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BGH · I ZR 93/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 93/72

Der Sesselkörper wird aus verschiedenen Teilen hergestellt, und zwar einem Holzrahmen mit Federkern, an dem die Rückenlehne, die Armlehnen und eine Vorderblende angeschraubt werden. Die Klägerin ist der Ansicht, die zu dem Sesselprogramm RZ 62 gehörenden Sessel seien als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt. Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob die zu dem Sesselprogramm RZ 62 gehörenden Sessel als Werke der angewandten Kunst angesprochen werden könnten, das Gutachten eines Sachverständigen, und, nachdem der Beklagte ein Privatgutachten vorgelegt hatte, ein Ergänzungsgutachten des gerichtlichen Sachverständigen eingeholt. Ferner hat es den Beklagten zur Rechnungslegung verurteilt sowie festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter 1. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Obwohl das Berufungsgericht ausführt, es erblicke in dem "Sesselprogramm RZ 62" der Klägerin ein Werk der angewandten Kunst, zeigen doch die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, daß diese Würdigung sich auf die Gestaltung der zu diesem Programm gehörenden Sessel und nicht auf deren Anordnung zu Sitzreihen und Sitzecken bezieht. Die Annahme des Berufungsgerichts, die zu diesem Programm gehörenden Sessel der Klägerin seien Werke der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG wird von der Revision im Ergebnis ohne Erfolg angegriffen. Es beschreibt sodann den für die Beurteilung maßgebenden Gesamteindruck dahin, er liege in der mit unaufdringlichen Mitteln erreichten isolierenden Wirkung der umhüllenden Wandflächen, der durch heruntergezogene verbergende, abweisend glatte, rechtwinklig aufeinandertreffende und damit vom menschlichen Körper distanzierende Flächen erreicht werde, die aber nicht nur nach außen abschirmen-de, sondern auch nach innen aufnehmende Funktionen zu dem Ausdruck brächten (BU 14). Denn es ist für die Beurteilung, ob ein Erzeugnis Kunstschutz genießt, erforderlich, diejenigen konkreten Formen aufzuzeigen und zu beschreiben, in denen die ästhetische Wertung ihre Grundlage hat, auf denen daher der rechtliche Schutz beruht und in deren Nachbildung allein eine Urheberrecht sverletzung erblickt werden kann (BGH GRUR 1965, 198, 200 liSp - Küchenmaschine). Wenn sich auch die für den ästhetischen Eindruck wesentlichen Gestaltungsmerkmale eines schöpferischen Werkes vielfach einer genauen Wiedergabe durch Worte entziehen (BGH aaO sowie GRUR 1967, 375, 378 -Kronleuchter), so ist doch im vorliegenden Fall zu beachten, daß die zu dem Sesselprogramm RZ 62 der Klägerin gehörenden Sessel Variationen aufweisen. Weiter ist für den gesamten Eindruck beider Ausführungen von Bedeutung, daß der Sessel sich kaum vom Boden abhebt, weshalb Schalenform und Polsterung trotz ihrer gegensätzlichen Wirkung umsomehr als ein geschlossenes Ganzes erscheinen. 2. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß bei Prüfung der Frage, ob der für ein Werk der angewandten Kunst erforderliche Grad an ästhetischem Gehalt vorliegt, diejenigen Formelemente nicht ausschlaggebend sind, die auf bekannte Vorbilder zurückgehen, soweit nicht gerade in ihrer Kombination - untereinander oder mit einem neuen Element - eine für die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes ausreichende Leistung zu erblicken ist, weil es andernfalls an der erforderlichen persönlichen geistigen Schöpfung fehlt (vgl. Es ist, wie auch der gerichtliche Sachverständige, zu dem Ergebnis gelangt, die den ästhetischen Gesamteindruck der Sessel des Programms RZ 62 bestimmenden Formelemente seien durch keine der Entgegenhaltungen vorweggenommen. 