I. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, mit Autokäufern, die bei der Klägerin als Volkswagengroßhändlerin schon einen bindenden Kaufvertrag über den Erwerb eines Volkswagens abgeschlossen haben, einen Kaufver- ) trag über andere Kraftwagen abzuschließen, insbesondere über solche der von dem Beklagten vertretenen Autofirma Pord, unter kostenloser Übernahme der Weiterveräußerung des zu liefernden Volkswagens durch Eintritt in den bestehenden Volkswagenvertrag und Abnahme eines gebrauchten Volkswagens, den der Autokäufer der Klägerin nach dem Vertrag zu dem Schätzwert überlassen müßte, bzv/e unter Zusage der kostenlosen Vermittlung des Volkswagens an Dritte, Er bestreitet, auf Lieferschwierigkeiten der Klägerin hingewiesen zu haben, und hält sein Vorgehen für wettbewerbsrechtlich erlaubt, da alle benannten Kunden von sich aus an ihn herangetreten und jeweils bereits fest zu dem Kauf eines Ford-Wagens entschlossen gewesen seien» Der Übernahmepreis für den Gebrauchtwagen von sei nicht übersetzt ge- wesen; auch habe er den Kunden durch Übernahme der VW-Verträge weder besondere Mühe noch Werbungskosten erspart» Eine Rechtspflicht zur Zahlung einer Grenzentschädigung an EflBl & Co» habe für die Klägerin nicht bestanden« Das Berufungsgericht hat das Wettbewerbsverhalten des Beklagten nacheinander unter den Gesichtspunkten eines Verstoßes gegen die guten Sitten (§§ 1 UWG, 826 BGB), sowie einer Zuwiderhandlung gegen das Rabattgeaetz und die Zugabeverordnung untersucht und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß keine der genannten Vorschriften das Klagebegehren recht-fertigen könne» Dem ist beizutreten» L Zur Frage eines Verstoßes gegen die guten Sitte im Wettbewerb geht das Berufungsgericht von der zutreffenden Grundanschauung aus, daß das bloße Eindringen in einen fremden Kundenkreis an und für sich, solange keine erschwerenden Begleitumstände hinzutreten, wettbewerbsrechtlioh erlaubt ist (vglc BGHZ 19*» 392, 395 - Anzeigenblatt). 2. Bes weiteren führt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vglo BGH in GRüR 1957, 219» 221 - Bierbezugsvertrag) aus, daß selbst die Ausnutzung etwaiger Vertragsuntreue von Kunden das Eindringen in einen fremden Kundenkreis noch nicht unlauter macheo Eine schärfere Beurteilung ist, wie das Berufungsgericht ausführt, am Platze, wenn es sich nicht bloß um die Ausnutzung, sondern geradezu um die Veranlassung eines Vertragsbruchs der Kunden handelt„ Benn, wie das Berufungsgericht richtig hervorhebt, widerspricht es in aller Regel auch ohne hinzutretende Umstände den Anschauungen des anständigen Burchschnittsgewer-betreibenden, wenn zu Wettbewerbszwecken bewußt darauf hingewirkt wird, daß Vertragspartner eines Mitbewerbers ihren Vertragspflichten zuwiderhandeln (vglo RGZ 148, 364; BGH in GRUR 1956, 273 - Brahtverschluß)c Einen derartigen Sachverhalt sieht jedoch das Berufungsgericht im vorliegenden Streitfall nicht als gegeben an, weil ausreichende Beweise dafür fehlten, daß der Beklagte bei irgendeinem der V\7-Käufer darauf hingearbeitet habe, seinen Y/illen in Richtung auf eine Vertragsverletzung zu beeinflussen, Es ist der Revision zuzugeben, daß das Berufungsgericht an dieser Stelle überspannte Anforderungen an das Vorliegen einer sittenwidrigen Verleitung zur Vertragsuntreue stellt. Bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts war es nämlich klargestellt worden, daß eine Verleitung zu dem Vertragsbruch nicht etwa dem strafrechtlichen Anstiftungsbegriff gleichgestellt werden kann mit der Folge, daß eine Verletzung des § 1 UWG schon immer dann zu verneinen wäre, wenn der Entschluß zu dem Vertragsbruch nicht erst durch die Verleitungshandlung ausgelöst worden wäre, also strafrechtlich nur vom Versuch einer Anstiftung gesprochen werden könnte, § 1 UWG stellt, wie das Reichsgericht in GRUR 1939» 562, 566 dargelegt hat, auf die vom Standpunkt anständiger Kaufleute mißbilligte Handlungsweise und nicht auf ihren Erfolg ab. 3.Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, daß es für die Anwendbarkeit der Hechtsgrundsätze über "Verleitung zu dem Vertragsbruch" entscheidend auf die hältnis zur Klägerin, als ihrer ersten Verkäuferin, in wettbewerbsrechtlich bedeutsamer V/eise vertragsbrüchig geworden sind. Diese Präge glaubte das Berufungsgericht - ausgehend von seiner abweichenden Hechtsauffassung - dahingestellt sein lassen zu können» Diese Lücke des angefochtenen Urteils braucht aber nicht zur Zurüekverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu führen, sondern die Entscheidung der letztgenannten Frage kann gemäß § 565 Abs.3 Nr. 1 ZPO vom Revision gericht selber nachgeholt werden, weil das Berufungsgericht nur bei der Anwendung des Gesetzes auf das von ihm festgestellte Sachverhältnis geirrt hat und die Sache nach den ausreichenden Feststellungen des Tatrichters zur Endentscheidung reif ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich die VV/-Kunden gegenüber der Klägerin keineswegs einen groben Vertragsbruch im Sinne der bisherigen Rechtsprechung über das Abspenstigmachen von Kunden zu Schulden kommen lassen. der VW-Käufer hätte daher, wie das Berufungsgericht richtig hervorhebt, allenfalls darin bestehen können, daß sie abredewidrig ihre Rechte aus den Lieferverträgen an den Beklagten abgetreten hätten oder daß (nur im Ralle Sf|^|) die Inzahlunggabe des gebrauchten VW an die Klägerin unterblieb» Zur Frage der Inzahlungnahme eines gebrauchten Kraftwagens führt das Berufungsgericht aus, daß sie vor allem im Interesse des Käufers zu erfolgen pflege, während sie für den Verkäufer im Einblick auf den angestrebten Verkauf einer |j Neuwagens letztlich nur Mittel zu dem Zweck sei» Biese Ausführungen des Berufungsurteils lassen erkennen, daß das Berufungsgericht den auf das Vertragsformular gesetzten handschriftlichen Zusatz: "gebrauchten VW zu dem Schätzwert - Rest in bar" nicht als 9ine Vertragspflicht, sondern als ein bloßes Vertragsrecht (sog» "Ersetzungsbefugnis") des Käufers S ausgelegt hat» Biese Auslegung der atypischen Vertragsklausel ist von der Revision nicht mit den allein ztigelassenen Verfall rensrügen angegriffen worden« Bie Klägerin ist weder in der schriftlichen Revisionsbegründung noch in der mündlichen Verhandlung auf die Möglichkeit, daß der vom Beklagten veran-laßte Vertragsbruch des Käufers etwa in der Nicht- Etwas derartiges hat das Berufungsgericht jedoch nicht fest-gestellt, sondern es entnimmt der Beweisaufnahme, daß der Beklagte die Neuwagen in den beiden Fällen SdB und ,fauf Grund einer Vollmacht" dieser beiden Käufer bei der Klägerin hat abholen lassen» Ungeklärt geblieben ist, ob die weitere Voraussetzung für die Annahme eines V/ett-bewerbsverstoßes auf Seiten des Beklagten gegeben war, nämlich daß dieser subjektiv von der Existenz eines solchen Abtretungsverbotes Kenntnis gehabt hätte, was von diesem wiederholt schriftsätzlich bestritten worden ist, während die Klägerin keinen Beweis für das Gegenteil angetreten hat» 5- Das Berufungsgericht prüft weiter, ob es etwa nach § 1 IP.YG zu beanstanden sei, daß der Beklagte bei einen Gebrauchtwagen zura Bestpreis statt zu dem Schätzwert in Zahlung genommen habe« Es verneint dies unter Bezugnahme auf eine Auskunft der Industrie- und Handelskammer zu Hannover vom 21. Januar 1959» in der bescheinigt wird, daß beide Arten der Preisberechnung im Handel mit Gebrauchtwagen üblich seien«- Die Richtigkeit dieser Auskunft erhält insofern eine Bestätigung, als Rechtsprechung (vgl« OLG Köln in GRUR 1938, 787; OLG Naumburg in AY/R 1938, 19; KG in BB 1952, 975) und Schrifttum bisher einheitlich die Präge der Zulässigkeit einer Inzahlungnahme gebrauchter Gegenstände beim Erwerb neuer Gegenstände zu dem Pestpreis nur unter dem Gesichtspunkt eines Rabattverstoßes, jedoch nie unter dem Gesichtspunkt eines V/ettbewerbsverstoßes im Sinne des § 1 UY/G erörtert haben« gleichen Stellungnahme der Industrie-und Handelskammer gelangt das Berufungsgericht zu der Überzeugung, daß die Übernahme und Weiterveräußerung eines neuen VW durch einen Kraftfahrzeughändler zu dem Zwecke, dem Kunden stattdessen einen Kraftwagen anderen