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BGH · I ZR 93/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 93/83

a) welche der von ihr selbst hergestellten Geräte, die zur Vervielfältigung zu dem persönlichen Gebrauch durch Aufnahme von Funksendungen auf Ton- oder Bildtonträger oder durch Übertragung von einem Ton- oder Bildtonträger auf einen anderen Tonträger geeignet sind, und zwar unterteilt nach aa) Spulentonbandgeräten, bb) Kassetten-Recordern, cc) mit Recordern kombinierten Geräten b) welche Erlöse sie aus der Veräußerung der genannten Geräte in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West - aufgegliedert nach Geräteart, Gerätetyp und Stückzahlen des Gerätetyps sowie nach Jahreszeiträumen - je Verpackungseinheit unter Einbeziehung der zur Vornahme von Werkvervielfältigungen notwendigen Zubehörteile erzielt hat Die weitergehende Auskunftsklage wird abgewiesen. Die Klägerinnen haben sich zu dem Zwecke der gemeinschaftlichen Wahrnehmung ihrer Rechte aus urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen gegenüber Geräteherstellern und Importeuren zur Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) in der Rechtsform einer bürgerlich rechtlichen Gesellschaft zusammen geschlossen. Seit Juli 1979 bezieht sie solche Geräte von Unternehmen aus dem Ausland, die sie auf Bestellung der Beklagten fertigen und - mit deren Firmen- und Warenzeichen versehen -in betriebsbereitem Zustande liefern. Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten für die Veräußerung der - für private Aufnahmen von Funksendungen mit geschützten Werken geeigneten - Tonaufzeichnungsgeräte eine angemessene Vergütung nach § 53 Abs. 5 UrhG. Zwischen den Parteien besteht u.a. darüber Streit, ob die Beklagte auch hinsichtlich der aus dem Ausland bezogenen Geräte als Herstellerin anzusehen ist. Bei der Berechnung der Vergütung sei als Veräußerungserlös im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 5 UrhG derjenige Betrag zugrundezulegen, den der Hersteller als Entgelt für das Gerät beanspruchen könne. Stereo (HiFi)-Turm) müsse der Erlös für das gesamte Gerät zugrunde gelegt werden und nicht lediglich der auf das Tonaufzeichnungsgerät oder den Ton- Abzustellen sei auf die Verpackungseinheit mit allen darin enthaltenen Zubehörteilen, und zwar auch solchen, die zu dem Betrieb anderer Geräte oder Geräteteile als des Aufzeichnungsgeräts oder des Aufzeichnungsteiles erforderlich seien. Bezüglich der aus dem Ausland bezogenen Geräte sei nicht sie - die Beklagte - , sondern das ausländische Unternehmen Herstellerin. Bei der Bestimmung des für die Berechnung der Geräteabgabe maßgebenden Herstellererlöses müsse berücksichtigt werden, daß sie die von ihr gefertigten Geräte auch selbst vertreibe und die Kosten des Vertriebs im Inland in den Gerätepreis eingingen. Bei Kombinationsgeräten widerspreche es dem Zweck des Gesetzes, den Erlös für das gesamte Gerät zugrundezulegen; dort sei der auf den Tonaufzeichnungsteil oder das Tonaufzeichnungsgerät entfallende Betrag maßgebend. Auch die Klägerinnen zu 2) und zu 3) seien für den Auskunftsanspruch aktivlegitimiert; selbst wenn nur ein Teil der Urheber Die Vergütungspflicht entstehe nicht schon mit der Fertigung der Geräte, sondern hänge von dem ersten gewerbsmäßigen Inverkehrbringen ab; erst die Beklagte bringe die aus dem Ausland bezogenen Geräte im Inland in den Geschäftsverkehr, und sie trete dabei, indem sie ihre Marke verwende, dem Verbraucher gegenüber als verantwortlicher Hersteller auf.Veräußerungserlös im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 5 UrhG sei das aus der Veräußerung tatsächlich erhaltene Entgelt, wobei der Bruttoerlös maßgebend sei. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die klagenden Verwertungsgesellschaften von Urhebern zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach § 53 Abs. 5 UrhG ermächtigt worden sind. Das Berufungsgericht ist überdies zutreffend davon ausgegangen, daß für die Berechtigung der Klägerin zu 1) auch eine tatsächliche Vermutung spricht (vgl. Für die Berechtigung der Klägerinnen zu 2) und 3) kommt es im übrigen nicht - wie die Revision meint - auf die Feststellung an, daß bestimmte Urheber sie beauftragt haben; ebensowenig auf die Vorlage eines Verzeichnisses den Urheber.Für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs genügt es, daß die Klägerinnen überhaupt von Urhebern ermächtigt worden sind. Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die Beklagte sei auch ab 1. Juli 1979, als sie Geräte nur noch aus dem Ausland bezogen hat, als Herstellerin im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG anzusehen. Nach § 53 Abs. 5 Satz 1 UrhG ist der Hersteller von Geräten, die zur Werkvervielfältigung mittels Bild- oder Tonträger zu dem persönlichen Gebrauch geeignet sind, für die durch die Veräußerung der Geräte geschaffene Vervielfältigungsmöglichkeit vergütungspflichtig. In dem dort entschiedenen Fall richtete sich die Klage gegen ein inländisches Unternehmen, das die von einem anderen inländischen Unternehmen hergestellten Geräte unter seinem eigenen Waren- und Firmenzeichen im Inland in den Geschäftsverkehr gebracht hatte. Der Senat hat ausgeführt, wer die Geräte von einem anderen Unternehmen produzieren lasse, werde nicht dadurch zu dem Hersteller, daß er sie unter seinem Warenoder Firmenzeichen erstmals im Inland vertreibe. Wie der Senat in dieser Entscheidung, auf deren Begründung im einzelnen Bezug genommen wird, näher dargelegt hat, entspricht diese Auslegung dem Wortsinn der Bestimmung und wird deren Zweck gerecht, der darin liegt, einen auf einfache und praktikable Weise durchsetzbaren Anspruch gegen einen Schuldner zu schaffen, der leichter als