3. Es handelt sich bei den Sesseln des Programms RZ 62 der Klägerin um Gestaltungen, für die in erster Linie ein Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz in .Betracht käme. forderungen zu stellen sind als bei einem Geschmacksmuster, so ist es doch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die in ihrem ästhetischen Gesamteindruck von allen vorbekannten Formen abweichenden Sessel des Programms RZ 62 als Werke der angewandten Kirnst angesehen hat. Die im vorliegenden Zusammenhang entscheidenden Feststellungen des Sachverständigen, welche Formelemente' den Gesamteindruck der Sessel des Programms RZ 62 bestimmen, daß die Gestaltung dieser Sessel sich wesentlich von den vorbekannten Formen abhebt und daß die Sessel wegen der in ihnen zu Tage tretenden neuen Formgestaltung als Werke der angewandten Kunst anzusehen seien, werden durch das Privatgutachten nicht erschüttert. Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß Urheber der zu dem Programm RZ 62 gehörenden Sessel Dieter R®Hist, der der Klägerin das alleinige Recht zur Herstellung und zu dem Vertrieb eingeräumt hat. Der Revision ist einzuräumen, daß das Berufungsgericht Anlaß gehabt hätte, sich mit dem wiederholten Vorbringen des Beklagten auseinanderzusetzen, er habe an der Gestaltung dieser Sessel entscheidend mitgearbeitet und sei deshalb als Miturheber anzusehen. Die wesentliche vom Beklagten stammende und bei den Sesseln des Programms RZ 62 verwirklichte Gestaltungsänderung gegenüber dem Modell von R®H soll darin bestehen, daß der Rücken und die vordere Blende der Sesselschale eine dreidimensionale Gestaltung erhalten haben, um dem Sessel die notwendige Festigkeit und Versteifung zu geben (Schrifts. Abgesehen davon, daß die Klägerin dies bestritten und unter Bezugnahme auf das Zeugnis von RH®vorgetragen hat, dieser Vorschlag stamme von RH® (Schrifts. Es ist demnach nicht entscheidungserheblich, daß das Berufungsgericht sich mit diesem Vorbringen des Beklagten nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Das Berufungsgericht bejaht die Übereinstimmung der angegriffenen Sessel des Beklagten mit den zu dem Programm RZ 62 gehörenden Sesseln. Seine Sessel weisen aber eine nahezu identische Formgebung mit den Sesseln des Programms RZ 62 gerade in den Elementen auf, deren Wertung dazu führt, diesen Sesseln der Klägerin urheberrechtlichen Schutz zu gewähren. Indessen rechtfertigen die Unterschiede nicht die Annahme, die beanstandeten Sessel des Beklagten seien als selbständige Werke anzusehen, die in freier Benutzung der Sessel der Klägerin geschaffen worden seien und daher ohne deren Zustimmung verwertet werden dürften (vgl. Wenn auch die Sesselschalen des Beklagten aus einem Stück gefertigt sind und daher gegenüber den Sesseln der Klägerin keine Fugen an den senkrechten Kanten und auch keine Befestigungsschrauben aufweisen, so weicht doch ihr äußeres Erscheinungsbild in den die Eigenart des Gesamteindrucks der Sessel des Programms RZ 62 bestimmenden Elementen nicht entscheidend ab. Dasselbe gilt auch insoweit, als bei den Sesseln des Beklagten die Vorderblende nicht wie bei den Sesseln der Klägerin aus einem von unten herumgezogenen schmalen Streifen besteht, sondern wie bei dem ursprünglichen Modell von RflHI breit ausgestaltet und - in Abweichung von diesem -fugenlos in einem Stück mit der Sesselschale gearbeitet ist. Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen angenommen hat, der Beklagte habe bei der Gestaltung der angegriffenen Sessel die des Programms RZ 62 als Vorbild benutzt und wenn es weiter das für den die Schadensersatzpflicht des Beklagten betreffenden Feststellungsantrag und für den Rechnungslegungsantrag erforderliche Verschulden des Beklagten bejaht hat. § 98 UrhG nur bezüglich der ausschließlich zur rechtswidrigen Herstellung von Vervielfältigungsstücken bestimmten Vorrichtungen und wie bei den Vervielfältigungsstücken selbst (den Erzeugnissen) auch nur bezüglich der im Eigentum des Beklagten stehenden Vorrichtungen besteht.

