Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg im Kostenpunkt (II) und insoweit aufgehoben, als der Klagantrag auf Rechnungslegung für die Rollen in der Zeit vom 23- Januar 1954 bis zu dem 1. Erfinder weist das Werk darauf hin, daß die Vorrichtung in Österreich Patentrechtlieh geschützt ist und dort nicht verkauft werden darf.Soweit Erfinder die Vorrichtung bereits in USA angemeldet hat, gehen seine Rechte auf Werk über. (Stufenklage mit Anträgen auf Offenbarungseid und Zahlung, über die im Teilurteil des Landgerichts noch nicht entschieden worden ist); (Stufenklage mit Anträgen auf Offenbarungseid und Zahlung, über die im Teilurteil des Landgerichts noch nicht entschieden worden ist); Außerdem hat der Kläger in der Berufungsinstanz seine Anträge A 1 und A 2 auf die Zeit vom 1. Endlich hat es dem Kläger 2/3 und den Beklagten als Gesamtschuldnern 1/3 der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Die Beklagte hat Zurückweisung der Revision des Klägers beantragt und Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrag, nach den Berufungsanträgen der Beklagten zu erkennen. August 1950 ist nach der Auslegung, welche das Berufungsgericht dem Vertragstext gibt, die vom Kläger erfundene Vorrichtung zu dem Walzen von Gewinden, so wie sie aus der dem Vertrag beigefügten Zeichnung ersichtlich war. Auch der Klausel in Ziff.VI des Vertrages komme nur die Bedeutung zu, daß dem Kläger über die Dauer eines etwaigen Patentschutzes hinaus keine Ansprüche mehr zustehen sollten. Auch bei den mündlichen Vertragsverhandlungen habe der Kläger, wie das Berufungsgericht aus der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme folgert, keine rechtsverbindliche Zusicherung im Hinblick auf Neuheit, Patentfähigkeit oder Produktionsreife des der Beklagten zur wirtschaftlichen Aus beute überlassenen Gev/inderollkopfes abgegeben. Jedoch sei es auf die weitere Entwicklung des Vertragsverhältnisses von Einfluß, daß beide Parteien beim Vertragsschluß (wie sich aus Ziff.II und VI des Vertrages und aus Zeugenaussagen ergebe) offensichtlich von der Möglichkeit und Erwartung ausgegangen seien, daß für die Rollen und Rollköpfe ein Patentschutz erzielt werden könne. Das bedeute einen teilweisen Portfall der Geschäftsgrundlage, auf den sich die Beklagte im Schreiben vom 22. Sie ist der Auffassung, daß die Patentfähigkeit von Gewinderollkopf und Gewinderollen entweder Vertragsinhalt oder aber Vertragsgrundlage der Vereinbarung vom 15. Die Auslegung, welche das Berufungsgericht dem Auswertungsvertrag der Parteien gegeben hat, ist einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfange unterworfen, da es sich um einen Vertrag individuellen, atypischen Inhalts handelt, dessen Auslegung im Revisionsrechtszug nur darauf überprüft werden kann, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, Nach dieser Auslegung sollten die Ansprüche des Klägers auf Vergütung und Lizenz unabhängig davon sein, ob die Beklagte überhaupt Patentschutz erlangte, weil vom Kläger Zusicherungen über Neuheit, Patentfähigkeit oder Produktionsreife weder im Vertragstext noch in mündlicher Nebenabrede abgegeben worden seien. Ebensowenig begegnet es vom Ausgangspunkt des Berufungsgerichts aus rechtlichen Bedenken, daß eine Haftung des Klägers für einen Mangel im Recht (§§ 437, 440 BGB) garnicht in Erwägung gezogen worden ist. Jedoch mißt das Berufungsgericht dem Umstand Bedeutung bei, daß die Beklagte entgegen den beim VertragsSchluß gehegten Erwartungen keinen Patentschutz für die Gewinderollen habe erlangen können. Aus dieser Wagnisnatur hat die Rechtsprechung die Schlußfolgerung gezogen, daß in der Regel den Patentverkäufer oder Lizenzgeber keine Haftung für den zukünftigen Bestand des Schutzrechts treffe (vgl. Somit beruht die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, es sei kein ursprünglicher Mangel, sondern ein nachträglicher Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben, jedenfalls nicht auf einem Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten. Die Revision hält ihrerseits die Heranziehung der Lehre vom Portfall der Geschäftsgrundlage für verfehlt, weil die Beklagte den Kläger vertraglich von jeder Gewähr für die Patentfähigkeit freigestellt und damit das alleinige Risiko dafür übernommen habe, daß der von ihr erstrebte Patentschutz versagt werden könnte. Vielmehr geht die Auslegung des Berufungsurteils (BU S.28) dahin, daß der Kläger nicht für die Erlangung von Schutzrechten durch die Beklagte "garantiert" habe. teren Feststellung (BTJ S.40), daß die Parteien, als sie den Vertrag schlossen, "offensichtlich von der Möglichkeit und Erwartung ausgegangen" seien, es werde später ein Patentschutz zu erzielen sein. Offensichtlich hat die Revision jedenfalls in ihrer schriftlichen Begründung übersehen, daß die Frage nach der Geschäftsgrundlage allgemein erst gestellt werden kann, wenn der nach § 157 BGB zu ermittelnde Inhalt des Vertrages feststeht, wenn also die Auslegung ergibt, daß die Parteien den Wegfall der angenommenen Geschäftsgrundlage in dem Vertrag nicht geregelt haben (BGH in LM Nr.18 zu § 242 BGB). Ausgangspunkt für die Darlegungen des Berufungsurteils zur Frage der Geschäftsgrundlage ist seine für das Revisionsgericht nicht nachprüfbare Auslegung des Vertrages vom 18. Ferner hat es das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als Beweisanzeichen für die Richtigkeit seiner Vertragsauslegung gewürdigt, daß die Beklagte bis zu dem 1. August 1950 vom Revisionsgericht nicht aufgegeben werden darf.Wie das Berufungsurteil weiter ausführt, muß die Lizenzpflicht der Rollen jedoch im Palle ihrer endgültigen Schutzunfähigkeit entfallen, weil sie dann auch von Konkurrenzfirmen frei produziert und in den Handel gebracht werden können. Es hat diese Überzeugung aus dem Inbegriff der Verhandlung, insbesondere aus nachfolgenden im einzelnen in seiner Begründung aufgeführten Umständen gewonnen: Bie Rollen seien bereits im ungarischen Ursprungspatent Nr. 138 485 des Klägers als bekannt vorausgesetzt worden, ferner habe sich die durch BBP Nr. 913 886 geschützte Rolle als unausführbar erwiesen und eine weitere Rollenanmeldung sei durch Beschluß des Beutschen Patentamtes vom 30. Zutreffend weist die Revision aber weiter darauf hin, daß im Berufungsurteil nur die Frage eines selbständigen Patentschutzes für die Rollen als solche, nicht hingegen die Möglichkeit eines KombinationsSchutzes oder gar eines Elementenschutzes im Rahmen des Rollkopf-Patents Hr.942- Da in der Patentschrift Nr. 942 085 der Gewindewalzkopf als solcher und die in ihm befindlichen auswechselbaren Walzrollen bereits als bekannter Stand der Technik behandelt worden sind, so bestand für das Berufungsgericht ohne dahingehenden Vortrag des Klägers zwar keine Veranlassung, von sich aus die Möglichkeit eines Elementenschutzes für die Walzrollen zu erörtern. kraft Vertrages vom 18, August 1950 erlangt hat, nicht nur auf den Gewindev/alzkopf, sondern praktisch ebenso auf die Walzrollen erstrecken, so daß von einem teilweisen Portfall der Geschäftsgrundlage nicht die Rede sein könnte. Gerechtfertigt wäre das Ergebnis des Berufungsgerichts deshalb nur dann, wenn es sich bei den Rollen um einwandfrei “neutrale Teile" handeln sollte, d.h. um solche Glieder, die der Kombination allenfalls in bezug auf ihre Abmessungen, aber nicht erfindungsfunktionell angepaßt worden sind. Hiernach kann das Berufungsurteil insov/eit keinen Bestand haben, als es aus dem Gesichtspunkt eines teilweisen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu einer Abweisung des Rechnungslegungsantrages hinsichtlich der Rollen fit? V. Andererseits setzt sich die Revision ohne Erfolg gegen die Abweisung des Klagantrages zur Wehr, mittels dessen der Beklagten aufgegeben werden sollte, eine Prüfung der Richtigkeit ihrer Rollen-Abrechnung durch einen Buchsachverständigen zu dulden. Bas Berufungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger besitze kein Recht auf eigene Bucheinsicht und auch kein Nachprüfungerecht durch einen Buchsachverständigen. Aus § 242 BGB könne der Kläger als Lizenzberechtigter nicht alsbald bei jeder Meinungsverschiedenheit sondern erst dann einen solchen Anspruch herleiten, wenn sich die Bucheinsicht nach erfolgter Rechnungslegung als erforderlich und geeignet erweisen sollte, Unstimmigkeiten der