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BGH · I ZR 93/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 93/80

UWG § 1 Bestellschreiben Die Ausnutzung der durch ein erkennbar fehlgeleitetes Bestellschreiben erlangten Kenntnis von einem konkreten, für einen Konkurrenten bestimmten Auftrag zur Anbahnung eigener Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller ist wettbewerbswidrig und verstößt gegen § 1 UWG. Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 4. Zum Zwecke des Zugewinnausgleichs hatten sie am 11.4.1979 eine notariell beurkundete Vereinbarung geschlossen, nach deren § 3 die Ehefrau dem Beklagten zu 2 ihren Geschäftsanteil an jener anderen Firma und der Beklagte zu 2 der Ehefrau seine Geschäftsanteile an der Klägerin übertrug. in die Beklagte zu 1 seine Einzelfirma, das Ingenieurbüro Friedrich Wilhelm W^0IHi in MBHB-MiMHi gemäß Bilanz vom 31.12,1978 ein, die bis dahin wie die Klägerin ebenfalls elektronische Geräte - jedoch anderer Hersteller und nicht solche der Marke "efector" - vertrieben hatte. Die Klägerin, die das Verhalten der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Kundenfanges durch Täuschung bzw. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen der vorstehend zu Ziff.1 bezeichneten Art entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagten haben sich darauf berufen, daß das von der Klägerin angeführte Schreiben der Firma GmbH auch den persönlichen Namen des Beklagten zu 2 und damit auch die wesentlichen Bestandteile der vormaligen Einzelfirma des Beklagten zu 2 aufgewiesen habe. Die Klägerin hat ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung in Bezug auf den Klageantrag zu Ziff.I 1 dahin ergänzt, den Beklagten hilfsweise zu verurteilen, es zu unterlassen, den Inhalt von versehentlich oder absichtlich geöffneten an sie gerichteten Briefen, die erkennbar auf die Bestellung bei ihr gerichtet sind, zu dem Anlaß zu nehmen, eigene Produkte zu empfehlen oder anzubieten. Ein solcher Verstoß hätte zwar Vorgelegen, wenn die Beklagten bewußt einen nach der EmpfängerbeZeichnung eindeutig für die Klägerin bestimmten Kundenbrief geöffnet und die dabei erlangte Kenntnis vom Bedarf des Kunden zu Wettbewerbszwecken ausgenutzt hätten. 1. Die Bestellung der Firma sei nicht eindeutig an die Klägerin adressiert gewesen; denn durch die Nennung des Namens des Beklagten zu 2 in der zweiten Zeile der Anschrift sei der Eindruck erweckt worden, daß als Adressat auch dieser selbst oder eine der Firmen, an denen er maßgeblich beteiligt gewesen sei, gemeint sein konnte. Inhalts - Bestellung von Annäherungsschaltem des Typs "efector*' - zwingend zu der Erkenntnis hätten kommen müssen, daß die Bestellung sich an die allein zu dem Vertrieb dieser Schalter berechtigte Klägerin richte. Mehr habe der Beklagte zu 3 in seinem Telefongespräch mit dem Zeugen Ullmann auf Seiten der Bestellerin aber nicht getan; denn die Aussage des Zeugen habe ergeben, daß letzterer den Beklagten zu 3 erst nach dessen Mitteilung von den Veränderungen gefragt habe, was der Beklagte zu 3 denn selbst jetzt mache, und erst daraufhin habe letzterer sein eigenes Konkurrenzlieferprogramm erwähnt. 1. Allerdings ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Adressierung des den Streitanlaß bildenden Schreibens als nicht eindeutig angesehen und die Beklagten deshalb als zu seiner Öffnung berechtigt angesehen hat. Denn die ausdrückliche Aufnahme des Namens des Beklagten zu 2 in die Anschrift des Briefes konnte trotz der im übrigen auf die Klägerin als Adressatin verweisenden Anschriftbestandteile jedenfalls die vom Berufungsgericht angesprochenen Zweifel wecken, ob der Inhalt nicht für den Beklagten zu 2 persönlich oder für eine Firma bestimmt sei, an der er beteiligt war. Zu einer Prüfung der wirklichen Bestimmung des Schreibens durch Öffnung und Kenntnisnahme vom Inhalt waren die Beklagten daher im Interesse sowohl des Absenders als auch des Beklagten zu 2 berechtigt. 