Zitierte Normen: § 2 UrhG § 1 UWG § 2 UrhG § 286 ZPO § 8 UrhG § 286 ZPO § 98 UrhG § 97 ZPO
GestaltungArmlehneBerufungsgericht®AusführungKlägerinSesselRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
 UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4
Sessel
 Zur Schutzfähigkeit eines Sessels als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG.
BGH, Urt. v. 10. Oktober 1973 - I ZR 93/72 - OLG Frankfurt/Ma
LG Frankfurt/Ma
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 93/72	URTEIL	Verkündet	am
10. Oktober 1973
Spengler,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Wolfgang F straße®,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr« Dr.
und
 gegen
dieFirma Wfl®H VBHBPGmbH & Co. KG, 0
K|®HBHIstraße vertreten durch ihre persönlich haftend« Gesellschafterin, die Vfl®® 7®®BB®gesellschaft mbH in diese vertreten durch ihren Geschäftsführer,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
-2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1973 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 15. Juni 1972 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziff. II 2 der Formel des bezeichneten Urteils folgende Fassung erhält:
2. die unter II. 1. angeführten Erzeugnisse sowie die ausschließlich zu ihrer Herstellung bestimmten Vorrichtungen (Formen), soweit die Erzeugnisse und Vorrichtungen Eigentum des Beklagten sind, zu vernichten.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin produziert und vertreibt moderne Möbel.
Im Herbst 1962 entwarf der Innenarchitekt Dieter RMHPein neues Sesselprogramm für sie. Dazu stellte er zunächst ein Modell aus Aluminium her, später wurde ein Metallkorpus gefertigt.
 
Das alleinige Recht zur Vervielfältigung und Nutzung dieses Sessels räumte RMPder Klägerin ein.
Da die Sesselkörper sich aus Metall in der Serie nicht wirtschaftlich fertigen ließen, schlug RflU vor, sie aus Kunststoff hersteilen zu lassen. Auf sein Anraten wurde der Beklagte hinzugezogen, der Modellbau-meister ist und in seinem Betrieb technische Kunststoffteile entwickelt und Modelle und Formen fertigt. Anhand des Modells stellte der Beklagte die Sesselkörper aus glasverstärktem Polyester her. Der Sesselkörper wird aus verschiedenen Teilen hergestellt, und zwar einem Holzrahmen mit Federkern, an dem die Rückenlehne, die Armlehnen und eine Vorderblende angeschraubt werden. Dadurch ergeben sich Kombinationsmöglichkeiten. Man kann die Lehnen ganz oder zu dem Teil weglassen und Sesselreihen zusammenstellen. Schließlich ist noch ein Sessel mit einer hohen Rückenlehne entwickelt worden. Die Sessel haben eine rechtwinklig kubische Form. Die Schalenteile sind dünn. Die Sessel haben in der Vorderansicht folgendes Aussehen:
 
Produktionsreif waren die Sessel ab 1964. Die Produktion der Körper übertrug die Klägerin zunächst dem Beklagten.
Die von der Klägerin unter der Bezeichnung "Sesselprogramm RZ 62" vertriebenen Sessel fanden weitgehend Anerkennung.
Im November 1966 wurde Dieter RflV mit einem 1/4 Anteil des Rosenthal-Studio-Preises dafür ausgezeichnet. Der Sessel ist auch verschiedentlich auf Ausstellungen, so in Ostblockländern und bei der Weltausstellung in Montreal gezeigt worden. Der Sessel ist in der Ausführung mit hoher Rückenlehne in Band 12 der Brockhaus-Enzyklopädie, Wiesbaden 1971, unter dem Stichwort "Möbel” auf der Seite "Möbel III" unter Nr. 6 abgebildet, wobei D. IWals Gestalter genannt ist.
