Süßbier) darf in Bayern vertrieben werden, sofern dies nicht unter der Bezeichnung Bier oder unter auf Bier hindeutenden Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen geschieht und ausreichende Kenntlichmachung der in Bayern infolge des Zuckerzusatzes gegebenen Verfälschung erfolgt. Der Beklagte, ein in München ansässiger Bierverleger, beabsichtigt, in Bayern demnächst ein außerhalb Bayerns hergestelltes gegorenes Getränk in den Verkehr zu bringen, das aus den Grundstoffen Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser unter zusätzlicher Verwendung von Zucker oder Süßstoff hergestellt ist. Er hat sich in der mündlichen Verhandlung vor den Lena gericht bei Meidung von Konventionalstrafen verpflichtet, das Getränk in Bayern nicht unter der Bezeichnung Bier - allein oder in Zusammensetzung - oder unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen in den Verkehr zu bringen, die den Eindruck erwecken, als ob es sich um Bier handelej er hat eich ferner verpflichtet, die Verwendung von Zucker oder Süßstoff in einer dem Verbraucher erkennbaren Weise kund zu machen. Noch vor dem Eintritt in die streitige Verhandlung hat der Kläger hierauf seinen Antrag neu gefaßt; er hat nunmehr be* antragt, dem Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten, in Bayern, gleichviel unter welcher Bezeichnung, ein gegorenes Getränk in Verkehr zu bringen, welches aus den Grundstoffen Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser besteht und unter Verwendung von Zucker oder Süßstoff ■hergestellt ist. Selbst wenn aber der Beklagte für das Süßbier eine völlig neutrale, nicht auf das Bier hinweisende Bezeichnung wähle, biete er in Bayern dem Verbraucher ein Lebensmittel an, das den Vorschriften über seine Herstellung, Zubereitung und Zusammensetzung nicht entspreche und daher in Bayern als verfälscht anzusehen sei» Durch Verstoß gegen lebensiuittelrechtliche Vorschriften verschaffe sich der Beklagte einen wettbewerblichen Vorsprung gegenüber den go setze s-treuen bayerischen Brauereien, denen die Herstellung und cianit auch der Vertrieb von eigenem Süßbier versagt sei. 1» Die von dem Beklagten gegen das Urteil des Landgericht* mit Einwilligung des Klägers eingelegte Sprungrevision ist statthaft, sie ist auch in rechter Prist und Form begründet worden. braucht jedoch nicht eingegangen zu werden, weil dem Kläger zun mindesten die Prozeßführungsbefugnis von der genannten Brauerei eingeräumt worden ist und er mit Rücksicht auf seine satzungsmäßigen Zwecke ein* eigenes Interesse an der Verfolgung des ün- j terlassungsanspruchs hat (vgl. Der Rechtsstreit geht, wie sich aus dem Klageantrag im Zusammenhang mit den Gründen des angefochtenen Urteils und den Erklärungen der Streitteile im Rechtsstreit ergibt um die Frage, ob der Beklagte ein aus den Grundstoffen Gerstenmalz; Hopfen, Hefe und Wasser bestehendes obergäriges, unter Verwendung von Zucker oder Süßstoff außerhalb Bayerns rechtmäßig hergestelltes Getränk in Bayern dann in den Verkehr bringen darf, wenn der Vertrieb nicht unter der Bezeichnung »Bier" oder unter auf Bier hindeutenden Bezeiphnungen oder bildlichen Darstellungen geschieht, und wenn ferner die Verwendung von Zucker oder Süßstoff in einer dein Verbraucher erkennbaren Leise kundgemacht ist. Eine bestimmte Bezeichnung des Getränkes ist dabei, wie sich aus der allgemeinen Passung des Klageantrags ergibt, nicht in Streit, Das Landgericht hat zunächst geprüft, ob ein Verstoß gegen biersteuerrechtliche Vorschriften (§ 10 Abs, 1 Satz 1, § 9y § 19 des Biersteuergesetzes i,d.F. vom 14. 176) gegeben ist, wenn - gleichviel unter welcher Bezeichnung - in Bayern ein außerhalb Bayerns hergestelltes obergäriges Getränk in den Verkehr gebracht wird, welches aus den Grundstoffen Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser besteht und unter Verwendung von Zucker oder Süßstoff hergestellt ist. Das Landgericht meint, das Inverkehrbringen eines solchen Getränkes stelle in Bayern in jedem Falle einen Verstoß gegen die genannten biersteuergesetzlichen Vorschriften dar, also auch dann, wenn es gemäß der von dem Beklagten abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht unter der Bezeichnung "Bier" -allein oder in Zusammensetzung - und nicht unter auf Bier hindeutenden Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen in den Verkehr gebracht werde imd wenn ferner die Verwendung von Zucker oder Süßstoff dem Verbraucher erkennbar gemacht worden sei. Seine Auffassung stützt das Landgericht im wesentlichen darauf, § 10 Abs; 1 Satt BierSteuergesetz (BierStG) enthalte mehr als das Verbot, GetrtA ke, die unter Verwendung unzulässiger Stoffe hergestellt und j deshalb kein "echtes" Bier seien, unter der Bezeichnung "Bier»| allein oder in Zusammensetzung - oder unter Bezeichnungen oder! Sie schließt nach der Meinung des Irnö-gerichts Getränke, die sich nach ihren wesentlichen Eigenschaf als Bier darstellen, dem Reinheitsgebot jedoch nicht entsprcch ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung vom Verkehr überhaupt aus, Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision kann der Erfolg nicht versagt bleiben. a) § 10 Abs. 1 BierStG macht das Inverkehrbringen eine-Getränkes unter der Bezeichnung Bier - allein oder in Zusammensetzung - oder unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellung« die den Anschein erwecken, als ob es sich um Bier handelt, davon abhängig, daß das Getränk gegoren und mit zulässigen Braustoffen bereitet ist. und 9 BierStG enthaltene Ausnahmevorschrift gilt jedoch, wie das Lendgericht zutreffend ausgeführt hat, in Bayern nicht uneingeschränkt« Auf Grund der in § 2 Ahs« 2 des Reichsgo-setzes über den. Juli 1925 (RGBl 565) erteilten Ermächtigung hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen mit Bekanntmachung vom 29* Juni 1924 (GVB1 176) rechtswirksam (vgl, BGH St 11, 565, 568) die Ausnahmeregelung'des § 9 Abs, 2 und 9 BierStG unter Verwendung des genauen Wortlautes der Ermüchti-gungsvorschrift insoweit ausgeschlossen, als sie die Verwendung von Zucker und von aus Zucker hergestellten Farbmitteln sowie von Süßstoff bei der Bereitung obergärigen Bieres gestattet. Dies hat zur Folge, daß obergäriges Bier, das unter Verwendung von Zucker oder Süßstoff hergestellt ist, unter der Bezeichnung "Bier" oder" unter einer auf Bier hindeutenden Bezeichnung oder Darstellung in Bayern nicht in Verkehr gebracht werden darf, auch wenn es außerhalb seines Gebietes hergestellt ist und dort als Bier anerkannt wird (BGH St 11, 565). Die für Bayern getroffene Sonderregelung für die Bierbereitung hat daher zur Folge, daß' in seinem Gebiet als Bier nur ein Erzeugnis in Verkehr gebracht werden darf, das dieser Sonderregelung entspricht. Wenn sonach auch dem Landgericht darin beige st imrat werden kann, daß durch die bayerische Sonderregelung der Wortlaut dea § 10 Abs. 1 Satz 1 BierStG auf dem Wege über die darin enthaltene Verweisung auf § 9 Abs. 1 bis 3 mit einem dem absoluten Reinheitsgebot entsprechenden Inhalt erfüllt worden ist, so kann doch seine Auffassung, ein zwar nach seinen wesentlichen Eigenschaften als Bier sich darstellendes, .jedoch entgegen de* in Bayern geltenden unbedingten- Reinheitsgebot mit Zucker oder Süßstoff bereitetes gegorenes Getränk dürfe in Bayern dem Verbraucher überhaupt nicht zugeführt werden, nicht geteilt werden Das Landgericht hat insoweit, wie die Revision mit Recht rügt, Bedeutung und Tragweite des § 10 Abs. 1 Satz 1 BierStG verkannt . Seiner in Anlehnung an die erwähnte Entscheidung des Bayerisch Obersten Landesgerichts vertretenen Auffassung, diese Vorschrii schließe Getränke, die sich nach ihren wesentlichen Eigenschaft als Bier dar stellen, aber dem Reinheitsgebot nicht entsprechen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung vom Verkehr überhaupt aup; unter auf Bier hinweisenden Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen in den Verkehr zu bringen« Nach dem klaren Wortsinn der Vorschrift handelt es sich, worauf die Revision zutreffend hinweist, um eine Bezeichnungsschutzvorschrift (ebenso Zapf/ Siegert/Arndt/ftlingemann, Biersteuergesetz, 4» Aufl. Daß dies der Zweck der Vorschrift ist und die Bestimmung kein allgemeines Vertriebsverbot darstellt, ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 BierStG, sondern wird auch durch dessen Entstehungsgeschichte bestätigt. Getränkes als solche im Auge, es ging vielmehr darum, im Interesse der Brauv/irtschaft und der Verbraucher den Gebrauch® des Wortes "Bier" zur Bezeichnung von Getränken, die nach dem herkömmlichen Begriff von Bier unter dieses Getränk nicht subsumiert werden könnten - z.B. Ingwerbier ~, zu verhindern (vgl. Dies hat auch zu gelten, wenn es sich um ein Getränk handelt, das sich nach seinen wesentlichen Eigenschcf-ten als Bier im weiteren Sinne darstellt, das jedoch dem Reinheitsgebot nicht entspricht. Eine weitergehende Bedeutung des § 10 Abs. 1 Satz 1 BierStG läßt sich entgegen der Auffassu des Bayerischen Obersten landesgerichts (aaO 129) auch aus dem Zusammenhalt mit den Bestimmungen über bierähnliche Getränke nicht herleiten. Insbesondere kann daraus, daß in § 23 BierStG die Anwendung des § 10 BierStG auf bierähnliche Getränke ausge schlcs ist, für die hier zur Entscheidung stehende Frage nichts hergeleitet werden, wie der 2.Strafsenat (BGH St 12, 353, 357)® treffend ausgeführt hat« Die im angefochtenen Urteil in dieses Zusammenhang erwähnte Entscheidung des Bayerischen Obersten landeegerichts (BayOblG St 27, 44/45 = JW 1928, 97Q) befaßt Schließlich ist für die Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 1 BierStG auch noch von Bedeutung, daß der Gesetzgeber keinen Anlaß hatte, ein weitergehendes Vertriebsverbot einzuführen, weil, wie nachfolgend unter b) darzulegen ist, der Vertrieb unzulässig züberci-teter Biere durch andere Vorschriften unter Strafe gestellt war» Nach alledem rechtfertigt sich die Folgerung, daß § 10 Abs. 1 Satz 1 BierStG nicht hindert, obergäriges Süßbier, dos entgegen dem in Bayern geltenden unbedingten Reinheitsgobot außerhalb Bayerns zulässigerweise bereitet worden ist, in Eayern dem Verbraucher zuzuführen, wenn es nicht unter der Bezeichnung Bier oder unter auf Bier