Rechtssatzs Unterhält ein« Kunde bei einer Bank mehrere Girokonten, die gemäss Ziff 2 AGB als selbständige Kontokorrente gelten, so ist es' gleichwohl nicht ausgeschlossen, daß nach dem aus den Umständen des Binzelfalles zu entnehmenden Partäwillen nur der . Der Kläger, der bis zu dem Jahre 1932 Mitgesellschafter der -Beklagten war, unterhielt bei dieser seit vielen Jahren mehrere Konten, die die Bezeichnung "Hauptkonto", "Sonderkonto I",11 Sonderkonto II", "Separatkonto", "Umbaukonto" und Konto "laufende Rechnung" trugen* Dem Kläger wurden vereinbarungs-gemäss Soll- und Haben-Zinsen in gleicher Höhe berechnet* Seine Konten waren teils kreditorisch, teils debitorisch* Am 30. ditorisch wären, zusammen einen Betrag von 1 *35.7.034 zu Gunsten des Klägers aus, während die debitorischen Konten "laufende Rechnung", "Sonderkonto I" und "UmbaukontQ" einen Betrag von 868*361*52 RM zu Gunsten der Beklagten ergaben. "Die Vorschläge zu einer Währungsreform tendieren - wie Ihnen ja aus der Presse bekannt sein wird - zu dem Teil in Richtung einer unter-' schiedlichen Behandlung von Bankguthaben und Schulden. Mit Brief vom 11» September 1948 übersandte die Beklagte dem Kläger Kontoauszüge über seine Reichsmarkkonten per 20» Juni 1948 unter Mitteilung der Salden, die sich danach,wie folgt, stellen: KM überstiegen hätten, woraus sich zu Grünsten des Klägers, wenn man für die Umstellung diesen Betrag zu Grunde ge^gt hätte, ein Guthaben von 5.776.— DM ergeben hatte. Der Kläger hat auf BestStellung geklagt, daß die Beklagte verpflichtet sei, sein Konto evtl, seine Konten bei der Beklagten anläßlich der T7ährungsum-stellung auf den 21. a/Main diesem den Auftrag zur Kontenvereinigung erteilt, jedenfalls-aber habe sich die Verpflichtung der Beklagten, die Konten noch vor der Währungsreform zu vereinigen, schon aus der Abrede ergeben, daß sein “freies Geld“ bis auf 80.000 RM in Wertpapieren habe angelegt werden sollen. Das Landgericht hat der Klage - unter etwas abweichender Passung-stattgegeben, Es hat angenommen, daß spätestens mit dem Zugang des Schreibens des Klägers vom 80 Mäi 1948 ein Saldierungsabkomlnen zwischen den Parteien zustande gekommen sei. "Es wird festgestellt, daß die Beklagte den Kläger aus dem auf Grund seiner Kontenstände bei der Beklagten nach der Währungsumstellung am 21. Hiergegen haben beide Parteien Revision einge-legt, der Kläger mit dem Anträge, das Berufungsurteil aufzuheben und nach den Anträgen des Klägers in der■ Berufungsinstanz zu erkennen, die Beklagte mit dem , Vereinigung der verschiedenen Konten des Klägers auf Grund vertraglicher Vereinbarung stattgefunden hat oder hätte stattfinden sollen* Da es 'das Zustanc&com-men einer solchen Vereinbarung nicht für erwiesen erachtet, ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte an und für sich berechtigt gewesen sei, die Salden der einzelnen Konten des Klägers in der V/eise umfcu-stellen, daß sie auf die kreditorischen Salden das Umstellungsverhältnis 10:0,65 und auf die debitorischen Salden das Umstcllungsverhältnis 10:1 anwendete. Von dieser Berechnung der Beklagten ist das Berufungsgei icht nur insoweit zu Gunsten des Klägers abgewichen, als es die Belastung des Kontos ’’laufende ’ Rechnung” mit dem Anschaffungspreis der Wertpapiere beanstandet und eine Verbuchung des Verkaufspreises auf einem kreditorischen Konto für vertragsgemäss gehalten hat* Daraus ergibt sich eine gewisse Verringerung des von der Beklagten errechneten DM-DebetSaldos des Klägers * Die Revision des Klägers greift die Würdigung des Sachverhalts und der Beweisaufnahme mit der Rüge an, das Berufungsgericht habe zwar di*e Erteilung eines Schluss gelangt ist, daß die Behauptung des Klägers über die Erteilung eines Auftrages zur Kontenvereinigung nicht erwiesen sei, so.kann dies aus Beehtsgrün-den nicht beanstandet werden« Es besteht insbesondere auch kein Anhaltspunkt für die Annahme, das Berufungsgericht habe die Möglichkeit einer stillschweigenden Auftragserteilung übersehen«. Der eigentliche Streitpunkt der Parteien geht nämlich nicht dahin, ob eine Kontenvereinigung ausdrücklich oder stillschweigend verabredet war, sondern allein dahin, ob dem Kläger gegen die Beklagte am Währungsstichtag eine einheitliche Forderung sustand, die sich aus dem Saldo der verschiedenen