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BGH · I ZR 93/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 93/56

§ 23 Abs 4 UWG kann auch von Bedeutung sein, ob die Veröffentlichung vom breiten Publikum nach Dage des Palles mißverstanden werden und Irrtümern Raum geben könnte9 die für die verurteilte Partei mit unverhältnismässigen Nachteilen verbunden wären« I« Auf die Revision der Beklagten wird - unter .Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18» Mai 1956 teilweise aufgehoben und, wie folgt, gefaßt? Die Beklagte besteht unter ihrer derzeitigen Firma GmbH" seit dem IS* Februar 1952« Ihr Stammkapital beträgt 100 000 DMo Sie ist hervorgegangen aus der Firma Fabrikation Willi Mpppp'? "Spül-Rpp* und das Desinfektionsmittel Die Klägerin hat erstmals durch Schreiben vom 12* Februar 1952 unter Hinweis auf die Verwechslungsgefahr zwischen "Rh^pP-CpHpT und die firmenmäßige Verwendung de: Wortverbindung beanstandet» Der darauf zwischen den Parteien eingeleitete Schriftwechsel Diese erhöhte Verkehrsgeltung des Zeichens habe zwangsläufig auch die Verkehrsgeltung der seit 1950 gebrauchten Wortverbindung f*CS4mBBF,v zur Folge gehabte Eine Verwechslungsgefahr sei dadurch ausgeschlossen* daß sich die Beklagte an ganz andere Verbraucherkreise wende und eine Gleichartigkeit der Waren nicht vorliege» Im übrigen habe die Klägerin etwaige Rechte verwirkt* Die Beklagte habe sich seit 1950 für die Bezeichnung f,R0-CM)n einen wertvollen Besitzstand geschaffen, Pie Klägerin habe sich vom September 1952 bis zur Klageerhebung, also über ein Jahr, untätig verhalten und dadurch bei der Beklagten die >'■ Meinung auflcomraen lassen, daß sie in Zukunft gegen die Fir-mierung der Beklagten keine Einwendungen mehr erheben wolle« 30 HGB ergebenden, örtlich begrenzten Schutz hinaus den S.chjjtZv^; des § 16 UnlWG und § 12 BGB zu begründen» Nicht ent sehe i-^L dungserheblich ist dabei, ob die Wortbestandteile "Rhein” ; und "Chemie" für sich allein von Natur aus namensmäßige Unterscheidungskraft haben. Sie bezeichnet weder als Gattungsbegriff die einzelnen imvSt'romgebiet des Rheins oder im Rheinland gelegenen chemischen Herstellungs- ' und Vertriebsunternehmen noch diese Unternehmen in ihrer Gesamtheit, Bei der Kombination handelt es sich vielmehr um eine vielleicht naheliegende, aber immerhin eigenartige, sprachliche Neubildung, wie sie in ähnlicher Form bei zahlreichen, darunter auch bekannten Firmen verwendet wird (zj, OflU uswo). nicht unterscheidungskräftig sein, so besitzt doch dieser-"* bindung dieser "an sich farblosen" Bezeichnungen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, eine "gewisse Kennzeichnungskraft", Diese Kennzeichnungskraft, mag sie auch verhältnismäßig gering sein, reicht in jedem Fall zur Begründung der Schützfähigkeit nach § 12 BGB und § 16 UnlWG aus. Soweit das Landgericht und das Berufungsgericht die Verkehrsgeltung der Bezeichnung ,fRh^p~C9Hfef' geprüft und sie nach Einholung eines Gutachtens des.Deutschen Industrie-und Handelstags gleichfalls bejaht hatten* kann dies nur als eine zusätzliche* für die Frage der Schutzfähigkeit an sich nicht entscheidungserhebliche Erwägung gewertet werden Auch die Revision räumt immerhin ein*, daß die Wortverbindung "Rh^^-O^HB" * deren einzelne Bestandteile für sich ungeeignet seien* als Kennzeichnungsmittel zu wirken* "von vornherein nur mit geringer Kennzeichnungskraft ausgestattet sei”. Da diese - wenn auch ,Tnur geringe” - Unterscheidungskraft zur Feststellung der Schutzfähigkeit des Firmennamens nach § 12 BGB und § 16 UnlWG genügt, kann der Revision nicht gefolgt werden* wenn sie weiter meint* für die Anwendung dieser Vorschriften habe das Berufungsgericht "daher mit Recht Verkehrsgeltung erfordert"„ Auf die. In den Vorinstanzen hat die Beklagte niemals geltend ' gemachtdaß die Firmierung der Klägerin mehrdeutig sei und daß eine Irreführung im Sinne des § 3 UnlWG- vorliege» Ein Fall, in dem der irreführende Charakter der Firmenbezeichnung in‘ Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt ohne weiteres erkennbar und daher von Amts wegen zu beachten wäre, liegt ersichtlich nicht voru' Nach dem von der Beklagten vorgelegten Emnid-Berieht ’’Vorstellungen der Bevölkerung in Zusammenhang mit der Firma RhBB~CVHB GmbH” Das hat die Beklagte in den Vorinstanzen auch niemals behauptet« Für das Berufungsgericht bestand deshalb nach dem BarteiVorbringen kein begründeter Anlaß, in dieser Hinsicht an die Beklagte -zu dem Zwecke der weiteren Aufklärung Fragen zu stellen» Die auf Verletzung des § 139 ZPO gestützte Rüge ist daher nicht gerechtfertigt. Hieran ändert auch nichts , daß die Beklagte im Laufe des Revisionsverfahrens - am 26» November 1956 - gegen die Klägerin eine auf § 3 UnlWG- gestützte Klage vor dem Landge- ',RhC^0^|^,, zu verbieten und die Löschung dieser Firma zu bewirken« Das Landgericht Düsseldorf (40 271/56) hat diese Klage durch Urteil vom 9* April 1957 als unbegründet abgewiesen* Die Beklagte hat das Urteil mit der Berufung angefochten und beantragt, das vorliegende Revisionsverfahren bis zur ^rechtskräftigen Entscheidung des obigen Rechtsstreits auszusetzen.- Diesem Antrag konnte jedoch nicht stattgegeben werden, weil die Aussetzung des Verfahrens auf eine im Revisionsrechtszug unzulässige Berücksichtigung neuer Tatsachen hinauslaufen würde* Nach § 148 ZPO ist eine Aussetzung nur-zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zu dem Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet« Da die Behauptung einer Irreführung im Sinne des § 3 UnlWG als neues Tatsachenvorbringen im Revisionsrechtszug aus den dargele gten Gründen keine Beachtung finden kann, ist auch der Ausgang des von der Beklagten vor dem Landgericht Düsseldorf eingeleiteten neuen Rechtsstreits für das vorliegende Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich und das Schweben dieses Prozesses daher auch nicht geeignet, einen Aussetzungsantrag zu rechtfertigen* * . Es kann auch davon ausgegangen werden, daß die Kennzeichnungskraft der Wortverbindung MRh^^-0^1" von Natur aus schwach ist und daß der Bezeichnung deshalb auch nur ein enger Schutzbereich zukommt« Die jüngere Firmenbezeichnung der Beklagten weicht von der Firma der Klägerin aber klanglich nur so geringfügig ab, daß rechtliche Bedenken nicht zu erheben sind, wenn das Berufungsgericht die Bezeichnung der Beklagten als vom Schutzu demfang der Bezeichnung der Klägerin umfaßt betrachtet«,* Die Verwechslungs-^ fähigkeit der beiden Bezeichnungen ist also nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch ohne Rücksicht auf eine. Verkehrsdurchsetzung des Zeichens der Klägerin bedenkenfrei' zu- bejahen« Eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 16 UnlWGr könnte daher nach Lage des Falles nur dann entfallen, Wenn die Betätigungsgebiete der Parteien branchenmäßig soweit voneinander entfernt lägen, daß im.Verkehr Verwechslungen.der beiden Unternehmen nicht zu besorgen wären« So liegt es hier aber nicht« Bas Berufungsgericht hat insoweit darauf