Berufungsgericht den Beklagten insoweit für beweispflichtig erachtet hat, hat das Berufungsgericht zudem die Beweisaufnahme dahin gewürdigt, daß die fraglichen Zahlungen auch geleistet seien (BU 28). Die gegen diese dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. 3. Somit hat das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch der Klägerin zu Recht für unbegründet erachtet, weil die Abrechnung der Beklagten für den Zeitraum bis zu dem 30. Juni 1965 keinen Nettoerlös ergibt. II. Die Widerklage Das Berufungsgericht hat den beiden Hauptanträgen der Widerklage stattgegeben. 14 - 1. Es führt aus, die von der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 30. September 1965 erklärte fristlose Kündigung des Vertrages sei nicht berechtigt gewesen. -Nach § 259 Abs. 1 BGB habe die Klägerin Anspruch auf eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und der Ausgaben enthaltende Abrechnung, nicht aber auf eine "völlig beanstandungsfreie” Abrechnung in dem Sinne gehabt, daß auch vom Standpunkt der Klägerin aus gegen die Berechtigung der Aufnahme einzelner Posten keine sachlichen Einwendungen erhoben werden könnten. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte als Produktionskosten falsche, beispielsweise fingierte Ausgaben geltend gemacht habe, habe die Beweisaufnahme nicht ergeben. Auch sonst sei nicht ersichtlich, daß die Beklagte das bei Verträgen dieser Art erforderliche Vertrauensverhältnis derartig gestört hätte, daß der Klägerin eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr hätte zugemutet werden können. Die Differenzen zwischen den Darteien bezüglich bestimmter Aufwendungen reichten für eine fristlose Kündigung des Vertrages wegen nicht ordnungsgemäßer Abrechnung nicht aus. Wenn die Beklagte die für die Durchführung der Sfl^-Clüb-Produktion von ihr tatsächlich ausgegebenen Beträge als Produktionskosten abgerechnet habe, so gebe das keinen wichtigen Grund zur Kündigung. Denn der Umstand, daß die Beklagte diese Beträge zunächst selbst vorgelegt habe, spreche dafür, daß sie diese Aufwendungen für angemessen und notwendig gehalten habe. Auch sei die Klägerin auf das Angebot der Beklagten, sich hinsichtlich der einen oder anderen Aufwendung sachlich zu einigen, nicht eingegangen. Auch die von der Klägerin nachgeschobenen Kündigungsgründe rechtfertigen die fristlose Kündigung des Vertrages nicht. Soweit es sich uro den Vorfall mit den Geschwistern Schauer handele, möge - wenn die Richtigkeit der von der Klägerin unter Beweis gestellten Behauptungen unterstellt werde - zwar das Verhalten des Inhabers der Beklagten moralisch nicht einwandfrei gewesen sein; ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung könne darin jedoch nicht gesehen werden. Auf eine angeblich tiefgreifende Verstimmung der Firma Ton gegenüber der Beklagten in dem zwischen jenen bestehenden Vertragsverhältnis könne die Klägerin die Kündigung ihres Vertrages mit der Beklagten nicht stützen. Der Vorfall mit der Band ’’The Rattles” sei, wie LflB bekundet habe, nicht der Beklagten zur Last zu legen. Der Beweisantritt der Klägerin, die Produktion der Beklagten sei von der Firma Ton generell als mangelhaft gerügt worden, sei unsubstantiiert und daher unzulässig; hierauf sei die Klägerin im Aufklärungsbeschluß hingewiesen worden. Da demnach der Vertrag zwischen den Parteien fortbestanden habe, habe die Klägerin nicht Dritten gegenüber dessen Beendigung auf Grund fristloser Kündigung behaupten dürfen. 2. Diese Ausführungen werden von der Revision ohne Erfolg angegriffen. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung des Tatrichters über das Bestehen oder Nichtbestehen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung nur daraufhin nachprüfen, ob die gebotene umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorgenommen worden ist und ob die sich danach ergebenden Gesichtspunkte für die rechtliche Beurteilung auch entsprechend beachtet sind. 16 - Ob die erheblichen Tatsachen verfahrensrechtlich einwandfrei festgestellt sind, ist im Rahmen entsprechender Verfahrensrügen nachzuprüfen (BGH GRUB. 1964, 326, 330 -SubVerleger). In dieser Hinsicht ist das Berufungsurteil rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat die Verfahrensrügen der Revision geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Einer Begründung hierfür bedarf es nach Art. 1 Ziff. 4 des Gesetzes vom 15. August 1969 (BGBl I 1141) nicht. III. Demnach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Krüger-Nieland Sprenkmann Merkel Bundesrichter Gamm Dr. Schönberg ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift verhindert. Krüger-Nieland ft.