schutzes müssen allein aus dem WZG entnommen werden» Der Schutz ist auf die äussere Aufmachung der Ware beschränkt, kann also keine Elemente umfassen» die das Wesen der Ware selbst ausmachen, dh zB allein durch die ihr eigentümliche technische Punktion bedingt sind» Alle anderen Elemente des äußeren Gesamtbildes der Ware können auch dann, wenn sie technische Zwecke erfüllen /- ohne allein durch sie bedingt zu sein -J Gegenstand des Ausstattungsschutzes sein» Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2„ Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. die nebeneinander in einem flachen offenen Holzkasten frei beweglich eirigapaßt'' sind» Jede Kunzrinne ist in Münzbehälter für je fünf Münzen unterteilt;, die untereinander um mehrere Millimeter abwechselnd rechts oder links von der "Rin-nenachse" seitlich versetzt sind, so daß bei Füllung der LiUnzrinhe -keine durchlaufender, sondern eine in Fünferpake- • ten gestaffelte Geldsäule entsteht. Nach der Produktionspause, also seit Juli 1950, behauptet die Klägerin» neben dem bisherigen Standardmodell ein weiter entwickeltes Modell "Vü Record" herausgebracht und vertrieben zu haben» das sich von dem alten Modell nur dadurch unterscheide, daß die in den Ge’idrinnen gegenseitig versetzten Liürzenaufnahme fächer nicht' mehr rechtwinkligen, sondern 'schiefwinkligen (trapezförmigen) Querschnitt aufweisen. Ausstattungsschutz 'dann nicht für gegeben, wenn die 'Formgebung des Erzeugnis-fies notwendig technisch bedingt sei oder doch wenigstens ein geeignetes Mittel zur Förderung der praktischen Brauchbarkeit der Ware darstelle» Hur Zutaten oder Beifügungen,, die über den technischen Zweck hinaus in erster Linie den Zweck verfolgten, die Ware, zu schmücken oder sie dem Käufer in gefälliger Form vorzuführen ("ästhetischer Überschuß") seien eines Ausstattungsschutzes fähig» Über die Frage’, ob eine dem Ausstattungsschutz entzogene Gestaltung der Ware vorliege und ob eine über die technisch-funktionellen Elemente des Gesamtbildes hinausgehende charakteristische Gesamtausstattung der Ware vorliege, entscheide nicht die Verkehrsauffassung, sondern das Gericht nach objektiven Grundsätzen,. ■ Me.Bet'rachtung s weise: des Berufungsgerichts begegnet rechtlichen Bedenkenc Bas Warenzeichengesetz trägt in § 25 einer wirtschaftlichen Erscheinung Rechnung, indem es für den Ball, daß die äußere Aufmachung'einer Ware' im Verkehr als Hinweis auf die Herkunft aus einem Bestimmten Betriehe gewertet wird und damit warenzeichenähnliche Funktionen an nimmt, einen warenzeichenähnlichen Schutz für diese Aufmachung gewährt. Figur eil) den Begriff, der Ausstattung allein aus dem ge setz, liehen Tatbestände des § 25 WZC entnommen und ihn dahin formuliert, daß schutzfähige Ausstattung alle ’’äusseren Zutaten" zur Ware selbst sein könnten, die zwar nicht kör perlich von der Ware getrennt zu sein brauchten, sondern auch in einer charakteristischen Gestaltung der Ware selb besehen könnten, immerhin aber begrifflich vom Wesen der Ware als solcher unterscheidbar sein müßten,- An dieser Po.R mulierung hält der Senat fest. Alle diejenigen Elemente des äusseren Gesamtbildes also, die das Wesen der Ware selbst ausmachen und durch den mit ihr verfolgten Zweck Auch diese Passung des Begriffes der schutzfälligen Ausstattung erkennt an, daß es Grenzen für die rechtliche Anerkennung '.der Verkehrsgeltung gibt , die namentlich bei einfachen und leicht überschaubaren Gestaltungen oft genug an wesentlichen Bestandteilen der Ware haften kann. Darüber hinaus besteht keine Veranlassung, einer .feststellbaren Verkehrsanschauung die Anerkennung -zu versagen „■ Insbesondere haben die beteiligten Verkehrskreise allein darüber zu entscheiden, ob und welche Kennzeichen sie in den aufgezeigten Grenzen als Herkunftshinweis der Wenn der Verkehr die Merkmale als Kennzeichen für die Herkunft der Ware ansehe, so erübrigten sich weitere .Erörterungen darüber, ob diese Merkmale an sich geeignet seien, Träger des Ausstattungsschutzes