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BGH · I ZH 94/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZH 94/57

Pie Beklagte hat um Kiageabweisung gebeten und behauptet* Ihre Werbung sei wahr, denn bei ihren Bestecken.sei eine im Vergleich zu dem effektiven mittleren Durchschnittswert der Auflage zu bemessende Verstärkung vorhanden, die ausreichend sei, um die geschützten Stellen nicht schneller abnutzen zü lassen als die ungeschützten« Das sei bei ihren Bestecken nicht nur durch eine durchschnittlich 40 #ige Verdickung., b) die Auflagestellen oder besonders gefährdeten Stellen ihrer Bestecke würden durch ein besonderes Verfahren mit einem Silberschild versehen, welcher vorschnelle Abnutzung verhindert^ % Pas Berufungsgericht ist hei dem von ihm ausgesprochenen Verbot nicht der formulierung des Klageantrags zu Hr« 1 a) und b) gefolgt, sondern hat eine eigene Formulierung gewählt, bei der es ersichtlich die angegriffenen konkreten Werbebehauptungen in den beiden Prospekten der Beklagten zugrunde gelegt hat® Pas Berufungsgericht erblickt in dieser Werbebehauptung eine unrichtige Angabe, im Sinne von § 3 UWG« Zutreffend (vgl« BGHZ 13, 244 /253>/ - Cupreea BGH GRUR 1936, 350 - Tiefenfurtcr Bauernbrot -) hat es ausgeführt, es komme für die Beurteilung der Richtigkeit odor Unrichtigkeit einer Werbeangabe darauf an, wie das Publikum die Anpreisung bei flüchtiger und nicht besonders kritischer Würdigung verstehe« Wenn das Berufungsgericht ferner darauf hinweist, daß der Werbende bei Mehrdeutigkeit seiner Erklärung auch die ungünstige Auslegung gegen sich gelten lassen müsse, so steht das ebenfalls mit der ständigen Rechtsprechung in Einklang, wonach die mißverständliche Passung einer Werbung zu Pasten des Werbenden geht- (BGH GRUR 1957, 128 /'130/ - Westfälischer Steinhäger -)• stellen« Dadurch, daß die sprachlich unklare Wendung "vorschnelle Abnutzung" verwendet und die Verstärkung mit einem "Silberschild" verglichen werde, entstehe für den flüchtigen Leser vielmehr der Eindruck, die besonders gefährdeten Stellen seien in einem solchen Maße verstärkt, daß sie sich nicht oder { nicht erheblich vor der Zeit, d. 3o Zur Entscheidung der Frage, ob die Werbebehauptungen der Beklagten unrichtig sind, hat das Berufungsgericht zunächst erörtert, v/elche Voraussetzungen erfüllt sein müßten, damit von einer Verstärkung gegen vorzeitige Abnutzung gesprochen werden dürfe« übereinstimmend mit dem Sachverständigen hat es festgestellt, es gebe bei der galvanischen Versilberung unvermeidbar ausgedehnte Partien der Besteckoberfläche, in denen die• Auflageschicht geringer oder stärker sei als die mittlere Schichtdicke von 32 my, die man erhalten würde, wenn man bei einer 90 gr-Versilberung die auf einen Besteckteil entfallende Silbermenge völlig gleichmäßig verteilen könnte« Von dieser mittleren Schichtdicke könne, wie auch der Sachverständige meint, zur Beantwortung der Frage, ob eine Verstärkung vorliege, nicht ausgegangen werden« Sie sei hier zwar insofern von Bedeutung, als eine Verstärkung zu demindest das Maß dieser mittleren Schicht-dicke erreichen müsse« Eine Verstärkung im Sinne der angegriffenen Werbung erfordere aber darüber hinaus, daß sich die Silberauflage an den gefährdeten Stellen deutlich abhebe gegenüber den benachbarten Partien, bei denen nach den Erfahrungen der Praxis kein Interesse an einer Verstärkung bestehe« Denn andernfalls würde auch eine Stelle, die gegenüber den benachbarten Partien eine Verminderung der Schichtdicke aufweise, als verstärkt angesehen werden müssen, wenn sie nur die mittlere Schichtdicke von 32 my übersteige« Zudem bezeichne die Beklagte selbst in ihrer Werbung nur eng begrenzte Stellen als verstärkt« Auch deshalb müsse an diesen Stellen eine Erhöhung der Silberauflage gegenüber den benachbarten Stellen vorhanden sein« Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen des Berufungsurteils nicht frei von Rechtsirrtum sindo Es kam allein darauf an, ob die Bestecke der Beklagten dem Sinn der angegriffenen Werbebehauptungen tatsächlich entsprechen' oder nicht- Es ' wäre daher nach der eigenen Feststellung des Berufungsgerichts zu prüfen und festzustellen gewesen, ob die Bestecke der Beklag^ an den besonders gefährdeten Stellen wirklich derart verstärkt sind, daß die-se Stellen sich nicht oder nicht erheblich vor Abnutzung der nicht verstärkten Partien abnutzen« Von dieser maßgebenden Fragestellung ist das Berufungsgericht selbst in seinem. 'absolute Tauglichkeit kann es entgegen der Ansicht der Kevision dann nicht ankommen, wenn - wie im Streitfall - im Verkehr die Erwartung hervorgerufen wird* die Auflage an den Hauptgefahrenstellen verschiebe nicht oder nicht wesentlich vor den anderen Partien« Mit Recht hat das Berufungsgericht auch weder im Beweisbeschluß noch im Urteil die Picke der Auflage an den gefährdeten Stellen in Vergleich zu der mittleren Schichtdicke von 32 my gesetzt, da dieser Wert rein theoretischer Natur ist und nichts für die Lebensdauer der tatsächlichen Silberauflage besagte Rieht zu billigen aber ist es, daß das Berufungsgericht sich dann in seinem Urteil - anscheinend unter dem Eindruck der Mitteilungen des Sachverständigen über die technischen Schwierigkeiten anderer Prüfungsmethoden - von dem richtigen Ausgangspunkt des Bcweisbeschlusses entfernt und schließlich mit der Feststellung begnügt hat, daß die Auflage mindestens an einer der Hauptabnutzungsstellen nicht deutlich