Deshalb sei Sprühlack, der auch als Tupflack dienen solle, für den Automobilisten zur Beseitigung von kleinen Lackschäden ungeeignet und bringe Ärger; außerdem lasse sich der Pinsel nicht reinigen. Einen von ihr verfaßten Aufsatz ähnlichen Inhalts stellte die Beklagte der Zeitschrift "Farbe und Lack", Zentralblatt der Farben- und Lackindustrie und des Handels, zur Verfügung; er erschien dort ohne Verfasserangabe in der Juni-Ausgabe 1968 und zugleich in der im gleichen Verlag erscheinenden Fachzeitschrift "Industrie-Lackier-Betrieb" unter der Überschrift "Sprühlaoke ungeeignet für den Pinselauftrag." Ins besondere treffe nicht zu, daß der Sprühlack zu dem Tupfen ungeeignet oder auch nur wesentlich schlechter geeignet sei als der von der Beklagten vertriebene Tupflack; jedenfalls biete letzterer keine entscheidenden Vorteile. Die Beklagte hat gegenüber denjenigen Firmen und Personen, denen sie das von ihr herausgegebene Rundschreiben Nr. 5/68 und Fotokopien der Juni-Ausgabe 1968 der Fachzeitschrift "Farbe und Lack" übersandt hat, ihre Behauptung zu widerrufen, Sprühlack zu dem Tupfen mittels Pinselauftrags sei für die Beseitigung von KleinstSchäden an Kraftfahrzeugen ungeeignet oder wesentlich schlechter geeignet. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, allen der Klägerin bereits entstandenen oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen, welcher auf die Versendung des Rundschreibens Nr. 5/68 sowie der Juni-Ausgabe 1968 der Fachzeitschrift "Farbe und Lack" und durch die Veröffentlichung in Nr. 10 der Zeitschrift "Auto, Motor und Zubehör” vom 10. Die Klägerin hat die Befugnis, die Formel dieses Urteils innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Anschriften denjenigen Personen und Firmen auf Kosten der Beklagten mitzuteilen, denen die Beklagte Ferner ist die Klägerin ermächtigt, die Formel dieses Urteils in der Fachzeitschrift "Auto, Motor und Zubehör” auf Kosten der Beklagten innerhalb von 10 Wochen nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung dieses Urteils zu veröffentlichen. § 890 ZPO zulässigen Geld- oder einer gegen den gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu verhängenden Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt* gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Kunden oder Interessenten zu behaupten oder zu verbreiten (insbesondere durch Rundschreiben oder Presseveröffentlichungen), daß Sprühlack als Tupflack zur Beseitigung von kleinsten Lackschäden an Kraftfahrzeugen mittels Pinselauftrags ungeeignet sei. Die Beklagte hat gegenüber denjenigen Firmen und Personen, denen sie das von ihr herausgegebene Rundschreiben Nr. 5/68 und Fotokopien der Juni-Ausgabe 1968 der Fachzeitschrift "Farbe und Lack” übersandt hat, ihre Behauptung zu widerrufen, Sprühlack zu dem Tupfen mittels Pinselauftrags sei für die Beseitigung von KleinstSchäden an Kraftfahrzeugen ungeeignet. Die Klägerin ist befugt, die Formel dieses Urteils in der Fachzeitschrift "Auto, Motor und Zubehör" auf Kosten der Beklagten innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Senats zu veröffentlichen, Die Beklagte hat Auskunft darüber zu erteilen, an welch* Personen und Firmen sie ihr Rundschreiben Nr. 5/68 sowie die Fotokopien der Juni-Ausgabe 1968 der Fachzeitschrift "Farbe und Lack" übersandt hat, Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, allen der Klägerin bereits entstandenen oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen, welcher durch die Versendung des Rundschreibens Nr, 5/68 sowie der Juni-Ausgabe 1968 der Fachzeitschrift "Farbe und Lack" und durch die Veröffentlichung des Artikels mit der Überschrift "Lackausbesserung durch Tupfen" auf S. 646 der Oktober-Ausgabe 1968 der Zeitschrift "Auto, Motor und Zubehör" im Zusammenhang mit den Behauptungen über die angebliche Ungeeignetheit des Sprühlacks zur Ausbesserung kleinster Lackschäden mittels Pinselauftrags entstanden ist. Die Beklagte erstrebt mit der Revision die vollständige Abweisung der Klage, Die Klägerin hat Anschlußrevision eingelegt, mit der sie erreichen will, daß