hinweisenden Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen vertrieben wird. Ob diese Auffassung eine weitere Stütze in der vom Gesetzgeber für die Einfuhr ausländischen Bieres, das nicht lediglich aus den nach § 9 BierStG zuge-lassenen Stoffen hergestellt ist, zur Zeit der Beitrittsgesetzgebung getroffenen Regelung findet (vgl. Es braucht auch nicht auf die vom Kläger aufgeworfene Präge eingegangen zu werden, ob § 21 LebMG nF insoweit eine Änderung gebracht hat und Bier, das dem Reinheitsgebot des § 9 BierStG nicht entspricht entgegen der von Zapf/Siegert/Amdt/fclingemann (aaO) geäußerten Ansicht auf Grund dieser neuen Bestimmung.jetzt nicht mehr vom Ausland eingeführt werden darf (so Zipfel, Der Brauer und Kaiser, 1959 Nr. 7). In § 10 Abs. 2 'Satz 1 BierStG ist bestimmt, daß Einfachbieil und Schankbier nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn I sie in -einer dem Verbraucher erkennbaren Weise als solche be- 1 zeichnet sind. Bei nur am Buchstaben haftender Betrachtungsweise würde nun zwar die Auffassung naheliegen, gesüßtes Einfachbier und Schankbier seien wegen der einerseits vom Gesetz angeordneten, den Bestandteil Bier enthaltenden Angabe und wegen des andererseits bestehenden Verbots, -ein unter Verwendung unzulässiger Stoffe hergestelltes Getränk als Bier - wenn auch nur in Zusammensetzung - zu bezeichnen, in Bayern grundsätzlich verkehrsunfähig. Es handelt sich also lediglich um einen zusätzlichen Hinweis auf den Stammwürzegehalt des Bieres: Daraus folgt, daß in der Erfüllung des Deklarationszwangs als solchem ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 BierStG nicht liegen kann. Es müßte also der Vertrieb von Süßbier - sofern die eigentliche Getränkebezeichnung nicht gegen die Bestimmung in § 10 Abs. 1 Satz 1 BierStG verstößt - grundsätzlich für zulässig erachtet werden, obwohl diese Biere als Einfachbier oder Schankbier deklariert sind. Der Beklagte verstößt daher nicht gegen § 10 BierStG, wenn er das von ihm verlegte Süßbier außerbayerischer Herkunft in Bayern in den Verkehr bringt, vorausgesetzt, daß dies nicht unter der Bezeichnung Bier - allein oder in Zusammensetzung oder unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen geschieht, die den Eindruck erwecken, als ob es sic um Bier handele. Im Hinblick auf die allgemeine Passung des Klageantrags braucht auch nicht geprüft zu werden, ob es sich bei der Bezeichnung “Malztrunk” um eine im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BierStG unzulässige Bezeichne]; handelt. b) Der Kläger hat in der Revisionsverhandlung über sein früheres Vorbringen hinaus die Auffassung vertreten, ein allgemeines Vertriebsverbot für Bier, das mit unzulässigen Zusätzen bereitet ist, ergebe sich schon aus § 9 BierStG. Diese, die .Bereitung von Bier regelnde Vorschrift bringe gleichzeitig den Willen des Gesetzgebers zu dem Ausdruck, daß ein unter Verstoß gegen die Vorschrift hergestelltes Getränk nicht vertrieben werden dürfe. Dies bedeute unter Berücksichtigung der bayerischen Sonderregelung, daß Süßbier in Bayern grundsätzlich, d.h, ohne Rücksicht auf die Bezeichnung, nicht in den Verkehr gebracht werden dürfe. Damit war erneut ein - wenn auch gegenüber der früheren Regelung eingeschrifi tes - Verkehrsverbot für verfälschte Lebensmittel geschaffen, so daß auch eine auf den Gegenwartszweck abgestellte, sogenannte teleologische Auslegung des § 9 BierStG nicht zur Wertung dieser Bestimmung als eines Vertriebsverbotes führen könnte. Da die §§ 9, 10 BierStG den Klageantrag sonach für sich allein nicht rechtfertigen, bedarf es der Prüfung, ob ein allgemeines Verkehrsverbot aus Bestimmungen des Lebens-mittelgeaetzes hergeleitet werden kann, wobei im wesent- Es rechtfertigt sich im Gegenteil eher die Folgerung, daß mangels eines ausdrücklichen Verkehrsverbotes dem Vertrieb nur die in den §■§ 3 ff LebMG bestimmten Grenzen gezogen und diese vom Gesetzgeber für ausreichend erachtet worden sind. Weiter ist in dieser Vorschrift bestimmt, daß das Verbot auch bei Kenntlichmachung gilt, soweit sich dies aus den auf Grund des § 5 Nr. 5 LebMG getroffenen Feststellungen ergibt. Vertrieb eines außerhalb Bayerns unter Verwendung von Zucker oder Süßstoff bereiteten obeygärigen Getränkes, gleichviel unter welcher Bezeichnung, einen unmittelbaren Verstoß gegen § 4 Ziff.2 LebMG in Verbindung mit § 11 LebMG und hält daher den Unterlassungsanspruch gemäß § 825 Abs. 2 BGB i.V. mit § 1004 BGB für gerechtfertigt, Es begründet seine Auffaesia im wesentlichen wie folgts Das von dem Beklagten zu dem Vertrieb in Bayern vorgesehene gegorene gesüßte Getränk, das unter Verwendung der für Bier typischen Grundstoffe hergestellt werde und sich nach Aussehen und Geschmack nicht wesentlich vom "echten Bier" unterscheide, sei in Bayern wegen des dort nicht erlaubten Zusatzes von Zucker oder Süßstoff als verfälschtes Lebensmittel zu betrachten, gleichviel, an welchem Orte es zubereitet' worden sei. Juni 1924 ein unter Verwendung von Zucker oder Süßstoff bereitetes ober-gäriges Bier selbst bei Kennzeichnung der Zusätze nicht in den Verkehr gebracht werden dürfe, verstoße das Vorhaben des Beklagten in Bayern gegen § 4 Ziff.2 Satz 2 LebMG. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH St 11, 365, 377) stimmt der Senat der Meinung des Landgerichts zu» daß das von dem Beklagten zu dem Vertriebe vorgesehene gegorene gesüßte Getränk in Bayern wegen des dort nicht erlaubten Zusatzest vonZucker oder Süßtstoff als verfälschtes. Dagegen vermag der Senat der Rechtsauffasaung des Landgerichts, daß die von dem Beklagten beabsichtigte Kenntlichmachung der Verwendung von Zucker oder Süßstoff und damit der Verfälschung für die Frage, ob ein Verstoß gegen § 4 Nr. 2 LebMG vorliege, unbeachtlich sei, nicht zu teilen, § A- Nr. 2 Halbs, 1 LebMG verbietet, verfälschte Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung anzubieten, foil-zuhalten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen. Zwar handelt es sich bei den §§ 9, 10 BierStG i.V, mit dem Eintrittsgesets und der als Rechtsverordnung zu wertenden Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 29. Die Entscheidung, ob ein von da Festsetzung betroffenes Lebensmittel trotz seines Mangels unter ausreichender Kenntlichmachung in den Verkehr gebracht werden darf, wie es der Hegel des § 4 Nr, 2 Halbs, 1 entspricht, oder ob das Lebensmittel wegen des Schwergewichtes seines Fehlers auch durch Kenntlichmachung nicht verkehrserlaubt werden kann, also gänzlich vom Verkehr ausgeschlossen bleiben soll, liegt also bei der die Festsetzung treffenden Stelle (Stengleins Kommentar zu den strafrechtlichen Nebengesetzen des Deutschen Reiches 5. obergäriges Bier selbst bei Kennzeichnung der Zusätze nicht in den Verkehr gebracht werden dürfe« Die Vorschrift besagt vielmehr, wie dargelegt, lediglich, daß ein solches Getränk vom Inverkehrbringen unter der Bezeichnung Bier oder unter auf Bier hinweisenden Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen ausgeschlossen ist. Br hat damit Jedoch, wie Leitsatz und Entscheidung im übrigen ergeben, nur sagen wollen, daß es nicht unter der Bezeichnung "Bier" oder unter ähnlichen Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden darf.c) Es stellt sich nun jedoch die weitere Präge, o.b die Pestlegung des absoluten Beinheitsgebotes für Bayern in § 9 BierStG i.V. 2, 5 Hr. 5 LebMG, d.h. also als Anordnung des Gesetz-bzw, Verordnungsgebers, daß das mit unzulässigen Zusätzen hergestellte Bier auch bei Kenntlichmachung nicht vertrieben werde j darf, aufzufassen ist. I - V 2130), in denen das Bayerische Staatsministerium der Finanzen selbst erklärt hat, daß seine grundlegende Bekanntmachung vom 29* Juni 1924 tatsächlich nur die Herstellung von Bier unter Zuckerverwendung verbiete, da's Einbringen nach Bayern und den Vertrieb solchen Bieres in Bayern jedoch nicht ausschließe, ein besonderer Auslegungswert nicht beigemessen werden, zu demal diesen Entschließungen gegenteilige Entschließungen des gleichen Minister: ums 'entgegenstehen (vgl. Ebensowenig konnte dem Umstand Bedeutung beigemessen werden, daß das Einbringen von Süßbier nach Bayern in Zeiträumen, die vor und n2ch dem Beitritt zur Biersteuergemeinschaft liegen, nicht beanstm-det worden ist (vgl. 1956, 114» 142), in Rechtsprechung und Schrifttum Übereinstimmung darüber, daß ein verbotswidrig unter Verwendung unzulässiger Braustoffe zubereitetes Bier als verfälscht anzusehen war und daher in Bayern nicht in Verkehr gebracht werden durfte (vgl. Dies hatte, wie das Bayerische Oberste Landesgericht mit Recht weiter ausführt, auch für ein außerhalb Bayerns zulässigerweise hergestelltes Bier zu gelten, wenn es unter Verwendung von in Bayern unzulässigen Braustoffen bereitet war. Bei dieser Gesetzeslage aber mußte sich der Gesetz- bzw, Verordnungsgeber der Beitrittsgesetzgebung darüber klar sein, daß, wenn er die Bereitung verbiete und damit ein dementgegen hergeetelltes Bier als verfälscht deklariere, damit ohne weiteres auch der Verkehr eingeschränkt sei. Von dieser Gesetzesänderung sind insbesondere die Fälle betroffen worden, in denen zwar Festsetzungen nach § 5 Nr. 5 LebMG getroffen waren, aus diesen sich aber nicht ergab, daß das Verbot auch bei Kenntlichmachung gelten solle (vgl. Eine solche Folgerung kann jedoch schon im Hinblick auf die vom Gesetzgeber im Lebensmittelgesetz von 1927 ausdrücklich erfolgte Aufhebung der die Verknüpfung bewirkenden Bestimmungen des Nahrungsmittelgesetzes von 1879 und des § 367 Nr. 7 StBG nicht gezogen werden. Nach alldem verstößt der Beklagte, wenn er die auf dem Zusatz von Zucker oder Süßstoff beruhende Verfälschung ausreichend kenntlich macht,, nicht gegen § 4 Nr. 2 LebMG. d) Auch § 4 Nr. 3 LebMG, der das Inverkehrbringen von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung und darüber hinaus auch unter irreführenden Angaben oder Aufmachungen verbietet; kann im vorliegenden Palle nicht als Entscheidungsgrundlage dienen, weil der allgemeine Klageantrag auch solche möglichen Bezeichnungen, Angaben und Aufmachungen einschließt, die keine Irreführung bedeuten. Auch wenn man dem Kläger insoweit folgt, kann ihm-jedoch nicht beigestimmt werden, wenn er meint, der Beklagte könne eine solche Irreführung ohne