Fabrikats verkaufen zu können, nicht gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstoße« Vielmehr müsse die Verkoppelung eines Verkaufs eigener mit der Inzahlungnahme fremder Y/are (abgesehen von Ausnahmefällen, wie z«B« bei der in BGHZ 3, 339 - Rasierklingen - vorliegenden allseitigen Absatzbehinderung) zugelassen werden« Zwar sei die vom Beklagten eingeschlagene Ab-satzmethode ausweislich der Handelskammer-Auskunft nicht üblich, doch werde sie von den Kraftfahrzeughändlern nicht für allgemein unlauter gehalten« Wie. aus den vom Beklagten überreichten Zeitungsanzeigen ersichtlich und auch gerichtsbekannt An dieser Stelle rügt die Revision, das Berufungsgericht habe es übersehen, daß nach der Auskunft der Industrie- und Handelskammer nur etwa 33 $> der Befragten die von dem Beklagten angewendete Verkaufsmethode als nicht wettbewerbswidrig angesehen hätten, während sich ein weiteres Drittel der Befragten eindeutig dagegen ausgesprochen und der Rest überhaupt keine eigene Meinung gehabt habe, Mit einem solchen Befragungsergebnis lasse sich die vom Berufungsgericht | gezogene Folgerung nicht vereinbaren, sondern es sei eine Verletzung des § 286 ZPO zu rügen.» Dabei sei es vor allem als unlauter bezeichnet worden, wenn der Verkäufer ein solches Anerbieten von sich aus mache,- Auch bei den restlichen 33 5®, welche keine klare Auskunft zur 7o Endlich macht die Revision geltend, das Abspenstigmachen bereits geworbener Kunden durch Einschaltung eines fremden Händlers in die Absatzorganisation der Volkswagenhändler sei eine Wettbewerbsunsitte, welche selbst durch eine entsprechende 3ranchenübung nicht gerechtfertigt werden könne« Damit bezieht sich die Revision auf den Rechtsgrundsatz, wonach es insbesondere für die Beurteilung ganz neuer Wettbewerbserscheinungen nicht allein auf die häufig noch ungefestigte Anschauung der beteiligten Verkehrskreise ankommen kann, sondern die Gerichte in solchen Fällen von sich aus unter Anlegung eines objektiven Beurteilungsmaßstabs darüber befinden müssen, ob die neuartige Absatz- oder Werbemaßnahme von vernünftigen Durchschnittsmenschen als anständig angesehen werden1 kann. Zu dieser Frage hat der Senat in GRUR 1955, 542 - Bestattungswerbung - ausgesprochen, daß es neben dem Anstandsgefühl der beteiligten Verkehrskreise weiterhin darauf ankommt, ob die fragliche Wettbewerbsinaßnahme auch nach den % Anschauungen der Allgemeinheit tragbar ist« Das sei nicht der Fall, wenn ein Wettbewerbsmißbrauch vorliegt, der zv/ar von der Mehrheit der Gewerbetreibenden des bestimmten Gewerbezweiges nicht als anstößig empfunden werden mag, aber mit Rücksicht auf die Belange der Allgemeinheit die Grenze des Zumutbaren überschreitet« Ergebe diese Prüfung, daß die Allgemeinheit und die Mitbewerber des Gewerbezweiges unterschiedliche Maßstäbe anlegen, so entscheide die strengere Auffassung« Maßgebend seien dabei jeweils die durchschnittlichen Anforderungen, die von dar in Frage kommenden Personengruppe an einen lauteren Geschäftsgrundsätzen entspre- Die Nachprüfung unter diesem Gesichtspunkt ergibt folgendes: Das Ausdemverkehrziehen fremder Erzeugnisse ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bisher nur unter ganz besonderen Umständen als gemeinschädlich und unlauter verurteilt worden» So hat der erkennende Senat in BGIIZ 3, 339 die Inzahlungnahme von bei Einzelhändlern vorrätigen Beständen an nicht absetzbaren Konkurrenzerzeugnissen aus der Zeit vor der V/ährungsreform für unzulässig erklärt, weil damals eine allgemeine Notlage in Gestalt einer Marktverstopfung zur Füllung der Läger des Handels mit eigenen Rasierklingen (im Mengenverhältnis 4:1) auf Kosten der Konkurrenzerzeugnisse ausgenutzt worden war» Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem ähnlich gelagerten Falle eine unlautere Erschwerung des Wettbewerbs der Mitbewerber darin erblickt, daß die Förderung des eigenen Absatzes nicht mit Mitteln der eigenen Leistung, sondern durch Herausnahme der - noch absetzbaren - Ware des Mitbewerbers aus dem Markte herbeigeführt wird, um dadurch freie Bahn für den mit der Herausnahme verkoppelten eigenen Absatz zu schaffen (OLG Düsseldorf in GRUR 1950, 191» 193; ähnlich Gutachten Nr» 3/1949 des Gutachterausschusses für V/ettbewerbsfragen; zustimmend Tetzner JZ 1952, 82; Baumbach/Hefermehl, 8. des Zwischenhandels auswirkten, während der Beklagte seine Umtauschversprechen ausschließlich im letzten Glied der Abnehmerkette, also gegenüber Letztverbrauchern, gegeben hato Dieser Unterschied ist ausschlaggebend für die Beurteilung seines Wettbewerbsverhaltens nach § 1 U\YGC Denn von Fall zu Fall mit einzelnen Kraftfahrzeug-Käufern getroffene individuelle Absprachen können keine derartige Breitenwirkung entfalten, daß sich daraus eine ernstliche Marktbehinderung, geschweige denn eine Marktverdrängung des Konkurrenzerzeugnisses, ergeben könnte«, Vielmehr handelte es sich um fallweise Hilfsgeschäfte mit solchen Kunden, die noch nach Abschluß eines Kaufvertrages über einen bestimmten Kraftwagen den V/unsch äußerten, nachträglich auf eine andere Fahrzeugmarke umzudisponierenc Solchen gebundenen Käufern standen in der damaligen Zeit bereits zwei rechtlich unbedenkliche Wege offen, um ihren Fehlkauf ohne Reugeld wieder rückgängig zu machen, zwei Wege, deren Zulässigkeit auch von der Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht angezv/eifelt worden ist: Entweder konnten sich die Käufer ßii einen der Aufkäufer von VW-Neuwagen-Verträgen wenden, oder sie konnten den bestellten VW zunächst abneh-raen und ihn nach kurzer Benutzungszeit beim Ankauf eines anderen Fabrikats dem neuen Verkäufer zu dem ungeschmälerten Zeitwert in Zahlung geben* Kundendienst auswirkt, ohne dabei den Absatz der Mitbewerber mehr als andere, bereits eingebürgerte und unangreifbare Methoden zu erschweren, kann weder mit Rücksicht auf die Mitbewerber noch vom Standpunkt der Allgemeinheit aus für wettbewerbswidrig erklärt werden * Bas Berufungsgericht war hiernach gemäß § 529 Abs. 2 und 3 ZPO durchaus befugt, das neue Angriffsmittel der Klägerin als verspätet zurückzuweisen, weil es weder in erster Instanz noch in der Berufungsbegründung mitgeteilt worden ist, ohne daß für diese Verspätung jemals eine stich haltige Begründung gegeben worden wäre, und v/eil die Berücksichtigung des neuen Angriffsmittels, wie im Berufungsurteil ohne Rechtsirrtum dargelegt ist, die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte» Bie vom Berufungsgericht gegebene Begründung steht mit der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertretenen Auslegung des § 529 ZPO in Einklang (vgl» LM Nr. 9 und Nr» 13 zu § 529 ZPO) und enthält keinen Rechtsfehler» Bie Revision selber hat auch keine genaueren Angaben über die Art des angeblichen Gesetzesverstoßes machen können, also weder dargetan, daß der Rechtsbegriff der groben Nachlässigkeit verkannt worden sei noch daß keine.Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten, wäre» Dieser Revisionsangriff konnte aus tatsächlichen Gründen keinen Erfolg haben, weil das Berufungsgericht in für das Revisionsgericht bindender Weise festgestellt hat, daß bei der Anrechnung auf den Kaufpreis des neuen Ford keine Überschreitung des Verkehrswertes des alten VW nachgewiesen sei. Die Revision rügt hier eine Verletzung des § 1 Zu-gabeVO, da das Berufungsgericht verkannt habe, daß der Beklagte im Ergebnis, ohne von seinen Abnehmern Ersatz dafür zu verlangen, die mit jeder Weiterveräußerung eines Kraftfahrzeuges verbundenen Unkosten, wie Zeitungsinserate, Vermittlerprovision, Pahrspesen, Umsatzsteuer übernommen habe« Insbesondere im Palle habe der Beklagte dem Zeugen gegenüber bestätigt, daß für ihn die ganze Sache praktisch infolge der zu leistenden Umsatzsteuer ein Verlustgeschäft geworden sei» 1o) Bei der Auslegung des § 1 ZugabeVO ist zu beachten, daß die Geschäftswelt durch das Zugabeverbot durchaus nicht gezwungen werden sollte, sich ausschließlich bestimmter fester Vertragstypen zu bedienen» Vielmehr steht im Rahmen der geltenden Vertragsfreiheit nichts im Wege, die Veräußerung eines Kraftwagens nicht in die Rechtsform eines