1. es bei Meldung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Pleckenentfernungsraittel oder ihre Verpackung oder Umhüllung mit der Bezeichnung und/oder zu versehen, die so bezeichneten Y/aren i$ Verkehr zu bringen, sowie dieses Zeichen aui Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen anzubringen, insbesondere wenn dies unter drucktechnischer Hervorhebung des Bestandteils ge- Hit der von ihr eingelegten Anschlußberufung hat sic beantragt, auf die Anschlußberufung das angefochtene Urteil in Ziff.I 1 teilweise zu ändern und wie folgt neu zu fassen; 1. es ...zu unterlassen, Fleckenentfernungsmittel oder ihre Verpackung oder Umhüllung mit einer aus den Bestandteilen nC " und nm " zusammengesetzten Bezeichnung, bei der die beiden vorerwähnten Bestandteile nicht zu einem einheitlichen Wort zusammengefaßt, sondern nach-Art der nachstehend v/i e d erg eg eb enen B e z e i chnung en Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat es die Urteilsformel des Landgerichts in Ziff.I 1 teilweise geändert und die Beklagte gemäß dem erweiterten Klageantrag zur Unterlassung verurteilt. Bas Berufungsgericht hat der Klage auf Grund des für die Klägerin eingetragenen Warenzeichens stattgegeben. Dieses ist unter anderem auch für Fleckenentfernungsmittel eingetragen, für die die Beklagte das angegriffene Zeichen verwendet. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts zur Waren-gleichartigkcit, die von der Revision nicht angegriffen werden, unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat geprüft, oh der Bestandteil "mpHP" der angegriffenen Bezeichnung die Gefahr von Verwechslungen mit dem Klagezeichen hervorrufe. 1. Hierzu führt es aus, die Beklagte verwende die angegriffene Bezeichnung in der Y/eise, daß sie das Wort "mp|pM anders schreibe als das Vorgesetzte Y/ort Daher messe der Verkehr dem Zeichenbestandteil umf auch dann eine selbständige Bedeutung zu, wenn ucppu im Verkehr als Hinweis auf die Beklagte bekannt sein sollte, wie diese behaupte. Hach der -Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1958, 604) sei, wenn von einem zusammengesetzten Wortzeichen nur ein Zeichenbestandteil in verwechslungsfähiger Weise benutzt werde, bei Prüfung der Verwechslungsgefahr gegenüber dem vollständigen Zeichen die naheliegende Verkehrsübung zu berücksichtigen, sich zur kurzen Bezeichnung eines der verschiedenen Erzeugnisse des Zeicheninhabers dieses - seiner Natur nach unterscheidungskräftigen - Zeichenbestandteils zu bedienen. Der Grundsatz, daß dann, wenn von einem zusammengesetzten Zeichen nur ein Zeichenbestandteil in verv/echslungsfähiger Weise benutzt wird, bei "Prüfung der Vcrwechslungsgefahr gegenüber dem vollständigen Zeichen die Verkehrsübung zu berücksichtigen ist, sich zur kurzen Kennzeichnung eines der verschiedenen Erzeugnisse des Zeicheninhabers dieses - seiner Natur nach unterscheidungskräftigen - Zeichenbestandteils zu bedienen, ist in jenem Urteil zwar im Hinblick auf ein Klagezeichen ausgesprochen worden, das nur in einem Bestandteil mit dem angegriffenen Zeichen verwechslungsfähig war. b) Die Revision rügt (§ 286 Z3?0), das Berufungsgericht habe verkannt, daß der1 Zusatz nur Bedeutung einer Sortenbezeichnung habe, da er auf die Zweckbestimmung des angebatenen Mittels - als M - hinweise. Das Berufungsgericht hat ausgeführt (BU 10), daß sowohl das Klagezeichen als auch der Bestandteil Der Annahme des Berufungsgerichts, bei Prüfung der Yerwechslungsgefahr sei dem Klagezeichen nur der Bestandteil "miblin" gegenüberzustellen, steht es auch