zu sein. Darüber aber, ob Merkmalen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, eine ausreichende Kennzeichnungskraft innewohnt, um als Aufmachung eine warenzeiebenmäßige Funktion zu erfüllen, entscheidet entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Meinung allein die Verkehrsanschauung. Js. Wm Schlüssigkeit zurückzuweisen» Denn z'ar Schlüssigkeit dieses Anspruches genügte die Behauptung der Klägerin, daß sie mit 'einer konkret vorgelegten Gesamtgestaltung der \?a-rei deren einzelne von der Klägerin hervorgehobenen Merkmale auch nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht särat-4ich technisch bedingt (im vorerörterten Sinne) sind, Verkehrsgeltung erlangt habe. ? ist das Berufungsgericht über • die ihm durch § 25 "WZG gestellte Aufgabe hinausgegangen< Der Ausstattungsschutz wird nicht schon dann gewährt, wenn eine Aufmachung kennzeichnungsfahig ist, sondern allein auf Grund der Tatsache.. daß sie innerhalb der beteiligten 7erkehrskreise ;als:' Kennzeichen für die Herkunft gewertet ist» Allein der Verkehr entscheidet also in den erwähnten Grenzen sowohl über die Kenn sei chnung s kra f t der Ausstattung wie über die Verwechslungsfähigkeit der Ver1etzungsfcrm, Das Berufungsgericht wird also den von der Klägerin angebotenen Beweis erheben müssen» Eine andere Erage ist es, ob der von der Klägerin bisher gestellte Unterlassungsantrag sich ganz im aufgezeigten Rahmen des Ausstattungsschutzes halt» Die Klägerin hat die elf Merkmale der Gesamtausstattung, mit denen sie ihr Eabrikat zwecks Nachprüfung der Verkehrs-Durchsetzung beschreibt, unverändert' in ihren Unterlassung sah trag übernommen,;-Darunter finden sich Merkmale, 71 die zweifellos das Wesen der Ware selbst ausmachen und deshalb nicht zur Ausstattung gehören, neben anderen, die im Sinne der vorstehenden Ausführungen reine Aufmachung Slpt* Es wäre denkbar, daß das Berufungsgericht auch bei streitig gehaltenen Tatsache Bedeutung beimessen will, daß Prüfung der Verkehrsgeltung allein auf die "Voss-Record" Kasse zu beschränken und die Verwechslungsfähigkeit der Verletzungsforin allein auf dieses Modell abzustellen» Ge- Beurteilung des Ausstattungsschutzes der von ihm für un die Klägerin seit der Einführung der neuen Record" Kasse die ursprünglich behauptete Beibehaltung des Standard Modells 1 -Record" aufgegeben habe» Diese Tatsache würde, wenn sie sich bestätigen sollte» nicht genügen, die wiss endigt jeder Ausstattungsschutz in dem Zeitpunkt, in dem der Ausstattungsinhaber sich der geschützten Ausstattung nicht mehr bedient und letztere aus dem Verkehr verschwindet» Das ist aber nicht immer schon dann der Pall, Diese Tatsachen würden, wenn sie sich als wahr erweisen sollten, hinreichen, um den Fortbestand des Ausstattungsschutzes sowohl 'für die !fIIÜÜ®-Recordn wie die "V®®-••Record-Kasse" zu belegen, Die Verwechslungsfähigkeit der Verletzungsform müßte demnach an beiden Modellen gemessen werden, Das Berufungsgericht geht richtig davon aus, daß bei Fehlen eines besonderen Schutzes für die Erzeugnisse der Klägerin selbst eine maßstabsgetreue Kopie nicht unerlaubt sein würde, es sei denn, daß es sich um ein eigenartiges, überdurchschnittliches Erzeugnis handle und die Beklagte nicht alle zu demutbaren Unterscheidungen vorgesehen habe um einer Verwechslungsgefahr vorzubeugen. Das Berufungsgericht billigt der Klägerin diese besonderen Eigenschaften ihrer Erzeugnisse zu,, meint aber, die Beklagte habe Die [Revision weist mit Recht darauf hin, daß diese Unterscheidungen nicht genügen können, um die Verpflichtung der Beklagten zur Vorbeugung von Verwechslungen zu erfüllen. Einmal hat das Berufungsgericht das Erzeugnis der Beklagten nur an der "VW Record-Kasse" gemessen und die "]fHHH Record-Kasse" außer Betracht gelassen, die sich nach den unter Beweis gestellten Behauptungen der Klägerin noch in den Händen zahlreicher Verbraucher befindet und damit selbst bei Unterstellung einer Aufgabe ihrer Produktion noch nicht aus dem Verkehr