die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurückgewiesen wird, jedoch mit Ausnahme der ihr vom Berufungsgericht aberkannten Befugnis, die Formel des landgerichtlichen Urteils nach Bekanntgabe der Abschriften denjenigen Personen und Firmen auf Kosten der Beklagten mitzu- teilen, denen die Beklagte das von ihr herausgegebene Rundschreiben Nr. 5/68 und Fotokopien der Juni-Ausgabe 1968 der Zeitschrift ’’Farbe und Lack” übersandt hat. Das Berufungsgericht hat das vom Landgericht erlassene Verbot insoweit bestätigt, als der Beklagten untersagt worden ist, zu behaupten oder zu verbreiten, daß Sprühlack als Tupflack zur Beseitigung von kleinsten Lackschäden an Kraftfahrzeugen mittels Pinselauftrags ungeeignet sei. Die Beklagte habe sie zu Zwecken des Wettbewerbs aufgestellt und damit den von der Klägerin vertriebenen Sprühlack (mit Pinsel im Deckelaufsatz) herabgesetzt. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß ein Handeln der Beklagten zu dem Zwecke des Wettbewerbs vorliegt. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht verneint, daß es der Beklagten lediglich darum gegangen sei, die eigenen Erzeugnisse, nämlich Sprühlack und Tupflack, voneinander abzugrenzen, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Beklagte auf ihre Rundschreiben vom Januar und März 1968 verweist, ist zwar zutreffend, daß sie damals schon auf den Unterschied zwischen Sprüh- und Tupflack hingewiesen und zu dem Ausdruck gebracht hat, daß beide Erzeugnisse einen besonderen Verwendungszweck hätten. Das schließt jedoch nicht aus, daß es ihr bei den mit der Klage angegriffenen Verlautbarungen, die sich auch inhaltlich von den früheren Rundschreiben deutlich unterscheiden, nicht mehr nur um die Abgrenzung ihrer eigenen Erzeugnisse ging, sondern darum, dem Absatz des von der Klägerin neu herausgebrachten Konkurrenzerzeugnisses entgegenzuwirken, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat. 2. Das Berufungsgericht hat in der Äußerung, Sprühlack sei als Tupflack zur Beseitigung von kleinsten Lack- Es ist ferner aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aufgrund einer Würdigung des Inhalts der drei Verlautbarungen zu dem Ergebnis gelangt ist, ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise habe in diesen Werbeäußerungen einen Hinweis auf das Erzeugnis der Klägerin erblickt, Für die Richtigkeit dieser Erwägung spricht insbesondere, daß die Klägerin damals als einzige Sprühdosenherstellerin im Bundesgebiet einen Sprüh- und Tupflack, also einen Lack für beide Zwecke, der die Anschaffung eines besonderen Tupflacks überflüssig machen sollte, auf den Markt gebracht hatte. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die der Beklagten zur Last fallende geschäftsschädigende Behauptung unrichtig sei, läßt einen Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. Hinsichtlich der beiden von der Beklagten benannten Zeugen und hat das Berufungsgericht zu Recht den Standpunkt eingenommen, daß es sich nicht um sachverständige Zeugen, sondern um »eitere Sachverstän-dige handele, deren Vernehmung nicht erforderlich sei. Der Einwand der Beklagten, in ihren Äußerungen liege ein zulässiger Systemvergleich, scheitert schon daran, daß sie sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einer unrichtigen Behauptung bedient hat. Es kann weiterhin aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht den Widerruf der Behauptung Äur Beseitigung der noch bestehenden Beeinträchtigung für erforderlich gehalten hat. Die Verurteilung der Beklagten, Auskunft darüber zu erteilen, an welche Personen und Firmen sie ihr Rundschreiben Nr. 5/68 sowie Fotokopien der Abhandlung aus dem Juni-Heft 1968 der Fachzeitschrift "Farbe und Lack" versandt hat, soll der Klägerin ermöglichen, den ihr entstandenen Schaden zu berechnen, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat. Das Berufungsgericht hat den mit der Klage angegriffenen Verlautbarungen nicht zu entnehmen vermocht, daß die Beklagte damit zugleich behauptet habe, Sprühlack sei zur Verwendung als Tupflack bei der Beseitigung von kleinsten Lackschäden an Kraftfahrzeugen