Tatbestand Der Beklagte und der Kaufmann Erich Gwaren seit dem 1» November 1945 persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft in Firma G^BP & an der die Ehefrau Gfll^P als Kommanditistin beteiligt war«, Das Unternehmen befaßte sich mit der Herstellung von Damenkonfektion. Seit Februar 1949 führte ♦* ohne Wissen des Beklagten, der sich meistens in Berlin aufnielt, das Unternehmen unter der nicht einge- * tragenen Firma "Erich.G^B) Mai 1949 übertrug die Klägerin auf Verlangen des Beklagten das Bankkonto,, das in diesem Zeitpunkt einen-Debetsaido von 37.045,02 DM aufwies, wiederum auf die Firma G|fl^P & JpHP KG° Bis zur Klärung der zwischen der Witwe GflBP' und dem Beklagten entstandenen Streitigkeiten wurde im Vergleichdwege ein Treuhänder für die Verwaltung des Firmenvermögens des Unternehmens eingesetzt. Beträge das Unternehmen als Alleininhaber übernahm, Die Klägerin verlangt Bezahlung des nunmehr auf 25.221,58 DM gesunkenen Debetsaldos zuzüglich von Zinsen, Kreditprovision und Umsatzprovisiono Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und gegenüber der Klageforderung mit Schadensersätzansprüchen aufgerechnete Er macht der Klägerin zu dem Vorwurf,, daß sie das Bankkonto der Birma Gp^^ &.KG auf einseitiges Verlangen des Gppp^ stehen* Durch.dieses Verhalten habe die Klägerin dem die Führung des Unternehmens unter der Firma Erich .& KG überhaupt erst ermöglicht, da die Durchführung dieser Jaehenschaften ohne Aufrechterhaltung der für die Kreditgewährung lebenswichtigen Geschäftsverbindung mit der Klägerin nicht denkbar gewesen sei« Der dem Beklagten hierdurch entstandene Schaden übersteige die Klageforderung Der Schaden bestehe darin, daß das Geschäftsvermögen der Firma Gpppi &KG durch das unkontrollierbare Verhalten des GppHi und die als Folge davon notwendig gewordene Einsetzung eines Treuhänders erhebliche Verluste erlitten habe* Das Unternehmen habe vom Mai bis Juli 1949 bei fortlaufenden Unkosten von rund iö.OÖO DM brachgelegeh Das Landgericht hat der ..-Klage mit der Begründung stattgegeben, daß die Klägerin«zwar bei der Übertragung des Debetsaldos auf die Eirma Erich GfflD KG ein Verschulden treffe, daß dieses aber für den vom Beklagten geltend gemachten Schaden nicht ursächlich gewesen sei. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte den von der Klägerin eingeklagten- Debetsaldo anerkannt habe und die Klagesumme an sich schulde. Es beschäftigt sich daher nur mit dem Aufrechnungseinwand des Beklagten, den es als unbegründet zurückweist0 Die Revision rügt zunächst, daß die Ansicht des Berufungsgerichtes , der Beklagte habe den Debet said 6 «‘anerkannt und Im Tatbestand des Berufungsurteils heißt es allerdings, der Beklagte habe die Klageforderung nach Grund und Höhe bestritten und mit Schadensersatzansprüchen aufgerechneto Das könnte an sich dahin verstanden werden, daß der Beklagte auch abgesehen von dem zur Aufrechnung gestellten angeblichen Schadensersatzanspruch seine Verpflichtung, für den Saldo nach Grund und Höhe einzustehen, in Abrede gestellt habe. Der Beklagte hatte in der Klagebeantwortung vom 17* Januar 1950 zunächst nur den Klageahweisungsantrag gestellt und zur Sache lediglich bemerkt, daß die Klageforderung nach Grund.und Höhe bestritten werde.. daß er die Klageforderung als durch die Aufrechnung getilgt anseheo Irgendwelche sonstigen Angaben, daß und inwiefern er den Kontostand als solchen .beanstande, enthalten weder der Schriftsatz vom 9« Februar 1950 noch die späteren Schriftsätze des Beklagten, insbesondere auch nicht seine Berufungsbegründung. falls er die Klageforderung als solche bestreitGA/ wollte, umsomehr Veranlassung gehabt, als das Landgericht seine Entscheidungsgründe mit dem Satz begonnen hat, der Beklagte könne nicht bestreiten, den von der Klägerin eingeklagten Debetsaldo anerkannt zu haben und an sich zu schulden, er stelle lediglich Schadensersatzansprüche zur Aufrechnung. Der wirkliche Streit der Parteien ging vielmehr, soweit es sich um die Frage des "Anerkenntnisses” des Beklagten handelte, immer.nur darum, ob der Beklagte ein Anerkenntnis der.Klageforderung in dem Sinne abgegeben habe, daß er auf alle Einwendungen.'.ge'gen den Debetsaldoy soweit es um die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen gehe, verzichtet habe. Ein -Anerkenntnis der Klageforderung, durch den Beklagten hat aber das Berufungsgericht nicht angenommen, vielmehr den zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch des Beklagten sachlich geprüft und bes.chieden. Es ist auch nicht richtig, wenn die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, der Beklagte habe den Debetsaldo, der der Klageforderung zugrunde liegt, schon deshalb nicht anerkennen können, weil infolge der Umschreibung das bisherige Konto zu einem Konto der Firma Erich (HH* K£ geworden sei, mit dem der Beklagte nichts zu tun habe« Denn tatsächlich ist der Debetsaldo, der zunächst auf ein Konto "Erich G4HBP KG" übertragen werden war, am 20c Mai 1949 auf das Konto der Firma *Gj^- zuruckübertragen wordene Außerdem trifft es aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu, daß etwa in der fraglichen Zeit zwei Unternehmungen, das