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BGH

Gericht: BGH

Das Urteil des 6- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 5* Juni 1950 wird im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 52-000 DM - in Buchstaben: zweiundfünf-zigtausend Deutsche Mark - abgewiesen ist- In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an:- das Berufungsgericht zurückverwiesen- weder gutgeschrieben noch ausgezahlt worden,, Der Überweisungsträger sei verloren gegangen, bevor noch die Zentrale Berlin der Commerzbank die Westfiliale Wuppertal-Barmen derselben Bank belastet habe« Beide Beträge seien daher überhaupt nicht in die Ostzone gelangt, die Beklagte müsse die Beträge mithin zurückvergüten« Die Klägerin hat den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, dem bei ihr geführten Kontokorrentkonto der Klägerin den Betrag von 80«000 DM mit Wert vom 21. Die 'Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und behauptet, die streitigen Beträge seien aufgrund des Direktavises der Filiale Wuppertal-Barmen an die Filiale T/dHBMP der Commerzbank den Überweisungsempfängern gutgeschrieben oder jedenfalls ausgezahlt worden. Sie hat sich ferner darauf berufen, daß die Commerzbank wegen angeblicher Gegenforderungen aus dem Debetsaldo der Klägerin in ein Pfand=oder Zurückbehaltungsrecht geltend mache. Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, daß die streitigen Beträge den Überweisungsempfängern ■ in weder gut ge schrieben noch aus.gezahlt worden seien,•und hat die Beklagte zur Gutschrift von 80.000 DM (ohne WertStellung per 21. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie beantragt, das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als es die Klage in Höhe von 52.000 DM ( = 6,5 # von 800.000 RM)t abgewiesen und der Kläge_ rin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat, sowie den Rechtsstreit in diesem Umfange an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. welchem Ziel das landgerichtliche Urteil angefochten wird (Stein-Jonas-Schönke ZPO III, 1) zu § 519 mit liachw; BGH vom 14- Dezember 1950, Lindenmaier-Möhring ZPO 519 Nr 1), So liegt es aber hier, denn es kann nicht zweifelhaft sein, daß die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach ihrer Berufungsbegründung die Abweisung der Klage in vollem Umfange begehrt hat« In der Sache selbst geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Überweisungsträger "mutmaßlich” auf dem Postwege von Wuppertal-Barmen nach Berlin in Verlust geraten, jedenfalls aber nicht mehr nach gelangt sei und daß die Gutschrift der beiden Beträge auf den Konten der Überweisungsempfänger bei der Filiale der Commerzbank nicht feststellbar sei« Die weitere Präge, ob-etwa,-., die Beträge, wie die Eeklagte behauptet, auf Grund des Direktavises an die Überweisungsempfänger in Wernigerode ausgezahlt worden seien, hat das..Berufungsgericht jedoch ausdrücklich unentschieden gelassen, da es die Klage schon aus Rechtsgründen für unbegründet hält« Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung erachtet das Berufungsgericht den Widerruf eines Überweisungsauftrages dann nicht-mehr für zulässig, wenn es sich um Überweisungen zwischen selbständigen Bankinstituten handelt und wenn der überweisungsbetrag aus dem Vermögen der Absendebank ausgeschieden und in das Vermögen.eines anderen selbständigen Gliedes der Überweisungskette übergegangen ist« Aus dem Umstande, daß die beiden Beträge spätestens seit dem 27« März 1945 zu dem‘Vermögen der Commerzbank gehörten, folgert das Berufungsgericht, daß die Klägerin den Auftrag nicht mehr widerrufen und demgemäß auch keine Rückbuchung verlangen könne« Die. Klägerin habe wegen des Mißlingens der Überweisung auch nicht etwa einen Anspruch auf Wiederbeschaffung der Überweisungsbeträge, denn die Beklagte hafte mit Rücksicht auf Ziff«10 a, 46 der von der Klägerin anerkannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht für den Erfolg der ihr erteilten Überweisungsaufträge«. Nach Ziff„10a aaO ist die Beklagte befugt, Überweisungsaufträge im Spargiroverkehr, d.h« also durch Einschaltung der Spargirozentrale und anderer selbständiger Sparkassen, auszuführen,und gemäß Ziff 46 aaO haftet sie nur für die sorgfältige Auswahl Dritter, deren sie sich zur Ausführung von Bankgeschäften bedient« Das Berufungsgericht hat schließlich die weitere Frage, ob und auf welchem Wege die Beklagte etwa verpflichtet sei, dabei mitzuwirken, daß die Klägerin wieder in den Besitz der Überweisungsbeträge gelangt, ausdrücklich unerörtert gelassen, weil die Klägerin "einen solchen Anspruch" nicht erhoben habe. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen das Urteil nicht zu tragen vermögen0 Da das Berufungsgericht über die Frage der Gutschrift oder Auszahlung troffen hat, muß für die Revisionsinstanz zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, daß die Überweisungs geschrieben noch an die Empfänger ausgezahlt worden sind, daß vielmehr der Überweisungsauftrag unausgeführt geblieben ist« Es steht also hier gar nicht zur Erörterung, ob die Beklagte einen während des Schwebens des' Überweisungsvorganges von der Klägerin etwa ausgesprochenen Widerruf nicht rechtzeitig beachtet hat, vielmehr handelt es sich allein darum, ob und welche Ansprüche der Klägerin auf Grund der Tatsache erwachsen sind, daß der Auftrag nicht mehr ausführbar geworden ist. Diese Belastung war jedoch keine endgültige, sie hatte rechtlich nur den Charakter eines Vorschusses, den sich die Bank in geschäftsüblicher Weise verschaffte, um für die Aufwendungen, die ihr bei Durchführung des Überweisungsauftrages voraussichtlich entstehen w*'rden, gedeckt zu sein (Ulmer SJZ 1948, 246). Die Aufwendungen der Beklagten bestanden darin,'daß sie den Betrag aus ihrem Vermögen ausgeschieden und der Girozentrale.Düsseldorf, einer selbständigen Rechtspersönlichkeit, zugeleitet hat. schrifterteilung zu deren Gunsten hatte sie zunächst auch alles getan, was banküblicherweise von ihr zur