mittels Pinselauftrags wesentlich schlechter geeignet als Tupflack. enthaltene Äußerungen wie, die Methode, etwas Lack in die Dosenkappe zu spritzen und damit zu pinseln, könne nicht befriedigen, vor dieser Methode müsse gewarnt werden und Tupflack unterscheide sich wesentlich von einem Sprühlack, können damit nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden, zu demal sie in den angesprochenen Verkehrskreisen aucn so verstanden und auf das Erzeugnis der Klägerin bezogen worden sein müßten, was ebenfalls nicht feststeht. Das Berufungsgericht hat im übrigen die Frage, ob Tupflack für den Zweck, Kleinstlackschäden mit dem Pinsel zu beseitigen, besser geeignet sei als Sprühlack oder nicht, aus tatsächlichen, von der Anschlußrevision nicht angegriffenen Erwägungen bewußt offengelassen. Allein der Umstand, daß die Klägerin mit ihren Anträgen insoweit keinen Erfolg gehabt hat, als sie die der Beklagten zur Last gelegte Behauptung betreffen, Sprühlack sei zu dem Tupfen wesentlich schlechter geeignet als ein besonderer Tupflack, läßt es als gerechtfertigt erscheinen, daß sie ein Viertel der Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs zu tragen hat. Dabei spielt es weder für die Vorinstanzen, noch für den Revisionsrechtszug eine Rolle, daß die Klägerin den Widerrufsamtrag in der Revisionsinstanz nur noch mit der sich aus der Entscheidung des Berufungsgerichts ergebenden Einschränkung (Widerruf durch die Beklagte selbst und nicht durch eine Bekanntmachung der Klägerin auf Kosten der Beklagten) weiterverfolgt hat; denn diese Einschränkung, die nur die Art und Weise der Durchführung des Widerrufs betrifft, wirkt sich streitwertmäßig nicht aus und ist daher auch für die Kostenverteilung ohne Bedeutung.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 91/71 URTEIL Verkündet am 3. November 1972 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftastelle in dem Rechtsstreit 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1972 durch die Vor* sitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Schönberg für Recht erkannt: Revision und Anschlußrevision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 1971 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin 1/4, die Beklagte 3/4 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind Wettbewerber in der Herstellung und im Vertrieb von Sprühlack in Dosen zur Ausbesserung von Lackschäden an Kraftfahrzeugen. Die Beklagte vertreibt daneben einen besonderen Tupflack. Seit April 1968 bringt die Klägerin Lacksprühdosen auf den Markt, deren Inhalt sie als "Spray + Tupflack" bezeichnet. Diese Dosen haben im Deckelaufsatz einen Pinsel, der es ermöglichen soll, Kleinstlackschäden - nach Einsprühen von etwas Lack in den Deckel - durch Tupfen auszubessem. Die Beklagte nahm in ihrem meist monatlich erscheinenden Informationsdienst (Rundschreiben Nr. 5/68), der im Juni 1968 mit Hilfe eines Adressenverlages in einigen Tausend Exemplaren an Kunden und Interessenten verteilt wurde, unter der Überschrift "Tupflack aus der Aerosol-Kappe?" zu der Methode Stellung, "etwas Lack aus der Sprühdose in die Dosenkappe zu spritzen und damit zu pinseln." Dabei führte sie unter anderem aus, diese Methode habe nicht befriedigen können, weil die reparierte Stelle alsbald neu durchroste. Dies komme daher, daß jeder auf Sprühen eingestellte Laok sich nicht zu dem Pinselauftrag eigne. Der Lack aus der Sprühdose sei etwa0siebenmal so dünn wie der Tupflack. Außerdem seien die für Sprühlack verwendeten Lösungsmittel zu dem Pinseln ungeeignet. Bei "getupftem" Sprühlack ergebe sich eine geringere Schichtdicke als beim Original-Tupflack. Werde Sprühlack mit dem Pinsel aufgetragen, so löse das Lösungsmittel die darunter liegende Schicht auf und der Pinsel scheuere diese mechanisch weg. Außerdem laufe bei senkrechten Flächen der dünnflüssige Sprühlack weg. Deshalb sei Sprühlack, der auch als Tupflack dienen solle, für den Automobilisten zur Beseitigung von kleinen Lackschäden ungeeignet und bringe Ärger; außerdem lasse sich der Pinsel nicht reinigen. Einen von ihr verfaßten Aufsatz