der Nutzer des geschützten Werkes zu ermitteln ist und der auf diesen die Geräteabgabe abwälzen kann; den Gesetzesmaterialien läßt sich kein Hinweis darauf entnehmen, daß der Herstellerbegriff eine vom üblichen Wortsinn abweichende Bedeutung haben solle. b) Nach dem festgestellten Sachverhalt unterscheidet sich der Streitfall von dem entschiedenen Fall dadurch, daß nicht ein inländisches Unternehmen, sondern Fertigungsuntemehmen im Ausland die Geräte auf Bestellung der Beklagten in betriebsbereitem Zustand hergestellt haben. Das Berufungsgericht ist indessen zu Recht davon ausgegangen, daß einer solchen Erwägung nicht durch ein vom Wortsinn abweichendes Verständnis des Herstellerbegriffs Rechnung getragen werden darf.Eine solche Lösung verbietet sich schon deshalb, weil der Gesetzgeber die Möglichkeit der angeführten Schwierigkeiten gesehen und deshalb ausdrücklich bestimmt hat, daß neben dem Hersteller für die von diesem geschuldete Geräteabgabe der Importeur als Gesamtschuldner haftet. 1. Juli 1979 war das Berufungsurteil daher auf die Revision der Beklagten aufzuheten und die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils insoweit in vollem Umfang abzuweisen, da die Klägerinnen sich im Streitfall auch nicht hilfsweise auf die Importeurhaftung der Beklagten gestützt haben. In diesem Zeitraum hat die Beklagte nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts Tonaufzeichnungsgeräte selbst produziert, so daß insoweit die Herstellerhaftung der Beklagten dem Grunde nach eingreift. 1. Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß als Veräußerungserlös das tatsächlich an den Hersteller gezahlte Entgelt anzusehen sei. Nach der von der Beklagten vertretenen Ansicht sei der Vergütungsberechnung nicht der tatsächlich erzielte Erlös zugrundezulegen, sondern ein um die durch den Vertrieb im Inland oder durch Lagerung, Versicherung und Werbung verursachte Anteile zu be- Nach § 53 Abs. 5 Satz 5 UrhG steht jedem Berechtigten als Vergütung ein angemessener Anteil an dem vom Hersteller aus der Veräußerung der Geräte erzielten Erlös zu. Weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien läßt sich ein Hinweis darauf entnehmen, daß mit dem"er-zielten Erlös" des Herstellers ein anderer als der vom Abnehmer tatsächlich gezahlte Preis gemeint sein soll. Das Berufungsgericht ist nach alledem für die Berechnung der Geräteabgabe bei einem im Inland hergestellten Gerät zutreffend vom Bruttoerlös des Herstellers ausgegangen, der auch den Betrag der Ümsatzsteuer umfaßt. Es hat auch frei von Rechtsfehlern die Kosten, für Verpackung und Versand der Geräte als Teile des Erlöses angesehen, wenn sie in den Preis einberechnet worden sind und bei der Veräußerung - wie andere Kosten des Herstellers auch - vom Erwerber getragen werden. 3. Nicht frei von Rechtsfehlern ist die Annahme des Berufungsgerichts,daß bei Kombinationsgeräten stets über den für das gesamte Gerät erzielten Veräußerungserlös Auskunft zu geben sei. Können die für die verschiedenen Funktionen notwendigen oder wesentlichen Bestandteile eines solchen für mehrere Verwendungszwecke eingerichteten Gerätes nicht ohne Beeinträchtigung von Funktion und wirtschaftlichem Wert des Gesamtgerätes voneinander getrennt werden, so handelt es sich um ein einheitliches Gerät, bei dem die angemessene Vergütung nach dem Verkaufserlös für das gesamte Gerät zu berechnen ist. Für solche Kombinationen mehrerer Geräte kann nach dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes nur der Veräußerungserlös für das zur Vornahme von Vervielfältigungen geeignete Gerät maßgebend sein. Mithin hat in solchen Fällen der Hersteller, wenn - wie dies üblich ist - die Geräte auch einzeln angeboten werden, den Erlös für das zur Vornahme von Vervielfältigungen geeignete Einzelgeräts anzugeben. Einer Berücksichtigung aller für den Betrieb des Gesamtgerätes notwendiger Zubehörteile steht entgegen, daß das Gesetz auf den Erlös aus der Veräußerung des zur Vornahme von Vervielfältigungen geeigneten Gerätes abstellt. Dem Umstand, daß ein Zubehörteil auch für abgabefreie Geräte oder Geräteteile eingesetzt wird, ist bei der Bemessung des Prozentsatzes angemessen Rechnung zu tragen. Weil die Vergütung für die Möglichkeit zur Vornahme von Vervielfältigungen zu entrichten ist, nicht hingegen für die Wiedergabe von Werkvervielfältigungen, können auch solche Zubehörteile, die lediglich der Wiedergabe dienen, wie etwa gesonderte Lautsprecherboxen bei einer Kompaktanlage, nicht bei der Bestimmung des Erlöses berücksichtigt werden. Juni 1979 in dem oben dargelegten Umfange bestehende Anspruch aus Auskunftserteilung nicht durch die Angaben der Beklagten in ihrer Aufstellung vom 14. Davon kann indessen schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil sie auf der Grundlage ihrer teilweise fehlerhaften Rechtsauffassung bei der Angabe der Veräußerungserlöse Abzüge vorgenommen hat - etwa bei solchen Kombinationsgeräten, bei denen der Gesamterlös anzugeben ist und für sog. Es ist prozessual auch nicht zu beanstanden, daß die Klägerinnen in ihrem der Verurteilung zu I a) des landgerichtlichen Urteilstenors zugrundeliegenden Klageantrag zu 1 a) auf die Aufstellung der Beklagten vom 14. bedarf es dieser Bezugnahme allerdings nicht, da die Zusammenstellung, die lediglich die Stückzahlen der jeweiligen Typen-Nummern und den Veräußerungserlös pauschal angibt, eine ergänzende Auskunft nicht ermöglicht, sondern unter Beachtung der obigen Rechtsausführungen zu dem Begriff des Veräußerungserlöses neu gefaßt werden muß. Da der Begriff vorstehend in den Urteilsgründen hinreichend erläutert wird, ist die für eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil notwendige Bestimmtheit gegeben.