eine unter der Firma G^HP & KG geführt und lediglich die Firma umbenannt hatte, so daß sich also an der Rechtsträgerschäft hinsichtlich des Firmenvermögens in Wirklichkeit nichts geändert hatte« G^Ü^ hatte zwar angestrebt, den Beklagten aus der Gesellschaft herauszudrängen, .konnte aber rechtlich diese Absicht ohne Mitwirkung des Beklagten, selbstredend nicht erreichen« ; ankommt, ob dem Beklagten ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zusteht» Das Berufung« gericht hat insoweit ohne sachliche Prüfung zugunsten des Beklagten unterstellt, daß ihm ein Schaden entstand« und daß das Verhalten der Klägerin für die Entstehung dieses Schadens ursächlich gewesen sei* Es hat ferner angenommen, daß die -Klägerin schuldhaft gehandelt habe, hat aber gleichwohl den Ersatzanspruch des Beklagten verneint, weil der Beklagte sich als Rechtsnachfolger ‘ der Firma KG- das arglistige Verhalten dieser als Gesellschafter der Firma gelegt habe.,: Daß di,e Klägerin an und' für sich ihre Pflichten aus dem Bankvertrag der Firma GflBÜ & KG gegen- Die gesetzliche V.ertretungsmacht des alleinvertretungsberechtigten Gesellschafters, die sich gemäß § 126 HGB auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlimgen .erstreckt und deren Umfang mit Wirkung gegen Dritte nicht besbhränkt werden kann, findet, ihre Grenzen da, wo die Grundlagen des GesellSchaftsVerhältnisses in Präge stehen* Sie bezieht sich daher nach allgemeiner Auffassung nicht auf solche Geschäfte,, die das innere Verhältnis der Gesellschafter zueinander betreffen, insbesondere wenn es sich darum handelt, daß der Gesellschaftsvertrag geändert wird (RGZ 91? gehört zu den notwendigen Bestandteilen, ohne deren Vor* handensein eine Kommanditgesellschaft rechtlich nicht bestehen kann (§ 161 HOB; RGZ 85, 397 /3*997; Hueck aaO S 8), Die Änderung der Firma einer Kommanditgesellschaft kann daher niemals von einem alleinvertretungsberechtigTO Gesellschafter vorgenommen werden (Ritter HGB 2« Aufl Anm 2 b zu § 126)» Demgemäß bestimmen auch die §§ 107, 108, 161 Abs 2 HGB, daß Änderungen der Firma eine,r Kommanditgesellschaft von sämtlichen Gesellschaftern beim Handelsregister angemeldet werden müssen« Nun handelt es sich liier aber gar nicht darum, ob G^Hfe namens der G(|^ & KG eine. Firmenänderung rechtswirksam vornehmen konnte, sondern es geht nur um die Frage, ob die Klägerin eine ihr von erteilte Weisung, das Konto im Hinblick auf die angeblich stattgefundene Fir-menänderung um'zuschreiben, ohne weiteren Nachweis beachten durfte c Wäre die Firmenänderun'g ordnungsgemäß durdh Gesellschafterbeschluß zustande gekommen, so v/äre als allein zeichnungsberechtigter Gesellschafter auch befugt gewesen, diejenigen Rechtshandlungen allein vorzunehmen, die sich auf Grund einer ordnungsgemäß zustandegekommenen FirmenänderÜng als notwendig erwiesen, um die Firmenänderung nach außen kündbar zu machen« Dem Berufungsgericht ist daher- darin zuzustimmen, daß die Vertretungsberechtigung des G0P an und für sich ausreichte, um.der Klägerin die Weisung zur Umbenennung • Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß 'sich der Beklagte das Verschulden des Gppp, das diesem der Klägerin gegenüber zur Last fällt, entgegenhalten lassen muß« Da der Beklagte die Firma Gp|P & KG als Alleininhaber übernommen hat, muß die Sachlage so betrachtet werden, als ob die Schadensersatzansprüche des Beklagten von der Firma & Es entsteht daher die Frage, ob die G^p^ & Jppp KG für das arglistige Verhalten ihres Gesellschaf ters‘G^p^ einzustehen hat* Das Berufungsgericht scheint als Haftungsgrund der Kommanditgesellschaft die Vorschrift des § 12( HGB über den Umfang der Vertretungsmacht eines allein zelchnungsberechtigten Gesellschafters heranziehen zu wollen«, Hiergegen-, richten i.sich idle ’Einwendungen def ■ Re-mif^e&en sie geltend macht, daß nach neuerer Rechtsprechung und überwiegender Auffassung’des Schrifttums sich ein Dritter auf die unbeschränkte gesetzliche Vertretungsmacht eines Organs dann nicht berufen dürfe, wenn ein dem Dritten erkennbarer Mißbrauch der Vertretungsmacht des Organs vorliegt (RGZ 145, 311 /3147; 153, 371, /?747)o. Insoweit gilt aber nach ständiger Rechtsprechung der ge-wohnheitsrechtliche Satz, daß die offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft für unerlaubte Handlungen und sonstiges schuldhaftes Verhalten eines vertretungsberechtigten Gesellschafters wie eine juristische Person für die entsprechenden Handlungen ihrer gesetzlichen Vertretenr gemäß § 31 BGB einzustehen hat, vorausgesetzt, daß der Gesellschafter in Ausführung der ihm zu-stehenden Verrichtungen gehandelt hat (RGZ 76, 35 Kueck aaO S 172), Diese Haftung der Gesellschaft ist nicht aus der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht des Gesellschafters herzuleiten, sondern folgt, aus seiner Stellung als handlungsberechtigtes Organ der Gesellschaft, Die Eirma KG muß also für das arglistige Verhalten ihres Gesellschafters G^|^| einstehen, vorausgesetzt, daß dieser in gewollter Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen,nicht .nur bei Gelegenheit dieser Verrichtungen, gehandelt hat. zu § 31; Weipert HGB RGRäte Anm 27 zu § 