Wer gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 8 der Handwerksordnung von der Handwerkskammer zu dem Sachverständigen für das Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk bestellt ist, darf hierauf beim Angebot und bei der Erstattung von Gutachten über KraftfahrzeugunfallSchäden nicht hinweisen, wenn -über den sachlichen Umfang der Gutachterbestellung hinaus gehend in diesen Gutachten auch Feststellungen über die Art und die Unfallbedingtheit der Schäden und/oder über den Minder- oder Restwert des Fahrzeugs getroffen werden. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte ist Meister des Kraftfahrzeugmechaniker“ handwerks und von der Handwerkskammer H^HB öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk. 1 Nr. 8 der Handwerksordnung (HdwO) nur "Sachverständige zur Erstattlang von Gutachten über die Güte der von Handwerkern gelieferten Waren oder bewirkten Leistungen und über die Angemessenheit der Preise” bestellen; über diesen Rahmen gingen die vom Beklagten erstatteten Gutachten hinaus, da sie sich auch auf voraussichtliche künftige Reparaturkosten bezögen und Angaben über den Zeitwert von Fahrzeugen enthielten. Beim Angebot und bei der Erstellung solcher Gutachten, die normaler weise von Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen mit entsprechend anderer Qualifikation erstattet würden, dürfe der Beklagte sich daher nicht auf seine Bestellung als Sachver- handwerks, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk im Bezirk der Handwerkskammer gewerbsmäßig den Umfang von Kraftfahrzeugschäden, die bei Unfällen entstanden sind, im voraus für Versicherungen und andere Auftraggeber zu begutachten und sich zur Erstattung von Gutachten dieser Art zu erbieten. § 3 UWG mit der Begründung verneint, der Beklagte bezeichne sich in seinen Gutachten richtig und führe durch die Verwendung dieser Bezeichnung in seinen Gutachten den Verkehr auch nicht irre. Abweichend hiervon schätze der Beklagte den Wiederbeschaf fungs-, Zeit- oder Restwert eines Kraftfahrzeuges zwar nicht aufgrund einer Sachkunde, die er auch bei den in § 91 Abs. 1 Nr. 8 HdwO bezeichneten Gutachten über die Güte der von Handwerkern gelieferten Waren oder bewirkten Leistungen und über die Angemessenheit der Preise” benötige. Insoweit erstreckten sich seine Gutachten auf einen Bereich, für den er nicht als Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt sei. Eine Irreführung entfalle jedoch auch insoweit, wenn der Beklagte in seinen Gutachten klarstelle, daß er den Zeit-, Rest- oder Wiederbeschaffungswert nicht als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger schätze. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger als Vertreter der gewerblichen Interessen der Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen klagebefugt nach § 13 Abs. 1 UWG sei, da diese Sachverständigen mit dem Beklagten Jedenfalls in Teilbereichen im Wettbewerb stünden und da in der umstrittenen Verwendung der Bezeichnung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk ein Handeln zu Wettbewerbszwecken zu sehen sei. 2. Das Berufungsgericht hat weiter auch ohne Rechtsverstoß den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht darin gesehen, daß der Beklagte überhaupt Gutachten anbietet und erstattet, die über den in § 91 Abs. 1 Nr. 8 HdwO umschriebenen Umfang hinausgehen; denn entgegen dem scheinbar auf dieser Tätigkeit liegenden Akzent der Antragsformulierung zielt der Antrag - was seine Begründung von Anfang an deutlich gemacht hat - nur auf ein Verbot der Bezugnahme auf die Bestellung als Sachverständiger für das Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk, soweit der Beklagte Gutachterleistungen über den Bestellungsrahmen hinaus erbringt. a) Das Berufungsgericht hat keine ausdrücklichen Feststellungen dazu getroffen, welche Vorstellung die Bezugnahme auf eine Sachverständigenbestellung beim Angebot und bei der Erstattung eines Kraftfahrzeugunfall-Schadengutachtens bei den beteiligten Verkehrskreisen weckt. Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt ausgeführt, daß der Verkehr Hinweisen bei der Berufsbezeichnung, aus denen sich die Anerkennung des Werbenden durch eine Institution - sei sie auch nur privatrechtlicher Natur - ergibt, regelmäßig entnehmen werde, daß der Werbende ein Fachmann sei, dessen durch Prüfung nachgewiesenes - und deshalb von dritter Seite anerkanntes - Fachwissen den Standard seiner Mitbewerber in besonderer Weise übertrifft (Urteile vom 23. Ein solcher Fall liegt hier deshalb vor, weil die für die Kompetenzabgrenzung maßgebliche Unterscheidung zwischen einem Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen einerseits und einer solchen für das Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk andererseits nach der allgemeinen Lebenserfahrung weiten Teilen des Verkehrs nicht geläufig ist und deshalb bei der Erstattung von Gutachten über Kraftfahrzeug-Unfallschäden auch der Hinweis auf die Bestellung zu dem Sachverständigen für das Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk als Inanspruchnahme besonders anerkannter fachlicher Kompetenz für alle darin erbrachten Leistungen verstanden wird. Denn die hier in Frage stehende Gutachtertätigkeit fällt in wesentlichen Teilen Überhaupt nicht in den in § 91 Abs. 1 Nr. 8 HdwO umschriebenen Aufgabenbereich, so daß die Bezugnahme auf die amtliche Bestellung und Vereidigung bei ihr unabhängig davon irreführend ist, ob es sich um die Begutachtung erbrachter oder erst zu erbringender Reparaturleistungen handelt. aa) Die vom Beklagten nach den beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Rahmen seiner Gutachten vorgenommenen Schätzungen des Wiederbeschaffungs-, Zeit- oder Restwerts der unfallgeschädigten Kraftfahrzeuge liegen - was auch das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat - außerhalb des in § 91 Abs. 1 Nr. 8 HdwO umschriebenen Gebietes, da sie mit der Begutachtung handwerklicher Leistungen nichts zu tun haben. Davon ist das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei ausgegangen; es hat lediglich die Darlegung von Beispielsfällen für eine entsprechende Gutachtertätigkeit des Beklagten unter Hinweis auf seine öffentliche Bestellung vermißt. Dabei hat es jedoch nicht beachtet, daß auch die hier in Frage stehenden Gutachten des Beklagten Feststellungen zur Unfallbedingtheit von Schäden enthalten. Das Revisionsgericht kann anhand der vorliegenden Gutachten des Beklagten auch von sich aus feststellen, daß diese dem angesprochenen Regelfall eines Unfallschadensgutachtens entsprechen, d.h. ebenfalls Aussagen zur Schadensbedingtheit enthalten. Die für die Erbringung solcher Leistungen unzutreffende Bezugnahme auf die amtliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger ist somit für den Verkehr ebenfalls irreführend im Sinne des § 3 UWG. Außerdem schließt sie, da der Beklagte sich lediglich zur Anbringung des - auch sprachlich nicht hinreichend klaren - Vermerks in den Gutachten selbst verpflichtet hat, die Gefahr der Irreführung durch Verwendung der Briefbögen mit der Bezeichnung in dem mit der Erbietung und Erbringung der Gutachterleistung evtl, zusammenhängenden Schriftverkehr nicht aus. Schließlich hat das Berufungsgericht auch nicht hinreichend beachtet, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes klarstellende Zusätze selten und nur unter engen Voraussetzungen geeignet sein können, die Irreführung durch unrichtige Angaben aufzuheben, und zwar umso weniger, Je auffälliger letztere hervorgehoben sind (vgl, BGH, Urt. v.