2. Das Berufungsgericht geht weiter zu Recht davon aus, daß die Beklagten nach der Öffnung des Schreibens aus seinem Inhalt die Klägerin als Adressatin erkennen mußten. Dazu bedurfte es nicht der vom Berufungsgericht gewählten Unterstellung, da im Hinblick auf die genaue Bezeichnung der bestellten Artikel aus dem Lieferprogramm der Klägerin für die Beklagten, denen diese Artikelbezeichnungen bekannt waren, ersichtlich kein ernstlicher Zweifel mehr daran bestehen konnte, daß es sich um einen für die Klägerin bestimmten Auftrag handelte. 3. Dagegen ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, das auf diese Erkenntnis folgende Verhalten der Beklagten sei rechtlich nicht zu beanstanden und dementsprechend zur Klagebegründung ungeeignet, nicht frei von Rechtsirrtum. Der Beklagte zu 3 hat nach den insoweit beanstandungsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die erkennbar an Als die zur Klärung der Adressatenfrage notwendige und insoweit gerechtfertigte Öffnung des Schreibens ergab, daß dieses für einen Mitbewerber bestimmt war, gewann sein Inhalt einen internen, außer dem Absender nur den wirklichen Adressaten angehenden Charakter. Die Beklagten mußten erkennen, daß sie die Kenntnis von diesem internen Geschäftsvorgang gegen den Villen der Absenderin - nur aufgrund eines eigenen, wenn auch naheliegenden und die Öffnung des Briefes entschuldigenden, Mißverständnisses - erlangt hatten. - Zahnprothesen-Pflegemittel -) muß auch die unmittelbare Ausnutzung von Bestellungen des Kunden eines Konkurrenten, die gegen dessen Willen nur aufgrund einer Fehladressierung erlangt worden sind, zur Förderung der eigenen Geschäftsinteressen als wettbewerbsfremd angesehen werden. Die Beklagten sind allein aufgrund des letzteren mit der Bestellerfirma in unmittelbaren Kontakt getreten, und zwar mit dem Ergebnis, daß der konkrete Auftrag, der den Gegenstand des Bestellschreibens bildete, nicht der Adressatin, sondern der Beklagten zu 1 erteilt worden ist. Eine solche Ausnutzung der durch ein fehlgeleitetes Schreiben erlangten Kenntnis von einem für einen Konkurrenten bestimmten konkreten Auftrag ist wettbewerbswidrig (§ 1 UWG), ohne daß es noch auf die vom Berufungsgericht näher erörterten Einzelheiten des Gesprächsablaufs, auf Grund dessen der Auftrag schließlich der Beklagten zu 1 erteilt wurde, ankommt. Auch die Abweisung des Klageantrags I, 2 durch das Berufungsgericht hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, das Berufungsgericht habe die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin über eine ausdrückliche Zusicherung der Nachsendung durch die Beklagten verfahrenswidrig übergangen, Denn die unter Beweis gestellte Äußerung der Beklagten aus dem April 1979 gegenüber dem Bevollmächtigten der Klägerin, "es sei selbstverständlich, die an die Klägerin gerichteten Anfragen und Bestellungen dieser auch zuzusenden", spricht nicht dafür, daß die Beklagten zu 1 und 3 damit eine eigene rechtliche Verpflichtung begründen wollten. Dies kann der Senat dem auch von der Revision gleichlautend zitierten Wortlaut der behaupteten Äußerung von sich aus entnehmen, ohne daß es insoweit einer ZurückVerweisung an das Berufungsgericht bedarf.Der Klageantrag zu I, 2 war somit gegenüber den Beklagten zu 1 und 3 von Anfang an unbegründet, so daß insoweit eine Erledigung nicht eingetreten ist. Sie hat - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - hinsichtlich der von den Beklagten in den Rechtsstreit eingeführten Zweifelsfälle ausdrücklich erklärt, daß sie ihr Klagebegehren auf diese Fälle nicht stützen wolle.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 92 ZPO
FirmaBerufungsgerichtAuftragSchreibenKlägerinBestellungKenntnis

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
UWG § 1
Bestellschreiben
 Die Ausnutzung der durch ein erkennbar fehlgeleitetes Bestellschreiben erlangten Kenntnis von einem konkreten, für einen Konkurrenten bestimmten Auftrag zur Anbahnung eigener Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller ist wettbewerbswidrig und verstößt gegen § 1 UWG.