126) „ Im Streit, fall gehörte der Geschäftsverkehr mit der Klägerin zu dem Wirkungsbereich des GflHD und er handelte in Ausführung seiner Obliegenheiten, wenn er der Klägerin eine angeblich stattgefundene Abänderung der Firma mitteilte und die' Klägerin zur Umbenennung des Kontos veranlaßteo Muß hiernach aber die Kommanditgesellschaft für das Verhaltet ihres Gesellschafters gBIB gemäß § 31 BGB einstehen, j so kommt es auf die von der Revision ausführlich’ behandelte Frage, ob der Mißbrauch der Befugnisse des G^BB de] Klägerin bekannt sein mußte, nicht, mehr an«. Das Berufungsgericht hat das fahrlässige Verhalten der Klägerin einerseits und das arglistige Vorgehen des G4HB andererseits, für das die Kommanditgesellschaft und damit der Beklagte einstehen muß, gegeneinander abgewogen, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teiifc verursacht worden ist (§ 254 Abs 1 HGB), Erst wenn sich ergibt, daß das Maß der ursächlichen Wirksamkeit des beiderseitigen Verhaltens es nicht rechtfertigt, von einer vorwiegenden Verursachung durch den einen Teil zu sprechen, ist in eine Prüfung des Verschuldensgrades beider Teile einzutreten«, Dieser Mangel berührt Jedoch nicht den Bestand des angefochtenen Urteils, Adäquat ursächlich für den behaupteten Schaden des Beklagten war sowohl das Verhalten der Klägerin wie dasjenige des G^i^^ Beide haben Bedingungen gesetzt, • die generell geeignet waren, die objektive Möglichkeit;; des Erfolges zu erhöhen (EGH vom 23« Oktober 1951 Vorwiegend verursacht wäre der Erfolg dann, wenn durch die Handlungsweise des einen Teiles der Erfolgseintritt nicht nur objektiv ermöglicht, sondern darüber hinaus in einem höheren Maße wahrscheinlich gemacht worden wäre, als durch das Handeln des anderen Teiles (vgl Lindenmaier, "Adäquate Ursache und nächste Ur sachet in ZHandR 113 ? Selbst wenn man aber annehmen wollte, daß das Verursachungsmaß bei beiden gleich war, ist das Maß des Verschuldens, das dann zu dem Zuge käme, doch vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß beurteilt worden* Soweit die Revision in diesem Zusammenhänge die Nichtbeachtung des Schriftsatzes des Beklagten vom 21, April 1951 Ziff 3 rügt, scheitert die Rüge schon daran, daß dieser Schriftsatz erst nach der letzten mündlichen Verhandlung eingereich worden ist, ohne daß dem Beklagten eine Erklärungsfrist zugebilligt worden war. * vertrag, aus dem die Klägerin wegen ihrer Fahrlässigkeit aüf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte, bestand nur zwischen ihr und der Kommandier gesellschaft, dagegen nicht auch zwischen ihr.
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Gesetz: BGB § 31, 254; USB § 126
Rechtssatz: Bie offene Handelsgesellschaft oder Kommandit-
gesellschaft haftet in entsprechender Anwendung des § 31 BGB für den Schaden, den ein vertretungs berechtigter persönlich haftender Gesellschafter in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen durch eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Britten zufügt» Bas gilt auch für die Anrechnung des mitwirkenden Verschuldens des persönlich haftenden Gesellschafters einer von einem Britten geschädigten offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft im Sinne . des § 254 BGB,
Aktenzeichen: I ZR 92/51 Urteil vom 8., Februar 1952
OLG Hamburg
erkündet *. 80 Februar 1952
Justizobersekretär als sbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Erich J Firma Hi
, Alleininhaber der I, Strasse
Beklagten und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr,
gegen
die HgMBi 0, JupLw
Klägerin und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8« Februar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Pr« Lindenmaier, Pr. Heidenhain, Schmidt« Wilde und Pr. Benkard
für Recht erkannt:
Pie Revision des Beklagten gegen das Urteil des
4-p Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
zu Hamburg vom 2<> Mai 1951 wird auf seine Kosten
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zurückgewiesen„
Von Rechts wegen
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Tatbestand
Der Beklagte und der Kaufmann Erich Gwaren seit dem 1» November 1945 persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft in Firma G^BP & an der die Ehefrau Gfll^P als Kommanditistin beteiligt war«, Das Unternehmen befaßte sich mit der Herstellung von Damenkonfektion. Beide persönlich haftenden Gesellschafter waren alleinvertretungsberechtigto Mit Schreiben vom 20. Januar 1949 teilte die Klägerin der Firma G^D & JtfHP KG mit, daß sie bereit sei, ihr einen Bar-Dispositionskredit bis zur Höhe von 50 000 DM zur Verfügung zu stellen. Zwischen den beiden persönlich haftenten Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft entstanden'Uhstimmigkeitenj G^Hfe wollte sich vom Beklagten lösen. Seit Februar 1949 führte ♦* ohne Wissen des Beklagten, der sich meistens in Berlin aufnielt, das Unternehmen unter der nicht einge- * tragenen Firma "Erich.G^B) K.-G.". Er .versandte ein Rundschreiben, das am Kopf die Bezeichnung "G^Hll & Hd^K.-G.. Damenkonfektion" führt und in dem es u.a. heißt: •
"Wir bitten Sie davon Kenntnis zu nehmen, daß unsere Firma in
Erich‘ Ko —G.
umbenannt würde.