ähnlichen Inhalts stellte die Beklagte der Zeitschrift "Farbe und Lack", Zentralblatt der Farben- und Lackindustrie und des Handels, zur Verfügung; er erschien dort ohne Verfasserangabe in der Juni-Ausgabe 1968 und zugleich in der im gleichen Verlag erscheinenden Fachzeitschrift "Industrie-Lackier-Betrieb" unter der Überschrift "Sprühlaoke ungeeignet für den Pinselauftrag." Von diesem Zeitschriftenaufsatz ließ die Beklagte Fotokopien hersteilen und mit dem Zusatz versehen: "... Artikel, die wir Ihrer besonderen Aufmerksamkeit empfehlen." Solohe Fotokopien gelangten auch an Kunden der Klägerin. In der Oktober-Ausgabe 1968 der Zeitschrift "Auto, Motor und Zubehör" erschien ein auf eine Pressemitteilung A der Beklagten zurückgehender Artikel "Lackausbesserung durch Tupfen”, in dem dem Sinne nach wieder behauptet wurde, daß mit dem Pinsel aufgetragene Sprühlacke für die Behebung von Kleinstlackschäden an Kraftfahrzeugen ungeeignet seien. Die Klägerin hat diese Äußerungen als wettbewerbsrechtlich unlauter beanstandet. Die Beklagte habe damit das Erzeugnis der Klägerin herabsetzen wollen. Die Behaup tungen der Beklagten seien auch weitgehend unrichtig. Ins besondere treffe nicht zu, daß der Sprühlack zu dem Tupfen ungeeignet oder auch nur wesentlich schlechter geeignet sei als der von der Beklagten vertriebene Tupflack; jedenfalls biete letzterer keine entscheidenden Vorteile. Die Kunden der Klägerin seien durch dieses Vorgehen der Beklagten irregeführt und beunruhigt worden; es bestehe ein Zustand fortdauernder Störung. Der ihr entstandene beträchtliche Schaden sei noch nicht zu übersehen. Die Klägerin hat beantragt: 1. Der Beklagten wird bei Vermeidung einer gemäß § 890 ZPO zulässigen Geldstrafe oder einer gegen den gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu verhängenden Haftstrafe für jeden Pall der Zuwiderhandlung untersagt, wörtlich oder dem Sinne nach in irgendeiner Form, insbesondere durch Rundschreiben oder Presseveröffentlichung gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Kunden oder Interessenten, zu behaupten oder zu verbreiten, daß Sprühlack zu dem Tupfen mittels Pinselauftrags für die Beseitigung von KleinstSchäden an Kraftfahrzeugen ungeeignet oder wesentlich schlechter sei. 2. Die Beklagte hat gegenüber denjenigen Firmen und Personen, denen sie das von ihr herausgegebene Rundschreiben Nr. 5/68 und Fotokopien der Juni-Ausgabe 1968 der Fachzeitschrift "Farbe und Lack" übersandt hat, ihre Behauptung zu widerrufen, Sprühlack zu dem Tupfen mittels Pinselauftrags sei für die Beseitigung von KleinstSchäden an Kraftfahrzeugen ungeeignet oder wesentlich schlechter geeignet. Dasselbe gilt entsprechend für die Veröffentlichung der Beklagten in der Zeitschrift "Auto, Motor und Zubehör” vom 10. Oktober 1968 S. 646 mit der Überschrift: "Lackausbesserung durch Tupfen." 3. Die Beklagte hat Auskunft darüber zu erteilen, an welche Personen und Firmen sie ihr Rundschreiben Nr. 5/68 sowie die Fotokopien der Juni-Ausgabe 1968 der Fachzeitschrift "Farbe und Lack” übersandt hat. 4. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, allen der Klägerin bereits entstandenen oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen, welcher auf die Versendung des Rundschreibens Nr. 5/68 sowie der Juni-Ausgabe 1968 der Fachzeitschrift "Farbe und Lack" und durch die Veröffentlichung in Nr. 10 der Zeitschrift "Auto, Motor und Zubehör” vom 10. Oktober 1968, Seite 646 im Zusammenhang mit den unwahren Behauptungen über geringere Eignung des Sprühlacks gegenüber Tupflack entstanden ist. Die Beklagte hat bestritten, zu Wettbewerbszwecken gehandelt zu haben. Sie habe, so hat sie behauptet, in ihrem Informationsdienst nur ihre eigenen Erzeugnisse in ihren jeweiligen Eigenschaften und Anwendungsmöglichkeiten beschrieben und miteinander verglichen. Jedenfalls fehle eine Bezugnahme auf die Erzeugnisse der Klägerin. Damals sei weder ihr noch in der Branche bekannt gewesen, daß die auf dem Markt befindliche sogenannte OpelvSprühdose mit beigefügtem Pinsel von der Klägerin hergestellt worden sei. Die Klägerin sei erst im Juli 1968 