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BGH · I ZR 92/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 92/68

Der Bevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt Dr. forderte darauf den Beklagten mit Schreiben vom 9. Im übrigen sei er, der Beklagte, wegen nicht ordnungsmäßiger Erfüllung des Vertrages durch den Kläger zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Parteien den Vertrag in der Besprechung vom 12. In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zur Zahlung von DM 40.000,— Das Berufungsgericht verneint vertragliche Ansprüche des Klägers, weil die Parteien den Vertrag vom 1. Das Ergebnis der Beweisaufnahme, und zwar die Aussage des Zeugen Ludwiczak und das Verhalten des Klägers gegenüber seinem damaligen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. B^pBV^, zwinge zu dem Schluß, daß die Parteien den Beschäftigungsvertrag einverständlich aufgehoben hätten. 1. Das Berufungsgericht geht zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, daß der Beklagte den Nachweis zu führen habe, der schriftliche Vertrag sei durch eine mündliche Vereinbarung aufgehoben worden, und ferner, daß an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen seien. So führt es aus (BU 11), es sei dem Kläger nicht gelungen, den Nachweis der einverständlichen Aufhebung des Dauerbeschäftigungsvertrages zu entkräften (BU 12), die Aussage des Zeugen A^B^B beweise nicht, daß die Parteien eine Fortsetzung des Dauervertrages vereinbart hätten. Bei dieser Methode ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht die Bedeutung der gegen die Behauptung des Beklagten sprechenden Bekundungen und Umstände unterbewertet hat, weil es sie als Mittel des Gegenbeweises nicht aber, wie es richtig gewesen wäre, zusammen mit der Aussage L^BBBHB als Teile des vom Beklagten zu führenden Beweises für die Richtigkeit seiner Behauptung gewürdigt hat. 3. Dem Berufungsgericht kann auch darin in der Begründung nicht gefolgt werden, worauf die Revision mit Recht hinweist, wenn es darlegt, die Aussage des Zeugen B gebe nichts Konkretes über das Ergebnis der Besprechung der Parteien vom 12. Die Revision rügt insoweit mit Recht, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang feststelle, der Kläger habe ein Fuhrgeschäft und habe daher auch für die Aufträge anderer Auftraggeber leistungsfähige Fahrzeuge benötigt, obschon der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen hatte, daß er dieses neue Fahrzeug nur für die Transporte des Beklagten habe gebrauchen können. 5. Mit Recht bemängelt die Revision schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts, aus dem Schweigen des Klägers gegenüber der Anfrage seines Anwalts lasse sich gleichfalls entnehmen, daß in der Besprechung vom 12. Denn aus der Korrespondenz ergibt sich nicht, daß dem Kläger die Mitteilung des Beklagten an Rechtsanwalt bekannt war, der Vertrag sei einverständlich aufgelöst worden. Bei seinen rechtlichen Erwägungen geht das Berufungsgericht davon aus, ein Anspruch auf Schadensersatz könne dem Kläger nur dann zustehen, wenn der alte schriftliche Vertrag weiter bei Bestand geblieben sei. Der Kläger hat weiter vorgetragen, er habe mit Rücksicht auf diese Vereinbarung den Sattelschlepper angeschafft, es sei ihm eine Verlängerung des Vertrages in Aussicht gestellt oder sogar zugesagt worden. So hat auch der Kläger in der Berufungsinstanz, obwohl inzwischen die Vertragsdauer des ursprünglichen Vertrages abgelaufen war, den Antrag aufrechterhalten, wonach der Beklagte verurteilt werden sollte, seine Lieferungen von Dortmunder Brauereien durch den Kläger durchführen zu lassen. Hat aber der Beklagte den Kläger zu geschäftlichen Maßnahmen nicht unbedeutenden Umfanges - so zu der Anschaffung des Sattelschleppers - durch die Zusage einer Festigung und Erweiterung der geschäftlichen Beziehungen veranlaßt, dann handelt es sich dabei um Vereinbarungen rechtlicher Art -auch ohne schriftliche Niederlegung und Festlegung einer bestimmten Zeitdauer -, deren Verletzung Schadensersatzansprüche des Klägers zu begründen geeignet sind.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 92/68	URTEIL	Verkündet	am
6. März 1970 Zug,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Transportunternehmers Walter A^J-Straße 5,
*
Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Bierverlag Karl Heinz H^Pfcstraße 27, Inhaber Karl Heinz
 ebenda wohnhaft,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr.
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1970 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Alff, Dr. Simon und Dr. Merkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 1967 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger betreibt ein Transportunternehmen, der Beklagte einen Bierverlag. Die Parteien hatten durch schriftlichen Vertrag vom 1. September I960 vereinbart, der Kläger solle sämtliche Biertransporte von der Brauerei zu dem Lager des Beklagten durchführen. Der schriftliche Vertrag war auf fünf Jahre geschlossen.
Um die Jahreswende 1963/64 kam es zwischen den Parteien zu Auseinandersetzungen über die Erfüllung des Vertrages, in deren Verlauf der Beklagte den Vertrag für aufgelöst erklärte. Der Bevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt Dr. forderte darauf den Beklagten mit Schreiben vom 9. Januar 1964 auf, seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen. Am
 
