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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4* Februar 1950 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, ah das Berufungsgericht zurückverwiesen.' Tatbestands Die Beklagte wird im vorliegenden Rechtsstreit als-Gesamtschuldnerin mit ihrem bereits durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin-West vom 5, Mai 1951 im gleichen'Verfahren verurteilten früheren Ehemann, dem Kaufmann Heinrich auf Zahlung von 7.100,08 DM- Januar 1948 entworfenen und von ihnen unterschriebenen Unterhaltsvergleich ab, worin sich der Ehemann zur Gewährung des standesgemessen Unterhalts an die Ehefrau verpflichtete, Weiter.war darin bestimmt, daß der Ehemann seiner Ehefrau 50 $ seines aus seinen geschäftlichen Unternehmungen erzielten Reingewinnes, und zwar auch aus noch zu gründenden Geschäftsbetrieben, unter Anrechnung'auf den Unterhalts ans pruch zur Verfügung -zu stellen und ihr in seinem Geschäftsbetrieb die von ihr am Tage des Vertragsabschlusses innegehabte Stellung zu belassen habe. richtsvollzieher im Mai 1951 wegen Vollstreckung eines in anderer Sache gegen, den-Ehemann ergangenen Urteils in dem Laden in der A^BHBstrasse vollstreckte, nahm die Beklagte diesen Laden und seinen Inhalt als ihr Eigentum in Anspruch* Mitte 1951 hat Heinrich den Of- Die Klägerin stützt ihren Klageanspruch gegen die Beklagte in erster Linie auf ein (resells chaftsverhältnis des bürgerlichen Rechts, das zwischen dev Beklagten and ihrem früheren Ehemann bestanden habe, hilfsweise macht sie Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkte der Vermögensübernahme nach § 419 BGB und auf Grund des Anfechtsungsge-setzes geltend. Das Revi!iionsgericht hat zu prüfen, ob die hiernach als zugestanden anzusehenden neuen Tatsachen in Verbindung mit dem aus dem Tatbestände des Berufungsurteils und dem Sitzungsprotokoll ersichtlichen Parteivorbringen den Revisionsantrag rechtfertigen, und hat bejahendenfalls auf Antrag VersäumnisurTeil zu erlassen» Einen solchen Antrag hat die RevisionsklUgerin vorliegend nicht ausdrücklich gestellt» Ihr Antrag, die Entscheidung gegen die nicht erschienene 'Revisionsbeklagte gemäß dem Revisionsantrag zu erlassen, ist jedoch-als Antrag auf Erlaß des VerSäumnisurteils aufzufassen» Zwar ist an sich im Palle des Ausbleibens des Revisionsbeklagten trotz ord-nungsmässiger Ladung auch eine Entscheidung nach Lage der Akten zulässig» Eine solche Entscheidung kommt aber hier mangels einer vorausgegangenen mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht in Betracht (ebenso Rosenberg, ZPORecht, 5. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Haftung der Beklagten für die streitigen, im Geschäftsbetriebe der nicht eingetragenen Firma begründeten Verbindlichkeiten aus Gesellschaftsrecht nur- zu bejahen ist, wenn zwischen der Beklagten und ihrem geschiedenen Ehemann zur Zeit der streitigen Lieferungen eine Aussengesellschaft bestanden hat» Das Berufungsgericht ist auf Grund des Verhandlungsergebnisses zur Bejahung, dieser Präge gelangte Es folgert dies in erster Linie aus dem Ünterhaltsvertrag vom 3- Februar 1943, ferner aus der weiteren Gestaltung der Geschäftsbeziehungen, der geschiedenen Eheleute Diese Darlegungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum. Aus dieser Regelung der/Rechtsbeziehung der geschiedenen Eheleute für die