Kontenstände ergab, oder ob aus den Salden der einzelnen Konten am Währungsstichtag mehrere selbständig Forderungen oder Verbindlichkeiten zwischen den Parteien erwachsen waren« Je nachdem, ob der eine oder der andere Fall vorlag, • würde die Umstellung ein an- deres Ergebnis haben« Für die Frage nach .dem Bestehen einer eihheitliehen siöh .aus dem Saldo der Salden der verschiedenen Konten zusammensetzenden Forderung ist die Kontenvereinigung..nur ein Moment, das, zur« Bejahung dieser .'Frage führen würde. Aufrechnung sich von der eigenen Schuld befreien und damit zugleich die eigene Forderung tilgen* Die Wäh-rungsumst^llung schliesst es im allgemeinen nicht aus,' daß durch eine nach dem Währungsstichtag erklärte Aufrechnung Forderungen, die sich vor dem ^ährurigsstich- -tag aufrechenbar gegenübergestanüen haben, mit rückwirkender Kraft getilgt werden (§§ 387, 389 BGB)* Auch die Bestimmungen der §§ 13 ff finden auf diese Altgeldguthaben bei Geldinstituten kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung keine Anwendung (§13 Abs 1 UmstG)«» Damit entfiel' für den Kläger die Möglichkeit, nach dem WährungsStichtag die Salden der einzelnen Konten mit rückwirkender Kraft zur Aufrechnung zu bringen. Das Berufungsgericht hat sich insoweit auf die Bemerkung beschränkt, der Kläger habe über den Zweck der verschiedenen Kontenführung keine Aufklärung gegeben. Das Reichsgericht hat in RGZ 44» 386 £5Q&/qlvlb den tatsächlichen Vereinbarungen entnommen, daß nur der Überschuss einklagbar sein solle** Zum gleichen Ergebnis ist das Reichsgericht in RG JW 1919» 676 gelangt/dort .jedoch im wesentlichen aus dem Grunde, weil die allgemeinen Bänkbedingungen damals die Klausel enthielten-,' daß mehrere Konten als ein einheitliches Kontokorrent-gälten. Mit dem Sinn und Zweck dieser Klausel hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt, sondern ist offenbar davon ausgegangen, daß der Klausel die Bedeutung zukomme, die Salden der verschiedenen Kontokorrente seien in jedem Balle selbständige Forderungen (oder Verbindlichkeiten), die stets selbständig geltendgemacht werden könnten. Diese verschiedenen Zwecke können sieh rechtlich, wie folgt, auswirkens Es besteht die Möglichkeit, eine an sich einheitliche Geschäftsbeziehung nur rechnungsmässig in der Weise in mehrere laufende Rechnungen aufzuteilen, daß ’für jedes Konto in Bezug auf die Geltendmachung der Einzelposten, ihre Verzinsung und die Provisionen die * Regeln des Kontokorrents gelten sollen, daß dagegen die Einheitlichkeit der Ges.chaftsbeziehung und der daraus hervorgehenden-Porderung oder Schuld durch diese Aufteilung in mehrere Kontokorrente nicht berührt werden soll.•In solchem Palle ‘können die Salden der einzelnen Konten niemals selbständig geltend gemacht ‘ werden, sondern erst aus dem Überschuss erwächst die Forderung oder die Verbindlichkeit, die zwischen den' Parteien besteht. Die andere Möglichkeit geht dahin, daß aus den mehreren Kontokonsnten mehrere selbständige Forderungen oder Verbindlichkeiten-entstehen, und zwar'mit der Polge, daß jeder Saldo selbständig geltend Sämtliche Konten des Klägers dienten ausserdem dem Zahlungsvermittlungsverkehr-, haben also denselben rechtlichen Charakter; irgendwelche Besonderheiten des einen Kontos, das dieses - im Verhältnis der Parteien zueinander - von-.anderen Konten herausheben würde sind nicht vorgetragen, Kur aus der gleichen Höhe der Kredit- und Debetzinsen erklärt es sich auch, daß den Kreditkonten des Klägers ungewöhnlich hohe 'Debetkonten gegenüberstanden, ohne daß der Kläger, was bei unterschiedlichem Zinssatz selbstverständlich gewesen wäre, von seinem Recht Gebrauch gemacht hätte, die Debetkonten aus dem Bestand der-Kreditkonten auf-zufüllen, um auf diese ‘..eise zu einem Ausgleich zu gelangen-» Dieser für die Interessenlage der Parteien und den hieraus zu ermittelnden Parteiwillen bedeutsame Umstand ist vom Berufungsgericht nicht gewürdigt worden. Sie waren ausserdem echte Kontokorrente in dem Sinne, daß die Einzelposten jedes Kontos nicht geltend gemacht* werden konnten, sondern hur der Überschuss. würde es sprechen, daß beide Parteien aus Anlass des Wertpapierbeschaffungsauftrages des Klägers die einzelnen Konten in ihrem Gesamtergebnis rechnungsmässig zusammengefasst haben, und daß der