Zitierte Normen: § 53 UrhG § 60 ZPO § 53 UrhG § 362 BGB § 97 ZPO
KlägerinnenHerstellerZubehörteileerlösenInlandGerätAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 93/83	URTEIL	Verkündet	am
29. November 198^+ Walz,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geachiftaatelle
 in dem Rechtsstreit
 GmbH, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Helmut Ricke und Dr. Rainer IflHBBstraße m»
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. ■■ -
gegen
1.	GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, vertreten durch ihren Vorstand, Generaldirektor Prof. Dr. jur. h.c. Erich	Straße	flBl	in	Beflil.
2.	GVL, Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Rolf J&Ktm und Dr. Norbert TI Hi
3.	VG Wort, Verwertungsgesellschaft Wort, vereinigt mit der Verwertungsgesellschaft Wissenschaft, vertreten
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durch ihr geschäftsführendes Vorstandsmitglied Dr. Hans Josef MMI» CflBBstraße jg,	9
diese zusammengeschlossen in der ZPÜ, Zentralstelle für private Überspielungsrechte, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Her zog-Straße 0,
Prozeßbevollmächtigte:
Klägerinnen und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr.	und	■■
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. März 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Juni 1982, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung ab 1. Juli 1979 und im übrigen gegen die Verurteilung bezüglich des Umfangs des Veräußerungserlöses richtet, zurückgewiesen hat.
Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Teilurteil teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1979 Auskunft darüber zu erteilen,
a) welche der von ihr selbst hergestellten Geräte, die zur Vervielfältigung zu dem persönlichen Gebrauch durch Aufnahme von Funksendungen auf Ton- oder Bildtonträger oder durch Übertragung von einem Ton- oder Bildtonträger auf einen anderen Tonträger geeignet sind, und zwar unterteilt nach
 aa) Spulentonbandgeräten,
 bb) Kassetten-Recordern,
 cc) mit Recordern kombinierten Geräten
(z.B. Radio-Recorder, Kompaktanlagen)
von ihr - jeweils aufgegliedert nach Geräteart, Gerätetyp und Stückzahlen des Gerätetyps sowie nach Jahreszeiträumen - in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West veräußert worden sind;
b) welche Erlöse sie aus der Veräußerung der genannten Geräte in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West - aufgegliedert nach Geräteart, Gerätetyp und Stückzahlen des Gerätetyps sowie nach Jahreszeiträumen - je Verpackungseinheit unter Einbeziehung der zur Vornahme von Werkvervielfältigungen notwendigen Zubehörteile erzielt hat
 Die weitergehende Auskunftsklage wird abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittel werden zu 5/6 den Klägerinnen und zu 1/6 der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Die Klägerinnen sind Verwertungsgesellschaften auf den Gebieten des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Die Klägerin zu 1) - GEMA - nimmt die musikalischen Aufführungsrechte und die mechanischen Vervielfältigungsrechte der ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichter sowie Musikverleger und auf Grund von Verträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften auch die Rechte ausländischer Urheber wahr. Die Klägerin zu 2) - GVL - wahrt die mechanischen Vervielfältigungsrechte an den geschützten Leistungen der ihr angeschlossenen ausübenden Künstler, die Klägerin zu 3) - VG Wort - die an den geschützten Werken der Literatur. Die Klägerinnen haben sich zu dem Zwecke der gemeinschaftlichen Wahrnehmung ihrer Rechte aus urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen gegenüber Geräteherstellern und Importeuren zur Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) in der Rechtsform einer bürgerlich rechtlichen Gesellschaft zusammen geschlossen.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Unterhaltungs elektronik. Sie hat bis einschließlich Juni 1979 Tonaufzeichnungsgeräte selbst hergestellt. Seit Juli 1979 bezieht sie solche Geräte von Unternehmen aus dem Ausland, die sie auf Bestellung der Beklagten fertigen und - mit deren Firmen- und Warenzeichen versehen -in betriebsbereitem Zustande liefern.
 
Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten für die Veräußerung der - für private Aufnahmen von Funksendungen mit geschützten Werken geeigneten - Tonaufzeichnungsgeräte eine angemessene Vergütung nach § 53 Abs. 5 UrhG. Zwischen den Parteien besteht u.a. darüber Streit, ob die Beklagte auch hinsichtlich der aus dem Ausland bezogenen Geräte als Herstellerin anzusehen ist. Die Beklagte leistete bis einschließlich 1976 Pauschalzahlungen, danach kam es zu keiner Einigung; die Beklagte erbrachte aber noch Abschlagszahlungen. Mit Schreiben vom 14. Juli, 17. September und 20. Oktober 1981 erteilte sie den Klägerinnen für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30. September 1981 Auskunft; diese Auskunft erstreckte sich u.a. auf den um Vertriebs- und sonstige Kosten bereinigten Erlös, bei Kombinationsgeräten wurde der auf den Tonaufnahmeteil entfallende Preisanteil genannt.