Zeit nach dem 10 Januar 1951 ergibt .sich keinerlei Anhalt/ für das Bestehen einer Ausaenge-Seilschaft zwischen .ihnen-, was das Berufungsgericht auch nicht .verkannt hat. In diesem Zusammenhänge'muß auch die Revisionsrüge der Verletzung der §§ 160 Abs 2 Ziff 3 und 161 ZPO durchgreifen, soweit das Berufungsgericht im angefochtenen zug nimmt, daß die Beklagte auch nach dem 1t Januar 1951 gericht gefolgert hat, daß sie ihre früheren Rechte an diesem Geschäft entgegen dem Wortlaut und Inhalt des Vertrages vom 14»6.1950 nicht aufgegeben habe. Geschäft verkauft habe, woraus d^s Berufungs in ihrem Zeugenprotokoll aber nicht enthalten Die Voraussetzungen des § 161 ZPO, unter denen von der Aufnahme einer Zeugenaussage im Protokoll abgesehen Werden kann, liegen nicht vor, zu demal es sich insoweit um eine- vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme handelte In einem in den Urteilsgrtinden aus einer Zeugenaussage gezogenen Schluß ist zudem ein ausreichender Ersatz für die fehlende Wiedergabe der Zeugenaussage nicht zu erblicken (RGZ 151, 250 OGrIIZ 1, 169). Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht auf Grund seiner Prüfung des Inhalts des-Unterhaltsvertrages zur Annahme einer zwischen den geschiedenen Eheleuten bestehenden Aussengeseilschaft gelangt ist,, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Aus dem Zusammenhänge des Unterhaltsvertrages ist vielmehr ohne weiteres zu entnehmen, daß die Beklagte darin nicht hür Verpflichtungen familienrechtlicher Art übernommen, sondern sich auch verpflichtet hat, ihre Arbeitskraft und ihre Geschäftserfahrung ihrem früheren Ehemann als Gegenleistung für die ‘Gewährung einer Beteiligung am Geschäftsgewinn zur Verfügung zu stellen, was eine ausreichende Gesellschaftsverpflichtung darstellt. Mit Recht bemängelt daher die Revision auch, daß das Berufungsgericht die rechtlichen Beziehungen der geschiedenen Eheleute nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, wie es seine’Pf 1^ ^ht gewesen wäre, geprüft habe. haltsvertrages an nicht mehr der Ehemann allein, sondern beide Eheleute gemeinsam gewesen seien, wird zu Recht auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht von der Revision aus dem Gesichtspunkte der Verletzung des § 286 ZPO wegen Übergehung wesentlicher Beweisantritte ..angegriffen* Die Beklagte hatte sich im Berufungsverfahren, wie sich aus dem im jetzigen Verfahren als zugestanden anzusehenden Revisionsvortrag in Verbindung mit den Feststellungen des angefochtenen Urteils (S 6) ergibt, unter .näherer Darlegung des zwischen den Eheleuten M(|^|^)-.z.ur Zeit der Scheidung bestehenden gespannten Verhältnisses auf das Zeugnis des Ehemann und des Rechtsanwalts, der im Scheidungsprozeß als ihr damaliger Prozeßbevollmächtigter den Unterhaltvertrag entworfen hat, zu dem Beweise für die Absichten und Überlegungen der Eheleute ■ Abschluß des Unterhaltsvertrages bezogen! insbesondere die“vom Berufungsgericht selbst mit Recht ^ls erheblich angesehene Frage, ob die Geschäfte vom Tage des Vertragsabschlusses an-im Miteigentum der Beklagten stehen sollten*, umschloß * bekunden würde und ob dies nicht zu einer andern Beurteilung des Verhandlungsergebnisses führen würde. Soweit das Berufungsgericht schließlich aus der Art der geschäftlichen Betätigung der Beklagten und sonstigen äusseren Umständen Schlüsse auf das Vorliegen einer Aus-sengesellschaft