nicht entgegen, daß sich der Zeichenbestandteil im Verkehr durchgesetzt haben mag, wie das Berufungsgericht unterstellt. Denn da die Beklagte diesen Bestandteil auch in weiteren Warenbezeichnungen verwendet, ist die Feststellung des Berufungsgerichts rechtlich unangreifbar, daß der Verkehr aus diesen Grunde genötigt sei, sich zur Bezeichnung einer der verschiedenen Waren der Beklagten jeweils des weiteren Zeichenbestandteilo - hier also des Y/ortes "miblin" - zu bedienen. Der Auffassung der Revision, eine Verwechslungsgefahr komme umso weniger in Betracht, als die Beklagte den Bestandteil Mm^|[[^iu nur in Verbindung mit ihrem bekannten Firmenbeotandteil benutze, ist für das Klagezeichen nachstehend zu Ziff.III 2), die Verwechslungsgefahr regelmäßig auch dann zu bejahen sein wird, wenn das der angegriffenen Bezeichnung hinzugefügte Zeichen Verkehrsgeltung für den Verletzer besitzt (BGH GHUR 1968, 367? 3« Bs ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei Prüfung der Verwechslungsfähigkeit dem Klagezeichen nur den Bestandteil "M^Hi der angegriffenen Bezeichnung gegenüber gestellt hat. Da, wie ausgeführt, sowohl als auch "ml Phantasiezeichen sind, beruft die Revision sich zu Unrecht darauf, daß bei Zeichen mit einem an die Zweckbestimmung der Ware angelehnten und daher naheliegenden Sinngehalt - hier - wegen deren schwachen Kennzeichnungskraft nach dem SfgHp-Urteil (BGH GRUR 1965, 622, 624 zu Ziff.Ill 1 c) schon geringere Abweichungen genügten, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Da die beiden sich gegenüberstehenden Bezeichnungen keinen Sinngehalt und auch sonst keine einprägsamen Merkmale aufweisen, die für die Beurteilung ihres Gesamtein-druckos bedeutsam sein könnten, ist es ferner rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei ihrem Vergleich auf die Länge der beiden Y/orte, auf deren Silbenzahl und Betonung sowie auf deren Übereinstimmungen und Unterschiede in den Wortanfängen und Wortendungen sowie in den Vokalen und Konsonanten abgestellt hat. Überdies läßt die Revision in ihrem gesamten Vorbringen den vom Berufungsgericht hervorgehobenen bedeutsamen Umstand außer acht, daß der Verkehr nicht beide Zeichen gleichzeitig sieht und sie sorgfältig miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung bei flüchtiger Betrachtung auf Grund eines undeutlichen Erinnerungsbildes gewinnt. Demnach läßt die Bejahung der Verwechslungsgefahr durch das Berufungsgericht, wenn von einer normalen Kenn« zcichnungskraft des 'Warenzeichens der Klägerin ausgegangen wird, keinen Rechtsfehler erkennen. 2. Das Berufungsgericht verneint, daß der Verkehr durch die Benutzung dem Klagezeichen ähnlicher Zeichen auf den in Betracht kommenden Warengebieten genötigt und demzufolge daran gewöhnt worden sei, auch auf derartige geringe Unterschiede zu achten, wie sie die Zeichen und Das Berufungsgericht ist bei Prüfung der Frage, ob durch eine Benutzung der genannten Drittzeichen eine Schwächung der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens eingetreten sein könnte, von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen (vgl. Soweit die Revision rügt (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe wegen der Zeichen und für deren Benutzung Beweis angetreten worden sei, eine Schwächung der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens annehmen müssen, ist ihr entgegensuhalten, daß diese Zeichen einen noch * größeren Abstand vom Klagezeichen aufweisen, als die übrigen entgegengehaltenen Zeichen. Die Verpflichtung der Beklagten zu dem Schadensersatz