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BGH · I ZB 93/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZB 93/53

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, is fräs se hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11.Februar 1955 unter'Mitwirkung der Bundesrichter Br.h.c.Wilde, Dr.Bock, Br.Christoph, Br,Weiß und Br.Nörr für Recht erkannt* , Die Klägerin hat behauptet, dass sich in den Ballen tatsächlich Material, das aus dem Ostsektor oder der Ostzone stammte, gewesen sei. Die Beklagte hat in der Berufungsschrift vom 14.August 1952 Berufung eingelegt und dabei allerdings nur den Antrag gestellt, «unter Abänderung des eratinstanzieilen Urteils die Klägerin mit der Klage ab-zttweisen«. Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Aussage des Kraftfahrers MtHBI Verbindung mit der Sicberstel-lungs-und EinziehungsverfUgung fest, dass in der Ladung Altpapiermaterial gewesen sei, das aus dem Ostsektor oder der Ostzone stammte. Das Berufungsgericht konnte unterstellen, die Zeugen würden bekunden, dass sie den ihnen erteilten Weisungen entsprechend auch das Papier der fraglichen Sendung genau sortiert und da-bei ostzonales Papier ausgeschieden hätten» Dies kann die nach der Feststellung des Berufungsgerichts von M0-4H) in glaubhafter Weise bekundete Tatsache nicht aus der Welt schaffen, dass sich in zwei geöffneten Ballen trotzdem solches Papier befunden hat. Durch die Bekun- • dung der von der Beklagten benannten Zeugen könnte nur ein Anzeichenbeweis geführt werden, den das Berufungsgericht durch die Aussage des I!fH^über die unmittelbar beweiserhebliche Tatsache, dass ostzonales Papier vorhanden war, als widerlegt ansehen durfte. Aus der Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen war daher etwas Sachdienliches für das Beweisthema, ob sich in der Sendung ostzonales Papier befunden hat, nicht zu erwarten (B{tH HJW 1951, 481), zu demal die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 25oJuni 1952 selbst zugegeben hat, dass gelegentlich solches Papier übersehen werden kann? wenn die Untersuchung sich auf alle Ballen erstreckt hätte*da das, was gefunden worden sei, sich nur bei der Öffnung von zwei Ballen ergeben habe. Während das Landgericht aber die Anwendung der §§ 12 und 13 KVO abgelebnt hat, würde das Berufungsgericht, wie es ausführt, dem Klaganspruch auch auf (Jrund dieser Vorschriften stattgegeben haben. Wenn die Beklagte, so führt das Berufungsgericht aus, versichert habe, daß es sich nur um im Westen eingekaufte Ware handle, so sei dies unrichtig oder jedenfalls unvollständig gewesen. Die Beklagte sei sich auch voll bewußt gewesen, dass'es für die Ostbehörden nicht { darauf ankomme, wo die Ware eingekauft werde, sondern, j ob sie aus dem Osten stamme. Die Revision wendet ©ich gegen diese Würdigung der Bedeutung und des Inhalts der eidesstattlichen Versicherung durch das Berufungsgericht. Die Revision irrt aber, wenn sie der Meinung ist, dass es dabei auf die Vorschriften der Ostzone, und ihre Handhabung durch die Ostzonenbehörden überhaupt nicht'ankomme, § 12 KVO verweis# gerade auf die veJrwaltungsbehörd- i liehen Vorschriften, die für den Transport bis zur Ablieferung zu erfüllen sind. Dabei bedarf es, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 23.November 1954 - I ZR 78/53 - ausgeführt hat, nicht einmal der Prüfung, ob die Sicherstellung und Einziehung des Wagens nach den ostzonalen Vorschriften gerechtfertigt war. Ausschlaggebend ist einerseits, dass die Beklagte sich voll bewusst war, dass es den ostzonalen Behörden nicht auf den Einkaufeort, sondern auf den Herkunftsort ankam, was nach dem eigenen Vortrag der Beklagten i'ii der Be ruf ungs begründ ung (S 8) zutreffend festgestellt ist} insoweit war die eidesstattliche Versicherung nieiit nur unzulänglich, sondern im Hinblick auf ihren Verwendungszweck sogar unrichtig} dabei ist unerbeblich, ob die von der Revision angegriffene Annahme des Berufungsgerichts, im September 1951 sei diese Einstellung der ostzonalen Behörden allgemein bekannt gewesen, zutrifft. Wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei annimmt, hätte die Klägerin den Transport einer Ladung, in der sich ostzonales Papier befunden hat, nicht übernommen. Der Hinweis der Revision, dass es sich Hei der Vorschrift des § 12 KVO um eine Gefährdungsbaftung und nicht um eine Verschuldungshaftung handle, bietet keinen Grund zu einer einschränkenden Auslegung dieser Bestim-mungetu Demnach sind alle Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nach § 12 KVO erfüllt, sodass es auf die Revisionsrüge, das Oberlandesgericht habe ohne ausreichende Feststellung ein Verschulden der Beklagten-angenommen und habe daraus rechtsirrtümlich auf eine positive Vertragsverletzung der Beklagten geschlossen, nicht an-kommt, Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei unerheblich, dass die Klägerin die Prüfungen gemäss den ostzonalen Bestimmungen nicht durchgeführt habe.. Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, dass das * Berufungsgericht das Verhalten der Parteien mit zweierlei Maß gemessen und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 GrundG verstossen habe? Der Einwand führt, falls er berechtigt'ist, zu dem völligen Wegfall der Haftung des Absenders, wenn diesen kein Verschulden trifft; hat jedoch auch der Absender schuldhaft gehandelt, so ist § 254 BGB anzuwenden (Urteil des erkennenden Senats vom 29.September 1953 - I ZR 164/52 - und Für die Rechtsbeziehungen der Parteien ist es gleichgültig, ob die Klägerin durch Unterlassung der Prüfung gegen ostzonale Vorschriften verstossen hat. Dies ist mit dem Berufungsgericht zu verneinen; Each § 12 Abs 1 Satz 3 KVO ist der Frachtführer nicht verpflichtet;, die beigegebenen Papiere auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen* nach Satz 4 ist aber zu prüfen, ob ihn ein Verschulden trifft, das darin liegen kann, dass er sein Fahrzeug ohne Prüfung der Ordnungs-mässigkeit der Begleitpapiere auf die Reise geschickt hat. Es spricht nichts da-}für, dass die Klägerin die Gefahr, die sich aus der Verladung ostzonalen Papiers ergab, auf sich genommen hätte. ,3)a zwischen den Parteien unstreitig ist, daß mindestens, ein Schaden von 6.100 DM entstanden ist, haben die Vorinstarizen mit Hecht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

Zitierte Normen: § 518 ZPO § 254 BGB
VorschriftBerufungsgerichtBallenostzonalenKlägerinPapierRevision

Volltext der Entscheidung

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I ZB 93/53
Verkündet 11oFebruar 1955 Granau,Justizobersekretär alä Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Otto FjflHHP’ Bfp| ■, G( Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt BrJ
Strasse
 gegen
/ ✓
die Firma Karl	BUMflP,	Hel
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 is fräs se
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11.Februar 1955 unter'Mitwirkung der Bundesrichter Br.h.c.Wilde, Dr.Bock, Br.Christoph, Br,Weiß und Br.Nörr
 für Recht erkannt*
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Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10.Zivilsenats des Kammergeriehts in Berlin vom 25.Februar 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand*
Die Klägerin, ein GUterfernverkehrsunternehmen, er-; hielt im September 1951 von der Beklagten, die mit Altpapier handelt, den Auftrag, 58 Ballen Altpapier im Gewicht von über 21 t aus Westberlin nach Westdeutschland zu befördern. Der Klägerin wurde mit dem Warenbegleitschein folgende eidesstattliche Versicherung ausgehändigt*
"Wir erklären hiermit an Eides Statt, dass die gegen den angehefteten Warenbegleitschein verladenen Alt-papierr und Pappenabfälle nur in den Berliner Westsektoren eingekauft sind. Die Sendung enthält lediglich die deklarierten Abfälle und es sind keinerlei andere Artikel beigepacktc"
Bei der Kontrolle, an der Zonengrenze in D^H^ ain September 1951 wurde die Ladung beanstandet. Der der Klägerin gehörige Lastwagen mit Anhänger wurde sichergestellt, weil sich "bei der Ladung ... DDR.Waren befanden". Durch Verfügung des ostzonalen Amtes für Kontrolle des Warenverkehrs vom 24.September 1951, die an den Inhaber der Klägerin gerichtet war, v/ux'de der Lastzug "gemäss § 1 Abs 3" des "Gesetzes zu dem Schutz des innerdeutschen Handels vom 21,April 1950 (Gesetzblatt der DDR 1950 S 327)" "entschädigungslos zugunsten der DDR eingezogen" mit der näheren Begründung:
"Sie haben am 6,9.51 mit Ihrem Fahrzeug 58 Ballen Altpapier auf den Transport gebracht und hierbei Material, das aus dem Demokratischen Sektor Berlins^ stammt, verwendet.”
