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BGH · I ZR 94/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 94/51

si e gezahlt hat«, Sie bestreiten aber, daß der vom Kläger beanspruchte Mehrbetrag von 8 000 DM als Entgelt-für die Motore an' sie gezahlt ist«, Der Beklagte zu 1 . Die Beklagten behaupten, sie hätten der Firma flU bei dem Verkauf der Motore den Vorschlag gemacht, in die von ihnen betriebene Arbeitsgemeinschaft f®|Ma- einzutreten und für die Spesen einen Pauschalbetrag von 8 000 DM vorauszuzahlen, Darauf sei die Firma nach längeren Verhandlungen ein- Dieser Betrag sei ihr also nicht als Entgelt für die Motore, sondern auf ein besonderes, nur aus Anlaß des Motorenkaufs getätigtes Geschäft gezahlt worden. Das Landgericht in München hat die Beklagten durch das Urteil vom 22, August 1950 verurteilt, an den Kläger 8 000 DM zu zahlen. schlossen und die Zahlung von 9 % Zinsen seit dem 11■ August 1949 verlangt» Der 1» Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Hamburg hat die Berufung der Beklagten durch das Urteil vom 26» Januar 1951.zurückgewiesen und die Beklagten auf die Anschlußberufung des Klägers zur Zahlung der Zinsen verurteilt» Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten* die die Abweisung der Klage beantragen» Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision., Diese' Formulierung geht auf die bei Staub *als Beleg angeführte reichsgerichtliche Entscheidung RGZ' 99, 31 zurück und bezieht sich im wesentlichen-auf 'Fälle, in denen die Herausgabepflicht von seiten 5des Vertragsgegners an den Kommissionär gezahlter Provisionen oder Schmiergelder in Frage steht, nicht darum handelt es sich jedoch hier einbarten Geschäftes» Y/enngleich das Berufungsgericht in seinen Darlegungen zu diesem Punkte den Gesichtspunkt, für welches Geschäft das Entgelt errichtet sei, und den weiteren Gesichtspunkt, inwieweit die Beklagten in einem weiteren Geschäft pflichtwidrig nur ihren eigenen Interessen gedient hätten, nicht immer klar scheidet, genügen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils doch, um die nach vorstehenden Darlegungen in erster Linie maßgebliche Frage zu bejahen, daß es sich bei den herausverlangten Geldbeträgen deshalb um aus der Geschäftsbesorgung erlangte Vorteile handelt, weil sie in ihr ihren wirtschaftlichen Grund, ihre wirtschaftliche Rechtfertigung und -Erklärung fin-r den (so auch der in späteren RG-Entscheidungen RGZ 146, 53; 164, 205 formulierte Grundsatz)» Das Berufungsgericht führt dazu aus: -Nach der auf die Aussage des Zeugen F(HHHHD gestützten Feststellung des Berufungsgerichts haben die Beklagten den Mehrpreis von 8 000 DM als Teil des Entgelts für die Motoren gefordert» Diese vv Forderung stand im unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem Motorengeschäft» Wenn die Beklagtendem Zeugen daneben die Aufnahme in ihre Arbeitsgemeinschaft versprochen haben, so bedeutete dies nur einen zusätzlichen Vorteil, den die Beklagten dafür versprachen, daß Fl^HBHBBi ihnen für die Motoren statt 32 000 DM den Preis von 40 000 DM zahlte» Daß dieses Nebengeschäft keinen anderen Zweck gehabt hat, als den FflBHB zu einer über den Normalpreis hinausgehenden Zahlung bereit zu machen* geht schon daraus hervor* daß die die Arbeitsgemeinschaft betreffenden Zusagen so allgemein gehalten waren* daß aus i^nen einen klagbaren Anspruch auf Leistung gegen die Beklagten nicht herleiten konnte« Es ist deshalb nur verständlich, daß ihnen keinen Wert beigemessen hat« Wenn er sich schließlich doch entschlossen hat*- den höheren Preis für die Motoren zu bezahlen* so ist der Grund hierfür nach den einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in den unbestimmten Zusagen der Beklagten für die Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft,, .'sondern in dem Interesse zu suchen, das ElflHHHMBl nach seiner Bekundung dem Motorengeschäft entgegengebracht hat« Aus der Nichtvernehmung des Zeugen Wu^^kann insoweit ein Einwand