Kläger ohne Y/iderspruch der Beklagten von seinem ‘’freien Geld” gesprochen hat, während die Beklagte im Brief vom 12. Diese einheitliche Betrachtungsweise, die Har auf das Gesamtergebnis'aller Konten abgestellt ist und von der beide Parteien in dem Schriftwechsel als selbstverständlich ausgegangen ' sind, kann ein wesentliches Anzeichen dafür sein, daß die Parteien ihre Geschäftsbeziehungen als einheitlich angesehen haben und daß demgemäss durch die Aufteilung Juni 1948, als die Salden der einzelnen Konten von der Beklagten festgestellt- wurden, dem Kläger eine einheitliche Korderung gegen die Beklagte zustand, die sich bei Ausgleich der Salden untereinander auf 88 872,'64 RM belief.Nur dieser Anspruch des Klägers würde dann der Umstellung nach den Bestimmungen des Pestkontogesetzes unterliegen.• Das Berufungsgericht erblickt eine positive Vertragsverletzung der Beklagten darin, daß sie den Wertpapieränkauf des Klägers über das ohnehin debitorische Konto "laufende Rechnung" verrechnet habe, obwohl sie die Erhöhung der Schul&konten des Klägers in ihrem Rundschreiben vom 30. daß das Berufungsgericht -hierbei die Behauptung der Beklagten' im Schriftsatz, vom 30* Juni 1949 unberücksichtigt .gelassen habe, wonach seit 1934 alle Wertpapierkäufe des Klägers regelmässig auf seinem Konto *i lauf ende. .wenn das Berufungsgericht von der der Beklagten bekannten Absicht des Klägers spricht,-seine Reichsmarkguthaben zu vermindern* Sein Ziel war nicht die Verminderung der Guthabenkonten im Gegensatz zur Erhöhung der Bebetkonten, vielmehr ging seine Absicht dahin, sein "freies Geld”, d*h*' den Überschuss seiner Konten in Wertpapieren anzulegen* Über welches Konto dieser Auftrag abgewickelt werden sollte, brauchte der Beklagten umsoweniger belangvoll erscheinen, als--- wegen des gleichen Zinssatzes für Guthaben Die 'Sache war somit an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,- auch über die Kosten der Revisionsinstanz, zurückzuverweisen,, wobei von der Befugnis des § 565 Abs 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht worden ist«'
Für das Nachschlagewerk! )-. i — •* * <»«■*» m m»»• «*im««■ ««m. 249) 05/ Gesetz? HGB § 3555 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken Ziff 2. Rechtssatzs Unterhält ein« Kunde bei einer Bank mehrere Girokonten, die gemäss Ziff 2 AGB als selbständige Kontokorrente gelten, so ist es' gleichwohl nicht ausgeschlossen, daß nach dem aus den Umständen des Binzelfalles zu entnehmenden Partäwillen nur der . Überschuss der Salden der einzelnen Kontokorrenten geltendgemacht werden darf. Bine solche Auslegung kann z„B. dann in Betracht kommen, wenn dem Kundfen Bebet- und Kreditzinsen in gleicher Höhe berechnet werden und der Zahlungsvermitt-lungsverkehr nur aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit oder aus sonstigen Gründen, die ‘ für das Verhältnis der Parteien zueinander ohne Belang sind, über mehrere einzelne Kontokorrente' abgewickelt wird* Aktenzeichens I ZR 93/50 Urteil vom 14» Bezember 1951 OBG Köln J ZR 95/50 Verkündet am 14. Dezember 1951 , Justizangestellter als Urkundsbeamter der (Je schäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Sportberaters "Freiherr Eberhard von Oj in •, Klägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat Dr. gegen ■das Bankhaus Sal. An den jr. & Cie. in Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Bindenmaier, Dr. Heidenhain, Schmidt, Wilde und Dr. Krüger- ■ Nieland für Recht erkannt? Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Ober-landesgerichts in Köln vom 24. März 1950 t aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an den 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Köln zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand« Der Kläger, der bis zu dem Jahre 1932 Mitgesellschafter der -Beklagten war, unterhielt bei dieser seit vielen Jahren mehrere Konten, die die Bezeichnung "Hauptkonto", "Sonderkonto I",11 Sonderkonto II", "Separatkonto", "Umbaukonto" und Konto "laufende Rechnung" trugen* Dem Kläger wurden vereinbarungs-gemäss Soll- und Haben-Zinsen in gleicher Höhe berechnet* Seine Konten waren teils kreditorisch, teils debitorisch* Am 30. März 1948 wiesen Hauptkonto, Sonderkonto II und Separatkonto, die sämtlich kre- . ditorisch wären, zusammen einen Betrag