erteilten Abrechnung zu beseitigen. Zwar wird im patentrechtlichen Schrifttum gelegentlich die Forderung erhoben, im Falle der Vereinbarung einer Stücklizenz müsse dem Lizenzgeber in der Regel ein Recht auf Rechnungsprüfung durch einen beeideten Buchsachverständigen eingeräumt werden (vgl. Bieser Auffassung kann sich der Senat jedoch nicht anschließen, weil die alsbaldige Offenlegung der Geschäftsbücher des Lizenznehmers, auch wenn sie gegenüber einem Buchsachverständigen erfolgen soll, als ein zu weit gehender Eingriff aus § 242 BGB allein nicht gerechtfertigt werden kann. Es kann aber auch nicht der Revision in ihrer Auffassung gefolgt werden, die Beurteilung des Berufungsgerichts werde Sinn und Zweck des Vertrages vom 18. der Revision nunmehr vorgebrachte Hinweis auf den gesell-schaftsähnlichen Einschlag des Auswertungsvertrages würde nicht ausreichen, um dem Kläger das Recht zur sofortigen Bucheinsicht zu gewähren. Bie erste Alternative des § 810 BGB (= "wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet ist”) wäre nur dann zu bejahen, sofern die Parteien in ihrem Vertrage vereinbart hätten, daß die Beklagte über alle dem Kläger lizenzpflichtigen Geschäfte besondere Bücher führen müsse. Bie zweite Alternative des § 810 BGB würde voraussetzen, daß in der Urkunde ein zwischen dem Kläger und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet wäre. Ziv/ar können die Handelsbücher eines Vollkaufmanns nach der Rechtsprechung an und für sich unter die zweite Alternative des § 810 BGB fallen (so bereits RG in Recht 1903, 605). Bas träfe nur auf das Lizenzgebühren-Konto zu, welches bei der Beklagten unmittelbar auf den Namen des Klägers geführt wird, nicht hingegen auf die Warenkonten der Abnehmer der Beklagten, da sie nur mittelbar dazu dienen können, dem Kläger Anhaltspunkte für seine Lizenzansprüche zu geben. Der Antrag, dem Kläger bereits in Hinblick auf die noch ausstehende Rollen-Abrechnung der Beklagten Bucheinsicht zu gewähren, ist somit ohne Rechtsirrtum abgewiesen worden. Sie nimmt darauf Bezug, daß im Urteil des Landgerichts noch nicht Uber die volle Klagforderung in Höhe von 43*298,30 DM, sondern nur über einen Teilbetrag von 9.200.— DM entschieden v/orden ist. Dort wird auf das Urteil RGZ 96, 11 verwiesen, welches die Unzulässigkeit eines Teilurteils über Schadensposten behandelt, die ’’keine konkretisierten Teile des Ersatzanspruchs sind, sondern lediglich Rechnungsfaktoren, von denen der eine ohne weiteres anstelle des anderen gesetzt werden kann”. Im Gegensatz dazu haben Landgericht und Berufungsgericht im vorliegenden Rechtsstreit aber nicht über einzelne Angriffsmittel, also über "begriffliche Elemente des zukünftigen Endurteils", sondern über einen selbständigen Anspruch, für den vom Kläger zudem auch keine Hilfsbegründung gegeben worden war, entschieden. Die Anschlußrevision greift das Berufungsurteil mit einer weiteren Rüge insoweit an, als es der Beklagten die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes versagt hat. A. Schadensersatzforderung aus Verschulden beim Vertragsschluß, da sie vom Kläger durch Verschweigen seines ungarischen Patentes zu Aufwendungen und Anmeldungen veranlaßt worden sei, die bei Kenntnis der ungarischen Vorveröffentlichung ganz unterblieben oder jedenfalls nicht in dieser Höhe gemacht worden wären; Infolgedessen könnten auch keine Schadensersatzforderungen der Beklagten festgestellt werden, welche von ihr auf ein solches Verschweigen gestützt worden seien und mit denen sie aufrechnen bzw. Ob das Berufungsurteil in diesem Zusammenhang nicht klar zv/ischen Investitionen und Fehlinvestitionen der Beklagten unterscheidet, wie es ihm die Anschlußrevision vorwirft, ist nicht entscheidungserheblich, da das Berufungsgericht überhaupt jede Falschinformation seitens des Klägers und damit jegliche Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch der Beklagten verneint. Zu B hat das Berufungsgericht die Frage einer Überlassungspflicht des Klägers aus Ziff.III des Vertrages offen gelassen und ausgeführt, daß es sich dabei allenfalls um eine vertragliche Nebenpflicht des Klägers handeln Bei dieser Rüge wird jedoch zunächst verkannt, daß sich die Frage, ob eine Hauptleistung oder nur eine Nebenleistung vorliegt, in erster Linie nach dem Parteiwillen und im übrigen nach den Umständen des Einzelfalles entscheidet (vgl. Folglich kann die vom Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Fallgestaltung und des mutmaßlichen Parteiv/illens vorgenommene Bewertung der fraglichen Vertragspflicht als einer Nebenpflicht nicht schlechthin mit der Lebenserfahrung unvereinbar sein. Offensichtlich hat das Berufungsgericht diesen Begriff also hier nicht im rechtstechnischen Sinne gebraucht, sondern damit zu dem Ausdruck bringen wollen, daß es § 273 BGB wegen Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes nicht für anwendbar hält. Es würde daher dem Zweck der versprochenen Leistung widersprechen sowie mit Treu und Glauben unvereinbar sein, wenn es der Beklagten gestattet würde, durch Vorenthaltung der monatlichen Mitarbeiter-Vergütung auf den Kläger einen Druck im Hinblick auf die Ablieferung angeblicher Verbesserungs- oder Verwendungserfindungen laut Ziff.III auszuüben. Das Berufungsgericht hat der Beklagten also zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der rückständigen Mitarbeitervergütung des Klägers versagt. Im Zusammenhang mit der von der Anschlußrevision hiergegen erhobenen Rüge erscheint es nur angebracht, klarzustellen, daß der vom Berufungsgericht angewendete Rechtsgrundsatz nach feststehender Rechtsprechung richtiger, wie folgt, zu formulieren gewesen wäre: Der selbst bereits mit einer eigenen Verpflichtung in Verzug geratene Schuldner kann ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB wegen einer später fällig werdenden Gegenforderung nur geltend machen, sofern er Handlungen vornimmt, die zur Heilung seines eigenen Leistungsverzuges geeignet sind, insbesondere die ihm obliegende Leistung Zug um Zug gegen die Gegenleistung anbietet (vgl. Zu C hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte könne aus dem Fortfall der Geschäftsgrundlage nicht das Recht herleiten, ihre an den Kläger geleisteten Zahlungen zurückzufordern oder gar von ihm Erstattung ihrer für die Entwicklung' der Produktion und für die Erlangung des Patentschutzes gemachten Aufwendungen zu verlangen. Sie steht auch im Einklang mit dem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach ein Portfall der Geschäftsgrundlage nicht von selbst oder rückwirkend, sondern erst auf Grund einer Kündigung oder eines ausdrücklichen Anpassungsverlangens des Benachteiligten mit Wirkung für die Zukunft zu einer Umwandlung des Vertragsinhaltes führt. Die Behandlung der weiteren sachlichrechtlichen Streitpunkte durch das Berufungsgericht wird von Revision und Anschlußrevision nicht beanstandet. Juli und 19* Oktober 1954 habe nicht mehr der Abweisung unterlegen, nachdem er vom Kläger ohne Widerspruch des Gegners fallen gelassen worden sei. Mangels eindeutiger Einwilligung der Beklagten konnte daher auch nicht die Rechtsfolge des § 271 Abs.3 ZPO eintreten, wonach ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wirkungslos wird, ohne daß es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf.Vielmehr mußte der betreffende Klagantrag - unter entsprechender Aufhebung des Landgerichtsurteils - in vollem Umfange der Abweisung verfallen. Unter Zurückweisung von Revision und Anschlußrevision im übrigen war daher das angefochtene Urteil auf Grund der Revision nur insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen, als der Klagantrag auf Erteilung einer Abrechnung über die Rollen-Verkäufe für den Zeitraum vom
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
PatG § 9; BGB §§ 157 D, G, 242 Be, 259
In Ermangelung einer dahingehenden Vereinbarung im Lizenzvertrag kann dem Lizenzgeber grundsätzlich nicht das Recht zugebilligt werden, eine vom Lizenznehmer erteilte Abrechnung durch einen beeideten Buchsachverständigen nachprüfen zu lassen. Von diesem Grundsatz ist selbst im Palle der Vereinbarung einer Stücklizenz keine Ausnahme zu machen, es sei denn, daß Grund zu der Annahme besteht, daß die in der Abrechnung enthaltenen Angaben vom Lizenznehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht v/orden sind.