hat das Berufungsgericht damit begründet, daß die Beklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß die von ihr verwendeten Bezeichnungen in der von der Klägerin angegriffenen Schreibweise in den Schutzbereich des Zeichens eingriffen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZE URTEIL Verkündet am 6. November 1968 2ug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der C^^^-Hheincollodiura-Koln-Ge^ellschaft mit beschränkter Haftung, Y/erk H^^B* S^pB-AJ^p-Straße B, gesetz- lich vertreten durch ihren Geschäftsführer, - Prozeßbevollmächtigte Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Prof, und Br. ^^B - gegen d^^voj^anditgeoel^chaft in Firma h^^B“V/erke Carl Straße BP? vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Br. Hans Gerd G< ~ Prozeßbevollmächtigter; Klägerin und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Br. 3 Der I..Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1968 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr, Krüger-Nieland und der Bundesrichter Fehle, Dr. Sprenkmann, Alff und Dr. Merkel für* Hecht erkannt:. Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf von 24. Juni 1966 wird auf Kosten der Beklag-'■ ten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand s Die Klägerin stellt unter anderem Schuh-, Leder- und Fußbodenpflegemittel sowie ein Fleckenentfernungsmittel her und bringt sie in den Verkehr. Sie ist Inhaberin des Warenzeichens Nr. 429 992 , angemeldet am 27. Dezember 1950 und eingetragen am 3. März 1931 u.a. für Fleckenentfernungsmittel. Das Zeichen ist von der Klägerin bis in den 2. Weltkrieg hinein jahrzehntelang für ein ’Waschmittel und eine Toilettenseife benutzt worden. Seit 1957 wird es für einen Ausgußreiniger verwendet. Die Beklagte benutzt die Bezeichnung für ein Fleckenentfernungsmittel für Möbel. Das Wort nCj bildet einen Bestandteil des Firmennamens der Beklagten. Die Klägerin ist der Auffassung, diese Bezeichnung verletze ihre Warenzeichen. Sie hat beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meldung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Pleckenentfernungsraittel oder ihre Verpackung oder Umhüllung mit der Bezeichnung und/oder zu versehen, die so bezeichneten Y/aren i$ Verkehr zu bringen, sowie dieses Zeichen aui Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen anzubringen, insbesondere wenn dies unter drucktechnischer Hervorhebung des Bestandteils ge- schieht ; 2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte zu I 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, das nach Zahl der vertriebenen Packungen und Art der Werbung sowie nach Vierteljahren und Bundesländern aufgeschlüsselt ist; II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entsteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie leugnet die Verv/echslungsgefahr unter anderem mit der Begründung, die Kennzeichnungskraft der Klagezeichen sei angesichts zahlreicher ähnlicher Zeichen auf gleichen oder ähnlichen Warengebieten stark geschwächt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung Ginge- Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzu-v/eisen. Hit der von ihr eingelegten Anschlußberufung hat sic beantragt, auf die Anschlußberufung das angefochtene Urteil in Ziff. I 1 teilweise zu ändern und wie folgt neu zu fassen; I. Die Beklagte wird verurteilt, legt. 1. es ... zu unterlassen, Fleckenentfernungsmittel oder ihre Verpackung oder Umhüllung mit einer aus den Bestandteilen nC " und nm " zusammengesetzten Bezeichnung, bei der die beiden