Die Klägerinnen nehmen die Beklagte nunmehr auf Zahlung eines Teilbetrages von 180.662,19 DM für die Zeit von 1977 bis zu dem 30. September 1981 und ferner im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft in Anspruch; und zwar begehren sie für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30. September 1981 ergänzende Auskunft über die Veräußerungserlöse der Beklagten und für die Zeit ab 1. Oktober 1981 Auskunft darüber, wieviele Geräte die Beklagte veräußert und welche Erlöse sie daraus erzielt hat.
Die Klägerinnen stützen ihre Klage nur auf die Hersteller- und nicht auch auf die Importeurhaftung der
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Beklagten. Sie haben die Ansicht vertreten, die Beklagte sei auch hinsichtlich der importierten Geräte Herstellerin. Zumindest müsse sie sich als Herstellerin behandeln lassen,weil sie die auf ihre Bestellung gelieferten Geräte unter ihrem Warenzeichen erstmals im Inland in Verkehr bringe und weil sie dabei dem Verbraucher gegenüber als Hersteller auftrete. Es sei ihnen, den Klägerinnen, nicht zu demutbar, den Hersteller im Ausland zu ermitteln; auch könne gegenüber einem ausländischen Hersteller die Durchsetzung des Anspruchs erschwert sein.
Bei der Berechnung der Vergütung sei als Veräußerungserlös im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 5 UrhG derjenige Betrag zugrundezulegen, den der Hersteller als Entgelt für das Gerät beanspruchen könne. Davon könnten auf Preisnachlässe entfallende Beträge ebensowenig abgezogen werden wie der Umsatzsteuerbetrag, in den Gerätepreis einberechnete Kosten des Vertriebs der Geräte im Inland oder andere betriebliche Unkosten. Bei Kombinationsgeräten , bei denen entweder mehrere verschiedenen Funktionen dienende Einrichtungen mit einem Tonaufnahmeteil zusammengefaßt (Tonfilmgerät, Tonfilmprojektor, Radio-Recorder) oder mehrere selbständige Geräte im Baustein-System miteinander verbunden seien (Kompaktanlage aus Rundfunkgerät, Schallplattenspieler und Kassetten-Recorder, sog.
Stereo (HiFi)-Turm) müsse der Erlös für das gesamte Gerät zugrunde gelegt werden und nicht lediglich der auf das Tonaufzeichnungsgerät oder den Ton-
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aufzeichnungsteil entfallende Betrag. Abzustellen sei auf die Verpackungseinheit mit allen darin enthaltenen Zubehörteilen, und zwar auch solchen, die zu dem Betrieb anderer Geräte oder Geräteteile als des Aufzeichnungsgeräts oder des Aufzeichnungsteiles erforderlich seien.
Die von der Beklagten bisher gemäß ihren Aufstellungen vom 14. Juli, 17. September und 20. Oktober 1981 auf der Grundlage einer fehlerhaften Rechtsansicht erteilte Auskunft habe nicht zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs geführt.
Die Klägerinnen haben - soweit es um die in der Revisionsinstanz angefallenen Auskunftsansprüche geht -beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihnen Auskunft zu erteilen,
1. a) welchen Gerätearten die in ihrer für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis 31. März 1981 erteilten Auskunft vom 14. Juli 1981 und in ihrer für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1981 erteilten Auskunft vom 17. September 1981 aufgeführten Gerätetypen mit Modellbezeichnung angehören, und zwar unterteilt nach
 aa) Spulentonbandgeräten, bb) Kassetten-Recordern,
 cc) mit Recordern kombinierten Geräten (z.B.
 Radiorecordern, Kompaktanlagen);
 
• c
b) welche Erlöse sie aus der Veräußerung der genannten Gerätetypen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West, jeweils aufgegliedert nach Geräteart, Gerätetyp und Stückzahl,in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1981, und zwar aufgeteilt nach Quartalszeiträumen, je Verpackungseinheit unter Einbeziehung der darin enthaltenen Zubehörteile erzielt hat;
2. ihnen zu Händen der Klägerin zu 1) vierteljährlich innerhalb eines Kalendermonats für das vorausgegangene Quartal, beginnend zu dem 31. Oktober 1981 für die Zeit vom 1. Juli bis zu dem 30. September 1981 Auskunft zu erteilen,
a)	wieviele Geräte der unter Ziff. I.a) der Klageanträge bezeichneten Art, aufgegliedert nach Geräteart, Gerätetyp und Stückzahl des jeweiligen Gerätetyps, von ihr in der Bundesrepublik Deutschland e’nschließlich Berlin-West veräußert worden sind;
b)	welche Erlöse sie aus der Veräußerung dieser Geräte erzielt hat.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen: Die Klägerinnen hätten ihre Aktivlegitimation nicht hinreichend dargetan; es sei
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unklar, in welchem Unfange sich ihnen Urheber angeschlossen hätten.
Bezüglich der aus dem Ausland bezogenen Geräte sei nicht sie - die Beklagte - , sondern das ausländische Unternehmen Herstellerin. Die abweichende Auslegung der Klägerinnen gehe über Wortlaut und Zweck des Gesetzes hinaus.
Bei der Bestimmung des für die Berechnung der Geräteabgabe maßgebenden Herstellererlöses müsse berücksichtigt werden, daß sie die von ihr gefertigten Geräte auch selbst vertreibe und die Kosten des Vertriebs im Inland in den Gerätepreis eingingen.