verschwunden.ist. Es lassen sich eine1 Fülle von auffallenden Unterscheidungen denken, die der Beklagten eine Abstandhaltung von den Erzeugnissen der Klägerin ohne Beeinträchtigung des Gebrauchszweckes ermöglich t hätten; wenn ihr an einem solchen Abstand überhaupt gelegen gewesen wäre» Das Berufungsgericht ist auf ■die Verwechslungsfähigkeit der Wortbezeichnungen ■’B.flMr1 und ’’Record" nicht eingegangen und hat auch die von der Klägerin unter Beweis ■gestellte vorsätzliche Ausnutzung ihrer eigenen Ausschaltung vom westdeutschen Markt durch die Berliner Blockade, ihre vorsätzliche Ausbeutung des geschäftlichen Ansehens der Klägerin ohne eigene Leistung ungeprüft gelassen»' Alles das konnte aber nicht auf sich beruhen, wenn das Berufungsgericht das Maß der zu demutbaren Unterscheidung abschätzen wollte» Die Außerachtlassung der möglichen Verwechslungsgefahr ist überdies nur' eines der Momente,- die für die Frage, ob ein an sich erlaubter Nachbau Wettbewerbs-fremd und unlauter sein kann, zu berücksichtigen sind» Die Beweisanträge der Klägerin genügen; um auch abgesehen von diesem Gesichtspunkt das Vorgehen der Beklagten als unlauter zu kennzeichnen und den zu diesen Zwecken unternommenen Nachbau zu einer verbotenen Wettbewerbshandiung zu stempeln» Das Berufungsgericht hätte diese Gesichtspunkte nicht dahinstehen lassen dürfen.
j>ür das Nachschlagewerk! ■pur die amtliche Sammlung £
Gesetz;
§
Hechtssatz: 1) Gegenstand__und Abgrenzung des Ausstattungs-
schutzes müssen allein aus dem WZG entnommen werden» Der Schutz ist auf die äussere Aufmachung der Ware beschränkt, kann also keine Elemente umfassen» die das Wesen der Ware selbst ausmachen, dh zB allein durch die ihr eigentümliche technische Punktion bedingt sind» Alle anderen Elemente des äußeren Gesamtbildes der Ware können auch dann, wenn sie technische Zwecke erfüllen /- ohne allein durch sie bedingt zu sein -J Gegenstand des Ausstattungsschutzes sein»
2) Über die Kennzeichnungskraft der so ermittelten Aufmachung und über die Verwechslung sfähigkeit der Verletzungsform entscheidet allein die Verkehrsanschauung»
Aktenzeichen: I ZR 94/52
Urteil des BGH vom 30. Oktober 1953
OIG Bremen
S I
s’
I ZR 94/5;
u
m
Verkündet an 30* Oktober
Grunau. JustizoberSekretär als. UrkundsToeamter der G e sc hä f t s s t e 11 e ;
Im Warnen des Volkes
‘tty
In dem Rechtsstreit
der Einzelhandelsfirma Margot V» vormals Ingeborg
Klägerin und Revisionsklägerin. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt flHHHBHBHHB -
gegen
1) die Firma R
& Co. KG. in Wl
2) öerenpersönlich haftende Gesellschafterin Auguste R in v/ÄBBfc«
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeß bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. -
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vcm 30. Oktober 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Er.Li'ndenmaier, Br.Birnbach, Wilde, Br„Krüger-Wieland und Br.Nastelski
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2„ Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. März 1952 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
..... iTs wy;
Tatbestand %
Die in Berlin domizilierende Klägerin stellt seit 194-6 Zählkassetten für Hartgeld her, bestehend aus einzelnen Preßstoffmünzrinnen für jede Geldsorte.. die nebeneinander in einem flachen offenen Holzkasten frei beweglich eirigapaßt'' sind» Jede Kunzrinne ist in Münzbehälter für je fünf Münzen unterteilt;, die untereinander um mehrere Millimeter abwechselnd rechts oder links von der "Rin-nenachse" seitlich versetzt sind, so daß bei Füllung der LiUnzrinhe -keine durchlaufender, sondern eine in Fünferpake- • ten gestaffelte Geldsäule entsteht. Auf jeder Münzrinne ist seitlich eine Skala angebracht, die den Wert der jeweils in der Rinne ruhenden Geldsäuie anzeigt. Lie Klägerin hat diese Kassette unter dem Kämen "JM- Record" vertrieben. Sie bediente sich bei der Herstellung der von ihr erworbenen Rechte des LRP 564 353, dessen Schutzfrist am
21, Januar 1950 abgelaufen ist.