BGH, Urt. v. 17. I.Iärz 1961 - I ZR 94/59 - OLG Hamburg
i_2RJ4/5S-.
Verkündet am 17.März 1961 Grunau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Ingenieurs
Klägers, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Pr.i
gegen
Firma W( J
Inhaber Kaufmann
straße
2. der^Dechniker
0
Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.V^HIBHBP -
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Pr. h.c. Wilde und der Bundesrichter Pr. Spreng, Pr. Löscher, Pehle und Pr. Spengler
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 4. Juni 1959 verkündete Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg im Kostenpunkt (II) und insoweit aufgehoben, als der Klagantrag auf Rechnungslegung für die Rollen
in der Zeit vom 23- Januar 1954 bis zu dem 1. Februar 1955 abgev/iesen worden ist (I, a).
' In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurUckverwiesen.
Im übrigen werden Revision und Anschlußrevision zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger, ein Emigrant aus Ungarn, hatte dort am 18. Februar 1948 das ungarische Patent Nr. 138 458 für einen selbstöffnenden Gev/inderollkopf erhalten und die gleiche Erfindung auch in Österreich und USA zu Patent angemeldet. Der Gev/inderollkopf dient der spanlosen Herstellung von Gewinden, welche mittels dreier vom Rollkopf geführter und auswechselbarer Gewinderollen in das Werkstück gedrückt v/erden. Nach Herstellung des Gewindes öffnet sich der Rollkopf selbständig und gibt das Werkstück frei.
Anschließend an seine 1950 erfolgte Übersiedlung nach Deutschland schloß der Kläger am 18. August 1950 mit der Beklagten zu 1, die eine Werkzeugfabrik betreibt, einen Auswertungsvertrag über den selbstöffnenden Gewinderollkopf. Damals war der Beklagte zu 2 persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1 (nachstehend "die Beklagte").
Der Vertrag vom 18. August 1950 hat folgenden Y/ortlaut;
I. Erfinder überläßt Werk (=Beklagte) die Anfertigung und den Vertrieb einer von ihm erfundenen Vorrichtung zu dem Walzen von Gewinden, wie aus der anliegenden Zeichnung ersichtlich.
II. Erfinder ermächtigt Werk, im Inund Auslande Patentrechte anzuraelden und überläßt Werk alle Rechte aus diesen Anmeldungen.
Die Kosten der Anmeldungen übernimmt Werk.
Erfinder weist das Werk darauf hin, daß die Vorrichtung in Österreich Patentrechtlieh geschützt ist und dort nicht verkauft werden darf.
Soweit Erfinder die Vorrichtung bereits in USA angemeldet hat, gehen seine Rechte auf Werk über. *
* III. Erfinder verpflichtet sich, Y/erk bei der Anfertigung der Fertigungswerkzeuge bis zu dem Anlauf der Fertigung beratend zu unterstützen, das gilt auch in konstruktiver Hinsicht. Soweit
Erfinder oder Werk Verbesserungen schaffen oder erweiterte Verwendungsmöglichkeiten ausbauen, fallen diese ohne gegenseitige Entschädigungsansprüche unter diesen Vertrag.
IV. Für die Zeit bis zu dem Anlauf der Fertigung erhält Erfinder DM 800.— monatlich, zahlbar im voraus, beginnend mit dem 21. August 1950.
V. Von allen verkauften Vorrichtungen erhält Erfinder vom Werk eine Lizenzgebühr in Höhe von 10 # des Nettoverkaufspreises, mindestens aber 800.— DM im Monat, die unabhängig von der späteren Verrechnung und dem Geldeingang monatlich im voraus a conto zahlbar sind. ...
VI. Der Vertrag gilt für die Dauer des Patent-Schutzes oder der im Rahmen dieses Vertrages etv/a weiter anfallenden Patentrechte.
VII. Über die Höhe der Lizenzvergütung für Export werden die Vertragsschließenden sich von Fall zu Fall verständigen.
VIII. Die Lizenzvergütung, die Werk an Erfinder zu zahlen hat, erfährt folgende Staffelung:
Soweit eine Vergütung von 2.000.— DM monat-lieh überschritten wird
bis zu 3.000.— DM 8 fo
über 3.000.— DM bis 5*000.-DM 6 über 5.000.— DM 5 #.
IX. Für den Fall, daß Werk Lizenzrechte verkauft, erhält Erfinder 50 # des Nettoerlöses.
(Gerichtsstand).
Für die Mitarbeit des Klägers im Betriebe der Beklagten, die bis Anfang August 1952 fortgesetzt wurde, sollte ihm laut Bestätigung der Beklagten vom 3. Oktober 1951 solange, wie er mitarbeitete, oder bis die Parteien etwas anderes vereinbaren würden, ein monatliches Fixum von 800.— DM unabhängig von der Lizenzvergütung für die Gewinderollköpfe und Gewinderollen zustehen. Es ist unter^den Parteien streitig, ob dem Kläger aus dieser Mitarbeitervergütung noch eine Rest-
forderung von 9.200.— DM oder von 6.800.— DM zusteht.
Nachdem die Beklagte dem Kläger anfänglich Lizenzen auf alle Inlands- und Auslandsgeschäfte in Rollköpfen und Rollen gezahlt hatte, vertrat sie ah 1954 den Standpunkt, daß die Gewinderollen nicht lizenzpflichtig seien und daß die Lizenzhöhe für Auslandsumsätze mangels Verständigung unter den Parteien nicht festliege. Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und die Beklagte hat nunmehr sämtliche Zahlungen an den Kläger eingestellt. Sie hat noch zwei Abrechnungen über ihre Umsätze in Rollköpfen und Rollkopfersatzteilen, nicht jedoch über die Rollenurasätze, vorgelegt.
Mit seiner Klage hat der Kläger in erster Instanz folgende Anträge gestellt:
A. 1. Rechnungslegung über Lieferungen von Rollen in
der Zeit vom 1. September 1953 bis 1. Oktober 1954, '’und zwar in der Form, daß die Stückzahl bei gleichzeitiger Benennung der Typen und Fabrikations-Nummer, der Lieferpreis und die Lieferzeit angegeben wird”;
2. Einwilligung in die Prüfung der Richtigkeit dieser Abrechnung durch einen Buchsachverständigen;
3.und 4. (Stufenklage mit Anträgen auf Offenbarungseid und Zahlung, über die im Teilurteil des Landgerichts noch nicht entschieden worden ist);
B. 1. Ergänzung der Rechnungslegung des Schriftsatzes
vom 20. Juli 1954 dahin, daß auch die Fabrikations-Nummern der Rollköpfe und Rollkopfersatzteile angegeben werden;
2. .Einwilligung in die Überprüfung der Rechnungslegung vom 20. Juli 1954 durch einen Buchsachverständigen;
3* und 4. (Stufenklage mit Anträgen auf Offenbarungseid und Zahlung, über die im Teilurteil des Landgerichts noch nicht entschieden worden ist);
C. Zahlung eines Betrages von 43-298>30 DM nebst Zinsen.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt.
Das Landgericht hat der Klage in seinem Teilurteil vom 3. November 1954 teilweise stattgegeben, indem es die beiden Beklagten als Gesamtschuldner nach den Klaganträgen A 1 und B 1 sowie zur Leistung eines Teilbetrages von 9*200.— DM nebst Zinsen (Mitarbeitervergütung) verurteilt hat. Weiterhin hat es die Klaganträge A 2 und B 2 im selben Teilurteil abgewiesen.