Verletzung der Be-zeichnungsschutzvorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 BierStG nicht vermeiden. Bayern geltenden Vorschriften handelt» Mit einer solchen beschreibenden und klarstellenden Angabe braucht der Beklagte, soweit dabei das Wort "Bier" nicht schlagwortartig herausgestellt wird, nicht gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 BierStG zu verstoßen. lurch solche Angaben kann eine Irreführung ausgeschlossen werden, ohne daß ein Verstoß gegen §10 Abs. 1 Satz 1 BierStG und § 4 Nr. 3 LebMG vorzuliegen braucht. Diese Ausführungen des Berufungsgerichtes haben, wie die Revision mit Recht geltend macht, ihren tragenden Rechtsgrund verloren, weil, wie dargelegt, der Vertrieb des Süßbieres unter den erörterten Voraussetzungen keinen Verstoß gegen die vom Landgericht herangezogenen steuerrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Vorschriften darstellt„ Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG kann allerdings vorliegen, wenn sich ein Wettbewerber bewußt und planmäßig über ein Gesetz oder ein behördliches Verbot hinwegsetzt, um sich damit einen Vorsprung gegenüber der gesetzestreuen Konkurrenz zu verschaffen (vgl. Daher kann dahingestellt bleiben, ob entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht auch die bayerischen Brauereien befugt sind, außerbayerisches Süßbier unter entsprechender Kennzeichnung zu vertreiben. Diesem aus der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden Vorteil gegenüber müssen die bayerischen Brauereien den Nachteil in Kauf nehmen, der sich daraus ergibt, daß ein außerhalb Bayerns erlaubterweise hergestelltes Süßbier unter zulässiger Kennzeichnung in Bayern in Verkehr gebracht wird und ihnen damit eine gewisse Konkurrcnj entsteht. ungesüßten Malzbieres, das die H^^PACf.gerichtsbekanntermaßen her stelle und unter der Bezeichnung “Hährbior" in den Verkehr bringe, sondern überhaupt der Vertrieb dos unter Einhaltung des unbedingten Reinheitsgebotes gebrauten Bieres in Bayern empfindlich gestört werde, liege, so führt das Landgericht aus, ohne weiteres klar« . 6. Auf die von der Revision gegen die Annahme eines unbedingten Verbotes des Vertriebes außerbayerischen Süßbieres in Bayern erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken brauchte unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden« Das angefoehtene Urteil, war vielmehr, da der Klageansjpruch ersichtlich auch aus anderweitigen Rechtsgrundlagen nicht zu rechtfertigen ist, aufzuheben und die Klage war als unbegründet abzuweisen.
Nachschlagewerki Amtliche Sammlung ja nein BiersteuerGv- H. März 1952, BGBl I H9 (idF v, 10c Oktober?1957j BGBl I 1712) §§ 9, 10$ LebensmittelG v. Mo Januar 1936, RGBl I 17 (idP v. 14. August 1943, RGBl I 483, und v, 21, Dezember 1958, BGBl I 950, § 4 Nrc 2, 3, £ 5 Nr, 5? UWG § 1 Siißbier Ein aus Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser unter Verwendung von Zucker außerhalb Bayerns zulässigerweise hergestelltes obergäriges Getränk (sog. Süßbier) darf in Bayern vertrieben werden, sofern dies nicht unter der Bezeichnung Bier oder unter auf Bier hindeutenden Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen geschieht und ausreichende Kenntlichmachung der in Bayern infolge des Zuckerzusatzes gegebenen Verfälschung erfolgt. Dem stehen das Gesetz über den Eintritt der Freistaaten Bayern und Baden in die Biersteuergeraeinschaft vom 24» Juni 1919/ 9- Juli 1923 (RGBl 1919» 599$ 1923 I 563) und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 29Juni 1924» BayBS III 430, nicht entgegen. BGH» UrtoVo 27c Oktober 1959 - I ZR 94/58 - DG München I 2^^94/58 Verkündet am 27' Oktober 1959 G-runau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Na men des Volkes In dem Rechtsstreit des ___ strasse Hugo, Bierverleger, Beklagter und Revisicnskläger, Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Br» gegen de^BflBHHpipi BMHHB e<,Vo ■> 0(H®v. gesetzTicn und satzungsgemäß vertreten durch die Vorstandsmitglieder? 1 0 2c Brauereibesitzer Eduard Brauereidirektor Senator C.M< E Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom H. April 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br.- fteiss, Br. Spreng, Br, Löscher und Liesecke für Recht erkannt? Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 22 e- April 1958 aufgehoben. Bie Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last. Von Rechts wegen ~ 2 ~ Tatbestand? Der Kläger vertritt satzungsgemäß die Interessen des Bayerischen Braugewerbes; er verficht insbesondere das in Bayern geltende sog. unbedingte Eeinheitsgebot, d.h. das Gebot, zur Herstellung von unter- wie öbergärigem Bier nur l.:alz (bei untergärigem Bier Gerstenmalz, bei obergärigem auch anderes Getreidemalz), Hopfen, Hefe und Wasser sowie aus den genannten Stoffen hergestellte Farbebiere zu verwenden. Der Beklagte, ein in München ansässiger Bierverleger, beabsichtigt, in Bayern demnächst ein außerhalb Bayerns hergestelltes gegorenes Getränk in den Verkehr zu bringen, das aus den Grundstoffen Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser unter zusätzlicher Verwendung von Zucker oder Süßstoff hergestellt ist. Der Kläger hat in diesem Vorhaben des Beklagten in erster Linie einen Verstoß gegen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (biersteuerrechtliche und lebensraittolrechtliche Vorschriften), darüber hinaus aber auch einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG und einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der bayerischen Brauereien, Insbesondere in den der H^mm^AG. cr~ blickt. Diese stellt ungesüßtes Malzbier her. Sie hat ihren ünterlassungsanspruch dem Kläger abgetreten« Der Kläger hat demgemäß Klage mit dem Antrag erhoben, dem Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten, innerhalb Bayerns Bier zu vertreiben, welches unter Verwendung von Zucker oder Süßstoff hergestellt ist, gleichviel ob dieses Bier außerhalb Bayerns zulässigerweise hergestellt worden ist. Der Beklagte hat nach den ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen nicht mehr in Zweifel gezogen, daß die landesge- setzliche Sonderregelung Bayerns den Vertrieb gesüßten außerbayerischen Bieres unter der Bezeichnung Bier in Bayern verbietet. Er hat sich in der mündlichen Verhandlung vor den Lena gericht bei Meidung von Konventionalstrafen verpflichtet, das Getränk in Bayern nicht unter der Bezeichnung Bier - allein oder in Zusammensetzung - oder unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen in den Verkehr zu bringen, die den Eindruck erwecken, als ob es sich um Bier handelej er hat eich ferner verpflichtet, die Verwendung von Zucker oder Süßstoff in einer dem Verbraucher erkennbaren Weise kund zu machen. Nach den Darlegungen des Beklagten im Rechtsstreit ist beab-sichtigt, das außerbayerisehe Bier als MMalztrunkM zu bezeichnen. Noch vor dem Eintritt in die streitige Verhandlung hat der Kläger hierauf seinen Antrag neu gefaßt; er hat nunmehr be* antragt, dem Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten, in Bayern, gleichviel unter welcher Bezeichnung, ein gegorenes Getränk in Verkehr zu bringen, welches aus den Grundstoffen Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser besteht und unter Verwendung von Zucker oder Süßstoff ■hergestellt ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt in erster Linie die Auffassung, in Bayern sei der Vertrieb eines außerbayerischen Süßbieres unter einer neutralen Bezeichnung weder auf Grund des Biersteuergosetzes noch auf Grund des Lebensmittelgesetzes verboten. Es könne niemand verwehrt sein, ein solches Getränk in den Verkehr zu bringen, wenn er genügend kenntlich mache, daß es sich nicht um Bier, sondern um ein anderes Getränk handele. Der Kläger hält dem entgegen, der Beklagte erweclie unter Bezeichnungen wie ’’Malztrunk” den Anschein, es handle sich um Bier* weil der Verkehr den Begriff »Malz" mit dem des Bieres zu verbinden pflege; auch die Bezeichnung als ’’Trunk" deute auf Bier hin. Selbst wenn aber der Beklagte für das Süßbier eine völlig neutrale, nicht auf das Bier hinweisende Bezeichnung wähle, biete er in Bayern dem Verbraucher ein Lebensmittel an, das den Vorschriften über seine Herstellung, Zubereitung und Zusammensetzung nicht entspreche und daher in Bayern als verfälscht anzusehen sei» Durch Verstoß gegen lebensiuittelrechtliche Vorschriften verschaffe sich der Beklagte einen wettbewerblichen Vorsprung gegenüber den go setze s-treuen bayerischen Brauereien, denen die Herstellung und cianit auch der Vertrieb von eigenem Süßbier versagt sei. Das Landgericht hat den Beklagten entsprechend dem Antrag des Klägers verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit Einwilligung des Klägers Sprungrevision beim Bayerischen Obersten Londes-gericht eingelegt. Dieses hat sich zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision gemäß § 7 Abs, 2 EG ZPO für unzuständig erklärt, weil landesgesetzliche Rechtsnormen für die Entscheidung im wesentlichen nicht maßgebend seien. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung des Urteils des Landgerichtes und die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgrundeg ! 1» Die von dem Beklagten gegen das Urteil des Landgericht* mit Einwilligung des Klägers eingelegte Sprungrevision ist statthaft, sie ist auch in rechter Prist und Form begründet worden. Die Klagebefugnis des klagenden Brauerbundes ergibt sich, soweit der Unterlassungsanspruch auf § 1 UWG gestützt ist, aus § 13 Abs. 1 UWG. Dagegen gibt diese Bestimmung dem Kläger nicht die Befugnis, auch bürgerlich-rechtliche Abwehranspräche (§§ 823> 1004 BGB) seiner Mitglieder geltend zu machen. Der Kläger hat sich daher die Unterlassungsansprüche einer Mitgliedsfirca, der AG. in abtreten lassen. Auf die damit sich stellende Frage, ob und inwieweit ein auf die §_§( 823, 1004 BGB gegründeter Unterlassungsanspruch abgetreten werden ker.n, braucht jedoch nicht eingegangen zu werden, weil dem Kläger zun mindesten die Prozeßführungsbefugnis von der genannten Brauerei eingeräumt worden ist und er mit Rücksicht auf seine satzungsmäßigen Zwecke ein* eigenes Interesse an der Verfolgung des ün- j terlassungsanspruchs hat (vgl. BGH GRUR 1956, 279, 280 - Olivinl Das Rechtsschutzinteresse an der vorbeugenden Unterlasse klage hat das Landgericht im Hinblick auf die Erklärungen des Beklagten im Rechtsstreite mit Recht bejaht. Die Revision hat auch insoweit nichts geltend gemacht. 