Ausführung des Auftrages, den sie durch Weiterbeauftragung eines andern Geldinstitutes ausführen durfte, zu verlangen war (BGH Urt v, 18,Mai 1951 - I ZR 82/50 -)a Wären die Aufwendungen der Beklagten endgültige, so wäre sie zu einer Rückgewähr des '’Vorschusses", d„hö zur Y/iedergutschrif t, selbst dann nicht verpflichtet, wenn die Geschäftsbesorgung aus irgend einem Grunde nicht zu dem gewünschten Ziele geführt hätte (RG Warn Rspr 1919 Nr 60). Endgültig sind diese Aufwendungen aber erst dann, wenn der aus dem Vermögen der Beklagten zunächst ausgeschiedene Betrag nicht wieder zurückgefordert werden kann« Im Palle des eigentlichen'"Widerrufes" des Überweisungsauftrages ist die Vertragsbank dem Kunden gegenüber zur unverzüglichen Weiterleitung des Widerrufes verpflichtet (Schoele, Recht der Überweisung, S 185, 196 f), womit sie gleichzeitig gegen ihre Nachmänner den Anspruch auf Rückbuchung geltend macht* In der gleichen Weise war die Beklagte liier, nachdem die Unausführbarkeit des Auftrages für sie erkennbar feststand, der Klägerin aufgrund des Bankvertrages verpflichtet, die Überweisungsbeträge unverzüglich von dem nächsten Glied der Überweisungskette, der Girozentrale, zurückzuverlangen. 2) Eine andere Präge ist es aber, ob die Beklagte nicht mit ihrer Verpflichtung, die tiberweisungsbe-träge von den nachfolgenden Gliedern der Überweisungs-kettc zurückzuriifen und gegebenenfalls die ihr gegen die Girozentrale zustehenden Ansprüche an die Klägerin abzutreten, bereits vor dem Währungsstichtag in Verzug gekommen ist. Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht geltend macht, den Sachverhalt nicht gewürdigt. Überweisungsbetrag nach dem gewöhnlichen lauf der Dinge noch vor dem Währungsstichtaj auf dem rückläufigen Wege von der Commerzbank über die Sparkasse Wuppertal-Barmen und die Girozentrale wieder in das "Vermögen der Beklagten gelangt. Diese hätte dann keine Aufwendungen mehr gehabt und wäre zur Rückgewähr des im Ergebnis nicht verbrauchten Vorschusses von 800.000 RM an die Klägerin verpflichtet gewesen. Für die Entscheidung dieser Frage kommt es weniger darauf an, ob nach heutiger Rechtsprechung eine Verpflichtung der Commerzbank zur Tiedergutschrift gegenüber der Sparkasse Wuppertal-Barmen bestanden hätte, vielmehr ist es wesentlich, ob ein entsprechender Anspruch vor dem Währungsstichtag durchsetzbar gewesen wäre und die Beklagte dies hätte erkennen müssen. Vom Standpunkt der jetzt einhelligen Rechtsprechung aus, die die rechtliche Einheit einer Großbank und die daraus folgende einheitliche Haftung der Bank für alle von einer Zweigniederlassung eingegangenen Verbindlichkeiten betont, blieb die Commerzbank mit ihrem gesamten westlichen Vermögen zur Rückgabe des Betrages an die Sparkasse Wuppertal-Barmen verpflichtet. In tatsächlicher Hinsicht steht lediglich fest, daß der Überweisungsträger von der Filiale Wuppertal-Barmen der Commerzbank an die Berliner Zentrale derselben Bank abgesandt worden ist« Auf welchem Wege er verloren gegangen ist und ob in Berlin noch eine Belastung der Filiale Y/uppertal-Barmen stattgefunden hat,' ist endgültig nicht geklärte Auf diese Umstände kann es aber zur Beurteilung sowohl der “Frage, ob die Beklagte schuldhaft gehandelt hat (Urt des- Senats vom 9o Februar 1951 - I ZR 55/50 - Lindenmaier-Möhring Nachschlagewerk § 285 BGB Nr 1), als auch der Frage, ob das Verhalten der Beklagten für den Vermögensverlust der Klägerin ursächlich gewesen ist, ankommen« Nicht gefolgt v/erden kann dagegen der Revisionsbeklagten in ihrer Ansicht, daß schon infolge der Gutschrift, die die Filiale Wuppertal-Barmen der Commerzbank ihrer Berliner Zentrale erteilt hat, eine - vom Standpunkt der Zerreissungstheorie aus zu beachtende-Überführung des Betrages in das östliche Vermögen der Commerzbank stattgefunden habe. Ob die Klage unter dem Gesichtspunkt des Verzuges der Beklagten begründet ist, kann daher ohne weitere tatrichterliche Feststellungen nicht beurteilt werden* Dazu kommt, daß weder festgestellt ist, ob überhaupt noch Buchungen oder sogar Auszahlungen zu Gunsten der Überweisungsempfänger in stattgefunden ha- ben, noch ob etwa die Beklagte nach den Umständen des Falles ohne Verschulden annehmen konnte, daß der Über-Weisungsauftrag tatsächlich noch ausgeführt worden ist* Aus diesen Gründen mußte daher das Berufungsurteil, soweit es von der Revision angegriffen ist, aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Aufklärungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* 18 Abs 3 UmstG), andererseits den Bankkunden gegenüber aber zur Umstellung von deren Altgeldguthaben nach Maßgabe des Festkontogesetzes verpflichtet sind, ist ihnen aus öffentlichen Mitteln kraft Gesetzes eine Ausgleichsförderung gegen die öffentliche Hand zugesprochen worden, und zwar in Höhe des Unterschiedes ihrer Passiven gegenüber den Aktiven (§§ 11, 12 UmstG). Im Schrifttum ist in der Tat die Auffassung vertreten worden, daß die Bank, wenn sie nach den "Richtlinien” eine Verbindlichkeit aus steckengebliebener. Indessen setzen die Richtlinien zweifelsfrei voraus, daß eine Verbindlichkeit der Bank objektiv besteht, nicht dagegen können sie, da sie keine Gesetzeskraft haben, irgendwelche Verbindlichkeiten dem Kunden gegenüber erzeugen« Ihre Bedeutung besteht vielmehr darin, daß beim Vorliegen ihrer Voraussetzungen die Bankenaufsichtsbehörde die Einstellung der betreffenden Verbindlichkeit in die Umstellungsrechnung als generell genehmigt ansieht, daß es also in diesem Palle weder einer Einzelgenehmigung noch eines rechtskräftigen Urteils bedarf.Dagegen kann die Präge, ob wirklich eine Verbindlichkeit besteht, immer nur nach den Normen des bürgerlichen Da in der Sache selbst noch nicht entschieden werden konnte, muß auch das Erkenntnis über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht Vorbehalten bleiben Lindenmaier Birnbach zugleich für die durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhinderte Frau BRoKrüger-Nieland Schmidt Wilde