Kaufs einzukleiden, sondern stattdessen die des Tausches oder gemischter Geschäftsarten zu wählen» Im Palle hat der Beklagte von diesem Recht der freien Ver-tragsgestaltung Gebrauch gemacht, indem er einen aus Elementen das Kaufs, des Tausches und der Geschäftsbesorgung gemischten Vertrag abschloss» Das Berufungsgericht hat demjenigen Bestandteil dieses Mischvertrages, welcher auf eine Geschäftsbesorgung gerichtet war, die Eigenschaft einer "Zugabe" abgesprochen» Dabei ist jedoch nicht ersichtlich, ob es sich damit der vielfach im Schrifttum vertretenen Auffassung anschließen wollte, daß die Zugabe wertmäßig im Vergleich zur Hauptware oder Hauptleistung von untergeordneter Bedeutung sein müsse» Einer näheren Erörterung hierzu bedarf es nicht, da es sich hier um eine zusätzliche, für die Entscheidung selbst nicht wesentliche Erwägung des Berufungsurteils handelt» Das gleiche gilt für seine Bemerkung, es handle sich Diese Bemerkung bedarf insofern der Richtigstellung, als es für das Vorliegen einer Zusage belanglos ist, ob es sich um eine ’’unverlangte" oder um eine vom Kunden ausbedungene Neben-Zuwendung des Verkäufers handelt« Dieses geht schon aus dem Wortlaut des § 1 AbSc 1 ZugabeVO hervor, der das Anbieten, Ankündigen oder Gewähren einer Zugabe nebeneinander verbietet und dadurch zu erkennen gibt, daß die Zugabe-Gewährung auch dann, wenn ihr kein Angebot und keine Ankündigung voraufgegangen ist, unzulässig sein soll» Eine Einschränkung dieses Verbotstat bestandes auf solche Fälle, in denen das "Gewähren" aus alleiniger Initiative des Verkäufers erfolgt, wäre nach Sinn und Zweck der ZugabeVO nicht zu rechtfertigen, welche die Erscheinungsformen der sog«, "Wertreklame" - bis auf die eng umschriebenen Ausnahmen des § 1 Abs«, 2 - schlechthin abschaffen und nicht etwa Sondervergünstigungen zugunsten besonders geschäftstüchtiger Kunden privilegieren wollte. sich erheblicher Gewinn erzielen«, habe also vom Beklagten keine Zuwendung erhalten, sondern selber unentgeltlich eine Gewinnmöglichkeit aus der Hand gegeben«, -Sonach haben es beide .Catsacheninstanzen übereinstimmend als Tatsache festgestellt, daß der ISintritt in die VW-Yerträge seiner Abnehmer für den Beklagten keine Gefällig-keitsleistung bedeutete, weil daraus für ihn selber und nicht für die Abnehmer ein realisierbarer Yermögensvorteil erwüchse Demnach fehlte es an dem für die Anwendung der ZugabeVO unentbehrlichen Erfordernis der Unentgeltlichkeit der vermeintlichen Zuwendungen des Verkäufers an seine Käufer. Aus Rechtsgründen kann somii die Gesamtwürdigung des Berufungsgerichts, die versprochenen Geschäftsbesorgungen hätten den Abnehmern des Beklagten keine Unkosten oder ins Gewicht fallenden Arbeitsaufwand erspart, nicht als fehlerhaft bezeichnet werden» Von dieser tatsächlichen Feststellung wird die Ablehnung eines zugaberechtlichen Tatbestandes unanfechtbar getragen»- Allerdings erscheint der Vorbehalt geboten, daß die gleiche Absatzmethode unter abweichenden Begleitumständen, insbesondere bei ungünstigerer Marktlage, voraussichtlich vom Standpunkt des Zugaberechts aus anders zu beurteilen gewesen wäre»
2147 096 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein TJV/G § 1; RabattG v. 25» November 1933, RGBl I 1011, § 1; ZugabeVO v, 9» März 1932, RGBl I 121, § 1 Eintritt in Kundenbestellung a) Eine wettbewerbswidrige Verleitung zu dem Vertragsbruch kann nicht bereits bei der Nichterfüllung bloßer Nebenpflichten angenommen werden; vielmehr müssen wesentliche Vertragspflichten verletzt worden sein, bei denen es sich in der Regel um Hauptpflichten des Schuld ners im Sinne der §§ 325, 326 BGB handeln wirdo b) Eine Absatzmethode, bei der der Händler Letztverbrauchern zusagt, ein von diesen bereits fest bestelltes KonkurrenzerZeugnis selber abzunehmen oder kostenlos weiterzuvermitteln, ist jedenfalls solange, wie der Händler nicht unaufgefordert und planmäßig mit diesem Vorschlag an Besteller seiner Mitbewerber herantritt, nicht schlechthin wettbewerbswidrig. c) Da3 . nzahlungnehmen von Gebrauchtwaren wird nicht dadurch sittenwidrig, daß es zu dem Festpreis statt zu dem Schätzwert erfolgt. d) Jedoch stellt die freie Berechnung des Wertes, sofern sie zu einem übersetzten Anrechnungskurs für die in Zahlung genommene Gebrauchtware führt, einen Kabatt-verstoß dar, soweit nicht die Voraussetzungen für eine erlaubte Rabattart gegeben sind. e) Auch die ausschließlich auf Verlangen des Kunden gewährte Zuv/endung bleibt, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, eine Zugabe im Sinne der Verordnung vom 9» März 1932. f) Die vom Händler einem Letztverbraucher neben dem eigent liehen Kaufgeschäft gegebene Zusage, ein vom Letztverbraucher bereits fest bestelltes Konkurrenzerzeugnis selber abzunehraen oder kostenlos weiterzuvermitteln, ist keine Zugabe, wenn die Absatzverhältnisse für das Konkurrenzerzeugnis so günstig sind, daß seine Übernahme kein wirtschaftliches Opfer sondern eine Gewinnmöglichkeit bedeutet. BGH, Urt.Vo 20e Mai 1960 - 1 ZE 93/59 - OLG Celle Verkündet am 20- Mai I960 Grunau, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Autohaus Heinrich K KG«, in Nf li^^^straße vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Heinrich K(|B sen. und Helmut jun* , beide N Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Prof«, gegen den Kaufmann Louis S > Vermietung und Reparaturwerkstatt itraße, Kraftfahrzeughandel, in ^ßttß ’ Auto- Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Recht sanv/alt Prof* hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20* Mai I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Er« Bock, Br« Weiss, Pehle, 3)r. Spengler und Ebel für Recht erkannt: Bie Revision ...der Klägerin gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Gelle vom 30o Mai 1959 wird auf Kosten der Klägerin zurü c kg ew i e s en * Von Rechts wegen Die Klägerin, eine Volksv/agen-Großhlindlerin, dem nachstehenden Sachverhalt Wettbewerbsansprüche Beklagten, einen im gleichen Wirtschaftsgebiet wie gen Ford-Händler, geltend« macht aus gegen den sie täti- Durch Vertrag vom 24° Oktober 1956 erwarb der Zeuge Stoffers von der Klägerin einen fabrikneuen Volkswagen (VW). Als besondere Vereinbarung wurde im Vertragsformular handschriftlich vermerkt: ’’gebrauchten VW zu dem Schätzwert, Rest in bar”; außerdem sehen die auf der Rückseite aufgedruckten Geschäftsbedingungen unter I, 3 vor: ’’Die Ansprüche des Käufers aus dem Vertrage sind nicht abtretbar”« Kurz vor dem auf Anfang September 1957 vorverlegten Ablieferungstermin des VW kaufte von dem Beklagten einen neuen Ford-Wagen, wobei er seinen gebrauchten VW zu dem Anrechnungen reis von 2 500,— DM in Zahlung gab« Überdies erklärte sich der Beklagte bereit, seinerseits don von gekauften neuen VW zu übernehmen, den er dann bei der. Klägerin abholer. ließ und anderweit veräußerte. Die Klägerin behauptet, sie haben wegen der Abwanderung des neuen VW an den für Bremen zuständigen VW-Händler eine sogenannte Grenzentschädigung von 230,— DM zahlen müssen, weil der neue VW für eine Firma & Go« in zugelassen worden sei. In ähnlicher Weise hat der Beklagte im Zusammenhang mit Verkäufen von Ford-Wagen an die Kunden K und welche bereits vorher mit dem im Beziik der Klägerin tätigen VW-Händler feste Kaufverträge ab- geschlossen hatten, die VW am Anliederungstage entgegenge-noramen, bezahlt und weiterveräußert« In diesem Verhalten erblickt die Klägerin stoß des Beklagten gegen die §§ ]T:*rn U U- 9 826 BGB einen Vor-da er ihre Kunden unter Hinweis auf Lieferschv/ierigkeiten des Volkswagenwerks und durch das Versprechen, selber die von jenen bestellten V:.V abzunehmen, zu dem Vertragsbruch verleitet habe. Außerdem habe der Beklagte durch unentgeltliche Y/eiterver-mittiung der neuen VV/ gegen die Zugabeverordnung und durch Inzahlungnahme des alten VW von zu einem überhöhten Preise gegen das Rabattgesetz verstoßen. Auf Grund dieser planmäßig begangenen Y/ettbewerbsver-stöße sei ihr der Beklagte zur Unterlassung und zu dem Ersatz des von der Klägerin erlittenen Schadens * nämlich der an & Co. geleisteten Grenzentschädigung, verpflichtet. Die Klägerin hat beantragt: I. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, mit Autokäufern, die bei der Klägerin als Volkswagengroßhändlerin schon einen bindenden Kaufvertrag über den Erwerb eines Volkswagens abgeschlossen haben, einen Kaufver- ) trag über andere Kraftwagen abzuschließen, insbesondere über solche der von dem Beklagten vertretenen Autofirma Pord, unter kostenloser Übernahme der Weiterveräußerung des zu liefernden Volkswagens durch Eintritt in den bestehenden Volkswagenvertrag und Abnahme eines gebrauchten Volkswagens, den der Autokäufer der Klägerin nach dem Vertrag zu dem Schätzwert überlassen müßte, bzv/e unter Zusage der kostenlosen Vermittlung des Volkswagens an Dritte, •m 2c den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 230,j— DM nebst 4 $ Zinsen seit dein 1, Dezember 1957 zu zahlenc Der Beklagte beantragt Klagabweisung. Er bestreitet, auf Lieferschwierigkeiten der Klägerin hingewiesen zu haben, und hält sein Vorgehen für wettbewerbsrechtlich erlaubt, da alle benannten Kunden von sich aus an ihn herangetreten und jeweils bereits fest zu dem Kauf eines Ford-Wagens entschlossen gewesen seien» Der Übernahmepreis für den Gebrauchtwagen von sei nicht übersetzt ge- wesen; auch habe er den Kunden durch Übernahme der VW-Verträge weder besondere Mühe noch Werbungskosten erspart» Eine Rechtspflicht zur Zahlung einer Grenzentschädigung an EflBl & Co» habe für die Klägerin nicht bestanden« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre früheren Anträge weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet» Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat das Wettbewerbsverhalten des Beklagten nacheinander unter den Gesichtspunkten eines Verstoßes gegen die guten Sitten (§§ 1 UWG, 826 BGB), sowie einer Zuwiderhandlung gegen das Rabattgeaetz und die Zugabeverordnung untersucht und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß keine der genannten Vorschriften das Klagebegehren recht-fertigen könne» Dem ist beizutreten» L Zur Frage eines Verstoßes gegen die guten Sitte im Wettbewerb geht das Berufungsgericht von der zutreffenden Grundanschauung aus, daß das bloße Eindringen in einen fremden Kundenkreis an und für sich, solange keine erschwerenden Begleitumstände hinzutreten, wettbewerbsrechtlioh erlaubt ist (vglc BGHZ 19*» 392, 395 - Anzeigenblatt). Io Als solche sittenwidrigen Begleitumstände, welche im vorliegenden Streitfall nach der Klagebegründung in Betracht kommen könnten, behandelt das Berufungsgericht die vergleichende und die bezugnehmende Werbung, insbesondere ’j durch Hinweis auf lange Lieferfristen für Volkswagen. Beide Klaggrundlagen werden jedoch vom Vorderrichter aus tatsächlichen Gründen ausgeschieden, da derartige V/erberaethoden auf Seiten des-Beklagten nicht festgestellt worden seien.- Gegen diese für das Revisionsgericht bindende Feststellung des Sachverhalts hat die Revision keinen Angriff gerichtete 2. Bes weiteren führt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vglo BGH in GRüR 1957, 219» 221 - Bierbezugsvertrag) aus, daß selbst die Ausnutzung etwaiger Vertragsuntreue von Kunden das Eindringen in einen fremden Kundenkreis noch nicht unlauter macheo Eine schärfere Beurteilung ist, wie das Berufungsgericht ausführt, am Platze, wenn es sich nicht bloß um die Ausnutzung, sondern geradezu um die Veranlassung eines Vertragsbruchs der Kunden handelt„ Benn, wie das Berufungsgericht richtig hervorhebt, widerspricht es in aller Regel auch ohne hinzutretende Umstände den Anschauungen des anständigen Burchschnittsgewer-betreibenden, wenn zu Wettbewerbszwecken bewußt darauf hingewirkt wird, daß Vertragspartner eines Mitbewerbers ihren Vertragspflichten zuwiderhandeln (vglo RGZ 148, 364; BGH in GRUR 1956, 273 - Brahtverschluß)c r - O - Einen derartigen Sachverhalt sieht jedoch das Berufungsgericht im vorliegenden Streitfall nicht als gegeben an, weil ausreichende Beweise dafür fehlten, daß der Beklagte bei irgendeinem der V\7-Käufer darauf hingearbeitet habe, seinen Y/illen in Richtung auf eine Vertragsverletzung zu beeinflussen, Es ist der Revision zuzugeben, daß das Berufungsgericht an dieser Stelle überspannte Anforderungen an das Vorliegen einer sittenwidrigen Verleitung zur Vertragsuntreue stellt. Bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts war es nämlich klargestellt worden, daß eine Verleitung zu dem Vertragsbruch nicht etwa dem strafrechtlichen Anstiftungsbegriff gleichgestellt werden kann mit der Folge, daß eine Verletzung des § 1 UWG schon immer dann zu verneinen wäre, wenn der Entschluß zu dem Vertragsbruch nicht erst durch die Verleitungshandlung ausgelöst worden wäre, also strafrechtlich nur vom Versuch einer Anstiftung gesprochen werden könnte, § 1 UWG stellt, wie das Reichsgericht in GRUR 1939» 562, 566 dargelegt hat, auf die vom Standpunkt anständiger Kaufleute mißbilligte Handlungsweise und nicht auf ihren Erfolg ab. Deshalb komme es für die Feststellung einer wettbewerbswidrigen Verleitung zu dem Vertragsbruch nicht darauf an, ob der Verleitende insofern, als sein Verhandlungspartner ohnehin schon zu dem Vertragsbruch entschlossen war, keinen Erfolg gehabt habe. Vielmehr sei eine Wettbewerbsund sittenwidrige Verleitung zu dem Vertragsbruch immer dann schon gegeben, wenn der Täter bewußt darauf hinwirke, daß der andere einen Vertragsbruch begehe, wenn der Widerstand, den er dabei finde, auch noch so gering sein möge,- Diese vom Schrifttum gebilligte Rechtsprechung hat auch der erkennende Senat beibehalten (vgl, I 2H 190/57 vom 11. Juli 1953). Mit diesen RechtsgrundSätzen läßt sich die Begründung des Berufungsgerichts nicht vereinbaren, welche es offensichtlich für erforderlich hält, daß eine zielbewußte Willens- bceinflussung seitens des Beklagten nachweislich die ent' scheidende Ursache für den anderweiten Kaufentschluß der VV/-Käufor gewesen sein müsse« Nach den Grundsätzen der o gen Rechtsprechung sind indessen die tatsächlichen Feste gen des Berufungsgerichts ausreichend, um das Vorliegen eir - im Palle des Vertragsbruchs sittenwidrigen -’’Verleitung’ zu bejahen.. Die Abschlußverhandlungen mit den Zeugen S( ^^^und haben sich nämlich ausweislich des ange- fochtenen Urteils wie folgt zugetragen: Pall "Während der Kauf Verhandlung erklärte S ihm, daß er einen gebrauchten VW besitze und außerdem schon einen neuen VW bei der Klägerin bestellt habe«. Der Beklagte erklärte sich bereit, den neuen VW zu Übernehmeno Stoffers händigte ihm daraufhin die Vertragsunterlagen aus, den alten VW nahm der Beklagte zu dem Pestpreis von 2500,— DM in Zahlung" ; Pall "Als dieser bei der Unterredung erklärte, daß er den Ford-PKW nehmen wolle, jedoch schon einen Vertrag über einen neuen VW abgeschlossen habe, erklärte sich der Beklagte bereit, den VW bei Lieferung zu veräußern, wenn es ihm - K^BHM - nicht selbst gelinge"0 In beiden Fällen hat somit der Beklagte mittels der beanstandeten Zusicherungen zu demindest nach seiner eigenen Willensrich tung und nach dem äußeren Geschehensablauf aktiv auf das Zustandekommen eines neuen Kaufentschlusses bei den bereits vertragsgebundenen VW-Käufern hingewirkt. Ob diese etwa inner lieh auch ohne die Zusagen des Beklagten zu dem Wechsel der Kraft fahrzeug-Marke entschlossen waren, muß für die v/ettbev/erbs-rechtliche Beurteilung unerheblich bleiben. 