Gegen dieses Teilurteil haben beide Parteien Berufung mit dem Antrag eingelegt, nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen, und ferner beantragt, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. Außerdem hat der Kläger in der Berufungsinstanz seine Anträge A 1 und A 2 auf die Zeit vom 1. September 1953 bis 1. Februar 1955 erweitert,sowie seine Anträge B 1 und B 2 auf eine weitere Rechnungslegung (Schreiben der Beklagten vom 19*Oktober 1954) erstreckt.
Die Beklagte hat auch insoweit Zurückweisung der Berufung des Klägers beantragt.
Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Teilurteils die Beklagten durch Urteil vom 4. Juni 1959 als Gesamtschuldner, wie folgt, verurteilt:
»
1. dem Kläger Rechnung zu legen über die in der Zeit vom 1. September 1955 bis zu dem 22. Januar 1954 im Inland wie auch im Export ausgeführten Lieferungen an (zu dem selbst öffnenden Gewinderollkopf gehörenden) Rollen, und zwar in der Form, daß die Stückzahl bei gleichzeitiger Benennung der Nummern, der Lieferpreise und Lieferzeiten angegeben wird,
2. darin einzuwilligen, daß die Richtigkeit der am 20. Juli 1954 und 19- Oktober 1954 gelegten Rechnungen durch einen vom Gericht zu ernennenden Buchsachverständigen geprüft werde,
5. an den Kläger 8.400.— DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. August 1952 zu zahlen.
Abgewiesen hat das Oberlandesgericht die Klage, soweit mit ihr begehrt wird:
a) Rechnungslegung für die Rollen in der Zeit vom 23. Januar 1954 bis zu dem 1. Februar 1955,
b) Einwilligung in die Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung über d£e Rollen durch einen Buchsachverständigen ,
c) Ergänzung der Rechnungslegungen für Gewinderollköpfe vom 20. Juli 1954 und vom 19« Oktober 1954 durch Angabe der Fabrikationsnummem,
d) weitere 800.— DM nebst 4 $> seit dem 1. August 1952.
Endlich hat es dem Kläger 2/3 und den Beklagten als Gesamtschuldnern 1/3 der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Gegen dieses Berufungsurteil hat der Kläger formund fristgerecht Revision eingelegt und beantragt, nach seinen Berufungsanträgen zu erkennen.
Die Beklagte hat Zurückweisung der Revision des Klägers beantragt und Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrag, nach den Berufungsanträgen der Beklagten zu erkennen.
Der Kläger hat um Zurückweisung der Anschlußrevision der Beklagten gebeten.
Entscheidungsgründe:
I. Gegenstand des Vertrages vom 18. August 1950 ist nach der Auslegung, welche das Berufungsgericht dem Vertragstext gibt, die vom Kläger erfundene Vorrichtung zu dem Walzen von Gewinden, so wie sie aus der dem Vertrag beigefügten Zeichnung ersichtlich war. Die Vertragspflichten des Klägers hätten sich daher, so nimmt das Berufungsgericht an, in der Überlassung der genannten Vorrichtung und in der Abtretung der Rechte aus der amerikanischen Patentanmeldung erschöpft. Daneben habe es der Kläger weder übernommen, der Beklagten bestimmte Patentrechte zu verschaffen, noch ihr eine Garantie für die Erlangung solcher Rechte gegeben. Darum seien die Vertragsansprüche des Klägers gar nicht davon abhängig, daß die Beklagte Patentschutz erlangt habe. Auch der Klausel in Ziff. VI des Vertrages komme nur die Bedeutung zu, daß dem Kläger über die Dauer eines etwaigen Patentschutzes hinaus keine Ansprüche mehr zustehen sollten.
Auch bei den mündlichen Vertragsverhandlungen habe der Kläger, wie das Berufungsgericht aus der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme folgert, keine rechtsverbindliche Zusicherung im Hinblick auf Neuheit, Patentfähigkeit oder Produktionsreife des der Beklagten zur wirtschaftlichen Aus beute überlassenen Gev/inderollkopfes abgegeben. Grundsätzlich könne der Kläger also seine Vertragsrechte geltend machen. Jedoch sei es auf die weitere Entwicklung des Vertragsverhältnisses von Einfluß, daß beide Parteien beim Vertragsschluß (wie sich aus Ziff. II und VI des Vertrages und aus Zeugenaussagen ergebe) offensichtlich von der Möglichkeit und Erwartung ausgegangen seien, daß für die Rollen und Rollköpfe ein Patentschutz erzielt werden könne. Für die Rollen habe sich mittlerweile herausgestellt, daß
sie schutzunfähig seien. Das bedeute einen teilweisen Portfall der Geschäftsgrundlage, auf den sich die Beklagte im Schreiben vom 22. Januar 1954 berufen habe. Demgemäß müsse der Vertrag eine Änderung dahingehend erfahren, daß für die Zeit seit dem 22. Januar 1954 für Gewinderollen keine Lizenzpflicht - und damit auch keine Rechnungslegungspflicht mehr bestehe.
II. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Anschlußrevision die völlige Abweisung der Klage. Sie ist der Auffassung, daß die Patentfähigkeit von Gewinderollkopf und Gewinderollen entweder Vertragsinhalt oder aber Vertragsgrundlage der Vereinbarung vom 15. August 1950 gewesen sei. Diese Geschäftsgrundlage sei durchaus nicht erst nachträglich fortgefallen, sondern habe schon von Anfang an gefehlt. Infolgedessen beruhe die Annahme des Berufungsgerichts, die Verbindlichkeiten der Beklagten müßten zeitlich oder gegenständlich beschränkt werden, auf einem Rechtsfehler. Vielmehr müsse der beiderseitige Irrtum der Vertragsschließen den dazu führen, daß die Beklagte überhaupt nicht auf Erfüllung der übernommenen Vertragspflichten in Anspruch genommen werden könne.
Auf dieses Vorbringen der Anschlußrevision ist in erster Linie einzugehen, da es, falls es berechtigt ist, der Klage weitgehend den Boden entziehen und im Ergebnis ein Eingehen auf die Revisionsrügen überflüssig machen würde.
Die Auslegung, welche das Berufungsgericht dem Auswertungsvertrag der Parteien gegeben hat, ist einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfange unterworfen, da es sich um einen Vertrag individuellen, atypischen Inhalts handelt, dessen Auslegung im Revisionsrechtszug nur darauf überprüft werden kann, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze,
Erfahrungssätze oder (bei entsprechender Rüge) Verfahrens-Vorschriften verletzt worden sind. Derartige Gesetzesverstöße sind hier aber v/eder von der Anschlußrevision gerügt worden noch sonst zutage getreten. Infolgedessen ist die Auslegung des Berufungsgerichts für die Revisionsinstanz als zutreffend zugrundezulegen. Nach dieser Auslegung sollten die Ansprüche des Klägers auf Vergütung und Lizenz unabhängig davon sein, ob die Beklagte überhaupt Patentschutz erlangte, weil vom Kläger Zusicherungen über Neuheit, Patentfähigkeit oder Produktionsreife weder im Vertragstext noch in mündlicher Nebenabrede abgegeben worden seien.
Hieraus ergibt sich, daß der Kläger als Verkäufer einer ungeschützten Erfindung nur für deren technische Ausführbarkeit und Brauchbarkeit einzustehen hatte (vgl.
RGZ 75, 400; BGH in GRUR I960, 45 - Uhrgehäuse). Zu dieser Frage der Sachmängelansprüche nimmt das Berufungsgericht dahin Stellung, daß der vom Kläger verkauften Konstruktion zwar anfänglich noch gewisse Mängel angehaftet hätten. Aus diesen, mittlerweile beseitigten Mängeln könne die Beklagte jedoch nach jahrelanger vorbehaltloser Zusammenarbeit keine Rechte mehr herleiten. Diese Ausführungen des Berufungsurteils (BU S.32) beruhen offenbar auf dem Gesichtspunkt der Verwirkung etwaiger Gewähr1eistungsansprüche (vgl.