hingewiesen, daß es sich bei den Parteien um Unternehmen der gleichen Branche handelt und daß die von ihnen hergestellten und vertriebenen Waren zu demindest zu dem Teil gleichartig sind« Bie Klägerin stellt chemische Erzeugnisse, u.a« Besinfektionsraittel (laudamonium), her« Bie Beklagte vertreibt ebenfalls chemische Erzeugnisse, u.a.. 29 /307 - Spiegel), Die Branchengleichheit9 die teilweise Gleichartigkeit der Waren und der Wettbewerb der Parteien sind daher im vorliegenden Pall bei der starken klanglichen Ähnlichkeit geeignet; eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § ib UnlWG zu begründeno Bas gilt insbesondere auch insoweit; als sich, der Geschäftsverkehr beider Parteien - beim Vertrieb von Desinfektionsmitteln - auf dieselben Abnehmerkreise? das Berufungsgericht habe die geringe Kennzeichnungskraft der farblosen Wortverbindung nicht genügend berücksichtigt« Sie meint unter Hinweis auf die Arctuvan-Entscheidung des Senats (DM 7/ZG § 24 Hi* 10 = NJW 1955? stand, den die Klägerin bei der Wahl ihrer Firmenbezeichnung von anderen ähnlich zusammengesetzten Bezeichnungen gewählt habe, genüge auch zur Verneinung einer Kennzeichenverletzung durch eine ähnliche Bezeichnung, Indessen weisen die von der Beklagten angegebenen Wortverbindungen mit den Bestandteilen "Rh^^" und "Chemie" gegenüber der Firmenbezeichnung der Klägerin in jedem Fall nach Klang*** und Schriftbild einen erheblich größeren Abstand auf als die Firmen-bezeichneten der Parteien untereinander© ben, Penn das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt 8 Aus dem Verhalten der Klägerin, die ihre erste Verwarnung im Februar 1952 ausgesprochen hat, könne nicht entnommen werden, daß sie auf die Geltendmachung ihrer Unterlassungsansprüche habe verzichten wollen; es habe sich seit dem erstmaligen Auftreten der Wortverbindung "Tim-cwm" - im September 1950 -■ um einen Entwicklungszeitraum von etwa einem Jahr und vier Monaten gehandelt© Pie Klägerin habe zunächst diese Entwicklung abwarten dürfen, zu demal da die Beklagte den Firmenzusatz gegenüber dem Kenntwort "B®" nicht besonders herausgestellt und ihn mehrfach gewechselt habe© Erst im Februar 1952 sei der unterscheidende Zusatz "Willi gefallen; zu dieser Zeit habe die Klägerin aber auch bereits ihre Beanstandungen vorgebracht und? zu demal da die Beklagte nichts dafür dargetan hat, daß sie den Besitzstand für ihre Firmenbezeichnung GmbH,T gerade in dieser Zeit im Vertrauen auf das Verhalten der Klägerin aufgebaut oder wesentlich verstärkt hätte* 5* a) Das Landgericht hat die Unterlassungsansprüche der Klägerin insoweit beschränkt, als es der Beklagten lediglich die Führung eines unterscheidungskräftigen Zusatzes zu zur Auflage gemacht und im übrigen die schlagwortartige Benutzung ohne diesen Zusatz auch nur bei der klanglichen Werbung untersagt hat* Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Verwendung der Wortverbindung 1fR^-schlechthin-untersagt und ausgeführt, die Verwendung des Bestandteils und der Gesellschaftsform "GmbH” könne der Beklagten nicht untersagt werden* Die Verwechslungsgefahr werde erst durch die Verbindung des Wortes nR^,f mit ,fChemie” begründet* Die Beklagte möge sich R^-Fabrikations-GrabH, Rj^-Werke GmbH, R^^-Vertriebs-GrnbH, Ri^-GmbH Willi usw* nennen, sie dürfe aber, um eine Verwechslung mit der Klägerin zu vermeiden, die Wortverbindung weder in der Firma noch schlagwortartig noch ausstattungsmäßig führen* Würde der Beklagten gestattet werden, die Wortverbindung mit einem Zusatz zu benutzen, so könnte sich im Verkehr trotzdem die schlagwortartige Bezeichnung auch dann herausbilden, wenn die Beklagte dieses Schlagwort selbst nicht benutzen würde« Abgesehen davon sei eine Verurteilung zur Benutzung der Wortverbindung mit einem vorangehenden oder folgenden "unterscheidungskräftigen" Zusatz zu unbestimmt und würde möglicherweise zu einem neuen Verletzungsprozeß führen« allerdings dann schlechthin untersagt werden, wenn der Verletzer ihn offenbar mißbräuchlich unter bewußter Anlehnung an die Firma des Verletzten gewählt hat und wenn hieraus auf eine innere Einstellung des Verletzers geschlossen werden kann5 die eine einwandfreie Benutzung dieses Firmenbestandteils auch in Zukunft nicht erwarten läßt* Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nach dem festgestellten Sachverhalt hinsichtlich der Benutzung der Wortverbindung nicht gegebeno Es muß deshalb der Beklag- nungen zu erörtern und zu entscheiden (vgl BGH GKUR 1956, 187 /T88 f7 - English Lavender; RGZ 143, 175 /T88/r)« Deshalb war auch die vom Landgericht gewählte Form einer Verurteilung zur Unterlassung der firmenmässigen Benutzung der Worte "ohne einen diesen Worten unmittelbar voraufgehenden oder nachfolgenden, in gleicher Schrift, Größe und Farbe wie das Wort ’'Chemie” gehaltenen Zusatz" nicht gerechtfertigt3 Auf den in dieser Form gestellten Hilfsantrag zu 1 b konnte es schon deshalb nicht mehr an-koimnen, weil dem Hilfsantrag zu 1 a stattzugeben war. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darf die der Beklagten grundsätzlich offenstehende Möglichkeit, die Wortverbindung " mit unterscheidungskräftigen Zusätzen weiter zu benutzen, nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil beim Streit über die hinreichende Unterscheidungskraft eines solchen Zusatzes möglicherweise ein neuer Verletzungsprczeß eingeleitet werden muß3 Das muß auch dann gelten, wenn die Wahl eines hinreichend unterscheidungskräftigen Zusatzes nach den besonderen Umständen des Falles z.Bc, deshalb auf Schwierigkeiten stossen kann, weil der beanstandete Firmenbestandteil (hier in star- kem Umfang schlagwortartig benutzt wird und möglicherweise bereits Verkehrsgeltung erlangt hat, sodaß der Verkehr geneigt sein kann, diesen bereits bekannten* charakteristischen Teil der Firma auch dann als abgekürzte Unternehmensbezeichnung zu verwenden, wenn die Beklagte dieses Schlagwort selbst nicht benutzen würde,- Die Rechts kraft Wirkung eines auf die konkrete Verletzungsform abgestellten Unterlassungsurteils erfaßt in jedem Fall auch solche Änderungen, die den Kern der Verletzungsform unberührt lassen und sich innerhalb der durch Auslegung zu ermittelnden Grenzen des Urteils halten» Daher wird im vorliegenden Fall von der Rechtskraftwirkung des Urteils nur eine solche Änderung der Firmenbezeichnung der Beklagten nicht betroffen werden, die außerhalb dieser Grenzen liegt (BGHZ 5? e) Ob und unter welchen Voraussetzungen die Klägerin von der Beklagten die n Bewilligung” der Eintragung des Warenzeichens "Bh^B-C^BV oder Rücknahme des von der Beklagten gegen diese Anmeldung eingelegten Widerspruchs verlangen kann, braucht in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht geprüft zu werden« Soweit die-Beklagte auf Grund ihres an sich 'prioritätsälteren Zeichenrechts der Ein- tragung des von der Klägerin angemeldeten Zeichens "Eh^B-CfBBfc" widersprochen hat* entfällt‘unter den gegebenen Umständen bereits das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Bewilligungsklage