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BGH · I ZR 94/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 94/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), zu demal der Urteilstenor des Berufungsgerichts die Internetwerbung der Beklagten nicht erfaßt (vgl. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
13UllmannZPOSchaffert

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 94/03
vom 13. November 2003 in dem Rechtsstreit
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Dezember 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), zu demal der Urteilstenor des Berufungsgerichts die Internetwerbung der Beklagten nicht erfaßt (vgl. Berufungsurteil Seite 26 f.).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 30.677,51 €
Büscher
 Schaffert
Ullmann
 Starck
Pokrant