von 1 *35.7.034 zu Gunsten des Klägers aus, während die debitorischen Konten "laufende Rechnung", "Sonderkonto I" und "UmbaukontQ" einen Betrag von 868*361*52 RM zu Gunsten der Beklagten ergaben. Am 30* März 1948 schrieb, die Beklagte dem Kläger, wie folgt« "Die Vorschläge zu einer Währungsreform tendieren - wie Ihnen ja aus der Presse bekannt sein wird - zu dem Teil in Richtung einer unter-' schiedlichen Behandlung von Bankguthaben und Schulden. Wir sehen uns daher veranlaßt, unsere Kunden - * soweit sie bei uns aufrecjienbare kreditorische und debitorische Konten unterhalten - auf die Möglichkeit hieraus resultierender Nachteile, die in gleicher Weise durch eine Abführung von Abwertungsgewinnen entstehen würden, hinzuweisen* Ihre Konten bei uns weisen in runder Summe einen Stand von RM 1 *350.000*— zu Ihren Gunsten und andererseits RM 817*000.--- zu Ihren Lasten auf, und wif dürfen gegebenenfalls Ihren Entschliessungen entgegensehen*" X r3- Eine schriftliche Antwort auf dieses Schreiben erteilte der Kläger nicht. Nach einer Unterredung, die der Kläger am 27« April 1943 mit Dr. dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten, in Frankfurt a/Main hatte, schrieb er diesem am 8c Mai 1948 unter anderem* 4 "Sie werden in den nächsten Tagen von München eine liste von Wertpapieren zugestellt erhalten und bitte ich, für den Kreditsaldo feines Kontos bti Ihrem Hause bis auf EM 80.000.—, die in bar verbleiben sollen, Wertpapiere zu erwerben. Auf jeden Fall bin ich Ihnen sehr dankbar, daß Sie mir den Eat erteilt haben, mein Bar-Guthaben in Wertpapieren anzulegen." Dieses Schreiben beantwortete namens der Beklagten deren Angestellter 8111 ^2. 1948. Er machte dem Kläger Vorschläge für die Anschaffung von Wertpapieren und schrieb u.a.s J "Ihr Guthaben stellt sich zur Zeiit auf rund EM 480.000. —, so.-daß nach dem vjsn Ihnen gewünschten Abzug von EM 80.000.—i ein Betrag von EM 400.000.— anzulegen wäre)." i Der Kläger erwiderte mit Brief vom 17;. Mai,- daß I * er sich entschlossen habe, sein "freies Geld" in näher bezeichne ten Papieren anzulegenj. Mit Schreiben vom 19» Mai 1945 wurde dieser Brief -vjon der Beklagten bestätigt. In der Folgezeit-schaffte jdie Beklagte für den Kläger Wertpapiere zu einem betrage von insgesamt 599.800.— EM an und belas'iete das debitorische-Konto "laufende Eechnung" mu.t diesem Betrage. t \ if if - 4 ~ * Mit Brief vom 11» September 1948 übersandte die Beklagte dem Kläger Kontoauszüge über seine Reichsmarkkonten per 20» Juni 1948 unter Mitteilung der Salden, die sich danach,wie folgt, stellen: Kreditorische Konten: Hauptkonto 610.046**16 KM Sonderkonto II 344*500.— RM Separatkonto' 402.488.— RI»! 1.357.034,16 RM Debitorische Konten: laufende Rechnung '1.175*410,52 RM Sonderkonto I . 1.102»— RM Umbaukonto 91 • 649. — RM 1 »268.161 ,'52 RM Die Differenz betrug hiernach 88.872,64 RM, Am 1. September 1948 teilte die1.Beklagte‘üdm/1 Kläger.die Salden per 3-1 • August 1948 in umgestellter Porm mit. Umter dem 26. November 1948 gab die Beklagte dem Kläger nochmals eine Umstellungsabrechnung, in der die Schuldkonten des Klägers im Verhältnis 10 : 1, seine Haben-Konten dagegen, im Verhältnis 10 : 0,65 umgestellt wurden. Die Schujdkonten des Klägers wiesen danach einen Saldo von 126.816-, 15 DM, die Haben-Konten einen solchen von 88.531,70 DM aus, so daß die debitorischen Salden die kreditorischen um 58.284,45 DM überstiegen. Die Beklagte teilte in dieser Abrechnung ferner mit, daß nach dem Reichsmarkstand der Salden per 20. Juni 1948 die kreditorischen Salden die debitorischen-.um 88.872,64 KM überstiegen hätten, woraus sich zu Grünsten des Klägers, wenn man für die Umstellung diesen Betrag zu Grunde ge^gt hätte, ein Guthaben von 5.776.— DM ergeben hatte. Der Kläger hat auf BestStellung geklagt, daß die Beklagte verpflichtet sei, sein Konto evtl, seine Konten bei der Beklagten anläßlich der T7ährungsum-stellung auf den 21. Juni 1948 so umzustellen, daß der Kläger Gläubiger für DM. 5 «>776«— und nicht Schuldner für DM 38.284,45 ist. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe bei einer Besprechung mit Dr. vom 27« April' 1948 in Frankfurt a/Main diesem den Auftrag zur Kontenvereinigung erteilt, jedenfalls-aber habe sich die Verpflichtung der Beklagten, die Konten noch vor der Währungsreform zu vereinigen, schon aus der Abrede ergeben, daß sein “freies Geld“ bis auf 80.000 RM in Wertpapieren habe angelegt werden sollen. Bei entsprechender Kontenvereinigung hätte sich aber zu seinen Gunsten ein Saldo von 5«776.