dadurch* daß die Beklagte zur Löschung ihres Widerspruchszeichens verurteilt ist« 6o Abweichend vom'Landgericht hat das Berufungsgericht der Klägerin gemäß § 23 Abs 4 UnlWG die Befugnis zugesprochen* den verfügenden Teil des Urteils durch einmaliges Einrücken in der “Frankfurter Allgemeinen Zeitung” zu ver-öffentlichen^ Dieser Ausspruch wird von der Revision mit Recht beanstandet« zur Aufklärung des Publikums angebracht ist und ob der mit ihr für den Verletzer verbundene Nachteil im angemessenen Verhältnis zur Verletzung steht* Eine Veröffentlichung wird danach z<,Be regelmäßig dann gerechtfertigt sein, wenn eine den Kläger schädigende, erhebliche MarktVerwirrung einge- ‘ treten ist» Obwohl die Beklagte im vorliegenden Pall die Verletzungshandlungen mehrere Jahre hindurch vorgenommen hat, ist aber, wie auch das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht annimmt, eine Mterktverwirrung bis-' her nicht festzustellen <> Insoweit ist also auch eine Klarstellung in der Öffentlichkeit nicht geboten« Trotzdem hat das Berufungsgericht die Veröffentlichung des Urteils für gerechtfertigt gehalten und zur Begründung ausgeführt, daß, wenn auch in geringerem Umfange, Verwechselungen stattgefunden hätten und daß die Beklagte in neuerer Zeit dazu übergegangen sei, ihre Werbung für das Desinfektionsmittel "ALKA-REI" auch in Krankenhäusern, Großbetrieben, bei Behör-den und dergleichen durchzuführenD Diese Erwägungen sind jedoch nicht rechtsfehlerfrei, weil sie einseitig auf das Interesse der Klägerin abstellen und nicht berücksichtigen, welche Nachteile der Beklagten unter den besonderen Umständen des Palles durch eine Veröffentlichung des Urteils entstehen können. Das Berufungsgericht hat bei der Interessenabwägung nicht beachtet, daß die Bezeichnung für die von der Beklagten vertriebenen Waschmittel unstreitig allgemein bekannt ist« Der große Kreis des Verbraucherpublikums wird aber, wenn er die Urteilsveröffentlichung liest, möglicherweise nicht ohne weiteres zwischen dem stark durchgesetzten Warenzeichen nB0n und der Wortverbindung ,fB®-OflHfc" unterscheiden, sodaß die Gefahr besteht, das Publikum werde aus einer Urteilsbekanntmachung falsche, für die Beklagte nachteilige Schlüsse in der Richtung ziehen, daß auch, die Bezeichnung MR®n von dem gerichtlichen Verbot erfaßt wird« Derartige der Beklagten drohende Nachteile müssen aber als unverhältnismässig angesehen werden, und zwar um so mehr, als sich die für den Wettbewerb der Parteien 7o Die Revision hat hilfsweise um die Gewährung einer Aufbrauchsfrist für Drucksachen und Verpackungen bis zu dem 31- Dezember 1957 gebeten« Dieser Antrag ist, wie der erkennende -Senat in den Urteilen vom 19.. Februar 1957 (I ZR 13/55 - MHZ) - und' 10o Mai 1957 (I ZR 33/56 - Wipp) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (GRUR 1932, 1052 /T055/) ausgesprochen*hat, auch im Revisionsrechtszug noch zulässig« Die von der Beklagten erbetene Frist erschien aus Billigkeitsgründen auch unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin angemessen« Bei der Verteilung der Kosten für die beiden ersten Rechtszüge war zu berücksichtigen, daß die Klägerin, die keine Revision • eingelegt hat, wegen der Abweisung ihrer Anträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Auskunfterteilung mit einem Drittel der Kosten rechtskräftig belastet worden ist« Wegen der Abweisung des.

Zitierte Normen: § 12 BGB § 139 ZPO § 12 BGB § 92 ZPO
WortverbindungFirmaBerufungsgerichtParteiBezeichnungKlägerinRevisionBenutzung

Volltext der Entscheidung

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 Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
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(Jesetz s UWG §§ 16, 23 Abs 4
Rechtssatzs 1. Die Firmenbezeichnungen "Rhein-Chemie11 und
MREI-Chemie,f sind verwechslungsfähig*
^	•20 Bei der Interessenabwägung im Rahmen des
§ 23 Abs 4 UWG kann auch von Bedeutung sein, ob die Veröffentlichung vom breiten Publikum nach Dage des Palles mißverstanden werden und Irrtümern Raum geben könnte9 die für die verurteilte Partei mit unverhältnismässigen Nachteilen verbunden wären«
Aktenzeichens I ZR 93/56 Urto des BGH v0 31. Mai 1-957
DG Mannheim OLG Karlsruhe f/j
CV--‘
X ZR 93/56
Verkündet am 51» Mai 1957
Granau? JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im R a m e n des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma R^-CMi GmbH,	vertreten
 durch den Geschäftsführer WiliiT^^^Kclaselbst ,
- Prozeßbevollmächtigters
 Beklagten und Revisionskläger
 Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Firma ______ __
Geschäftsführer I)r0 T(
vertreten durch ihren
■*	Klägerin und Revisionsbeklagt
- Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt ProfoBr,
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
 auf die mündliche Verhandlung vom 28o Mai 1957
unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof0,Dr,hoCl) Wilde,
 Br« Bock, Brr Krüger-Nieland, Br«, Nastelski und Bre Spreng
 für Recht erkannt?
I« Auf die Revision der Beklagten wird - unter .Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18» Mai 1956 teilweise aufgehoben und, wie folgt, gefaßt?
Io Ber Beklagten wird unter Androhung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
*- la
 in unbeschränkter Höhe festzusetzenden Geldstrafe untersagt.; die Firma	GmbH”	oder die
 Wortverbindung	als Firmenschlagwort
 oder warenzeichenmäßig zu benutzen»
20 Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung des Firmenbestandteils "390-0^^" in ihrer Firma im Handelsregister des Amtsgerichts Boppard zu be-willigeno
3o Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung des Warenzeichens	, das auf die Anmel-
dung der Firma Willi M^m^KoGo? M 44.13/34? eingetragen wurde, beim Deutschen Batentamt zu bewilligen*
4o Der Beklagten wird für die in ihrem Besitz befindlichen;, mit der Kennzeichnung	GmbH”
oder	versehenen	Drucksachen	und	Verpak-
kungen eine Aufbrauchsfrist bis zu dem 31o Dezember 1957 gewährt a
IIa Im übrigen wird die Klage abgewiesen*
III. Die Kosten der ersten beiden Rechtszüge werden der Klägerin zu zwei Fünfteln und der Beklagten zu drei Fünfteln auferlegt0 Von den Kosten des Revisions-rechtszuges tragen die Klägerin ein Zehntel und die Beklagte neun Zehntelt
 Von Rechts wegen
 Tatbestand $
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Die Klägerin besteht unter ihrer derzeitigen Firma GmbH" seit 1941 o Ihr Stammkapital beträgt 900 000 DM*. Sie besitzt seit 1942 eine Zweigniederlassung in Berlin und . seit 1951 Verkaufskontore in M0BHI und	Sie stellt Arzneimittel» kosmetische
 Präparate.; chemische Hilföstoffe für die Gummi- und Teitill1-^! Industrie,, licht Schutzmittel; Klebstoffe und Desinf ektions~).;.;> mittel (laudamonium) her» Für sie sind ut.a. eingetragen^ seit dem 290 Mai 1953 das kombinierte Wort1-Bildzeichen Hr 638 923 (Warenklasse 2) mit der Inschrift "Rh®p-G! Arzneimittel" und seit d;em^20o März 1954 das kombinierte Wort-Bildzeichen Hr 655 185 (Warenklassen 2, 6, 7» 13? 18?
