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BGH · I ZR 92/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 92/78

1st es mit den Vorschriften über den freien Warenverkehr (Art. 30 ff EWG-Vertrag) vereinbar, wenn die - zur Geltendmachung der Rechte der Urheber berechtigte - Wahrnehmungsgesellschaft das dem Urheber im Mitgliedstaat A zustehende ausschließliche Recht zu einer Übertragung seiner Musikwerke auf Tonträger, deren Vervielfältigung und Verbreitung, dadurch ausübt, daß sie für den Vertrieb von Tonträgern im Mitgliedstaat A, die im Mitgliedstaat B hergestellt und in Verkehr gebracht worden sind und zwar mit einer auf den Mitgliedstaat B beschränkten Zustimmung des Urhebers gegen Zahlung einer Für die Vervielfältigung und Verbreitung der geschützten Musikwerke auf diesen Schallplatten ist eine auf Großbritannien beschränkte Lizenz bezahlt und dementsprechend der Vertrieb der Schallplatten von den Urheberberechtigten auch nur für Großbritannien genehmigt worden. Den Import dieser Schallplatten in die Bundesrepublik Deutschland sieht die Klägerin als Verletzung der von ihr wahrgenommenen Urheberrechte an. Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch Urteil vom 30. Die Berufung der Beklagten ist durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Nach Auffassung des Senats ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß nach deutschem Recht die räumlich beschränkte Zustimmung der Urheber zu einer Übertragung ihrer Musikwerke auf Tonträger, deren Vervielfältigung und Verbreitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gegen Zahlung einer - nach Stückzahl und Endverkaufspreis in diesem Mitgliedstaat berechneten - Lizenzgebühr die Urheber nicht daran hindert, aufgrund ihres inländischen ausschließlichen Vertriebsrechts beim Vertrieb dieser importierten Tonträger im Inland die hierfür im Inland übliche -nach Stückzahl und inländischem Endverkaufspreis berechnete -Lizenzgebühr unter Anrechnung der für den Vertrieb im ausländischen Herstellungsland bezahlten Lizenzgebühr zu verlangen • Die Frage, ob diese Ausübung der Urheberrechte gegen die Bestimmungen über den freien Warenverkehr (Art. 30 ff) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstößt, ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften, insbesondere durch das Urteil vom 8.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 92/78
BESCHLUSS
Verkündet am
19. Dezember 1979
Zug,
 Justizhauptsekretär als ürkundsbeamter
 in dem Rechtsstreit
 der Firma K alleinigen
 vertreten durch ihren
 Geschäftsführer, Jens R.
/
Beklagte und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die G
Gesellschaft für m
und
 vertreten durch ihren Vorstand, Generaldirektor Prof. Dr. h.c. Erich
 Straße
2
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Piper
 beschlossen:
Die Entscheidung über die Revision wird ausge-
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird nach Artikel 177 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1st es mit den Vorschriften über den freien Warenverkehr (Art. 30 ff EWG-Vertrag) vereinbar, wenn die - zur Geltendmachung der Rechte der Urheber berechtigte - Wahrnehmungsgesellschaft das dem Urheber im Mitgliedstaat A zustehende ausschließliche Recht zu einer Übertragung seiner Musikwerke auf Tonträger, deren Vervielfältigung und Verbreitung, dadurch ausübt, daß sie für den Vertrieb von Tonträgern im Mitgliedstaat A, die im Mitgliedstaat B hergestellt und in Verkehr gebracht worden sind und zwar mit einer auf den Mitgliedstaat B beschränkten Zustimmung des Urhebers gegen Zahlung einer
 
- nach Stückzahl und Endverkaufspreis in diesem Mitgliedstaat berechneten - Lizenz gebühr, einen Betrag in Höhe der für Herstellung und Vertrieb im Mitgliedstaat A üblichen Lizenzgebühr, jedoch unter Anrechnung der für Herstellung und Vertrieb im Mitgliedstaat B bereits bezahlten (niedrigeren) Lizenzgebühr, verlangt?
Gründe
I. Die Klägerin nimmt als Wahrnehmungsgesellschaft die Rechte an geschützten Musikwerken für die Urheber wahr.
Die Beklagte hat im März 1976 100.000 Langspielplatten des Titels "25 Rockin' and Rollin' Greats” aus Großbritannien in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Die Schallplatten enthalten geschützte Musikwerke.
Für die Vervielfältigung und Verbreitung der geschützten Musikwerke auf diesen Schallplatten ist eine auf Großbritannien beschränkte Lizenz bezahlt und dementsprechend der Vertrieb der Schallplatten von den Urheberberechtigten auch nur für Großbritannien genehmigt worden. Den Import dieser Schallplatten in die Bundesrepublik Deutschland sieht die Klägerin als Verletzung der von ihr wahrgenommenen Urheberrechte an. Sie beansprucht mit der Klage Zahlung der für den Inlandsvertrieb üblichen Lizenzgebühr, abzüglich der bereits für den Vertrieb in Großbritannien bezahlten (niedrigeren)
Lizenzgebühr.
T

4
Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch Urteil vom 30. März 1977 stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 1978 zurückgewiesen worden. Mit ihrer Revision wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Nach Auffassung des Senats ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß nach deutschem Recht die räumlich beschränkte Zustimmung der Urheber zu einer Übertragung ihrer Musikwerke auf Tonträger, deren Vervielfältigung und Verbreitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gegen Zahlung einer - nach Stückzahl und Endverkaufspreis in diesem Mitgliedstaat berechneten - Lizenzgebühr die Urheber nicht daran hindert, aufgrund ihres inländischen ausschließlichen Vertriebsrechts beim Vertrieb dieser importierten Tonträger im Inland die hierfür im Inland übliche -nach Stückzahl und inländischem Endverkaufspreis berechnete -Lizenzgebühr unter Anrechnung der für den Vertrieb im ausländischen Herstellungsland bezahlten Lizenzgebühr zu verlangen •
Die Frage, ob diese Ausübung der Urheberrechte gegen die Bestimmungen über den freien Warenverkehr (Art. 30 ff) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstößt, ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften, insbesondere durch das Urteil vom 8. Juni 1971 - Rechtssache 78/70 - "Tonträger" noch nicht geklärt.
Der Senat hält daher eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 177 EWG-Vertrag für erforderlich.
v. Gamm
 Alff
Merkel
 RiBGH Dr. Schönberg	Piper
 befindet sich im Urlaub.
v. Gamm