8 In die3ora Punkte kann also die Begründung des angefochtenen Urteils wegen rechtsirriger Anwendung des § 1 UY/G keinen Bestand haben, ohne daß es noch auf die ergänzende Verfahrensrüge aus § 286 ZPO ankäme, das Berufungsgericht 3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, daß es für die Anwendbarkeit der Hechtsgrundsätze über "Verleitung zu dem Vertragsbruch" entscheidend auf die hältnis zur Klägerin, als ihrer ersten Verkäuferin, in wettbewerbsrechtlich bedeutsamer V/eise vertragsbrüchig geworden sind. Diese Präge glaubte das Berufungsgericht - ausgehend von seiner abweichenden Hechtsauffassung - dahingestellt sein lassen zu können» Diese Lücke des angefochtenen Urteils braucht aber nicht zur Zurüekverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu führen, sondern die Entscheidung der letztgenannten Frage kann gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vom Revision gericht selber nachgeholt werden, weil das Berufungsgericht nur bei der Anwendung des Gesetzes auf das von ihm festgestellte Sachverhältnis geirrt hat und die Sache nach den ausreichenden Feststellungen des Tatrichters zur Endentscheidung reif ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich die VV/-Kunden gegenüber der Klägerin keineswegs einen groben Vertragsbruch im Sinne der bisherigen Rechtsprechung über das Abspenstigmachen von Kunden zu Schulden kommen lassen. Denn sie haben nicht schlechthin die Erfüllung der mit der Klägerin abgeschlossenen Kaufverträge verweigert, sondern jeweils am Liefertage die ihnen angebotenen Y/agen - wenn auch unter Zuhilfenahme der Dienste des Beklagten - abgenommen und bezahlt. Ein rechtswidriges Lossagen von der gesamten Vertragsbindung habe die Aussagen der Zeugen u unberücksichtigt gelassen und die der Zeugen S nicht erschöpfend gewürdigt. weitere Frage ankommt, ob die VV/-Käufer überhaupt im Ver- der VW-Käufer hätte daher, wie das Berufungsgericht richtig hervorhebt, allenfalls darin bestehen können, daß sie abredewidrig ihre Rechte aus den Lieferverträgen an den Beklagten abgetreten hätten oder daß (nur im Ralle Sf|^|) die Inzahlunggabe des gebrauchten VW an die Klägerin unterblieb» Zur Frage der Inzahlungnahme eines gebrauchten Kraftwagens führt das Berufungsgericht aus, daß sie vor allem im Interesse des Käufers zu erfolgen pflege, während sie für den Verkäufer im Einblick auf den angestrebten Verkauf einer |j Neuwagens letztlich nur Mittel zu dem Zweck sei» Biese Ausführungen des Berufungsurteils lassen erkennen, daß das Berufungsgericht den auf das Vertragsformular gesetzten handschriftlichen Zusatz: "gebrauchten VW zu dem Schätzwert - Rest in bar" nicht als 9ine Vertragspflicht, sondern als ein bloßes Vertragsrecht (sog» "Ersetzungsbefugnis") des Käufers S ausgelegt hat» Biese Auslegung der atypischen Vertragsklausel ist von der Revision nicht mit den allein ztigelassenen Verfall rensrügen angegriffen worden« Bie Klägerin ist weder in der schriftlichen Revisionsbegründung noch in der mündlichen Verhandlung auf die Möglichkeit, daß der vom Beklagten veran-laßte Vertragsbruch des Käufers etwa in der Nicht- ablieferung seines Gebrauchtwagens bestehen könnte, zurück- -gekommen« Es ist somit davon auszugehen, daß in diesem Punkte weder eine Vertragsverletzung des Käufers noch ein Y/ettbewerbsverstoß des Beklagten gegeben ist, da die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist« 4o In zweiter Linie könnte ein Y/ettbewe:?bsverstoß des Beklagten darin bestehen, daß er die VW-Käufer zur Übertretung des in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Abtretungsverbotes verleitet hätte«-Erste Voraussetzung für das -10 Vorließen einer derartigen Vertragsverletzung auf Seiten der YW-Käufer müßte es indessen sein, daß diese wirklich ihre Kaufansprüche an den Beklagten abgetreten hätten«, Etwas derartiges hat das Berufungsgericht jedoch nicht fest-gestellt, sondern es entnimmt der Beweisaufnahme, daß der Beklagte die Neuwagen in den beiden Fällen SdB und ,fauf Grund einer Vollmacht" dieser beiden Käufer bei der Klägerin hat abholen lassen» Ungeklärt geblieben ist, ob die weitere Voraussetzung für die Annahme eines V/ett-bewerbsverstoßes auf Seiten des Beklagten gegeben war, nämlich daß dieser subjektiv von der Existenz eines solchen Abtretungsverbotes Kenntnis gehabt hätte, was von diesem wiederholt schriftsätzlich bestritten worden ist, während die Klägerin keinen Beweis für das Gegenteil angetreten hat» Einer abschließenden Klärung dieser beiden Vorfragen bedarf es jedoch nicht; denn ein wettbewerbsrechtlich erheblicher Vertragsbruch im Sinne der Rechtsprechung zu § 1 UV/G kann nicht bereits bei der Nichterfüllung bloßer Nebenpflichten angenommen werden» Vielmehr ist der schwere Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens erst dann am Platze, wenn Vertragspartner eines Wettbewerbers zur Verletzung "wesentlicher" Vertragspflichten verleitet werden (so Baumbach/ Hefermehl, 8. Aufl» Anm» 235 zu § 1 UV/G)» Dabei werden wettbewerbsrechtlich "wesentliche" Vertragspflichten in der Regel anzunehmen sein, sofern es sich um Hauptpflichten des Schuldners im Sinne des Vertragsrechtes (insbesondere der §§ 325? 326 BGB) handelt, während vertragsrechtliche Nebenpflichten in der Regel auch für das Wettbewerbsrecht als "unwesentliche" Vertragspflichten angesehen werden müssen» Im Rahmen der bestehenden Vertragsfreiheit bleibt es jeweils den Vertragsparteien Vorbehalten, welchen Vertragsleistungen sie den Charakter als Haupt- oder Nebenleistung "beilegen wollen. Im vorliegenden lalle enthalten die auf 9 der Rückseite des Bestellvertrages aufgedruckten "Bedin&un- 8 gen für den Verkauf von VW-Automobi'len" unter vielen anderen 1 Bedingungen bloß die schlichte Klausel: "Die Ansprüche des s Käufers aus dem Vertrage sind nicht abtretbar'1 « Aus dieser ! ' wenig dringlichen Formulierung vermag weder der Käufer selbst noch ein etwaiger Mitbewerber zu ersehen, daß es der Verkäuferin etwa darauf angekommen wäre, über die gesetzliche Ausschließungswirkung des § 399 BGB hinaus noch eine besondere, für die Verkäuferin bedeutsame Unterlassungspflicht des Käufers zu begründen« Infolgedessen konnte durch das ^ [ formulermäßige Abtretungsverbot allenfalls eine Nebenpflicht des Käufers, also eine für die wettbewerbsrechtliche Würdigung im Rahmen des § 1 UWG "unwesentliehe” Vertragspflicht, begründet werden« Zwar hat das Berufungsgericht zu dieser Frage der Auslegung der allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Stellung genommen« Jedoch konnte deren Auslegung durch das Revisionsgericht nachgeholt werden, da es sich um ein typisches, von allen VW-Händlern angev/endetes Vertragsformular handelt, dessei s Sinngehalt vom Revisionsgericht selbständig nach Art einer Rechtsnorm zu ermitteln ist (vgl. RGZ 155, 155; BGHZ 5? 111, 114). $ Auch unter dem Gesichtspunkt einer abredewidrigen Forderungsabtretung kann somit eine wettbewerbsrechtlich bedeut-, same Verleitung von VY/-Kunden zu dem Vertragsbruch nicht festge-stelit werden« Im Ergebnis ist demnach der Auffassung des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte nicht aus dem Gesichtspunkt einer "Verleitung zu dem Vertragsbruch" haftbar gemacht werden kann, beizupflichten. 5- Das Berufungsgericht prüft weiter, ob es etwa nach § 1 IP.YG zu beanstanden sei, daß der Beklagte bei einen Gebrauchtwagen zura Bestpreis statt zu dem Schätzwert in Zahlung genommen habe« Es verneint dies unter Bezugnahme auf eine Auskunft der Industrie- und Handelskammer zu Hannover vom 21. Januar 1959» in der bescheinigt wird, daß beide Arten der Preisberechnung im Handel mit Gebrauchtwagen üblich seien«- Die Richtigkeit dieser Auskunft erhält insofern eine Bestätigung, als Rechtsprechung (vgl« OLG Köln in GRUR 1938, 787; OLG Naumburg in AY/R 1938, 19; KG in BB 1952, 975) und Schrifttum bisher einheitlich die Präge der Zulässigkeit einer Inzahlungnahme gebrauchter Gegenstände beim Erwerb neuer Gegenstände zu dem Pestpreis nur unter dem Gesichtspunkt eines Rabattverstoßes, jedoch nie unter dem Gesichtspunkt eines V/ettbewerbsverstoßes im Sinne des § 1 UY/G erörtert haben« Dieser Teil der Urteilsgründe läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch seitens der Revision nicht angegriffen« 6« Auf Grund der. gleichen Stellungnahme der Industrie-und Handelskammer gelangt das Berufungsgericht zu der Überzeugung, daß die Übernahme und Weiterveräußerung eines neuen VW durch einen Kraftfahrzeughändler zu dem Zwecke, dem Kunden stattdessen einen Kraftwagen anderen Fabrikats verkaufen zu können, nicht gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstoße« Vielmehr müsse die Verkoppelung eines Verkaufs eigener mit der Inzahlungnahme fremder Y/are (abgesehen von Ausnahmefällen, wie z«B« bei der in BGHZ 3, 339 - Rasierklingen - vorliegenden allseitigen Absatzbehinderung) zugelassen werden« Zwar sei die vom Beklagten eingeschlagene Ab-satzmethode ausweislich der Handelskammer-Auskunft nicht üblich, doch werde sie von den Kraftfahrzeughändlern nicht für allgemein unlauter gehalten« Wie. aus den vom Beklagten überreichten Zeitungsanzeigen ersichtlich und auch gerichtsbekannt 13 - sei, kämen Aufkäufe von Volkswagenverträgen im Kraftfahrzeughandel bereits seit Jahren vor. An dieser Stelle rügt die Revision, das Berufungsgericht habe es übersehen, daß nach der Auskunft der Industrie- und Handelskammer nur etwa 33 $> der Befragten die von dem Beklagten angewendete Verkaufsmethode als nicht wettbewerbswidrig angesehen hätten, während sich ein weiteres Drittel der Befragten eindeutig dagegen ausgesprochen und der Rest überhaupt keine eigene Meinung gehabt habe, Mit einem solchen Befragungsergebnis lasse sich die vom Berufungsgericht | gezogene Folgerung nicht vereinbaren, sondern es sei eine Verletzung des § 286 ZPO zu rügen.» Eine Wettbewerbshandlung verstößt gegen die guten Sitten - § 1 UWG- -, wenn sie dem Anstandsgefühl des verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden zuwiderläuft (vglo BGHZ 15? 