Unsere Geschäftsräume,befinden sieh nach wie vor in HflHHf V > t ras s e W-ÜI
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Die gedruckte Unterschrift dieses Rundschreibens lautete "Erich GpMII K.-G.". Das Personal der Firma Gp|^ & JPBP KG wurde weiterbeschäftigt, die Bücher
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wurden ohne Eröffnungsbilanz fortgesetzt. G(p|P wollte persönlich haftender Gesellschafter der neuen Firma Erich KG werden, während seine Frau Kommänditistin
sein sollte. ■ *
Mit Schreiben vom 26. Februar 1949 hat die Klägerin die Erich GfllB) KG zur Änderung der Kontobezeichnung umT Vorlegung der Handelsregistereintragung über die geändert Firmenbezeichnung. {Obwohl keinen Handelsregistern
zug vorlegte, übertrug die Klägerin am 1. März 1949 den s auf 50.291>26 DM belaufenden Debetsaido des bisherigen Ko tos auf ein Konto unter der. Bezeichnung «Erich GK.-Am 9. März 1949 trat G^H^> und zwar namens der & KG, zur Sicherung des oben erwähnten Kredites
Forderungen der Firma G^|P & KG in Hohe von
31.387,45 DM an die Klägerin ab.
Von der Übertragung des DebetSaldos und der Abänderung der Firma erfuhr der Beklagte erst wenige Tage, nachdem Gflppp am 13<. Mai 1949 verstorben war und die Witwe G^pp ihm den Zugang zu dem Unternehmen streitig machte. Am 20. Mai 1949 übertrug die Klägerin auf Verlangen des Beklagten das Bankkonto,, das in diesem Zeitpunkt einen-Debetsaido von 37.045,02 DM aufwies, wiederum auf die Firma G|fl^P & JpHP KG° Bis zur Klärung der zwischen der Witwe GflBP' und dem Beklagten entstandenen Streitigkeiten wurde im Vergleichdwege ein Treuhänder für die Verwaltung des Firmenvermögens des Unternehmens eingesetzt. Am 9o Juli 1949 verglich sich der Beklagte mit der Witwe dahin, daß er gegen Zahlung gewisser
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Beträge das Unternehmen als Alleininhaber übernahm,
Die Klägerin verlangt Bezahlung des nunmehr auf 25.221,58 DM gesunkenen Debetsaldos zuzüglich von Zinsen, Kreditprovision und Umsatzprovisiono Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und gegenüber der Klageforderung mit Schadensersätzansprüchen aufgerechnete Er macht der Klägerin zu dem Vorwurf,, daß sie das Bankkonto der Birma Gp^^ &. KG auf einseitiges Verlangen des Gppp^
auf die nicht eingetragene Firma Erich. G.pBp KG umge- . schrieben habe, ohne auf Vorlegung eines Handelsregister-äuszuges, den sie zunächst selbst.verlangt habe, zu be- . stehen* Durch.dieses Verhalten habe die Klägerin dem die Führung des Unternehmens unter der Firma Erich .& KG überhaupt erst ermöglicht, da die Durchführung dieser Jaehenschaften ohne Aufrechterhaltung der für die Kreditgewährung lebenswichtigen Geschäftsverbindung mit der Klägerin nicht denkbar gewesen sei« Der dem Beklagten hierdurch entstandene Schaden übersteige die Klageforderung Der Schaden bestehe darin, daß das Geschäftsvermögen der Firma Gpppi &KG durch das unkontrollierbare Verhalten des GppHi und die als Folge davon notwendig gewordene Einsetzung eines Treuhänders erhebliche Verluste erlitten habe* Das Unternehmen habe vom Mai bis Juli 1949 bei fortlaufenden Unkosten von rund iö.OÖO DM brachgelegeh
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und es :häbe nicht die Möglichkeit bestanden, die 7/inter-saison im-Konfektionsgeschäft .ausreichend,vorzubereiten.» * Auch das Ans eh eh der Firma .G(ppp & JPP^ habe hierdurch schwer geiiitsn. Zu ^em dem Beklagten entstandenen Schaden gehörten1 schließlich auch die Aufwendungen, die notwendig
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gewesen seien, um den Beklagten wieder“in den Besitz des Unternehmens.zu bringen*
Die Klägerin hat ein Verschulden in Abrede gestellt und gelte'nd gemacht, der Beklagte habe mündlich und schrat lieh auf Schadensersatzansprüche verzichtet*
Das Landgericht hat der ..-Klage mit der Begründung stattgegeben, daß die Klägerin«zwar bei der Übertragung des Debetsaldos auf die Eirma Erich GfflD KG ein Verschulden treffe, daß dieses aber für den vom Beklagten geltend gemachten Schaden nicht ursächlich gewesen sei. Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme die Berufunj unter Ermäßigung der Kreditprovision auf die von der Klägerin beantragte Höhe, über die das Landgericht versehentlich hinausgegangen, war, zurückgewiesen..