zwischen ihr und ihrem früheren Ehemann gezogen hat, ist dies an sich rechtlich nicht zu beanstanden, ' da der Abschluß’eines bürgerlich-rechtlichen Gesellschaftsvertrages ebenso wie der Eintritt eines stillen Gesellschafters auch stillschweigend erfolgen kann., Insbesondere unterliegt es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht insoweit auch einer bereits Anfang 1950 der Beklagten erteilten Gewerbegenehmigung Bedeutung beigemessen hat» Gegenüber dieser Feststellung muß aber die verfahrensrechtliche Revisionsrüge, daß das Berufungsgericht das Beweis-angebot' der Beklagten auf Einholung einer Auskunft des Bezirksamts auf Herbeiziehung der betref- Nach dem im jetztigen Verfahren als zugestanden anzusehenden Revisionsvorbringen ging dieser Beweisanrritt dahin, daß die im Februar 1950 an sie erteilte Gewerbegenehmigung nur beantragt gewesen sei für den Fall des Wiederbezuges seines alten Geschäfts lokale s A^HHftstra&se Ä durch den Ehemann und daß diese ihr erteilte Gewerbe genehmigung noch in demselben Monat gestrichen worden sei, als sich diese Hoffnung auf die Wiederinbesitznahme des’früheren Geschäftslokales als irrig herausgestellt habe, sowie dahin, daß sie erst im April 1*951 von der Weiterführung des Ladens strasse 41 durch sie Mitteilung gemacht habe.

Zitierte Normen: § 419 BGB § 161 ZPO
GeschäftEhemannBerufungsgerichtEheleuteRechtRevision

Volltext der Entscheidung

TZA 92/52 erkundet am 13* Oktober 1953 Gronau, Justizobersekretär als -;ürkundsbec.mter der Geschäftsstelle
#	S"
2527 073
Im Namen des Volkes Versäumnisurteil In dem Rechtsstreit
 der Frau Hildegard 1,
K
Beklagten, Berufungsklägerin und Rev is ionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br*
gegen
 die Firma G.A. B
Ger
 Export
Textilgroßhandlüng, Inhaberin: Frau
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter II» Instanz: Rechtsanwalt Br, (
hat der erste Zivilsenat des Bund eager! ent snot's aui die mündliche Verhandlung vom 13* Oktober 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof* Br* Lindenmaier, Br» Bock, Br. ICrüger-Nieland, Br. Nastelski und Br» Christoph durch Versäumnisurteil
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4* Februar 1950 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, ah das Berufungsgericht zurückverwiesen.'
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
 Von Rechts wegen
6
 Tatbestands
 Die Beklagte wird im vorliegenden Rechtsstreit als-Gesamtschuldnerin mit ihrem bereits durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin-West vom 5, Mai 1951 im gleichen'Verfahren verurteilten früheren Ehemann, dem Kaufmann Heinrich	auf Zahlung von 7.100,08 DM-
West für von der Klägerin in der Zeit vom 12., Januar bis 8, März 1951 an die im Handelsregister nicht eingetragene Firma Heinrich	in	A^MHBs^re
 gelieferte Woll- und Kurzwaren auf Grund folgenden Sachverhalts in Anspruch genommen:
Die Ehe der Beklagten mit Heinrich	ist
 durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom 3* Februar 1948 geschieden. In diesem Scheidungstermin schlossen die damaligen Brozeßparteien einen bereits unter dem 19. Januar 1948 entworfenen und von ihnen unterschriebenen Unterhaltsvergleich ab, worin sich der Ehemann zur Gewährung des standesgemessen Unterhalts an die Ehefrau verpflichtete, Weiter.war darin bestimmt, daß der Ehemann seiner Ehefrau 50 $ seines aus seinen geschäftlichen Unternehmungen erzielten Reingewinnes, und zwar auch aus noch zu gründenden Geschäftsbetrieben, unter Anrechnung'auf den Unterhalts ans pruch zur Verfügung -zu stellen und ihr in seinem Geschäftsbetrieb die von ihr am Tage des Vertragsabschlusses innegehabte Stellung zu belassen habe. Die jetzige Beklagte nahmi damals im Geschäft ihres Ehemannes neben ihrer Verkäufertätigkeit eine leitende Stellung ein. In diesem ünterhaltsvertrag, der im übrigen die Regelung des Unterhalts der gemeinsamen Kinder und des Sorgerechts i3a er diese hauptsächlich zu dem Gegenstand hatte, verzichtete der Ehemann
 auf das Hecht der Abänderung dieses Vertrages auch für den Pall seiner Y/iederverheiratung und des Rückganges seiner Einnahmen*
Außer dem Geschäft in B betrieb der Ehemann Marktstände in B
, AMHBstr. damals noch verschiedene
 Im Jahre 1950 eraarb er noch einen zweiten Baden in
 stro^* Am 14* Juni 1950 schlossen die geschiedenen Eheleute	einen privatschriftli-
chen Vertrag, in dem bestimmt wurde, daß die Beklagte dieses Geschäft nebst zwei Marktständen mit Wirkung vom 1. Januar 1951 übernehmen und mit dieser Übernahme alle Forderungen der Beklagten und ihrer Kiider aus dem Unterhalts-Vertrag erlöschen sollten. ELir den Laden in der strasse in	die Beklagte die Gewerbege-
nehmigung für den Einzelhandel mit Textilien und Kurzwaren sowie zu dem ambulanten Handel mit Wolle, Handarbeitsgarnen und Stoffen am 20* Januar 1950 erhalten. Dieser Laden wurde in einem Ausweichlokal betrieben, bezüglich dessen die Beklagte und ihr früherer Ehemann am 20. März 1949 einen Mietvertrag unterschrieben haben, worin sie als Eheleute bezeichnet wurden. Am 20. März 1951 schlossen-die Beklagte und ihr geschiedener Ehemann einen notariellen Vertrag, in dem erstere den Laden in der A^m^strasse in nebst Ladentisch und zwei Regalen für’den Preis von 1550 DM kaufte. Der Preis wurde gegen Darlehen verrechnet, die die Beklagte ihrem früheren Ehemann in den Jahren 1950 und 1951 gegeben haben will. Im Dezember 1950 kaufte die Beklagte einen Kraftwagen, der für den Betrieb der beiden Läden und der Marktstände benutzt worden ist* aIs der Ge-
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richtsvollzieher im Mai 1951 wegen Vollstreckung eines in anderer Sache gegen, den-Ehemann	ergangenen	Urteils
 in dem Laden in der A^BHBstrasse vollstreckte, nahm die Beklagte diesen Laden und seinen Inhalt als ihr Eigentum in Anspruch* Mitte 1951 hat Heinrich	den	Of-
fenbarungseid geleistet« Seine Lieferanten haben für die gelieferten Waren keine Bezahlung erhalten*
Die Klägerin stützt ihren Klageanspruch gegen die Beklagte in erster Linie auf ein (resells chaftsverhältnis des bürgerlichen Rechts, das zwischen dev Beklagten and ihrem früheren Ehemann bestanden habe, hilfsweise macht sie Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkte der Vermögensübernahme nach § 419 BGB und auf Grund des Anfechtsungsge-setzes geltend.
Die' Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat bestritten, Mitgesellschafterin ihres früheren Ehemannes gewesen zu sein« Weiter hat sie das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der hilfBWeise geltend gemachten Klageansprüche in Abrede.gestellt,
 Bas Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme antragsgemäß verurteilt, Bie dagegen eingelegte Berufung der Beklagten 'iät zürückgewiesen worden.