Nachschlagewerk: BGHZ: HdwO § 91 Abs. 1 Nr. 8; UWG § 3 - Bestellter Kfz-Sachverständiger - Wer gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 8 der Handwerksordnung von der Handwerkskammer zu dem Sachverständigen für das Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk bestellt ist, darf hierauf beim Angebot und bei der Erstattung von Gutachten über KraftfahrzeugunfallSchäden nicht hinweisen, wenn -über den sachlichen Umfang der Gutachterbestellung hinaus gehend in diesen Gutachten auch Feststellungen über die Art und die Unfallbedingtheit der Schäden und/oder über den Minder- oder Restwert des Fahrzeugs getroffen werden. BGH, Urt. v. 28. Juni 1984-1 ZR 93/82 - OLG Celle LG Hildesheim BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 28. Juni 198^ Kühn, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der für das 57, e.V. ( vertreten durch den geschäfts führenden Vorsitzenden Dipl.-Ing. Rolf R Straße 79, Ing., sowie den Präsidenten Julius traße 1, Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Prof gegen den Kraftfahrzeugmechanikermeister Manfred S Straße 23, G Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr Dr. und a Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Mai 1982 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hildes heim vom 22. September 1981 wird zurückgewiesen. Die Kosten beider Rechtsmittel hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte ist Meister des Kraftfahrzeugmechaniker“ handwerks und von der Handwerkskammer H^HB öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk. Er erstattet Gutachten für Versicherungen und andere Auftraggeber über die Höhe der bei Kraftfahrzeugunfällen eingetretenen Sachschäden; in diesen Gutachten ermittelt er die voraussichtlichen Reparaturkosten und stellt sie dem Zeitwert des Kraft- ♦ 3 fahrzeugs gegenüber. Er verwendet dabei seinen Sachverständigenstempel sowie Briefbögen mit folgendem Kopfaufdruck: "Manfred S Meister des Kraftfahrzeugmechanikerhandwerks Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk im Bezirk der Handwerkskammer Der Kläger, der als Bundesverband der freiberuflichen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen die Interessen dieser nicht in die Bestellungszuständigkeit der Handwerkskammern fallenden Sachverständigengruppe vertritt, hält dies für irreführend. Die Handwerkskammern dürften nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 der Handwerksordnung (HdwO) nur "Sachverständige zur Erstattlang von Gutachten über die Güte der von Handwerkern gelieferten Waren oder bewirkten Leistungen und über die Angemessenheit der Preise” bestellen; über diesen Rahmen gingen die vom Beklagten erstatteten Gutachten hinaus, da sie sich auch auf voraussichtliche künftige Reparaturkosten bezögen und Angaben über den Zeitwert von Fahrzeugen enthielten. Beim Angebot und bei der Erstellung solcher Gutachten, die normaler weise von Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen mit entsprechend anderer Qualifikation erstattet würden, dürfe der Beklagte sich daher nicht auf seine Bestellung als Sachver- . ständiger für das Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk berufen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, unter der Bezeichnung "Manfred Meister des Kraftfahrzeugmechaniker & handwerks, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk im Bezirk der Handwerkskammer gewerbsmäßig den Umfang von Kraftfahrzeugschäden, die bei Unfällen entstanden sind, im voraus für Versicherungen und andere Auftraggeber zu begutachten und sich zur Erstattung von Gutachten dieser Art zu erbieten. Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte sich strafbewehrt mit 2.500 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet, in allen Gutachten, in denen die Wertermittlung eine Rolle spielt an deutlich sichtbarer Stelle folgenden Hinweis aufzunehmen: ,!Falls durchgeführt, erfolgt die Wertermittlung, (Zeit-, Rest- und Wiederbeschaffungswert) als freiberuflich tätiger, nicht als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger” . Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, dem Beklagten jedoch die Hälfte der Berufungskosten auferlegt. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch gern. § 3 UWG mit der Begründung verneint, der Beklagte bezeichne sich in seinen Gutachten richtig und führe durch die Verwendung dieser Bezeichnung in seinen Gutachten den Verkehr auch nicht irre. Dafür sei bedeutungslos, ob § 91 Abs. 1 Nr. 8 HdwO eng seinem Wortlaut nach ausgelegt werde oder ob auch Schätzungen der für eine handwerkliche Leistung voraussichtlich aufzuwendenden Kosten im voraus davon erfaßt würden. Denn auch letztere erforderten keine größere Sachkunde als die nachträgliche Bestimmung des angemessenen Preises, für die der Beklagte nach seiner Bestellung qualifiziert sei. Abweichend hiervon schätze der Beklagte den Wiederbeschaf fungs-, Zeit- oder Restwert eines Kraftfahrzeuges zwar nicht aufgrund einer Sachkunde, die er auch bei den in § 91 Abs. 1 Nr. 8 HdwO bezeichneten Gutachten über die Güte der von Handwerkern gelieferten Waren oder bewirkten Leistungen und über die Angemessenheit der Preise” benötige. Insoweit erstreckten sich seine Gutachten auf einen Bereich, für den er nicht als Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt sei. Eine Irreführung entfalle jedoch auch insoweit, wenn der Beklagte in seinen Gutachten klarstelle, daß er den Zeit-, Rest- oder Wiederbeschaffungswert nicht als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger schätze. Ein solcher Hinweis, zu dem der Beklagte sich strafbewehrt verpflichtet habe, reiche aus, auch wenn der Kopf des Gutachtens und der Stempelaufdruck am Schluß der Gutachten unverändert blieben. Wesentlicher Inhalt der vom Beklagten erstellten Gutachten sei nämlich die Ermittlung der voraussichtlichen Reparaturkosten, während die anderen Feststellungen demgegenüber an Bedeutung deutlich zurückträten. II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger als Vertreter der gewerblichen Interessen der Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen klagebefugt nach § 13 Abs. 1 UWG sei, da diese Sachverständigen mit dem Beklagten Jedenfalls in Teilbereichen im Wettbewerb stünden und da in der umstrittenen Verwendung der Bezeichnung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk ein Handeln zu Wettbewerbszwecken zu sehen sei. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen. 2. Das Berufungsgericht hat weiter auch ohne Rechtsverstoß den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht darin gesehen, daß der Beklagte überhaupt Gutachten anbietet und erstattet, die über den in § 91 Abs. 1 Nr. 8 HdwO umschriebenen Umfang hinausgehen; denn entgegen dem scheinbar auf dieser Tätigkeit liegenden Akzent der Antragsformulierung zielt der Antrag - was seine Begründung von Anfang an deutlich gemacht hat - nur auf ein Verbot der Bezugnahme auf die Bestellung als Sachverständiger für das Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk, soweit der Beklagte Gutachterleistungen über den Bestellungsrahmen hinaus erbringt. Da dies auch in der Antragsfassung Jedenfalls bei deren sorgfältiger Auslegung hinreichend deutlich zu dem Ausdruck kommt, durften die Vorinstanzen von Beanstandungen und Klarstellungen des Antrags absehen. 3. Rechtsfehlerhaft ist Jedoch, daß das Berufungsgericht eine Irreführung des Verkehrs gern. § 3 UWG durch die angegriffene Bezugnahme des Beklagten auf die Sachverständigenbestellung verneint hat. 7 a) Das Berufungsgericht hat keine ausdrücklichen Feststellungen dazu getroffen, welche Vorstellung die Bezugnahme auf eine Sachverständigenbestellung beim Angebot und bei der Erstattung eines Kraftfahrzeugunfall-Schadengutachtens bei den beteiligten Verkehrskreisen weckt. Seine Ausführungen lassen jedoch im Zusammenhang erkennen, daß es von der Erwartung des Verkehrs ausgegangen ist, die erwähnte Bestellung beziehe sich - jedenfalls im wesentlichen - auf das Fachgebiet, für das die Gutachterleistung unter Hinweis auf die Bestellung ange-boten oder erbracht wird; denn ohne diese tatsächliche Annahme des Berufungsgerichts hätte keine Notwendigkeit bestanden, die Entscheidung auf den vom Beklagten unter Strafversprechen angebotenen Klarstellungsvermerk über die Tragweite der in Anspruch genommenen Bestellung zu stützen, wie es das Berufungsgericht (unter 3 b BU) getan hat. Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt ausgeführt, daß der Verkehr Hinweisen bei der Berufsbezeichnung, aus denen sich die Anerkennung des Werbenden durch eine Institution - sei sie auch nur privatrechtlicher Natur - ergibt, regelmäßig entnehmen werde, daß der Werbende ein Fachmann sei, dessen durch Prüfung nachgewiesenes - und deshalb von dritter Seite anerkanntes - Fachwissen den Standard seiner Mitbewerber in besonderer Weise übertrifft (Urteile vom 23. Januar 1978 - I ZR 104/76, GRUR 1978, 368, 370 * WRP 1978, 362, 363, 364 Gemmologe DGemG - und vom 23. Mai 1984- I ZR 14Ö/82 - Anerkannter Kfz-Sachverständiger, Urteilsabdruck S. 6). Dies muß erst recht gelten, wenn nicht - wie in den zitierten Fällen - lediglich auf die Anerkennung durch eine im Verkehr wenig bekannte, allein durch Abkürzungen gekennzeichnete Einrichtung, sondern - wie vorliegend - auf die "öffentliche Bestellung und Vereidigung” durch die Handwerkskammei als öffentlich-rechtlich organisierte berufsständische Institution hingewiesen wird. Mißt der Verkehr einem solchen Hinweis aber die Bedeutung einer fachlichen Hervorhebung bei und wird der Hinweis bei der Erbringung oder dem Angebot von Leistungen verwendet, die Jedenfalls dem Anschein nach dem Fachgebiet der Bestellung entsprechen, so liegt es nahe, daß die Leistungen vom Verkehr als von der öffentlichen Bestellung erfaßt angesehen werden. Ein solcher Fall liegt hier deshalb vor, weil die für die Kompetenzabgrenzung maßgebliche Unterscheidung zwischen einem Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen einerseits und einer solchen für das Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk andererseits nach der allgemeinen Lebenserfahrung weiten Teilen des Verkehrs nicht geläufig ist und deshalb bei der Erstattung von Gutachten über Kraftfahrzeug-Unfallschäden auch der Hinweis auf die Bestellung zu dem Sachverständigen für das Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk als Inanspruchnahme besonders anerkannter fachlicher Kompetenz für alle darin erbrachten Leistungen verstanden wird. b) Erweckt die Verwendung der Bezeichnung somit die Vorstellung, daß die angebotenen oder erbrachten Leistungen im Rahmen der öffentlichen Bestellung liegen, so führt sie irre, da diese Vorstellung den wirklichen * Gegebenheiten nicht entspricht. # Dazu bedarf es keiner Entscheidung über die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Bestellung sich -wofür der Wortlaut des § 91 Abs. 1 Nr. 8 HdwO sprechen könnte - ausschließlich auf die (nachträgliche) Begutachtung bereits erbrachter handwerklicher Leistungen beschränkt oder ob sie sich auch auf die Begutachtung der Art und der Preise erst zu erbringender Leistungen erstreckt. Denn die hier in Frage stehende Gutachtertätigkeit fällt in wesentlichen Teilen Überhaupt nicht in den in § 91 Abs. 1 Nr. 8 HdwO umschriebenen Aufgabenbereich, so daß die Bezugnahme auf die amtliche Bestellung und Vereidigung bei ihr unabhängig davon irreführend ist, ob es sich um die Begutachtung erbrachter oder erst zu erbringender Reparaturleistungen handelt. Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 8 HdwO sind die Handwerkskammern berechtigt, Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über die Güte der von Handwerkern gelieferten Waren oder bewirkten Leistungen und über die Angemessenheit der Preise zu bestellen. Über den damit gezogenen Rahmen der Bestellung gehen die Gutachten des Beklagten über die Höhe der bei Kraftfahrzeugunfällen eingetretenen Sachschäden in mehrfacher Hinsicht hinaus. aa) Die vom Beklagten nach den beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Rahmen seiner Gutachten vorgenommenen Schätzungen des Wiederbeschaffungs-, Zeit- oder Restwerts der unfallgeschädigten Kraftfahrzeuge liegen - was auch das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat - außerhalb des in § 91 Abs. 1 Nr. 8 HdwO umschriebenen Gebietes, da sie mit der Begutachtung handwerklicher Leistungen nichts zu tun haben. bb) Das gleiche gilt aber auch für Feststellungen des Sachverständigen dazu, ob ein Kraftfahrzeugschaden * unfallbedingt ist oder nicht. Davon ist das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei ausgegangen; es hat lediglich die Darlegung von Beispielsfällen für eine entsprechende Gutachtertätigkeit des Beklagten unter Hinweis auf seine öffentliche Bestellung vermißt. Dabei hat es jedoch nicht beachtet, daß auch die hier in Frage stehenden Gutachten des Beklagten Feststellungen zur Unfallbedingtheit von Schäden enthalten. Aussagen über die Höhe eines UnfallSchadens insgesamt sind regelmäßig nämlich überhaupt nicht möglich, ohne daß geprüft und - ausdrücklich oder konkludent - festgestellt wird, ob ein vorhandener Schaden auf den konkreten Unfall oder eine andere Ursache -etwa einen vorhanden gewesenen Vorschaden - zurückzuführen ist. Insoweit bedarf es wegen der denkgesetzlich begründeten Zwangsläufigkeit keiner tatrichterlichen Feststellungen. Das Revisionsgericht kann anhand der vorliegenden Gutachten des Beklagten auch von sich aus feststellen, daß diese dem angesprochenen Regelfall eines Unfallschadensgutachtens entsprechen, d.h. ebenfalls Aussagen zur Schadensbedingtheit enthalten. So wird im Gutachten Nr. 03166681 vom 11. März 1981 festgestellt, daß keine Vorschäden vorlägen und daß es sich um einen Überrollschaden handle, und im Gutachten Nr. 08197781 vom 14. August 1981 wurde die Unfallbedingtheit des Beschädigungsumfangs und wiederum auch die Art des Unfalls im einzelnen festgestellt. Schließlich entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung, daß Feststellungen über die Unfallbedingtheit und die Art von Schäden aus dem Blickwinkel des Auftraggebers - 11 besonders der Kraftfahrzeugversicherer - keine ganz unbedeutende Nebenleistung, sondern einen wesentlichen Teil der Gutachterleistung - mit in Problemfällen erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung - darstellen. Die für die Erbringung solcher Leistungen unzutreffende Bezugnahme auf die amtliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger ist somit für den Verkehr ebenfalls irreführend im Sinne des § 3 UWG. c) Die Gefahr der Irreführung wird entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch nicht dadurch aus geräumt, daß der Beklagte die im Tatbestand wiedergegebene strafbewehrte Verpflichtungserklärung abgegeben hat. Diese Erklärung genügt nämlich schon ihrem Inhalt und Umfang nach nicht, um die vermutete Gefahr der Wiederholung der hier gegebenen Verletzungshandlungen auszuräumen, da sie sich nur auf die vorstehend unter b, aa erörterte Wertermittlungstätigkeit und nicht auch auf die unter b, bb dargelegten weiteren, von der Bestellung nicht erfaßten Teile der Gutachtertätigkeit bezieht. Außerdem schließt sie, da der Beklagte sich lediglich zur Anbringung des - auch sprachlich nicht hinreichend klaren - Vermerks in den Gutachten selbst verpflichtet hat, die Gefahr der Irreführung durch Verwendung der Briefbögen mit der Bezeichnung in dem mit der Erbietung und Erbringung der Gutachterleistung evtl, zusammenhängenden Schriftverkehr nicht aus. Schließlich hat das Berufungsgericht auch nicht hinreichend beachtet, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes klarstellende Zusätze selten und nur unter engen Voraussetzungen geeignet sein können, die Irreführung durch unrichtige Angaben aufzuheben, und zwar umso weniger, Je auffälliger letztere hervorgehoben sind (vgl, BGH, Urt. v. 28,2.1958 - I ZR 185/56 = GRUR 1958, 485, 487 = WRP 1958, 237 - Odol; Urt. v. 19.6.1970-1 ZR 72/68 * GRUR 1971, 29, 33 = WRP 1970, 357 - Deutscher Sekt; Urt. v. 24.5.1975 - I ZR 43/74 = GRUR 1975, 658, 660 - Sonnenhof; Urt. v. 18.12.1981-I ZR 198/79 = GRUR 1982, 242, 244 => WRP 1982, 270 - Anforderungsscheck für Barauszahlungen). III. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, ist unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. * Die Entscheidung über die restlichen Kosten der Berufung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die Revisionskosten auf § 91 ZPO. v. Gamm Merkel Erdmann Teplitzky Mees