vorerwähnten Bestandteile nicht zu einem einheitlichen Wort zusammengefaßt, sondern nach-Art der nachstehend v/i e d erg eg eb enen B e z e i chnung en m ii und/oder it mi und/oder kombiniert sind, zu versehen, die so bezeichne-ten Waren in Verkehr zu bringen, sowie dieses Zeichen auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Bmpfehlungen, Rechnungen oder dergleichen anzubringen, insbesondere wenn dies unter drucktechnischer Hervorhebung des Bestandteils ge- schieht. Die Klägerin hat im Verhandlungstermin erklären lassen,, die Anschlußberufung sei so zu verstehen, daß sich die Klage erweiterung nur auf den Unterlassungsanstrag, nicht aber auf die Anträge auf Auskünfteerteilung und Schadensersatz-foßtstcllung beziehe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat es die Urteilsformel des Landgerichts in Ziff. I 1 teilweise geändert und die Beklagte gemäß dem erweiterten Klageantrag zur Unterlassung verurteilt. Ferner hat es ausgesprochen, daß die Ziffern I 2 (Auskunftserteilung) und II (Feststellung der Schadensersatzpflicht) des angefochtenen Urteils von der Anschlußberufung unberührt bleiben. I.Iit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurück-\7eisung des Rechtsmittels. gnt sc hei dungsgründe;, I. Bas Berufungsgericht hat der Klage auf Grund des für die Klägerin eingetragenen Warenzeichens stattgegeben. Dieses ist unter anderem auch für Fleckenentfernungsmittel eingetragen, für die die Beklagte das angegriffene Zeichen verwendet. Obwohl die Klägerin das Klagezeichen nicht für Fleckenentfernungsmittel benutzt, hat das Berufungsgericht Fleckenentfernungsmittel im Warenver-zeichnis des Klagezeichens nicht als bei Prüfung der Warengleichartigkeit nicht zu berücksichtigende Vorratswaren angesehen, weil die Klägerin in ihrem Betriebe auch Fleckenentf ernungsmittel herstelle und vertreibe und diese Waren daher nicht als Vorratowaren anzusehen seien, die bei Prüfung der Warengleichartigkeit nicht zu berücksichtigen wären. Hilfsv/eisc hat das Berufungsgericht ausgeführt, Fleckenentfernungsmittel seien auch gleichartig mit Ausguß-Reinigungsmitteln, für die die Klägerin das Klagezeichen verwende. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts zur Waren-gleichartigkcit, die von der Revision nicht angegriffen werden, unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. II. Das Berufungsgericht hat geprüft, oh der Bestandteil "mpHP" der angegriffenen Bezeichnung die Gefahr von Verwechslungen mit dem Klagezeichen hervorrufe. 1. Hierzu führt es aus, die Beklagte verwende die angegriffene Bezeichnung in der Y/eise, daß sie das Wort "mp|pM anders schreibe als das Vorgesetzte Y/ort Daher messe der Verkehr dem Zeichenbestandteil umf auch dann eine selbständige Bedeutung zu, wenn ucppu im Verkehr als Hinweis auf die Beklagte bekannt sein sollte, wie diese behaupte. Hach der -Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1958, 604) sei, wenn von einem zusammengesetzten Wortzeichen nur ein Zeichenbestandteil in verwechslungsfähiger Weise benutzt werde, bei Prüfung der Verwechslungsgefahr gegenüber dem vollständigen Zeichen die naheliegende Verkehrsübung zu berücksichtigen, sich zur kurzen Bezeichnung eines der verschiedenen Erzeugnisse des Zeicheninhabers dieses - seiner Natur nach unterscheidungskräftigen - Zeichenbestandteils zu bedienen. Die Beklagte bringe ihre sämtlichen Produkte unter Bezeichnungen auf den Harkt, die aus dem vorausgestellten Bestandteil ihres Firmennamens und einem im Schriftbild davon abgesetzten unterscheidungskräftigen Zusatzwort