 20 b? 26 e? 34 und 37) mit der Inschrift
M
Die Beklagte besteht unter ihrer derzeitigen Firma
 GmbH" seit dem IS* Februar 1952« Ihr Stammkapital beträgt 100 000 DMo Sie ist hervorgegangen aus der Firma Fabrikation Willi Mpppp'? eingetragen .am 22* April 1950? später "RWilli Mpnp *... eingetr^en, am 22. September 1950? und "H^-Qp(pp Willi	KtGo,.%
eingetragen am 29. September 1951.» Die Beklagte verfügt über das Warenzeichen	?	eingetragen	auf die Anmeldung
 vom 8. August 1949 am 3» September 1953 unter Hr 643 543 für Parfümerien? Mittel zur Körper- und Schönheitspflege? ätherische Öle? Seifen? Wasch- und Bleichmittel? Stärke und Stärkeerzeugnisse für Wäschestücke und dgl, (Warenklasse 34)* Sie vertreibt jetzt die von der Firma Willi KoGo' in Bfli hergestellten Waschmittel "Hppf? "H®^blau" ? "Spül-Rpp* und das Desinfektionsmittel
 Die Klägerin hat erstmals durch Schreiben vom 12* Februar 1952 unter Hinweis auf die Verwechslungsgefahr zwischen "Rh^pP-CpHpT und	die	firmenmäßige	Verwendung de: Wortverbindung	beanstandet»	Der
 darauf zwischen den Parteien eingeleitete Schriftwechsel
.. 3 -
wurde im September 1952 ergebnislos abgebrochen* Am 19, April 1952 meldete die Beklagte beim Deutschen Patentamt das Warenzeichen	zur	Eintragung	an	(Akten-
 zeichen? M 4415/34 WZ)-, Im Januar 1953 erhob die Klägerin Widerspruch' gegen die im Dezember 1952 bekanntgemachte Warenzeichenanmeldung von	^er Widerspruch wur-
de dem Vertreter der Beklagten, Patentanwalt’ im Juni 1953 zugeleitet«
•	* - ,n	*
Mit der im Oktober 1953 erhobenen Klage hat die‘Klägerin Unterlassung der firmenmäßigen* schlagwortartigen und aussta.ttungsmäßigen Benutzung der Wortverbindung
* Löschung der Firma	GmbH"	im	Handels-
register sowie die Zurücknahme der ’Warenzeichenanmeldung geforderte Sie hat weiter Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten seit dem 1. jfp>iir1952, Verurteilung zur Auskunfterteilung Uber die abgesetzten Waren sowie Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis beantragt
 Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und
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geltend gemacht* die Firma der Klägerin setze sich aus einer Herkunfts- und einer Gattungsbezeichnung zusammen* die an sich gar nicht schutzfähig seien und denen jede Unterscheidungskraft fehleo Die Bezeichnung habe sich im' Verkehr auch nicht durchgesetzt0 Dagegen habe sich infolge der intensiven Reklame und der weiten Verbreitung ihrer Waschmittel das Kennwort	in stärkstem Maße durchgesetzt „
Diese erhöhte Verkehrsgeltung des Zeichens	habe
 zwangsläufig auch die Verkehrsgeltung der seit 1950 gebrauchten Wortverbindung f*CS4mBBF,v zur Folge gehabte Eine Verwechslungsgefahr sei dadurch ausgeschlossen* daß sich die Beklagte an ganz andere Verbraucherkreise wende und eine Gleichartigkeit der Waren nicht vorliege» Im übrigen habe die Klägerin etwaige Rechte verwirkt* Die Beklagte habe sich seit 1950 für die Bezeichnung f,R0-CM)n einen
 
wertvollen Besitzstand geschaffen, Pie Klägerin habe sich vom September 1952 bis zur Klageerhebung, also über ein Jahr, untätig verhalten und dadurch bei der Beklagten die >'■ Meinung auflcomraen lassen, daß sie in Zukunft gegen die Fir-mierung der Beklagten keine Einwendungen mehr erheben wolle«
Pie Klägerin ist den Ausführungen der Beklagten entgegengetreten,
i
Pas Landgericht hat der Beklagten die firmen- und schlagwortartige Benutzung der Worte	ohne	einen
 diesen Worten unmittelbar vorangehenden oder nachfolgenden, in gleicher Schrift, Größe und Farbe wie das Wort "Chemie” gehaltenen Zusatz verboten und von.diesem Verbot die nur durch Schriftform wirkende Schlagwortbenutzuhg ausgenommen» Es hat der Beklagten weiterhin aufgegeben, die Änderung ihres Firmennamens im zuständigen Handelsregister eintragen zu las sen ""und die Anmeldung des Warenzeichens, zurückzunehmen* Pagegen hat es die Klage insoweit abgewiesen, als die Klägerin das Verbot der firmenmäßigen Benutzung von	GmbH”	schlechthin und der aus statt ungs-
mäßigen Benutzung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunfterteilung und Veröffentlichung begehrt hat o
Beide Parteien haben Berufung eingelegt»
Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde das Warenzeichen auf Grund der Anmeldung M 4415/34 Wz eingetragen» Pie Klägerin meldete unter E *7721/2 Wz das Wortzeichen "Rhjg^-O^BB" zur Eintragung an» Gegen diese Anmeldung legte die Beklagte auf Grund des prioritätsälteren Zeichens	Widerspruch ein»
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht
 
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1, die Beklagte'Verurteilt, die fiMenmäßige, schlagwortartige und ausstattungsmäßige Benutzung der Wortverbindung "R^^GpPPP zu unterlassen und die Löschung dieser Wortverbindung ihrer Birma im Handelsregister von Bp^p zu bewilligen,
2a für jeden Ball der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 der feeklagten eine Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht,
3* die Beklagte verurteilt,	:;>;
a)	;:die Eintragung der Anmeldung "RhpP-opp“,
Aktenzeichen R 7 *'771/2 Wz in die, Warenzeichen-
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rolle zu bewilligen,
b)	die Löschung des Warenzeichens "Bp-CpP" j das auf die Anmeldung Willi Mppp M 4 413/34 eingetragen wurde,'beim Deutschen Patentamt zu bewilligen,
4Ö die Klägerin befugt, Ziffer 1-3 des Urteils auf Kosten der Beklagten durch einmaliges Einrücken in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung in der Größe 200 x 200 mm binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils zu veröffentlichen,
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■ Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten sind zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Klagabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision,
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10 Der Firmenname der Klägerin setzt sich zusammen aus
 der den Firmenkern bildenden Wortverbindung
 und dem gesetzlich'vorgeschriebenen, die Rechtsform kenn-
{
zeichnenden Zusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung”.