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisung s an tr.ag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision,
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte den von der Klägerin eingeklagten- Debetsaldo anerkannt habe und die Klagesumme an sich schulde. Es beschäftigt sich daher nur mit dem Aufrechnungseinwand des Beklagten, den es als unbegründet zurückweist0 Die Revision rügt zunächst, daß die Ansicht des Berufungsgerichtes , der Beklagte habe den Debet said 6 «‘anerkannt und
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schulde die Klagesumme an sich, der Begründung entbehre (5 551 Ziff 7 ZPO) und auf einer unzulänglichen Würdigung des Tatsachenmaterials beruhe (§ 286 ZPO). Die Rüge ist nicht gerechtfertigt. Im Tatbestand des Berufungsurteils heißt es allerdings, der Beklagte habe die Klageforderung nach Grund und Höhe bestritten und mit Schadensersatzansprüchen aufgerechneto Das könnte an sich dahin verstanden werden, daß der Beklagte auch abgesehen von dem zur Aufrechnung gestellten angeblichen Schadensersatzanspruch seine Verpflichtung, für den Saldo nach Grund und Höhe einzustehen, in Abrede gestellt habe. Indessen handelt . es sich hierbei nur um eine ungenaue Ausdrucksweise des Berufungsurteils, welche die Annahme, das Berufungsurteil leide in diesem Punkte an einem inneren Widerspruch, nicht rechtfertigt. Das zeigt sich deutlich, wenn man das Parteivorbringen anhand der Schriftsätze, auf die im Berufungsurteil Bezug genommen worden ist, näher prüft. Der Beklagte hatte in der Klagebeantwortung vom 17* Januar 1950 zunächst nur den Klageahweisungsantrag gestellt und zur Sache lediglich bemerkt, daß die Klageforderung nach Grund.und Höhe bestritten werde.. In der sachlichen Klagebeantwortung vom 9« Februar 1950 hat der Beklagte danh im einzelnen dargetan,. daß ihm nach seiner Auffassung gegen die Klägerin -ein. die Klage-forderuhg übersteigender Schadensersatzanspruch zustehe, mit welchem er gegeh die IClageforderuhg .aufrechne. Damit hat also der Beklagte seine allgemeine Bemerkung im Schriftsatz vom 17. Januar 1950, die Klageforderung werde nach Grund und Höhe bestritten, ‘dahin erläutert,
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daß er die Klageforderung als durch die Aufrechnung getilgt anseheo Irgendwelche sonstigen Angaben, daß und inwiefern er den Kontostand als solchen .beanstande, enthalten weder der Schriftsatz vom 9« Februar 1950 noch die späteren Schriftsätze des Beklagten, insbesondere auch nicht seine Berufungsbegründung. Zu einer ausdrücklichen Beanstandung des Kontostandes hätte aber der Beklagte, . falls er die Klageforderung als solche bestreitGA/ wollte, umsomehr Veranlassung gehabt, als das Landgericht seine Entscheidungsgründe mit dem Satz begonnen hat, der Beklagte könne nicht bestreiten, den von der Klägerin eingeklagten Debetsaldo anerkannt zu haben und an sich zu schulden, er stelle lediglich Schadensersatzansprüche zur Aufrechnung. Dieses Hichtbestreiten des DebetSaldos ist dann von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18. August 1950 (1. Absatz) ausdrücklich hervorgehoben worden, ohne daß der Beklagte insoweit Widerspruch erhoben hat. Der wirkliche Streit der Parteien ging vielmehr, soweit es sich um die Frage des "Anerkenntnisses” des Beklagten handelte, immer.nur darum, ob der Beklagte ein Anerkenntnis der.Klageforderung in dem Sinne abgegeben habe, daß er auf alle Einwendungen.'.ge'gen den Debetsaldoy soweit es um die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen gehe, verzichtet habe. Ein -Anerkenntnis der Klageforderung, durch den Beklagten hat aber das Berufungsgericht nicht angenommen, vielmehr den zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch des Beklagten sachlich geprüft und bes.chieden. Unter diesen Umständen ist es keineswegs tatbestandswidrig, wenn das. Berufungsgericht , daß der Beklagte den Debetsaldo an sich
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davon ausgeht
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schuldeo Insoweit bedurfte es auch keiner näheren Begründung, v/eil der Beklagte substantiierte Einwendungen in dieser Richtung niemals erhoben hat»
Es ist auch nicht richtig, wenn die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, der Beklagte habe den Debetsaldo, der der Klageforderung zugrunde liegt, schon deshalb nicht anerkennen können, weil infolge der Umschreibung das bisherige Konto zu einem Konto der Firma Erich (HH* K£ geworden sei, mit dem der Beklagte nichts zu tun habe« Denn tatsächlich ist der Debetsaldo, der zunächst auf ein Konto "Erich G4HBP KG" übertragen werden war, am 20c Mai 1949 auf das Konto der Firma *Gj^-
zuruckübertragen wordene Außerdem trifft es aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu, daß etwa in der fraglichen Zeit zwei Unternehmungen, das eine unter der Firma G^HP & KG
und das andere unter der Firma Erich G^Hfe KG, bestanden hätten, vielmehr war nichts anderes geschehen, als daß das bisherige Unternehmen unverändert fort-
geführt und lediglich die Firma umbenannt hatte, so daß sich also an der Rechtsträgerschäft hinsichtlich des Firmenvermögens in Wirklichkeit nichts geändert hatte« G^Ü^ hatte zwar angestrebt, den Beklagten aus der Gesellschaft herauszudrängen, .konnte aber rechtlich diese Absicht ohne Mitwirkung des Beklagten, selbstredend nicht