—DM ergeben. Die Beklagte hat um Klageabweisung.gebeten. Sie hat die tatsächliche Behauptung des Klägers bestritten und dargelegt, daß zur Ausführung des Effektenankaufes die Kontenvereinigung nicht erforderlich gewesen sei. Der Kläger selbst habe außerdem bei der Anmeldung seiner Reichsmarkkonten zur * % . ' Umstellung am 5« Juli 1948 das Vorhandensein der mehreren-'Konten durchaus nicht beanstandet. Das Landgericht hat der Klage - unter etwas abweichender Passung-stattgegeben, Es hat angenommen, daß spätestens mit dem Zugang des Schreibens des Klägers vom 80 Mäi 1948 ein Saldierungsabkomlnen zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Im Berufungs- ' rechtszug hat der Kläger noch den Hilfsantrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 38.284,45 und DM 5*776• ——, beides nebst 5 $> Zinsen seit dem 21. Juni 1948, zu zahlen. * Das Oberlandesgericht hat nach Vernehmung des Klägers und des Dr. PflHHBMH) unter Abweisung der weitergehenden Klageanträge dahin erkannts "Es wird festgestellt, daß die Beklagte den Kläger aus dem auf Grund seiner Kontenstände bei der Beklagten nach der Währungsumstellung am 21. Juni; 1948 sich ergebenden Sohuldsäldo in Höhe von 38,284,4.5 DM nur inw Höhe von 24*615,94 DM in Anspruch nehmen darf.11 Hiergegen haben beide Parteien Revision einge-legt, der Kläger mit dem Anträge, das Berufungsurteil aufzuheben und nach den Anträgen des Klägers in der■ Berufungsinstanz zu erkennen, die Beklagte mit dem , Ziele der vollständigen Klageabweisung. • ' Entscheidunasgründes Das Berufungsgericht“ hat die Entscheidung allein• darauf abgesteilt, ob vor demrWäftrurigsStichtag eine i * Vereinigung der verschiedenen Konten des Klägers auf Grund vertraglicher Vereinbarung stattgefunden hat oder hätte stattfinden sollen* Da es 'das Zustanc&com-men einer solchen Vereinbarung nicht für erwiesen erachtet, ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte an und für sich berechtigt gewesen sei, die Salden der einzelnen Konten des Klägers in der V/eise umfcu-stellen, daß sie auf die kreditorischen Salden das Umstellungsverhältnis 10:0,65 und auf die debitorischen Salden das Umstcllungsverhältnis 10:1 anwendete. Von dieser Berechnung der Beklagten ist das Berufungsgei icht nur insoweit zu Gunsten des Klägers abgewichen, als es die Belastung des Kontos ’’laufende ’ Rechnung” mit dem Anschaffungspreis der Wertpapiere beanstandet und eine Verbuchung des Verkaufspreises auf einem kreditorischen Konto für vertragsgemäss gehalten hat* Daraus ergibt sich eine gewisse Verringerung des von der Beklagten errechneten DM-DebetSaldos des Klägers * Die Revision des Klägers greift die Würdigung des Sachverhalts und der Beweisaufnahme mit der Rüge an, das Berufungsgericht habe zwar di*e Erteilung eines * ^ «w * ausdrücklichen Auftrags zur Ko nt enver e ini'fe'^ng&ünan-fechtbar verneint, dagegen habe es nicht ausreichend, geprüft, ob nach Bage des Palles nicht ein stillschweigender Auftrag anzunehmen gewesen sei. Die Rüge ist jedoch nicht begründet. Das Berufungsgericht hat den Saohverhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme ausführlich gewürdigt .* Wenn es dabei zu dem «• 8 Schluss gelangt ist, daß die Behauptung des Klägers über die Erteilung eines Auftrages zur Kontenvereinigung nicht erwiesen sei, so.kann dies aus Beehtsgrün-den nicht beanstandet werden« Es besteht insbesondere auch kein Anhaltspunkt für die Annahme, das Berufungsgericht habe die Möglichkeit einer stillschweigenden Auftragserteilung übersehen«. Indessen ist der Sachverhalt mit der Prüfung der Präge, ob eine Kontenvereinigung zwischen den Par- . teien vereinbart worden ist, nicht erschöpfend ge- . würdigt«. Der eigentliche Streitpunkt der Parteien geht nämlich nicht dahin, ob eine Kontenvereinigung ausdrücklich oder stillschweigend verabredet war, sondern allein dahin, ob dem Kläger gegen die Beklagte am Währungsstichtag eine einheitliche Forderung sustand, die sich aus dem Saldo der verschiedenen Kontenstände ergab, oder ob aus den Salden der einzelnen Konten am Währungsstichtag mehrere selbständig Forderungen oder Verbindlichkeiten zwischen den Parteien erwachsen waren« Je nachdem, ob der eine oder der andere Fall vorlag, • würde die Umstellung ein an- * deres Ergebnis haben« Für die Frage nach .dem Bestehen einer eihheitliehen siöh .aus dem Saldo der Salden der verschiedenen Konten zusammensetzenden Forderung ist die Kontenvereinigung..nur ein Moment, das, zur« Bejahung dieser .'Frage führen würde. Daneben kommen aber noch andere Gesichtspunkte in Betracht. 