Zur Beseitigung der sich daraus ergebenden ungleichen Stellung im Wettbewerb mit den Importeuren und ausländischen Herstellern, bei denen sich die Geräteabgabe nach einem Vertriebskosten im Inland nicht enthaltenden, in der Regel geringeren Veräußerungserlös richte, sei es notwendig, die durch die Vertriebskosten sowie durch Lager-, Versicherungsund Werbungskosten verursachten Anteile aus dem Erlös herauszurechnen und auf diese Weise den Veräußerungserlös auf die "Herstellerstufe" zurückzuführen.
Auch Erlösschmälerungen, wie sie durch Gewährung von Preisnachlässen entstünden, müßten zu einer entsprechenden Kürzung führen, und zwar auch, soweit sie sich nicht auf bestimmte Geräte bezögen, sondern,
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wie etwa Jahresboni, von Kunden in Zeitabständen beansprucht würden.
Bei Kombinationsgeräten widerspreche es dem Zweck des Gesetzes, den Erlös für das gesamte Gerät zugrundezulegen; dort sei der auf den Tonaufzeichnungsteil oder das Tonaufzeichnungsgerät entfallende Betrag maßgebend. Zubehör könne nur insoweit berücksichtigt werden, als es zu dem Betrieb des Tonaufzeichnungsgeräts oder Tonaufzeichnungsteiles notwendig sei.
Für die Vergangenheit habe sie Auskunft erteilt, so daß insoweit der Anspruch erfüllt sei.
Das Landgericht hat der Auskunftsklage durch Teilurteil im wesentlichen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Für die Aktivlegitimation der Klägerin zu 1) - GEMA -spreche eine Vermutung. Auch die Klägerinnen zu 2) und zu 3) seien für den Auskunftsanspruch aktivlegitimiert; selbst wenn nur ein Teil der Urheber
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sie zur Geltendmachung der Ansprüche ermächtigt haben sollte.
Die Beklagte hafte - auch bezüglich der aus dem Ausland importierten Geräte - als Herstellerin. Die Vergütungspflicht entstehe nicht schon mit der Fertigung der Geräte, sondern hänge von dem ersten gewerbsmäßigen Inverkehrbringen ab; erst die Beklagte bringe die aus dem Ausland bezogenen Geräte im Inland in den Geschäftsverkehr, und sie trete dabei, indem sie ihre Marke verwende, dem Verbraucher gegenüber als verantwortlicher Hersteller auf.
Veräußerungserlös im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 5 UrhG sei das aus der Veräußerung tatsächlich erhaltene Entgelt, wobei der Bruttoerlös maßgebend sei. Kosten für Verpackung und Versand seien hinzuzurechnen, soweit die der Erwerber trage. Preisnachlässe (Boni und Skonti) müßten zu einer Kürzung des Erlöses führen.
Unter die Auskunftspflicht fielen auch die mit Tonaufnahmeteilen oder -geräten versehenen kombinierten Geräte, wobei für die Berechnung der Vergütung das Entgelt für das Gesamtgerät maßgebend sei. Auszugehen sei von der Verpackungseinheit mit allem darin vorhandenen Zubehör.
II.	Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
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1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zur Aktivlegitimation insbesondere der Klägerinnen zu 2) und 3) keine ausreichenden Feststellungen getroffen, ist allerdings unbegründet.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die klagenden Verwertungsgesellschaften von Urhebern zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach § 53 Abs. 5 UrhG ermächtigt worden sind. Die Beklagte hat die Ermächtigung der Klägerinnen in beiden Vorinstanzen nicht in Abrede gestellt.
Das Berufungsgericht ist überdies zutreffend davon ausgegangen, daß für die Berechtigung der Klägerin zu 1) auch eine tatsächliche Vermutung spricht (vgl. BGHZ 17, 376, 378 - Betriebsfeiern). Für die Berechtigung der Klägerinnen zu 2) und 3) kommt es im übrigen nicht - wie die Revision meint - auf die Feststellung an, daß bestimmte Urheber sie beauftragt haben; ebensowenig auf die Vorlage eines Verzeichnisses den Urheber.Für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs genügt es, daß die Klägerinnen überhaupt von Urhebern ermächtigt worden sind.
Entgegen der Ansicht der Revision kommt der Angabe im Rubrum und im Tatbestand, daß die Klägerinnen in der ZPÜ zusammengeschlossen sind, keine prozessuale Bedeutung zu. Diese Angabe hat ersichtlich einen bloßen Hinweischarakter und ändert nichts daran, daß die Klägerinnen als selbständige Streitgenossen (§ 60 ZPO) ihnen unabhängig voneinander zustehende Ansprüche geltend machen.
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2. Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die Beklagte sei auch ab 1. Juli 1979, als sie Geräte nur noch aus dem Ausland bezogen hat, als Herstellerin im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG anzusehen.
Nach § 53 Abs. 5 Satz 1 UrhG ist der Hersteller von Geräten, die zur Werkvervielfältigung mittels Bild- oder Tonträger zu dem persönlichen Gebrauch geeignet sind, für die durch die Veräußerung der Geräte geschaffene Vervielfältigungsmöglichkeit vergütungspflichtig.
a) Der Senat hat inzwischen durch Urteil vom 22. Februar 1984 - I ZR 200/81 - (GRUR 1984,
 518 ff. - Herstellerbegriff) entschieden, daß Hersteller im Sinne dieser Vorschrift derjenige ist, der das Gerät tatsächlich produziert hat.
In dem dort entschiedenen Fall richtete sich die Klage gegen ein inländisches Unternehmen, das die von einem anderen inländischen Unternehmen hergestellten Geräte unter seinem eigenen Waren- und Firmenzeichen im Inland in den Geschäftsverkehr gebracht hatte. Der Senat hat ausgeführt, wer die Geräte von einem anderen Unternehmen produzieren lasse, werde nicht dadurch zu dem Hersteller, daß er sie unter seinem Warenoder Firmenzeichen erstmals im Inland vertreibe.