dicker sei als an den ihr benachbarten Stellen«» Dieser Vergleich lediglich mit den benachbarten Stellen berechtigt noch nicht ohne weiteres zu der Folgerung, der durch die angegriffene Werbung hervorgerufene Eindruck sei im Sinne des § 3 UWG unrichtig und geeignet, den Anschein eines besonders güiistigen Angebots zu erwecken Selbst wenn sich die Auflage an den gefährdeten Stellen nicht gegenüber den benachbarten Partien erhebt, etwa weil die Nachbarpartien ebenfalls verstärkt sind, könnte die Werbebehauptung, die Hauptabnutzungsstellen würden sich nicht vor den unverstärkten Stellen abnutzen, immer noch richtig sein« Bei der erneuten Verhandlung wird von der allein maßgeblichen Präge auszugehen sein, .ob die Bestecke der Beklagten an den besonders gefährdeten Stellen wirklich derart ausreichend verstärkt sind, daß sich die Versilberung an diesen Stellen nicht oder nicht wesentlich vor Abnutzung der nicht verstärkten . abnutzungsstellen und den weniger stark beanspruchten und daher nicht verstärkten Stellen vorzunehmen sein* Ergibt sich, daß die Auflage an den bezeichneten Gefahrenstellen nicht wesentlich vojj dem Zeitpunkt verschleißt, an dem an anderen Stellen das Grundmetall durchtritt und die Versilberung unansehnlich wird, dann ist die Werbebehauptung der Beklagtennicht zu beanstanden* Bas Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen haben, daß' es nach seinen eigenen festste Hungen über die Erwartungen des Verkehrs nicht darauf ankommt, wie die Verstärkun an den Gefahrenstellen bewirkt wird, sofern sie nur gewährleistet daß der versprochene Erfolg eintritt* Selbst wenn also keine wesentliche Verdickung der Silberaüflage vorliegt, wird weiter zu ; prüfen sein, ob die Versilberung an den Gefahrenstellen etwa durch eine wirksame Härtung derart verstärkt ist, daß sie sich nicht vor der Auflage an den anderen Stellen abnutzt* Zu dieser Prüfung gibt der Sachvortrag der Beklagten, wie von der Revisio(^ in der mündlichen Verhandlung zutreffend bemerkt worden ist, hinreichend Anlaß* In diesem Zusammenhang wird zunächst zu klären sein, ob die Auflage bei den Bestecken der Beklagten nur an den gefährdeten Stellen oder insgesamt gehärtet ist* Im ersteren Palle könnte die Härtung, sofern sie die Abriebfestigkeit ausreichend erhöht, schon als solche eine Verstärkung gegenüber den'-anderen Stellen im Sinne der angegriffenen Werbung bedeuten* Wenn auch nicht verkannt werden kann, daß technische Schwierigkeiten den erforderlichen Feststellungen entgegen ^ stehen, so dürfen diese doch nicht dazu führen, die Beweisfrage anders zu stellen, als es dem Sinne der angegriffenen Werbebehauptungen entspricht* Sofern sich über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieser Werbebehauptungen keine ausreichenden Feststellungen treffen lassen sollten, so müßte das zu Basten der beweispflichtigen Fartei, also der Klägerin, gehen» 4o Rach Ansicht der Revision sollen die.angegriffenen Worbebehauptungen ihrem Gesamteindruck nach auch deshalb einwandfrei sein, weil lediglich in Finzelfallein bei der Verstärkung der Auflagestellen Sachmängel unterlaufen, die sich infolge der Schwankungen des Galvanisierungsverfahrens nicht vermeiden lassen» Der Revision ist zuzugeben, daß Beschaffenheits-angaben auch dann wettbewerbsrechtlich unbedenklich sein können, wenn die angepriesene Eigenschaft nur bei einzelnen Stücken infolge mangelhafter Ausführung fehlt» Dies hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt» Es hat aber ebenso zutreffend entgegengehalten, daß sich solche Fehler .zahlenmäßig in geringen Grenzen halten müßten und daß die Beklagte diese Grenzen überschritten habe, weil ihre Bestecke in vier von sechs Verkauf s.-stätten nicht die behaupteten Eigenschaften aufweisen» Unbegründet ist auch die weitere Rüge, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der im Hilfsantraj^ der Klägerin zur Revision angeschnittenen Frage nachzugehen seiS ob sich ein völliges Verbot der angegriffenen Werbebehauptungen rechtfertigt oder ob dieses Verbot-auf den Fall zu beschränken ist, daß die im Handel befindlichen Bestecke der Beklagten den Werbebehauptungen nicht entsprechen. 60 Bei der etwaigen erneuten Formulierung eines Verbotes wird endlich noch zu prüfen sein, ob darin auch von der Behauptung eines "besonderen Verfahrens" die Rede sein soll, obwohl diese Behauptung nur in einem der beiden beanstandeten Prospekte enthalten und die Behauptung insoweit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht unrichtig ist. 1* Das Berufungsgericht hat zunächst mit Recht geprüft, wie der durch den Klagantrag zu Nr* 2 erfaßte weitere Werbesatz der Beklagten zu verstehen sei, die Härte des Silberniedcrschla-ges auf ihren Bestecken sei der gewöhnlichen Versilberung über- • legen* Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht spreche dabei nur vom Versilberungsverfahren, wahrend die angegriffene Werbung auf das Ergebnis des Verfahrens hinwoise, das allein den Kunden interessiere* Aus dem GesamtZusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich indessen, daß auch das Berufungsgericht auf dieses Ergebnis abstellt; denn es vergleicht nicht die Versilberungsverfahren als solche, sondern die durch diese Verfahren erzielte unterschiedliche Härte miteinander« Es setzt also ersichtlich ohne Rechtsirrtum voraus, daß der Verkehr aus der streitigen Behauptung entnimmt, die Härte des Silberniederschlages auf den Bestecken der Beklagten sei der Härte