Im Dezember 1964 kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten. Sie waren dadurch bedingt, daß nach der Darstellung des Beklagten die Klägerin Preise vorgeschrieben haben soll, die gerade dem Selbstkostenpreis des Beklagten entsprachen. Dies führte dazu, daß die Klägerin dem Beklagten ab 1. Januar 1967 keine Aufträge mehr erteilte, sondern die Sesselkörper fortan von anderen Produzenten bezog. Der Beklagte, der seine Produktion zu 80 % auf die Herstellung der Sesselkörper ausgerichtet hatte, begann nunmehr in eigener Regie Sessel herzustellen und zu vertreiben. Dabei griff er auf die nach seiner Behauptung von ihm herrührende Idee zurück, den Körper aus einem Stück anzufertigen.
Der Sessel des Beklagten sieht in der Vorderansicht wie folgt aus:
Die Seitenund Rückansichten der Sessel der Parteien haben folgendes Aussehen, wobei die linke Abbildung den Sessel des Beklagten, die rechte den der Klägerin zeigt:
 
Die Klägerin ist der Ansicht, die zu dem Sesselprogramm RZ 62 gehörenden Sessel seien als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt. Die vom Beklagten hergestellten und vertriebenen Sessel seien unzulässige Nachbildungen. Außerdem liege ein Verstoß gegen § 1 UWG vor.
Die Klägerin macht Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten geltend.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob die zu dem Sesselprogramm RZ 62 gehörenden Sessel als Werke der angewandten Kunst angesprochen werden könnten, das Gutachten eines Sachverständigen, und, nachdem der Beklagte ein Privatgutachten vorgelegt hatte, ein Ergänzungsgutachten des gerichtlichen Sachverständigen eingeholt.
Es hat sodann den Beklagten verurteilt,
1.	es bei Meidung von Strafe zu unterlassen, die von ihm als "Gruppe fg 2001" bezeichnten Polstersessel mit niedriger und hoher Rückenlehne sowie die daraus zusammengestellten und verbundenen Sesselreihen gemäß nachstehenden Abbildungen herzustellen, feilzuhalten und/oder in Verkehr zu bringen;
(es folgen die Abbildungen).
2.	die unter II. 1. angeführten und in seinem Eigentum stehenden Erzeugnisse sowie die
 zu ihrer Herstellung bestimmten Vorrichtungen (Formen) zu vernichten.
Ferner hat es den Beklagten zur Rechnungslegung verurteilt sowie festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter 1. angeführten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
 
Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I. Obwohl das Berufungsgericht ausführt, es erblicke in dem "Sesselprogramm RZ 62" der Klägerin ein Werk der angewandten Kunst, zeigen doch die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, daß diese Würdigung sich auf die Gestaltung der zu diesem Programm gehörenden Sessel und nicht auf deren Anordnung zu Sitzreihen und Sitzecken bezieht.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die zu diesem Programm gehörenden Sessel der Klägerin seien Werke der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG wird von der Revision im Ergebnis ohne Erfolg angegriffen.
1. Das Berufungsgericht führt aus, der Sessel der Klägerin baue auf kubischen Formen, und zwar auf dem Würfel, auf. Aus der Fülle der auf dieser Grundlage aufbauenden Gestaltungsmöglichkeiten rage der Sessel durch hohen ästhetischen Gehalt heraus. Es beschreibt sodann den für die Beurteilung maßgebenden Gesamteindruck dahin, er liege in der mit unaufdringlichen Mitteln erreichten isolierenden Wirkung der umhüllenden Wandflächen, der durch heruntergezogene verbergende, abweisend glatte, rechtwinklig aufeinandertreffende und damit vom menschlichen Körper distanzierende Flächen erreicht werde, die aber nicht nur nach außen abschirmen-de, sondern auch nach innen aufnehmende Funktionen zu dem Ausdruck brächten (BU 14).
