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BGH · I ZR 94/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 94/04

Die Sache fiel nach Ziffer 2a der für 2004 gültigen senatsinternen Mitwirkungsgrundsätze vom 4. Nach deren Ziffer 2a war ebenfalls die Spruchgruppe I zuständig und zwar in der Besetzung: "Vorsitzender, Dr. v. Entsprechend war die Besetzung der Spruchgruppe I nach den senatsinternen Mitwirkungsgrundsätzen vom 11. ten nicht diejenigen Richter mitzuwirken, die an der mündlichen Verhandlung und Entscheidung beteiligt waren (vgl. 3 Da der Senat ordnungsgemäß besetzt war, kommt es nicht darauf an, ob mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO überhaupt eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung gerügt werden kann (bejahend: Baumbach/Lauterbach/Hart-mann, ZPO, 66. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt. Oktober 2007 darauf, dass der Senat eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG nicht als Streitgegenstand angesehen hat (Abschnitt II 3 Tz. 59 ff. Daraus ergab sich nicht, dass die Klägerin neben den im Einzelnen bezeichneten registrierten Marken rechten, für deren Bestandteil "Kinder" von ihr Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs.3 MarkenG in Anspruch genommen wurde, als weiteren Streitgegenstand eine Marke kraft Verkehrsgeltung i.S. von § 4 Nr. 2 MarkenG als selbständiges Markenrecht in den Rechtsstreit eingeführt hatte. 5 Auch das weitere in Abschnitt II der Anhörungsrüge vom 30.

Zitierte Normen: § 321a ZPO § 4 MarkenG
MarkenGAnhörungsrügeBesetzungSpruchgruppeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 94/04
vom 13. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
 beschlossen:
Die Gehörsrügen vom 24. und 30. Oktober 2007 gegen das Senatsurteil vom 20. September 2007 werden auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
1	1.	Entgegen	der Annahme der Anhörungsrüge war der Senat in dem
 Verhandlungstermin am 6. Juni 2007 ordnungsgemäß besetzt. Die Sache fiel nach Ziffer 2a der für 2004 gültigen senatsinternen Mitwirkungsgrundsätze vom 4. Dezember 2003 in die Spruchgruppe I. Zum Zeitpunkt der Terminierung am 20. Dezember 2006 galten die senatsinternen Mitwirkungsgrundsätze vom 9. November 2006. Nach deren Ziffer 2a war ebenfalls die Spruchgruppe I zuständig und zwar in der Besetzung: "Vorsitzender, Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann". Entsprechend war die Besetzung der Spruchgruppe I nach den senatsinternen Mitwirkungsgrundsätzen vom 11. Januar 2007. Am 6. Juni 2007 wurden Sachen der Spruchgruppe I verhandelt. Da die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schaffert und Dr. Bergmann an diesem Tag urlaubsbedingt verhindert waren, wurden sie durch die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscherund Dr. Kirchhoff vertreten.
-3-
2	Bei	der	Verkündung	der	Entscheidung am 20. September 2007 brauch-
ten nicht diejenigen Richter mitzuwirken, die an der mündlichen Verhandlung und Entscheidung beteiligt waren (vgl. BGHZ 61, 369, 370).
3	Da	der	Senat	ordnungsgemäß	besetzt	war,	kommt es nicht darauf an, ob
 mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO überhaupt eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung gerügt werden kann (bejahend: Baumbach/Lauterbach/Hart-mann, ZPO, 66. Aufl., § 321a Rdnr. 36; offengelassen: BGH, Beschl. v. 19.1.2006 -1 ZR 151/02, GRUR 2006, 346 Tz. 6 = WRP 2006, 467 - Jeans II).
4	2.	Das	als	übergangen	gerügte	Vorbringen	ist vom Senat berücksichtigt.
Es bezieht sich in Abschnitt I der Anhörungsrüge vom 30. Oktober 2007 darauf, dass der Senat eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG nicht als Streitgegenstand angesehen hat (Abschnitt II 3 Tz. 59 ff. des Urteils). Der Senat hat den Vortrag der Klägerin zu ihren Markenrechten berücksichtigt. Daraus ergab sich nicht, dass die Klägerin neben den im Einzelnen bezeichneten registrierten Marken rechten, für deren Bestandteil "Kinder" von ihr Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG in Anspruch genommen wurde, als weiteren Streitgegenstand eine Marke kraft Verkehrsgeltung i.S. von § 4 Nr. 2 MarkenG als selbständiges Markenrecht in den Rechtsstreit eingeführt hatte. Ob das Berufungsgericht ein entsprechendes Markenrecht erwogen oder - wie die Anhörungsrüge meint - festgestellt hat, ist ohne Bedeutung, weil die Klägerin den Streitgegenstand bestimmt.
-4-
5	Auch das weitere in Abschnitt II der Anhörungsrüge vom 30. Oktober
2007 als übergangen gerügte Vorbringen ist berücksichtigt.
Bornkamm	Pokrant	Büscher
 Bergmann
Kirchhoff
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.08.2003 - 416 O 85/03 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.06.2004 - 5 U 123/03 -