bestünden. Es liege daher nahe, daß der Verkehr sich zur kurzen Kennzeichnung der zahlreichen Produkte der Beklagten des unterscheidungskräftigen nachgestellten Zeichenbe-otandteils bediene. Demnach sei der Unterlassungsanspruch gerechtfertigt, wenn der Zeichenbestandteil "mP|pu mit dem Klagezeichen verwechslungsfähig sei. Jt - 8 2; Diese Würdigung hält der rechtlichen Nachprüfung a) Die Revision littet um Nachprüfung, ob gegen die Anwendung des vom.Berufungsgericht herangezogenen Rechts rechtliche Bedenken bestehen. Das ist zu verneinen. Der Grundsatz, daß dann, wenn von einem zusammengesetzten Zeichen nur ein Zeichenbestandteil in verv/echslungsfähiger Weise benutzt wird, bei "Prüfung der Vcrwechslungsgefahr gegenüber dem vollständigen Zeichen die Verkehrsübung zu berücksichtigen ist, sich zur kurzen Kennzeichnung eines der verschiedenen Erzeugnisse des Zeicheninhabers dieses - seiner Natur nach unterscheidungskräftigen - Zeichenbestandteils zu bedienen, ist in jenem Urteil zwar im Hinblick auf ein Klagezeichen ausgesprochen worden, das nur in einem Bestandteil mit dem angegriffenen Zeichen verwechslungsfähig war. Es ist jedoch anerkannt, daß dieser Grundsatz - soweit es sich um Firmenbezeichnungen handelt - auch im umgekehrten Fall der Herbeiführung einer Verwechslungsgefahr durch eine abgekürzte Form der angegriffenen Bezeichnung gilt (BGH GRUR I960, 296, 297 zu Ziff. 3d- Reiherstieg). Gegen seine Anwendung in dem entsprechenden Fall sich gegenüber stehender Warenbezeichnungen - und damit auch im Streitfall - bestehen keine rechtlichen Bedenken. b) Die Revision rügt (§ 286 Z3?0), das Berufungsgericht habe verkannt, daß der1 Zusatz nur Bedeutung einer Sortenbezeichnung habe, da er auf die Zweckbestimmung des angebatenen Mittels - als M - hinweise. Aus diesem grundsatzes des "W "-Urteils im Streitfall - 9 ~ Grunde und weil "CflB" eich als Herkunftshinweis für die Beklagte durchgesetzt habe, trete dieser Zusatz in den Hintergrund. Unter diesen Umständen hätte aber das Berufungsgericht den Zeichen der Klägerin nicht lediglich den Bestandteil "ln^||||^l< ? sondern die gesamte Bezeichnung der Beklagten gegenüberstellen müssen. Die Büge hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt (BU 10), daß sowohl das Klagezeichen als auch der Bestandteil "m^H^u der angegriffenen Bezeichnung keinen Sinngehalt hätten. Diese Annahme steht mit der Lebenserfahrung nicht in Widerspruch. Der Annahme des Berufungsgerichts, bei Prüfung der Yerwechslungsgefahr sei dem Klagezeichen nur der Bestandteil "miblin" gegenüberzustellen, steht es auch nicht entgegen, daß sich der Zeichenbestandteil im Verkehr durchgesetzt haben mag, wie das Berufungsgericht unterstellt. Denn da die Beklagte diesen Bestandteil auch in weiteren Warenbezeichnungen verwendet, ist die Feststellung des Berufungsgerichts rechtlich unangreifbar, daß der Verkehr aus diesen Grunde genötigt sei, sich zur Bezeichnung einer der verschiedenen Waren der Beklagten jeweils des weiteren Zeichenbestandteilo - hier also des Y/ortes "miblin" - zu bedienen. In dieser Hinsicht stimmt der vorliegende Sachverhalt mit dem der Schei- dung überein. Der Auffassung der Revision, eine Verwechslungsgefahr komme umso weniger in Betracht, als die Beklagte den Bestandteil Mm^|[[^iu nur in Verbindung mit ihrem bekannten Firmenbeotandteil benutze, ist 10 entgegenzuhalten, daß hei Warenbezeichnungen, die - wie hier und - als Phantasiebezeichnun- gen aufgefaßt werden und normale Kennzeichnungskraft besitzen (vgl. für das Klagezeichen nachstehend zu Ziff. III 2), die Verwechslungsgefahr regelmäßig auch dann zu bejahen sein wird, wenn das der angegriffenen Bezeichnung hinzugefügte Zeichen Verkehrsgeltung für den Verletzer besitzt (BGH GHUR 1968, 367? 