, Die Klägerin hat behauptet, dass sich in den Ballen tatsächlich Material, das aus dem Ostsektor oder der Ostzone stammte, gewesen sei. Die eidesstattliche Versicherung der Beklagten sei daher unrichtig gewesen.
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Mit der Klage hat die Klägerin einen Teilbetrag von
1.100 DM ihres auf 64.500 UM bezifferten Schadens ersetzt verlangt.
Die Beklagte hat Kl ageabweisung und im Wege der Widerklage Feststellung beantragt, dass die Beklagte (muss heissen die Klägerin) aus der Beschlagnahme keine weiteren Forderungen über 1.100 DM hinaus bis 6.100 DM habe. Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt.
- Die Beklagte hat ausgeführt, sie habe das Altpapier mit aller Sorgfalt sortiert? aus'dem Ostsektor oder der Ostzone stammendes Papier habe sich nicht darunter befunden. Die abgegebene eidesstattliche Versicherung sei richtig gewesen, die Einziehung sei widerrechtlich erfolgt. Die Klägerin habe den Schaden seihst verschuldet, da sie entgegen den ostzonalen Bestimmungen sich nicht von der Ordnungsmässigkeit der Ladung überzeugt babe.
Landgericht und Kammergericht haben nach dem Klageantrag verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungs-und ihren Widerklageantrag weiter. Die Klägerin bittet, die Eevision zurückzuweisen.
Entscheidungsgrunde:
I. Die Revisionist zulässig, insbesondere ist die.Revisionssumme erreicht. Die Beklagte hat in der Berufungsschrift vom 14.August 1952 Berufung eingelegt und dabei allerdings nur den Antrag gestellt, «unter Abänderung des eratinstanzieilen Urteils die Klägerin mit der Klage ab-zttweisen«. Jedoch hat sie in der Berufungsbegründung vom
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28„November 1952 ihren Antrag dabin gefasst, "unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach den in der I,Instanz gestellten Anträgen zu erkennen". Damit ist auch die Abweisung der Widerklage angefochten worden, so daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 6.100 DM beträgt Denn die Berufungsschrift braucht nach § 518 ZPO nur die Erklärung zu enthalten, dass Berufung eingelegt wird, nicht dagegen, in welchem Umfange sie eingelegt wird. letzteres ist Gegenstand der Berufungsbegründung (§ 519 Abs 2 Nr 1 ZPO), wobei eine spätere Erweiterung der Anfechtung zulässig.ist (RG JW 1930, 144, 3549? RGZ 151, 318).
II.	Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Aussage des Kraftfahrers MtHBI Verbindung mit der Sicberstel-lungs-und EinziehungsverfUgung fest, dass in der Ladung Altpapiermaterial gewesen sei, das aus dem Ostsektor oder der Ostzone stammte. In einem Ballen seien Makulatur von Plakaten der FDJ und Plakate einer Stärkefabrik gewesen, die als Volkseigener Betrieb bezeichnet gewesen sei? in einem anderen Ballen sei eine kleinere Menge Umbüllungs-papier gewesen mit dem Aufdruck einer L^m^ Druckerei und dem Zusatz "Volkseigener Betrieb". .