Zitierte Normen: § 675 BGB § 11 UStellungsG
RechtsprechungBetragBerufungsgerichtGutschriftVerbindlichkeitRichtlinieKlägerinCommerzbankRevision

Volltext der Entscheidung

b’ilr das Nachschlagewerk!
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• Für. die Amtliche Sammlung!
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Gesetz:	BGB § 675; HGB § 355.	!	,
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Rechtssatz: 10 Ist eine West-Ost-Banküberweisung, die unter
 Einschaltung mehrerer selbständiger Geldinstitute stattfinden sollte, infolge der Bankenschließung in der Ostzone endgültig unausführ- '	■	».
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rückzugewähren, was sie durch Rückforderung des	\
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Gesetz:	BGB § 285.	/
Rechtssatz: Ob bei einer steckengebliebenen 17est-Ost-Bankuber-	.	!'
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ten ist, darf nicht nur nach dem jetzigen Stande der Rechtsprechung zur sogenannten steckengeblie-	'
benen Banküberweisung beurteilt werden, es muß. auch die vor der Währungsreform vorherrschende	.	f
Rechtsprechung, die von der sogenannten Zerreis- *	•	\
sungstheorie beeinflußt war, berücksichtigt werden«,
Gesetz:	Richtlinien der Bank deutscher Länder zur Erstei-	(
 lung der Reichsmark-Schlußbilanz und der Umstel-lungsrechnung der Geldinstitute (RBdL) Ziff 26	s
vom 3o August 1949 (öff Anz 1949 Nr 84)*	l
Rechtssatz: Die Richtlinien der Bank deutscher Länder über	•;
steckengebliebene Banküberweisungen schaffen im ..	?
Verhältnis zwischen Kunden und seiner Vertrags-	J
bank kein materielles Recht, Sie setzen vielmehr das Bestehen eines Anspruches- des Kunden voraus	[:
und haben nur die Bedeutung einer generellen Ge-	1
nehmigung für die Einstellung einer entsprechen-	'	J
den Verbindlichkeit der Bank in die ümstellungs-* rechnung,	“■
Aktenzeichen:	I ZR 94/50
r Urteil*vom 18, Dezember 1951	OLG Düsseldorf
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• I ZH 94/50
Verkündet am 18o Dezember 1951
f
JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle*,

Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Rudolf R istr.A - 01
m
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die Stadtsparkasse SiHHB in vertreten durch ihren Vorstand,
 daselbst
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr-
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof- Dr•Lindenmaier, Schmidt,
 Dr- Birnbach, Wilde und Dr- Krüger-Nieland
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 6- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 5* Juni 1950 wird im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 52-000 DM - in Buchstaben: zweiundfünf-zigtausend Deutsche Mark - abgewiesen ist- In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an:- das Berufungsgericht zurückverwiesen-
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin unterhielt sowohl bei der beklagten Sparkasse wie bei der Commerzbank, Zweigniederlassung
e:i-n Girokontoo Bei der Commerzbank	hatte auch ein Tochterwerk der Klä-
gerin, die Firma Leichtnjetallwerke Rudolf RflHHHBI GmbH, ein Girokonto, Am 14« März 1945 beauftragte die Klägerin die Beklagte, folgende Beträge an die Commerzbank	überweisen: .500,000 RM zu
 Gunsten der Klägerin selbst und 500.000 RM zu Gunsten der Firma Leichtmetallwerke Rudolf	GmbH«
Die Beklagte hat am gleichen Tage beide Beträge von dem Konto der Klägerin abgebucht und die Überweisung auf dem Spargirowege veranlasst. Die Beträge wurden zunächst über die Girozentrale Düsseldorf an die Stadtsparkasse Wuppertal-Barmen geleitet; diese gab die Überweisung weiter an die Zweigniederlassung Wuppertal-Barmen der Commerzbank, wo sie am 21. März 1945 eintrafa Die Commerzbank Wuppertal-Barmen sandte den Überweisungsträger am gleichen Tage durch die Post an die Zentrale der Commerzbank in Berlin, von wo er an die Filiale	^er	Commerzbank
 weitergeschickt werden sollte. Gleichzeitig zeigte die Zweigniederlassung Wuppertal-Barmen der Commerzbank ihrer Schwesterfiliale in	die	bei-
den Beträge durch "Direktavis” unmittelbar an. Der Überweisungsträger ist nicht mehr nach Wernigerode gelangt, sondern mutmaßlich schon auf dem Postwege zwischen Wuppertal-Barmen und Berlin verloren gegangen.
Die Klägerin hat vorgetragen: Die beidejn Überweisungsbeträge seien den Empfängern in V{
 
weder gutgeschrieben noch ausgezahlt worden,, Der Überweisungsträger sei verloren gegangen, bevor noch die Zentrale Berlin der Commerzbank die Westfiliale Wuppertal-Barmen derselben Bank belastet habe« Beide Beträge seien daher überhaupt nicht in die Ostzone gelangt, die Beklagte müsse die Beträge mithin zurückvergüten« Die Klägerin hat den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen,
 dem bei ihr geführten Kontokorrentkonto der
 Klägerin den Betrag von 80«000 DM mit Wert
 vom 21. März 1945 gutzuschreiben.
Die 'Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und behauptet, die streitigen Beträge seien aufgrund des Direktavises der Filiale Wuppertal-Barmen an die Filiale T/dHBMP der Commerzbank den Überweisungsempfängern gutgeschrieben oder jedenfalls ausgezahlt worden. Abgesehen hiervon hält sie sich auch aus Rechtsgründen zur Wieder gut schrift nicht für ver-r pflichtet. Sie hat sich ferner darauf berufen, daß die Commerzbank wegen angeblicher Gegenforderungen aus dem Debetsaldo der Klägerin in	ein
 Pfand=oder Zurückbehaltungsrecht geltend mache.
Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, daß die streitigen Beträge den Überweisungsempfängern ■ in	weder	gut	ge schrieben noch aus.gezahlt
 worden seien,•und hat die Beklagte zur Gutschrift von 80.000 DM (ohne WertStellung per 21. März 1945) verurteilt, da die Klägerin wegen Nichtausführung der Überweisungsaufträge zu dem Widerruf der Aufträge berechtigt gewesen sei. Hiergegen hat die Beklagte Berufung mit dem Ziele der Klageabweisung und die
 
Klägerin Anschlußberufung eingelegt, mit der sie die Gutschrift des Eetrages von 80*000 DM mit Tert vom 21« März 1945 beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Klage in vollem Umfange abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie beantragt, das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als es die Klage in Höhe von 52.000 DM ( = 6,5 # von 800.000 RM)t abgewiesen und der Kläge_ rin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat, sowie den Rechtsstreit in diesem Umfange an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Berufung foriugereclifc eisigelegt und begründet worden sei, obwohl weder die Berufungsschrift noch die Berufungsbegründung einen bestimmt formulierten Berufungsantrag enthält. Die Zulässigkeit der Berufung ist, obwohl sie von der Revision nicht gerügt ist, von Amts wegen zu prüfen, da die Präge, ob das Berufungsurteil in einem zulässigen Verfahren ergangen ist, Grundlage des Revisionsverfahrens bildet (RGZ 156, 291 /2947; 159, 83). Die Nachprüfung ergibt, daß gegen die Zulässigkeit der Berufung keine Bedenken bestehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschließt,
 