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Diese Beschreibung mag zwar, wie die Revision beanstandet, zu wenig konkret sein. Denn es ist für die Beurteilung, ob ein Erzeugnis Kunstschutz genießt, erforderlich, diejenigen konkreten Formen aufzuzeigen und zu beschreiben, in denen die ästhetische Wertung ihre Grundlage hat, auf denen daher der rechtliche Schutz beruht und in deren Nachbildung allein eine Urheberrecht sverletzung erblickt werden kann (BGH GRUR 1965, 198, 200 liSp - Küchenmaschine). Wenn sich auch die für den ästhetischen Eindruck wesentlichen Gestaltungsmerkmale eines schöpferischen Werkes vielfach einer genauen Wiedergabe durch Worte entziehen (BGH aaO sowie GRUR 1967, 375, 378 -Kronleuchter), so ist doch im vorliegenden Fall zu beachten, daß die zu dem Sesselprogramm RZ 62 der Klägerin gehörenden Sessel Variationen aufweisen. Der Umstand, daß das angefochtene. Urteil hierzu nichts enthält, führt jedoch nicht zur Aufhebung. Denn die zu den Gerichtsakten überreichten Abbildungen lassen die Formen der Sessel klar erkennen.
Der Sessel besteht aus einer im ganzen rechtwinklig gehaltenen dünnen Schale aus Kunststoff, bei der die in seitlich abgebogene Armlehnen übergehenden Seitenteile an den Rückenteil angeschraubt sind. Die Seitenkanten der Rücklehne sind etwas nach vorn gezogen, die Fläche der Rücklehne ist etwa in Höhe der Armlehnen etwas nach hinten abgebogen und in dem oberen Teil zwischen den Seitenkanten etwas nach innen gewölbt.
Ohne Armlehnen kann die Grundform frei stehend verwendet oder aneinandergereiht zu einer Sesselreihe oder mit der nur eine Armlehne aufweisenden Grundform zu Sitzecken kombiniert werden. In die Schalenform des . Sessels mit Armlehnen ist ein kubischer und darüber
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ein flacher Polsterkörper als Sitzfläche und ein flacher Polsterkörper vor der Rückenlehne eingelegt. Die Rückenlehne ist in der niedrigen Ausführung etwas höher als die Armlehnen, in der höheren Ausführung so hoch, daß der Kopf angelehnt werden kann. An der Vorderseite des Sessels ist von der Schalenkonstruktion nur ein von der Unterseite nach vorn herumgezogener schmaler Streifen sichtbar, über den der das Sitzpolster tragende kubische Polsterkörper beträchtlich herausragt. Der auf vier kugelartig wirkenden Rollen ruhende Sessel ist nur wenig vom Boden abgehoben.
Der aus den wiedergegebenen Abbildungen hervorgehende Gesamteindruck des Sessels mit Armlehnen wird einmal durch die gegensätzliche Wirkung der Schalenkonstruktion und der in diese eingelegten Polster bestimmt, wobei die Schalenkonstruktion deutlich sichtbar die Form des Sessels bestimmt und umgrenzt. Beide Materialien, die Schale und das Polster, kommen in ihrer Verschiedenheit deutlich sichtbar zur Geltung.
Wie der gerichtliche Sachverständige zutreffend hervorhebt, steht der glatten und kühlen Wirkung der Schalenkonstruktion die einschmiegende Weichheit des Polsters gegenüber (Gutachten S. 12). Das ist auch bei der Ausführung ohne Armlehnen der Fall. Weiter ist für den gesamten Eindruck beider Ausführungen von Bedeutung, daß der Sessel sich kaum vom Boden abhebt, weshalb Schalenform und Polsterung trotz ihrer gegensätzlichen Wirkung umsomehr als ein geschlossenes Ganzes erscheinen.
 
2.	Entgegen dem Vorbringen der Revision hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß bei Prüfung der Frage, ob der für ein Werk der angewandten Kunst erforderliche Grad an ästhetischem Gehalt vorliegt, diejenigen Formelemente nicht ausschlaggebend sind, die auf bekannte Vorbilder zurückgehen, soweit nicht gerade in ihrer Kombination - untereinander oder mit einem neuen Element - eine für die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes ausreichende Leistung zu erblicken ist, weil es andernfalls an der erforderlichen persönlichen geistigen Schöpfung fehlt (vgl. BGH GRUR 1972, 38, 39 zu III 2
- Vasenleuchter).