2. Der Rechtsstreit geht, wie sich aus dem Klageantrag im Zusammenhang mit den Gründen des angefochtenen Urteils und den Erklärungen der Streitteile im Rechtsstreit ergibt um die Frage, ob der Beklagte ein aus den Grundstoffen Gerstenmalz; Hopfen, Hefe und Wasser bestehendes obergäriges, unter Verwendung von Zucker oder Süßstoff außerhalb Bayerns rechtmäßig hergestelltes Getränk in Bayern dann in den Verkehr bringen darf, wenn der Vertrieb nicht unter der Bezeichnung »Bier" oder unter auf Bier hindeutenden Bezeiphnungen oder bildlichen Darstellungen geschieht, und wenn ferner die Verwendung von Zucker oder Süßstoff in einer dein Verbraucher erkennbaren Leise kundgemacht ist. Eine bestimmte Bezeichnung des Getränkes ist dabei, wie sich aus der allgemeinen Passung des Klageantrags ergibt, nicht in Streit, Das Landgericht hat zunächst geprüft, ob ein Verstoß gegen biersteuerrechtliche Vorschriften (§ 10 Abs, 1 Satz 1, § 9y § 19 des Biersteuergesetzes i,d.F. vom 14. März 1952 -BGBl I S. 149 - und vom 10, Oktober 1957 - BGBl X 1712 - i,V, mit § 3 der Durchführungsbestimmungen zu dem Biersteuergesetz -BGBl 1950 S, 363, 1957 I S, 1831 -und mit § 2 Abs, 2 des Gesetzes vom 24» Juni 1919/ 9» Juli 1923 über den Eintritt der Freistaaten Bayern und Baden in die Biersteuergemeinschaft -RGBl 1919 S, 599/ 1923 I So 523 und mit der Bekanntmachung des bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 29, Juni 1924 -GVB1 für den Freistaat Bayern S. 176) gegeben ist, wenn - gleichviel unter welcher Bezeichnung - in Bayern ein außerhalb Bayerns hergestelltes obergäriges Getränk in den Verkehr gebracht wird, welches aus den Grundstoffen Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser besteht und unter Verwendung von Zucker oder Süßstoff hergestellt ist. Das Landgericht meint, das Inverkehrbringen eines solchen Getränkes stelle in Bayern in jedem Falle einen Verstoß gegen die genannten biersteuergesetzlichen Vorschriften dar, also auch dann, wenn es gemäß der von dem Beklagten abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht unter der Bezeichnung "Bier" -allein oder in Zusammensetzung - und nicht unter auf Bier hindeutenden Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen in den Verkehr gebracht werde imd wenn ferner die Verwendung von Zucker oder Süßstoff dem Verbraucher erkennbar gemacht worden sei. Das Landgericht hält die erwähnten Bestimmungen des Biersteuerge- setzes für Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und die vorbeugende Unterlassungsklage daher auf Grund des § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 1004 BGB für begründet. Seine Auffassung stützt das Landgericht im wesentlichen darauf, § 10 Abs; 1 Satt BierSteuergesetz (BierStG) enthalte mehr als das Verbot, GetrtA ke, die unter Verwendung unzulässiger Stoffe hergestellt und j deshalb kein "echtes" Bier seien, unter der Bezeichnung "Bier»| allein oder in Zusammensetzung - oder unter Bezeichnungen oder! bildlichen Darstellungen, die den Anschein erwecken, als ob esl sich um Bier handele, in Verkehr zu bringen. Hach der vom Lcr.äJ gericht im Anschluß an das Urteil d.es Bayerischen Obersten Ltr® gerichtes vom 23. Mai 1956 AZ 1 St 494/55 (BayObLG St H.F. 6. 1956, 114, 129) vertretenen Auffassung reicht die Bedeutung der Vorschrift weiter. Sie schließt nach der Meinung des Irnö-gerichts Getränke, die sich nach ihren wesentlichen Eigenschaf als Bier darstellen, dem Reinheitsgebot jedoch nicht entsprcch ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung vom Verkehr überhaupt aus, Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision kann der Erfolg nicht versagt bleiben. a) § 10 Abs. 1 BierStG macht das Inverkehrbringen eine-Getränkes unter der Bezeichnung Bier - allein oder in Zusammensetzung - oder unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellung« die den Anschein erwecken, als ob es sich um Bier handelt, davon abhängig, daß das Getränk gegoren und mit zulässigen Braustoffen bereitet ist. Diese zulässigen Braustoffe zählt § 10 Abs. 1 BierStG nicht selbst auf, sondern verweist insoweit auf § 9 Abs. 1 - 3 BierStG. Danach darf untergäriges Bier ausschließlich aus Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser sowie den in § 9 Abs. 3 bezeichneten Farbebieren bereitet werden (§9 Abs. 1 BierStG), während bei der Bereitung obergärigen Bieres auch anderes ,Malz als Gerstenmalz und ferner bestimmter Zucket aus Zucker hergestellte Farbmittel und Süßstoff verwendet werden dürfen (§9 Abs. 2 und Abs. 9 BierStG), Die in § 9 Abs, 2 und 9 BierStG enthaltene Ausnahmevorschrift gilt jedoch, wie das Lendgericht zutreffend ausgeführt hat, in Bayern nicht uneingeschränkt« Auf Grund der in § 2 Ahs« 2 des Reichsgo-setzes über den. Eintritt der Freistaaten Bayern und Baden in die Biersteuergemeinschaft vom 24. Juni 1919 (RGBl 599) idF des Gesetzes vom 9. Juli 1925 (RGBl 565) erteilten Ermächtigung hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen mit Bekanntmachung vom 29* Juni 1924 (GVB1 176) rechtswirksam (vgl, BGH St 11, 565, 568) die Ausnahmeregelung'des § 9 Abs, 2 und 9 BierStG unter Verwendung des genauen Wortlautes der Ermüchti-gungsvorschrift insoweit ausgeschlossen, als sie die Verwendung von Zucker und von aus Zucker hergestellten Farbmitteln sowie von Süßstoff bei der Bereitung obergärigen Bieres gestattet. Für Bayern gilt daher auch für die Bereitung bbergärigen Bieres das unbedingte Reinheitsgebot« Auch solches Bier darf daher \n Bayern nur aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt werden. Dies hat zur Folge, daß obergäriges Bier, das unter Verwendung von Zucker oder Süßstoff hergestellt ist, unter der Bezeichnung "Bier" oder" unter einer auf Bier hindeutenden Bezeichnung oder Darstellung in Bayern nicht in Verkehr gebracht werden darf, auch wenn es außerhalb seines Gebietes hergestellt ist und dort als Bier anerkannt wird (BGH St 11, 565). Durch die Verweisung des § 10 Abs. 1 Satz 1 BierStG. auf § 9 Abs. 1-5 sind die Vor-' Schriften über die Bierbereitung auf der einen und über den Verkehr mit Bier auf der anderen Seite dergestalt miteinander verbunden, daß jede Änderung des § 9 Abs. 1-5 zugleich eine Änderung der Regelung des Verkehrs mit Bier nach sich zieht (BayObLG N»F. 6. 1956, 114, 150). Die für Bayern getroffene Sonderregelung für die Bierbereitung hat daher zur Folge, daß' in seinem Gebiet als Bier nur ein Erzeugnis in Verkehr gebracht werden darf, das dieser Sonderregelung entspricht. In Bayern ist daher auch obergäriges Bier, bei dessen Bereitung Zucker verwendet worden ist und das daher dem in Bayern auch für ober- gäriges Bier geltenden strengen Reinheitsgebot nicht entspricjÄv nicht als Bier anerkannt und vom Vertrieb unter der Bezeichnung Bier ausgeschlossen (BGH St 11, 365, 375). Der vom BundesfinanM| hof in seinem Gutachten vom 13. Februar 1955 (BFH 60, 220) ver®i tretenen gegenteiligen Auffassung, die im wesentlichen dahin [ geht, aus der Bezugnahme des § 10 auf die Absätze 1 bis 3 des -! § 9 könne ein Verbot des Inverkehrbringens von gezuckertem Bie: . in Bayern nicht entnommen werden, vermag der Senat im Einklang mit der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Lendesgerich ; (aaO)'und des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH 11, 365, 371) nicht zu folgen. Wenn sonach auch dem Landgericht darin beige st imrat werden kann, daß durch die bayerische Sonderregelung der Wortlaut dea § 10 Abs. 1 Satz 1 BierStG auf dem Wege über die darin enthaltene Verweisung auf § 9 Abs. 1 bis 3 mit einem dem absoluten Reinheitsgebot entsprechenden Inhalt erfüllt worden ist, so kann doch seine Auffassung, ein zwar nach seinen wesentlichen Eigenschaften als Bier sich darstellendes, .jedoch entgegen de* in Bayern geltenden unbedingten- Reinheitsgebot mit Zucker oder Süßstoff bereitetes gegorenes Getränk dürfe in Bayern dem Verbraucher überhaupt nicht zugeführt werden, nicht geteilt werden Das Landgericht hat insoweit, wie die Revision mit Recht rügt, Bedeutung und Tragweite des § 10 Abs. 1 Satz 1 BierStG verkannt . Seiner in Anlehnung an die erwähnte Entscheidung des Bayerisch Obersten Landesgerichts vertretenen Auffassung, diese Vorschrii schließe Getränke, die sich nach ihren wesentlichen Eigenschaft als Bier dar stellen, aber dem Reinheitsgebot nicht entsprechen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung vom Verkehr überhaupt aup; § 10 Abs. 1 Satz 1 BierStG enthalte also ein unbedingtes Vertriebsverbot, kann nicht gefolgt-we^äen.