bedarf es eines förmlichen Berufungsantrages dann nicht, wenn aus dem Inhalt der Berufungsschrift oder Berufungsbegründung eindeutig zu entnehmen ist, in welchem Umfange und mit. welchem Ziel das landgerichtliche Urteil angefochten wird (Stein-Jonas-Schönke ZPO III, 1) zu § 519 mit liachw; BGH vom 14- Dezember 1950, Lindenmaier-Möhring ZPO 519 Nr 1), So liegt es aber hier, denn es kann nicht zweifelhaft sein, daß die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach ihrer Berufungsbegründung die Abweisung der Klage in vollem Umfange begehrt hat«
II«
In der Sache selbst geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Überweisungsträger "mutmaßlich” auf dem Postwege von Wuppertal-Barmen nach Berlin in Verlust geraten, jedenfalls aber nicht mehr nach gelangt sei und daß die Gutschrift der beiden Beträge auf den Konten der Überweisungsempfänger bei der Filiale	der Commerzbank
 nicht feststellbar sei« Die weitere Präge, ob-etwa,-., die Beträge, wie die Eeklagte behauptet, auf Grund des Direktavises an die Überweisungsempfänger in Wernigerode ausgezahlt worden seien, hat das..Berufungsgericht jedoch ausdrücklich unentschieden gelassen, da es die Klage schon aus Rechtsgründen für unbegründet hält« Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung erachtet das Berufungsgericht den Widerruf eines Überweisungsauftrages dann nicht-mehr für zulässig, wenn es sich um Überweisungen
 
zwischen selbständigen Bankinstituten handelt und wenn der überweisungsbetrag aus dem Vermögen der Absendebank ausgeschieden und in das Vermögen.eines anderen selbständigen Gliedes der Überweisungskette übergegangen ist« Aus dem Umstande, daß die beiden Beträge spätestens seit dem 27« März 1945 zu dem‘Vermögen der Commerzbank gehörten, folgert das Berufungsgericht, daß die Klägerin den Auftrag nicht mehr widerrufen und demgemäß auch keine Rückbuchung verlangen könne« Die. Klägerin habe wegen des Mißlingens der Überweisung auch nicht etwa einen Anspruch auf Wiederbeschaffung der Überweisungsbeträge, denn die Beklagte hafte mit Rücksicht auf Ziff«10 a, 46 der von der Klägerin anerkannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht für den Erfolg der ihr erteilten Überweisungsaufträge«. Nach Ziff„10a aaO ist die Beklagte befugt, Überweisungsaufträge im Spargiroverkehr, d.h« also durch Einschaltung der Spargirozentrale und anderer selbständiger Sparkassen, auszuführen,und gemäß Ziff 46 aaO haftet sie nur für die sorgfältige Auswahl Dritter, deren sie sich zur Ausführung von Bankgeschäften bedient« Das Berufungsgericht hat schließlich die weitere Frage, ob und auf welchem Wege die Beklagte etwa verpflichtet sei, dabei mitzuwirken, daß die Klägerin wieder in den Besitz der Überweisungsbeträge gelangt, ausdrücklich unerörtert gelassen, weil die Klägerin "einen solchen Anspruch" nicht erhoben habe.

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III
Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen das Urteil nicht zu tragen vermögen0 Da das Berufungsgericht über die Frage der Gutschrift oder Auszahlung
 troffen hat, muß für die Revisionsinstanz zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, daß die Überweisungs
 geschrieben noch an die Empfänger ausgezahlt worden sind, daß vielmehr der Überweisungsauftrag unausgeführt geblieben ist«
Die rechtliche Behandlung des Problems der infolge 'der Zonentrennung nicht mehr durchgeführten West-Ost-Überweisungen wird im Schrifttum und in der Rechtsprechung im allgemeinen unter dem Gesichtspunkt erörtert, unter welchen Voraussetzungen der überweisen*-de Yfestkunde den Überweisungsauftrag noch widerrufen könneo Auch die beiden Instanzgerichte haben den Streitfall unter diesem Blickpunkt gewürdigte Das Recht zu dem Widerruf eines Überweisungsauftrages wird teilweise unmittelbar auf den für den Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) an sich nicht anwendbaren § 671 Abs 1 BGB gestützt (RG LZ 1955, 770 f), teilv/eise unter entsprechender Anwend^nig von § 649 BGB bejaht (RGZ 107,
 136 /1597), mitunter auch- lediglich als eine .dem Auf- ' traggeber jederzeit zustehende "Gegenweisung" im Rahmen des bestehenden Giroverhällinisses betrachtet (Meyer-Cording, Recht der Banküberweisung S 91)o Die frühere Rechtsprechung hatte sich regelmässig nur mit der Präge zu befassen, bis zu welchem Zeitpunkt ein Überweisungs- oder Auszahlungsauftrag noch widerru-
keine tatsächlichen Feststellungen ge-
beträge weder den Empfängerkonten in !7
gut-
 
fen werden kann, oder, was dasselbe ist, bis su welchem Zeitpunkt die Vertragsbank des Kunden den Widerruf noch beachten muß oder darf (vgl RGZ 82, 95; 107, 136 /I3jü7; RG SeuffA 59, 447; EG LZ 1933, -770 f).
Hier liegt der Pall jedoch so, daß ein Widerruf des Überweisungsauftrages in dem Sinne und mit dem.Ziel, die weitere Ausführung des Auftrages zu verhindern, seit der Abtrennung der Ostzone und der dort verfügten Bankenschließung ohnehin nicht mehr in Präge kommt Denn der Auftrag ist durch die Macht der Tatsachen schlechthin unausführbar geworden. Es steht also hier gar nicht zur Erörterung, ob die Beklagte einen während des Schwebens des' Überweisungsvorganges von der Klägerin etwa ausgesprochenen Widerruf nicht rechtzeitig beachtet hat, vielmehr handelt es sich allein darum, ob und welche Ansprüche der Klägerin auf Grund der Tatsache erwachsen sind, daß der Auftrag nicht mehr ausführbar geworden ist.
1) Die Beklagte hatte zur Ausführung des Überweisungsauftrages das Konto der Klägerin mit 800.000 RM belastet. Diese Belastung war jedoch keine endgültige, sie hatte rechtlich nur den Charakter eines Vorschusses, den sich die Bank in geschäftsüblicher Weise verschaffte, um für die Aufwendungen, die ihr bei Durchführung des Überweisungsauftrages voraussichtlich entstehen w*'rden, gedeckt zu sein (Ulmer SJZ 1948, 246). Die Aufwendungen der Beklagten bestanden darin,'daß sie den Betrag aus ihrem Vermögen ausgeschieden und der Girozentrale.Düsseldorf, einer selbständigen Rechtspersönlichkeit, zugeleitet hat. Mit der Weiterleitung des Auftrages an die Girozentrale und der Gut-
 