1.) Schulden zwei Personen'einander-mehrere gleichartige Leistungen; so' kann jeder Teil durch einseitige ■ Aufrechnung sich von der eigenen Schuld befreien und damit zugleich die eigene Forderung tilgen* Die Wäh-rungsumst^llung schliesst es im allgemeinen nicht aus,' daß durch eine nach dem Währungsstichtag erklärte Aufrechnung Forderungen, die sich vor dem ^ährurigsstich- -tag aufrechenbar gegenübergestanüen haben, mit rückwirkender Kraft getilgt werden (§§ 387, 389 BGB)* Eine Ausnahme gilt jedoch für die sogenannten "Altgeldguthaben” gemäss § 1 Ziff 1 a UmstG, die wie ’Altgeld behandelt werden. Über sie darf geiaäss §§ 8, 9 Abs 1 Ziff 2 Währungsgesetz vom 21. Juni 1948 ab nicht mehr verfügt werden (vgl auch § 3 Abs 1 der 2. DVO zu dem UmstG ^BankenVp7). Auch die Bestimmungen der §§ 13 ff finden auf diese Altgeldguthaben bei Geldinstituten kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung keine Anwendung (§13 Abs 1 UmstG)«» Damit entfiel' für den Kläger die Möglichkeit, nach dem WährungsStichtag die Salden der einzelnen Konten mit rückwirkender Kraft zur Aufrechnung zu bringen. 2«) Unerörtert ist aber"die entscheidendevFrage geblieben, welche rechtliche Bedeutung die Führung besonderer Kontokorrente im Verhältnis der Parteien zueinander hat. Das Berufungsgericht hat sich insoweit auf die Bemerkung beschränkt, der Kläger habe über den Zweck der verschiedenen Kontenführung keine Aufklärung gegeben. Es hat ferner auf Ziffer 2 AGB verwiesen, wo es heisst: Unterhält der Kunde mehrere Konten, so bildet jedes Konto ein selbständiges Konto- 'I S'- korrent«" Damit ist aber die Präge nach der rechtlichen Bedeutung der Führung verschiedener Konten nicht erschöpfend behandelt« a) Das einzelne Kontokorrentverhältnis hat die Wirkung, daß die in das Kontokorrent eingesetzten beiderseitigen Leistungen zu* einem rechtlich imtrennbareh Grenzen vereinigt sind und daß das Gesamtergebnis nur durch die in regelmässigen Zeitabschnitten durch Verrechnung vorzunehmehde Saldenziehung.ermittelt werden kann. Gemäss § 355 HGB kann derjenige, dem aus dem Saldo ein Überschuss gebührt, von dem Tage der Saldenziehung an Zinsen von dem Überschuss auch dann verlangen,' wenn in der Rechnung selbst bereits Zinsen für die Einzelposten enthalten sind« • Werden bei einer Bank für denselben Kunden mehrere Kontokorrente geführt, so entsteht die Präge, ob nur der Überschuss der Salden der einzelnen Konten klagbar ist, oder ob die einzelnen Salden selbständig geltend gemacht werden können. Das Reichsgericht hat in RGZ 44» 386 £5Q&/qlvlb den tatsächlichen Vereinbarungen entnommen, daß nur der Überschuss einklagbar sein solle** Zum gleichen Ergebnis ist das Reichsgericht in RG JW 1919» 676 gelangt/dort .jedoch im wesentlichen aus dem Grunde, weil die allgemeinen Bänkbedingungen damals die Klausel enthielten-,' daß mehrere Konten als ein einheitliches Kontokorrent-gälten. Diese Ein-heitlichkeitsklaüsel ist in den Bankbedingungen, die für den vorliegenden Pall massgebend sind, nicht 11 mehr enthalten; vielmehr ist in Ziff 2 AGB bestimmt, daß, falls ein Kunde mehrere Konten unterhalte, jedes Konto ein selbständiges Kontokorrent bilde. Mit dem Sinn und Zweck dieser Klausel hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt, sondern ist offenbar davon ausgegangen, daß der Klausel die Bedeutung zukomme, die Salden der verschiedenen Kontokorrente seien in jedem Balle selbständige Forderungen (oder Verbindlichkeiten), die stets selbständig geltendgemacht werden könnten. Dabei ist jedoch nicht berücksichtigt. worden, daß die Binheitlichkeitsklausel seiner Zeit nur aus steuerlichen Gründen in die All- • gemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen worden ist (SG J\7 1928, 618) und daß die jetzige Fassung mutmasslich - was gegebenenfalls