- § 10. Abs .TV’Sat z: 1 BierStG verbietet seinem Wortlaute nach, Getränke, die nicht den Anforderungen in § 9 Abs. 1 bis 3 BierStG genügen, unter der Bezeichnung Bier - allein oder in Zusammensetzung - oder • unter auf Bier hinweisenden Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen in den Verkehr zu bringen« Nach dem klaren Wortsinn der Vorschrift handelt es sich, worauf die Revision zutreffend hinweist, um eine Bezeichnungsschutzvorschrift (ebenso Zapf/ Siegert/Arndt/ftlingemann, Biersteuergesetz, 4» Aufl. (1959) und Hieronimi, Getränkegesetze, jeweils Bern« 1 zu § 10 BierStC). Die Vorschrift dient dem Schutze der Bezeichnung "Bier" und damit gleichzeitig dem Schutze der Hersteller und Verbraucher, Sie besagt, daß die in der Getränkeindustrie und insbesondere-im Brauereiwesen üblichen, der Kennzeichnung und Benennung von Getränken dienenden namensartigen Werbebezeichnungen das Wort "Bier" - allein oder in Zusammensetzung. —dann nicht enthalten dürfen, wenn das Getränk den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 5 BierStG nicht entspricht. Das Y/ort «Bier" soll den sogenannten "echten" Bieren Vorbehalten bleiben. UM Umgehungen zu verhindern, sind außerdem Bezeichnungen und bildliche Darstellungen, die auf Bier hindeuten, verboten. Ob der Begriff "bildliche Bestellungen" dabei erweiternd auszulegen ist und, wie der Kläger geltend macht, auch Verpackungsart und Etikettierung, Form der Gefäße und dergleichen unmittelbar umfaßt, kann im Hinblick auf / die allgemeine Fassung des Klageantrags auf sich beruhen. Ebensowenig braucht aus diesem Grunde in diesem Rechtsstreit entschieden zu werden, ob und inwieweit solche dem Abnehmer entgegentretenden Vertriebsmerkmale sein Vorstellungsbild über den Sinn und die Bedeutung der Bezeichnungen und bildlichen Darstellungen im Einzelfall mitbestimmen können. Die unter Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 BierStG gekennzeichneten Getränke•sollen vom Verkehr ausgeschlossen sein.. Daß dies der Zweck der Vorschrift ist und die Bestimmung kein allgemeines Vertriebsverbot darstellt, ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 BierStG, sondern wird auch durch dessen Entstehungsgeschichte bestätigt. Man hatte bei den Reichstagsberatungen nicht die Verkehrsfähigkeit des ~ U ~ Getränkes als solche im Auge, es ging vielmehr darum, im Interesse der Brauv/irtschaft und der Verbraucher den Gebrauch® des Wortes "Bier" zur Bezeichnung von Getränken, die nach dem herkömmlichen Begriff von Bier unter dieses Getränk nicht subsumiert werden könnten - z.B. Ingwerbier ~, zu verhindern (vgl. u„a. Verhandlungen des Reichstags XII. legislaturperiodo I. Session Bd. 256, 1909, Aktenstück Nr. 1451 S. 9573/74)» Rer Vertrieb von Getränken, die den Anforderungen des § 9 Abs.. 1 bis 3 nicht entsprechen, ist somit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BierStG nur unter den gekennzeichneten Voraussetzungen verboten, im übrigen aber steht diese Bestimmung dem Vertrieb nicht entgegen. Dies hat auch zu gelten, wenn es sich um ein Getränk handelt, das sich nach seinen wesentlichen Eigenschcf-ten als Bier im weiteren Sinne darstellt, das jedoch dem Reinheitsgebot nicht entspricht. Der erkennende Senat tritt insoweit der vom 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in den Urtei len vom 15. Februar 1958 (BGH St 11, 365) und vom 7. Januor 1959 (BGH St 12, 353) vertretenen Auffassung bei (gleicher Ansicht offenbar auch Zapf/Siegert/Arndt/Klingemann aaO Bern 45 a E. zu § 9 BierStG? a.A. Erbs - Zipfel, Strafrechtliche Hebelgesetze, Bern 1 zu § 10 BierStG). Eine weitergehende Bedeutung des § 10 Abs. 1 Satz 1 BierStG läßt sich entgegen der Auffassu des Bayerischen Obersten landesgerichts (aaO 129) auch aus dem Zusammenhalt mit den Bestimmungen über bierähnliche Getränke nicht herleiten. Diese Auffassung berücksichtigt nach Ansicht des Senats nicht hinreichend, daß die §§ 21 bis 23 BierStG im wesentlichen steuerrechtlichen Inhalt und Bedeutung haben und auch Rechtsprechung und Schrifttum diese Vorschrift« im wesentlichen unter steuerlichen Gesichtspunkten gewürdigt i haben. Insbesondere kann daraus, daß in § 23 BierStG die Anwendung des § 10 BierStG auf bierähnliche Getränke ausge schlcs ist, für die hier zur Entscheidung stehende Frage nichts hergeleitet werden, wie der 2. Strafsenat (BGH St 12, 353, 357)® treffend ausgeführt hat« Die im angefochtenen Urteil in dieses Zusammenhang erwähnte Entscheidung des Bayerischen Obersten landeegerichts (BayOblG St 27, 44/45 = JW 1928, 97Q) befaßt 12 - sich mit der Bereitung von Haustrunk unter Verwendung von Zucker und nimmt zur Präge der Zuwiderhandlung gegen das Reinheit agebot und zur Steuergefährdung Stellung, enthält aber keine Erörterungen zur Präge des Vertriebes. Schließlich ist für die Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 1 BierStG auch noch von Bedeutung, daß der Gesetzgeber keinen Anlaß hatte, ein weitergehendes Vertriebsverbot einzuführen, weil, wie nachfolgend unter b) darzulegen ist, der Vertrieb unzulässig züberci-teter Biere durch andere Vorschriften unter Strafe gestellt war» Nach alledem rechtfertigt sich die Folgerung, daß § 10 Abs. 1 Satz 1 BierStG nicht hindert, obergäriges Süßbier, dos entgegen dem in Bayern geltenden unbedingten Reinheitsgobot außerhalb Bayerns zulässigerweise bereitet worden ist, in Eayern dem Verbraucher zuzuführen, wenn es nicht unter der Bezeichnung Bier oder unter auf Bier hinweisenden Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen vertrieben wird. Ob diese Auffassung eine weitere Stütze in der vom Gesetzgeber für die Einfuhr ausländischen Bieres, das nicht lediglich aus den nach § 9 BierStG zuge-lassenen Stoffen hergestellt ist, zur Zeit der Beitrittsgesetzgebung getroffenen Regelung findet (vgl. jetzt § 6 a BierStG, Zapf/Siegert/Amdt/Klingemann aaO Bern 6 zu § 9 und Bern 2 zu § 10 BierStG), braucht nicht mehr erörtert zu werden. Es braucht auch nicht auf die vom Kläger aufgeworfene Präge eingegangen zu werden, ob § 21 LebMG nF insoweit eine Änderung gebracht hat und Bier, das dem Reinheitsgebot des § 9 BierStG nicht entspricht entgegen der von Zapf/Siegert/Amdt/fclingemann (aaO) geäußerten Ansicht auf Grund dieser neuen Bestimmung.jetzt nicht mehr vom Ausland eingeführt werden darf (so Zipfel, Der Brauer und Kaiser, 1959 Nr. 7). Eine solche Änderung der Gesetzeslage hinsichtlich des Einfuhrbieres aus dem Ausland könnte für die Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 1 BierStG keine Bedeutung haben. Es ist also grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 BierStG nicht vorliegt, wenn Süßbier außerbayerischer Her- “ 13 - kunft in Bayern in den Verkehr gebracht wird, vorausgesetzt, daß dies nicht unter der Bezeichnung MBiertt oder unter auf Bier« hindeutenden Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen ge- ■ schiebt«. -1 In diesem Zusammenhang ist jedoch noch auf eine weitere 1 Präge einzugehen, wenngleich sie bei den derzeitigen Herstellung gepflogenheiten bei Süßbier (normaler gangbarer Starorawürzegehal« ; Verwendung von Zucker) kaum von praktischer Bedeutung sein dürf-i te. In § 10 Abs. 2 'Satz 1 BierStG ist bestimmt, daß Einfachbieil und Schankbier nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn I sie in -einer dem Verbraucher erkennbaren Weise als solche be- 1 zeichnet sind. Es erscheint fraglich, ob diese ausschließlich I dem Schutze der Verbraucher dienende Vorschrift nach Sinn und I Zweck der Bestimmung nicht überhaupt außer Anwendung bleiben I kann, wenn sowohl durch die eigentliche GetränkebeZeichnung I als auch durch die Aufmachung jegliche Folgerung, daß es sich I um Bier handelt, ausgeschlossen ist« Diese Frage kann jedoch I auf sich beruhen. Selbst wenn die in § 10 Abs. 2 Satz 1 BierStGI geforderten Angaben ohne Rücksicht auf Bezeichnung und Aufmachwl zu machen wären, könnte dies für die hier zu treffende Entschei-’ dung keine Rolle spielen« Bei einem Stammwürzegehalt (§3 Abs. 2 BierStG, § 8 BierStDB) von 2 bis 5,5 # müßte dann allerdings die Angabe Einfachbier, bei einem solchen von 7 bis 8 i» die Angabe Schankbier erfolgen. Da Süßstoff nur zur Herstellung von obergärigem Binfachbier verwendet werden darf (§9 Abs. 9 BierStG), wäre hier die Angabe Einfachbier notwendig. Bei nur am Buchstaben haftender Betrachtungsweise würde nun zwar die Auffassung naheliegen, gesüßtes Einfachbier und Schankbier seien wegen der einerseits vom Gesetz angeordneten, den Bestandteil Bier enthaltenden Angabe und wegen des andererseits bestehenden Verbots, -ein unter Verwendung unzulässiger Stoffe hergestelltes Getränk als Bier - wenn auch nur in Zusammensetzung - zu bezeichnen, in Bayern grundsätzlich verkehrsunfähig. Bei solcher Betrachtung * weise würde jedoch Sinn und Zweck der beiden Bestimmungen nicht - u ~ hinreichend berücksichtigt. § 10 Abs. 1 Satz 1 BierStG regelt, wie dargelegt, die Werbebezeichnung bzw. eine dieser gleichzustellende bildmäßige Aufmachung des Getränkes. Die hiervon unabhängige Bestimmung des § 10 Abs. 2 Satz 1 BierStG, die übrigens auch in früheren Passungen des Gesetzes mit der erstgenannten Bestimmung nicht verbunden war, betrifft ebensowenig wie die in § 10 Abs. 1 Satz 2 BierStG enthaltene Deklarationspflicht für die Zucker- und Süßstoffverwendung die Bierbezeichnung als solche. Mit ihr wird vielmehr die Angabe der Biergattung auf den Gefäßen (Pässern, Siphons, Kannen, Flaschen usw.) für Biere bestimmter Gattung vorgeschrio-ben (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BierStG i.V. mit § 26 Abs. 2 BierStDB). Es handelt sich also lediglich um einen zusätzlichen Hinweis auf den Stammwürzegehalt des Bieres: Daraus folgt, daß in der Erfüllung des Deklarationszwangs als solchem ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 BierStG nicht liegen kann. Es müßte also der Vertrieb von Süßbier - sofern die eigentliche Getränkebezeichnung nicht gegen die Bestimmung in § 10 Abs. 1 Satz 1 BierStG verstößt - grundsätzlich für zulässig erachtet werden, obwohl diese Biere als Einfachbier oder Schankbier deklariert sind. Die gegenteilige Auffassung hätte zudem zur Folge, daß zwar ein konkurrenzkräftigeres Süßgetränk mit einem normalen gangbaren Stammwürzegehalt verkehrsfähig wäre, nicht jedoch ein ,solches leichterer Qualität. Zuzugeben ist allerdings, daß die Angabe Einfachbier oder Schankbier auf den Gefäßen, Flaschen usw. die Auslegung der zur werbemäßigen Kennzeichnung gewählten Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen durch die Verbraucher mitbestimmen könnte. Immerhin ist dies aber eine Frage der tatsächlichen Würdigung im Einzelfall und es lassen sich jedenfalls anders geartete Sachverhalte nicht völlig ausschlicßen. Bei dem allgemein gehaltenen und auf die eigentliche Bierbezeichnung abgestellten Klageantrag braucht hierauf jedoch nicht eingegangen zu werden. Der Beklagte verstößt daher nicht gegen § 10 BierStG, wenn er das von ihm verlegte Süßbier außerbayerischer Herkunft in Bayern in den Verkehr bringt, vorausgesetzt, daß dies nicht unter der Bezeichnung Bier - allein oder in Zusammensetzung oder unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen geschieht, die den Eindruck erwecken, als ob es sic um Bier handele. Ob die Vorschrift ein Schutzgesetz zu Gunsten Dritter darstellt, was die Revision bezweifelt, kann dabei dahinstehen. Auch wenn dies der Pall ist, rechtfertigt sich das mit der Klage begehrte allgemeine, vcn der Bezeichnung schlech hin unabhängige Unterlassungsverbot nicht. Im Hinblick auf die allgemeine Passung des Klageantrags braucht auch nicht geprüft zu werden, ob es sich bei der Bezeichnung “Malztrunk” um eine im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BierStG unzulässige Bezeichne]; handelt. Es ist daher auch nicht auf die eingehenden Ausfuhren gen des Klägers in der Revisionsbeantwortung einzugehen, mit denen er darzulegen sucht, der 2» Strafsenat des Bundesgericht hofs habe in seinem Urteil vom 7« Januar 1959 (BGH St 12, 353, 358) zu Unrecht die Zulässigkeit der dort in Präge stehenden Bezeichnung "Malz-Uährtrunk" bejaht. b) Der Kläger hat in der Revisionsverhandlung über sein früheres Vorbringen hinaus die Auffassung vertreten, ein allgemeines Vertriebsverbot für Bier, das mit unzulässigen Zusätzen bereitet ist, ergebe sich schon aus § 9 BierStG. Diese, die .Bereitung von Bier regelnde Vorschrift bringe gleichzeitig den Willen des Gesetzgebers zu dem Ausdruck, daß ein unter Verstoß gegen die Vorschrift hergestelltes Getränk nicht vertrieben werden dürfe. Dies bedeute unter Berücksichtigung der bayerischen Sonderregelung, daß Süßbier in Bayern grundsätzlich, d.h, ohne Rücksicht auf die Bezeichnung, nicht in den Verkehr gebracht werden dürfe. 