» ' »
Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Abweisungsantrag weiter. Im Verhandlungstermin vor dem Revisionsgericht ist die Revisionsbeklagte tmtz, ordnungsmässiger Ladung nicht erschienen. Bie Revisionsklägerin hat daraufhin beantragt, eihe Entscheidung gegen diese entsprechend dem Revisionsantrage zu erlassen, nämlich unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den letzten von der Beklagten
 in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zu erkennen, hilfsweise den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidung gründe s
Erscheint der Revisionsbeklagte im Verhandlungster- *■' min nicht, so sind nach ständiger Rechtsprechung (RGZ 3, 196) auf Grund des § 331 2P0 die vom Revisionskläger vorgetragenen neuen Tatsachen, soweit sie nach § 554 Abs 3 ZPO "zulässig”und nicht von amtswegen zu prüfen sind, als zugestanden anzusehen. Das Revi!iionsgericht hat zu prüfen, ob die hiernach als zugestanden anzusehenden neuen Tatsachen in Verbindung mit dem aus dem Tatbestände des Berufungsurteils und dem Sitzungsprotokoll ersichtlichen Parteivorbringen den Revisionsantrag rechtfertigen, und hat bejahendenfalls auf Antrag VersäumnisurTeil zu erlassen» Einen solchen Antrag hat die RevisionsklUgerin vorliegend nicht ausdrücklich gestellt» Ihr Antrag, die Entscheidung gegen die nicht erschienene 'Revisionsbeklagte gemäß dem Revisionsantrag zu erlassen, ist jedoch-als Antrag auf Erlaß des VerSäumnisurteils aufzufassen» Zwar ist an sich im Palle des Ausbleibens des Revisionsbeklagten trotz ord-nungsmässiger Ladung auch eine Entscheidung nach Lage der Akten zulässig» Eine solche Entscheidung kommt aber hier mangels einer vorausgegangenen mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht in Betracht (ebenso Rosenberg, ZPORecht, 5. Aufl, S 661).
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Der Revision selbst war der Erfolg nicht zu versagen.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Haftung der Beklagten für die streitigen, im Geschäftsbetriebe der nicht eingetragenen Firma	begründeten
 Verbindlichkeiten aus Gesellschaftsrecht nur- zu bejahen ist, wenn zwischen der Beklagten und ihrem geschiedenen Ehemann zur Zeit der streitigen Lieferungen eine Aussengesellschaft bestanden hat» Das Berufungsgericht ist auf Grund des Verhandlungsergebnisses zur Bejahung, dieser Präge gelangte Es folgert dies in erster Linie aus dem Ünterhaltsvertrag vom 3- Februar 1943, ferner aus der weiteren Gestaltung der Geschäftsbeziehungen, der geschiedenen Eheleute
 Diese Darlegungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum. Ausgangspunkt für die Beurteilung der HechtsbeZiehungen zwischen den Eheleuten da die streitigen Lieferungen im Jahre-1951 erfolgt sind, der zwischen ihnen am 14-6.1950 geschlossene Vertrag sein, wonach die Beklagte mit Wirkung vom 1. Januar 1951 das Ladengeschäft	w®Bstrasse?	unci	zwei