schrifterteilung zu deren Gunsten hatte sie zunächst auch alles getan, was banküblicherweise von ihr zur Ausführung des Auftrages, den sie durch Weiterbeauftragung eines andern Geldinstitutes ausführen durfte, zu verlangen war (BGH Urt v, 18,Mai 1951 - I ZR 82/50 -)a Wären die Aufwendungen der Beklagten endgültige, so wäre sie zu einer Rückgewähr des '’Vorschusses", d„hö zur Y/iedergutschrif t, selbst dann nicht verpflichtet, wenn die Geschäftsbesorgung aus irgend einem Grunde nicht zu dem gewünschten Ziele geführt hätte (RG Warn Rspr 1919 Nr 60). Endgültig sind diese Aufwendungen aber erst dann, wenn der aus dem Vermögen der Beklagten zunächst ausgeschiedene Betrag nicht wieder zurückgefordert werden kann« Im Palle des eigentlichen'"Widerrufes" des Überweisungsauftrages ist die Vertragsbank dem Kunden gegenüber zur unverzüglichen Weiterleitung des Widerrufes verpflichtet (Schoele, Recht der Überweisung, S 185, 196 f), womit sie gleichzeitig gegen ihre Nachmänner den Anspruch auf Rückbuchung geltend macht* In der gleichen Weise war die Beklagte liier, nachdem die Unausführbarkeit des Auftrages für sie erkennbar feststand, der Klägerin aufgrund des Bankvertrages verpflichtet, die Überweisungsbeträge unverzüglich von dem nächsten Glied der Überweisungskette, der Girozentrale, zurückzuverlangen. Diese wiederum traf die gleiche Verpflichtung in Beäug auf die Sparkasse Wuppertal-Barmen und Entsprechendes gilt im Verhältnis der Sparkasse Wuppertal-Barmen zur Commerzbank. (Zweigniederlassung Wuppertal-Barmen), Dabei hätte sich' die Beklagte aller Ansprüche der Klägerin entledigen können, wenn sie dieser rechtzei-
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tig die ihr gegenüber der Girozentrale erwachsenen Ansprüche auf Rückbuchung abgetreten hätte (vgl .RG JW 1925» 1306"^). Sie hat eine solche Abtretung zwar im Laufe des Rechtsstreites, also erst nach der V,Währungsreform, angeboten, die Klägerin hat aber die Entgegennahme der Abtretung im Prozeß abgelehnt (Schriftsatz vom 18. November 1948 und vom 7. September 1949)« Auf Grund der Vorschriften der §§ 1 Abs 1 b, 2 Abs 2 und 18 Abs 3 UmstG, wonach Altgeldguthaben der Banken bei anderen Geldinstituten und Schuldverbindlichkeiten von Geldinstituten untereinander seit dem Uährungsstichtag erloschen sind, waren auch in diesem Zeitpunkt abtretungsfähige Ansprüche auf Rückbuchung überhaupt nicht mehr vorhanden. '
2) Eine andere Präge ist es aber, ob die Beklagte nicht mit ihrer Verpflichtung, die tiberweisungsbe-träge von den nachfolgenden Gliedern der Überweisungs-kettc zurückzuriifen und gegebenenfalls die ihr gegen die Girozentrale zustehenden Ansprüche an die Klägerin abzutreten, bereits vor dem Währungsstichtag in Verzug gekommen ist. Laß die Klägerin die Beträge bereits seit dem Jahre 1946 angemahnt habe, hat sie vorgetragen (Bl 110 GA). Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht geltend macht, den Sachverhalt nicht gewürdigt. Die Präge einer Verzugshaftung der Beklag--ten ist aber entscheidungserheblich. Hätte nämlich die Beklagte der Klägerin ihre Ansprüche gegen die Girozentrale rechtzeitig abgetreten oder hätte sie den Rückgewähranspruch gegen die Girozentrale selbst erfolgreich durchgeführt, so wäre möglicherweise der
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Überweisungsbetrag nach dem gewöhnlichen lauf der Dinge noch vor dem Währungsstichtaj auf dem rückläufigen Wege von der Commerzbank über die Sparkasse Wuppertal-Barmen und die Girozentrale wieder in das "Vermögen der Beklagten gelangt. Diese hätte dann keine Aufwendungen mehr gehabt und wäre zur Rückgewähr des im Ergebnis nicht verbrauchten Vorschusses von 800.000 RM an die Klägerin verpflichtet gewesen. Anders wäre die Rechtslage nur zu beurteilen, wenn etwa die Commerzbank gegenüber der Sparkasse Wuppertal-Barmen nicht mehr zur Rückgabe des Überweisungsbetrages gehalten gewesen wäre. Für die Entscheidung dieser Frage kommt es weniger darauf an, ob nach heutiger Rechtsprechung eine Verpflichtung der Commerzbank zur Tiedergutschrift gegenüber der Sparkasse Wuppertal-Barmen bestanden hätte, vielmehr ist es wesentlich, ob ein entsprechender Anspruch vor dem Währungsstichtag durchsetzbar gewesen wäre und die Beklagte dies hätte erkennen müssen. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Überweisungsbetrag am 21. März 1945 in das westliche Vermögen der Commerzbank, nämlich in Wuppertal-Barmen, gelangt. Vom Standpunkt der jetzt einhelligen Rechtsprechung aus, die die rechtliche Einheit einer Großbank und die daraus folgende einheitliche Haftung der Bank für alle von einer Zweigniederlassung eingegangenen Verbindlichkeiten betont, blieb die Commerzbank mit ihrem gesamten westlichen Vermögen zur Rückgabe des Betrages an die Sparkasse Wuppertal-Barmen verpflichtet. Vom Standpunkt der sogenannten Zerreissungstheorie aus wäre jiagegen der Betrag von der Commerzbank möglicher-
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v/eise nicht mehr zu erlangen gewesen, wenn er sich im Zeitpunkt der ostzonalen Bankenschliessung bereits im Wirkungsbereich dieser Anordnungen befunden hätte»
In tatsächlicher Hinsicht steht lediglich fest, daß der Überweisungsträger von der Filiale Wuppertal-Barmen der Commerzbank an die Berliner Zentrale derselben Bank abgesandt worden ist« Auf welchem Wege er verloren gegangen ist und ob in Berlin noch eine Belastung der Filiale Y/uppertal-Barmen stattgefunden hat,' ist endgültig nicht geklärte Auf diese Umstände kann es aber zur Beurteilung sowohl der “Frage, ob die Beklagte schuldhaft gehandelt hat (Urt des- Senats vom 9o Februar 1951 - I ZR 55/50 - Lindenmaier-Möhring Nachschlagewerk § 285 BGB Nr 1), als auch der Frage, ob das Verhalten der Beklagten für den Vermögensverlust der Klägerin ursächlich gewesen ist, ankommen« Nicht gefolgt v/erden kann dagegen der Revisionsbeklagten in ihrer Ansicht, daß schon infolge der Gutschrift, die die Filiale Wuppertal-Barmen der Commerzbank ihrer Berliner Zentrale erteilt hat, eine - vom Standpunkt der Zerreissungstheorie aus zu beachtende-Überführung des Betrages in das östliche Vermögen der Commerzbank stattgefunden habe. Denn da im Verhältnis der Zentrale zu den Filialen - jedenfalls im Regelfälle - die Zentrale allein kontoführend ist, kommt der einfachen:\ Gutschrift in den Büchern der Filiale Wuppertal-Barmen der Commerzbank nur die Bedeutung einer Kontrollbuch-führung zu, die irgendwelche Rechtswirkungen in Bezug auf den Vermögensübergang von der — in diesem Zusammenhang als verselbständigt zu behandelnden - Filiale Wuppertal-Barmen auf die Zentrale Berlin noch nicht
 