BGH, Urt. v. 7. Oktober 1982 - I ZR 93/80 - OLG Hamm
LG Essen
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR
IM NAMEN DES VOLKES
93/80
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
7. Oktober 1982 Mehrhof
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma ifll electronic gmbh vertrieb west. Am BJ kamp ■,	gesetzlich	vertreten	durch	die
 alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin, die Kauffrau Maria	ebenda,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
und
 gegen
1.	die Firma Ingenieur-Büro F.W.	GmbH,	BflBstraße
E^i gesetzlich vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer, den Ing. (grad.) Friedrich Wilhelm WflBBB, K^HflH^^sweg
2.	Herrn Ing. (grad.) Friedrich Wilhelm W(
■■Isweg ■■, RflBBB 9,
3.	Herrn Peter
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Februar 1980 teilweise, nämlich im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als es den Klageantrag I, 1 gänzlich und den Klageantrag I, 2 auch mit Wirkung gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen hat.
Im Umfang der sachlichen Aufhebung wird das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Lindgerichts Essen vom 10. August 1979 auf die Berufung der Beklagten - unter deren Zurückweisung im übrigen - teilweise weiter wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, daß der Klageantrag zu I, 1 ganz und der Klageantrag zu I, 2 insoweit, als er gegen den Beklagten zu 2 gerichtet war, in der Hauptsache erledigt sind.
2a-
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen:
1.	Die Klägerin 6/l6 der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, ferner 7/16 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 3 sowie 5/16 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2;
2.	die Beklagten zu 1 und 3 9/16 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 2 sowie 9/16 der eigenen außergerichtlichen Kosten;
3.	der Beklagte zu 2 10/16 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin, davon Jeweils 9/16 als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1 und 3, sowie 11/16 der eigenen außergerichtlichen Kosten.
Von Rechts wegen
"V
 
Tatbestand
 Der Beklagte zu 2 betrieb unter der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma "Friedrich Wilhelm WSSHB" ein Ingenieurbüro in MflSHB-MiSBB. Im Rahmen dieses Unternehmens vertrieb er neben anderen Artikeln anderer Hersteller bis Ende 1976 für die Firma iS electronic Geräte GmbH &
Co. KG in ESSB unter dem für diese KG eingetragenen Warenzeichen "efector" AnnäherungsSchalter im Postleitzahlgebiet 4... . Ab 1.1.1977 übernahm die damals eigens zu diesem Zweck gegründete Klägerin den Vertrieb der "efector"-Annäherungsschalter im vorgenannten Bezirk. Gründungsgesellschafter und erste Geschäftsführer der Klägerin waren der Beklagte zu 2 und seine damalige Ehefrau, die jetzige alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Klägerin.
Die Eheleute, die gleichzeitig auch als deren Gesellschafter Inhaber einer anderen Elektronik-Firma waren, sind inzwischen rechtskräftig geschieden. Zum Zwecke des Zugewinnausgleichs hatten sie am 11.4.1979 eine notariell beurkundete Vereinbarung geschlossen, nach deren § 3 die Ehefrau dem Beklagten zu 2 ihren Geschäftsanteil an jener anderen Firma und der Beklagte zu 2 der Ehefrau seine Geschäftsanteile an der Klägerin übertrug. Kundenschutz und Konkurrenzklauseln sind trotz Erörterung dieser Frage nicht vereinbart worden.
Der Beklagte zu 2 schied seinerzeit auch als Geschäftsführer der Klägerin aus.
Der Beklagte zu 3 war vom 1.1.1977 bis zu dem 31*3.1979 Angestellter der Klägerin.
Durch Vertrag vom 29.3.1979 gründeten die Beklagten zu 2 und 3 die Beklagte zu 1. Der Beklagte zu 2 brachte dabei
 
in die Beklagte zu 1 seine Einzelfirma, das Ingenieurbüro Friedrich Wilhelm W^0IHi in MBHB-MiMHi gemäß Bilanz vom 31.12,1978 ein, die bis dahin wie die Klägerin ebenfalls elektronische Geräte - jedoch anderer Hersteller und nicht solche der Marke "efector" - vertrieben hatte. Die Beklagte zu 1 vertreibt nun u.a. auch Annäherungsschalter, allerdings auch nicht die des Fabrikats "efector". Jeder der Beklagten zu 2 und zu 3 ist alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter der Beklagten zu 1.
