BGH · I ZR 92/02 vom 02.12.2004
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Wird ein Ablehnungsgesuch nur mit Umständen begründet, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, ist das Gericht in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern zu einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch befugt; ihre Mitwirkung verletzt nicht die durch §§ 45, 47 ZPO konkretisierte Garantie des gesetzlichen Richters (vgl. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist damit begründet, es sei "naheliegend und vermutlich der Fall", daß die abgelehnten Richter selbst katholischen Glaubens seien oder der katholischen Kirche angehörten. Zudem seien die Richter wegen ihrer eigenen religiösen Einstellung in einem Verfahren bei dem es um innerkirchliche Glaubensfragen gehe, zwangsläufig parteiisch. Ein solches Vorbringen kann die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen (vgl. Soweit sich die Rüge wegen Besorgnis der Befangenheit auf eine etwaige Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche stützt, werden keine weiteren Umstände geltend gemacht. Noch weniger kann ein Ablehnungsgesuch mit der allgemeinen Behauptung begründet werden, Richter seien wegen ihrer eigenen religiösen Einstellung in einem Verfahren, bei dem innerkirchliche Glaubensfragen berührt sein könnten, zwangsläufig parteiisch. Es wird von einem Richter erwartet, daß er in Verfahren unvoreingenommen an die Beurteilung der Sache herantritt und die staatlichen Gesetze ohne Rücksicht auf sein Glaubensbekenntnis anwendet (vgl.