356, 364 - Progressive Kundenwerbung), Da mithin die Frage der Sittenwidrigkeit der hier strittigen Wettbewerbsmaßnahme in erster Linie von der unter den Kraftfahrzeughändlern herrschenden Verkehrsauffassung abhängt, so war es unbedenklich, daß das Berufungsgericht ^ zwecks Ermittlung dieser Verkehrsauffassung eine Anfrage an die Örtliche Industrie- und Handelskammer richtete, Diese hat in ihrer Äußerung vom 21» Januar 1959 mitgeteilt, daß eine einheitliche Verkehrsanochauung nicht festgestellt werden könne, 33 $ der befragten Firmen hätten das Verhalten eines Verkäufers, der es übernimmt, den vom Käufer zuerst gekauften Y/agen v/eiterzuvermitteln oder weiterzuverkaufen, als zulässig und 33 $ als unlauter bezeichnet. Dabei sei es vor allem als unlauter bezeichnet worden, wenn der Verkäufer ein solches Anerbieten von sich aus mache,- Auch bei den restlichen 33 5®, welche keine klare Auskunft zur 14 Frage der Lauterkeit oder Unlauterkeit gegeben hätten, scheine die Neiguüg zu bestehen, das Verhalten des Verkäufers als zulässig anzusehen, insbesondere wenn der Käufer besondere Gründe Vorbringen könne, die es dem Verkäufer ersichtlich machten, daß der Käufer bei dem ersten Kaufvertrag ein für seine Zwecke nicht geeignetes Kraftfahrzeug gekauft habec Dieses Befragungsergebnis ist vom Berufungsgericht in freier richterlicher Beweiswürdigung dahin gewertet worden, daß die Übernahme oder Weitervermittlung zuerst gekaufter Kraftwagen zwar nicht üblich ist, aber von den Kraftfahrzeug-händlern doch "nicht für allgemein unlauter" gehalten wird» Diese richterliche GesamtWürdigung läßt keinen Verfahrensverstoß erkennen»- Anscheinend liegt dem auf § 286 ZPO gestützten Revisionsangriff die Vorstellung zugrunde, daß es auch für die Feststellung eines Sittenverstoßes - ähnlich wie bei irreführender Werbung gemäß § 3 UWG oder bei der Verwechslungsgefahr des § 31 WZG - genügen müsse, wenn "ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise" das betreffende V/ettbewerbsverhalten mißbillige» Dieser Rechtsauffassung kann aber nicht gefolgt werden» Denn einerlei, ob nan die Sittenwidrigkeit mit der früheren Definition des Pteichsgerichts als "Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" (vgl» RGZ 48, 114) oder mit der neueren Definition des Senats als Zuwiderhandlung "gegen das Anstandsgefühl des verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden" (vgl» BGHZ 15> 364) umschreibt, kann in keinem Falle die Meinung einer besonders streng urteilenden Minderheit maßgeblich sein, sondern es muß sich um die von der Mehrzahl, zu demindest vom Durchschnitt der beteiligten Verkehrskreise vertretene Anschauung handeln» ( 15 - Das Berufungsgericht konnte das Beweisergebnis daher ohne Rechtsirrtum dahin auffassen, daß sich bei nur 1/3 ablehnender Stimmen noch keine das angegriffene Verkaufsverhalten verurteilende Verkehrsanschauung gebildet hat, 7o Endlich macht die Revision geltend, das Abspenstigmachen bereits geworbener Kunden durch Einschaltung eines fremden Händlers in die Absatzorganisation der Volkswagenhändler sei eine Wettbewerbsunsitte, welche selbst durch eine entsprechende 3ranchenübung nicht gerechtfertigt werden könne« Damit bezieht sich die Revision auf den Rechtsgrundsatz, wonach es insbesondere für die Beurteilung ganz neuer Wettbewerbserscheinungen nicht allein auf die häufig noch ungefestigte Anschauung der beteiligten Verkehrskreise ankommen kann, sondern die Gerichte in solchen Fällen von sich aus unter Anlegung eines objektiven Beurteilungsmaßstabs darüber befinden müssen, ob die neuartige Absatz- oder Werbemaßnahme von vernünftigen Durchschnittsmenschen als anständig angesehen werden1 kann. Zu dieser Frage hat der Senat in GRUR 1955, 542 - Bestattungswerbung - ausgesprochen, daß es neben dem Anstandsgefühl der beteiligten Verkehrskreise weiterhin darauf ankommt, ob die fragliche Wettbewerbsinaßnahme auch nach den % Anschauungen der Allgemeinheit tragbar ist« Das sei nicht der Fall, wenn ein Wettbewerbsmißbrauch vorliegt, der zv/ar von der Mehrheit der Gewerbetreibenden des bestimmten Gewerbezweiges nicht als anstößig empfunden werden mag, aber mit Rücksicht auf die Belange der Allgemeinheit die Grenze des Zumutbaren überschreitet« Ergebe diese Prüfung, daß die Allgemeinheit und die Mitbewerber des Gewerbezweiges unterschiedliche Maßstäbe anlegen, so entscheide die strengere Auffassung« Maßgebend seien dabei jeweils die durchschnittlichen Anforderungen, die von dar in Frage kommenden Personengruppe an einen lauteren Geschäftsgrundsätzen entspre- 16 ohenden v/ettbewerbskampf gestellt würden» Die Nachprüfung unter diesem Gesichtspunkt ergibt folgendes: Das Ausdemverkehrziehen fremder Erzeugnisse ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bisher nur unter ganz besonderen Umständen als gemeinschädlich und unlauter verurteilt worden» So hat der erkennende Senat in BGIIZ 3, 339 die Inzahlungnahme von bei Einzelhändlern vorrätigen Beständen an nicht absetzbaren Konkurrenzerzeugnissen aus der Zeit vor der V/ährungsreform für unzulässig erklärt, weil damals eine allgemeine Notlage in Gestalt einer Marktverstopfung zur Füllung der Läger des Handels mit eigenen Rasierklingen (im Mengenverhältnis 4:1) auf Kosten der Konkurrenzerzeugnisse ausgenutzt worden war» Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem ähnlich gelagerten Falle eine unlautere Erschwerung des Wettbewerbs der Mitbewerber darin erblickt, daß die Förderung des eigenen Absatzes nicht mit Mitteln der eigenen Leistung, sondern durch Herausnahme der - noch absetzbaren - Ware des Mitbewerbers aus dem Markte herbeigeführt wird, um dadurch freie Bahn für den mit der Herausnahme verkoppelten eigenen Absatz zu schaffen (OLG Düsseldorf in GRUR 1950, 191» 193; ähnlich Gutachten Nr» 3/1949 des Gutachterausschusses für V/ettbewerbsfragen; zustimmend Tetzner JZ 1952, 82; Baumbach/Hefermehl, 8. Aufl. Anm» 132 zu § 1 UV/G; ferner "Der Wettbewerb" 1955, Sc 1l)o Diese älteren Entscheidungen können jedoch für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht als rechtsähnlich herangezogen werden, weil sie sich von ihm dadurch unterscheiden, daß sich die damals behandelten Umtauschaktionen als Behinderung des Absatzes anderer Fabrikanten im Bereich 1 17 des Zwischenhandels auswirkten, während der Beklagte seine Umtauschversprechen ausschließlich im letzten Glied der Abnehmerkette, also gegenüber Letztverbrauchern, gegeben hato Dieser Unterschied ist ausschlaggebend für die Beurteilung seines Wettbewerbsverhaltens nach § 1 U\YGC Denn von Fall zu Fall mit einzelnen Kraftfahrzeug-Käufern getroffene individuelle Absprachen können keine derartige Breitenwirkung entfalten, daß sich daraus eine ernstliche Marktbehinderung, geschweige denn eine Marktverdrängung des Konkurrenzerzeugnisses, ergeben könnte«, Vielmehr handelte es sich um fallweise Hilfsgeschäfte mit solchen Kunden, die noch nach Abschluß eines Kaufvertrages über einen bestimmten Kraftwagen den V/unsch äußerten, nachträglich auf eine andere Fahrzeugmarke umzudisponierenc Solchen gebundenen Käufern