Die Revision ist der Meinung, die Aussage des Kraftfahrers	batte	nur	dann der Entscheidung des Berufungs-
gerichts zugrunde gelegt werden können, wenn vorher die von der Beklagten benannten'sechs Zeugen darüber vernommen worden wären, dass im Betrieb der. Beklagten im vorliegenden Pall wie auch sonst ständig das Altpapier von sog.Unrat befreit und dabei auch alles Papier ostzonaler Bterkunft aussortiert worden sei. *
* Die Revisionsrüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht konnte unterstellen, die Zeugen würden bekunden,
 dass sie den ihnen erteilten Weisungen entsprechend auch das Papier der fraglichen Sendung genau sortiert und da-bei ostzonales Papier ausgeschieden hätten» Dies kann die nach der Feststellung des Berufungsgerichts von M0-4H) in glaubhafter Weise bekundete Tatsache nicht aus der Welt schaffen, dass sich in zwei geöffneten Ballen trotzdem solches Papier befunden hat. Durch die Bekun- • dung der von der Beklagten benannten Zeugen könnte nur ein Anzeichenbeweis geführt werden, den das Berufungsgericht durch die Aussage des I!fH^über die unmittelbar beweiserhebliche Tatsache, dass ostzonales Papier vorhanden war, als widerlegt ansehen durfte. Dass dieses Papier etwa bei der Kontrolle eingeschmuggelt wurde, ist nach der ohne Eecbtsverstoss getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts ausgeschlossen. Aus der Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen war daher etwas Sachdienliches für das Beweisthema, ob sich in der Sendung ostzonales Papier befunden hat, nicht zu erwarten (B{tH HJW 1951, 481), zu demal die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 25oJuni 1952 selbst zugegeben hat, dass gelegentlich solches Papier übersehen werden kann? sie hielt es auch nicht für erforderlich, das Papier daraufhin zu überprüfen, ob es Stempel "Volkseigener Betrieb" enthielt.
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, es sei mit Sicherheit anzunehmen, dass noch mehr ostzonales Papier gefunden worden wäre., wenn die Untersuchung sich auf alle Ballen erstreckt hätte*da das, was gefunden worden sei, sich nur bei der Öffnung von zwei Ballen ergeben habe.
Die Bevision meint, dies sei eine völlig willkürliche Vermutung. Die von der* Eevi*sion angegriffene Annahme des Bervifungsgerichts mag bedenklich sein. Es bedarf ihrer aber nicht, da das Urteil schon von der Feststellung hin-

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 sichtlich des gefundenen Materials und der weiteren Feststellung, dass dieses Material nach dem Inhalt der Sicherst ellungs-und Einziehungsverfügung zur Einziehung des Lastzugs geführt hat, getragen wird.
III.	Bas Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht das Urteil auf positive Vertragsverletzung der Beklagten gestützt«. Während das Landgericht aber die Anwendung der §§ 12 und 13 KVO abgelebnt hat, würde das Berufungsgericht, wie es ausführt, dem Klaganspruch auch auf (Jrund dieser Vorschriften stattgegeben haben.
1.) Bach §'12* Abs 1 KVO ist der Absender, hier also die Beklagte, verpflichtet, dem Frachtbrief alle Begleitpapiere beizugeben, die zur Erfüllung der zoll-und sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften bis zur Ablieferung an den Empfänger erforderlich sind. Der Frachtführer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die beigegebenen Papiere auf ihre Dichtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Ber Absender haftet dem Unternehmer, sofern diesen kein. Verschulden trifft, für alle Folgen, die aus dem Fehlen, der Unvollständigkeit oder der Unrichtigkeit der Papiere entstehen. Bas Berufungsgericht stellt fest, dass zu diesen Papieren der Warenbegleitschein und die beigefügte eidesstattliche Versicherung gehören. Wenn die Beklagte, so führt das Berufungsgericht aus, versichert habe, daß es sich nur um im Westen eingekaufte Ware handle, so sei dies unrichtig oder jedenfalls unvollständig gewesen. Bie Beklagte habe berücksichtigen müssen, welche Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung von den ostzonalen Behörden beigelegt werde. Bie Beklagte habe dem Frachtführer alle Sicherheiten gehen müssen, damit er die Ware ohne Beanstandungen an den Ablieferungsort habe bringen können.
Ob nun die ostzonalen Behörden Verlangen stellen könnten, ' die unberechtigt oder willkürlich erschienen, interessiere die Klägerin nicht. Die Beklagte sei sich auch voll bewußt gewesen, dass'es für die Ostbehörden nicht { darauf ankomme, wo die Ware eingekauft werde, sondern, j ob sie aus dem Osten stamme. Die in der genannten Form	. \
abgegebene eidesstattliche Versicherung habe daher für	. j
die Behörden der Ostzone zugleich die Versicherung ent- ' ! . halten, dass es sich um Westware und nicht um solche ost- , zonaler Herkunft gehandelt habe.
2. Die Revision wendet ©ich gegen diese Würdigung der Bedeutung und des Inhalts der eidesstattlichen Versicherung durch das Berufungsgericht. Sie ist der-Auffassung, dass nach den hier allein massgebenden westdeutschen Vorschriften die eidesstattliche. Versicherung richtig sei, ] da das Altpapier tatsächlich in Westberlin eingekauft	1
worden sei, auch insoweit es ostzonalen Ursprungs gewesen ! sei.