Seit dem 1.4.1979 ist der Beklagte zu 2 mit der neu gegründeten Beklagten zu 1 und seinen sonstigen Firmen, die vorher im selben Hause wie die Klägerin residiert hatten, in	BSRstraße	|,	ansässig.	Postnachsende-
auftrag war seinerzeit erteilt.
Die Firma unter dem 24.4.1979 an die
"!■ Vertrieb West
 GmbH - Werk
- richtete
 einen Auftrag zur Lieferung von "5 Stück (Artikel Nr. 13253) incl. Annäherungsschalter, Typ efector". Dieses Schreiben wurde aufgrund des Postnachsendeauftrags nach Essen-Kettwig, Bachstraße 14, weitergeleitet und dem Beklagten zu 2 ausgehändigt. Die Beklagte zu 1 lieferte in der Folgezeit 5 Stück AnnäherungsSchalter - allerdings nicht vom Typ "efector" -an die Firma	GmbH - Werk Rfli -. Über die
 Einzelheiten, die zur Auftragsausführung durch die Beklagte zu 1 führten, streiten die Parteien.
 
Die Klägerin, die das Verhalten der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Kundenfanges durch Täuschung bzw. des Ausspannens von Kunden unter Einsatz wettbewerbswidriger Mittel für sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG hält, hat beantragt,
I.	die Beklagte zu verurteilen,
1.	es bei Meidung eines vom Gericht für Jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
 Anfragen und/oder Aufträge, die nach Empfängerangaben und/oder nach dem Inhalt erkennbar an die Klägerin gerichtet und/oder für die Klägerin bestimmt sind, zu beantworten und/oder zu bearbeiten,
2.	Anfragen und/oder Aufträge der vorstehend zu Ziff. 1 bezeichneten Art, die entweder den Beklagten in der Vergangenheit zugegangen und von diesen an die Klägerin nicht weitergeleitet worden sind oder den Beklagten in Zukunft zugehen, unverzüglich an die Klägerin weiterzuleiten;
II.	festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen der vorstehend zu Ziff. 1 bezeichneten Art entstanden ist und noch entstehen wird.
 
Die Beklagten haben sich darauf berufen, daß das von der Klägerin angeführte Schreiben der Firma GmbH auch den persönlichen Namen des Beklagten zu 2 und damit auch die wesentlichen Bestandteile der vormaligen Einzelfirma des Beklagten zu 2 aufgewiesen habe. Bevor eine sich auf Mefector"-Annäherungsschalter beziehende Anfrage oder ein Auftrag von ihnen bearbeitet worden sei, hätten sie den Absender telefonisch über die eingetretenen Veränderungen unterrichtet.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Die Klägerin hat ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung in Bezug auf den Klageantrag zu Ziff. I 1 dahin ergänzt, den Beklagten hilfsweise zu verurteilen, es zu unterlassen, den Inhalt von versehentlich oder absichtlich geöffneten an sie gerichteten Briefen, die erkennbar auf die Bestellung bei ihr gerichtet sind, zu dem Anlaß zu nehmen, eigene Produkte zu empfehlen oder anzubieten.
Das Berufungsgericht hat in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision hat die Klägerin zunächst ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiterverfolgt. In der mündlichen Verhandlung hat sie die Klageanträge I, 1 und 2 sowie den Hilfsantrag für in der Hauptsache erledigt erklärt. Sie meint, diese Anträge hätten sich durch Zeitablauf erledigt.
Im übrigen verfolgt sie ihre Klage weiter. Die Beklagten haben der Erledigung widersprochen. Sie beantragen Zurückweisung der Revision.
 
Entscheidungsgründe
I.	Da die Beklagten der Erledigungserklärung der Klägerin widersprochen haben, kommt es auch hinsichtlich der nicht aufrecht erhaltenen Klageanträge I, 1 und 2 bzw. des Hilfsklageantrags darauf an, ob diese bei Eintritt des angeblich erledigenden Ereignisses zulässig und sachlich begründet waren. Es bedarf daher insoweit keiner Differenzierung bei der Prüfung der Beurteilung des Berufungsgerichts,
II.	Dieses hat ausgeführt:
Die Klägerin habe einen sittenwidrigen Wettbewerbsverstoß, der ihr Unterlassungsbegehren rechtfertigen könnte, nicht nachgewiesen. Ein solcher Verstoß hätte zwar Vorgelegen, wenn die Beklagten bewußt einen nach der EmpfängerbeZeichnung eindeutig für die Klägerin bestimmten Kundenbrief geöffnet und die dabei erlangte Kenntnis vom Bedarf des Kunden zu Wettbewerbszwecken ausgenutzt hätten. Einen solchen Sachverhalt habe die Klägerin aber nicht vorgetragen.