.
Nach Außerkurssetzung des vor der Währungsumstellung umlaufenden Hartgeldes trat im Betriebe der Klägerin im April 1949 bis etwa Juli 1950 eine Unterbrechung der Herstellung und des Vertriebes ein. Nach der Produktionspause, also seit Juli 1950, behauptet die Klägerin» neben dem bisherigen Standardmodell ein weiter entwickeltes Modell "Vü Record" herausgebracht und vertrieben zu haben» das sich von dem alten Modell nur dadurch unterscheide, daß die in den Ge’idrinnen gegenseitig versetzten Liürzenaufnahme fächer nicht' mehr rechtwinkligen, sondern 'schiefwinkligen (trapezförmigen) Querschnitt aufweisen. Für beide -Modelle behauptet die Klägerin»Verkehrsgeltung erworben zu haben»
Lie Beklagte bringt seit etwa Oktober 1950 ebenfalls 'Geldzählkassetten mit derselben Einrichtung auf den Markt»
rin und weisen an ihren Kopfende außer der Angabe der Münz
schnürung vom westdeutschen Markt durch die Berliner Blocke de in schlechterer Ausführung und zu niedrigeren Preisen
angemeldetes Gehrauchsmuster ist im Laufe des Rechtsstreits auf ihren Antrag wieder gelöscht worden.
Die Klägerin beansprucht gegenüber der Beklagten Ausstattungsschutz und hält die Kassette der Beklagten außer- Jf|| dem für einen unerlaubten Nachbau zu Täuschungszwecken. h« Sie verlangt mit der Klage Unterlassung der Herstellung und des Vertriebes der Hartgeldzählkassetten, soweit sie in ihrer Gesamtausstattung elf einzeln beschriebene Merkmale aufweiren, sie verlangt ferner Auskunftserteilung über den bisherigen Vertrieb und Feststellung der Schadens- J| ersatzpfiicht der Beklagten.
k; :r v'' ■ r ' ■ Wk
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
worben habe
Die Vorihsianzen haben bisher nur über den Unterlas-
sungsanspruch entschieden» Das Landgericht billigte ihn der Klägerin zu, das Berufungsgericht wies ihn ab»
Mit der Revision verfolgt die Klägerin.die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils»
Entscheidungsgründe :
11 Das Berufungsgericht halt unter Hinweis auf die Entscheidungen des Reichsgerichts EGZ 69? 32,. DR 1940, Öl,. ; ;.
DP. 1941, 1551 und DR 1943, 818 einen. Ausstattungsschutz 'dann nicht für gegeben, wenn die 'Formgebung des Erzeugnis-fies notwendig technisch bedingt sei oder doch wenigstens ein geeignetes Mittel zur Förderung der praktischen Brauchbarkeit der Ware darstelle» Hur Zutaten oder Beifügungen,, die über den technischen Zweck hinaus in erster Linie den Zweck verfolgten, die Ware, zu schmücken oder sie dem Käufer in gefälliger Form vorzuführen ("ästhetischer Überschuß") seien eines Ausstattungsschutzes fähig» Über die Frage’, ob eine dem Ausstattungsschutz entzogene Gestaltung der Ware vorliege und ob eine über die technisch-funktionellen Elemente des Gesamtbildes hinausgehende charakteristische Gesamtausstattung der Ware vorliege, entscheide nicht die Verkehrsauffassung, sondern das Gericht nach objektiven Grundsätzen,. Von dieser grundsätzlichen Auffassung ausgehend prüft das Berufungsgericht die von der Klägerin behauptete Verkehrsgeltung ihrer Erzeugnisse nichts sondern lehnt die:Möglichkeit eines Ausstattungsschutzes ab, weil von den elf besonders von der Klägerin aufgeführten Merkmalen fünf ausschließlich technisch bedingt, die übrigen teils technisch bedingt, jedenfalls aber ohne kennzeichnende Eigenart seien»,Ebenso seien die gewählten'Farben,
Schrift- und Zahlentypen, die länge jeder Münzsäule und die Anordnung der HerkunftsheZeichnung keine kennzeichnenden Einzelelemente der Kassetten der Klägerin,.
