hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7» März 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter X)r0 Birnbach, Dr. Krüger-Kieland, Br. Christoph, Br. Weiss und Br. Löscher für Recht erkannt: Der Erfinder des Patents empfindet es als Mangel, daß wegen des Bundes die beiden Fitschenhälften in einem Abstand voneinander angebracht werden müssen, der dem Ausmaß des Bundes entspricht. Der Erfinder stellt sich deshalb die Aufgabe, eine Bundfitsche zu bauen, die keinen Abstand der Fitschenhälften voneinander bedingt, sondern die gleiche Fitschenhöhe aufv/eist wie die genormten bundlosen Fitsehen, so daß die gleichen Einbauschablonen für Bundfitsehen und bundlose Fitschen benutzt werden können» Die Patentansprüche lautens Io Bundfitsche, dadurch gekennzeichnet, daß die Bandhülse der unteren Fitschenbandhälfte (a) so weit abgeschnitten ist« daß der.angestauchte Bund (d) am Austritt des Angeldorns (b) aus der Bandhülse des Auflagerringes sich bündig in das Fitschen-band (a) einfügt und mit seiner Oberkante nicht über ein sollmaßhaltiges Fitsclienband hinausragt. Die Klägerin hat Klage auf Nichtigerklärung des Patents im vollen Umfang erhoben« Sie behauptet, daß die Lehre des Streitpatents nicht neu, sondern in den deutschen Patentschriften 23 173 (1882), 606 654 (1932) und 663 359 (1933) und dem Gebrauchsmuster 1 043 859 vorbeschrieben sei« Außerdem habe sie selbst seit 1945 Bundfitsche der im Patent beschriebenen Art offenkundig hergestellt und vertrieben« Sie bietet weiteren Beweis für die Vorbenutzung durch Benennung des Erfinders des Streitpatents an, der sich inzwischen selbst davon überzeugt habe, daß sein Gedanke nicht mehr neu gewesen sei. Der wesentliche Gedanke des Streitpatents laßt sich dahin zusammenfassen, daß Raum für den Bund des Angeldorns ohne Veränderung der Hohe der Fitsehe durch eine entsprechende Ausnehmung an der unteren Fitachenhälfte zu gewinnen ist» ohne vertikalen Abstand aneinander* her Raum für den Bund ist dadurch gewonnen, daß sowohl die obere wie die untere Röhre eine Ausnehmung erhält, die den Bund in der gewählten Form aufnimmto Nach dieser Form richtet sich die Ausnehmung* V/are in Abbildung 1 der gerade Bund nach Abbo 2 gezeigt worden, hätte die Ausnehmung diesen geraden Querschnitt zeigen müssen, v/äre also auf eine Verkürzung einer oder beider Fitschenröhren hinausgelaufen.. Eine besondere Lehre für ein fabrikatorisch günstiges Verfahren zur Verkürzung der unteren Fitschenhälfte ist dem Streitpatent nicht zu entnehmen« Bei der Verwendung gewalzter Metallbänder zur Herstellung der Fitschenhälften ergibt sich die Herbeiführung des Einschnitts durch Anwendung geeigneter Stanzformen von selbst» 2c Die deutsche Patentschrift 606 654 hat nichts mit dem Streitpatent zu tun» Sie befaßt sich mit der Herstellung des Bundes und mit der Befestigung des Angeldorns in der unteren Fitschenhälfte, nicht aber mit einer Unterbringung des Bundes in einer Ausnehmung der Fitschenrohre«, Dieser Vorteil ist indessen materialbedingt durch die Verwendung von gewalzten Bändern an Stelle der gegossenen Hülsen des alten Patents c Die Verwendung gewalzter Bänder ist nicht Verdienst des Erfinders, sondern war lange, insbesondere durch das Patent 606 654 vorbekannt und in Übung. Die Ausführungsform des Streitpatents zeigt nichts anderes als eine rein.handwerkliche Anpassung an das nunmehr gebräuchliche Material und die Gestaltung des Bundes, die von jedem Durchschnittsfachmann angegeben werden konnte. Wenn es in der Seit seit Erteilung des Patents 606 654 bis 1950 an patentierten Lösungen entsprechend dem Streitpatent fehlt, so kann daraus nicht gefolgert werden, daß trotz bestehenden Bedürfnisses niemand auf die Lösung gekommen ist.