aufzuklären wäre - mit dem Fortfall der TJrkundensteuer zusammenhängt. Auch unter der Geltung der Einheitlichkeitsklausel hat die Rechtsprechuxig in jedem Einzelfall eine Prüfung für notwendig erachtet, weichen Sinn und Zweck die getrennte Kontenführung im Verhältnis der Parteien untereinander habe. Da der aus den besonderen Umständen des Einzelfalles gegebenenfalls zu ermittelnde sf* Parteiwille den Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat, kann auch die jetzt geltende Bestimmung über die- Selbständigkeit der Kontokorrente nur in einfem" Sinne angewendet werden, der^dieseh#^' besonderen Umständen jeweils gerecht wird. Das Reichsgericht hat in der erwähnten Entscheidung in JW'1919? 676 mit Recht darauf hingewiesen, daß die getrennte Kontenführung verschiedene Gründe haben könne®.Sie kann lediglich zur Erleichterung des Überblicks erfolgen, sie kann auch stattfinden, um i bestimmte Geschäftsbeziehungen einer gesonderten* Behandlung im Sinne des § 355> HGB zu unterwerfen. Sie kann ausserdem aber auch den Zweck haben, die Geschäftsbeziehungen zwischen Bank und Kunden, weil sie jeweils einen gesonderten Inhalt haben, vollständig von einander getrennt zu halten.’ Diese verschiedenen Zwecke können sieh rechtlich, wie folgt, auswirkens Es besteht die Möglichkeit, eine an sich einheitliche Geschäftsbeziehung nur rechnungsmässig in der Weise in mehrere laufende Rechnungen aufzuteilen, daß ’für jedes Konto in Bezug auf die Geltendmachung der Einzelposten, ihre Verzinsung und die Provisionen die * Regeln des Kontokorrents gelten sollen, daß dagegen die Einheitlichkeit der Ges.chaftsbeziehung und der daraus hervorgehenden-Porderung oder Schuld durch diese Aufteilung in mehrere Kontokorrente nicht berührt werden soll.•In solchem Palle ‘können die Salden der einzelnen Konten niemals selbständig geltend gemacht ‘ werden, sondern erst aus dem Überschuss erwächst die Forderung oder die Verbindlichkeit, die zwischen den' Parteien besteht. Die andere Möglichkeit geht dahin, daß aus den mehreren Kontokonsnten mehrere selbständige Forderungen oder Verbindlichkeiten-entstehen, und zwar'mit der Polge, daß jeder Saldo selbständig geltend gemacht werden kann* demgegenüber nur die Aufrechnung mit den anderen Salden möglich ist. Ob das eine oder .andere vorliegt * kann nur aus den Umständen des Falles entschieden werden (vgl RGr JW 1928, 618). b) Im Streitfälle bietet das Rechtsverhältnis der Parteien die Besonderheit, daß Kredit- und Debetzinsen die gleiche Höhe haben,' daß es wirtschaftlich für beide Parteien also bedeutungslos war, wie hoch der Kreditoder Debetsaldo des einzelnen Kontokorrents war. Sämtliche Konten des Klägers dienten ausserdem dem Zahlungsvermittlungsverkehr-, haben also denselben rechtlichen Charakter; irgendwelche Besonderheiten des einen Kontos, das dieses - im Verhältnis der Parteien zueinander - von-.anderen Konten herausheben würde sind nicht vorgetragen, Kur aus der gleichen Höhe der Kredit- und Debetzinsen erklärt es sich auch, daß den Kreditkonten des Klägers ungewöhnlich hohe 'Debetkonten gegenüberstanden, ohne daß der Kläger, was bei unterschiedlichem Zinssatz selbstverständlich gewesen wäre, von seinem Recht Gebrauch gemacht hätte, » / * ___________________________ die Debetkonten aus dem Bestand der-Kreditkonten auf-zufüllen, um auf diese ‘..eise zu einem Ausgleich zu gelangen-» Dieser für die Interessenlage der Parteien und den hieraus zu ermittelnden Parteiwillen bedeutsame Umstand ist vom Berufungsgericht nicht gewürdigt worden. Es bedarf daher erneuterV.tatrichterlioher Nachprüfung, welchen Sinn die getrennte Kontenführung unter den. gegebenen Umständen hatte. Dabei wird 1/ / t'- -14- auch noch folgendes zü berücksichtigen seins Die Konten waren zwar hinsichtlich Verzinsung und Provision gemäss Ziffer 2 AGB zweifellos als selbständige Kontokor^. ente anzusehen (§ 355 HGB). Sie waren ausserdem echte Kontokorrente in dem Sinne, daß die Einzelposten jedes Kontos nicht geltend gemacht* werden konnten, sondern hur der Überschuss. Es fragt sich aber, ob sich die Bedeutung der getrennten Kontenführung hierauf beschränkte oder ob Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, daß aus den Salden der einzelnen Konten selbständige Forderungen entstehen sollten, die einer selbständigen Geltendmachung fähig waren « Für die Annahme eines einheitlichen •.Gläubiger-oder hüi$?