des Niederschlags auf solchen Bestecken überlegen, deren Hersteller es bei der für Bestecke durchschnittlichen Versilberung bewenden ließen* verstoße* Die Beklagte unternimmt nicht in wettbewerbswidriger Weise eine Kritik an den Beistungen ihrer Mitbewerber, sondern sie verweist lediglich auf die Tatsache einer härteren Versilberung als der gewöhnlich ohne besondere Maßnahmen erzielbajen Versilberung und hält sich dabei innerhalb derjenigen Grenzen, die die Rechtsprechung für den erlaubten Systemvcrgleich gezogen hat* Insbesondere unterläßt sie - wie das Berufungsgericht zutreffend* feststellt-jeden konkurrierender Unternehmen« Auch ohne daß Hamen von Mitbewerbern genannt werden* würde es allerdings eine unzulässige vergleichende Reklame sein, wenn die Werbebehauptung derart eindeutig erkennbar auf andere Mitbewerber hinweist, daß der Leser diese als betroffen ansieht (BGH GRUR 1952, 582 /5QA/)o Dabei kommt es nicht allein auf den Werbetext im Zusammenhang .mit den weiteren Werbe- , angaben an, sondern auch auf die wettbewerbliche Situation, beispielsweise auf die Zahl der Mitbewerber und die Verhältnisse ^ in der Branche Dazu kann die Revision selbst jedoch nur vor- w tragen, die Klägerin gehöre in erster Linie zu dem Kreis der Mitbewerber der Beklagten und ihre langjährige Werbung mit der Verstärkung der gefährdeten Stellen weise deshalb auf die Klägerin hin0 Es ist indessen nicht ersichtlich, weshalb der Verkehr auf Grund dieser Umstände aus der angegriffenen Werbung entnehmen soll, die Klägerin gehöre zu denen, die es bei der gewöhnlichen Versilberung bewenden lassen und daher bei ihren Bestecken eine geringere Härte als die Beklagte erzielen., 4o pagegen sind die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, die es unter den rechtlichen Gesichtspunkt des § 3 UWG- stellt, nicht frei von Rechtsirrtunio Bas Berufungsgericht begnügt sich hier mit der Feststellung, die Löffel der Beklagten wiesen mit die höchsten Härtewerte auf und lägen über den durchschnittlich erreichten Werten« Mit Recht rügt die Revision, daß in dem angefochtenen Urteil nicht erörtert wird, ob eine höhere Härte überhaupt einen Vorteil darstellt und werbemäßig herausgestellt werden darf« Zu dieser in der Tat erforderlichen Prüfung hätten schon das Vorbringen der Klägerin und die vom Sachverständigen geäußerten Bedenken Anlaß geben sollen«, Bas angefochtene Urteil war daher auch insoweit aufzuheben, wie es zu dem Nachteil der Klägerin ergangen ist« Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob das Publikum aus der angegriffenen Werbebehauptung entnimmt, Härte sei gleichbedeutend mit Verschleiß-beständigkeit und eine größere Härte erhöhe die Lebensdauer des Bestecks, und ob diese Annahme unrichtig im Sinne von § 3 UWG- ist, die Kaufinteressenten also irregeführt werden« ‘

StelleBesteckBerufungsgerichtVerstärkungWerbunghärtenRevision

Volltext der Entscheidung

24“0 G99

I ZH 94/57
; Verkündet . am v!o März i953
2ug? Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäfts8telle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 derFirmaB	Metallwarenfabrik	&	Co«	(BMF),
vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Dr« Werner V49 und Frau Hedwig
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, levisionsklägerin . und Revisäonsbeklagten,
 Rechtsanwalt
gegen
 die Firma G
_________ Metallwarenfabrik	(WMF)	in
, gesetzlich vertreten durch den Vorstand
- Prozeßbevollmächtigters
 Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Prof* Dr„
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11* März 1958 unter. Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Birnbach» Dr«. Bock, Br0 Christoph, Br* Weiß und Pr© Löscher
 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18» April 1957 aufgehoben«
Pie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
9
Von Rechts wegen
9
Tatbestand s
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiete der Herstellung und des Vertriebes von Bestecken«» Beide versilbern Bestecke auf galvanischem Wege und erstreben dabei eine Verstärkung der Silberauflage an den Hauptabnutzungsstellen«»' Diese Verstärkung erfolgt ohne zusätzliches Material lediglich mit derjenigen Silbermenge* die bei einer Gesamtauflage von 90 gr för das Besteck zur Verfügung steht«.
Die Klägerin verstärkt die Hauptabnutzungsstellen ihrer Bestecke bereits seit 1893 und bringt das auch in ihrer Werbung zu dem Ausdrucke Im-Jahre 1923 entwickelte sie ein patentiertes Verfahren* ^pit dem sie eine Verdickung der Silberauflage -an diesen Stellen um ein Mehrfaches erzielt« Seitdem nennt sie ihre so verstärkten Erzeugnisse "Patentbestecke”.
In den Prospekten der Beklagten ist ein Löffel dargestellt* bei dem die Auflfegestellon des Stiels* der Laffe sowie die Spitze der Laffe und das Ende des Stiels als besonders gefährdete Abnutzungsstellen gekennzeichnet sind. Mit diesen vier Stellen ist durch Hihweislinien ein Schild mit folgender Inschrift verbunden: "BMP-SiIberschild verhindert vorschnelle Abnutzung der Auflagestellen". Unter dem Schild heißt es in einem der Prospektes "Wir versehen durch ein besonderes Verfahren die Auflagestellen mit einem Silberschild, welcher vorschnelle Abnutzung verhindert" und in einem anderen Prospekt: »Härte und Dichte des Silberniederschlages sind der gewöhnlichen Versilberung weit überlegen. Die besonders gefährdeten Stellen sind durch die Silberschildverstärkung gegen vorschnelle Abnutzung geschützt."