Wie der Senat in dieser Entscheidung, auf deren Begründung im einzelnen Bezug genommen wird, näher
 dargelegt hat, entspricht diese Auslegung dem Wortsinn der Bestimmung und wird deren Zweck gerecht, der darin liegt, einen auf einfache und praktikable Weise durchsetzbaren Anspruch gegen einen Schuldner zu schaffen, der leichter als der Nutzer des geschützten Werkes zu ermitteln ist und der auf diesen die Geräteabgabe abwälzen kann; den Gesetzesmaterialien läßt sich kein Hinweis darauf entnehmen, daß der Herstellerbegriff eine vom üblichen Wortsinn abweichende Bedeutung haben solle. Daß allein das inländische Inverkehrbringen nicht die Herstellereigenschaft begründen kann, zeigt die Regelung des § 53 Abs. 5 Satz 2 UrhG, wonach der inländische Importeur neben dem ausländischen Hersteller als Gesamtschuldner haftet. Darauf, wen der Verbraucher als Hersteller ansieht, kommt es nicht an, da sich der Herstellerbegriff als bloßer Anknüpfungspunkt für die Vergütungspflicht allein nach objektiven Merkmalen und nicht nach Verbrauchererwartungen richtet.
b) Nach dem festgestellten Sachverhalt unterscheidet sich der Streitfall von dem entschiedenen Fall dadurch, daß nicht ein inländisches Unternehmen, sondern Fertigungsuntemehmen im Ausland die Geräte auf Bestellung der Beklagten in betriebsbereitem Zustand hergestellt haben. Dieser Umstand nötigt nicht zu einer von der angeführten Rechtsprechung des Senats abweichenden Auslegung des § 53 Abs. 5 Satz 1 UrhG.
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Der Herstellerbegriff, wie er nach dem Wortlaut und nach dem Zweck dieser Bestimmung zu verstehen ist, ist ein einheitlicher Begriff. Er kann nicht, je nachdem ob das Fertigungsuntemehmen seinen Sitz im Inland oder aber im Ausland hat, eine jeweils andere Bedeutung besitzen. Die Klägerinnen berufen sich darauf, die Durchsetzung des Vergütungsanspruchs könne, wenn er sich gegen einen ausländischen Hersteller richte, im Einzelfall erschwert sein. Das Berufungsgericht ist indessen zu Recht davon ausgegangen, daß einer solchen Erwägung nicht durch ein vom Wortsinn abweichendes Verständnis des Herstellerbegriffs Rechnung getragen werden darf. Eine solche Lösung verbietet sich schon deshalb, weil der Gesetzgeber die Möglichkeit der angeführten Schwierigkeiten gesehen und deshalb ausdrücklich bestimmt hat, daß neben dem Hersteller für die von diesem geschuldete Geräteabgabe der Importeur als Gesamtschuldner haftet. Dadurch soll die Durchsetzung des Vergütungsanspruchs für solche Fälle sichergestellt werden, in denen der Hersteller im Ausland zur Leistung nicht bereit oder imstande ist oder aus anderen Gründen nicht belangt werden kann (vgl. den Bericht des Rechtsausschusses zu Drucks. IV/3401, S. 10, li. Sp.).
Danach scheidet eine Herstellerhaftung der Beklagten entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung aus, soweit es um die von der Beklagten aus dem Ausland bezogenen Geräte geht. Hinsichtlich der Verurteilung für den AnspruchsZeitraum ab
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1.	Juli 1979 war das Berufungsurteil daher auf die Revision der Beklagten aufzuheten und die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils insoweit in vollem Umfang abzuweisen, da die Klägerinnen sich im Streitfall auch nicht hilfsweise auf die Importeurhaftung der Beklagten gestützt haben.
III.	Im übrigen hält das Berufungsurteil, soweit es um den Anspruchszeitraum vom 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1979 geht, der rechtlichen Nachprüfung überwiegend stand. In diesem Zeitraum hat die Beklagte nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts Tonaufzeichnungsgeräte selbst produziert, so daß insoweit die Herstellerhaftung der Beklagten dem Grunde nach eingreift. Streit besteht lediglich über den Umfang des von der Beklagten anzugebenden Veräußerungseriöses .
1. Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß als Veräußerungserlös das tatsächlich an den Hersteller gezahlte Entgelt anzusehen sei.
Nach der von der Beklagten vertretenen Ansicht sei der Vergütungsberechnung nicht der tatsächlich erzielte Erlös zugrundezulegen, sondern ein um die durch den Vertrieb im Inland oder durch Lagerung, Versicherung und Werbung verursachte Anteile zu be-
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reinigender Gerätepreis; d.h. der den Kosten der Herstellung entsprechende Preis.
Diese Ansicht findet im Gesetz keine Stütze.
Nach § 53 Abs. 5 Satz 5 UrhG steht jedem Berechtigten als Vergütung ein angemessener Anteil an dem vom Hersteller aus der Veräußerung der Geräte erzielten Erlös zu. Damit ist entsprechend dem allgemeinen Sprachverständnis das vom Abnehmer der Geräte bei deren Veräußerung dem Hersteller als Gegenleistung tatsächlich gezahlte Entgelt gemeint. Weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien läßt sich ein Hinweis darauf entnehmen, daß mit dem"er-zielten Erlös" des Herstellers ein anderer als der vom Abnehmer tatsächlich gezahlte Preis gemeint sein soll. Auch der Zweck der Regelung verlangt keine andere Auslegung. § 53 Abs. 5 UrhG enthält eine "Pauschalregelung" (Bericht des Rechtsausschusses zu Drucks. IV/3^+01 , S. 10, re. Sp.), die dem Urheber auf einem praktikablen Weg eine angemessene Vergütung für die zusätzliche Nutzung seines Werkes durch dessen Vervielfältigung zu dem persönlichen Gebrauch und für die dadurch drohenden Einnahmeverluste gewähren will (Bericht des Rechtsausschusses, aaO, S. 8). Dem wird die Auslegung des Berufungsgerichts gerecht. Sie ermöglicht es, die Bemessungsgrundlage für die Geräteabgabe auf einfache und praktikable Weise festzustellen.