12. Januar 1964 kam es zu einer Besprechung, über deren Ergebnis die Parteien streiten.
Der Kläger hat vorgetragen, es sei vereinbart worden, den Vertrag fortzusetzen. Der Beklagte habe ihm sogar verstärkte Aufträge wegen des steigenden Geschäftsumfanges angekündigt. Darauf habe er einen Sattelzug zu dem Preise von DM 63*000,— angeschafft. In den folgenden Monaten habe er auch in erhöhtem Maße Aufträge erhalten. Mit Schreiben vom 15. Juni 1964 habe der Beklagte aber erneut das Vertragsverhältnis für erledigt erklärt und keine Aufträge mehr erteilt. Den Sattelzug habe er deshalb stillegen und verkaufen müssen.
Er hat beantragt,
1.	den Beklagten zu verurteilen, gemäß Arbeitsvertrag vom 1. September I960 alle Lieferungen an den Beklagten, die von Dortmunder Brauereien benötigt werden, durch den Kläger durchführen zu lassen;
2.	festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, alle bis zur Wiederaufnahme der Transporte dem Kläger entstandenen Schäden zu tragen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, in der Besprechung vom 12. Januar 1964 habe sich der Kläger damit einverstanden erklärt, daß der Vertrag hinfällig sei und daß der Kläger künftig von Pall zu Fall ohne Dauervertrag beschäftigt werde und ohne daß er, der Beklagte, zur Beschäftigung des Klägers verpflichtet sei.
 
Im übrigen sei er, der Beklagte, wegen nicht ordnungsmäßiger Erfüllung des Vertrages durch den Kläger zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen.
Wegen erneuter Schwierigkeiten bei der Bierlieferung habe er dann nach dem 15. Juni 1964 die Greschäftsbeziehungen endgültig eingestellt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Parteien den Vertrag in der Besprechung vom 12. Januar 1964 einverständlich aufgehoben hätten.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt,
 unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zur Zahlung von DM 40.000,— zuzüglich 4 i Zinsen seit Klageerhebung zu verurteilen und im übrigen nach seinen Anträgen des ersten Rechtszuges zu erkennen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge aus der Berufungsinstanz weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
I. Das Berufungsgericht verneint vertragliche Ansprüche des Klägers, weil die Parteien den Vertrag vom 1. September I960 durch Vereinbarung vom 12. Januar 1964 einverständlich aufgelöst hätten.
Im einzelnen führt das Berufungsgericht aus, an den Nachweis der mündlichen Aufhebung eines schriftlichen Vertrages
 