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang die vom Beklagten entgegengehaltenen vorbekannten Formen im einzelnen geprüft (BU 13 - 15). Es ist, wie auch der gerichtliche Sachverständige, zu dem Ergebnis gelangt, die den ästhetischen Gesamteindruck der Sessel des Programms RZ 62 bestimmenden Formelemente seien durch keine der Entgegenhaltungen vorweggenommen.
Der Senat hat die von der Revision insoweit erhobenen Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Einer Begründung bedarf es dafür nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1969 (BGBl I 1141) nicht.
3.	Es handelt sich bei den Sesseln des Programms RZ 62 der Klägerin um Gestaltungen, für die in erster Linie ein Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz in .Betracht käme. Wenn auch im Hinblick auf den Grad der in der Gestaltung verkörperten geistigen Schöpfung für die Zubilligung eines Kunsturheberschutzes höhere An-
 
forderungen zu stellen sind als bei einem Geschmacksmuster, so ist es doch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die in ihrem ästhetischen Gesamteindruck von allen vorbekannten Formen abweichenden Sessel des Programms RZ 62 als Werke der angewandten Kirnst angesehen hat.
Diese Wertung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen. Sie ist umsoweniger angreifbar, weil der Gestalter der Sessel hierfür mit einem Anteil des Rosen-thal-Studio-Preises ausgezeichnet worden ist und der Sessel auch als Beispiel moderner Formgestaltung im 12. Band der Brockhaus-Enzyklopädie unter dem Stichwort ’’Möbel" auf der Seite "Möbel III" unter Nr. 6 abgebildet ist, wobei D. RflP als Gestalter genannt ist.
Das vom Beklagten überreichte Privatgutachten steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Es erschöpft sich im wesentlichen in einer anderen Beurteilung der vom gerichtlichen Sachverständigen herangezogenen theoretischen Grundlagen und Lehrmeinungen. Diese sind jedoch für die Beurteilung nicht wesentlich. Die im vorliegenden Zusammenhang entscheidenden Feststellungen des Sachverständigen, welche Formelemente' den Gesamteindruck der Sessel des Programms RZ 62 bestimmen, daß die Gestaltung dieser Sessel sich wesentlich von den vorbekannten Formen abhebt und daß die Sessel wegen der in ihnen zu Tage tretenden neuen Formgestaltung als Werke der angewandten Kunst anzusehen seien, werden durch das Privatgutachten nicht erschüttert.
 
II.	Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß Urheber der zu dem Programm RZ 62 gehörenden Sessel Dieter R®Hist, der der Klägerin das alleinige Recht zur Herstellung und zu dem Vertrieb eingeräumt hat.
Der Revision ist einzuräumen, daß das Berufungsgericht Anlaß gehabt hätte, sich mit dem wiederholten Vorbringen des Beklagten auseinanderzusetzen, er habe an der Gestaltung dieser Sessel entscheidend mitgearbeitet und sei deshalb als Miturheber anzusehen. Gleichwohl hat die auf die Nichtberücksichtigung dieses Vorbringens gestützte Verfahrensrüge (§ 286 ZPO) der Revision keinen Erfolg.