Es ist zwar zutreffend, dass für die Präge der Haftung der Beklagten das Bundesrecht, hier § 12 KVO, maßgebend
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ist. Die Revision irrt aber, wenn sie der Meinung ist, dass es dabei auf die Vorschriften der Ostzone, und ihre Handhabung durch die Ostzonenbehörden überhaupt nicht'ankomme, § 12 KVO verweis# gerade auf die veJrwaltungsbehörd- i liehen Vorschriften, die für den Transport bis zur Ablieferung zu erfüllen sind. Da der Transport durch ostzonales Oebiet geführt werden musste, hatte daher die Beklagte bei der Beschaffung und Ausstellung der erforderlichen Be-
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gleitpapiere die ostzonalen Vorschriften und ihre Hand- ^ habung durch die dortigen Behörden zu beachten, wollte sie" ■ nicht den Transport in «refahr bringen. Insoweit kommt es daher auf die Westberliner Vorschriften nicht an, weshalb dem Antrag der Beklagten auf Einholung einer Auskunft
 des Westberliner Senats zutreffend nicht stattgegeben wurde.
Dabei bedarf es, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 23.November 1954 - I ZR 78/53 - ausgeführt hat, nicht einmal der Prüfung, ob die Sicherstellung und Einziehung des Wagens nach den ostzonalen Vorschriften gerechtfertigt war. Ausschlaggebend ist einerseits, dass die Beklagte sich voll bewusst war, dass es den ostzonalen Behörden nicht auf den Einkaufeort, sondern auf den Herkunftsort ankam, was nach dem eigenen Vortrag der Beklagten i'ii der Be ruf ungs begründ ung (S 8) zutreffend festgestellt ist} insoweit war die eidesstattliche Versicherung nieiit nur unzulänglich, sondern im Hinblick auf ihren Verwendungszweck sogar unrichtig} dabei ist unerbeblich, ob die von der Revision angegriffene Annahme des Berufungsgerichts, im September 1951 sei diese Einstellung der ostzonalen Behörden allgemein bekannt gewesen, zutrifft. Die Klägerin musste jedenfalls die eidesstattliche Versicherung so. verstehen und hat sie so verstanden, dass nämlich, mit dem Einkaufsort der Ursprungsort gemeint ist. Diese Auslegung hat das Berufungsgericht ohne &eohts-verstoss vorgenommen. Andererseits ist massgebend, dass die unrichtigen Angaben in der eidesstattlichen Versi-. ^ che rung und die Aufdeckung des wahren Sachverhalts die Ein^ Ziehung des Lastzugs adäquat verursacht haben (Urteil des erkennenden Senats vom 23.November 1954 - I ZR 78/53 - S 8*).. Wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei annimmt, hätte die Klägerin den Transport einer Ladung, in der sich ostzonales Papier befunden hat, nicht übernommen. Dies ist an sich selbstverständlich, ergibt sich aber auch daraus, dass	bereits	in	früheren	Bällen	ostzonales	Papier
 von der Beförderung ausgeschlossen hat.
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Der Hinweis der Revision, dass es sich Hei der Vorschrift des § 12 KVO um eine Gefährdungsbaftung und nicht um eine Verschuldungshaftung handle, bietet keinen Grund zu einer einschränkenden Auslegung dieser Bestim-mungetu
 Demnach sind alle Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nach § 12 KVO erfüllt, sodass es auf die Revisionsrüge, das Oberlandesgericht habe ohne ausreichende Feststellung ein Verschulden der Beklagten-angenommen und habe daraus rechtsirrtümlich auf eine positive Vertragsverletzung der Beklagten geschlossen, nicht an-kommt,
IV.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei unerheblich, dass die Klägerin die Prüfungen gemäss den ostzonalen Bestimmungen nicht durchgeführt habe.. Verantwortlich nach dem hiesigen Recht, das unter den Parteien zur Anwendung komme, sei die Beklagte.
Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, dass das * Berufungsgericht das Verhalten der Parteien mit zweierlei Maß gemessen und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 GrundG verstossen habe? wenn die Beklagte für die Unterlassung der Beachtung ostzonaler Vorschriften einzustehen habe, dann müsse auch die Klägerin diese Vorschrif ten beachten.