Hach Ansicht der Klägerin entnimmt das Publikum den Anpreisungen der Beklagten, die gefährdeten Stellen würden nicht eher abgenutzt als die anderen Stellen * Das lasse sich, wie sie meint, nur durch eine örtliche Verstärkung der Silberauflage um ein Mehrfaches der normalen Dicke sicherstelleno Bei den Besteck der Beklagten sei eine ausreichende Verstärkung jedoch nicht nachweisbar, und zwar weder im Verhältnis zur durchschnittlichen Auflagendicke des ganzen Bestecks noch im Verhältnis zur Auflagendicke der den Hauptabnutzungsstellen benachbarten Partien« Sowe sich überhaupt eine Verstärkung feststellen lasse, gehe sie nictf nennenswert über den technisch bedingten üblichen Schwankungsbe-reich hinaus, so daß die Beklagte nicht berechtigt sei, die Verstärkung als besondere Leistung herauszustellen« Die Werbung der Beklagten sei besonders deshalb unlauter, weil der Verkehr durch die jahrzehntelange Werbung der Klägerin mit dem Begriff der Verstärkung ganz bestimmte Vorstellungen verbinde und weil das Anhängen der Beklagten an diese kostspielige Werbung daher den falschen Eindruck erwecke, ihre Bestecke seien ebenso gut und in glei eher Weise verstärkt wie die der Klägerin* Besonders irreführend sei das Schlagwort "Silberschildverstärkung", da das Publikum darunter einen besonders wirksamen schildartigen Schutz verstehe, der bei den Bestecken der Beklagten jedoch nicht vorhanden sei Ebenso sei die Behauptung unrichtig, die Beklagte verfüge über ein besonderes Versilberungsverfahren« Die Behauptung einer weitgehenden Überlegenheit in Härte und Dichte des Silberniederschlages sei unzutreffend und stelle die Inanspruchnahme einer unberec tigten Vorzugsstellung sowie eine unlautere vergleichende Werbung dar.
Die Klägerin hat Klage.auf Unterlassung der von ihr beanstandeten Werbebehauptungen der Beklagten erhoben«
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Pie Beklagte hat um Kiageabweisung gebeten und behauptet* Ihre Werbung sei wahr, denn bei ihren Bestecken.sei eine im Vergleich zu dem effektiven mittleren Durchschnittswert der Auflage zu bemessende Verstärkung vorhanden, die ausreichend sei, um die geschützten Stellen nicht schneller abnutzen zü lassen als die ungeschützten« Das sei bei ihren Bestecken nicht nur durch eine durchschnittlich 40 #ige Verdickung., sondern auch durch die besondere Harte und Abriebfestigkeit der Silberauflage gewährleistet« In welchem Maße die Verdickung erfolge, müsse jedem Hersteller freigestellt bleiben« Keineswegs könne die Klägerin die Werbung mit einer Verstärkung für sich monopolisieren, da die Verstärkung der Aufliegestellen heute Allgemeingut der Besteckhersteller sei«
Das^Landgericht hat die-Klage abgcwiesen«
Im Laufe des zweiten Hechtszuges hat die Beklagte sich verpflichtet, die Behauptung zu unterlassen, Dichte und Härte ihres Silberr.iederschlages seien der gewöhnlichen Versilberung weit überlegen« Sie hält diese Behauptung nur noch in der Form aufrecht, daß die Härte ihres Silberniederschlags der gewöhnlichen Versilberung überlegen sei; wegen der weitergehenden früheren Behauptung haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt« Die Klägerin hat dann im zweiten Hechtszug zuletzt be-
antragt ;
der Beklagten unter Strafandrohung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr in bezug auf die von ihr , hergestellten oder vertriebenen versilberten Besteckteile durch Wort oder Bild die Behauptung auf-zustellen, zu verbreiten'oder verbreiten zu lassen,1
1« a) die.Auflagestellen oder besonders gefährdeten
v
»
 
Stellen ihrer Bestecke hätten eine Silber-Verstärkung oder eine Verstärkungf
b) die Auflagestellen oder besonders gefährdeten Stellen ihrer Bestecke würden durch ein besonderes Verfahren mit einem Silberschild versehen, welcher vorschnelle Abnutzung verhindert^
?.o die Härte des Silberniederschlages ihrer Bestecke sei der gewöhnlichen (normalen) Versilberung überlegen«
Pie Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen,
 Pas Oberlandesgericht hat bezüglich des Klageantrages zu Nr« 2 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, dagegen dem Klagantrag zu Kr« 1 unter folgender Fassung der verbotenen Behauptung stattgegeben;
’’alle besonders gefährdeten Stellen, insbesondere alle Aufliegestellen ihrer Bestecke würden durch ein besonderes Verfahren mit einem Silberschild versehen, welcher vorschnelle Abnutzung verhindere•”
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt« Die Beklagte erstrebt die völlige Abweisung der Klage, die Klägerin die Verurteilung der Beklagten auch hinsichtlich des Klageantrages zu Ifr* 2« Beide Parteien bitten jeweils um Zurückweisung der Revision des Gegners,- die Klägerin hilfs-weise mit der Maßgabe, daß die Verurteilung der Beklagten zu Kr« 1 durch den Zusatz eingeschränkt wird; ’’soweit eine Verstärkung, die gegen vorzeitige Abnutzung schützt, nicht vorliegt*rr

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Io Zur^Hevision öer^Beklag tanj..