erreichen« ;
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D6m Berufungsgericht" ist also darin zuzustimmen, daß es für die -.Entscheidung des Rechtsstreits nur darauf
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ankommt, ob dem Beklagten ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zusteht» Das Berufung« gericht hat insoweit ohne sachliche Prüfung zugunsten des Beklagten unterstellt, daß ihm ein Schaden entstand« und daß das Verhalten der Klägerin für die Entstehung dieses Schadens ursächlich gewesen sei* Es hat ferner angenommen, daß die -Klägerin schuldhaft gehandelt habe, hat aber gleichwohl den Ersatzanspruch des Beklagten verneint, weil der Beklagte sich als Rechtsnachfolger ‘ der Firma KG- das arglistige Verhalten
dieser als Gesellschafter der Firma
gelegt habe.,: anrechnen lassen müsse.»... Mit der Erwägung, daß dem nur fahrlässigen Verhalten der Klägerin der
gegenüberstehe, ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnii gelangt, daß das Verschulden des GflHJP dasjenige der Klägerin derart überwiege, daß einem Schadensersatzan-
daß er daher auch die Umbenennung des Kontos hätte ver-
KG- der Klägerin gegenüber an den Tag
höhere Schuldgrad des vorsätzlichen' Handelns des G
spruch des Beklagten der Boden entzogen sei (§ 254 BGB)
Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist im Ergebnis und in wesentlichen Teilen der Begründung zu-zustimmen» ’*
Daß di,e Klägerin an und' für sich ihre Pflichten
aus dem Bankvertrag der Firma GflBÜ & KG gegen-
über fahrlässig verletzt hat, kann Das Berufungsgericht hat insoweit
alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter der Klägerin gegenüber zu jeder Verfügung berechtigt gewesen sei, uni
anlassen können. Trotzdem hätte die Klägerin dem Er-
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suchen des Umbenennung des Kontos nicht
stattgeben dürfen, weil es im allgemeinen Interesse liege, daß der Verkehr zwischen Bank und Kunden sich auf einer rechtlich gesicherten Grundlage vollziehe, und daß demgemäß bei Veränderungen in den Rechtsverhältnissen des Kunden, insbesondere wenn diese auch für Dritte von Wichtigkeit seien, die Bank sich nicht mit einer einfachen schriftlichen Anzeige eines zeicli-nun&sberechtigten Gesellschafters begnügen dürfe, sondern auf Vorlegung eines Handelsregisterauszuges bestehen müsse* Die große Korrektheit, welche die Bank in den zu ihrem Schutz ausgearbeiteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ihrem Kunden verlange, müsse sie auch ihrerseits dem Xunden gegenüber beobachten* Hierzu ist folgendes zu bemerken:
Die gesetzliche V.ertretungsmacht des alleinvertretungsberechtigten Gesellschafters, die sich gemäß § 126 HGB auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlimgen .erstreckt und deren Umfang mit Wirkung gegen Dritte nicht besbhränkt werden kann, findet, ihre Grenzen da, wo die Grundlagen des GesellSchaftsVerhältnisses in Präge stehen* Sie bezieht sich daher nach allgemeiner Auffassung nicht auf solche Geschäfte,, die das innere Verhältnis der Gesellschafter zueinander betreffen, insbesondere wenn es sich darum handelt, daß der Gesellschaftsvertrag geändert wird (RGZ 91? . 412 /41J7; 162? 370 m* Kachw,;
Hueck, Recht der offenen Handelsgesellschaft 2„ Aufl 1951 S 185)« Die Firma einer Kommanditgesellschaft
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gehört zu den notwendigen Bestandteilen, ohne deren Vor* handensein eine Kommanditgesellschaft rechtlich nicht bestehen kann (§ 161 HOB; RGZ 85, 397 /3*997; Hueck aaO S 8), Die Änderung der Firma einer Kommanditgesellschaft kann daher niemals von einem alleinvertretungsberechtigTO Gesellschafter vorgenommen werden (Ritter HGB 2« Aufl Anm 2 b zu § 126)» Demgemäß bestimmen auch die §§ 107, 108, 161 Abs 2 HGB, daß Änderungen der Firma eine,r Kommanditgesellschaft von sämtlichen Gesellschaftern beim Handelsregister angemeldet werden müssen« Nun handelt es sich liier aber gar nicht darum, ob G^Hfe namens der G(|^ & KG eine. Firmenänderung rechtswirksam
vornehmen konnte, sondern es geht nur um die Frage, ob die Klägerin eine ihr von erteilte Weisung, das
Konto im Hinblick auf die angeblich stattgefundene Fir-menänderung um'zuschreiben, ohne weiteren Nachweis beachten durfte c Wäre die Firmenänderun'g ordnungsgemäß durdh Gesellschafterbeschluß zustande gekommen, so v/äre als allein zeichnungsberechtigter Gesellschafter auch befugt gewesen, diejenigen Rechtshandlungen allein vorzunehmen, die sich auf Grund einer ordnungsgemäß zustandegekommenen FirmenänderÜng als notwendig erwiesen, um die Firmenänderung nach außen kündbar zu machen« Dem Berufungsgericht ist daher- darin zuzustimmen, daß die Vertretungsberechtigung des G0P an und für sich ausreichte, um.der Klägerin die Weisung zur Umbenennung •
des Kontos zu erteilen. Damit ist aber die Frage, ob die Klägerin vorwurfsfrei gehandelt*hat, noch nicht geklärt. Bei einer Firmenänderung kann es sich um eine