seien strenge Anforderungen zu stellen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme, und zwar die Aussage des Zeugen Ludwiczak und das Verhalten des Klägers gegenüber seinem damaligen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. B^pBV^, zwinge zu dem Schluß, daß die Parteien den Beschäftigungsvertrag einverständlich aufgehoben hätten. Dem Kläger sei es nicht gelungen, diesen Nachweis der einverständlichen Aufhebung zu entkräften.
II.	Diese Ausführungen werden von der Revision mit Erfolg angegriffen.
1. Das Berufungsgericht geht zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, daß der Beklagte den Nachweis zu führen habe, der schriftliche Vertrag sei durch eine mündliche Vereinbarung aufgehoben worden, und ferner, daß an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen seien. Nach der Art seiner Beweiswürdigung ist aber nicht auszuschließen, daß es diesen Grundsatz nicht vollständig und folgerichtig beachtet hat. So führt es aus (BU 11), es sei dem Kläger nicht gelungen, den Nachweis der einverständlichen Aufhebung des Dauerbeschäftigungsvertrages zu entkräften (BU 12), die Aussage des Zeugen A^B^B beweise nicht, daß die Parteien eine Fortsetzung des Dauervertrages vereinbart hätten. Dem entspricht die Erwägung, durch die Aussage des Zeugen IBBMHK sei die Behauptung des Beklagten bewiesen, es sei nunmehr Sache des Klägers, demgegenüber den Gegenbeweis zu führen. Bei dieser Methode ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht die Bedeutung der gegen die Behauptung des Beklagten sprechenden Bekundungen und Umstände unterbewertet hat, weil es sie als Mittel des Gegenbeweises nicht aber, wie es richtig gewesen wäre, zusammen mit der Aussage L^BBBHB als Teile des vom Beklagten zu führenden Beweises für die Richtigkeit seiner Behauptung gewürdigt hat.
6
2. Das Berufungsgericht durfte die Aussage der Zeugin
 Bi
nicht deshalb als ungeeignet amsehen, den Beweis
 wert der Aussage
 zu entkräften, weil die Zeugin
 bei der Unterredung nicht zugegen gewesen sei und nur habe bekunden können, was ihr der Kläger berichtet habe. Denn
 gegen; er hatte sein Wissen vom Beklagten. Es ist nicht ersichtlich, warum bei dieser Sachlage die Darstellung des Beklagten glaubhafter sein sollte als die des Klägers.
3.	Dem Berufungsgericht kann auch darin in der Begründung nicht gefolgt werden, worauf die Revision mit Recht hinweist, wenn es darlegt, die Aussage des Zeugen B gebe nichts Konkretes über das Ergebnis der Besprechung der Parteien vom 12. Januar 1964 her. Der Zeuge hat im Gegenteil die Entwicklung des Verhältnisses der Parteien zueinander zeitlich fortlaufend auch in Einzelheiten dargestellt, wie sich nach seiner Vorstellung die Lage auf Grund der jeweiligen Berichte des Klägers entwickelte.
4.	Bedenken bestehen ferner gegen die Würdigung der Anschaffung des Sattelschleppers durch das Berufungsgericht. Die Revision rügt insoweit mit Recht, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang feststelle, der Kläger habe ein Fuhrgeschäft und habe daher auch für die Aufträge anderer Auftraggeber leistungsfähige Fahrzeuge benötigt, obschon der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen hatte, daß er dieses neue Fahrzeug nur für die Transporte des Beklagten habe gebrauchen können.
5.	Mit Recht bemängelt die Revision schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts, aus dem Schweigen des Klägers gegenüber der Anfrage seines Anwalts lasse sich gleichfalls entnehmen, daß in der Besprechung vom 12. Januar der
 auch der Zeuge
 war bei der Unterredung nicht zu
 
Vertrag einverständlich aufgehoben worden sei. Denn aus der Korrespondenz ergibt sich nicht, daß dem Kläger die Mitteilung des Beklagten an Rechtsanwalt	bekannt war, der
 Vertrag sei einverständlich aufgelöst worden. Der Kläger hatte darüber hinaus für seine Nichtkenntnis Beweis angetreten.
III.	Bei seinen rechtlichen Erwägungen geht das Berufungsgericht davon aus, ein Anspruch auf Schadensersatz könne dem Kläger nur dann zustehen, wenn der alte schriftliche Vertrag weiter bei Bestand geblieben sei. Diese rechtliche Beurteilung erschöpft nicht den Klagevortrag. Beide Parteien gehen ersichtlich davon aus, daß sie in der Besprechung vom 12. Januar 1964 eine Vereinbarung dahin getroffen haben, wonach der Kläger auch in der Folgezeit für den Beklagten fahren sollte, und auch tatsächlich gefahren ist. Der Kläger hat weiter vorgetragen, er habe mit Rücksicht auf diese Vereinbarung den Sattelschlepper angeschafft, es sei ihm eine Verlängerung des Vertrages in Aussicht gestellt oder sogar zugesagt worden. So hat auch der Kläger in der Berufungsinstanz, obwohl inzwischen die Vertragsdauer des ursprünglichen Vertrages abgelaufen war, den Antrag aufrechterhalten, wonach der Beklagte verurteilt werden sollte, seine Lieferungen von Dortmunder Brauereien durch den Kläger durchführen zu lassen. Hat aber der Beklagte den Kläger zu geschäftlichen Maßnahmen nicht unbedeutenden Umfanges - so zu der Anschaffung des Sattelschleppers - durch die Zusage einer Festigung und Erweiterung der geschäftlichen Beziehungen veranlaßt, dann handelt es sich dabei um Vereinbarungen rechtlicher Art -auch ohne schriftliche Niederlegung und Festlegung einer bestimmten Zeitdauer -, deren Verletzung Schadensersatzansprüche des Klägers zu begründen geeignet sind. Insbesondere könnte es bei Vorliegen eines solchen Sachverhalts dem Beklagten auch verwehrt gewesen sein, dem Kläger ohne wichtigen Grund, zur Unzeit und ohne Kündigung alle Aufträge zu entziehen.
IV.	Nach alledem war da» Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverw ei s en.
Krüger-Nieland	Sprenkmann	Alff
 Simon
Merkel