 Marktstände übernehmen und mit dieser Übernahme alle Forderungen der Beklagten und der gemeinschaftlichen Kinder aus dem Unterhaltsvergieich vom 3* Februar 1948 erlöschen sollten. Aus dieser Regelung der/Rechtsbeziehung der geschiedenen Eheleute für die Zeit nach dem 10 Januar 1951 ergibt .sich keinerlei Anhalt/ für das Bestehen einer Ausaenge-Seilschaft zwischen .ihnen-, was das Berufungsgericht auch nicht .verkannt hat. Es.-ist aber auf Grund des Beweisergeb-nisses zu der Auffassung gelangt, daß, der Vertrag vom 14- Juni 1950 ebenso wie der Vertrag vom 20*. März 1951 nicht die wahren Absichten der Vertragschließenden wiedergebe *' Beide Vereinbarungen hätten nur den Zweck verfolgt, der Beklagten gegenüber den gemeinsamen Gläubigem einen Schein von Selbständigkeit zu verleihen, um sich deren Ansprüchen zu entziehen. Die diesem Ergebnis zugrunde liegenden Feststellungen, daß sich die Beklagten auch noch nach dem 1 . Januar 1951 um das ihrem .geschiedenen Ehemann verbliebene
 
Geschäft B
gekümmert und darin nach wie vor
 verkauft habe, daß sonach entgegen dem Vertrage vom H.6.,
1950 eine Verteilung der einzelnen Geschäfte unter die geschiedenen Ehegatten nicht stattgefunden habe, wird aber mit Recht in verfahrensrechtlicher Hinsicht von der Revision beanstandet. Nach ihrem gemäß den eingangs angeführten Vorschriften im jetzigen Verfahren als zugestanden anzu-/ sehenden Vorbringen hatte die Beklagte im Berufungsverfahren durch Benennung des Steuerinspektors a,D. D und ihres früheren Ehemannes Beweis dafür angetreten, daß die Beklagte diesem ihre gesamten Ersparnisse zu dem Ankauf von Wolle überlassen habe- Diesem Beweisangebot, das für die Frage der Ernstlichkeit der Verträge vom 14*6,1950 und vom 20c März 1951 von Erheblichkeit ist, hat das Berufungsgericht keine Beachtung geschenkt. Es spricht aber bei Begründung der Nichtigkeit der genannten Verträge von den angeblichen Darlehensansprüchen der Beklagten gegen ihren früheren Ehemann, offenbar um die Verrechnung dieser Ansprüche auf den Kaufpreis für das Geschäft in BfPP| abzulehnen. Wären .die angeführten Zeugen gehört worden, so wäre mögli-
i»	,
cherweise das Berufungsgericht nicht zu der Annahme gelangt, daß die in Rede stehenden Verträge niöht ernstlich gemeint gewesen.seien. In diesem Zusammenhänge'muß auch die Revisionsrüge der Verletzung der §§ 160 Abs 2 Ziff 3 und 161 ZPO durchgreifen, soweit das Berufungsgericht im angefochtenen
 zug nimmt, daß die Beklagte auch nach dem 1t Januar 1951
gericht gefolgert hat, daß sie ihre früheren Rechte an diesem Geschäft entgegen dem Wortlaut und Inhalt des Vertrages vom 14»6.1950 nicht aufgegeben habe. Nach dem im jetzigen Versäumnisverfahren als zugestanden anzusehenden Vortrag der Revision ist eine solche Aussage der genannten Zeugin
 Urteil (S 9) auf die Bekundung der Zeugin
 dafür Be-
im S
Geschäft verkauft habe, woraus d^s Berufungs
 in ihrem Zeugenprotokoll aber nicht enthalten Die Voraussetzungen des § 161 ZPO, unter denen von der Aufnahme einer Zeugenaussage im Protokoll abgesehen Werden kann, liegen nicht vor, zu demal es sich insoweit um eine- vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme handelte In einem in den Urteilsgrtinden aus einer Zeugenaussage gezogenen Schluß ist zudem ein ausreichender Ersatz für die fehlende Wiedergabe der Zeugenaussage nicht zu erblicken (RGZ 151, 250 OGrIIZ 1, 169).
Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht auf Grund seiner Prüfung des Inhalts des-Unterhaltsvertrages zur Annahme einer zwischen den geschiedenen Eheleuten
 bestehenden Aussengeseilschaft gelangt ist,, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar kann der Revision nicht darin beigetreten werden, daß die Annahme einer solchen Gesellschaft zwischen diesen schon deswegen ausseheiden müsse, weil es auf Seiten der Beklagten an einer Verpflichtung zur Erreichung eines gemeinsamen Zwek-kes gefehlt habe. Aus dem Zusammenhänge des Unterhaltsvertrages ist vielmehr ohne weiteres zu entnehmen, daß die Beklagte darin nicht hür Verpflichtungen familienrechtlicher Art übernommen, sondern sich auch verpflichtet hat, ihre Arbeitskraft und ihre Geschäftserfahrung ihrem früheren Ehemann als Gegenleistung für die ‘Gewährung einer Beteiligung am Geschäftsgewinn zur Verfügung zu stellen, was eine ausreichende Gesellschaftsverpflichtung darstellt. Dem Berufungs gericht kann aber nicht darin gefolgt werden, daß sich aus dem Unterhaltsvertrage eindeutig ergebe, Inhaber-der sämtlichen Gewerbebetriebe sollten von da an nicht mehr der Ehemann MfpBHIl a-*-lein» 'sondern beide Eheleute gemeinsam sein. Dies entnimmt das Berufungsgericht insbesondere aus den Bestimmungen des Unterhaltsvertrages, wonach beide am Gewinn in gleicher Weise, auch im Eälleder Verringerung der‘Einnah-

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men, teilnelimen sollten, und daß der Ehefrau zeitlebens die von ihr zur Zeit des Abschlusses des Unterhaltsvertrages innegehabte Stellung im Geschäft 2u belassen sei« Dieser Schluß läßt -andere Möglichkeiten unbeachtet und ist insofern von rechtsirrtümlicher Würdigung beherrscht. Die zwischen den Eheleuten M^mifur die Zeit nach ihrer Scheidung getroffene. Regelung, wonach der Ehefrau eine Gewinnbeteiligung der genannten Art für von.ihr zu leistende Dienste, verbunden mit Überwachungen chten, gewährt werden sollte, kann ebensogut auch eine Vereinbarung einer stillen Gesellschaft im Sinne der.§§ 335 ff HGB? also einer Innengesellschaft, darstelleno Der Ehemann	betrieb
 ein Gründhandelsgeschäft nach § 1 Abs 2 Ziff 1 HGBo Er war zwar nur Minderkaufmann. Das genügt aber zur Eingehung einer stillen Gesellschaft (RGZ 9, 81). Eine solche kann nach ständiger Rechtsprechung zudem auch in der Form einer sogenannten atypischen stillen Gesellschaft geschlossen werden, bei welcher der stille Gesellschafter auch an Pir-menverraögen beteiligt ist, aber nur im .Verhältnis zu dem anderen Teil,' d.h. nicht dinglich . (BCrH 7, , 174,/T7T7' - Auch sonst enthält der Unterhaltsvertrag keine Bestimmung, aus der zu entnehmen wäre, daß die Eheleute	mi'fc	dem
 Unterhaltsvertrag die Begründung einer Aussengeseils chaft beabsichtigt hätten. Mit Recht bemängelt daher die Revision auch, daß das Berufungsgericht die rechtlichen Beziehungen der geschiedenen Eheleute nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, wie es seine’Pf 1^ ^ht gewesen wäre, geprüft habe.