I_ZR 92/56 Verkündet 7 am 7o März 1958 2 4 8 9 GUo Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In der Patentnichtigkeitssache der Firma Wilhelm F Gesellschaft mit he schränkt er Haftung, Baübeschlagfahrik in Kreis IjflHHHHM? Klägerin und Berufungsklägerin? und - vertreten durchs Rechtsanwalt Prof* Br Patentanwalt gegen Robert B in HW io Wf Beklagten und Berufungsbeklagten, -vertreten durchs Rechtsanwalt Br0 und Patentanwalt Bipl.-In in (WO, jun. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7» März 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter X)r0 Birnbach, Dr. Krüger-Kieland, Br. Christoph, Br. Weiss und Br. Löscher für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird die Entscheidung des 2c Nichtigkeitssenats des Beutschen Patentamts vom 12. Bezember*-1955 aufgehobene Bas Patent Kr. 815 913 wird für nichtig erklärte * Bie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatb_est andj_ Für den Beklagten ist das Patent 815 913 mit Laufzeit vom 1, April 1950 eingetragene. Es betrifft Bundfitsche. Das sind Scharniere, die zur drehbaren Aufhängung von Fenstern, Türen und dergleichen an Tür- und Fensterrahmen dienen» Sie bestehen aus einem Paar Metallbänder, deren eines am Fenster, das andere am Rahmen befestigt wird. Beide Bänder sind an einem Ende zu Röhren gerollt, die - übereinander gestellt - den sogenannten An-geldorn als gemeinsame Achse aufnehmen, um die das Fenster oder die Türe schwingt. Der Angeldorn wird bisweilen nicht als glatter Metallstab ausgebildet, sondern in der Mitte mit einer ringförmigen Verdickung, dem sogenannten Bund, ver- sehen, der einer sicheren Festhaltung des Angeldorns in der *** Fitsche dient. Er wird meist durch Stauchung, d.h. Pressung des Borns in der Längsrichtung, hergestellt. Der Erfinder des Patents empfindet es als Mangel, daß wegen des Bundes die beiden Fitschenhälften in einem Abstand voneinander angebracht werden müssen, der dem Ausmaß des Bundes entspricht. Das macht sich bei Massenherstellungen störend bemerkbar, da hierdurch die genormten Fitschenhöhen vergrößert werden und die Benutzung besonderer Einlauschablonen für Bundfitsche notwendig wird. Der Erfinder stellt sich deshalb die Aufgabe, eine Bundfitsche zu bauen, die keinen Abstand der Fitschenhälften voneinander bedingt, sondern die gleiche Fitschenhöhe aufv/eist wie die genormten bundlosen Fitsehen, so daß die gleichen Einbauschablonen für Bundfitsehen und bundlose Fitschen benutzt werden können» Die Aufgabe wird dadurch gelöst, daß die Dornhülse der unteren Fitschenhälfte um die Höhe des Bundes verkürzt ’wird, so dai3 nach Einführung des Angeldorns die Oberfläche des Bundes mit der Oberkante der unteren Fitschenhälfte abschließt o Die Anordnung soll den weiteren Vorteil bieten, daß sie eine maßgenaue Bearbeitung des Bundes und seiner •Einsenkung in die untere Fitschenhälfte gestattet, die die Einhaltung der Toleranzen für den Abstand der Fitschenhälf-ten gewährleistet« Die Patentansprüche lautens Io Bundfitsche, dadurch gekennzeichnet, daß die Bandhülse der unteren Fitschenbandhälfte (a) so weit abgeschnitten ist« daß der.angestauchte Bund (d) am Austritt des Angeldorns (b) aus der Bandhülse des Auflagerringes sich bündig in das Fitschen-band (a) einfügt und mit seiner Oberkante nicht über ein sollmaßhaltiges Fitsclienband hinausragt. 2o Bundfitsche nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß zur Erzielung toleranzfreier Abstände tolerierender Fitschenbänder zur Verwendung bei Schablonenarbeiten der Abschnitt (e) der Bandhülse irn Verhältnis zur Unterkante der unteren Fitschenbandhälfte (a) maßgenau erfolgt und mit dem maßgenau angestauchten Bund (d) die Maßtoleranzen des Ausgangsmaterials, nämlich des Bandmaterials, ausgleicht o Die Klägerin hat Klage auf Nichtigerklärung des Patents im vollen Umfang erhoben« Sie behauptet, daß die Lehre des Streitpatents nicht neu, sondern in den deutschen Patentschriften 23 173 (1882), 606 654 (1932) und 663 359 (1933) und dem Gebrauchsmuster 1 043 859 vorbeschrieben sei« Außerdem habe sie selbst seit 1945 Bundfitsche der im Patent beschriebenen Art offenkundig hergestellt und vertrieben« Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er bestreitet die behauptete offenkundige Vorbenutzung und hält die Lehre des Streitpatents gegenüber den Entgegenhaltungen für neu, fortschrittlich und erfinderische .-> 4 - Der Nichligkeitssenat des Patentamts hat Beweis über die offenkundige Vorbenutzung erhobene Er weist die Klage ah, weil die Vorbenutzung nicht erwiesen sei und das Streit-patent die Voraussetzungen der Neuheit, Fortschrittlichkeit und Erfindungshöhe erfülle. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie den Klageantrag weiter verfolgt. Sie bietet weiteren Beweis für die Vorbenutzung durch Benennung des Erfinders des Streitpatents an, der sich inzwischen selbst davon überzeugt habe, daß sein Gedanke nicht mehr neu gewesen sei. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung«, Es ist ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr„ in erfordert wordene Die Parteien h'äben darüber verhandelt«, Entscheidungsgründe s Der wesentliche Gedanke des Streitpatents laßt sich dahin zusammenfassen, daß Raum für den Bund des Angeldorns ohne Veränderung der Hohe der Fitsehe durch eine entsprechende Ausnehmung an der unteren Fitachenhälfte zu gewinnen ist» 1o Dieser Gedanke war nicht mehr neu. Die deutsche Patentschrift 23 715 zeigt in Figur 1 eine Bundfitsehe. Die Figuren 2, 3, 4? 5 zeigen verschiedene Gestaltungen der Bünde, von denen Fig, 2 der vom Streitpatent vorausgesetzten geraden Bundform entspricht. In Figur 1 ist eine zweiseitig konisch verlaufende Bundform entsprechend Figo 3 und 4 der Zeichnung gewählt. Die Fitschenhälften stoßen ~ 5 ~ ohne vertikalen Abstand aneinander* her Raum für den Bund ist dadurch gewonnen, daß sowohl die obere wie die untere Röhre eine Ausnehmung erhält, die den Bund in der gewählten Form aufnimmto Nach dieser Form richtet sich die Ausnehmung* V/are in Abbildung 1 der gerade Bund nach Abbo 2 gezeigt worden, hätte die Ausnehmung diesen geraden Querschnitt zeigen müssen, v/äre also auf eine Verkürzung einer oder beider Fitschenröhren hinausgelaufen.. Eine besondere Lehre für ein fabrikatorisch günstiges Verfahren zur Verkürzung der unteren Fitschenhälfte ist dem Streitpatent nicht zu entnehmen« Bei der Verwendung gewalzter Metallbänder zur Herstellung der Fitschenhälften ergibt sich die Herbeiführung des Einschnitts durch Anwendung geeigneter Stanzformen von selbst» •. 2c Die deutsche Patentschrift 606 654 hat nichts mit dem Streitpatent zu tun» Sie befaßt sich mit der Herstellung des Bundes und mit der Befestigung des Angeldorns in der unteren Fitschenhälfte, nicht aber mit einer Unterbringung des Bundes in einer Ausnehmung der Fitschenrohre«, Auf die Entgegenhaltung der deutschen Patentschrift 665 559 und des Gebrauchsmusters 1 045 359 bat die Klägerin verzichtete Beide Entgegenhaltungen beschreiben den. Erfindungsgedanken des Streitpatents nicht« Der Patentanspruch 2 bringt gegenüber dem Anspruch i keine weiteren kennzeichnenden Merkmale, sondern beschränkt sich auf die Hervorhebung weiterer Vorteile der Gestaltung nach Anspruch 1 * 5. Die Gestaltung einer Bundfitsehe nach dem Streitpatent mag gegenüber dem A.usführungsbeispiel der alten Pa- tentschrift 23. 175 Vorteil bieten, da sie sich einfacher und billiger ohne spanabhebende Bearbeitung mit hinreichender .Genauigkeit hersteilen läßt. Dieser Vorteil ist indessen materialbedingt durch die Verwendung von gewalzten Bändern an Stelle der gegossenen Hülsen des alten Patents c Die Verwendung gewalzter Bänder ist nicht Verdienst des Erfinders, sondern war lange, insbesondere durch das Patent 606 654 vorbekannt und in Übung. Heben der Neuheit läßt das Streitpatent eine erfinderische Leistung vermissen. Die Versenkung eines Konstruktionsteiles, der einer abstandlosen Zusammenfügung anderer Konstruktionsteile im Wege steht, ist eine Aufgabe, die jedem Konstrukteur alltäglich auf den verschiedensten Gebieten begegnet. Daß diese Versenkung vorliegend ohne weiteres durch Einsenkung in eine oder beide. Dornhülsen zu erzielen war,‘"’hatte die Patentschrift 23 175 gezeigt. Die Ausführungsform des Streitpatents zeigt nichts anderes als eine rein.handwerkliche Anpassung an das nunmehr gebräuchliche Material und die Gestaltung des Bundes, die von jedem Durchschnittsfachmann angegeben werden konnte. Wenn es in der Seit seit Erteilung des Patents 606 654 bis 1950 an patentierten Lösungen entsprechend dem Streitpatent fehlt, so kann daraus nicht gefolgert werden, daß trotz bestehenden Bedürfnisses niemand auf die Lösung gekommen ist. Es ist möglich, daß erst die Massenaufträge billiger Schablonenarbeit für den sozialen Wiederaufbau nach 1948 ein solches Bedürfnis zeitigten. Es ist ebenso gut möglich, daß die Lösung als so naheliegend angesehen wurde, daß sie allgemein nicht als erfinderisch und deshalb patentfähig angesehen wurde. Das Patentamt hat selbst die Erfindungshöhe nicht näher belegen können. Auch der gerichtliche Sachverständige hat im Gegensatz zu seinem schriftlichen Gutachten in der mündlichen Verhandlung eine erfinderische Leistung verneint o Der Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 40* 42 PatG st at t zugeb en«, Birnbach Prau Dr„ Krüger- Christoph Weiss Löscher Nieland ist durch Urlaub an der Unterschrift ve3?hinderto Birnbach