■ Me.Bet'rachtung s weise: des Berufungsgerichts begegnet rechtlichen Bedenkenc Bas Warenzeichengesetz trägt in § 25 einer wirtschaftlichen Erscheinung Rechnung, indem es für den Ball, daß die äußere Aufmachung'einer Ware' im Verkehr als Hinweis auf die Herkunft aus einem Bestimmten Betriehe gewertet wird und damit warenzeichenähnliche Funktionen an nimmt, einen warenzeichenähnlichen Schutz für diese Aufmachung gewährt. Dieser Schutz kann seinem Wesen nach nur an der" äusseren 'Erscheinungsform einer Warean ihrem ’’(Jesich haften und niemals die technische lehre umfassen', die in der Gestaltung der Ware gegenständlich geworden ist. Diese techhisöhe lehre hleibt grundsätzlich, wenn für sie ein be -soliderer Schutz nicht oder nicht mehr besteht, für jederrn frei, mag auch auf Grund eines wettbewerblichen Tatbestandes eine bestimmte Ausführungsform der Wäre oder ihrer Umhüllung einem bestimmten Betrieb Vorbehalten sein,,;
Der erkennende Senat hat deshalb schon in seiner Entscheidung vom 221 Januar 1952 (BGHZ Bel 5 S 1 ff - Hummel-. Figur eil) den Begriff, der Ausstattung allein aus dem ge setz, liehen Tatbestände des § 25 WZC entnommen und ihn dahin formuliert, daß schutzfähige Ausstattung alle ’’äusseren Zutaten" zur Ware selbst sein könnten, die zwar nicht kör perlich von der Ware getrennt zu sein brauchten, sondern auch in einer charakteristischen Gestaltung der Ware selb besehen könnten, immerhin aber begrifflich vom Wesen der Ware als solcher unterscheidbar sein müßten,- An dieser Po.R mulierung hält der Senat fest. Alle diejenigen Elemente des äusseren Gesamtbildes also, die das Wesen der Ware selbst ausmachen und durch den mit ihr verfolgten Zweck
Auch diese Passung des Begriffes der schutzfälligen Ausstattung erkennt an, daß es Grenzen für die rechtliche Anerkennung '.der Verkehrsgeltung gibt , die namentlich bei einfachen und leicht überschaubaren Gestaltungen oft genug an wesentlichen Bestandteilen der Ware haften kann. Die Grenze ist aber weiter gesteckt und ausschließlich aus den geseizlicheh Voraussetzungen des Warenzeichengesetzes selbst abgeleitet. ■ Sie muß als gesetzlich gewollt hingenommen werden. Darüber hinaus besteht keine Veranlassung, einer .feststellbaren Verkehrsanschauung die Anerkennung -zu versagen „■ Insbesondere haben die beteiligten Verkehrskreise allein darüber zu entscheiden, ob und welche Kennzeichen sie in den aufgezeigten Grenzen als Herkunftshinweis der
, r, - " . "■
Aufmachung werten.