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schlichte Umbenennung der Firma handeln, ohne daß damit in der gesellschaftsrechtlichen Struktur eine für Dritte belangvolle Veränderung einzutreten braucht. Es kann aber auch so liegen, daß die Firmenänderung in Verbindung mit einer Änderung der Inhaberschaft des Unternehmens stattfindet«, Die Art, wie die Firmenänderung der Klägerin durch das Rundschreiben .angezeigt worden war, bot keine Gewähr dafür, daß nur eine einfache Umbenennung vorlag, im Gegenteils her Fortfall des Familiennamens des einen persönlich haftenden Gesellschafters legte ohne weiteres die Annahme nahe, daßsveränderungen in der Inhaberschaft stattgefunden haben«, In solchen Fällen verlangt aber die Sicherheit des Verkehrs, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, daß die -Bank siph darüber Gewißheit verschafft, ob die Firmenänderung in rechtswirksamer Weise zustande gekommen ist* Dazu bedarf es in der Regel der Vorlegung eines Handelsregisterauszugs, D^s Bankverschulden kann auch nicht mit dem Hinweis darauf geleugnet werden, daß die Klägerin lediglich ein.Debetsaldo übertragen habe, also eine Maßnahme, durch die die KG nicht be-
lastet worden sei«. Denn entscheidend ist die Umbenennung des Kontos als solche. Durch sie mußte in den einschlägigen -Geschäftskreisen der Eindruck entstehen, daß die Geschäftsverbindung mit der Klägerin nuhmehr auf die ^rich übergegangen sei, daß also die Klägerin,
eine Großbank, die von GflKl durch Rundschreiben mitgeteilte Firmenänderung als zu Recht bestehend anerkannt habe«,
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Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß 'sich der Beklagte das Verschulden des Gppp, das diesem der Klägerin gegenüber zur Last fällt, entgegenhalten lassen muß« Da der Beklagte die Firma Gp|P & KG als Alleininhaber übernommen hat, muß die Sachlage so betrachtet werden, als ob die Schadensersatzansprüche des Beklagten von der Firma &
Jep|p KG selbst geltend gemacht würden.» Es entsteht daher die Frage, ob die G^p^ & Jppp KG für das arglistige Verhalten ihres Gesellschaf ters‘G^p^ einzustehen hat* Das Berufungsgericht scheint als Haftungsgrund der Kommanditgesellschaft die Vorschrift des § 12( HGB über den Umfang der Vertretungsmacht eines allein zelchnungsberechtigten Gesellschafters heranziehen zu wollen«, Hiergegen-, richten i.sich idle ’Einwendungen def ■ Re-mif^e&en sie geltend macht, daß nach neuerer Rechtsprechung und überwiegender Auffassung’des Schrifttums sich ein Dritter auf die unbeschränkte gesetzliche Vertretungsmacht eines Organs dann nicht berufen dürfe, wenn ein dem Dritten erkennbarer Mißbrauch der Vertretungsmacht des Organs vorliegt (RGZ 145, 311 /3147; 153, 371, /?747)o. Diese Betrachtungsweise trifft jedoch rechtlich nicht den Kern der Sadhe. Denn es handelt sich hier gar nicht .um dieFrage, ob GPPH ira Rahmen seiner Vertretungsmacht ungeachtet der Überschreitung seiner Befugnisse die Kommanditgesellschaft rechts-wirlcsam berechtigen oder verpflichten konnte, sondern es steht allein zur Erörterung, ob die Kommanditgesellschaft für das arglistige Verhalten-des Gpp^ der ;
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Klägerin gegenüber einzustehen hat, Es geht also nicht um eine Erage des Umfanges der Vertretungsmacht des
sondern es ist allein zu entscheiden«, ob die Beklagte für eine unerlaubte Handlung des oder für
sein sonstiges schuldhaftes Verhalten der Klägerin gegenüber** im Rahmen des § 254 BGB haftbar zu machen ist. Insoweit gilt aber nach ständiger Rechtsprechung der ge-wohnheitsrechtliche Satz, daß die offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft für unerlaubte Handlungen und sonstiges schuldhaftes Verhalten eines vertretungsberechtigten Gesellschafters wie eine juristische Person für die entsprechenden Handlungen ihrer gesetzlichen Vertretenr gemäß § 31 BGB einzustehen hat, vorausgesetzt, daß der Gesellschafter in Ausführung der ihm zu-stehenden Verrichtungen gehandelt hat (RGZ 76, 35 Kueck aaO S 172), Diese Haftung der Gesellschaft ist nicht aus der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht des Gesellschafters herzuleiten, sondern folgt, aus seiner Stellung als handlungsberechtigtes Organ der Gesellschaft, Die Eirma KG muß also für das arglistige
Verhalten ihres Gesellschafters G^|^| einstehen, vorausgesetzt, daß dieser in gewollter Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen,nicht .nur bei Gelegenheit dieser Verrichtungen, gehandelt hat. Diese Voraussetzung' . ist hier erfüllt. Sie bedeutet, daß .das Handeln des Organs innerhalb seines Wirkungsbereiches liegt, gleich-. gültig, ob er in der Art, wie er seine-Verrichtungen aus- ' geführt hat, seine Befugnisse überschritten hat (RGZ 94? 318 /J207; 157? 288; Staüdinger BffB 9* Aufl Aim 8
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zu § 31; Weipert HGB RGRäte Anm 27 zu § 126) „ Im Streit, fall gehörte der Geschäftsverkehr mit der Klägerin zu dem Wirkungsbereich des GflHD und er handelte in Ausführung seiner Obliegenheiten, wenn er der Klägerin eine angeblich stattgefundene Abänderung der Firma mitteilte und die' Klägerin zur Umbenennung des Kontos veranlaßteo Muß hiernach aber die Kommanditgesellschaft für das Verhaltet ihres Gesellschafters gBIB gemäß § 31 BGB einstehen, j so kommt es auf die von der Revision ausführlich’ behandelte Frage, ob der Mißbrauch der Befugnisse des G^BB de] Klägerin bekannt sein mußte, nicht, mehr an«.