standen in der damaligen Zeit bereits zwei rechtlich unbedenkliche Wege offen, um ihren Fehlkauf ohne Reugeld wieder rückgängig zu machen, zwei Wege, deren Zulässigkeit auch von der Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht angezv/eifelt worden ist: Entweder konnten sich die Käufer ßii einen der Aufkäufer von VW-Neuwagen-Verträgen wenden, oder sie konnten den bestellten VW zunächst abneh-raen und ihn nach kurzer Benutzungszeit beim Ankauf eines anderen Fabrikats dem neuen Verkäufer zu dem ungeschmälerten Zeitwert in Zahlung geben* Da sich die beiden letztgenannten Verwertungsmethoden in der damaligen Zeit im Kraftfahrzeughandel nach übereinstimmender Darstellung beider Parteien ohne Widerstand der Händlerschaft oder der Allgemeinheit eingebürgert hatten, so konnte es ebensowenig als unlauter angesehen werden, wenn sich der Zv/eitverkäufer gleich in eigener Person als unentgeltlicher Vermittler des zuerst gekauften Fahrzeugs, und zwar solange dieses noch fabrikneu war, anbot» Denn eine Absatzmethode, die sich für die Abnehmer als nützlicher 18 Kundendienst auswirkt, ohne dabei den Absatz der Mitbewerber mehr als andere, bereits eingebürgerte und unangreifbare Methoden zu erschweren, kann weder mit Rücksicht auf die Mitbewerber noch vom Standpunkt der Allgemeinheit aus für wettbewerbswidrig erklärt werden * Der festgestellte Sachverhalt bietet keine Veranlassung zu einer Prüfung, ob eine abweichende Beurteilung geboten wäre, sofern sich ein Autohändler unaufgefordert und plan-mäßig sin fremde Kunden mit dem Vorschlag wendet, gegen Erwerb einer anderen Automarke in ihren bereits bindenden Kaufvertrag einzutretena Zwar hat die Revision unter Bezugnahme auf die §§ 286, 529 ZPO beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht den Beweisangeboten der Klägerin vom 25» No-vember 1958 und vom 9- Mai 1959 stattgegeben habe, aus denen sich ergeben hätte, daß sich der Beklagte in der gleichen Weise wie in den aufgeklärten Fällen auch bei weiteren VW-Bestellern Bestellungen auf Ford-Wagen verschafft habe« Beide Beweisantritte waren jedoch nicht entscheidungserheblich, soweit es sich um den rechtlichen Gesichtspunkt eines "unauf-geforderten und planmäßigen "Absp enstigmachens gebundener fremder Kunden handelt; denn die Klägerin hatte in den genannten Schriftsätzen einen derartigen Sachverhalt nicht ausdrücklich behauptet, sondern nur vorgetragen, daß der Beklagte auch weiteren Zeugen Ford-Wagen "unter den im Klagantrag zu 1) beanstandeten Umständen" verkauft habe» Auch die Revision hat die fraglichen Bev/eisantritte der Klägerin nicht anders aufgefaßt; denn sie macht nicht geltend, daß der Beklagte bei den nicht vernommenen Zeugen eine verwerflichere Methode, sondern dieselbe Absatzmethode wie bei den bereits vernommenen Zeugen angewandt habe,, überdies hat das Berufungsgericht den letzten Beweisantritt ohne Verfahrensverstoß für verspätet erklärt und 19 nicht mehr zugelassen, weil er erst in der letzten mündlichen Verhandlung vom 9< Mai 1959 vorgebracht worden sei. Es stelle eine grobe Nachlässigkeit dar, daß die Klägerin diese Information ihren Anv/älten nicht in erster Instanz oder mindestens so rechtzeitig mitgeteilt habe, daß eine Bereitstellung der Zeugen zu dem Schlußtermin im Y/ege prozeßleitender Verfügung gemäß § 272 b ZPO möglich gewesen wäre. Bas Berufungsgericht war hiernach gemäß § 529 Abs. 2 und 3 ZPO durchaus befugt, das neue Angriffsmittel der Klägerin als verspätet zurückzuweisen, weil es weder in erster Instanz noch in der Berufungsbegründung mitgeteilt worden ist, ohne daß für diese Verspätung jemals eine stich haltige Begründung gegeben worden wäre, und v/eil die Berücksichtigung des neuen Angriffsmittels, wie im Berufungsurteil ohne Rechtsirrtum dargelegt ist, die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte» Bie vom Berufungsgericht gegebene Begründung steht mit der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertretenen Auslegung des § 529 ZPO in Einklang (vgl» LM Nr. 9 und Nr» 13 zu § 529 ZPO) und enthält keinen Rechtsfehler» Bie Revision selber hat auch keine genaueren Angaben über die Art des angeblichen Gesetzesverstoßes machen können, also weder dargetan, daß der Rechtsbegriff der groben Nachlässigkeit verkannt worden sei noch daß keine.Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten, wäre» II. Als weitere Rechtsgrundlage des Klaganspruchs hat das Berufungsgericht speziell zu dem Pall das Raj?att- gesetz untersucht und ausgeführt, daß die Inzahlungnahme gebrauchter Gegenstände beim Kauf neuer Y/are an sich erlaubt sei» Nur wenn die Sachleistung überbewertet werde, liege ein verschleierter Preisnachlaß vor, der dem Käufer 20 als Abzug vom Barpreis der gekauften neuen Ware gewährt werde. Diese Auslegung des § 1 Rabatte, welche von mehreren Oberlandesgerichten (vglc OLG Köln GRUR 1938, 787; OLG Naumburg in AWR 1938, 19) und sämtlichen Kommentaren geteilt wird, ist zutreffende Für einen in Zahlung genommenen Gegenstand darf also nach dem Rabattgesetz nur dessen handelsüblicher Yerkehrswert eingesetzt werden, eine freie Berechnung des Wertes stellt, sofern sie zu einem übersetzten Anrechnungskurs führt, einen Rabattverstoß dar. In der Entscheidung eines Oberlandesgerichts (vgl» KG in BB 1952, 975) ist gelegentlich die Auffassung vertreten worden, das Rabattgesetz schreibe für den Wert einer Sachleistung, die in Anrechnung auf einen Teil des Kaufpreises in Zahlung genommen werde, keine bestimmte Berechnungsweise vor» Diese Überlegung kann indessen nicht dazu führen, die Anrechnung eines fiktiven Y/ertes gleichberechtigt neben der Anrechnung des wirklichen Wertes zuzulassen« Vielmehr gewährt der Verkäufer in Höhe der Differenz zwischen dem wirklichen Wert und dem willkürlich überhöhten Anrechnungspreis einen Preisnachlass im Vergleich zu dem angekündigten oder allgemein geforderten Normalpreis, oder er bewilligt - je nach Art der Preisbildung - einen Sonderpreis für die Eintauscher von Gebrauchtgegenständeno Beide Arten der Preisvergünstigung sind gemäß § 1 Abs« 2 RabG. verboten,- soweit.sie nicht nach Anlaß und Höhe die Voraussetzungen einer erlaubten Rabattart, insbesondere des Barrabattes gemäß § 2 RabG; erfüllen« Von den obigen Rechtsgrundsätzen geht auch die Revision, insoweit in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil, aus» Sie meint aber, einen Gesetzesverstoß des Berufungsurteils darin erblicken zu können, daß es die Abweichung zwischen dem wahren Wert (1,200,— DM) und dem Anrechnungspreis 21 (2,500,— DM) des von in Zahlung gegebenen Ge- brauchtwagens nicht beachtet habe* Dieser Revisionsangriff konnte aus tatsächlichen Gründen keinen Erfolg haben, weil das Berufungsgericht in für das Revisionsgericht bindender Weise festgestellt hat, daß bei der Anrechnung auf den Kaufpreis des neuen Ford keine Überschreitung des Verkehrswertes des alten VW nachgewiesen sei. Dies belegt das Berufungsurteil mit zwei Umständen, nämlich der Tatsache, daß die Klägerin selber in der ersten Instanz den Schätzwert des alten VW mit 2.500,-DM angegeben habe, und der zv/eiten Tatsache, daß der Beklagte den für 2.500,— DM in Zahlung genommenen Altwagen bald danach für 2.600,— DM weiterveräußert habe. Diese beiden Umstände tragen die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, so daß die gegen sie gerichtete Revisionsrüge im Grunde auf eine unzulässige Nachprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinausläuft. III. Zuletzt untersucht das Berufungsgericht die Anwendbarkeit der Zugabeverordnung und kommt zu dem Ergebnis, daß Sinn und Zweck des Zugabeverbotes sowie die Auffassung des Verkehrs einer zugaberechtlichen Betrachtungsweise der hier streitigen Geschäftsvorgänge widersprächen. Von den Abnehmern des Beklagten werde die Übernahme bzw. Weiterveräußerung der neuen VY/ nicht als etwas "Zusätzliches" auf gefaßt; auch objektiv handele es sich nicht um eine "unverlangte", von der Vertragsleistung unabhängige Zuwendung. Zudem stelle die Übernahme neuer VY/ zur anderweiten Veräußerung im Hinblick auf die überaus starke Nachfrage keine Leistung besonderer Art dar,die den Inhabern der