Die - wie von der Beklagten gefordert - Berücksichtigung allein solcher Kosten, die der Herstellerstufe zuzurechnen sind, ist in der Praxis kaum
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durchführbar und auch sachlich nicht gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht ist nach alledem für die Berechnung der Geräteabgabe bei einem im Inland hergestellten Gerät zutreffend vom Bruttoerlös des Herstellers ausgegangen, der auch den Betrag der Ümsatzsteuer umfaßt. Es hat auch frei von Rechtsfehlern die Kosten, für Verpackung und Versand der Geräte als Teile des Erlöses angesehen, wenn sie in den Preis einberechnet worden sind und bei der Veräußerung - wie andere Kosten des Herstellers auch - vom Erwerber getragen werden.
2.	Auf den Veräußerungserlös der Einzelgeräte gewährte Preisnachlässe wie Boni, Skonti und Rabatte vermindern - wie die Beklagte zutreffend an-nimmt - den Erlös des Geräteherstellers. Sie sind grundsätzlich nicht mit einzubeziehen, weil sie dem Veräußerer tatsächlich nicht zufließen.
Dagegen können Vergünstigungen, die der Hersteller seinen Abnehmern in bestimmten Zeitabständen einräumt (wie etwa sog. Jahresboni), entgegen der Ansicht der Beklagten nur berücksichtigt werden, wenn sie sich konkret auf die Veräußerung der fraglichen Geräte beziehen. Es kann zwar bei der Bestimmung des Veräußerungserlöses rechtlich keine Rolle spielen, ob ein Preisnachlaß bereits bei der Veräußerung oder erst danach eingeräumt wird. Gewahrt bleiben muß aber der Bezug zu dem konkreten Gerät und dem bei dessen Veräußerung erzielten Erlös; Vergünstigungen, die pauschal ohne einen solchen
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Bezug, etwa zur Erhaltung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder sonst aus Gründen der Werbung gewährt werden, können nicht mindernd berücksichtigt werden.
3.	Nicht frei von Rechtsfehlern ist die Annahme des Berufungsgerichts,daß bei Kombinationsgeräten stets über den für das gesamte Gerät erzielten Veräußerungserlös Auskunft zu geben sei. Vielmehr ist zu differenzieren.
§ 53 Abs. 5 Satz 5 UrhG stellt auf den Erlös aus der Veräußerung von zur Anfertigung von Vervielfältigungsstücken geeigneten Geräten ab. Wie der Senat in seinem Urteil vom 18.September 1981 (I ZR 43/80 - GRUR 1982,
 104, 107 - Tonfilmgeräte) ausgeführt hat, gehören hierzu auch Kombinationsgeräte, in denen, wie etwa bei Tonfilmkameras und Tonfilmprojektoren, mehrere Funktionen zusammengefaßt sind. Können die für die verschiedenen Funktionen notwendigen oder wesentlichen Bestandteile eines solchen für mehrere Verwendungszwecke eingerichteten Gerätes nicht ohne Beeinträchtigung von Funktion und wirtschaftlichem Wert des Gesamtgerätes voneinander getrennt werden, so handelt es sich um ein einheitliches Gerät, bei dem die angemessene Vergütung nach dem Verkaufserlös für das gesamte Gerät zu berechnen ist. Bei solchen Geräten auf einen ohnehin schwierig zu bestimmenden Wert des Vervielfältigungsteils abzustellen, wäre zudem - im Widerspruch zu dem Zwecke der Vorschrift - kein einfacher und praktikabler Weg. Dem Umstand, daß ein Teil des Verkaufserlöses auf Einrichtungen entfällt, die nicht
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der Tonaufnahme dienen, ist bei der Festsetzung des Prozentsatzes der Vergütung in angemessenem Umfange Rechnung zu tragen (vgl. BGH aaO - Tonfilmgeräte).
Anders verhält es sich aber bei einer Anlage, die im vorgenannten Sinne kein einheitliches Kombinationsgerät ist, sondern eine Zusammenfassung mehrerer verschiedener selbständiger Geräte (z.B. Kombination aus Fernsehgerät, Rundfunkgerät, Kassetten-Recorder; Kompaktanlagen anderer Art; sog. Hifi-Turm), die aus vorwiegend technischen und ästhetischen Gründen im Baustein-System miteinander verbunden werden, ebenso aber auch getrennt erworben werden und ohne Beeinträchtigung ihrer jeweiligen Funktionen getrennt Verwendung finden können. Für solche Kombinationen mehrerer Geräte kann nach dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes nur der Veräußerungserlös für das zur Vornahme von Vervielfältigungen geeignete Gerät maßgebend sein. Mithin hat in solchen Fällen der Hersteller, wenn - wie dies üblich ist - die Geräte auch einzeln angeboten werden, den Erlös für das zur Vornahme von Vervielfältigungen geeignete Einzelgeräts anzugeben.