Die wesentliche vom Beklagten stammende und bei den Sesseln des Programms RZ 62 verwirklichte Gestaltungsänderung gegenüber dem Modell von R®H soll darin bestehen, daß der Rücken und die vordere Blende der Sesselschale eine dreidimensionale Gestaltung erhalten haben, um dem Sessel die notwendige Festigkeit und Versteifung zu geben (Schrifts. v. 21. Mai 1969 S. 2), Was der Beklagte hierunter versteht, hat er dahin erläutert (Schrifts. v. 19. September 1968 S. 3), daß von ihm der Gedanke herrühre, die seitlichen Kanten der Rückenlehne, die im Modell von RflP-flächig-glatt mit geschnittenen Kanten gewesen sei, nach vorn umzubiegen. Abgesehen davon, daß die Klägerin dies bestritten und unter Bezugnahme auf das Zeugnis von RH®vorgetragen hat, dieser Vorschlag stamme von RH® (Schrifts. v. 30. September 1968 S. 2), wird - wie sich aus vorstehenden Ausführungen zu Ziff. I ergibt - der ästhetische Gesamteindruck der Sessel nicht durch das Herumziehen der Kanten der Rückenlehne bestimmt. Selbst wenn dieser Vorschlag vom
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Beklagten herrühren würde, würde dies es nicht recht-fertigen, ihn als Miturheber im Sinne des § 8 UrhG anzusehen.
Es ist demnach nicht entscheidungserheblich, daß das Berufungsgericht sich mit diesem Vorbringen des Beklagten nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat.
III.	Das Berufungsgericht bejaht die Übereinstimmung der angegriffenen Sessel des Beklagten mit den zu dem Programm RZ 62 gehörenden Sesseln. Auch insoweit ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. Dem Beklagten kann zwar nicht untersagt werden, seine Gestaltungen dem Zeitgeschmack oder einer bestimmten Stilrichtung anzupassen. Denn diese genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Seine Sessel weisen aber eine nahezu identische Formgebung mit den Sesseln des Programms RZ 62 gerade in den Elementen auf, deren Wertung dazu führt, diesen Sesseln der Klägerin urheberrechtlichen Schutz zu gewähren.
Zwar bestehen Unterschiede, auf die der Beklagte auch im Rechtsstreit wiederholt hingewiesen hat. Indessen rechtfertigen die Unterschiede nicht die Annahme, die beanstandeten Sessel des Beklagten seien als selbständige Werke anzusehen, die in freier Benutzung der Sessel der Klägerin geschaffen worden seien und daher ohne deren Zustimmung verwertet werden dürften (vgl.
 § 24 Abs. 1 UrhG). Die insoweit erhobene Rüge (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe die Unterschiede verfahrenswidrig nicht beachtet, hat daher keinen Erfolg.
Wenn auch die Sesselschalen des Beklagten aus einem Stück gefertigt sind und daher gegenüber den
 
Sesseln der Klägerin keine Fugen an den senkrechten Kanten und auch keine Befestigungsschrauben aufweisen, so weicht doch ihr äußeres Erscheinungsbild in den die Eigenart des Gesamteindrucks der Sessel des Programms RZ 62 bestimmenden Elementen nicht entscheidend ab. Dasselbe gilt auch insoweit, als bei den Sesseln des Beklagten die Vorderblende nicht wie bei den Sesseln der Klägerin aus einem von unten herumgezogenen schmalen Streifen besteht, sondern wie bei dem ursprünglichen Modell von RflHI breit ausgestaltet und - in Abweichung von diesem -fugenlos in einem Stück mit der Sesselschale gearbeitet ist.
IV.	Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen angenommen hat, der Beklagte habe bei der Gestaltung der angegriffenen Sessel die des Programms RZ 62 als Vorbild benutzt und wenn es weiter das für den die Schadensersatzpflicht des Beklagten betreffenden Feststellungsantrag
 und für den Rechnungslegungsantrag erforderliche Verschulden des Beklagten bejaht hat.
V.	Hinsichtlich des Anspruches zur Vernichtung ist jedoch klarzustellen, daß ein Vernichtungsanspruch gern.-
§ 98 UrhG nur bezüglich der ausschließlich zur rechtswidrigen Herstellung von Vervielfältigungsstücken bestimmten Vorrichtungen und wie bei den Vervielfältigungsstücken selbst (den Erzeugnissen) auch nur bezüglich der im Eigentum des Beklagten stehenden Vorrichtungen besteht.
VI.	Demnach ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger-Nieland	Sprenkmann	Merkel
 Schönberg
v. Gamm