Eine Firma als Name einer Kapitalgesellschaft (hier GmbH) ist nach § 12 BGB und § 16 UnlWG schutzfähig, wenn sie geeignet ist, die Kapitalgesellschaft im Hechtsverkehr J von anderen Unternehmen zu unterscheiden» Besitzt die Firma eine solche von vornherein vorhandene - Unterscheidungs- ; kraft, so ist Namensschutz gegeben, ohne daß es einer Prü^* ' fung bedarf, ob sich die Firma im Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen durchgesetzt hat»
Im vorliegenden Fall stellt sich mithin die Frage, ob die Wortverbindung "Rh^^-CdV" äie Unterscheidungskraft besitzt, die notwendig ist, um über den sich aus §§ 57? 30 HGB ergebenden, örtlich begrenzten Schutz hinaus den S.chjjtZv^; des § 16 UnlWG und § 12 BGB zu begründen» Nicht ent sehe i-^L dungserheblich ist dabei, ob die Wortbestandteile "Rhein” ; und "Chemie" für sich allein von Natur aus namensmäßige Unterscheidungskraft haben. Die Wortverbindung "Rh^pl-OflHB" gehört jedenfalls nicht der Umgangssprache an. Sie bezeichnet weder als Gattungsbegriff die einzelnen imvSt'romgebiet des Rheins oder im Rheinland gelegenen chemischen Herstellungs- ' und Vertriebsunternehmen noch diese Unternehmen in ihrer Gesamtheit, Bei der Kombination handelt es sich vielmehr um eine vielleicht naheliegende, aber immerhin eigenartige, sprachliche Neubildung, wie sie in ähnlicher Form bei zahlreichen, darunter auch bekannten Firmen verwendet wird (zj,
 OflU uswo). Mögen auch die einzelnen Wortbestandteile, der geographische Begriff "Rh^fc" und der der Wissenschaft entnommene Begriff "Chemie", für sich allein namensrechtlich. nicht unterscheidungskräftig sein, so besitzt doch dieser-"* bindung dieser "an sich farblosen" Bezeichnungen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, eine "gewisse Kennzeichnungskraft", Diese Kennzeichnungskraft, mag sie auch verhältnismäßig gering sein, reicht in jedem Fall zur
 Begründung der Schützfähigkeit nach § 12 BGB und § 16 UnlWG aus.
V
Es kommt also nicht darauf an? oh die Klägerin für den Firmenbestandteil	Verkehrsgeltung	erlangt	•
hat. Soweit das Landgericht und das Berufungsgericht die Verkehrsgeltung der Bezeichnung ,fRh^p~C9Hfef' geprüft und sie nach Einholung eines Gutachtens des.Deutschen Industrie-und Handelstags gleichfalls bejaht hatten* kann dies nur als eine zusätzliche* für die Frage der Schutzfähigkeit an sich nicht entscheidungserhebliche Erwägung gewertet werden
 Auch die Revision räumt immerhin ein*, daß die Wortverbindung "Rh^^-O^HB" * deren einzelne Bestandteile für sich ungeeignet seien* als Kennzeichnungsmittel zu wirken* "von vornherein nur mit geringer Kennzeichnungskraft ausgestattet sei”. Da diese - wenn auch ,Tnur geringe” - Unterscheidungskraft zur Feststellung der Schutzfähigkeit des Firmennamens nach § 12 BGB und § 16 UnlWG genügt, kann der Revision nicht gefolgt werden* wenn sie weiter meint* für die Anwendung dieser Vorschriften habe das Berufungsgericht "daher mit Recht Verkehrsgeltung erfordert"„ Auf die. gegen die Feststellung der Verkehrsgeltung gerichteten Angriffe der Revision braucht deshalb nicht eingegangen zu. werden»
2<, Die Revision macht weiter geltend* die Bezeichnung "Rhein-Chemie" sei wegen Verstoßes gegen § 3 UnlWG nicht schutzfähig. Das Rheingebiet und insbesondere die Ufer des Rheins seien der Sitz der bedeutendsten Werke der chemischen Großindustrie Westdeutschlands0 Der anspruchsvolle Name "Rhein-Chemie" müsse daher notwendig in einer erheblichen Zahl der in Betracht kommenden Verbraucher die Vorstellung hervorrufen* der Träger dieses Namens gehöre zu der chemi-' sehen Großindustrie des Rheins oder stehe mit ihr in Verbindung. Begründe der Name der Klägerin aber die Gefahr* daß die Klägerin von einem erheblichen Teil der Verbraucher
 einem der großen ChemieUnternehmungen am Rhein zugeordnet werdev deren Erzeugnisse allgemein einen hohen Ruf genössen,, so müsse der anspruchsvolle, irreführende Name ’’Rh^B-GfliHP" hiernach <Jen Anschein eines besonders günstigen Angebots im geschäftlichen Verkehr erwecken»
:A .v*
Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben'.
In den Vorinstanzen hat die Beklagte niemals geltend ' gemachtdaß die Firmierung der Klägerin mehrdeutig sei und daß eine Irreführung im Sinne des § 3 UnlWG- vorliege» Ein Fall, in dem der irreführende Charakter der Firmenbezeichnung in‘ Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt ohne weiteres erkennbar und daher von Amts wegen zu beachten wäre, liegt ersichtlich nicht voru' Nach dem von der Beklagten vorgelegten Emnid-Berieht ’’Vorstellungen der Bevölkerung in Zusammenhang mit der Firma RhBB~CVHB GmbH”
(.Anlage cf*S 5) hat zwar ein Teil der Befragten unrichtiger-weise als Sitz der Klägerin andere rheinische Städte mit chemischer Großindustrie (u.a, Düsseldorf, Leverkusen, Krefeld, Uerdingen und Ludwigshafen) genannt» Hieraus'folgt e.ber noch nicht, daß die Befragten die Klägerin schon allein wegen der Bezeichnung ’’RhB^^VIRB" mit Unternehmungen der chemischen Großindustrie verwechselt haben. Das hat die Beklagte in den Vorinstanzen auch niemals behauptet« Für das Berufungsgericht bestand deshalb nach dem BarteiVorbringen kein begründeter Anlaß, in dieser Hinsicht an die Beklagte -zu dem Zwecke der weiteren Aufklärung Fragen zu stellen» Die auf Verletzung des § 139 ZPO gestützte Rüge ist daher nicht gerechtfertigt. Was die Revision vorträgt, ist vielmehr neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz keine Beachtung finden kann»
Hieran ändert auch nichts , daß die Beklagte im Laufe des Revisionsverfahrens - am 26» November 1956 - gegen die Klägerin eine auf § 3 UnlWG- gestützte Klage vor dem Landge-
 
rieht in Düsseldorf erhoben und u,.a.- beantragt hat, der K1Ü« gerin die firmenmäßige, schlagwortartige oder ausstattungsmäßige Benutzung 4er Wortverbindung. ',RhC^0^|^,, zu verbieten und die Löschung dieser Firma zu bewirken« Das Landgericht Düsseldorf (40 271/56) hat diese Klage durch Urteil vom 9* April 1957 als unbegründet abgewiesen* Die Beklagte hat das Urteil mit der Berufung angefochten und beantragt, das vorliegende Revisionsverfahren bis zur ^rechtskräftigen Entscheidung des obigen Rechtsstreits auszusetzen.- Diesem Antrag konnte jedoch nicht stattgegeben werden, weil die Aussetzung des Verfahrens auf eine im Revisionsrechtszug unzulässige Berücksichtigung neuer Tatsachen hinauslaufen würde* Nach § 148 ZPO ist eine Aussetzung nur-zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zu dem Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet« Da die Behauptung einer Irreführung im Sinne des § 3 UnlWG als neues Tatsachenvorbringen im Revisionsrechtszug aus den dargele gten Gründen keine Beachtung finden kann, ist auch der Ausgang des von der Beklagten vor dem Landgericht Düsseldorf eingeleiteten neuen Rechtsstreits für das vorliegende Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich und das Schweben dieses Prozesses daher auch nicht geeignet, einen Aussetzungsantrag zu rechtfertigen* * .