% Pas Berufungsgericht ist hei dem von ihm ausgesprochenen Verbot nicht der formulierung des Klageantrags zu Hr« 1 a) und b) gefolgt, sondern hat eine eigene Formulierung gewählt, bei der es ersichtlich die angegriffenen konkreten Werbebehauptungen in den beiden Prospekten der Beklagten zugrunde gelegt hat®
Biese stimmen, abgesehen von unbedeutenden sprachlichen Abweichungen, in der Tat darin überein, daß die Beklagte behauptet, sie versehe die besonders gefährdeten Stellen mit einem Silber-scliild, welcher vorschnelle Abnutzung verhindere«
Pas Berufungsgericht erblickt in dieser Werbebehauptung eine unrichtige Angabe, im Sinne von § 3 UWG« Zutreffend (vgl«
 BGHZ 13, 244 /253>/ - Cupreea BGH GRUR 1936, 350 - Tiefenfurtcr Bauernbrot -) hat es ausgeführt, es komme für die Beurteilung der Richtigkeit odor Unrichtigkeit einer Werbeangabe darauf an, wie das Publikum die Anpreisung bei flüchtiger und nicht besonders kritischer Würdigung verstehe« Wenn das Berufungsgericht ferner darauf hinweist, daß der Werbende bei Mehrdeutigkeit seiner Erklärung auch die ungünstige Auslegung gegen sich gelten lassen müsse, so steht das ebenfalls mit der ständigen Rechtsprechung in Einklang, wonach die mißverständliche Passung einer Werbung zu Pasten des Werbenden geht- (BGH GRUR 1957, 128 /'130/
 - Westfälischer Steinhäger -)•
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2c Hach den Peststellungen des Berufungsgerichts entnimmt der Verkehr der angegriffenen Werbung nicht nur die allgemeine Behauptung, die Beklagte verstärke ihre Be'stecke an den Auflage-
stellen« Dadurch, daß die sprachlich unklare Wendung "vorschnelle Abnutzung" verwendet und die Verstärkung mit einem "Silberschild" verglichen werde, entstehe für den flüchtigen Leser vielmehr der Eindruck, die besonders gefährdeten Stellen seien in einem solchen Maße verstärkt, daß sie sich nicht oder { nicht erheblich vor der Zeit, d. h. vor Abnutzung der nicht verstärkten Stellen abnutzen würden,, Dabei sei es für den Verkehr unwichtig, ob ein Besteckhersteller in demselben Maße verstärke ’ wie etwa die Klägerin« Den Käufer interessiere nur, daß die Verstärkung einen hinreichenden Schutz gegen vorzeitige Abnutzung gewähre»
Diese Feststellungen lassen einen rechtlichen Irrtum nicht erkennen und sind daher für das Hevisionsgerich^'bindend»
Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Verkehrsauffassung ohne Befragung der Käuferkreise auf Grund seiner eigenen Vorstellungen ermittelt hat» Insbesondere geht der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 18» Januar 1957 (Erstes Kulmbacher - LU UWG § 3 Nr. 21) fehl.-1 Während dort der Bedeutungswandel einer bestimmten Bezeichnung ■ infolge jahrzehntelanger Verkehrsdurchsetzung eine Rolle spielen konnte, handelt es sich im Streitfall um die bloße Feststellung^ wie die angegriffene Werbung auf einen Abnehmer wirkt, wenn sie erstmalig im Verkehr erscheint« Da diese Werbung einen Gegenstand des täglichen Bedarfs betrifft und da zudem die Feststellung genügt, daß die Werbung bei einem nicht unerheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise unrichtige Vorstellungen erweckt, ist > das Vorgehen des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden« Die von i der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer. Verletzung des § 139 ZPO kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil, das Berufungsgericht die später im Urteil gegebene Auslegung bereits *
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in der Formulierung seines Beweisbeschlusses vom 2.6« Januar 1956 verwendet hatte, ohne daß die Beklagte das zu dem Anlaß genommen hätte, dieseAuslegung mit weiteren Beweisantritten zu bekämpfen.
3o Zur Entscheidung der Frage, ob die Werbebehauptungen der Beklagten unrichtig sind, hat das Berufungsgericht zunächst erörtert, v/elche Voraussetzungen erfüllt sein müßten, damit von einer Verstärkung gegen vorzeitige Abnutzung gesprochen werden dürfe« übereinstimmend mit dem Sachverständigen hat es festgestellt, es gebe bei der galvanischen Versilberung unvermeidbar ausgedehnte Partien der Besteckoberfläche, in denen die• Auflageschicht geringer oder stärker sei als die mittlere Schichtdicke von 32 my, die man erhalten würde, wenn man bei einer 90 gr-Versilberung die auf einen Besteckteil entfallende Silbermenge völlig gleichmäßig verteilen könnte« Von dieser mittleren Schichtdicke könne, wie auch der Sachverständige meint, zur Beantwortung der Frage, ob eine Verstärkung vorliege, nicht ausgegangen werden« Sie sei hier zwar insofern von Bedeutung, als eine Verstärkung zu demindest das Maß dieser mittleren Schicht-dicke erreichen müsse« Eine Verstärkung im Sinne der angegriffenen Werbung erfordere aber darüber hinaus, daß sich die Silberauflage an den gefährdeten Stellen deutlich abhebe gegenüber den benachbarten Partien, bei denen nach den Erfahrungen der Praxis kein Interesse an einer Verstärkung bestehe« Denn andernfalls würde auch eine Stelle, die gegenüber den benachbarten Partien eine Verminderung der Schichtdicke aufweise, als verstärkt angesehen werden müssen, wenn sie nur die mittlere Schichtdicke von 32 my übersteige« Zudem bezeichne die Beklagte selbst in ihrer Werbung nur eng begrenzte Stellen als verstärkt« Auch deshalb müsse an diesen Stellen eine Erhöhung der Silberauflage gegenüber den benachbarten Stellen vorhanden sein«
... g
Das Berufungsgericht sieht den Beweis als geführt an, daß diese Voraussetzungen hei den Bestecken der Beklagten nicht erfüllt seien«, Auf Grund der einzelnen Ergebnisse im Gutachten. des Sachverständigen sei festzustellen, daß alle untersuchten