gegen das Berufungsurteil schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil WuJJ nicht Tatsachen* sondern nur ein Urteil über Tatsachen bekunden sollte, die das Berufungsgericht anders gewürdigt hat, als Wu®|es nach der Behauptung der Beklagten tun sollte« Getragen wird die Entscheidung des Berufungsgericht aber auch noch durch die Feststellung des Berufungsurteils, die Beklagten hätten die für sie erkennbare Möglichkeit gehabt, das Geschäft auf jeden Fall zu dem Mehr preis von 10,000 DM über die als erzielten Preis angegebenen 32 000 DM hinaus abzuschliessen, und seien dem Kläger wegen Verletzung*ihrer Pflicht als Kommissionäre, unter Zurückstellung des eigenen Interesses bestens seine Interessen zu wahren, schadensersatzpflichtig.

Zitierte Normen: § 367 BGB
GeschäftFeststellungMotorInteresseFirmaBerufungsgerichtBrKläger

Volltext der Entscheidung

I ZR 94/51
Verkündet am 14* März 1952 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der 'Geschäftsstelleo
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Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
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T'0 -des Kaufmannes Br. Gerhard H fj 2. des Wirtschaftssachverständigen in MiflHfe,
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 Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Kaufmann Friedrich A.
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 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der Bundesgerichtshof, Erster Zivilsenat; auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1952 .unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br. Lindenmaier, Br<> Heidenhain,
 Br. Birnbach, Wilde und Br. Krüger-Nieland
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für Recht erkannt:	'
Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivil-.
Senats des Oberlandesgehichts ‘in*.München vom.
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26. Januar 1951 wird auf Kosten der Beklagten zu-rückgewiesen.	,	*	.
Von Rechts wegen
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Tatbestand!
Die Beklagten betreiben unter der handelsgerioht-lieh nicht eingetragenen Firma	B^(J~
Mat^HHHMHHlfe Geschäfte in deren Rahmen sie es auch übernehmen, im eigenen Nähmen für fremde Rechnung Ware zu kaufen und zu verkaufen» Vor der Währungsreform haben sie am 19. J.uni 1948' im Aufträge des für ein Konsortium von Geldgebern handelnden Klägers von der Steg im Namen einer Firma'Otto für den Preis von 140 000 RM, von dem die Beklagten zur Deckung von Spesen 20 000 RMerhieltenj'ä^^eselmotore gekauft» Sie haben diese Motore wiederum--in Ausführung eines ihnen von dem Kläger für ein Konsortium erteilten Auftrages an die Firma FflHHMMl & Q° verkauft und als Erlös den Betrag von 32 000 DM, 8000 DM; für jeden Motor, an den Kläger abgeführt«, Der Kläger behauptet, daß die Beklagten als Preis für die 4 Motore in Wahrheit 40 000 DM, für jeden Motor 10 000 DM,.erhalten hätten und verlangt von den Beklagten, daß'sie den Mehrbetrag von 8 000 DM an ihn herausgeben«, Die Beklagten geben
 zu, daß die Firma F(
im ganzen 40 000 DM an-
si e gezahlt hat«, Sie bestreiten aber, daß der vom Kläger beanspruchte Mehrbetrag von 8 000 DM als Entgelt-für die Motore an' sie gezahlt ist«, Der Beklagte zu 1 . hat der Firma	e^ne	au^	den	27» September
1948 datierte Quittung des folgenden Wortlauts ausgestellte
»Der Unterzeichnete bestätigt hiermit, von 'der Firma	&	Co.,	Maschinenhandel	GmbH	in
I^Bpstr mm zwei Teilbeträge:
1, als Kaufpreis für:

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4 Stück einfachwirkende Sechszylinder-Viertakt-Die.selmotore, Bauart MI{jf^pn mit einer Leistung von 1400 PS aus dem Jahre 1940/42, Hersteller B10B& Vflp, HaflHfc, mit den Nrn, ■R/2,
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	DM	32	000
als Sondervergütung für verfolgte			
und künftige Sonderauslagen	DM	8	000
in Worten: Deutschmark	DM	40	000
erhalten zu haben«,			
den 27» Sept,1948.