Für dieses Verfahren ist mithin davon äuszugeheh^' ,däß' sich die Klägerin der Wortverbindung rtRh^®-Ö(JBB^n befugterweise in ihrer Firma bediente
3«. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat. das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß die Firmen bezeiebnungen der Parteien wegen der außerordentlich ähnlichen Klangwirkung verwechslungsfähig sindo Der Buchstabe ”h,T in "Rh^J” wird nicht ausgesprochen; der Endbuchstabe "n" wird häufig undeutlich ausgesprochen., Diese klangliche Verwechslungsgefahr genügt zur Rechtfertigung der Unterlas-sungsansprücheo Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob
 die Bildbetrachtung oder der Sinn der Zeichen eine Verwechs-iungsgefahr begründen könnten (BGH GrRUR 1954? 331 /532, rechte Spaltej Altpa/Alpah)o
Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß bei Bezeichnungen mit geringer Unterscheidungskraft schon geringfügige Abweichungen ausreichen können, um eine Verwechslungsfähigkeit auszuschalten.. Es kann auch davon ausgegangen werden, daß die Kennzeichnungskraft der Wortverbindung MRh^^-0^1" von Natur aus schwach ist und daß der Bezeichnung deshalb auch nur ein enger Schutzbereich zukommt« Die jüngere Firmenbezeichnung der Beklagten weicht von der Firma der Klägerin aber klanglich nur so geringfügig ab, daß rechtliche Bedenken nicht zu erheben sind, wenn das Berufungsgericht die Bezeichnung der Beklagten als vom Schutzu demfang der Bezeichnung der Klägerin umfaßt betrachtet«,* Die Verwechslungs-^ fähigkeit der beiden Bezeichnungen ist also nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch ohne Rücksicht auf eine. Verkehrsdurchsetzung des Zeichens der Klägerin bedenkenfrei' zu- bejahen« Eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 16 UnlWGr könnte daher nach Lage des Falles nur dann entfallen, Wenn die Betätigungsgebiete der Parteien branchenmäßig soweit voneinander entfernt lägen, daß im.Verkehr Verwechslungen.der beiden Unternehmen nicht zu besorgen wären« So liegt es hier aber nicht« Bas Berufungsgericht hat insoweit darauf hingewiesen, daß es sich bei den Parteien um Unternehmen der gleichen Branche handelt und daß die von ihnen hergestellten und vertriebenen Waren zu demindest zu dem Teil gleichartig sind« Bie Klägerin stellt chemische Erzeugnisse, u.a« Besinfektionsraittel (laudamonium), her« Bie Beklagte vertreibt ebenfalls chemische Erzeugnisse, u.a.. das als Desinfektionsmittel geeignete "A^^-Rd" urL^ Waschmittel« Soweit es sich um Besinfektionsmittel handelt, sind die Parteien Wettbewerber* Hinzu kommt, daß das beiderseitige Arbeitsprogramm jederzeit auf andere chemische Erzeugnisse, ZoBo Seifen üsw«, ausgedehnt werden kann« Auch die
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Möglichkeit einer solchen künftigen Ausdehnung der Arbeits-bereiche der Parteien ist bei Anwendung des § 12 BGB und § 16 UnlWG zu berücksichtigen (vgl BGHZ 8? 387 ^392/ -Pemsprechnummer? 11? 214 /?12/ “ KfA; GRUR 1957? 29 /307 - Spiegel), Die Branchengleichheit9 die teilweise Gleichartigkeit der Waren und der Wettbewerb der Parteien sind daher im vorliegenden Pall bei der starken klanglichen Ähnlichkeit geeignet; eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § ib UnlWG zu begründeno Bas gilt insbesondere auch insoweit; als sich, der Geschäftsverkehr beider Parteien - beim Vertrieb von Desinfektionsmitteln - auf dieselben Abnehmerkreise? wie Warenhäuser? Krankenhäuser und Behörden? bezieht Entgegen der Auffassung der Revision ist auch eine klang-liehe Verwechslung der Bezeichnungen der Parteien bei Ärzten? vor allem im Fernsprechverkehr? mögliche Aus einer im übrigen anzuerkennenden Verschiedenheit der Verkehrskreise? • die für den Geschäftsverkehr der Parteien in Frage kommen? kann die Revision für die Frage der Verwechsiungsgefahr nichts herleiten? was rechtliche Bedenken gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung begründen könnte«
Für die Anwendung des § 12 BGB genügt jedes schutzwürdige Interesse des prioritätsälteren Benutzers an der Unterlassung der Benutzung durch den jüngeren Benutzer (BGHZ 15? 107 /Il07 - Koma)., Besteht - wie hier - Verwechsiungsgefahr? so kann das Vorliegen eines solchen schutzwürdigen geschäftlichen Interesses für die Anwendung des § 12 BGB nicht zweifelhaft sein« Das Berufungsgericht hat danach äuch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 12 BGB rechtsfehlerfrei festgestellt,
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Zu Unrecht rügt die Revision? das Berufungsgericht habe die geringe Kennzeichnungskraft der farblosen Wortverbindung	nicht genügend berücksichtigt« Sie
 meint unter Hinweis auf die Arctuvan-Entscheidung des Senats (DM 7/ZG § 24 Hi* 10 = NJW 1955? 543)? der gleiche geringe Ab-
stand, den die Klägerin bei der Wahl ihrer Firmenbezeichnung von anderen ähnlich zusammengesetzten Bezeichnungen gewählt habe, genüge auch zur Verneinung einer Kennzeichenverletzung durch eine ähnliche Bezeichnung, Indessen weisen die von der Beklagten angegebenen Wortverbindungen mit den Bestandteilen "Rh^^" und "Chemie" gegenüber der Firmenbezeichnung der Klägerin in jedem Fall nach Klang*** und Schriftbild einen erheblich größeren Abstand auf als die Firmen-bezeichneten der Parteien untereinander©
4© Pas Berufungsgericht hat den von der Beklagten erhobenen Einwand der Verwirkung nicht für begründet erachtet©
Pie Beklagte und ihre Rechtsvorgangerin haben unstreitig für das Schlagwort	Verkehrsgeltung	erlangt© Für die
 mit dem Wort m verbundenen farbloseren, nicht besonders herauisgestellten Firmenzusätze, die in der Zeit von April 1950 bis Februar 1952 mehrfach gewechselt haben und zu denen auch die Wortverbindung	gehört, hat das
 Berufungsgericht jedoch das Vorliegen einer Verkehrsgeltung rechtsfehlerfrei verneint© Ob die Beklagte immerhin an ihrer Firma einen wertvollen Besitzstand erworben hat (BGrHZ 21, 66	- Hausbücherei), kann dahingestellt blei-
ben, Penn das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt 8 Aus dem Verhalten der Klägerin, die ihre erste Verwarnung im Februar 1952 ausgesprochen hat, könne nicht entnommen werden, daß sie auf die Geltendmachung ihrer Unterlassungsansprüche habe verzichten wollen; es habe sich seit dem erstmaligen Auftreten der Wortverbindung "Tim-cwm"
- im September 1950 -■ um einen Entwicklungszeitraum von etwa einem Jahr und vier Monaten gehandelt© Pie Klägerin habe zunächst diese Entwicklung abwarten dürfen, zu demal da die Beklagte den Firmenzusatz gegenüber dem Kenntwort "B®" nicht besonders herausgestellt und ihn mehrfach gewechselt habe© Erst im Februar 1952 sei der unterscheidende Zusatz "Willi	gefallen; zu dieser Zeit habe die Klägerin
 aber auch bereits ihre Beanstandungen vorgebracht und? nach-
dem sie von der Anmeldung des Zeichens	Kennt-
nis erhalten hätte, im Januar 1953 auch gegen diese Warenzeichenanmeldung Widerspruch erhoben und schließlich im Oktober 1953 Klage eingereicht* Unter diesen Umständen habe die Klägerin die Beklagte binnen angemessener Frist verwarnt und auch binnen angemessener Frist Klage erhoben, so daß der Verwirkungseinwand unbegründet seio
 Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum zutage treten* Angesichts der Umstände des FaL les ist der Zeitraum von etwa 1 l/4 Jahren bis zur ersten Verwarnung-im Februar 1952 zu kurz, um den Verwirkungseinwand begründen zu können«. Das gleiche gilt für die Zeit von der Verwarnung bis zur Erhebung der Klage im Oktober 1953? zu demal da die Beklagte nichts dafür dargetan hat, daß sie den Besitzstand für ihre Firmenbezeichnung GmbH,T gerade in dieser Zeit im Vertrauen auf das Verhalten der Klägerin aufgebaut oder wesentlich verstärkt hätte*
5* a) Das Landgericht hat die Unterlassungsansprüche der Klägerin insoweit beschränkt, als es der Beklagten lediglich die Führung eines unterscheidungskräftigen Zusatzes zu	zur Auflage gemacht und im übrigen die
 schlagwortartige Benutzung ohne diesen Zusatz auch nur bei der klanglichen Werbung untersagt hat* Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Verwendung der Wortverbindung 1fR^-schlechthin-untersagt und ausgeführt, die Verwendung des Bestandteils	und der Gesellschaftsform
"GmbH” könne der Beklagten nicht untersagt werden* Die Verwechslungsgefahr werde erst durch die Verbindung des Wortes nR^,f mit ,fChemie” begründet* Die Beklagte möge sich R^-Fabrikations-GrabH, Rj^-Werke GmbH, R^^-Vertriebs-GrnbH, Ri^-GmbH Willi	usw* nennen, sie dürfe aber,
 um eine Verwechslung mit der Klägerin zu vermeiden, die Wortverbindung	weder in der Firma noch
 schlagwortartig noch ausstattungsmäßig führen* Würde der
 
Beklagten gestattet werden, die Wortverbindung mit einem Zusatz zu benutzen, so könnte sich im Verkehr trotzdem die schlagwortartige Bezeichnung auch dann herausbilden, wenn die Beklagte dieses Schlagwort selbst nicht benutzen würde« Abgesehen davon sei eine Verurteilung zur Benutzung der Wortverbindung mit einem vorangehenden oder folgenden "unterscheidungskräftigen" Zusatz zu unbestimmt und würde möglicherweise zu einem neuen Verletzungsprozeß führen«
Nach der ständigen, auch vom erkennenden Senat Übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts muß sich die Verurteilung an die mit der Unterlassungsklage angegriffene Verletzungsform anschliessen (RGZ 147? 27/50/; BGHZ 5, 189 /T9l7 - Zwillings GRUB. 1954? 70	-	Rohrbogen; 1954? 123
/J26/ - Auto-Fox; 1954? 331 /533/ ~ Alpah)« Bei Verletzung von Firmenbezeichnungen darf der Verurteilung grundsätzlich nur der volle Firmenname zugrunde gelegt werden« Ist die Verwechslungsfähigkeit nur durch einen Firmenbestandteil begründet, so hat der ältere Firmeninhaber keinen Anspruch darauf/.daß Jiede Benutzung des streitigen Firmenbestandteils unterlassen wird; denn es ist in der Regel die Möglichkeit nicht auszuschliessen, den streitigen Bestandteil in eine aus sonstigen Worten zusammengesetzte Firmenbezeichnung einzufügen, ohne damit Verwechselungen mit der älteren Firma herbeizuführen« Der Klagantrag zu 1, der schlechthin auf das Verbot der Benutzung der Wortverbindung ’’REI-Chemie" - ohne Rücksicht auf die Benutzung irgendwelcher unterscheidenden Zusätze - gerichtet ist und dem das Berufungsgericht stattgegeben hat, geht also zu weit« Entsprechend dem Hilfsantrag zu 1 a kann sich die Verurteilung nur gegen die konkret benutzte Firma 1YR0-Omi OmbH” richten«
Rach den vom.erkennenden Senat in der Entscheidung BGrHZ r4, 96 /T027 - Farina/"Urkölschw * dargelegten Rechtsgrundsätzen kann die Benutzung eines Firmenbestandteils
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allerdings dann schlechthin untersagt werden, wenn der Verletzer ihn offenbar mißbräuchlich unter bewußter Anlehnung an die Firma des Verletzten gewählt hat und wenn hieraus auf eine innere Einstellung des Verletzers geschlossen werden kann5 die eine einwandfreie Benutzung dieses Firmenbestandteils auch in Zukunft nicht erwarten läßt* Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nach dem festgestellten Sachverhalt hinsichtlich der Benutzung der Wortverbindung	nicht	gegebeno Es muß deshalb der Beklag-
ten die Möglichkeit offen bleiben* die Firmenbestandteile mit geeigneten;, unterscheidungskräftigen Zusätzen zu benutzen«, Da das Gericht nur über die ihm vorgelegte Verletzungshandlung zu entscheiden hat* kann es nicht seine Aufgabe sein, darüber hinaus Möglichkeiten der Vermeidung künftiger Verletzungen durch Verwendung anderer Bezeich-. nungen zu erörtern und zu entscheiden (vgl BGH GKUR 1956,
 187 /T88 f7 - English Lavender; RGZ 143, 175 /T88/r)« Deshalb war auch die vom Landgericht gewählte Form einer Verurteilung zur Unterlassung der firmenmässigen Benutzung der Worte	"ohne	einen	diesen	Worten	unmittelbar
 voraufgehenden oder nachfolgenden, in gleicher Schrift,
 Größe und Farbe wie das Wort ’'Chemie” gehaltenen Zusatz" nicht gerechtfertigt3 Auf den in dieser Form gestellten Hilfsantrag zu 1 b konnte es schon deshalb nicht mehr an-koimnen, weil dem Hilfsantrag zu 1 a stattzugeben war.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts darf die der Beklagten grundsätzlich offenstehende Möglichkeit, die Wortverbindung	"	mit unterscheidungskräftigen
 Zusätzen weiter zu benutzen, nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil beim Streit über die hinreichende Unterscheidungskraft eines solchen Zusatzes möglicherweise ein neuer Verletzungsprczeß eingeleitet werden muß3 Das muß auch dann gelten, wenn die Wahl eines hinreichend unterscheidungskräftigen Zusatzes nach den besonderen Umständen des Falles z.Bc, deshalb auf Schwierigkeiten stossen kann, weil der
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(i
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beanstandete Firmenbestandteil (hier	in	star-
 kem Umfang schlagwortartig benutzt wird und möglicherweise bereits Verkehrsgeltung erlangt hat, sodaß der Verkehr geneigt sein kann, diesen bereits bekannten* charakteristischen Teil der Firma auch dann als abgekürzte Unternehmensbezeichnung zu verwenden, wenn die Beklagte dieses Schlagwort selbst nicht benutzen würde,- Die Rechts kraft Wirkung eines auf die konkrete Verletzungsform abgestellten Unterlassungsurteils erfaßt in jedem Fall auch solche Änderungen, die den Kern der Verletzungsform unberührt lassen und sich innerhalb der durch Auslegung zu ermittelnden Grenzen des Urteils halten» Daher wird im vorliegenden Fall von der Rechtskraftwirkung des Urteils nur eine solche Änderung der Firmenbezeichnung der Beklagten nicht betroffen werden, die außerhalb dieser Grenzen liegt (BGHZ 5? 189 /X93 fj -Zwilling; GRUR 1954? 70 /727 - Rohrbogen I; Urt»v, 22» Februar 1957, I ZR 203/55 - Rohrbogen II),
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b)	Die Benutzung der Wortverbindung "Bp-CflB" als
 Firmenschiagwort ist aus den dargelegten Gründen in jedem Fall unzulässig. Das gleiche gilt für jede warenzeichenmäs-sige Benutzung dieser Wortverbindung» Demgemäß war unter Ziff 1 des erkennenden Teils die Verurteilung zur Unterlassung neu zu fassen. Diese Fassung umschließt die ,fschlag-wortartige und ausstattungsmäßigen Benutzung der Wortverbindung	gemäß	Ziff 1 des angefochtenen Urteils»
c)	Die unter Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ausgesprochene Strafandrohung war nur auf diesen Unterlassungsanspruch zu beziehen, nicht aber auf die Verurteilung der Beklagten, die Löschung des Firmenbestandteils "R^-
in ihrer Firma im Handelsregister zu bewilligen.
