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BGH · i zr 93/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: i zr 93/78

v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Schönberg, Schwerdtfeger und Dr. Zülch beschlossen: Das Revisionsverfahren ist durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Beklagten und Revisionsklägerin unterbrochen worden. Über das Vermögen der Beklagten ist durch Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. Die Beklagte ist verurteilt worden, die Führung des Namens '’Tierschutzverein BMH Tierfreunde e.V." zu unterlassen.

Zitierte Normen: § 240 ZPO
VorsitzendeNameKonkursmasseRevisionsverfahrenVermögenTierschutzvereinTierfreunde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
i zr 93/78	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Tierschutzverein	Tierfreunde	e.V., vertreten durch
 den Präsidenten Erich K0|B| und den 1. Vorsitzenden Dr. med. FflBHRllee
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Tierschutzverein für BMI und Umgebung (Corporation), vertreten durch die Präsidentin Erna GfllB und den 1. Vorsitzenden Herbert KflHHi, DflHBI Straße	Bl
 Kläger und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte II. Instanz:	Berlin	-
und
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Schönberg, Schwerdtfeger und Dr. Zülch
 beschlossen:
Das Revisionsverfahren ist durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Beklagten und Revisionsklägerin unterbrochen worden.
Gründe :
Über das Vermögen der Beklagten ist durch Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. August 1978 an diesem Tage, 10.30 Uhr das Konkursverfahren eröffnet worden. Mit diesem Zeitpunkt ist nach § 240 ZPO das Verfahren, wenn es die Konkursmasse betrifft, unterbrochen. Die Beklagte ist verurteilt worden, die Führung des Namens '’Tierschutzverein BMH Tierfreunde e.V." zu unterlassen. Das Verfahren, in dem es um die Befugnis eines solchen Vereins geht, seinen Namen in der Öffentlichkeit zu führen, betrifft regelmäßig die Konkursmasse; es ist daher das Revisionsverfahren unterbrochen.
v. Gamm	Alff	Schönberg
 Schwerdtfeger	Zülch