		
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gez, Dr, Gerhard H^Jpb ,f
Die Beklagten behaupten, sie hätten der Firma
 flU bei dem Verkauf der Motore den Vorschlag gemacht,
 in die von ihnen betriebene Arbeitsgemeinschaft f®|Ma-
einzutreten und für die Spesen einen Pauschalbetrag von 8 000 DM vorauszuzahlen, Darauf sei die Firma	nach längeren Verhandlungen ein-
gegangen und habe den Pauschalbetrag von 8 000 DM gezahlt., Dieser Betrag sei ihr also nicht als Entgelt für die Motore, sondern auf ein besonderes, nur aus Anlaß des Motorenkaufs getätigtes Geschäft gezahlt worden.
Der Kläger erwiderte, die Zahlung der 8 000 DM stehe in innerem Zusammenhang mit dem Motorenkauf, Nach den §§ 367 BGB und 384 HOB seien die Beklagten verpflichtet, den Betrag an ihn herauszugeben.
Das Landgericht in München hat die Beklagten durch das Urteil vom 22, August 1950 verurteilt, an den Kläger 8 000 DM zu zahlen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger sich der von den Beklagten eingelegten Berufung ange-
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schlossen und die Zahlung von 9 % Zinsen seit dem 11■ August 1949 verlangt» Der 1» Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Hamburg hat die Berufung der Beklagten durch das Urteil vom 26» Januar 1951.zurückgewiesen und die Beklagten auf die Anschlußberufung des Klägers zur Zahlung der Zinsen verurteilt» Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten* die die Abweisung der Klage beantragen» Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.,
Entscheidungsgründes
 Die Begründung des Berufungsurteils läßt einen rechtlichen Irrtum nicht erkennen» Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß'sowohl der Beauftragte des bürgerlichen Rechts als auch der Kommissionär des Handelsrechts verpflichtet sind, ihrem Auftraggeber alles herauszugeben, was sie durch die Ausführung des ihnen aufgetragenen Geschäftes erlangt haben» Unter Bezugnahme auf Staub § 384 Anm 29 führt das Berufungsurteil dazu aus, als durch die Ausführung des Geschäfts erlangt hätten auch diejenigen Vorteile zu gelten,-die mit der Ausführung des Geschäfts in innerem*-Zusammenhang ständen und auch nur die Besorgnis* zu rechtfertigen geeignet seien, der Kommissionär werde die Interessen seines Geschäftsherrn nicht nach jeder Richtung wahren. Diese' Formulierung geht auf die bei Staub *als Beleg angeführte reichsgerichtliche Entscheidung RGZ' 99, 31 zurück und bezieht sich im wesentlichen-auf 'Fälle, in denen die Herausgabepflicht von seiten 5des Vertragsgegners an den Kommissionär gezahlter Provisionen oder Schmiergelder in Frage steht, nicht darum handelt es sich jedoch hier
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in erster Linie, sondern um die Frage, ob die streitigen Zahlungen ein Entgelt darstellen, das zu einer im Rahmen des Kommissionsgeschäftes erfolgten Gegenleistung gehört, oder um ein Entgelt im Rahmen eines besonderen zwischen Kommissionär und. Vertragsgegner ver-