erzeugen konnte (vgl Sprengel, Steckengebliebene Überweisung, S 16; Meyer-Cording aaO S 75)«
Ob die Klage unter dem Gesichtspunkt des Verzuges der Beklagten begründet ist, kann daher ohne weitere tatrichterliche Feststellungen nicht beurteilt werden* Dazu kommt, daß weder festgestellt ist, ob überhaupt noch Buchungen oder sogar Auszahlungen zu Gunsten der Überweisungsempfänger in	stattgefunden	ha-
ben, noch ob etwa die Beklagte nach den Umständen des Falles ohne Verschulden annehmen konnte, daß der Über-Weisungsauftrag tatsächlich noch ausgeführt worden ist* Aus diesen Gründen mußte daher das Berufungsurteil, soweit es von der Revision angegriffen ist, aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Aufklärungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden*
III.
Die Revision hat ausserdem geltend gemacht, der Anspruch der Klägerin auf Uiedergutschrift sei ohne weiteres schon deshalb gerechtfertigt, weil die Be-
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klagte a f Grund der in der Währungsgesetzgebung vorgesehenen Zuteilung von Ausgleichsforderungen an die Geldinstitute (§11 UrastG) einen entsprechenden Gegend-wert erhalten habe. Dieser Auffassung kann jecfoch nicht zugestimmt werden.
Da die Geldinstitute durch die Währungsgesetzge-bung ihre Altgeldguthaben bei anderen Geldinstituten sowie ihre sonstigen Reichsmarkforderungen gegen andere. Geldinstitute verloren haben (§§ 1 Abs 1 b, 2 Abs 2,
 