370 - Corrida). 3« Bs ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei Prüfung der Verwechslungsfähigkeit dem Klagezeichen nur den Bestandteil "M^Hi der angegriffenen Bezeichnung gegenüber gestellt hat. III. Das Berufungsgericht hat die Verwechslungsgefahr zwischen und bejaht, 1. Bs führt aus, die Zeichen stimmten in den beiden Anfangsbuchstaben umiu Überein. Sie seien zweisilbig, gleich lang, würden beide auf der zweiten Silbe betont, hätten jeweils als Vokale nur zwei "iu und wiesen in der Mitte den Konsonanten "b" auf. Klanglich stünden sie sich in Gesanteindruck sehr nahe. Keines der beiden Zeichen weise gegenüber dem anderen einprägsame Merkmale auf, die den Verkehr das Auseinanderhalten erleichtern könnten. Angesichts der üblichen flüchtigen Prüfung in der Bile des täglichen Verkehrs werde ein nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher nicht in der Lage sein, sie zu unterscheiden. Das gelte insbesondere, wenn der Verbraucher -was die Regel sei - die beiden Zeichen nicht gleichzeitig vor sich sehe, sondern sie sich ihm räumlich und zeitlich 11 getrennt voneinander darböten. Bas Erinnerungsbild verblasse bei der weitgehenden Übereinstimmung und sei ihm Jeeine Hilfe. Da, wie ausgeführt, sowohl als auch "ml Phantasiezeichen sind, beruft die Revision sich zu Unrecht darauf, daß bei Zeichen mit einem an die Zweckbestimmung der Ware angelehnten und daher naheliegenden Sinngehalt - hier - wegen deren schwachen Kennzeichnungskraft nach dem SfgHp-Urteil (BGH GRUR 1965, 622, 624 zu Ziff. Ill 1 c) schon geringere Abweichungen genügten, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Da die beiden sich gegenüberstehenden Bezeichnungen keinen Sinngehalt und auch sonst keine einprägsamen Merkmale aufweisen, die für die Beurteilung ihres Gesamtein-druckos bedeutsam sein könnten, ist es ferner rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei ihrem Vergleich auf die Länge der beiden Y/orte, auf deren Silbenzahl und Betonung sowie auf deren Übereinstimmungen und Unterschiede in den Wortanfängen und Wortendungen sowie in den Vokalen und Konsonanten abgestellt hat. Mit diesen einzelnen Bestandteilen der beiden Bezeichnungen hat das Berufungsgericht sich mangels anderer geeigneter Anhalts-' punkte nur befaßt, um deren Gesamteindruck festzustellen (BGH GRUR 1965, 425 f - coffeinfrei). Die Art und Weise, in der es bei dem Vergleich vorgegangen ist, widerspricht auch nicht dem natürlichen Sprachgefühl. So hat es in Überoinstimmung mit dem Sprachgebrauch festgestellt, beide Worte würden auf den letzten Silben betont. Wenn es trotz der Verschiedenheit der Endsilben Mb^,r und nb0^u und der sich hieraus ergebenden Y/orttrennung und diesen Unterschied gegenüber den sonstigen von ihm im einzelnen dargelegten Übereinstimmungen nicht als ausreichend angesehen hat, um die Verwechslungsgefahr aussuschließeh, so liegt hierin kein Rechtsfehler. Soweit die Revision darauf hinweist, gegen das Bestehen einer Verwechslungsgefahr spreche, daß die Aussprache des Wortes in Gegensatz zu der des Wortes "m große Schwierigkeiten bereite und daß die Y/ortendung in Gegensatz zur Wortendung "i0" sehr häufig vorkomme und daher leicht zu behalten sei, greift sie in unzulässiger Weise in das Gebiet der tatsächlichen Würdigung über. Überdies läßt die Revision in ihrem gesamten Vorbringen den vom Berufungsgericht hervorgehobenen bedeutsamen Umstand außer acht, daß der Verkehr nicht beide Zeichen gleichzeitig sieht und sie sorgfältig miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung bei flüchtiger Betrachtung auf Grund eines undeutlichen Erinnerungsbildes gewinnt. Demnach läßt die Bejahung der Verwechslungsgefahr durch das Berufungsgericht, wenn von einer normalen Kenn« zcichnungskraft des 'Warenzeichens der Klägerin ausgegangen wird, keinen Rechtsfehler erkennen. 