Auch das Reichsgericht hat an der strengen Auffassung, daß auch solche Gestaltungen, die den Gebrauchszweck der
bare lediglich unterstützen und fördern, vom Ausstattüngs-scnutz- schlechxhin auszusehlik-ssen .seien, nicht immer fest-gelialtenj (so hat es z.B. in der Entscheidung in GRUB 1940,
41 (Grüngoldene flasche) hervorgehoben, daß darüber, ob im Emzelfall die Gestaltung der Wäre im wesentlichen einem Gebrauchszweck dienen oder wegen "ästhetischen 'Überschusses"
über diesen Zweck hinaus 'besonderes Kennzeichen für die Herkunft der Ware sein könne',’ die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise entscheide, Ihr Urteil sei maßgeblich dafür, ob ein der Ausstattung fähiges Kennzeichen vorliege. Wenn der Verkehr die Merkmale als Kennzeichen für die Herkunft der Ware ansehe, so erübrigten sich weitere .Erörterungen darüber, ob diese Merkmale an sich geeignet seien, Träger des Ausstattungsschutzes zu sein. Denn über solche Bedenken habe sich die allein entscheidende Auffassung des Verkehrs hinweggesetzt ■> Die Hervorhebung der Verkehrsaüfi " fas sung, in .Bezug auf die Ausstattungsschutzfähigkeit von Merkmalen tritt auch in der Entscheidung in GRUR 1938, 854 (Weinfliter) hervor,
• ‘I
Hiernach ist zwar nach objektiven Grundsätzen zu entscheiden, ob einzelne Merkmale der äußeren Gestaltung einer•
I
i
i
Ware als wesentliche technische Elemente der Ware selbst dem Ausstattungsschutz entzogen sind. Darüber aber, ob Merkmalen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, eine ausreichende Kennzeichnungskraft innewohnt, um als Aufmachung eine warenzeiebenmäßige Funktion zu erfüllen, entscheidet entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Meinung allein die Verkehrsanschauung. Auch einer an sich all- fjS| ' V \'f'’.x' v 'vHy '*• ' m;; vyvyy ", •** \ ■’ '■ 'WWWl
täglichen Aufmachung kann Ausstattungsschutz zukommen, wenn sie der Verkehr als Herkunftshinweis auffaßt (Reimer S 236 Kap 31 ihm 2). Ist ein Element einer Kombination nicht technisch bedingt, so kann die Kombination ausstat-tungsschutzfähig sein (RG GEHE 1932, 311).
Von dieser Auffassung ausgehend ist es nicht möglich, den Anspruch der Klägerin auf Ausstattungsschutz schlechthin ohne Prüfung der behaupteten Verkehrsgeltung mangels
■ M
(:7s|
Q
Js.
Wm
Schlüssigkeit zurückzuweisen» Denn z'ar Schlüssigkeit dieses Anspruches genügte die Behauptung der Klägerin, daß sie mit 'einer konkret vorgelegten Gesamtgestaltung der \?a-rei deren einzelne von der Klägerin hervorgehobenen Merkmale auch nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht särat-4ich technisch bedingt (im vorerörterten Sinne) sind, Verkehrsgeltung erlangt habe. Es war Sache des Tatsachenrichters,. festzustellen, ob und welche Elemente des Gesamtbildes der Verkehr als kennzeichnenden Herkunftshinweis an-:sehes.ünd dann zu 'entscheiden, . ob der Verkehrsanschauung in den aufgezeigten Grenzen des § 25 WZG rechtliche Bedeutung zukomme» Mit dem Versuch, selbst die Kennzeichnungs-'kraft "des äusseren Gesamtbildes der Record-Kasse zu beurteil; er. ? ist das Berufungsgericht über • die ihm durch § 25 "WZG gestellte Aufgabe hinausgegangen< Der Ausstattungsschutz wird nicht schon dann gewährt, wenn eine Aufmachung kennzeichnungsfahig ist, sondern allein auf Grund der Tatsache.. daß sie innerhalb der beteiligten 7erkehrskreise ;als:' Kennzeichen für die Herkunft gewertet ist» Allein der Verkehr entscheidet also in den erwähnten Grenzen sowohl über die Kenn sei chnung s kra f t der Ausstattung wie über die Verwechslungsfähigkeit der Ver1etzungsfcrm, Das Berufungsgericht wird also den von der Klägerin angebotenen Beweis erheben müssen» Eine andere Erage ist es, ob der von der Klägerin bisher gestellte Unterlassungsantrag sich ganz im aufgezeigten Rahmen des Ausstattungsschutzes halt» Die Klägerin hat die elf Merkmale der Gesamtausstattung, mit denen sie ihr Eabrikat zwecks Nachprüfung der Verkehrs-Durchsetzung beschreibt, unverändert' in ihren Unterlassung sah trag übernommen,;-Darunter finden sich Merkmale, 71 die zweifellos das Wesen der Ware selbst ausmachen und deshalb nicht zur Ausstattung gehören, neben anderen, die im Sinne der vorstehenden Ausführungen reine Aufmachung