RGZ 54, 80; 98, 231; 123, 215) und lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Ebensowenig begegnet es vom Ausgangspunkt des Berufungsgerichts aus rechtlichen Bedenken, daß eine Haftung des Klägers für einen Mangel im Recht (§§ 437,
440 BGB) garnicht in Erwägung gezogen worden ist.
Jedoch mißt das Berufungsgericht dem Umstand Bedeutung bei, daß die Beklagte entgegen den beim VertragsSchluß gehegten Erwartungen keinen Patentschutz für die Gewinderollen habe erlangen können. Dieses teilweise Ausbleiben des von
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beiden Parteien für möglich gehaltenen und erwarteten Patentschutzes habe insoweit zu einem Portfall der Geschäftsgrundlage geführt, welcher eine Anpassung des Vertragsinhalts vom Zeitpunkt der eindeutigen Erklärung der Beklagten an (22. Januar 1954) notwendig mache.
Ohne Grund beanstandet die Anschlußrevision diesen Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts in der Richtung, daß anstelle eines nachträglichen Portfalls ein anfängliches Pehlen der Geschäftsgrundlage anzunehmen sei.
Denn die Auffassung der Anschlußrevision läßt sich nicht mit der Rechtsnatur des Vertrages der Parteien vom 18. August 1950 vereinbaren, dessen vom Berufungsgericht festgestellte Grundlage in einer "gemeinsamen Vorstellung beider Teile vom künftigen Eintritt (also nicht vom Vorhandensein) gewisser Umstände, auf denen sich der Geschäftswille aufbaute" (vgl. RGZ 168, 126), bestand. Der damals erfolgte Erwerb einer noch ungeschützten technischen Konstruktion durch die Beklagte stellte sogar in noch höherem Maße, als es bei normalen Patentkäufen oder Lizenzverträgen der Pall ist, ein gewagtes Geschäft dar. Aus dieser Wagnisnatur hat die Rechtsprechung die Schlußfolgerung gezogen, daß in der Regel den Patentverkäufer oder Lizenzgeber keine Haftung für den zukünftigen Bestand des Schutzrechts treffe (vgl. RGZ 78, 363, 367;
86, 45, 53) und daß bei nachträglicher Vernichtung des Schutzrechts keine rückwirkende Unwirksamkeit, sondern allenfalls eine Auflösung des Kaufoder Lizenzvertrages für die Zukunft in Betracht kommt (vgl. BGH in GRUR 1957, 596 - Verwandlungstisch). Bie dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Lehre von der "Geschäftsgrundlage"
(§ 242 BGB)‘kann erst recht nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen, wenn eine noch ungeschützte Konstruktion veräußert wird, für die die Vertragspartner nur die späte-
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re Erzielbarkeit eines Patentschutzes ins Auge gefaßt haben. Ein derartiges, in der bloßen Erwartung zukünftiger Entwicklungen abgeschlossenes Geschäft kann nämlich seine tragende Grundlage schon denkgesetzlich erst dann verlieren, wenn der von vornherein in Rechnung gestellte Schwebezustand infolge endgültigen Scheiterns der Anfangserwartungen fortgefallen ist (vgl. HG in GRUR 1956, 1058; 1945, 55, 58 für Lizenzerteilungen in Erwartung späterer Patentierung, die indes nicht erfolgte. Vgl. ferner § 308 BGB). Somit beruht die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, es sei kein ursprünglicher Mangel, sondern ein nachträglicher Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben, jedenfalls nicht auf einem Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten.
III. Die Revision hält ihrerseits die Heranziehung der Lehre vom Portfall der Geschäftsgrundlage für verfehlt, weil die Beklagte den Kläger vertraglich von jeder Gewähr für die Patentfähigkeit freigestellt und damit das alleinige Risiko dafür übernommen habe, daß der von ihr erstrebte Patentschutz versagt werden könnte. Es sei daher nicht angängig, den Kläger auf dem Umwege über die angebliche Erschütterung der Geschäftsgrundlage doch mit den Folgen der Patentversagung zu belasten.
Biese Revisionsrüge verläßt einerseits den Boden der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils, welches den Vertrag vom 18. August 1950 keineswegs so ausgelegt hat, als ob er den Kläger von jeder Gewährleistung hätte "freistellen" sollen. Vielmehr geht die Auslegung des Berufungsurteils (BU S.28) dahin, daß der Kläger nicht für die Erlangung von Schutzrechten durch die Beklagte "garantiert" habe. Es besteht also kein innerer Widerspruch zwischen dieser anfänglichen Feststellung, daß der Vertragstext keine Zusicherung oder Garantie# enthalte, und der spä-
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teren Feststellung (BTJ S.40), daß die Parteien, als sie den Vertrag schlossen, "offensichtlich von der Möglichkeit und Erwartung ausgegangen" seien, es werde später ein Patentschutz zu erzielen sein.
Zum anderen ist das Schweigen des Vertrages geradezu Voraussetzung für die Anwendung der lehre von der Gesehäfts-grundlage. Offensichtlich hat die Revision jedenfalls in ihrer schriftlichen Begründung übersehen, daß die Frage nach der Geschäftsgrundlage allgemein erst gestellt werden kann, wenn der nach § 157 BGB zu ermittelnde Inhalt des Vertrages feststeht, wenn also die Auslegung ergibt, daß die Parteien den Wegfall der angenommenen Geschäftsgrundlage in dem Vertrag nicht geregelt haben (BGH in LM Nr.18 zu § 242 BGB).
IV. Ausgangspunkt für die Darlegungen des Berufungsurteils zur Frage der Geschäftsgrundlage ist seine für das Revisionsgericht nicht nachprüfbare Auslegung des Vertrages vom 18. August 1950 dahin, daß an sich sov/ohl die Rollkopf-Lieferungen als auch die bloßen Rollen-Lieferungen lizenzpflichtig gewesen seien. Das Berufungsgericht hat dieses aus der Unentbehrlichkeit der Rollen für das Funktionieren der Gewinderollköpfe und aus der Tatsache gefolgert, daß eine Rolle in der der Vertragsniederschrift beigefügten Zeichnung vermerkt war. Ferner hat es das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als Beweisanzeichen für die Richtigkeit seiner Vertragsauslegung gewürdigt, daß die Beklagte bis zu dem 1. September 1953> also rund 3 Jahre, widerspruchslos Lizenzen auch auf die Gewinderollen abgeführt hat. Der Angriff der Anschlußrevision, daß die Gewinderollen nie
Gegenstand des Vertrages gev/esen seien und daher wenigstens *
ab 1. September 1953 von der Lizenzierungspflicht befreit werden müßten, muß mithin daran scheitern, daß die vom Be-
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rufungsgericht vertretene Auslegung des Individualvertrags vom 18. August 1950 vom Revisionsgericht nicht aufgegeben werden darf.
Wie das Berufungsurteil weiter ausführt, muß die Lizenzpflicht der Rollen jedoch im Palle ihrer endgültigen Schutzunfähigkeit entfallen, weil sie dann auch von Konkurrenzfirmen frei produziert und in den Handel gebracht werden können. Bas Berufungsgericht hält die Gewinderollen in der Tat für schutzunfähig. Es hat diese Überzeugung aus dem Inbegriff der Verhandlung, insbesondere aus nachfolgenden im einzelnen in seiner Begründung aufgeführten Umständen gewonnen: Bie Rollen seien bereits im ungarischen Ursprungspatent Nr. 138 485 des Klägers als bekannt vorausgesetzt worden, ferner habe sich die durch BBP Nr. 913 886 geschützte Rolle als unausführbar erwiesen und eine weitere Rollenanmeldung sei durch Beschluß des Beutschen Patentamtes vom 30. November 1955 zurückgewiesen worden.