Die Fassung des Berufungsurteils läßt insoweit außer acht, daß nur der Unterlassungsanspruch nach § 890 ZPO durch Straffestsetzungen zu erzwingen ist, während die rechtskräftige Verurteilung zur Bewilligung der Löschung nach
d)	Die Verpflichtung der Beklagten zur Löschung des
 Firmenbestandtei'ls	in	ihrer	Firma und zur Lö-
schung des inzwischen eingetragenen Warenzeichens
 ergibt sich ohne' weiteres aus § 16 UnlWG und § 12 BGB* es handelt sich insoweit um die Beseitigung der Wirkungen bereits eingetretener Verletzungen«
e)	Ob und unter welchen Voraussetzungen die Klägerin
 von der Beklagten die n Bewilligung” der Eintragung des Warenzeichens "Bh^B-C^BV oder Rücknahme des von der Beklagten gegen diese Anmeldung eingelegten Widerspruchs verlangen kann, braucht in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht geprüft zu werden« Soweit die-Beklagte auf Grund ihres an sich 'prioritätsälteren Zeichenrechts	der	Ein-
tragung des von der Klägerin angemeldeten Zeichens "Eh^B-CfBBfc" widersprochen hat* entfällt‘unter den gegebenen Umständen bereits das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Bewilligungsklage dadurch* daß die Beklagte zur Löschung ihres Widerspruchszeichens	verurteilt ist«
Die Präge., ob über ein sich aus dem prioritätsälteren Zeichen ergebendes relatives Eintragungshindernis hinaus noch absolute Eintragungshindernisse (§4 WZG) gegeben sein könnten, kann ohnehin nicht zu dem Gegenstand einer Eintragungseinwilligungsklage gemacht werden«
6o Abweichend vom'Landgericht hat das Berufungsgericht der Klägerin gemäß § 23 Abs 4 UnlWG die Befugnis zugesprochen* den verfügenden Teil des Urteils durch einmaliges Einrücken in der “Frankfurter Allgemeinen Zeitung” zu ver-öffentlichen^ Dieser Ausspruch wird von der Revision mit Recht beanstandet«
Das Berufungsgericht geht an sich zutreffend davon aus-, daß es entscheidend darauf ankoirnnt* ob eine Bekanntmachung
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zur Aufklärung des Publikums angebracht ist und ob der mit ihr für den Verletzer verbundene Nachteil im angemessenen Verhältnis zur Verletzung steht* Eine Veröffentlichung wird danach z<,Be regelmäßig dann gerechtfertigt sein, wenn eine den Kläger schädigende, erhebliche MarktVerwirrung einge- ‘ treten ist» Obwohl die Beklagte im vorliegenden Pall die Verletzungshandlungen mehrere Jahre hindurch vorgenommen hat, ist aber, wie auch das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht annimmt, eine Mterktverwirrung bis-' her nicht festzustellen <> Insoweit ist also auch eine Klarstellung in der Öffentlichkeit nicht geboten« Trotzdem hat das Berufungsgericht die Veröffentlichung des Urteils für gerechtfertigt gehalten und zur Begründung ausgeführt, daß, wenn auch in geringerem Umfange, Verwechselungen stattgefunden hätten und daß die Beklagte in neuerer Zeit dazu übergegangen sei, ihre Werbung für das Desinfektionsmittel "ALKA-REI" auch in Krankenhäusern, Großbetrieben, bei Behör-den und dergleichen durchzuführenD Diese Erwägungen sind jedoch nicht rechtsfehlerfrei, weil sie einseitig auf das Interesse der Klägerin abstellen und nicht berücksichtigen, welche Nachteile der Beklagten unter den besonderen Umständen des Palles durch eine Veröffentlichung des Urteils entstehen können. Das Berufungsgericht hat bei der Interessenabwägung nicht beachtet, daß die Bezeichnung	für	die
 von der Beklagten vertriebenen Waschmittel unstreitig allgemein bekannt ist« Der große Kreis des Verbraucherpublikums wird aber, wenn er die Urteilsveröffentlichung liest, möglicherweise nicht ohne weiteres zwischen dem stark durchgesetzten Warenzeichen nB0n und der Wortverbindung ,fB®-OflHfc" unterscheiden, sodaß die Gefahr besteht, das Publikum werde aus einer Urteilsbekanntmachung falsche, für die Beklagte nachteilige Schlüsse in der Richtung ziehen, daß auch, die Bezeichnung MR®n von dem gerichtlichen Verbot erfaßt wird« Derartige der Beklagten drohende Nachteile müssen aber als unverhältnismässig angesehen werden, und zwar um so mehr, als sich die für den Wettbewerb der Parteien

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in Betracht kommenden Verkehrskreise nur in vergleichsweise geringem Umfang, nämlich nur auf dem Gebiet der als Reben-artikel zu wertenden Desinfektionsmittel überschneiden«, Die festgestellten tatsächlichen Verwechselungen können demgegenüber nach Art und Umfang für sich allein nicht entscheidend ins Gewicht fallen« Unter Anwendung der von der Rechtsprechung für die beiderseitige Interessenabwägung entwickelten Rechtsgrundsätze läßt sich daher die beantragte Urteilsveröffentlichung nicht rechtfertigen (vgl BGKZ 13? 244 /^52/
-	Cupresa; GRUR 1954? 337 /342/ - Radschutz; 1956; 558 /5637
-	Karmelitergeist; Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 3»Aufl 108,Kapitel Anm 8 und 9 Seite 829 Baumbach-Hefer-mehl 7,Auf1 UnlWG § 23 Anm 9)o
7o Die Revision hat hilfsweise um die Gewährung einer Aufbrauchsfrist für Drucksachen und Verpackungen bis zu dem 31- Dezember 1957 gebeten« Dieser Antrag ist, wie der erkennende -Senat in den Urteilen vom 19.. Februar 1957 (I ZR 13/55
 -	MHZ) - und' 10o Mai 1957 (I ZR 33/56 - Wipp) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (GRUR 1932, 1052 /T055/) ausgesprochen*hat, auch im Revisionsrechtszug noch zulässig« Die von der Beklagten erbetene Frist erschien aus Billigkeitsgründen auch unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin angemessen«
8o Die Kostenentscheidung'beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Bei der Verteilung der Kosten für die beiden ersten Rechtszüge war zu berücksichtigen, daß die Klägerin, die keine Revision • eingelegt hat, wegen der Abweisung ihrer Anträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Auskunfterteilung mit einem Drittel der Kosten rechtskräftig belastet worden ist« Wegen der Abweisung des. Antrages auf Veröffentlichungsbefugnis war die Klägerin für den Revisionsrechts-
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zug mit einem Zehntel und demgemäß für die beiden ersten Rechtszüge weiter mit einem Fünfzehntel der Kosten zu belasten«,
Krüger- Nieland
 Wilde
Nastelski
 Bock
Spreng