1.	Die Bestellung der Firma	sei	nicht
 eindeutig an die Klägerin adressiert gewesen; denn durch die Nennung des Namens des Beklagten zu 2 in der zweiten Zeile der Anschrift sei der Eindruck erweckt worden, daß als Adressat auch dieser selbst oder eine der Firmen, an denen er maßgeblich beteiligt gewesen sei, gemeint sein konnte. Die Öffnung eines solchen zu demindest auch die Beklagten als Adressaten in Betracht kommen lassenden Schreibens durch letztere könne nicht als sittenwidriger Wettbewerbsverstoß angesehen werden.
2.	Auch das Verhalten der Beklagten nach der Öffnung des Schreibens sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Dazu könne dahinstehen, ob die Beklagten aufgrund des Brief-
 
Inhalts - Bestellung von Annäherungsschaltem des Typs "efector*' - zwingend zu der Erkenntnis hätten kommen müssen, daß die Bestellung sich an die allein zu dem Vertrieb dieser Schalter berechtigte Klägerin richte. Auch dann seien die Beklagten nicht zur Nachsendung der Bestellung an die Klägerin verpflichtet gewesen. Letztere habe hierauf weder einen dinglichen noch einen vertraglichen Anspruch gehabt; durch den Auseinandersetzungsvertrag der Eheleute Wenglorz seien keine solchen Pflichten - auch nicht nach-vertraglicher Art - begründet worden, da deren Annahme auf einen Kundenschutz hinausliefe, der von den Vertragsschließenden trotz Kenntnis der Problematik nicht vereinbart worden sei.
Da es den Beklagten aber nicht zuzu demuten gewesen sei, eine zweideutig adressierte Sendung kommentarlos an den Absender zurückzusenden, hätten sie letzteren auf die zwischenzeitlich eingetretenen Firmenveränderungen sowie darauf hinweisen dürfen, daß sie keine "efector"-Schalter liefern könnten. Mehr habe der Beklagte zu 3 in seinem Telefongespräch mit dem Zeugen Ullmann auf Seiten der Bestellerin aber nicht getan; denn die Aussage des Zeugen habe ergeben, daß letzterer den Beklagten zu 3 erst nach dessen Mitteilung von den Veränderungen gefragt habe, was der Beklagte zu 3 denn selbst jetzt mache, und erst daraufhin habe letzterer sein eigenes Konkurrenzlieferprogramm erwähnt. Dies zu unterlassen sei er jedoch nicht verpflichtet gewesen, da auch eine solche Pflicht wieder auf einen Kundenschutz der Klägerin hinausliefe.
III.	Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nur teilweise stand.
 
4/
1.	Allerdings ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Adressierung des den Streitanlaß bildenden Schreibens als nicht eindeutig angesehen und die Beklagten deshalb als zu seiner Öffnung berechtigt angesehen hat. Denn die ausdrückliche Aufnahme des Namens des Beklagten zu 2 in die Anschrift des Briefes konnte trotz der im übrigen auf die Klägerin als Adressatin verweisenden Anschriftbestandteile jedenfalls die vom Berufungsgericht angesprochenen Zweifel wecken, ob der Inhalt nicht für den Beklagten zu 2 persönlich oder für eine Firma bestimmt sei, an der er beteiligt war. Zu einer Prüfung der wirklichen Bestimmung des Schreibens durch Öffnung und Kenntnisnahme vom Inhalt waren die Beklagten daher im Interesse sowohl des Absenders als auch des Beklagten zu 2 berechtigt.
2.	Das Berufungsgericht geht weiter zu Recht davon aus, daß die Beklagten nach der Öffnung des Schreibens aus seinem Inhalt die Klägerin als Adressatin erkennen mußten. Dazu bedurfte es nicht der vom Berufungsgericht gewählten Unterstellung, da im Hinblick auf die genaue Bezeichnung der bestellten Artikel aus dem Lieferprogramm der Klägerin für die Beklagten, denen diese Artikelbezeichnungen bekannt waren, ersichtlich kein ernstlicher Zweifel mehr daran bestehen konnte, daß es sich um einen für die Klägerin bestimmten Auftrag handelte.