^ würde es sprechen, daß beide Parteien aus Anlass des Wertpapierbeschaffungsauftrages des Klägers die einzelnen Konten in ihrem Gesamtergebnis rechnungsmässig zusammengefasst haben, und daß der Kläger ohne Y/iderspruch der Beklagten von seinem ‘’freien Geld” gesprochen hat, während die Beklagte im Brief vom 12. Mai 1948 von dem”Gut-haben” des Klägers spricht, das sich auf rund 480 000 BM stelle. Diese einheitliche Betrachtungsweise, die Har auf das Gesamtergebnis'aller Konten abgestellt ist und von der beide Parteien in dem Schriftwechsel als selbstverständlich ausgegangen ' sind, kann ein wesentliches Anzeichen dafür sein, daß die Parteien ihre Geschäftsbeziehungen als einheitlich angesehen haben und daß demgemäss durch die Aufteilung X / i * des Zahlungsvermittlungsverkehrs in verschiedene Kontokorrente die Einheitlichkeit des schliesslich hieraus resultierenden Anspruches nicht zerstört werden sollte, daß vielmehr immer nur der Überschuss, der sich aus den einzelnen Salden ergab, den Umfang des Schuldverhältnisses bestimmen sollte. Daraus würde aber folgen, daß am 20. Juni 1948, als die Salden der einzelnen Konten von der Beklagten festgestellt- wurden, dem Kläger eine einheitliche Korderung gegen die Beklagte zustand, die sich bei Ausgleich der Salden untereinander auf 88 872,'64 RM belief. Nur dieser Anspruch des Klägers würde dann der Umstellung nach den Bestimmungen des Pestkontogesetzes unterliegen.• Er ergäbe einen Umstellungsbetrag von 5 776.- DM. F * , Das angefochtene Urteil musste daher auf die Revision des Klägers aufgehoben werden. Aber auch die Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsgericht erblickt eine positive Vertragsverletzung der Beklagten darin, daß sie den Wertpapieränkauf des Klägers über das ohnehin debitorische Konto "laufende Rechnung" verrechnet habe, obwohl sie die Erhöhung der Schul&konten des Klägers in ihrem Rundschreiben vom 30. April 1948 selbst als möglicherweise für den Kläger nachteilig bezeichnet habe und obwohl ihr die Absicht des Klägers, seine Retehsmarkguthaben zu vermindern, bekannt gewesen sei. Mit Recht rügt die Revision der Beklagten, — 16.— daß das Berufungsgericht -hierbei die Behauptung der Beklagten' im Schriftsatz, vom 30* Juni 1949 unberücksichtigt .gelassen habe, wonach seit 1934 alle Wertpapierkäufe des Klägers regelmässig auf seinem Konto *i lauf ende. Rechnung” verbucht worden seien* .Angesichts dieser, als. zutreff end zu unterstellenden Übung, die naoh den Feststellungen des Berufungsgerichts nur durch einen'über-das Hauptkonto verbuchten Aktienankauf über 98 -OÖOv- EM am 23*. September 1946 unterbrochen worden ist, kann, eö aber der Beklagten nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn sie beim Behlen einer ausdrücklichen gegenteiligen Weisung des Klrgers .bei der bisherigen Übung verblieb. Baß die Beklagte mit nachteiligen Folgen dieser Verbuchung rechnen musste,'kann aus ihrem Rundschreiben vom, 30* April 1948-, das nur sehr undeutlich und ganz allgemein auf die’möglichen Nachteile des Fortbestehens von kreditorischen und debitorischen Konten’hinweist, nicht entnommen wer.den. Es trifft auch nicht den Kern-der.Sache, .wenn das Berufungsgericht von der der Beklagten bekannten Absicht des Klägers spricht,-seine Reichsmarkguthaben zu vermindern* Sein Ziel war nicht die Verminderung der Guthabenkonten im Gegensatz zur Erhöhung der Bebetkonten, vielmehr ging seine Absicht dahin, sein "freies Geld”, d*h*' den Überschuss seiner Konten in Wertpapieren anzulegen* Über welches Konto dieser Auftrag abgewickelt werden sollte, brauchte der Beklagten umsoweniger belangvoll erscheinen, als--- wegen des gleichen Zinssatzes für Guthaben - 17 * und Verbindlichkeiten ein besonderes Interesse des Klägers an der Schonung seiner debitorischen Konten nicht erkennbar war« Die 'Sache war somit an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,- auch über die Kosten der Revisionsinstanz, zurückzuverweisen,, wobei von der Befugnis des § 565 Abs 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht worden ist«' Lindenmaier Heidenhaih Schmidt zugleich für . Wilde die-durch Orts-abwesendeit an der Unterschrift verhinderte Fr« BR« Dr« Krüger-Eieland