VW-Verträ-ge Unkosten oder einen ins Gewicht fallenden Arbeitsaufwand erspare. Die Revision rügt hier eine Verletzung des § 1 Zu-gabeVO, da das Berufungsgericht verkannt habe, daß der Beklagte im Ergebnis, ohne von seinen Abnehmern Ersatz dafür zu verlangen, die mit jeder Weiterveräußerung eines Kraftfahrzeuges verbundenen Unkosten, wie Zeitungsinserate, Vermittlerprovision, Pahrspesen, Umsatzsteuer übernommen habe« Insbesondere im Palle habe der Beklagte dem Zeugen gegenüber bestätigt, daß für ihn die ganze Sache praktisch infolge der zu leistenden Umsatzsteuer ein Verlustgeschäft geworden sei» 1o) Bei der Auslegung des § 1 ZugabeVO ist zu beachten, daß die Geschäftswelt durch das Zugabeverbot durchaus nicht gezwungen werden sollte, sich ausschließlich bestimmter fester Vertragstypen zu bedienen» Vielmehr steht im Rahmen der geltenden Vertragsfreiheit nichts im Wege, die Veräußerung eines Kraftwagens nicht in die Rechtsform eines Kaufs einzukleiden, sondern stattdessen die des Tausches oder gemischter Geschäftsarten zu wählen» Im Palle hat der Beklagte von diesem Recht der freien Ver-tragsgestaltung Gebrauch gemacht, indem er einen aus Elementen das Kaufs, des Tausches und der Geschäftsbesorgung gemischten Vertrag abschloss» Das Berufungsgericht hat demjenigen Bestandteil dieses Mischvertrages, welcher auf eine Geschäftsbesorgung gerichtet war, die Eigenschaft einer "Zugabe" abgesprochen» Dabei ist jedoch nicht ersichtlich, ob es sich damit der vielfach im Schrifttum vertretenen Auffassung anschließen wollte, daß die Zugabe wertmäßig im Vergleich zur Hauptware oder Hauptleistung von untergeordneter Bedeutung sein müsse» Einer näheren Erörterung hierzu bedarf es nicht, da es sich hier um eine zusätzliche, für die Entscheidung selbst nicht wesentliche Erwägung des Berufungsurteils handelt» Das gleiche gilt für seine Bemerkung, es handle sich 25 - nicht um eine unverlangte, von der Vertragsleistung unabhängige Zuwendung«. Diese Bemerkung bedarf insofern der Richtigstellung, als es für das Vorliegen einer Zusage belanglos ist, ob es sich um eine ’’unverlangte" oder um eine vom Kunden ausbedungene Neben-Zuwendung des Verkäufers handelt« Dieses geht schon aus dem Wortlaut des § 1 AbSc 1 ZugabeVO hervor, der das Anbieten, Ankündigen oder Gewähren einer Zugabe nebeneinander verbietet und dadurch zu erkennen gibt, daß die Zugabe-Gewährung auch dann, wenn ihr kein Angebot und keine Ankündigung voraufgegangen ist, unzulässig sein soll» Eine Einschränkung dieses Verbotstat bestandes auf solche Fälle, in denen das "Gewähren" aus alleiniger Initiative des Verkäufers erfolgt, wäre nach Sinn und Zweck der ZugabeVO nicht zu rechtfertigen, welche die Erscheinungsformen der sog«, "Wertreklame" - bis auf die eng umschriebenen Ausnahmen des § 1 Abs«, 2 - schlechthin abschaffen und nicht etwa Sondervergünstigungen zugunsten besonders geschäftstüchtiger Kunden privilegieren wollte. Auch die ausschließlich auf Verlangen des Kunden gewährte Zuwendung bleibt also, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, eine Zugabe im Sinne der Verordnung vom 9o *:^rz i932o 2.) ausschlaggebend für die Verneinung eines Zugabetatbestandes ist vorliegend die letzte Begründung des Berufungsgerichts, die übernähme neuer VW zur anderweiten Veräußerung stelle im Hinblick auf die überaus starke Nachfrage keine Leistung besonderer Art dar, die dem Inhaber der VY/-Verträge etwa Unkosten oder einen ins Gewicht fallen den Arbeitsaufwand erspare«, Was hiermit gesagt werden sollte, kommt noch klarer in den Ausführungen des Landgerichts zu dem Ausdruck, das die Anwendung des Zugabeverbots folgender maßen ablehnt: Durch Weiterveräußerung eines neuen A^olks-wagens an einen der überaus zahlreichen Interessenten lasse 24 sich erheblicher Gewinn erzielen«, habe also vom Beklagten keine Zuwendung erhalten, sondern selber unentgeltlich eine Gewinnmöglichkeit aus der Hand gegeben«, -Sonach haben es beide .Catsacheninstanzen übereinstimmend als Tatsache festgestellt, daß der ISintritt in die VW-Yerträge seiner Abnehmer für den Beklagten keine Gefällig-keitsleistung bedeutete, weil daraus für ihn selber und nicht für die Abnehmer ein realisierbarer Yermögensvorteil erwüchse Demnach fehlte es an dem für die Anwendung der ZugabeVO unentbehrlichen Erfordernis der Unentgeltlichkeit der vermeintlichen Zuwendungen des Verkäufers an seine Käufer. Ob der Beklagte von diesen Verdienstmöglichkeiten in den Einzelfällen später Gebrauch gemacht hat oder nicht, vermag an der zugaberechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Demgegenüber beruft sich die Revision darauf, daß die V/citervermittlung des neuen VW mit Rücksicht auf die Umsatzsteuer für den Beklagten zu demindest im Falle ein Verlustgeschäft geworden sei. In diesem Zusammenhänge beachtet die Revision jedoch nicht, daß steuerliche Mehraufwendungen eine«: Verkäufers keine Mehrleistung an seinen Abnehmer darsteller. können. Vom Standpunkt des Zugaberechts kann ein Steueropfer des Lieferanten erst dann bedeutsam werden, wenn er es anstelle des Abnehmers auf sich nimmt, so daß dieser seinerseits Steueraufwendungen erspart. Das ist indessen vorliegend nicht der Fall. Sofern die Bauern un^ sowie der Schmiedemeister die VW-Kaufverträge rein als Privatleute für ihren Privatbedarf abgeschlossen haben sollten, war die Weitergabe der Wagen an den Beklagten für jene überhaupt kein umsatzsteuerpflichtiger.Vorgang,Sofern sie die VW-KaufVerträge - was näherliegt - zwecks beruflicher Verwendung des Wagens abgeschlossen haben sollten, haben alle genannten Personen als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG gehandelte Die 7/eitergabe der von der Klägerin auf den Namen der Kunden ausgelieferten VW an den Beklagten stellte also eine umsatzsteuerbare "Lieferung” seitens der Kunden im Sinne des § 3 UStG dar. Dieser steuerbare Tauschvorgang blieb steuerfrei, sofern der Jahresgesarat-umsatz des betreffenden Unternehmers einschließlich des VW-Durchgangserwerbs unterhalb der Freigrenze für Landwirte blieb; hingegen wurde er steuerpflichtig, wenn die Freigrenze bereits überschritten war oder durch dieses Geschäft überschritten wurde« Die etwaige Umsatzsteuerpflicht der Ford-Käufer für die weitergeleiteten VW war jedoch ganz unabhängig davon, ob sich der Beklagte als Vermittler einschaltete oder nicht« Infolgedessen hat der Beklagte seinen Abnehmern durch sein Eintreten auch keine Steuerausgaben erspart, so daß es insoweit an einer den Abnehmern zugewendeten Nebenleistung im Sinne des § 1 ZugabeVO fehlt. Natürlich kann es keinen Einfluß auf diese zugaberechtliche Beurteilung haben, wenn das Finanzamt infolge des Dazwischen tretens des Beklagten keine Kenntnis von den evtl« umsatz-steuerpilichtigen VW-Lieferungen seiner Abnehmer erlangt haben sollte* Die Nichtabführung einer an sich geschuldeten % Steuer 'kann nicht als Vorteil im Rechtssinne anerkannt werden» Abgesehen von dieser rein steuerrechtlichen Überlegung verkennt die Revision, daß die Ersparnis etwaiger Unkosten für Zeitungsinserate, Vermittlerprovision und Fahrspesen in der Person! der Abnehmer für diese nach der Feststellung des Berufungsurteils mehr als wettgemacht wurde durch die dem Beklagten überlassene Möglichkeit, mit dem gelieferten VW zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Aus Rechtsgründen kann somii die Gesamtwürdigung des Berufungsgerichts, die versprochenen Geschäftsbesorgungen hätten den Abnehmern des Beklagten keine Unkosten oder ins Gewicht fallenden Arbeitsaufwand erspart, nicht als fehlerhaft bezeichnet werden» Von dieser tatsächlichen Feststellung wird die Ablehnung eines zugaberechtlichen Tatbestandes unanfechtbar getragen»- Allerdings erscheint der Vorbehalt geboten, daß die gleiche Absatzmethode unter abweichenden Begleitumständen, insbesondere bei ungünstigerer Marktlage, voraussichtlich vom Standpunkt des Zugaberechts aus anders zu beurteilen gewesen wäre» Nach alledem fiel dem Beklagten im Jahre 1957 kein wettbewerbswidriges Verhalten zur Last, so daß die Revision der Klägerin mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war» Bock v/eiss Pehle Spengler Ebel