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Löffel aus vier von den insgesamt sechs Verkaufsstellen, in , denen Bestecke der Beklagten zur Untersuchung eingekauft worden sind, jedenfalls an der besonders gefährdeten Auflagestclle dor Laffe nicht oder nur unbedeutend gegenüber den benachbarten Stellen verstärkt seien* Wenn auch die Silberauflage an den ^ Gefahrenpunkten die mittlere Schichtdicke durchweg übersteige ® und an den Auflagestellen der Stiele Verdickungen vorhanden seien, die in die Augen fielen, so berechtige doch die vorgenannte Feststellung zu dem Schluß, daß die Werbebehauptung der Beklagten, sie verstärke ihre Bestecke an allen besonders gefährdeten Stellen, nicht richtig sei«
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Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen des Berufungsurteils nicht frei von Rechtsirrtum sindo Es kam allein darauf an, ob die Bestecke der Beklagten dem Sinn der angegriffenen Werbebehauptungen tatsächlich entsprechen' oder nicht- Es ' wäre daher nach der eigenen Feststellung des Berufungsgerichts zu prüfen und festzustellen gewesen, ob die Bestecke der Beklag^ an den besonders gefährdeten Stellen wirklich derart verstärkt sind, daß die-se Stellen sich nicht oder nicht erheblich vor Abnutzung der nicht verstärkten Partien abnutzen« Von dieser maßgebenden Fragestellung ist das Berufungsgericht selbst in seinem. Beweisbeschluß vom 26« Januar 1956 ausgegangen« Mit Recht hatte i es dort die "besonders gefährdeten Stellen" den "nicht verstärk-'; ten Stellen" gegenübergestellt«, Es hatte zutreffend nicht etwa ^ auf eine' absolute Tauglichkeit der Verstärkung an den Hauptabnutzungsstellen für sich allein abgestellt; denn auf eine solche
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'absolute Tauglichkeit kann es entgegen der Ansicht der Kevision dann nicht ankommen, wenn - wie im Streitfall - im Verkehr die Erwartung hervorgerufen wird* die Auflage an den Hauptgefahrenstellen verschiebe nicht oder nicht wesentlich vor den anderen Partien« Mit Recht hat das Berufungsgericht auch weder im Beweisbeschluß noch im Urteil die Picke der Auflage an den gefährdeten Stellen in Vergleich zu der mittleren Schichtdicke von 32 my gesetzt, da dieser Wert rein theoretischer Natur ist und nichts für die Lebensdauer der tatsächlichen Silberauflage besagte Rieht zu billigen aber ist es, daß das Berufungsgericht sich dann in seinem Urteil - anscheinend unter dem Eindruck der Mitteilungen des Sachverständigen über die technischen Schwierigkeiten anderer Prüfungsmethoden - von dem richtigen Ausgangspunkt des Bcweisbeschlusses entfernt und schließlich mit der Feststellung begnügt hat, daß die Auflage mindestens an einer der Hauptabnutzungsstellen nicht deutlich dicker sei als an den ihr benachbarten Stellen«» Dieser Vergleich lediglich mit den benachbarten Stellen berechtigt noch nicht ohne weiteres zu der Folgerung, der durch die angegriffene Werbung hervorgerufene Eindruck sei im Sinne des § 3 UWG unrichtig und geeignet, den Anschein eines besonders güiistigen Angebots zu erwecken Selbst wenn sich die Auflage an den gefährdeten Stellen nicht gegenüber den benachbarten Partien erhebt, etwa weil die Nachbarpartien ebenfalls verstärkt sind, könnte die Werbebehauptung, die Hauptabnutzungsstellen würden sich nicht vor den unverstärkten Stellen abnutzen, immer noch richtig sein«
Das, Urteil des Berufungsgerichts war daher .schon aus diesem Grunde insoweit aufzuheben, wie eine Verurteilung der Beklagten erfolgt ist«	;•'/	'
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Bei der erneuten Verhandlung wird von der allein maßgeblichen Präge auszugehen sein, .ob die Bestecke der Beklagten an den besonders gefährdeten Stellen wirklich derart ausreichend verstärkt sind, daß sich die Versilberung an diesen Stellen nicht oder nicht wesentlich vor Abnutzung der nicht verstärkten . Stellen abnutzt* Es wird also ein Vergleich zwischen den Haupt- . abnutzungsstellen und den weniger stark beanspruchten und daher nicht verstärkten Stellen vorzunehmen sein* Ergibt sich, daß die Auflage an den bezeichneten Gefahrenstellen nicht wesentlich vojj dem Zeitpunkt verschleißt, an dem an anderen Stellen das Grundmetall durchtritt und die Versilberung unansehnlich wird, dann ist die Werbebehauptung der Beklagtennicht zu beanstanden* Bas Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen haben, daß' es nach seinen eigenen festste Hungen über die Erwartungen des Verkehrs nicht darauf ankommt, wie die Verstärkun an den Gefahrenstellen bewirkt wird, sofern sie nur gewährleistet daß der versprochene Erfolg eintritt* Selbst wenn also keine wesentliche Verdickung der Silberaüflage vorliegt, wird weiter zu ; prüfen sein, ob die Versilberung an den Gefahrenstellen etwa durch eine wirksame Härtung derart verstärkt ist, daß sie sich nicht vor der Auflage an den anderen Stellen abnutzt* Zu dieser Prüfung gibt der Sachvortrag der Beklagten, wie von der Revisio(^ in der mündlichen Verhandlung zutreffend bemerkt worden ist, hinreichend Anlaß* In diesem Zusammenhang wird zunächst zu klären sein, ob die Auflage bei den Bestecken der Beklagten nur an den gefährdeten Stellen oder insgesamt gehärtet ist* Im ersteren Palle könnte die Härtung, sofern sie die Abriebfestigkeit ausreichend erhöht, schon als solche eine Verstärkung gegenüber den'-anderen Stellen im Sinne der angegriffenen Werbung bedeuten*
Aber auch im letzteren Palle wäre dies dann denkbar,, wenn zu der Härtung eine gewisse Verdickung der Hauptabnutzungsstellen.