16 - Auch dieser Auffassung kann jedoch1 nicht "beigetreten werden. Seinem unzweideutigen Wortlaute nach enthält der durch §18 BierStG strafbewehrte § 9 BierStG Vorschriften über die Bereitung des Bieres und nicht solche über das Inverkehrbringen, "Bereitung" und "Inverkehrbringen" von Bier sind begrifflich und tatsächlich verschieden. Vorschriften letserer Art finden sich in dem - auch durch eine eigene Strafvorschrift (§ 19 BierStG) sanktionierten - § 10 BierStG. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut und die systematische Stellung des § 9 BierStG im Gesetz erscheint daher eine ausdehnende Auslegung nicht möglich. Es kann dem Kläger aber auch nicht beigestimmt werden, wenn er meint, es habe bei Erlaß der Bereitungsvor-schrift im Willen des Gesetzgebers gelegen, damit gleichzeitig auch ein Verkehrsverbot zu schaffen. Dem steht entgegen, daß der Vertrieb von Getränken, deren stoffliche Zusammensetzung der Bereitungsvorschrift nicht entspricht, schon damals auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen strafbar und damit verboten war. Während früher in feilen des Reichsgebietes das Brau-steuergeset'z vom 31. Mai 1872 (RGBl S. 153) davon ausging, daß Bier aus allen hierzu geeigneten Braustoffen hergestellt werden dürfe, sind im Gebiet der norddeutschen Brausteuergemeinschaft im Brausteuergesetz vom 3. Juni 1906 (RGBl 675) erstmals Bestimmungen über die bei der Bierbereitung erlaubten Stoffe getroffen worden und es ist damit das. Reinheitsgebot in allerdings eingeschränkter Form eingeführt worden (vgl, zur historischen Entwicklung auch Hieronimi, Der Brauer und Mälzer, 1955 S. 36 ff). Damals aber bestand die (1927 aufgehobene) Vorschrift des § 367 Hr. 7 StGB, wonach wegen Übertretung bestraft werden konnte, "wer verfälschte oder verdorbene Getränke ..... feilhält oder verkauft". Außerdem konnte nach § 10 Hr. 2 des Hahrungsmittelgesetzes vom 14. Mai 1879 (RGBl 145) wegen eines Vergehens derjenige bestraft werden, der «wissentlich Nahrungs- oder Genußmittel, welche verdorben oder nachgemacht oder verfälscht" waren, unter Verschweigung dieses Umstandes verkaufte oder unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung feilhielt. Die Gesetzeslage war also schon, damals die, daß der Vertrieb von Bier, das mit unzulässigen Zu-' Sätzen bereitet und damit von der Rechtsprechung in der Regel auch als verfälscht angesehen wurde, mit Kenntlichmachung als Übertretung nach § 367 Nr. 7 StGB und ohne Kenntlichmachung als Vergehen nach dem Nahrungsmittelgesetz strafbar und damit ver- I boten war. Unter diesen Umständen aber besteht kein Anlaß anzunehmen, der Gesetzgeber habe mit der strafbewehrten Herstellung« Vorschrift des .§ 9 BierStG gleichzeitig auch eine Verkehrsvorschrift erlassen wollen. Diese Rechtslage hat sich zwar im Jahre 1927 insofern geändert, als durch § 24 Abs. 2 des Lebensmittel-gesetzes vom 5. Juli 1927 (RGBl I 134) das Außerkrafttreten des § 367 Nr. 7 StGB und des Nahrungsmittelgesetzes von 1879 angeordnet wurde. Gleichzeitig wurde jedoch der § 4 Nr. 2 LebllG, der der heutigen Passung entspricht, geschaffen. Damit war erneut ein - wenn auch gegenüber der früheren Regelung eingeschrifi tes - Verkehrsverbot für verfälschte Lebensmittel geschaffen, so daß auch eine auf den Gegenwartszweck abgestellte, sogenannte teleologische Auslegung des § 9 BierStG nicht zur Wertung dieser Bestimmung als eines Vertriebsverbotes führen könnte. Auf die Präge, ob die §§ 9, 10 BierStG in Verbindung mit der bayerischen Sonderregelung als Pestsetzung im Sinne von §§ 4 Nr. 2, 5 Nr. 5 LebMG zu werten sind, ist später einzugehen« ,3. Da die §§ 9, 10 BierStG den Klageantrag sonach für sich allein nicht rechtfertigen, bedarf es der Prüfung, ob ein allgemeines Verkehrsverbot aus Bestimmungen des Lebens-mittelgeaetzes hergeleitet werden kann, wobei im wesent- - 18- liehen lebensmittelrechtlichen Charakter tragenden Bestimmungen der §§ 9, 10 BierStG mitzuberücksichtigen sind. a) Soweit der Kläger aus der im Lebensmittelrecht sonst üblichen Kopplung von Herstellungsund Vertriebsverbot die Folgerung herleitet, daß auch dann, wenn ein Vertriebsverbot nicht ausdrücklich ausgesprochen sei, ein solches grundsätzlich im Herstellungsverbot erblickt werden müsse, kann ihm nicht gefolgt werden. Richtig ist allerdings, daß im Lebensmittelrecht im allgemeinen ein Herstellungsverbot durch ein besonderes über die allgemeinen Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes in der Regel hinausgehendes Vertriebsverbot ergänzt wird, wie dies z.B. in § 13 des Weingesetzes geschehen ist. Daraus läßt sich jedoch nicht der Schluß ziehen, daß ein Herstellungsverbot nach lebensmittelrechtlichen Grundsätzen ohne weiteres ein Vertriebsverbot beinhalte, wenn ein solches nicht ausdrücklich ausgesprochen ist. Wenn dem so wäre, hätte es z.B. auch des in § 4 e LebMG n.F. enthaltenen Vertriebsverbotea nicht bedurft. Es rechtfertigt sich im Gegenteil eher die Folgerung, daß mangels eines ausdrücklichen Verkehrsverbotes dem Vertrieb nur die in den §■§ 3 ff LebMG bestimmten Grenzen gezogen und diese vom Gesetzgeber für ausreichend erachtet worden sind. b) Sach § 4 Ziff. 2 LebMG ist es verboten, verdorbene, nachgemachte oder verfälschte Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung anzubieten, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen. Weiter ist in dieser Vorschrift bestimmt, daß das Verbot auch bei Kenntlichmachung gilt, soweit sich dies aus den auf Grund des § 5 Nr. 5 LebMG getroffenen Feststellungen ergibt. Das Landgericht hält die Voraussetzungen dieser Bestimmimg für gegeben. Es erblickt in dem von dem Beklagten beabsichtigten Vertrieb eines außerhalb Bayerns unter Verwendung von Zucker oder Süßstoff bereiteten obeygärigen Getränkes, gleichviel unter welcher Bezeichnung, einen unmittelbaren Verstoß gegen § 4 Ziff. 2 LebMG in Verbindung mit § 11 LebMG und hält daher den Unterlassungsanspruch gemäß § 825 Abs. 2 BGB i.V. mit § 1004 BGB für gerechtfertigt, Es begründet seine Auffaesia im wesentlichen wie folgts Das von dem Beklagten zu dem Vertrieb in Bayern vorgesehene gegorene gesüßte Getränk, das unter Verwendung der für Bier typischen Grundstoffe hergestellt werde und sich nach Aussehen und Geschmack nicht wesentlich vom "echten Bier" unterscheide, sei in Bayern wegen des dort nicht erlaubten Zusatzes von Zucker oder Süßstoff als verfälschtes Lebensmittel zu betrachten, gleichviel, an welchem Orte es zubereitet' worden sei. Die erkennbare Kundmachung, daß zur Herstellung Zucker oder Süßstoffe verwendet worden seien, könne, so meint das Landgericht weiter, dem Beklagten nicht weiterhelfen. § 4 Ziff. 2 Satz 2 LebMG halte nämlich das Verbot, verfälschte Lebensmittel., in den Verkehr zu bringen, auch für den Pall der Kenntlichmachung aufrecht, soweit die Voraussetzungen des § 5 Ziff. 5 LebMG gegeben, also durch die ehemaligen Beicha minister des Innern und für Ernährung und Landwirtschaft u.a. Vorschriften über die Herstellung, Zubereitung, Zusammenset zun* und Bezeichnung einzelner Lebensmittel erlassen worden seien. Die in § 5 LebMG gegebene Ermächtigung zu dem Erlaß von Rechtsverordnungen sei zwar nicht ausgenützt worden. Der Gesetzgeber habe jedoch in den bereits erörterten lebensmittelrechtlichen Bestimmungen des Biersteuergesetzes unmittelbar derartige Vor-1 Schriften erlassen. Da hiernach gemäß § 10 Abs. 1 BierStG in der Beschränkung durch die Bekanntmachung vom 29. Juni 1924 ein unter Verwendung von Zucker oder Süßstoff bereitetes ober-gäriges Bier selbst bei Kennzeichnung der Zusätze nicht in den Verkehr gebracht werden dürfe, verstoße das Vorhaben des Beklagten in Bayern gegen § 4 Ziff. 2 Satz 2 LebMG. — 20 “ In Übereinstimmung mit der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (aaO 151 ff) und des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH St 11, 365, 377) stimmt der Senat der Meinung des Landgerichts zu» daß das von dem Beklagten zu dem Vertriebe vorgesehene gegorene gesüßte Getränk in Bayern wegen des dort nicht erlaubten Zusatzest vonZucker oder Süßtstoff als verfälschtes. Lebensmittel im Sinne des § 4 Nr, 2 LebMG gilt, gleichviel, wo es zubereitet worden ist. Entgegen der Meinung der Revision pflichtet der Senat insoweit den auf der eingehenden und überzeugenden Begründung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (aaO 151/152) beruhenden Ausführungen des Landgerichts bei. Dagegen vermag der Senat der Rechtsauffasaung des Landgerichts, daß die von dem Beklagten beabsichtigte Kenntlichmachung der Verwendung von Zucker oder Süßstoff und damit der Verfälschung für die Frage, ob ein Verstoß gegen § 4 Nr. 2 LebMG vorliege, unbeachtlich sei, nicht zu teilen, § A- Nr. 2 Halbs, 1 LebMG verbietet, verfälschte Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung anzubieten, foil-zuhalten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen. Solche Lebensmittel dürfen demnach bei ausreichender Kenntlichmachung des verfälschenden Zusatzes vertrieben werden. Diese Regelung hat allerdings in § 4 Nr. 2 Halbs. 