 18 Abs 3 UmstG), andererseits den Bankkunden gegenüber aber zur Umstellung von deren Altgeldguthaben nach Maßgabe des Festkontogesetzes verpflichtet sind, ist ihnen aus öffentlichen Mitteln kraft Gesetzes eine Ausgleichsförderung gegen die öffentliche Hand zugesprochen worden, und zwar in Höhe des Unterschiedes ihrer Passiven gegenüber den Aktiven (§§ 11, 12 UmstG). Dieser Unterschied ist anhand einer auf den 21. Juni 1948 abzustellenden Umstellungsrechnung zu ermitteln, über deren Erstellung die Bank deutscher Länder nähere Be- * Stimmung treffen sollte (§§ 3 Abs'4, 8 der 2. DVO zu dem UmstG - BankenVO -). In Ausübung dieser Befugnis hat die Bank deutscher Länder "Richtlinien zur Erstellung der Reichsmarkschlußbilanz und der Umstellungsrechnung der GeldinstituteHerlassen, von denen hier die Ziff 26 in der abgeänderten Fassung vom 3« August 1949 (öffAnz 1949 Nr 84 - abgedr bei Harmening-Duden, Währungsgesetze, Ergänzungsband S 119 -) in Betracht kommt. Danach dürfen' Verbindlichkeiten eines Geldinstitutes aus steckengebliebenen Überweisungen in die Umstellungsrechnung nur eingestellt weiden, wenn entweder gewisse, in den Richtlinien näher umschriebene Voraussetzungen erfüllt sind oder die Bankaufsichtsbehörde im Einzelfalle ausdrücklich zustimmt, oder wenn die Verbindlichkeit durch rechtskräftiges Urteil festgestelltworden ist. Die Revision folgert hieraus: Da im Streitfälle die Voraussetzungen erfüllt seien, unter denen nach den Richtlinien die,Verbindlichkeit der Beklagten aus der nichtausgeführten Banküberweisung in die Umstellungsrechnung eingestellt werden dürfe, sei nunmehr die Ausgleichsforderung der Beklagten gegen die
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öffentliche Hand an die Stelle der bisherigen Rückrufs-ansprüche gegen die anderen Mitglieder der Überweisungskette getreten« Die Rückgewähransprüche wären an sich bei dem letzten Glied der Kette ausgemündet und hätten dort eine Ausgleichsforderung gegen die öffentliche Hand zur Entstehung gebracht , Statt dessen gewähre die Regelung der Richtlinien die Ausgleichsforderung schon dem ersten Glied der Bankenkette, d.h. also der Beklagten. Daraus ergebe sich die Berechtigung der Klagefor-derung.
Im Schrifttum ist in der Tat die Auffassung vertreten worden, daß die Bank, wenn sie nach den "Richtlinien” eine Verbindlichkeit aus steckengebliebener. Überweisung in die Umstellungsrechnung einstellen dürfe und demgemäß eine Ausgleichsforderung in entsprechender Höhe erhalte, dann aufgrund des Bankvertrages auch gehalten sei, dem Kunden in entsprechender Höhe Gutschrift zu erteilen (Ulmer, SJZ 1949» 754; vgl auch Möhring 1TJ\7 1948, 505 /5087). Indessen setzen die Richtlinien zweifelsfrei voraus, daß eine Verbindlichkeit der Bank objektiv besteht, nicht dagegen können sie, da sie keine Gesetzeskraft haben, irgendwelche Verbindlichkeiten dem Kunden gegenüber erzeugen« Ihre Bedeutung besteht vielmehr darin, daß beim Vorliegen ihrer Voraussetzungen die Bankenaufsichtsbehörde die Einstellung der betreffenden Verbindlichkeit in die Umstellungsrechnung als generell genehmigt ansieht, daß es also in diesem Palle weder einer Einzelgenehmigung noch eines rechtskräftigen Urteils bedarf. Dagegen kann die Präge, ob wirklich eine Verbindlichkeit besteht, immer nur nach den Normen des bürgerlichen
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Rechtes entschieden werden. Ebenso wie in Fällen der Ost-Y,re st-Überweisung die Ansprüche des Kunden nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 2, 218 ff) über dasjenige hinausgehen können, was die Richtlinien den Kunden zubilligen, kann es auch Vorkommen, daß im Einzelfall materiellrechtlich der Gutschriftsanspruch des Kunden zu verneinen ist, obwohl nach den Richtlinien die Einstellung der entsprechenden Verbindlichkeit der Bank in die Umstellungsrechnung als genehmigt zu gelten hat. Für die Entscheidung der ordentlichen Gerichte kann es immer nur darauf ankommen, ob das Bestehen einer Verbindlichkeit - ohne Rücksicht auf die Richtlinien - anzuerkennen ist. Es bedarf daher im vorliegenden Falle auch gar keiner Prüfung, ob im gegebenen Fall die. Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen die Aufnahme einer entsprechenden Verbindlichkeit der Beklagten in die Umstellungsrechnung nach den Richtlinien an sich gestattet wäre.
IV.
\7as- schließlich die Höhe des Kl age an Spruches anlangt, so* hat die Revision, die Klageanträge auf einen Betrag ermässigt* der dem Umstellungsverhältnis von 10 : 0,65 entspricht.
Da in der Sache selbst noch nicht entschieden werden konnte, muß auch das Erkenntnis über die Kosten
 der Revision dem Berufungsgericht Vorbehalten bleiben
 Lindenmaier	Birnbach
 zugleich für die durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhinderte Frau BRoKrüger-Nieland
 Schmidt
Wilde