2. Das Berufungsgericht verneint, daß der Verkehr durch die Benutzung dem Klagezeichen ähnlicher Zeichen auf den in Betracht kommenden Warengebieten genötigt und demzufolge daran gewöhnt worden sei, auch auf derartige geringe Unterschiede zu achten, wie sie die Zeichen und L" auf wiesen. Hierzu hat es ausgeführt daß die insoweit in Betracht kommenden Zeichen U D^PBfc? hbBP und 8 • von Klagezeichen einen weit größeren Abstand als "11 hielten. Sie wären daher nicht geeignet, den Verkehr zu nötigen, auf dem hier in Rede stehenden Warengebiet auch auf geringere Zeichenunterschiede zu achten. Die von der Beklagten angebotenen Beweise für die Benutzung dieser Zeichen brauchten daher nicht erhoben zu werden. Auch diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht ist bei Prüfung der Frage, ob durch eine Benutzung der genannten Drittzeichen eine Schwächung der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens eingetreten sein könnte, von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen (vgl. BGHZ 46, 152, 156 ff - Vitapur). Die tatrichterliche Würdigung der genannten Drittzeichen unter diesem Gesichtspunkt ist rechtlich einwandfrei. Soweit die Revision rügt (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe wegen der Zeichen und für deren Benutzung Beweis angetreten worden sei, eine Schwächung der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens annehmen müssen, ist ihr entgegensuhalten, daß diese Zeichen einen noch * größeren Abstand vom Klagezeichen aufweisen, als die übrigen entgegengehaltenen Zeichen. Somit ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß von einer normalen Kennzeichnungskraft des Klagezeichens ausgegangen. 3. Hiernach hat das Berufungsgericht dem Unterlao3ung-antrag der Klägerin zu Recht stattgegeben. IV. Auch die Zuerkennung der weiteren Klageanträge läßt keinen Rechtsfehler erkennen. H Die Verpflichtung der Beklagten zu dem Schadensersatz hat das Berufungsgericht damit begründet, daß die Beklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß die von ihr verwendeten Bezeichnungen in der von der Klägerin angegriffenen Schreibweise in den Schutzbereich des Zeichens eingriffen. Daher treffe die Beklagte auch hinsichtlich der vor der Verwarnung durch die Klägerin erfolgten Benutzungshandlungen ein Verschulden. Die Revision vertritt demgegenüber die Ansicht, die Beklagte habe nicht damit rechnen können, daß ein Gericht ihr Zeichen in seine Bestandteile auf- lösen und die auf diesem Wege gewonnenen Bestandteile abermals in Vokal- und Konsonantengruppen zerlegen würde, um auf diese 'Weise eine Verwechslungsgefahr zu konstruieren, die bei Betrachtung des Gesamteindrucks der angegriffenen Bezeichnung nicht in Erwägung gezogen werden könne. Dieses Vorbringen verkennt jedoch, daß die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts aus den dargelegten Gründen mit anerkannten Rechtsgrundsätzen des Warenzeichenrechts im Einklang steht. few.. 15 - V. Demnach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Krüger-JJi eland Pehle Sprenkinann Alff Merkel