Die Revision erhebt damit den an sich beachtlichen Ein wand des Verschuldens oder Mitverschuldens der Klägerin. Der Einwand führt, falls er berechtigt'ist, zu dem völligen Wegfall der Haftung des Absenders, wenn diesen kein Verschulden trifft; hat jedoch auch der Absender schuldhaft gehandelt, so ist § 254 BGB anzuwenden (Urteil des erkennenden Senats vom 29.September 1953 - I ZR 164/52 - und
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 vom 22.Januar 1954 - I ZR 34/53 -).
Der Einwand ist aber nicht begründet. Für die Rechte und Pflichten der Parteien ist, wie unter III 2 ausgeführt , das Bundesrecht anzuwenden* nur soweit nach ihm ostzonales Recht oder ostzonale Verwaltungsübung zu berücksichtigen ist, ist dieses Recht oder diese Übung in 3etracht zu ziehen. Für die Rechtsbeziehungen der Parteien ist es gleichgültig, ob die Klägerin durch Unterlassung der Prüfung gegen ostzonale Vorschriften verstossen hat. Von Bedeutung ist lediglich, ob der Klägerin nach Bundesrecht die Pflicht zur Prüfung oblag (Urteil I ZR 164/52 S 7 bis 10). Dies ist mit dem Berufungsgericht zu verneinen; Each § 12 Abs 1 Satz 3 KVO ist der Frachtführer nicht verpflichtet;, die beigegebenen Papiere auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen* nach Satz 4 ist aber zu prüfen, ob ihn ein Verschulden trifft, das darin liegen kann, dass er sein Fahrzeug ohne Prüfung der Ordnungs-mässigkeit der Begleitpapiere auf die Reise geschickt hat. Dieses Verschulden ist im Sinne der Eigenverantwortlichkeit der Klägerin für die Gefährdung ihrer Fahrzeuge zu verstehen und erfordert kein Verschulden gegenüber dem Vertragspartner im gewöhnlichen Sinn dieses Begriffes, es genügt die Hitverursachung des Schadens durch Ausser-achtlassung.der im eigenen' Interesse im Rahmen der Vertragserfüllung gebotenen Sorgfalt (BGrHZ 3, 46 jj$/; Urteil I ZR 164/52 S 10 f, ferner Urteil vom 19.Februar 1954 - I ZR 197/52 -37). Wie weit aber diese im eigenen -Interesse gebotene Prüfungspflicht geht, kann nur für den einzelnen Fall entschieden werden. So hat der erken-nenae Senat in dexa angezogenen Urteil I ZE 164/52 den Frachtführer für verpflichtet erklärt, die Begleitpapiere
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mit dem Ergebnis der vorgenommenen Verwiegung zu vergleichen. Im vorliegenden Pall konnte aber nur durch genaueste Prüfung der einzelnen Ballen entdeckt werden, ob sich unter dem Papier Ostmaterial befand, eine Prüfung, die anlässlich der Sortierung vorgenommen werden musste. Auf die genaueste Sortierung durch den Absender muss sich der Prachtführer verlassen können% es hiesse seine Sorgfaltspflicht übers|)annen/ wollte man von ihm die Vornahme einer nochmaligen Sortierung verlangen,
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V.	Die Eevision hat ferner geltendgewacht, die Parteien hätten bei dem Transport durch die löst--zone in einer Gefahrengemeinschaft gestanden, da sie bei der Onberech’enbarkeit des Verhaltens der ostzonalen Behörden mit dem1 Risiko der Beschlags nähme des Lastzugs mit 'Ladung gerechnet hätten. Der Einwand ist unbegründet. Es spricht nichts da-}für, dass die Klägerin die Gefahr, die sich aus der Verladung ostzonalen Papiers ergab, auf sich genommen hätte. Nur dann aber könnte der Gedanke einer Gefabrengemeinschaft im vorliegenden Palle überhaupt in Erwägung gezogen werden. Die Klägerin hat vielmehr darauf vertraut, - dass die Beklagte die ihr nach $ 12 KVQ obliegenden Pflichten erfüllt hatte.
VI.	,3)a zwischen den Parteien unstreitig ist, daß mindestens, ein Schaden von 6.100 DM entstanden ist, haben die Vorinstarizen mit Hecht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
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Iff. Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 :tf ZPO zurückzuweisen.
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