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BGH · I ZR 93/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 93/98

Das Verfahren ist durch das auf die mündliche Verhandlung vom 13. Die Auffassung des Beklagten, es habe bisher keine mündliche Verhandlung zwischen den Parteien stattgefunden, weil die Daimler-Benz AG Partei sei und ein Parteiwechsel auf die DaimlerChrysler AG in der Revisionsinstanz unzulässig sei, ist unrichtig. Juli 2000 und in das Rubrum des Urteils vom 23. Da die Parteibezeichnung der Klägerin nicht offenbar unrichtig ist, scheidet eine Anwendung des §319 ZPO aus.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
mündlich23ParteiwechselunrichtigKlägerinVerhandlung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 93/98
BESCHLUSS
18. Juni 2004
dem Rechtsstreit
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
 beschlossen:
Die Anträge des Beklagten,
 die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. aufzuheben, ihm einen anderen Rechtsanwalt beizuordnen, die angezeigte Mitwirkung von Patentanwalt Dipl.-Ing. beizubehalten
 und Termin zur mündlichen Verhandlung anzusetzen, werden abgelehnt.
Gründe:
Das Verfahren ist durch das auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2000 ergangene Urteil vom 23. November 2000 rechtskräftig abgeschlossen. Die Auffassung des Beklagten, es habe bisher keine mündliche Verhandlung zwischen den Parteien stattgefunden, weil die Daimler-Benz AG Partei sei und ein Parteiwechsel auf die DaimlerChrysler AG in der Revisionsinstanz unzulässig sei, ist unrichtig. Der Senat ist in seiner Entscheidung vom 23. November
2000 nicht von einem Parteiwechsel auf der Klägerseite ausgegangen. Es ist lediglich aufgrund der Mitteilung der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Mai 1999 - der der Beklagte nicht widersprochen hatte die Klägerin firmiere nunmehr als "DaimlerChrysler AG", diese Bezeichnung der Klägerin in das Sitzungsprotokoll vom 13. Juli 2000 und in das Rubrum des Urteils vom 23. November 2000 aufgenommen worden. Da die Parteibezeichnung der Klägerin nicht offenbar unrichtig ist, scheidet eine Anwendung des §319 ZPO aus.
Ullmann	v.	Ungern-Sternberg	Pokrant
 Schaffert
Bergmann