2 LebMG eine Einschränkung erfahren. Danach darf ein verfälschtes Lebensmittel auch bei ausreichender Kenntlichmachung dann nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn , eine Festsetzung nach § 5 Nr. 5 LebMG dies d.h. das Inverkehrbringen auch bei Kenntlichmachung verbietet. Zwar handelt es sich bei den §§ 9, 10 BierStG i.V, mit dem Eintrittsgesets und der als Rechtsverordnung zu wertenden Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 29. Juni 1924 um Festsetzungen im Sinne des § 5 Nr. 5 LebMG. Diese lebensmittclrechtlichen Bestimmungen sind Vorschriften, die die Stelle einer Verordnung nach § 5 Nr. 5 LebMG vertreten ( BGH St 11, 365, 378; BayObLG aaO 152/153)® Sie enthalten Bestimmungen über die Herstellung, Zubereitung, Zusammensetzung und Bezeichnung eines - 21 Lebensmittels« Festsetzungen solchen Inhaltes genügen Jedoch für sich allein noch nicht, um das Inverkehrbringen schlechth d.h, auch trotz ausreichender Kenntlichmachung auszuschließen. Die gelegentlich vertretene Auffassung, daß Jede Eechtsnorn, insbesondere in Gesetzesform, die Vorschriften der in § 5 Hr, 5 LebMG bezeichneten Art enthält, ein Vertriebsverbot zur Folge habe (Hieronimi, Der Brauer und Mälzer 1955 Nr. 9 S« 425 vgl, auch Schwarz, Der Brauer und Mälzer 1955 Nr. 18 S. 20)kenn in dieser. Allgemeinheit nicht geteilt werden. Es muß die zun Erlaß der Festsetzungen befugte Stelle von der ihr in § 4 Hr, 2 Halbs. 1 LebMG über den § 5 Nr. 5 LebMG hinaus gegebenen zusätzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht und das Verbot des Inverkehrbringens eines verfälschten Lebensmittels trotz Kenntlichmachung oder schlechthin und damit auch bei Kenntlichmachung (vgl. Hieronimi, Lebensmittelgesetz, Bern, 20 zu § 4) ausdrücklich ausgesprochen haben. Die Entscheidung, ob ein von da Festsetzung betroffenes Lebensmittel trotz seines Mangels unter ausreichender Kenntlichmachung in den Verkehr gebracht werden darf, wie es der Hegel des § 4 Nr, 2 Halbs, 1 entspricht, oder ob das Lebensmittel wegen des Schwergewichtes seines Fehlers auch durch Kenntlichmachung nicht verkehrserlaubt werden kann, also gänzlich vom Verkehr ausgeschlossen bleiben soll, liegt also bei der die Festsetzung treffenden Stelle (Stengleins Kommentar zu den strafrechtlichen Nebengesetzen des Deutschen Reiches 5. Aufl. Bd, I Bern. 24 zu § 4 LebMG). Ob dem angefochtenen Urteil darin beizustimmen ist, daß der - durch die Bekanntmachung des Bayerischen Stactsministcriui der Finanzen vom 29. Juni 1924 ergänzte - § 10 Abs. 1 Satz 1 BierStG eine solche das Inverkehrbringen gezuckerten obergärige! Bieres ausschließende Festsetzung im Sinne des § 4 Nr, 2 letzte! Kalbs, enthält, kann dahinstehen. Das Landgericht irrt Je denial! wenn es meint, mit dieser Vorschrift werde schlechthin bestimmt] daß ein unter Verwendung von Zucker oder SüßstAQf bereitetes obergäriges Bier selbst bei Kennzeichnung der Zusätze nicht in den Verkehr gebracht werden dürfe« Die Vorschrift besagt vielmehr, wie dargelegt, lediglich, daß ein solches Getränk vom Inverkehrbringen unter der Bezeichnung Bier oder unter auf Bier hinweisenden Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen ausgeschlossen ist. Soweit das Inverkehrbringen unter en-deren Bezeichnungen geschieht, hindert dies § 10 Abs» 1 Satz 1 nicht. In solchem Palle steht daher der Verkehrsfähigkoit des Getränkes im Sinne des § 4 Hr, 2 Halbs« 1 lebMG ein auch für den Pall der Kenntlichmachung geltendes Verbot nicht entgegen. Das Getränk darf bei ausreichender Kenntlichmachung des verfälschenden Zusatzes in Verkehr gebracht werden. Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings in seinem Urteil vom 15. Pebruar 1958 (BGH St 11, 365, 378/379) ausgeführt, daß durch § 10 Abs. 1 Satz 1 BierStG schlechthin bestimmt sei, daß obergäriges gezuckertes Bier in Bayern nicht in den Verkehr gebracht werden dürfe. Br hat damit Jedoch, wie Leitsatz und Entscheidung im übrigen ergeben, nur sagen wollen, daß es nicht unter der Bezeichnung "Bier" oder unter ähnlichen Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden darf. c) Es stellt sich nun jedoch die weitere Präge, o.b die Pestlegung des absoluten Beinheitsgebotes für Bayern in § 9 BierStG i.V. mit dem Bintrittsgesetz vom 24. Juni 1919 und der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 29. Juni 1924 nicht als Festsetzung im Sinne der §§ 4 Hr. 2 Halbs. 2, 5 Hr. 5 LebMG, d.h. also als Anordnung des Gesetz-bzw, Verordnungsgebers, daß das mit unzulässigen Zusätzen hergestellte Bier auch bei Kenntlichmachung nicht vertrieben werde j darf, aufzufassen ist. Auch diese Präge ist jedoch nach Auffassung des Senats zu verneinen. Dabei kann allerdings den Entschließungen des gleichen Bayerischen Staatsministeriums vom 14» Juli 1943 (V- 9148} und vom 27. Mai 1949' (V. 41 785. I - V 2130), in denen das Bayerische Staatsministerium der Finanzen selbst erklärt hat, daß seine grundlegende Bekanntmachung vom 29* Juni 1924 tatsächlich nur die Herstellung von Bier unter Zuckerverwendung verbiete, da's Einbringen nach Bayern und den Vertrieb solchen Bieres in Bayern jedoch nicht ausschließe, ein besonderer Auslegungswert nicht beigemessen werden, zu demal diesen Entschließungen gegenteilige Entschließungen des gleichen Minister: ums 'entgegenstehen (vgl. u.a. BayOblG St II.P. 6. 1956, 11.4, 149 sowie Schwarz, Der Brauer und Mälzer 1955 Nr. 18 S. 15 und Hiercnimi, Der Brauer und Mälzer 1955 Hr. 9 S. 38). Ebensowenig konnte dem Umstand Bedeutung beigemessen werden, daß das Einbringen von Süßbier nach Bayern in Zeiträumen, die vor und n2ch dem Beitritt zur Biersteuergemeinschaft liegen, nicht beanstm-det worden ist (vgl. BFH 60, 220, 223g Hieronimi aaO$ Maurccn, Der Brauer und'Mälzer 1955 Hr. 22 S. 11). Entscheidend für die Verneinung der Frage iBt vielmehr aüöh hier der Umstand, daß im Zeitpunkt der Beitrittsgesetzgebung ein Verkehrsverbot bereits anderweit bestend und daher weder angenommen werden kann, daß mit der in § 2 Abs. 2 des Eintrittsgeeetzes vom 24. Juni 1919 enthaltenen, ausdrücklich auf die Bierbereitung abgestellten Ermächtigung noch mit der dt mit wörtlich übereinstimmenden Anordnung in der Bekanntmachung vom 29. Juni 1924 der Erlaß eines Verkehrsverbotes beabsichtigt! war. Wie bereits früher dargelegt, war die Gesetzeslage bei I Erlaß der Beitrittsgesetzgebüng die, daß der Vertrieb verfälscb-| ten Bieres, soweit Kenntlichmachung der Verfälschung-erfolgte, als Übertretung nach § 367 Ziff. 7 StGB und, soweit der Vertrieb ohne Kenntlichmachung geschah, nach § 10 Hr. 2 des Hah- rungsmittelgesetzes vom 14. Mai 1879 als Vergehen strafbar und damit verboten war. Es bestand, wie das Bayerische Oberste L?.n-desgerichfc mit Recht ausgeführt hat (BayObLG St H.F. 6. 1956, 114» 142), in Rechtsprechung und Schrifttum Übereinstimmung darüber, daß ein verbotswidrig unter Verwendung unzulässiger Braustoffe zubereitetes Bier als verfälscht anzusehen war und daher in Bayern nicht in Verkehr gebracht werden durfte (vgl. hierzu Sammlung von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes für Bayern in Gegenständen des Strafrechtes und Strafprozesses 7, 105} Sammlung von Entscheidungen des Königl. Oberlandesgerichts München in Gegenständen des Strafrechtes und Strafprozesses 2, 117$ Seydel, Bayerisches Staatsrecht 1889 Bd. IV S. 212). Dies hatte, wie das Bayerische Oberste Landesgericht mit Recht weiter ausführt, auch für ein außerhalb Bayerns zulässigerweise hergestelltes Bier zu gelten, wenn es unter Verwendung von in Bayern unzulässigen Braustoffen bereitet war. Unter Verwendung von Zucker außerhalb Bayerns hergeetelltes Bier war daher in Bayern verkehrs-unfähig. • Bei dieser Gesetzeslage aber mußte sich der Gesetz- bzw, Verordnungsgeber der Beitrittsgesetzgebung darüber klar sein, daß, wenn er die Bereitung verbiete und damit ein dementgegen hergeetelltes Bier als verfälscht deklariere, damit ohne weiteres auch der Verkehr eingeschränkt sei. Einer besonderen Bestimmung bedurfte es insow'eit nicht. Lie Herstellungsvorschrift kann daher nicht in ausdehnender Auslegung als solche Bestimmung gewertet werden. Die dargelegte Rechtslage hat sich 1927 geändert. § 24 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes vom 5* Juli 1927 (RGBl I 134) hat das Hahrungsmittelgesetz von 1879 und § 367 Hr. 7 StGB außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurde der § 4 Hr, 2 LebMG, der der heutigen Fassung entspricht, geschaffen. Biese Bestimmung enthält jedoch, kein derart uneingeschränktes Verkehrsverbot für unter Verwendung unzulässiger Zusätze bereitete Biere, wie dies unter der Geltung der früheren Bestimmungen bestand, Pür den Pall, daß mit Kenntlichmachung des verfälschenden Zusatzes vertrieben wurde, war jetzt ein Vertriebsverbot nicht ohne weiteres mehr gegeben, es bedurfte vielmehr gemäß §§ 4 Nr. 2 Halbs. 2, 5 Nr, 5 LebMG einer Anordnung des Inhaltes, daß trotz Kenntlichmachung nicht vertrieben werden dürfe. Von dieser Gesetzesänderung sind insbesondere die Fälle betroffen worden, in denen zwar Festsetzungen nach § 5 Nr. 5 LebMG getroffen waren, aus diesen sich aber nicht ergab, daß das Verbot auch bei Kenntlichmachung gelten solle (vgl. dazu auch Stengleins Kommentar zu den strafrechtlichen Nebengesetzen des deutschen Reiches 5. Auf] Bd. I Anm, .1 a zu § 24 LebMG). Eine derartige ausdrückliche Anordnung, die nunmehr erforderlich gewesen wäre, ist jedoch auf dem hier infrage kommenden Gebiet nicht getroffen worden. Der Senat hat in diesem Zusammenhang auch erwogen, ob etv;a| die in § 24 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes von 1927 vorausgesetzte Portdauer der biersteuerrechtlichen Bestimmungen es rechtfertigt, auch die früher gegebene Verknüpfung von Bereitungsverbot und Vertriebsverbot als fortdauernd zu behcndcln. Eine solche Folgerung kann jedoch schon im Hinblick auf die vom Gesetzgeber im Lebensmittelgesetz von 1927 ausdrücklich erfolgte Aufhebung der die Verknüpfung bewirkenden Bestimmungen des Nahrungsmittelgesetzes von 1879 und des § 367 Nr. 7 StBG nicht gezogen werden. Nach alldem verstößt der Beklagte, wenn er die auf dem Zusatz von Zucker oder Süßstoff beruhende Verfälschung ausreichend kenntlich macht,, nicht gegen § 4 Nr. 2 LebMG. Von dieser Auffassung ist auch der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinen erwähnten Entscheidungen ausgegangen. In seinem Urtoi-vom 7. Januar 1959 ist ausgeführt (BGH St. 12, 353, 359)> daß , - ' j der