Diese Rechtsfindung des Berufungsgerichts bezeichnet die Revision mit Grund als fehlerhaft, da keiner der angeführten Gründe stichhaltig ist. Es fehlt zunächst an einer Identität der tatsächlich hergestellten Rolle mit der als unausführbar bezeichneten Form nach BBP Nr. 913 886, und ihre Identität mit der im ungarischen Patent als bekannt vorausgesetzten Rolle ist nicht festgestellt worden. Überdies kann ein Versagungsbeschluß des Patentamts vom 30. November 1955 nicht als Begründung für die Annahme dienen, daß die Geschäftsgrundlage bereits zu dem 22.Januar 1954 fortgefallen sei. Schließlich hat das Berufungsgericht auch nicht begründet, inwiefern der nicht rechtskräftige Versagungsbeschluß des Patentamts vom 30. November 1955 überhaupt geeignet gewesen sein soll, die Geschäftsgrundlage zu erschüttern, da das angefochtene Urteil doch im übrigen offensichtlich als Vertragsgrundlage nicht die abstrakte
Patentierbarkeit, sondern den erfolgreichen Ausgang der konkreten Erteilungsverfahren behandelt hat. Unter Zugrundelegung seines eigenen Ausgangspunktes hätte das Berufungsgericht daher frühestens vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Patentversagung an zur Herabsetzung der vereinbarten Lizenzgebühr schreiten dürfen.
Zutreffend weist die Revision aber weiter darauf hin, daß im Berufungsurteil nur die Frage eines selbständigen Patentschutzes für die Rollen als solche, nicht hingegen die Möglichkeit eines KombinationsSchutzes oder gar eines Elementenschutzes im Rahmen des Rollkopf-Patents Hr.942- 085 erörtert v/orden ist. Da in der Patentschrift Nr. 942 085 der Gewindewalzkopf als solcher und die in ihm befindlichen auswechselbaren Walzrollen bereits als bekannter Stand der Technik behandelt worden sind, so bestand für das Berufungsgericht ohne dahingehenden Vortrag des Klägers zwar keine Veranlassung, von sich aus die Möglichkeit eines Elementenschutzes für die Walzrollen zu erörtern. Jedoch hätte es darauf eingehen müssen, ob nicht die umstrittenen Rollen des Kombinationsschutzes des DBF Nr. 942 085 deshalb teilhaftig werden müssen, weil sich auch in ihnen der in der geschützten Kombination zu dem Ausdruck kommende Erfindungsgedanke unmittelbar verwirklicht. Dies wäre nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Rollen erfindungsfunktionell gestaltet (individualisiert) sein sollten (vgl. BGHZ 2, 387 - Mülltonne II; Krausse-Katluhn-Linden-raaie® , Patentgesetz,4.Aufl., § 6 Anm. 43; Reimer, Patentgesetz, Anm. 60, 73 zu § 6). Handelte es sich bei den Rollen um derart erfindungsfunktionell individualisierte Glieder der Gesamtkombination, so würde sich jeder Mitbewerber, der diese Rollen, z.B. als Ersatzteile, auf den Markt brächte, einer mittelbaren Verletzung des der Beklagten zustehenden DBP 942 085 schuldig machen. In diesem Falle würde sich also das Ausschließlichkeitsrecht, welches die Beklagte
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kraft Vertrages vom 18, August 1950 erlangt hat, nicht nur auf den Gewindev/alzkopf, sondern praktisch ebenso auf die Walzrollen erstrecken, so daß von einem teilweisen Portfall der Geschäftsgrundlage nicht die Rede sein könnte.
Gerechtfertigt wäre das Ergebnis des Berufungsgerichts deshalb nur dann, wenn es sich bei den Rollen um einwandfrei “neutrale Teile" handeln sollte, d.h. um solche Glieder, die der Kombination allenfalls in bezug auf ihre Abmessungen, aber nicht erfindungsfunktionell angepaßt worden sind. Durch die Lieferung solcher nicht individualisierten, neutralen Teile können Dritte keine mittelbare Patentverletzung begehen (vgl. Lindenmaier aaO § 6, Anm.47, S.188)•
Der Kläger hat nun in seinem - die Patentrechtslage behandelnden - Schriftsatz vom 29. Januar 1957 (II, 569) ausdrücklich hervorgehoben, daß die Walzrollen ausweislich der PatentbeSchreibung des DBP 942 085 ein wesentliches Element des Gev/indev/alzkopf es seien, da dieser ohne die Walzrollen nicht seine gewünschte Punktion ausüben könne. Dieser Vortrag hätte dem Berufungsgericht Veranlassung zu der Untersuchung geben müssen, ob die Walzrollen zu den mittelbar geschützten Gliedern der patentierten Kombination gehören.
Hiernach kann das Berufungsurteil insov/eit keinen Bestand haben, als es aus dem Gesichtspunkt eines teilweisen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu einer Abweisung des Rechnungslegungsantrages hinsichtlich der Rollen fit? die Zeit vom 25- Januar 1954 bis zu dem 1. Februar 1955 gelangt ist. Zur Entscheidung über diese Streitfrage ist eine umfassende Würdigung der Patentschützläge erforderlich, welche vom erkennenden Senat wegen ihrer tatsächlichen Natur nicht nachgeholt werden kann.
V. Andererseits setzt sich die Revision ohne Erfolg gegen die Abweisung des Klagantrages zur Wehr, mittels dessen der Beklagten aufgegeben werden sollte, eine Prüfung der Richtigkeit ihrer Rollen-Abrechnung durch einen Buchsachverständigen zu dulden.
Bas Berufungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger besitze kein Recht auf eigene Bucheinsicht und auch kein Nachprüfungerecht durch einen Buchsachverständigen. Aus § 242 BGB könne der Kläger als Lizenzberechtigter nicht alsbald bei jeder Meinungsverschiedenheit sondern erst dann einen solchen Anspruch herleiten, wenn sich die Bucheinsicht nach erfolgter Rechnungslegung als erforderlich und geeignet erweisen sollte, Unstimmigkeiten der erteilten Abrechnung zu beseitigen.
Bie hiergegen gerichteten Rügen der Revision gehen fehl. Zwar wird im patentrechtlichen Schrifttum gelegentlich die Forderung erhoben, im Falle der Vereinbarung einer Stücklizenz müsse dem Lizenzgeber in der Regel ein Recht auf Rechnungsprüfung durch einen beeideten Buchsachverständigen eingeräumt werden (vgl. Pietzcker, Kommentar zu dem Patentgesetz S. 356; Lüdecke-Fischer, Lizenzverträge, S.562, F 48). Bieser Auffassung kann sich der Senat jedoch nicht anschließen, weil die alsbaldige Offenlegung der Geschäftsbücher des Lizenznehmers, auch wenn sie gegenüber einem Buchsachverständigen erfolgen soll, als ein zu weit gehender Eingriff aus § 242 BGB allein nicht gerechtfertigt werden kann. Es kann aber auch nicht der Revision in ihrer Auffassung gefolgt werden, die Beurteilung des Berufungsgerichts werde Sinn und Zweck des Vertrages vom 18. August 1950 nicht gerecht. Benn der Revisionsrichter ist an die vom Tatrichter vorgenommene Auslegung des Individualvertrages gebunden und auch der von
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der Revision nunmehr vorgebrachte Hinweis auf den gesell-schaftsähnlichen Einschlag des Auswertungsvertrages würde nicht ausreichen, um dem Kläger das Recht zur sofortigen Bucheinsicht zu gewähren.
In zweiter Linie beruft sich die Revision auf die gesetzliche Bestimmung des § 810 BGB. Biese kann jedoch im vorliegenden Palle nicht eingreifen, da sie nur in drei bestimmten Fällen Urkundeneinsicht gewährt, von denen hier keiner gegeben ist. Bie erste Alternative des § 810 BGB (= "wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet ist”) wäre nur dann zu bejahen, sofern die Parteien in ihrem Vertrage vereinbart hätten, daß die Beklagte über alle dem Kläger lizenzpflichtigen Geschäfte besondere Bücher führen müsse. Bas ist nicht geschehen*..
Bie zweite Alternative des § 810 BGB würde voraussetzen, daß in der Urkunde ein zwischen dem Kläger und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet wäre. Auch das ist nicht der Pall.