Das Berufungsgericht hat das fahrlässige Verhalten der Klägerin einerseits und das arglistige Vorgehen des G4HB andererseits, für das die Kommanditgesellschaft und damit der Beklagte einstehen muß, gegeneinander abgewogen, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teiifc verursacht worden ist (§ 254 Abs 1 HGB),
Erst wenn sich ergibt, daß das Maß der ursächlichen Wirksamkeit des beiderseitigen Verhaltens es nicht rechtfertigt, von einer vorwiegenden Verursachung durch den einen Teil zu sprechen, ist in eine Prüfung des Verschuldensgrades beider Teile einzutreten«, Dieser Mangel berührt Jedoch nicht den Bestand des angefochtenen Urteils, Adäquat ursächlich für den behaupteten Schaden des Beklagten war sowohl das Verhalten der Klägerin wie dasjenige des G^i^^ Beide haben Bedingungen gesetzt, • die generell geeignet waren, die objektive Möglichkeit;; des Erfolges zu erhöhen (EGH vom 23« Oktober 1951
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- fiGÄZ'’kommt'v-nä.’6h §^‘254 -BOB ‘in-erster . Linie darauf - an, ob eines der beiden adäquat ursächlichen Momente den Schaden vorwiegend verursacht hat« Dagegen kann dem nicht beigetreten werden, wenn das Reichsgericht in HER 1928 Nr 1095 dem Sinn seiner Dar-legungen nach bereits die Setzung einer conditio sine qua non als in jedem Fall gleichwiegendes Verursachungsmoment ansieht, das die Abwägung des Verschuldens zu dem Zuge kommen läßt. Vorwiegend verursacht wäre der Erfolg dann, wenn durch die Handlungsweise des einen Teiles der Erfolgseintritt nicht nur objektiv ermöglicht, sondern darüber hinaus in einem höheren Maße wahrscheinlich gemacht worden wäre, als durch das Handeln des anderen Teiles (vgl Lindenmaier, "Adäquate Ursache und nächste Ur sachet in ZHandR 113 ? 261). Dem Verhalten des Gr^HP' • ist gegenüber demjenigen der Klägerin für den Eintritt
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des Erfolges größere Wirksamkeit in dem Sinne beizu demessen, daß dadurch ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit eingetreten isto Denn das Verhalten Grfg^^’s hat-dem Sacliablauf entscheidend seine Richtung gegeben, wie sich aus dem unstreitigen Sachverhalt ohne weiteres ergibt. Selbst wenn man aber annehmen wollte, daß das Verursachungsmaß bei beiden gleich war, ist das Maß des Verschuldens, das dann zu dem Zuge käme, doch vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß beurteilt worden*
Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht daher-auf jeden Fall beizutreten* Wenn es hierbei dazu gelangt ist, daß der höhere Verschuldensgrad des die Berück-
sichtigung des geringeren Schuldgrades der Klägerin
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ausschließe, so ist diese Würdigung aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden
Die Revision macht allerdings geltend, daß die Klägerin nicht nur fahrlässig gehandelt, sondern das . betrügerische Vorgehen des Gemlau tatsächlich erkannt . habe. Das steht aber im Widerspruch mit den tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts.» Soweit die Revision in diesem Zusammenhänge die Nichtbeachtung des Schriftsatzes des Beklagten vom 21, April 1951 Ziff 3 rügt, scheitert die Rüge schon daran, daß dieser Schriftsatz erst nach der letzten mündlichen Verhandlung eingereich worden ist, ohne daß dem Beklagten eine Erklärungsfrist zugebilligt worden war. Abgesehen davon sind aber auch in diesem Schriftsatz keine Einzeltatsachen behauptet worden,^ welche den von der Revision in Bezug auf den ochuldgrad der Klägerin gezogenen Schluß rechtfertigen könnten, denn der Beklagte hatte in diesem Schriftsatz lediglich vorgetragen, es müßten zwischen der Klägerin und in dem Zeitraum vom 26, Februar 1949 und dem
1, März 1949 Verhandlungen stattgefunden haben, aufgrund deren die Klägerin auf die Unterschrift des Beklagten imd auf die Vorlage des Handelsregisterauszuges verzichtet habe. Dieses Vorbringen konnte aber nicht . ausreichen, um die Kenntnis der Klägerin von den Machenschaften des darzutun.
Zu erörtern bleibt schließlich nur noch, ob diejenigen Schadensbeträge, die'nicht eigentlich den Vermögensverlust der Firma KU betreffen,
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sondern in der Person des Beklagten unmittelbar ent- ' ' standen sind, der gleichen rechtlichen V/ürdigung unterliegen«' Es sind dies die Aufwendungen des Beklagten, die er gemacht hat, um das Unternehmen wieder in seine Hand zu bekommen,' insbesondere also Kosten für Hechtsberatung . und Prozeßführung gegen die Witwe Sind auch diese
Beträge zu dem G-esellschaftefyfermÖgen zu rechnen, so. sind sie ebenso zu behandeln wie die unmittelbaren Verluste ~ der Gesellschafto Gehören sie aber nicht zu dem Gesellschaftervermögen, so entfällt ein*-Schadensersatzanspruch des Beklagten schon deshalb, weil es insoweit an einem Rechtsgrunde fehlen würde, der dem Beklagten einen Schadensersatzanspruch gewähren könnte. Denn der Bank- . * vertrag, aus dem die Klägerin wegen ihrer Fahrlässigkeit aüf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte, bestand nur zwischen ihr und der Kommandier gesellschaft, dagegen nicht auch zwischen ihr. und dem Beklagten persönlich. Für Schäden aber, die dem Beklagten in seinem persönlichen,, nicht zu dem Gesellschaftsver-nögen gehörenden Vermögen erwachsen sind, würde es mithin an einem Rechtsverhältnis fehlen, aufgrund dessen die Klägerin ersatzpflichtig wäre. Eine nur .fahrlässige Vermogensbeschädigung außervertraglicher Art löst nach geltendem Hecht einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten nicht aus (§ 823 BGB).
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Die Revision erweist sich hiernach als gründet« Die Kostenentscheidung beruht auf
A.inclenmaier Schmidt Wilde
Dr„ Heidenhain ist wegen Beurlaubung an der Unterzeichnung verhindert«
'tinbe-§ .97 ZPO.
Benkard
Lindenmaier