Vertrieb eines Getränkes der hier in Frage* jstehenden Art -26- auch nach den §§ 4, 11 LebMG in Bayern nicht verboten sei* Aus den unmittelbar anschließenden Ausführungen zu den drei Verbotstatbeständen des § 4 LebMG ergibt sich, daß der Strafsenat das Inverkehrbringen bei Kenntlichmachung der Verfälschung gemäß § 4 Nr. 2 LebMG für zulässig gehalten hat. Die Präge, ob zur Kenntlichmachung der Verfälschung die Angabe» daß Zucker zugesetzt ist» genügt oder die Verfälschung näher zu umschreiben ist, kann im Hinblick auf den allgemein gehaltenen Klageantrag auf sich beruhen. Auch wenn man davon ausgeht, daß eine nähere Umschreibung der Verfälschung erforderlich ist, w kann dies ohne Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 BierStG durch Angabe der wesentlichen Bestandteile geschehen« d) Auch § 4 Nr. 3 LebMG, der das Inverkehrbringen von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung und darüber hinaus auch unter irreführenden Angaben oder Aufmachungen verbietet; kann im vorliegenden Palle nicht als Entscheidungsgrundlage dienen, weil der allgemeine Klageantrag auch solche möglichen Bezeichnungen, Angaben und Aufmachungen einschließt, die keine Irreführung bedeuten. Bei dem hier in Hede stehenden Süßbier handelt es sich allerdings, wie früher dargelegt, wenn auch nicht um echtes Bier im Sinne deB Bayerischen Reinheitsgebotes, so doch um Bier im allgemeinen Sinne. Von diesem Gesichtspunkt ausgehend meint der Kläger, eine neutrale Bezeichnung könne irreführend sein, weil Verbraucher ein Getränk erwarten könnten, welches mit Bier nichts zu tun habe, also auch nicht mit Bier im weiteren Sinne. Auch wenn man dem Kläger insoweit folgt, kann ihm-jedoch nicht beigestimmt werden, wenn er meint, der Beklagte könne eine solche Irreführung ohne Verletzung der Be-zeichnungsschutzvorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 BierStG nicht vermeiden. Der Beklagte könnte vielmehr in geeigneter Porm der Angabe der StoffZusammensetzung hinzufügen, daß es sich bei dem Getränk nicht um Bier im Sinne der für die Bierherstellung in “27- Bayern geltenden Vorschriften handelt» Mit einer solchen beschreibenden und klarstellenden Angabe braucht der Beklagte, soweit dabei das Wort "Bier" nicht schlagwortartig herausgestellt wird, nicht gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 BierStG zu verstoßen. Br bezeichnet damit nicht das Getränk werbemäßig als Bier, sondern macht nur aufklärende tatsächliche Angaben. lurch solche Angaben kann eine Irreführung ausgeschlossen werden, ohne daß ein Verstoß gegen §10 Abs. 1 Satz 1 BierStG und § 4 Nr. 3 LebMG vorzuliegen braucht. Trotz Verwendung dea Y/ortes "Bier» braucht solchenfalls, wenn.zusätzlich wahrheitsgemäße Angaben gemacht werden, eine unzulässige "Bezeichnung4 * * * * * * 11 im Sinne des § 10 Abs.. 1 Satz 1 BierStG nicht vorzuliegen. Die vorbeugende TJnterlassungsklage ist mithin auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Vorschriften des Lebensmittelgesetzes begründet, i • ■ * . 4. Bas Landgericht hat weiterhin in dem von dem Beklagten beabsichtigten .Süßbiervertrieb einen Verstoß gegen § 1. BYJG ge- sehen. Bs ist dabei davon ausgegangen, daß der in Aussicht genommene Vertrieb einen Verstoß gegen die erörterten biersteuerrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Vorschriften darstelle, Selbst wenn die Auffassung vertreten werde, so führt das Land- * » gericht weiter aus, daß es sich insQweit nicht um im öffent- lichen Interesse, insbesondere im Interesse der Volksgesundheit erlassene, vielmehr um wertneutrale Vorschriften handele, sei das Vorhaben des Beklagten wettbewerbsfremd. Er setze sich bewußt und planmäßig über diese Vorschriften hinweg, um einen wettbewerblichen Vorsprung gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Ben gesetzeatreuen einheimischen Brauereien sei es verwehrt,. außerbayerisches Süßbier in Bayern zu vertreiben oder in Bayern ein dem vom Beklagten verlegten Süßbier außerbayerischer Herkunft gleichartiges bayerisches Gebräu herzustellen, feilzuhalten und in den Verkehr zu bringen» Der Beklagte beabsichtige, diese gesetzliche Bindung seiner Mitbewerber dadurch planmäßig zu seinem wettbewerblichen Vor- * teil auszunutzen, daß er unter Verletzung des auch für ihn geltenden unbedingten Vertriebsverbotes für Süßbier in Bayern außerbayerisches Süßbier in den Verkehr bringen wolle» Diese Ausführungen des Berufungsgerichtes haben, wie die Revision mit Recht geltend macht, ihren tragenden Rechtsgrund verloren, weil, wie dargelegt, der Vertrieb des Süßbieres unter den erörterten Voraussetzungen keinen Verstoß gegen die vom Landgericht herangezogenen steuerrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Vorschriften darstellt„ Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG kann allerdings vorliegen, wenn sich ein Wettbewerber bewußt und planmäßig über ein Gesetz oder ein behördliches Verbot hinwegsetzt, um sich damit einen Vorsprung gegenüber der gesetzestreuen Konkurrenz zu verschaffen (vgl. BGHZ 22, 167, 181 - Arzneimittel, BGH GRUR 1957, 606, 608 - Heilmittelvertrieb). Da ein Gesetzesverstoß hier jedoch nicht anzunehmen ist, scheidet ein Verstoß gegen § 1 UWG unter diesem Gesichtspunkt aus. Daher kann dahingestellt bleiben, ob entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht auch die bayerischen Brauereien befugt sind, außerbayerisches Süßbier unter entsprechender Kennzeichnung zu vertreiben. Auch wenn die bayerischen Brauereien an Herstellung und Vertrieb schlechthin gehindert sind, kann der Vertrieb des Beklagten mangels eines Gesetzesver-stoßea nicht sittenwidrig sein» Es mag allerdings zutreffen, daß unter Umständen die Schädigung eines Mitbewerbers durch Mißbrauch einer formalen Rechtsstellung wettbewerbswidrig sein kann (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 7» Aufl» Allg» 71 vor ,§ 1 UW.G)» Davon kann aber hier keine Rede sein» Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Gesetzestreue der bayerischen Brauereien auf Vorschriften beruht,- die auch der -29- Erhaltung des Rufes des bayerischen Bieres als unbedingt reinen Bieres und damit der Sicherung des Absatzes der bayerischen Brauereien dienen. Diesem aus der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden Vorteil gegenüber müssen die bayerischen Brauereien den Nachteil in Kauf nehmen, der sich daraus ergibt, daß ein außerhalb Bayerns erlaubterweise hergestelltes Süßbier unter zulässiger Kennzeichnung in Bayern in Verkehr gebracht wird und ihnen damit eine gewisse Konkurrcnj entsteht. Ein solcher vom Gesetz nicht ausgeschlossener Vertrieb ist unter diesen Umständen wettbewerbsrechtlich nicht un-lauter* Darauf, daß die Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des § 1. UWG anders sein könnte, wenn das Getränk unter Verletzung der Herstellungsvorschrift des § 9 BierStG hergestellt wäre, braucht nicht eingegangen zu werden. Die Anwendung des § 1 ÜWG rechtfertigt sich schließlich auch nicht, wie der Kläger meint, aus dem Gesichtspunkt irreführender Werbung. Dies schon deshalb nicht, weil, wie oben unter 3 d) dargelegt, der allgemeine Klageantrag solche möglichen Bezeichnungen, Angaben und Aufmachungen einschließt, die keine Irreführung bedeuten. Das Unterlassungsb.egehren ist mithin auch nicht auf Grund \ des § 1 ÜWG begründet. Die Voraussetzungen des § 3 UWG hält der Kläger mit Recht selbst nicht für gegeben. 5. Das Landgericht hat den ünterlassungsanspruch des weiteren auf Grund § 823 Abs. 1 i.V. mit § 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und zwar in den Gewerbebetrieb der H^m^ ^PfcAG.- München für begründet gehalten. Daß durch den beabsichtigten Vertrieb gesüßten Malzbieres nichlfcjmr der Absatz ungesüßten Malzbieres, das die H^^PACf. gerichtsbekanntermaßen her stelle und unter der Bezeichnung “Hährbior" in den Verkehr bringe, sondern überhaupt der Vertrieb dos unter Einhaltung des unbedingten Reinheitsgebotes gebrauten Bieres in Bayern empfindlich gestört werde, liege, so führt das Landgericht aus, ohne weiteres klar« . Biese Rechtsauffasaung des Landgerichts kann jedoch nicht geteilt werden« Abgesehen davon, daß es, wie die Revision geltend macht, fraglich ist, ob der beabsichtigte Vertrieb des Süßbieres durch den Beklagten, durch den Gewinnaussichten der AG. geschmälert werden, als unmittelbarer Eingriff in das Recht der Brauerei auf störungsfreie Entfaltung ihres gewerblichen Tätigkeitskreises im Sinne der Rechtsprechung zun Schutze des.eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes gewertet werden kann, mangelt es jedenfalls an dem Merkmal der Widerrechtlichkeit. Ter von dem Beklagten beabsichtigte Vertrieb ist, wie dargelegt, unter den gekennzeichneten Voraussetzungen erlaubt. Die Beeinträchtigung der AG. ergibt sich als natür- liche Folge einer erlaubten Handlung im Wettbewerbskampf, die der Entfaltung des gewerblichen Tätigkeitskreises des Beklagten dient. Der beabsichtigte Vertrieb bildet objektiv nach Inhalt, Form und Begleitumständen das gebotene und notwendige Mittel zur Erreichung eines-rechtlich gebilligten Zweckes und hält sich damit in den vom Gesetz gebilligten Grenzen. Er muß dchcr von der AG. hingenommen werden (vgl. BGHZ 3, 270, 281 - Constanze I, Baumbach/Beferraehl, aaO Allg. 54 vor § 1 tJWG) * Ein TJnterlassungsanspruch ist daher auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nich-fc begründet. -31 - 6. Auf die von der Revision gegen die Annahme eines unbedingten Verbotes des Vertriebes außerbayerischen Süßbieres in Bayern erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken brauchte unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden« Das angefoehtene Urteil, war vielmehr, da der Klageansjpruch ersichtlich auch aus anderweitigen Rechtsgrundlagen nicht zu rechtfertigen ist, aufzuheben und die Klage war als unbegründet abzuweisen. Der von dem Kläger angeregten Anrufung der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs bedurfte es nicht, weil die in dieser Entscheidung vertretene Recht smeimm* von den die erwähnten Entscheidungen des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs tragenden Rechtsansichten nicht abweicht. Die Ko.stenentScheidung beruht auf § 91 ZPO. Bock Weiss Spreng Liesecke Löscher