3.	Dagegen ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, das auf diese Erkenntnis folgende Verhalten der Beklagten
 sei rechtlich nicht zu beanstanden und dementsprechend zur Klagebegründung ungeeignet, nicht frei von Rechtsirrtum.
Der Beklagte zu 3 hat nach den insoweit beanstandungsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die erkennbar an
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die Klägerin gerichtete Bestellung zu dem Anlaß genommen, sich mit dem Auftraggeber telefonisch in Verbindung zu setzen und über die Bestellung zu sprechen; als Ergebnis des Gesprächs hat den ursprünglich an die Klägerin gerichteten Lieferauftrag die Beklagte zu 1 erhalten und ausgeführt.
Ein solches Verhalten widerspricht guten kaufmännischen Sitten.
Als die zur Klärung der Adressatenfrage notwendige und insoweit gerechtfertigte Öffnung des Schreibens ergab, daß dieses für einen Mitbewerber bestimmt war, gewann sein Inhalt einen internen, außer dem Absender nur den wirklichen Adressaten angehenden Charakter. Die Beklagten mußten erkennen, daß sie die Kenntnis von diesem internen Geschäftsvorgang gegen den Villen der Absenderin - nur aufgrund eines eigenen, wenn auch naheliegenden und die Öffnung des Briefes entschuldigenden, Mißverständnisses - erlangt hatten. Sie durften daher redlicherweise diese Kenntnis nicht dazu ausnutzen, um sich selbst in die Geschäftsbeziehung zwischen der Absenderin und der Adressatin einzuschalten. Denn ähnlich wie die Beschaffung interner Geschäftsunterlagen eines Mitbewerbers gegen dessen Willen (vgl. dazu BGH GRUR 1963, 197, 201 r.Sp. - Zahnprothesen-Pflegemittel -) muß auch die unmittelbare Ausnutzung von Bestellungen des Kunden eines Konkurrenten, die gegen dessen Willen nur aufgrund einer Fehladressierung erlangt worden sind, zur Förderung der eigenen Geschäftsinteressen als wettbewerbsfremd angesehen werden.
Sie entspricht nicht dem Anstandsgefühl der redlichen und verständigen Mitbewerber und ist daher unlauter im Sinne des § 1 UWG.
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Eine solche unlautere Ausnutzung des erlangten Bestellschreibens liegt hier vor. Die Beklagten sind allein aufgrund des letzteren mit der Bestellerfirma in unmittelbaren Kontakt getreten, und zwar mit dem Ergebnis, daß der konkrete Auftrag, der den Gegenstand des Bestellschreibens bildete, nicht der Adressatin, sondern der Beklagten zu 1 erteilt worden ist. Eine solche Ausnutzung der durch ein fehlgeleitetes Schreiben erlangten Kenntnis von einem für einen Konkurrenten bestimmten konkreten Auftrag ist wettbewerbswidrig (§ 1 UWG), ohne daß es noch auf die vom Berufungsgericht näher erörterten Einzelheiten des Gesprächsablaufs, auf Grund dessen der Auftrag schließlich der Beklagten zu 1 erteilt wurde, ankommt.
4.	Der Klageantrag unter I, 1 war somit sachlich begründet. Er war weder zu unbestimmt noch zu weit gefaßt; das Verlangen, die Beantwortung und Bearbeitung der für die Klägerin bestimmten Bestellungen zu unterlassen, enthält eine durch die konkrete Verletzungshandlung gerechtfertigte Verallgemeinerung .
Insoweit ist daher entsprechend dem nunmehrigen Antrag der Klägerin die Erledigung der Hauptsache festzustellen.
5.	Auch die Abweisung des Klageantrags I, 2 durch das Berufungsgericht hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
a) Soweit es eine vertragliche Nachsendepflicht des Beklagten zu 2 verneint hat, sind seine Erwägungen nicht frei von Rechtsirrtum.