Ziv/ar können die Handelsbücher eines Vollkaufmanns nach der Rechtsprechung an und für sich unter die zweite Alternative des § 810 BGB fallen (so bereits RG in Recht 1903, 605). Voraussetzung dafür muß jedoch sein, daß es sich um Bucheintragungen handelt, welche unmittelbar über Geschäftsvorgänge zwischen den beiden Streitteilen Auskunft geben. Bas träfe nur auf das Lizenzgebühren-Konto zu, welches bei der Beklagten unmittelbar auf den Namen des Klägers geführt wird, nicht hingegen auf die Warenkonten der Abnehmer der Beklagten, da sie nur mittelbar dazu dienen können, dem Kläger Anhaltspunkte für seine Lizenzansprüche zu geben. - Eine ziemlich weitherzige Auslegung des § 810
BGB findet sich allerdings in der Rechtsprechung zugunsten
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solcher Personen, die am Gewinn eines Unternehmens beteiligt
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sind (vgl. RGZ 87, 10 für gewinnbeteiligten Angestellten;
RGZ 117, 332 für gev/innbeteiligten ehemaligen Gesellschafter; andererseits - einschränkend BGHZ 14, 53, 56 für gev/innbeteiligten Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft).
Diese AuslegungsgrundSätze können jedoch im Zusammenhang mit der Vereinbarung einer Stücklizenz zugunsten eines PatentVerkäufers oder Lizenzgebers keine Anv/endung finden, da hier keine Gewinnbeteiligung, auch keine Umsatzbeteiligung schlechthin vorliegt, sondern nur eine Beteiligung am Umsatz eines einzelnen Erzeugnisses aus der Gesamtproduktion.
Der Antrag, dem Kläger bereits in Hinblick auf die noch ausstehende Rollen-Abrechnung der Beklagten Bucheinsicht zu gewähren, ist somit ohne Rechtsirrtum abgewiesen worden.
VI. Mit einer weiteren Revisionsrüge wird Verletzung des § 301 ZPO geltend gemacht.
Sie nimmt darauf Bezug, daß im Urteil des Landgerichts noch nicht Uber die volle Klagforderung in Höhe von 43*298,30 DM, sondern nur über einen Teilbetrag von 9.200.— DM entschieden v/orden ist. Diesen als Mitarbeiter-vergütung verlangten Teilbetrag hatte das Landgericht dem Kläger in seinem Teilurteil in voller Höhe zugesprochen, während das Berufungsgericht nach Beweisaufnahme nur einen Anspruch in Höhe von 8.400.— DM als begründet ansah und die Differenz von 800.— DM abwies.
Diese teilweise Klagabweisung hält die Revision für unstatthaft, v/eil der Kläger seinen einheitlich gestellten Zahlungsanspruch in der ersten Instanz sowohl als Mitarbeitervergütung wie auch als Lizenzanspruch begründet habe. Versage eine' der beiden Begründungen nach der Ansicht des Berufungsgerichts hinsichtlich eines Teilbetrages, so blei-
be doch noch der zweite Klagegrund, über den das Berufungsgericht jedoch nicht mitbefinden dürfe, da er noch gar nicht in die Berufungsinstanz erwachsen sei. Diese Rüge konnte keinen Erfolg haben.
Der bezifferte Klagebetrag von 43.298,30 DM war nämlich vom Kläger ausweislich seiner Schriftsätze vom 6. und 16. Oktober 1954 v/ie folgt auf ge schlüsselt worden:
Teilbetrag für Mitarbeitervergütung
6 io Auslandslizenz von Auslandslieferungen in Höhe von 350.000,— DM
gestaffelte Inlandslizenz aus berichtigten Abrechnungen für die Monate April bis Juli 1954 für die Rollkopf-Umsätze im Inland
beziff. Klagantrag gemäß Bd.I, 62/64 d.A.
insgesamt:
9.200,— DM 21.000,— DM
13.098,24 DM 43-298,30 DM
Der Kläger hatte also in der ersten Instanz eine objektive Klaghäufung im Sinne von § 260 ZPO vorgenommen, und zwar eine Klaghäufung solcher Art, daß er aus verschiedenen Tatsachenkomplexen verschiedene Rechtsfolgen herleitete. Diese Klaghäufung war zudem eine kumulative, keine hilfsweise. Allerdings v/äre es prozessual denkbar gewesen, daß der Kläger außerdem noch eine Klaghäufung derart vorgenommen hätte, daß er jeden der drei Tatsachenkomplexe zugleich als Hilfsbegründung für die anderen Ansprüche anführte. Daß dieses geschehen wäre, hat jedoch der Revisionskläger nicht nachweisen können. Vielmehr hat er die drei selbständigen Ansprüche getrennt nebeneinander geltend gemacht und außerdem noch für jeden einzelnen dieser Ansprüche ausdrücklich den Erlaß eines Teilurteils beantragt. Diesem Antrag hat das Landgericht hinsichtlich des selbständigen Anspruchs auf Zahlung einer Mitarbeitervergütung in beantragter Höhe von 9.200,— DM entsprochen. Dadurch Y/urde die prozessuale
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Verbindung der mehreren Ansprüche in gleicher Weise aufgehoben, als ob ein Trennungsbeschluß gemäß § 145 ZPO ergangen wäre (Stein-Jonas Anm. V zu § 260 ZPO). Das Berufungsgericht hatte nunmehr über den allein bei ihm anhängigen Teil-Anspruch auf Mitarbeitervergütung genau so zu entscheiden, als ob gar keine Verbindung bestanden hätte. Es mußte also auch den von ihm für unbegründet erachteten Teil dieses selbständigen Anspruchs abweisen.
Die von der Revision zur Begründung ihrer Rüge zitierte Kommentarstelle bei Baumbach/Lauterbach (Anm. C zu § 301 ZPO) besagt nicht das Gegenteil. Dort wird auf das Urteil RGZ 96, 11 verwiesen, welches die Unzulässigkeit eines Teilurteils über Schadensposten behandelt, die ’’keine konkretisierten Teile des Ersatzanspruchs sind, sondern lediglich Rechnungsfaktoren, von denen der eine ohne weiteres anstelle des anderen gesetzt werden kann”.
Im Gegensatz dazu haben Landgericht und Berufungsgericht im vorliegenden Rechtsstreit aber nicht über einzelne Angriffsmittel, also über "begriffliche Elemente des zukünftigen Endurteils", sondern über einen selbständigen Anspruch, für den vom Kläger zudem auch keine Hilfsbegründung gegeben worden war, entschieden.
VII. Die Anschlußrevision greift das Berufungsurteil mit einer weiteren Rüge insoweit an, als es der Beklagten die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes versagt hat. Hiermit hat es folgende Bewandtnis: Die Beklagte hatte sich gegenüber dem Kläger eigener Schadensersatzansprüche aus verschiedenen Entstehungsursachen berühmt und hieraus ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Zahlungsanspruch des Klägers hergeleitet. Dieses Zurückbehaltungsrecht hatte die Beklagte im einzelnen auf folgende Tatbestände gestützt:
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A. Schadensersatzforderung aus Verschulden beim Vertragsschluß, da sie vom Kläger durch Verschweigen seines ungarischen Patentes zu Aufwendungen und Anmeldungen veranlaßt worden sei, die bei Kenntnis der ungarischen Vorveröffentlichung ganz unterblieben oder jedenfalls nicht in dieser Höhe gemacht worden wären;
B. Schadensersatzforderung wegen Nichterfüllung von Ziff. III Satz 2 des Vertrages vom 18. August 1950, nämlich v/egen Verweigerung der Zurverfügungstellung von Anmeldungen und Erfindungen des Klägers betr. Spiralbohrer ("Radiax");
C. Rückforderung zuviel bezahlter Beträge an Lizenzen, und zwar für Rollköpfe der Höhe nach und für die Rollen schlechthin.
Zu A hat das Berufungsgericht nach Beweisaufnahme festgestellt, der Kläger habe der Beklagten das ungarische Patent nicht verschwiegen. Infolgedessen könnten auch keine Schadensersatzforderungen der Beklagten festgestellt werden, welche von ihr auf ein solches Verschweigen gestützt worden seien und mit denen sie aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht begründen wolle. Ob das Berufungsurteil in diesem Zusammenhang nicht klar zv/ischen Investitionen und Fehlinvestitionen der Beklagten unterscheidet, wie es ihm die Anschlußrevision vorwirft, ist nicht entscheidungserheblich, da das Berufungsgericht überhaupt jede Falschinformation seitens des Klägers und damit jegliche Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch der Beklagten verneint.