4.	Bedenken bestehen auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, bei der Ermittlung des Veräußerungserlöses sei auf die ganze Verpackungseinheit abzustellen, so daß auch alle beigepackten Zubehörteile zu berücksichtigen seien. Die Verpackungseinheit enthält in solchen Fällen erfahrungsgemäß vielfach Zubehörteile, die für die Vornahme von Werkvervielfältigungen nicht notwendig sind und die auch
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oder ausschließlich für abgabefreie Geräte oder Geräteteile eingesetzt werden. Einer Berücksichtigung aller für den Betrieb des Gesamtgerätes notwendiger Zubehörteile steht entgegen, daß das Gesetz auf den Erlös aus der Veräußerung des zur Vornahme von Vervielfältigungen geeigneten Gerätes abstellt. Es können daher nur solche Zubehörteile berücksichtigt werden, die für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Vervielfältigungsgerätes unerläßlich sind. Nur in solchen Fällen, wo eine Trennung zwischen Vervielfältigungsteil und übrigen Einrichtungen nicht möglich ist, ist vom gesamten Gerät auszugehen.
Zubehörteile im vorgenannten Sinne sind danach z.B. Stromanschlußkabel ebenso wie Überspielungskabel und bei vom Stromnetz unabhängigen Geräten Batterien oder Ladegerät, nicht hingegen Mikrofone. Dem Umstand, daß ein Zubehörteil auch für abgabefreie Geräte oder Geräteteile eingesetzt wird, ist bei der Bemessung des Prozentsatzes angemessen Rechnung zu tragen.
Weil die Vergütung für die Möglichkeit zur Vornahme von Vervielfältigungen zu entrichten ist, nicht hingegen für die Wiedergabe von Werkvervielfältigungen, können auch solche Zubehörteile, die lediglich der Wiedergabe dienen, wie etwa gesonderte Lautsprecherboxen bei einer Kompaktanlage, nicht bei der Bestimmung des Erlöses berücksichtigt werden.
Ebenfalls nicht einbezogen werden dürfen Leerkassetten. Sie dienen zwar der Tonaufnahme. Der Gesetzgeber hat aber ausdrücklich davon abgesehen, neben den
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Herstellern der Geräte auch die Hersteller von Tonträgern zur Zahlung einer Vergütung heranzuziehen (Bericht des Rechtsausschusses, zu Drucks. IV/3401
S.	10 li. Sp.).
5. Entgegen der Annahme der Revision ist der für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis zu dem 30. Juni 1979 in dem oben dargelegten Umfange bestehende Anspruch aus Auskunftserteilung nicht durch die Angaben der Beklagten in ihrer Aufstellung vom 14. Juli 1981 erfüllt (§ 362 BGB). Erfüllung könnte nur angenommen werden, wenn die Beklagte die zur Berechnung der Geräteabgabe notwendigen Angaben, unbeschadet ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit, gemacht hätte.
Davon kann indessen schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil sie auf der Grundlage ihrer teilweise fehlerhaften Rechtsauffassung bei der Angabe der Veräußerungserlöse Abzüge vorgenommen hat - etwa bei solchen Kombinationsgeräten, bei denen der Gesamterlös anzugeben ist und für sog. Jahresboni, die sich nicht auf bestimmte Geräteverkäufe beziehen -, zu denen sie den Klägerinnen gegenüber nicht befugt war. In welchem Umfang die Angaben der Beklagten im einzelnen von einem rechtsfehlerhaften Ausgangspunkt beeinflußt worden sind, läßt sich ihren pauschalierten Zusammenstellungen nicht entnehmen.
Es ist prozessual auch nicht zu beanstanden, daß die Klägerinnen in ihrem der Verurteilung zu I a) des landgerichtlichen Urteilstenors zugrundeliegenden Klageantrag zu 1 a) auf die Aufstellung der Beklagten vom 14. Juli 1981 Bezug genommen haben. In der Urteilsformel
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bedarf es dieser Bezugnahme allerdings nicht, da die Zusammenstellung, die lediglich die Stückzahlen der jeweiligen Typen-Nummern und den Veräußerungserlös pauschal angibt, eine ergänzende Auskunft nicht ermöglicht, sondern unter Beachtung der obigen Rechtsausführungen zu dem Begriff des Veräußerungserlöses neu gefaßt werden muß.
6.	Auch die Bedenken der Revision gegen die Bestimmtheit des Klageantrages, soweit darin die Begriffe "Firmenmarke" und "Zubehörteile" verwendet werden, sind unbegründet. Aus den Ausführungen der Klägerinnen im Prozeß wird hinreichend deutlich, daß sie die Firmenmarke "Loewe-Opta" meinen, unter der die Beklagte die Geräte im Inland in den Verkehr bringt. Davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen (vgl. BU 17).
Auch der Begriff "Zubehörteile" bedarf im Klageantrag und in der Urteilsformel keiner näheren Umschreibung. Da der Begriff vorstehend in den Urteilsgründen hinreichend erläutert wird, ist die für eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil notwendige Bestimmtheit gegeben. Denn zur Auslegung der Urteilsformel sind Tatbestand und Entscheidungsgründe einschließlich des dort in Bezug genommenen Parteivorbringens heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1978 - VII ZR 281/77,
NJW 1979, 720; BGH, Urt. v. 23.1.1979 - VI ZR 199/77,
NJW 1979, 1046, 1047).
7.	Soweit es um die Auskunftserteilung für die Vergangenheit geht, haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen, daß die Klägerinnen insoweit keine quartalsweise
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Aufgliederung verlangen können. Dies wird von den Klägerinnen in ihrer Revisionserwiderung auch nicht beanstandet. Der Beklagten ist es jedoch zu demutbar, die Auskünfte nach Kalenderjahren aufgegliedert zu erteilen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO.
v. Gamm
 Merkel
Erdmann
 Teplitzky
Scholz-Hoppe