Die der Annahme einer.zwischen den geschiedenen Eheleuten bestehenden Aussengeseilschaft vom Berufungsgericht in erster Linie -zugrunde gelegte PeatStellung, daß Inhaber der sämtlichen Geschäftsbetriebe vom Abschluß des Unter-
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haltsvertrages an nicht mehr der Ehemann	allein,
 sondern beide Eheleute gemeinsam gewesen seien, wird zu Recht auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht von der Revision aus dem Gesichtspunkte der Verletzung des § 286 ZPO wegen Übergehung wesentlicher Beweisantritte ..angegriffen*
Die Beklagte hatte sich im Berufungsverfahren, wie sich aus dem im jetzigen Verfahren als zugestanden anzusehenden Revisionsvortrag in Verbindung mit den Feststellungen des angefochtenen Urteils (S 6) ergibt, unter .näherer Darlegung des zwischen den Eheleuten M(|^|^)-.z.ur Zeit der Scheidung bestehenden gespannten Verhältnisses auf das Zeugnis des Ehemann	und	des	Rechtsanwalts,	der
 im Scheidungsprozeß als ihr damaliger Prozeßbevollmächtigter den Unterhaltvertrag entworfen hat, zu dem Beweise für die Absichten und Überlegungen der Eheleute ■ Abschluß des Unterhaltsvertrages bezogen! Dieses Beweisanerbieten bezüglich der Zeugen	hat	das Berufungs-
gericht abgelehnt mit der Begründung, darauf komme es nicht : an', da die Unterhaltsvereinbarungen in sich völlig klar -seien und ihr Inhalt sich unmißverständlich aus ihnen selbst entnehmen lasse. Abgesehen davon, daß letzteres,
: wie die obigen Ausführungen ergeben, unzutreffend ist, konnte das Berufungsgericht nicht wissen, welche Tatsachen der nicht' vernommene Zeftge zu dem Beweisgegenstand,. der den “bei Rrüfuiig des“ Vorliegens einer Gesellschaft mitzuberücksichtigenden Geschäftswillen der-. Parteien betraf und. insbesondere die“vom Berufungsgericht selbst mit Recht ^ls erheblich angesehene Frage, ob die Geschäfte vom Tage des Vertragsabschlusses an-im Miteigentum der Beklagten stehen sollten*, umschloß * bekunden würde und ob dies nicht zu einer andern Beurteilung des Verhandlungsergebnisses führen würde. Das.trifft auch auf den vom Berufungsgericht gar nicht beschiedenen und von der Revision ebenfalls
- 1.1.
als übergangen gerügten Beweisantritt in Gestalt der Benennung des Ehemannes IM^HMals Zeugen 211.
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Soweit das Berufungsgericht schließlich aus der Art der geschäftlichen Betätigung der Beklagten und sonstigen äusseren Umständen Schlüsse auf das Vorliegen einer Aus-sengesellschaft zwischen ihr und ihrem früheren Ehemann gezogen hat, ist dies an sich rechtlich nicht zu beanstanden, ' da der Abschluß’eines bürgerlich-rechtlichen Gesellschaftsvertrages ebenso wie der Eintritt eines stillen Gesellschafters auch stillschweigend erfolgen kann., Insbesondere unterliegt es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht insoweit auch einer bereits Anfang 1950 der Beklagten erteilten Gewerbegenehmigung Bedeutung beigemessen hat» Gegenüber dieser Feststellung muß aber die verfahrensrechtliche Revisionsrüge, daß das Berufungsgericht das Beweis-angebot' der Beklagten auf Einholung einer Auskunft des Bezirksamts	auf	Herbeiziehung der betref-
fenden Gewerbeakten nicht beschieden habe, durchgreifen*
Nach dem im jetztigen Verfahren als zugestanden anzusehenden Revisionsvorbringen ging dieser Beweisanrritt dahin, daß die im Februar 1950 an sie erteilte Gewerbegenehmigung nur beantragt gewesen sei für den Fall des Wiederbezuges seines alten Geschäfts lokale s A^HHftstra&se Ä durch den Ehemann und daß diese ihr erteilte Gewerbe genehmigung noch in demselben Monat gestrichen worden sei, als sich diese Hoffnung auf die Wiederinbesitznahme des’früheren Geschäftslokales als irrig herausgestellt habe, sowie dahin, daß sie erst im April 1*951 von der Weiterführung des Ladens strasse 41 durch sie Mitteilung gemacht habe. Bei Erhebung dieser Beweise wäre möglicherweise das Berufungsgericht nicht zu dem Schluß jelangt, daß die Beklagte sich diese Ge-
Werbegenehmigung nur in ihrer Eigenschaft als Mitgesell-schafterin beschafft haben könne«.
Nach alledem läßt sich das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten und es war durch Versäumnisurteil zu entscheid en? v/ie geschehen.
Die Vollstreckbarkeitserklärung folgt aus § 708;
Ziff 3 ZK),
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