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hinzutritt und beides zusammen die Abriebfestigkeit derart wesentlich erhöhen würde? daß sich die gehärteten verdickten Gefahrenstellen nicht vor den gehärteten unverdickten Stellen abnutzen*
Wenn auch nicht verkannt werden kann, daß technische Schwierigkeiten den erforderlichen Feststellungen entgegen ^ stehen, so dürfen diese doch nicht dazu führen, die Beweisfrage anders zu stellen, als es dem Sinne der angegriffenen Werbebehauptungen entspricht* Sofern sich über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieser Werbebehauptungen keine ausreichenden Feststellungen treffen lassen sollten, so müßte das zu Basten der beweispflichtigen Fartei, also der Klägerin, gehen»
4o Rach Ansicht der Revision sollen die.angegriffenen Worbebehauptungen ihrem Gesamteindruck nach auch deshalb einwandfrei sein, weil lediglich in Finzelfallein bei der Verstärkung der Auflagestellen Sachmängel unterlaufen, die sich infolge der Schwankungen des Galvanisierungsverfahrens nicht vermeiden lassen» Der Revision ist zuzugeben, daß Beschaffenheits-angaben auch dann wettbewerbsrechtlich unbedenklich sein können, wenn die angepriesene Eigenschaft nur bei einzelnen Stücken infolge mangelhafter Ausführung fehlt» Dies hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt» Es hat aber ebenso zutreffend entgegengehalten, daß sich solche Fehler .zahlenmäßig in geringen Grenzen halten müßten und daß die Beklagte diese Grenzen überschritten habe, weil ihre Bestecke in vier von sechs Verkauf s.-stätten nicht die behaupteten Eigenschaften aufweisen» Unbegründet ist auch die weitere Rüge, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit
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der Werbebehauptungen müsse entsprechend den Grundsätzen beurteilt werden, die in den Bezeichnungs- und Garantievorschriften für versilberte Bestecke RAL 691 B ?. für &en Nachweis der
«-
 
Silbermenge aufgestellt worden seien* Nach diesen Vorschriften j ist das Gewicht der Silberaufläge durch dreimal in hestimmten \ Zeitahständen wiederholte Ahsilhorung von-jeweils acht gleichen] Besteckteilen zu ermitteln. Das Berufungsgericht hat mit Recht j von der Anwendung dieser Maßstäbe abgesehen, weil sie nur die Gesamtsilberauflage, nicht aber’die Abriebvergütung an den ge-fährdeten Stellen zu messen gestatten.
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5o Bei der erneuten Verhandlung wird‘auch. der im Hilfsantraj^ der Klägerin zur Revision angeschnittenen Frage nachzugehen seiS ob sich ein völliges Verbot der angegriffenen Werbebehauptungen rechtfertigt oder ob dieses Verbot-auf den Fall zu beschränken ist, daß die im Handel befindlichen Bestecke der Beklagten den Werbebehauptungen nicht entsprechen. Diese Frage würde sich be- , sonders dann stellen, wenn es der Beklagten gelungen sein sollte,: ihr Verstärkungsverfahren inzwischen so zu entwickeln, daß ihre : neueren Bestecke ihren Werbebehauptungen entsprechen,, Ein in solcher Weise eingeschränktes Verbot könnte allerdings nicht • ganz einfache Beweiserhebungen im Vollstrecküngsverfahren erfor-; derlich machen5 doch wären diese Schwierigkeiten nicht unüberwindlich.
60 Bei der etwaigen erneuten Formulierung eines Verbotes wird endlich noch zu prüfen sein, ob darin auch von der Behauptung eines "besonderen Verfahrens" die Rede sein soll, obwohl diese Behauptung nur in einem der beiden beanstandeten Prospekte enthalten und die Behauptung insoweit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht unrichtig ist. Die Beklagte wäre freilich durch einen derartigen Zusatz nicht be-schwertj denn sie wird dadurch nicht stärker getroffen, als wenn der Zusatz fehlt, das Verbot also allgemeiner, gefaßt ist.