Zu B hat das Berufungsgericht die Frage einer Überlassungspflicht des Klägers aus Ziff. III des Vertrages offen gelassen und ausgeführt, daß es sich dabei allenfalls um eine vertragliche Nebenpflicht des Klägers handeln
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würde, deren Verletzung die Beklagte nicht berechtigen würde, mit der Erfüllung ihrer Hauptpflichten aus dem Vertrage, zu denen in diesem Falle auch die Abrechnungspflicht gehöre, zurückzuhalten.
Hier bringt die Anschlußrevision die Rüge vor, es widerspreche der Lebenserfahrung, die Überlassungspflicht aus Ziff. III als bloße "Nebenpflicht11 einzustufen. Bei dieser Rüge wird jedoch zunächst verkannt, daß sich die Frage, ob eine Hauptleistung oder nur eine Nebenleistung vorliegt, in erster Linie nach dem Parteiwillen und im übrigen nach den Umständen des Einzelfalles entscheidet (vgl. RG in Mitt. 1936, 327; BGH in GRUR I960, 558, 560; ferner, insbesondere für Lizenzverträge: Lüdecke-Fischer,
S. 51, Vorbem. 28). Folglich kann die vom Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Fallgestaltung und des mutmaßlichen Parteiv/illens vorgenommene Bewertung der fraglichen Vertragspflicht als einer Nebenpflicht nicht schlechthin mit der Lebenserfahrung unvereinbar sein.
Im übrigen v/ürde es im Kern nichts an der Richtigkeit der Begründung des Berufungsurteils ändern, v/enn es sich bei Verwendung der Bezeichnung "Nebenpflicht" im Ausdruck vergriffen hätte. Denn dieser Begriff v/ird hauptsächlich im Zusammenhänge mit der Vorschrift des § 326 BGB, nicht mit dem Zurückbehaltungsrecht verwendet. Offensichtlich hat das Berufungsgericht diesen Begriff also hier nicht im rechtstechnischen Sinne gebraucht, sondern damit zu dem Ausdruck bringen wollen, daß es § 273 BGB wegen Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes nicht für anwendbar hält. Dieser Ausnahmetatbestand besteht aber nach dem gesetzlichen Y/ortlaut in der Einschränkung: "sofern nicht aus dem Schuldverhältnisse sich ein anderes ergibt". Das Berufungsgericht hat der Beklagten auf Grund dieses Gesetzesvorbehalts, der ihm offensichtlich vorschwebte, mit Recht ein Zurückbehal-
tungsrecht versagt. Denn die in Ziff. IV des Vertrages vom 18. August 1950 vorgesehene monatliche Entschädigung von 800.— DM war unstreitig als Entgelt für die persönliche Mitarbeit im Werk (vgl. Ziff.III) gedacht und ihrer Natur nach zur laufenden Bestreitung der Lebenshaltungskosten des Klägers bestimmt, der als Flüchtling damals über keinerlei andere Einkünfte verfügte. Es würde daher dem Zweck der versprochenen Leistung widersprechen sowie mit Treu und Glauben unvereinbar sein, wenn es der Beklagten gestattet würde, durch Vorenthaltung der monatlichen Mitarbeiter-Vergütung auf den Kläger einen Druck im Hinblick auf die Ablieferung angeblicher Verbesserungs- oder Verwendungserfindungen laut Ziff.III auszuüben.
Das Berufungsgericht hat der Beklagten also zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der rückständigen Mitarbeitervergütung des Klägers versagt. Gegenüber den anderen Klagansprüchen war diese Einrede nicht geltend gemacht worden (BIT S.20). - Eines besonderen Eingehens auf die Hilfsbegründung, welche das Berufungsurteil zu diesem Punkte noch gegeben hat, bedarf es nicht mehr. Im Zusammenhang mit der von der Anschlußrevision hiergegen erhobenen Rüge erscheint es nur angebracht, klarzustellen, daß der vom Berufungsgericht angewendete Rechtsgrundsatz nach feststehender Rechtsprechung richtiger, wie folgt, zu formulieren gewesen wäre: Der selbst bereits mit einer eigenen Verpflichtung in Verzug geratene Schuldner kann ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB wegen einer später fällig werdenden Gegenforderung nur geltend machen, sofern er Handlungen vornimmt, die zur Heilung seines eigenen Leistungsverzuges geeignet sind, insbesondere die ihm obliegende Leistung Zug um Zug gegen die Gegenleistung anbietet (vgl. RGZ 93, 300; 120, 193, 197).
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Zu C hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte könne aus dem Fortfall der Geschäftsgrundlage nicht das Recht herleiten, ihre an den Kläger geleisteten Zahlungen zurückzufordern oder gar von ihm Erstattung ihrer für die Entwicklung' der Produktion und für die Erlangung des Patentschutzes gemachten Aufwendungen zu verlangen. Diese Rechtsauffassung ist von der Anschlußrevision nicht angegriffen worden. Sie steht auch im Einklang mit dem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach ein Portfall der Geschäftsgrundlage nicht von selbst oder rückwirkend, sondern erst auf Grund einer Kündigung oder eines ausdrücklichen Anpassungsverlangens des Benachteiligten mit Wirkung für die Zukunft zu einer Umwandlung des Vertragsinhaltes führt.
Selbst wenn also das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung wiederum zu der Annahme gelangen sollte.,, die Geschäftsgrundlage sei in der Zwischenzeit zwischen dem Vertragsabschluß und dem Endtermin des zurückverwiesenen Rechnungslegungsantrages für Rollen fortgefallen, so würden daraus keine Rückzahlungsansprüche der Beklagten hinsichtlich ihrer vor dem Stichtage des 22. Januar 1954 geleisteten Zahlungen erwachsen. Das Zurückbehaltungsrecht oder genauer: die Aufrechnungserklä-rung der Beklagten wird also unabhängig von der endgültigen Entscheidung über den an das Berufungsgericht zurückverwiesenen Antrag erfolglos bleiben.
Insgesamt läßt demnach die Zusprechung eines Forderungsbetrages von 8.400.— DM an den Kläger unter Zurückweisung der von der Beklagten erhobenen Einrede aus § 273 BGB keinen Rechtsfehler erkennen.
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VIII. Die Behandlung der weiteren sachlichrechtlichen Streitpunkte durch das Berufungsgericht wird von Revision und Anschlußrevision nicht beanstandet. Nur prozessual meint die Revision, der Antrag des Klägers auf Ergänzung der Abrechnungen vom 20. Juli und 19* Oktober 1954 habe nicht mehr der Abweisung unterlegen, nachdem er vom Kläger ohne Widerspruch des Gegners fallen gelassen worden sei. Wie sich aus dem Berufungsurteil in Übereinstimmung mit dem Protokoll der letzten mündlichen Verhandlung vom 23. April 1959 ergibt, hat der Kläger jedoch keineswegs seinen gesamten Ergänzungsantrag fallen gelassen, sondern darin nur die Worte "und Rollkopf-ersatzteile" gestrichen. Hinsichtlich der Rollköpfe war also die vom Berufungsgericht ausgesprochene Klagabweisung mit Sicherheit prozessual nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Ersatzteile läßt sich weder aus dem Sitzungsprotokoll noch aus dem Berufungsurteil entnehmen, daß die Beklagte ihre Einwilligung zu der teilweisen Klagrücknahme erklärt hätte. Mangels eindeutiger Einwilligung der Beklagten konnte daher auch nicht die Rechtsfolge des § 271 Abs. 3 ZPO eintreten, wonach ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wirkungslos wird, ohne daß es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Vielmehr mußte der betreffende Klagantrag - unter entsprechender Aufhebung des Landgerichtsurteils - in vollem Umfange der Abweisung verfallen.
Unter Zurückweisung von Revision und Anschlußrevision im übrigen war daher das angefochtene Urteil auf Grund der Revision nur insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen, als der Klagantrag auf Erteilung einer Abrechnung über die Rollen-Verkäufe für den Zeitraum vom
25. Januar 1954 bis zu dem 1. Februar 1955 zurückgewiesen worden ist. Außerdem wird das Berufungsgericht auch über die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, neu zu entscheiden haben.
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