Slpt*
$
-iV >7
1
7
•' 7".': .77
■: ■ ■
' ;1 u--;77tf| :-7;77ilf
ill
M
sind« Darüber hinaus weisen die vorgelegten Kassen de
Klägerin', wie auch das Berufungsgericht erkannt hat., äussere Merkmale auf, die von der Klägerin nicht zur Umgrenzung ihres Unterlassungsanspruches herangezogen worden sind» Die unklare Passung des Klageantrages spiegelt die zu dem Teil unrichtigen Vorstellungen der Klägerin über den Inhalt des begehrten Ausstattungsschutzes wieder» Es wird
weiteren Verhandlung sein, die Klägerin auf die ausschlaggebenden rechtlichen Gesichtspunkte hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, ihren Unterlassungsantrag diesen rechtlichen Gesichtspunkten anzupassen»
Die Verteidigung der Beklagten und die Beurteilung, die das Berufungsgericht dem zweiten Klagefundament aus unerlaubtem Nachbau zuteil werden läßt., geben Veranlassung, auch auf die zeitliche und gegenständliche Tragweite des
sen. Es wäre denkbar, daß das Berufungsgericht auch bei
streitig gehaltenen Tatsache Bedeutung beimessen will, daß
Prüfung der Verkehrsgeltung allein auf die "Voss-Record" Kasse zu beschränken und die Verwechslungsfähigkeit der Verletzungsforin allein auf dieses Modell abzustellen» Ge-
Aufgabe des Berufungsgerichtes in der notwendig gewordenen
von der Klägerin verlangten Ausstattungsschutzes hinzuwei-
Beurteilung des Ausstattungsschutzes der von ihm für un
die Klägerin seit der Einführung der neuen Record"
Kasse die ursprünglich behauptete Beibehaltung des Standard Modells 1 -Record" aufgegeben habe» Diese Tatsache
würde, wenn sie sich bestätigen sollte» nicht genügen, die
wiss endigt jeder Ausstattungsschutz in dem Zeitpunkt, in dem der Ausstattungsinhaber sich der geschützten Ausstattung nicht mehr bedient und letztere aus dem Verkehr verschwindet» Das ist aber nicht immer schon dann der Pall,
- 10
m
m
wenn der Ausstattungsinhaber seine Ausstattung in einigen Merkmalen ändert und das alte Modell nicht mehr herstellt. Die Klägerin behauptet schlüssig, daß der Verkehr auch ihre neue VW®-Re cord Kasse mit Rücksicht auf das wenig ver-* änderte Gesamtbild als Erzeugnis desselben Betriebes ansehe, der auch die j.tfHHMI -Record-Kasse erfolgreich vertrieben habet Sie behauptet weiter 'schlüssig, daß zahlreiche AHfi -Record-Kassen sich noch im Gebrauch der ursprünglichen Käufer befänden und daß damit die mit dem alten Modell errungene Verkehrsgeltung fortbestehe. Diese Tatsachen würden, wenn sie sich als wahr erweisen sollten, hinreichen, um den Fortbestand des Ausstattungsschutzes sowohl 'für die !fIIÜÜ®-Recordn wie die "V®®-••Record-Kasse" zu belegen, Die Verwechslungsfähigkeit der Verletzungsform müßte demnach an beiden Modellen gemessen werden,
II. Sollte sich die Behauptung der Klägerin über die Ver-kehrsgeltung ihrer Modelle und die Verwechslungsfähigkeit der Verletzungsform bestätigen, so genügt § 25 WZG zur Begründung des Unterlassungsanspruches und es bedürfte der weiteren Heranziehung der § 1 UnlWG, § 826 BGB nicht mehr. Dieses Klagefundament hat daher nur Bedeutung für den Kall, daß der Nachweis der Klagebehauptung mißlingen sollte.
Das Berufungsgericht geht richtig davon aus, daß bei Fehlen eines besonderen Schutzes für die Erzeugnisse der Klägerin selbst eine maßstabsgetreue Kopie nicht unerlaubt sein würde, es sei denn, daß es sich um ein eigenartiges, überdurchschnittliches Erzeugnis handle und die Beklagte nicht alle zu demutbaren Unterscheidungen vorgesehen habe um einer Verwechslungsgefahr vorzubeugen. Das Berufungsgericht billigt der Klägerin diese besonderen Eigenschaften ihrer Erzeugnisse zu,, meint aber, die Beklagte habe
;Wl
■ pl
■■W&m
■ v
- ; , ’’
p
1
:.V-
lüi
nfl.