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IIo Zur Revision der Klägerin,,
1* Das Berufungsgericht hat zunächst mit Recht geprüft, wie der durch den Klagantrag zu Nr* 2 erfaßte weitere Werbesatz der Beklagten zu verstehen sei, die Härte des Silberniedcrschla-ges auf ihren Bestecken sei der gewöhnlichen Versilberung über- • legen* Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht spreche dabei nur vom Versilberungsverfahren, wahrend die angegriffene Werbung auf das Ergebnis des Verfahrens hinwoise, das allein den Kunden interessiere* Aus dem GesamtZusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich indessen, daß auch das Berufungsgericht auf dieses Ergebnis abstellt; denn es vergleicht nicht die Versilberungsverfahren als solche, sondern die durch diese Verfahren erzielte unterschiedliche Härte miteinander« Es setzt also ersichtlich ohne Rechtsirrtum voraus, daß der Verkehr aus der streitigen Behauptung entnimmt, die Härte des Silberniederschlages auf den Bestecken der Beklagten sei der Härte des Niederschlags auf solchen Bestecken überlegen, deren Hersteller es bei der für Bestecke durchschnittlichen Versilberung bewenden ließen*
2o Mit Recht verneint das Berufungsgericht, daß diese Werbebehauptung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unzulässigen vergleichenden Reklame gegen § 1 UV.'G verstoße* Die Beklagte unternimmt nicht in wettbewerbswidriger Weise eine Kritik an den Beistungen ihrer Mitbewerber, sondern sie verweist lediglich auf die Tatsache einer härteren Versilberung als der gewöhnlich ohne besondere Maßnahmen erzielbajen Versilberung und hält sich dabei innerhalb derjenigen Grenzen, die die Rechtsprechung für den erlaubten Systemvcrgleich gezogen hat* Insbesondere unterläßt sie - wie das Berufungsgericht zutreffend* feststellt-jeden
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Hinweis auf bestimmte Mitbewerber oder eine bestimmte Gruppe . konkurrierender Unternehmen« Auch ohne daß Hamen von Mitbewerbern genannt werden* würde es allerdings eine unzulässige vergleichende Reklame sein, wenn die Werbebehauptung derart eindeutig erkennbar auf andere Mitbewerber hinweist, daß der Leser diese als betroffen ansieht (BGH GRUR 1952, 582 /5QA/)o Dabei kommt es nicht allein auf den Werbetext im Zusammenhang .mit den weiteren Werbe- , angaben an, sondern auch auf die wettbewerbliche Situation, beispielsweise auf die Zahl der Mitbewerber und die Verhältnisse ^ in der Branche Dazu kann die Revision selbst jedoch nur vor- w tragen, die Klägerin gehöre in erster Linie zu dem Kreis der Mitbewerber der Beklagten und ihre langjährige Werbung mit der Verstärkung der gefährdeten Stellen weise deshalb auf die Klägerin hin0 Es ist indessen nicht ersichtlich, weshalb der Verkehr auf Grund dieser Umstände aus der angegriffenen Werbung entnehmen soll, die Klägerin gehöre zu denen, die es bei der gewöhnlichen Versilberung bewenden lassen und daher bei ihren Bestecken eine geringere Härte als die Beklagte erzielen., Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht nicht näher auf diese Umstände eingegangen ist«
3o Das Berufungsgericht hat ferner aus der Werbebehauptung der Beklagten nicht entnommen, die Beklagte berühme sich unzulässigerweise einer nicht vorhandenen Alleinstellungo Zwar kann der Eindruck einer Alleinstellung nicht nur durch den Gebrauch eines Superlativs erzeugt werden, es kann genügen, daß die Ankündigung ihrem Wortsinn nach (BGH GRUR 1957, 600 /602/ - Bielefelds große Zeitung -) oder infolge geschickter Anordnung oder Formulierung wie eine Alleinstellung wirkt„ Wenn indessen das Berufungsgericht feststellt, der Werbesatz besage lediglich} daß die von der Beklagten erzielte Härte der durchschnittlich
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erhielten Härte überlegen sei, und enthalte nicht die Behauptung, alle anderen Mitbewerber erzielten geringere Härtewerte, dann kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegnngetreten werden,,
4o pagegen sind die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, die es unter den rechtlichen Gesichtspunkt des § 3 UWG- stellt, nicht frei von Rechtsirrtunio Bas Berufungsgericht begnügt sich hier mit der Feststellung, die Löffel der Beklagten wiesen mit die höchsten Härtewerte auf und lägen über den durchschnittlich erreichten Werten« Mit Recht rügt die Revision, daß in dem angefochtenen Urteil nicht erörtert wird, ob eine höhere Härte überhaupt einen Vorteil darstellt und werbemäßig herausgestellt werden darf« Zu dieser in der Tat erforderlichen Prüfung hätten schon das Vorbringen der Klägerin und die vom Sachverständigen geäußerten Bedenken Anlaß geben sollen«,
Bas angefochtene Urteil war daher auch insoweit aufzuheben, wie es zu dem Nachteil der Klägerin ergangen ist« Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob das Publikum aus der angegriffenen Werbebehauptung entnimmt, Härte sei gleichbedeutend mit Verschleiß-beständigkeit und eine größere Härte erhöhe die Lebensdauer des Bestecks, und ob diese Annahme unrichtig im Sinne von § 3 UWG- ist, die Kaufinteressenten also irregeführt werden« ‘
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Sollte diese Prüfung zji dem. Ergebnis führen, daß die Herausstellung deir Härte als solcher noch nicht zu Irreführungen geeignet ist, wird das Berufungsgericht weiter zu berücksichtigen haben, daß die bloße Tatsache einer über^"'
durchschnittlichen Harte allein noch nicht dazu berechtigt,' ■ mit einer "Überlegenheit" gegenüber der gewöhnlichen Versilberung zu werben * Sofern der Verkehr derartige Anpreisungen ernst nimmt, wird er regelmäßig erwarten, daß die angepriesene Leistung der gewöhnlichen, von der Mehrheit der Mitbewerber normalerweise gewährten Leistung in dem Sinne "überlegen" ist, daß ein nach Umfang und Wirkung nicht geringfügiger Vorteil geboten wird« Las Berufungs- A-gericht wird daher entsprechend dem Sachvortrag der Parteien' darauf eingehen müssen, ob die angegriffene Anpreisung diese Erwartungen hervorruft und ob sie tatsächlich erfüllt werden? Lie Beweislast für die UnrichtigkeFb" der Werbebehauptungen träfe auch hier nach allgemeinen Regeln die Klägerin, da bislang nichts dafür ersichtlich ist, daß es sich hier etwa um einen Vergleich in einer sachlich umstrittenen Frage handelt, bei dem die Beklagte, wenn sie . ■ sich in ihrer Werbung einseitig für eine der vertretbaren Ansichten einsetzt, deren Richtigkeit auch beweisen müßte \vgl. dazu die Entscheidung des erkennenden Senats I ZR 185/56 vom 28, Februar 1958 •• .Sodener Pastillen),
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III, Nach alledem war	auf die Revision beider	J
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Parteien, ohne daß es auf die von ihnen sonst noch er-	1
hobenen Verfahrensrügen ankommt, das angefochtene Urteil
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aufzuheben und die Sache zur	anderweiten Verhandlung	und	j
Entscheidung nach Maßgabe der in den vorstehenden Gründen enthaltenen Richtlinien an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen.
Birnbach	Bock
 Bundesrichter Weiss ist durch Beurlaubung an der Unterschrift verhindert
 Birnhach
Christoph
 Löscher