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einbarten Geschäftes» Y/enngleich das Berufungsgericht in seinen Darlegungen zu diesem Punkte den Gesichtspunkt, für welches Geschäft das Entgelt errichtet sei, und den weiteren Gesichtspunkt, inwieweit die Beklagten in einem weiteren Geschäft pflichtwidrig nur ihren eigenen Interessen gedient hätten, nicht immer klar scheidet, genügen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils doch, um die nach vorstehenden Darlegungen in erster Linie maßgebliche Frage zu bejahen, daß es sich bei den herausverlangten Geldbeträgen deshalb um aus der Geschäftsbesorgung erlangte Vorteile handelt, weil sie in ihr ihren wirtschaftlichen Grund, ihre wirtschaftliche Rechtfertigung und -Erklärung fin-r den (so auch der in späteren RG-Entscheidungen RGZ 146, 53; 164, 205 formulierte Grundsatz)» Das Berufungsgericht führt dazu aus: -Nach der auf die Aussage des Zeugen F(HHHHD gestützten Feststellung des Berufungsgerichts haben die Beklagten den Mehrpreis von 8 000 DM als Teil des Entgelts für die Motoren gefordert» Diese
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Forderung stand im unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem Motorengeschäft» Wenn die Beklagtendem Zeugen
 daneben die Aufnahme in ihre Arbeitsgemeinschaft versprochen haben, so bedeutete dies nur einen zusätzlichen Vorteil, den die Beklagten dafür versprachen, daß Fl^HBHBBi ihnen für die Motoren statt
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32 000 DM den Preis von 40 000 DM zahlte» Daß dieses Nebengeschäft keinen anderen Zweck gehabt hat, als den FflBHB zu einer über den Normalpreis hinausgehenden Zahlung bereit zu machen* geht schon daraus hervor* daß die die Arbeitsgemeinschaft betreffenden Zusagen so allgemein gehalten waren* daß	aus	i^nen einen
 klagbaren Anspruch auf Leistung gegen die Beklagten nicht herleiten konnte« Es ist deshalb nur verständlich, daß ihnen keinen Wert beigemessen hat« Wenn er sich schließlich doch entschlossen hat*- den höheren Preis für die Motoren zu bezahlen* so ist der Grund hierfür nach den einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in den unbestimmten Zusagen der Beklagten für die Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft,, .'sondern in dem Interesse zu suchen, das ElflHHHMBl nach seiner Bekundung dem Motorengeschäft entgegengebracht hat«
Aus der Nichtvernehmung des Zeugen Wu^^kann insoweit ein Einwand gegen das Berufungsurteil schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil WuJJ nicht Tatsachen* sondern nur ein Urteil über Tatsachen bekunden sollte, die das Berufungsgericht anders gewürdigt hat, als Wu®|es nach der Behauptung der Beklagten tun sollte«
Diese verfahrensverstoßfrei getroffenen Feststellungen genügen bereits zur Begründung der angefochtenen Entscheidung« Wenn das Berufungsgericht im Zuge seiner Darlegungen auch von ’'Provisionen” spricht* so ist dies schon deshalb unschädlich, weil auch Provisionen, mögen sie getarnt gewesen sein oder nicht* nach der erörterten Bechtsauffassung auszukehren sind«
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Getragen wird die Entscheidung des Berufungsgericht aber auch noch durch die Feststellung des Berufungsurteils, die Beklagten hätten die für sie erkennbare Möglichkeit gehabt, das Geschäft auf jeden Fall zu dem Mehr preis von 10,000 DM über die als erzielten Preis angegebenen 32 000 DM hinaus abzuschliessen, und seien dem Kläger wegen Verletzung*ihrer Pflicht als Kommissionäre, unter Zurückstellung des eigenen Interesses bestens seine Interessen zu wahren, schadensersatzpflichtig. Selbst wenn man davon ausgehen müßte, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem zunächst erörterten Klaggrunde nicht ausreichend eindeutig sind, tragen diese Erwägungen die Entscheidung auf jeden Fall,
 Hiernach mußte die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden,,
Lindenmaier	Heidenhain '	Birnbach
 Krüger-Nieland
 Wilde