V ' AB
m
alles ihr Zumutbare getan, weil sie im Gegensatz zur “V^PKRecord" Kassette die Münzfächer nicht trapezförmig, sondern rechtwinklig gestalte' und die Bezeichnung "Eeico" in einer anderen Form und Farbe anbringe als die Bezeichnung der Klägerin "’/Süd •lecord” „
Die [Revision weist mit Recht darauf hin, daß diese Unterscheidungen nicht genügen können, um die Verpflichtung der Beklagten zur Vorbeugung von Verwechslungen zu erfüllen. Einmal hat das Berufungsgericht das Erzeugnis der Beklagten nur an der "VW Record-Kasse" gemessen und die "]fHHH Record-Kasse" außer Betracht gelassen, die sich nach den unter Beweis gestellten Behauptungen der Klägerin noch in den Händen zahlreicher Verbraucher befindet und damit selbst bei Unterstellung einer Aufgabe ihrer Produktion noch nicht aus dem Verkehr verschwunden.ist.
Die "IdNMM Record-Kasse" weist aber dieselben rechtwinkligen Künzfächer auf wie die Kasse der Beklagten,, In der
_
Revisionsinstanz, müssen die nicht nachgeprüften Behauptungen der Klägerin als wahr unterstellt werden. Damit fällt eines der vom Berufungsgericht für wesentlich angesehenen Unterscheidungsmerkmale fort.
Im übrigen bemängelt die Revision mit Recht, daß vom Berufungsgericht zu geringe Maßstäbe'für die Unterscheidung 'angewandt' worden sind. Die vom Berufungsgericht für
-
ausreichend gehaltenen Unterscheidungen können allenfalls festgestellt werden, wenn beide Kassen nebeneinander vergleichend betrachtet werden. Diese Möglichkeit hat der Ve kehr in den seltensten Bällen. Er fußt auf dem flüchtigen Erinnerungsbild, den die Kassen der Klägerin beim einzelnen KaufInteressenten hinterlassen haben. Gegenüber einem solchen Erinnerungsbild© ist die Feststellung der vom Berufungsgericht' genannten Abweichungen nicht möglich. Es
12
{;g-f j ■■
kommt hinzu, daß die Beklagte sich nicht auf ein oder zwei Abweichungen beschränken durfte, sondern daß sie adlss. ihr Zumutbare tun mußte, um Verwechslungen mit dem Fabrikat der Klägerin vorzubeugen. Es lassen sich eine1 Fülle von auffallenden Unterscheidungen denken, die der Beklagten eine Abstandhaltung von den Erzeugnissen der Klägerin ohne Beeinträchtigung des Gebrauchszweckes ermöglich t hätten; wenn ihr an einem solchen Abstand überhaupt gelegen gewesen wäre» Das Berufungsgericht ist auf ■die Verwechslungsfähigkeit der Wortbezeichnungen ■’B.flMr1 und ’’Record" nicht eingegangen und hat auch die von der Klägerin unter Beweis ■gestellte vorsätzliche Ausnutzung ihrer eigenen Ausschaltung vom westdeutschen Markt durch die Berliner Blockade, ihre vorsätzliche Ausbeutung des geschäftlichen Ansehens der Klägerin ohne eigene Leistung ungeprüft gelassen»'
Alles das konnte aber nicht auf sich beruhen, wenn das Berufungsgericht das Maß der zu demutbaren Unterscheidung abschätzen wollte» Die Außerachtlassung der möglichen Verwechslungsgefahr ist überdies nur' eines der Momente,- die für die Frage, ob ein an sich erlaubter Nachbau Wettbewerbs-fremd und unlauter sein kann, zu berücksichtigen sind» Die Beweisanträge der Klägerin genügen; um auch abgesehen von diesem Gesichtspunkt das Vorgehen der Beklagten als unlauter zu kennzeichnen und den zu diesen Zwecken unternommenen Nachbau zu einer verbotenen Wettbewerbshandiung zu stempeln» Das Berufungsgericht hätte diese Gesichtspunkte nicht dahinstehen lassen dürfen. Die Rüge der Revision, der vorgetragene Sachverhalt sei unter Verletzung des § 286 Z?0 nicht
. M 1. I : ; h mb Am :■
': I
gjjj
iff
; fi
; '' V/
aggf
erschöpfen! behandelt, worden, ist begründet.
Nach alledem bedarf es einer neuen Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts.
Birnbach ' Wilde ' lastelski
Frau Br. ICrüger-llieland ist durch Erkrankung an der Unterschrift verhindert. Herr Professor I)r.Lindermaier ist inzwischen in den Sähest and getreten,
Birnbach