Der Auseinandersetzungsvertrag der Eheleute Wenglorz bezog sich auf Anteile an Firmen, die bis dahin im selben Hause residiert hatten, die ein - jedenfalls teilweise -
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gleichartiges Lieferprogramm aufwiesen und in denen bis dahin der Beklagte zu 2 unter seinem Namen als Geschäftsführer eine wesentliche Rolle gespielt hatte. Bei solchen Voraussetzungen, die Irrtümer der bisherigen Kunden und entsprechend häufige Fehladressierungen nahelegten, begründete der Auseinandersetzungsvertrag auch ohne ausdrückliche Regelung schon nach Treu und Glauben die Nebenpflicht der Parteien, in einer angemessenen Übergangszeit die Post, die infolge der den Kunden noch nicht bekannten Veränderungen ungenau adressiert und deshalb fehlgeleitet wurde, an den richtigen Adressaten weiterzuleiten.
Daraus, daß die Parteien keine Kundenschutzabrede getroffen haben, läßt sich nichts Gegenteiliges herleiten; denn die Verpflichtung, in einer begrenzten Zeit unrichtig adressierte Post an den erkennbar richtigen Adressaten nachzusenden, liegt ersichtlich auf einer anderen Ebene und hat mit einer Kundenschutzvereinbarung an sich nichts zu tun.
Dagegen hat das Berufungsgericht eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten zu 1 und 3 ohne Rechtsverstoß verneint.
Umstände, die für eine vertragliche Mitverpflichtung dieser am Auseinandersetzungsvertrag selbst nicht beteiligten Dritten oder für eine Haftung der Beklagten zu 1 kraft Gesetzes sprechen könnten, sind weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Klägerin dargetan.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, das Berufungsgericht habe die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin über eine ausdrückliche Zusicherung der Nachsendung durch die Beklagten verfahrenswidrig übergangen,
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kann sie keinen Erfolg haben. Denn die unter Beweis gestellte Äußerung der Beklagten aus dem April 1979 gegenüber dem Bevollmächtigten der Klägerin, "es sei selbstverständlich, die an die Klägerin gerichteten Anfragen und Bestellungen dieser auch zuzusenden", spricht nicht dafür, daß die Beklagten zu 1 und 3 damit eine eigene rechtliche Verpflichtung begründen wollten. Das Wort "selbstverständlich" läßt vielmehr erkennen, daß mit der Wendung lediglich deklaratorisch auf eine - vermeintliche bzw. in der Person des Beklagten zu 2 auch vertraglich begründete - Verpflichtung Bezug genommen werden sollte.
Dies kann der Senat dem auch von der Revision gleichlautend zitierten Wortlaut der behaupteten Äußerung von sich aus entnehmen, ohne daß es insoweit einer ZurückVerweisung an das Berufungsgericht bedarf.
Der Klageantrag zu I, 2 war somit gegenüber den Beklagten zu 1 und 3 von Anfang an unbegründet, so daß insoweit eine Erledigung nicht eingetreten ist. Seine Erledigung ist daher nur in Bezug auf den Beklagten zu 2 festzustellen. Im übrigen bleibt es bei der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Abweisung des Klageantrags zu I, 2.
6.	Auch die Angriffe der Revision gegen die Abweisung des Schadensersatzfeststellungsantrags bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
Soweit der Antrag auf den Vorfall gestützt ist, der allein Grundlage des Unterlassungs- und Nachsendungsverlangens im Antrag I, 1 war, ist er in Ermangelung des erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig, da die Klägerin den aus diesem konkreten Vorfall resultierenden Schaden bereits ohne Schwierigkeiten errechnen und im Wege der Leistungsklage geltend machen konnte.•
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Im übrigen ist die Feststellungsklage unbegründet.
Ihr Erfolg hätte vorausgesetzt, daß tatsächlich ein weiterer Schaden mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht (BGH GRUR I960, 193, 196 = WRP I960, 13 - Frachtenrückvergütung GRUR 1972, 180, 183 = WRP 1972, 309 - Cheri -). Dafür hat die Klägerin im konkreten Fall nichts vorgetragen. Sie hat - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - hinsichtlich der von den Beklagten in den Rechtsstreit eingeführten Zweifelsfälle ausdrücklich erklärt, daß sie ihr Klagebegehren auf diese Fälle nicht stützen wolle. Anhaltspunkte für die Möglichkeit anderer schadensbegründender Vorfälle hat sie nicht konkret vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 100 ZPO.
v. Gamm
 Erdmann
Merkel
 Teplitzky
Piper