mit einer gleichartigen Sprühdose unter eigener Marke auf dem Markt erschienen. Im übrigen seien die in den streitigen Verlautbarungen enthaltenen Behauptungen auch sachlich richtig. Insbesondere enthalte die Notiz im Oktoberheft der Zeitschrift "Auto, Motor und Zubehör" eine vollkommen objektive und abgewogene Gegenüberstellung der Eigenschaften und Anwendungsweisen von Sprüh- und Tupflacken. Die genannten Verlautbarungen seien auch aus dem Gesichtspunkt des abstrakten Systemvergleichs zulässig. Keinesfalls sei die Beklagte zu dem Widerruf verpflichtet. Die verlangten Auskünfte belasteten sie in unbilliger Weise; außerdem sei sie zur Erteilung nicht in der Lage. Schließlich fehle es an der Darlegung eines Schadens. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Dabei hat es die Verurteilung nach dem Klageantrag zu 2 (Widerruf) wie folgt gefaßt: Die Klägerin hat die Befugnis, die Formel dieses Urteils innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Anschriften denjenigen Personen und Firmen auf Kosten der Beklagten mitzuteilen, denen die Beklagte das von ihr herausgegebene Rundschreiben Nr. 5/68 und Fotokopien der Juni-Ausgabe 1968 der Zeitschrift "Farbe und Lack” übersandt hat. Ferner ist die Klägerin ermächtigt, die Formel dieses Urteils in der Fachzeitschrift "Auto, Motor und Zubehör” auf Kosten der Beklagten innerhalb von 10 Wochen nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung dieses Urteils zu veröffentlichen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten überwiegend zurückgewiesen und unter teilweiser Abweisung der Klage wie folgt erkannt: 1. Der Beklagten wird bei Vermeidung einer gemäß § 890 ZPO zulässigen Geld- oder einer gegen den gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu verhängenden Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt* gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Kunden oder Interessenten zu behaupten oder zu verbreiten (insbesondere durch Rundschreiben oder Presseveröffentlichungen), daß Sprühlack als Tupflack zur Beseitigung von kleinsten Lackschäden an Kraftfahrzeugen mittels Pinselauftrags ungeeignet sei. 2. Die Beklagte hat gegenüber denjenigen Firmen und Personen, denen sie das von ihr herausgegebene Rundschreiben Nr. 5/68 und Fotokopien der Juni-Ausgabe 1968 der Fachzeitschrift "Farbe und Lack” übersandt hat, ihre Behauptung zu widerrufen, Sprühlack zu dem Tupfen mittels Pinselauftrags sei für die Beseitigung von KleinstSchäden an Kraftfahrzeugen ungeeignet. V Die Klägerin ist befugt, die Formel dieses Urteils in der Fachzeitschrift "Auto, Motor und Zubehör" auf Kosten der Beklagten innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Senats zu veröffentlichen, 3. Die Beklagte hat Auskunft darüber zu erteilen, an welch* Personen und Firmen sie ihr Rundschreiben Nr. 5/68 sowie die Fotokopien der Juni-Ausgabe 1968 der Fachzeitschrift "Farbe und Lack" übersandt hat, 4. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, allen der Klägerin bereits entstandenen oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen, welcher durch die Versendung des Rundschreibens Nr, 5/68 sowie der Juni-Ausgabe 1968 der Fachzeitschrift "Farbe und Lack" und durch die Veröffentlichung des Artikels mit der Überschrift "Lackausbesserung durch Tupfen" auf S. 646 der Oktober-Ausgabe 1968 der Zeitschrift "Auto, Motor und Zubehör" im Zusammenhang mit den Behauptungen über die angebliche Ungeeignetheit des Sprühlacks zur Ausbesserung kleinster Lackschäden mittels Pinselauftrags entstanden ist. Die Beklagte erstrebt mit der Revision die vollständige Abweisung der Klage, Die Klägerin hat Anschlußrevision eingelegt, mit der sie erreichen will, daß die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurückgewiesen wird, jedoch mit Ausnahme der ihr vom Berufungsgericht aberkannten Befugnis, die Formel des landgerichtlichen Urteils nach Bekanntgabe der Abschriften denjenigen Personen und Firmen auf Kosten der Beklagten mitzu- teilen, denen die Beklagte das von ihr herausgegebene Rundschreiben Nr. 5/68 und Fotokopien der Juni-Ausgabe 1968 der Zeitschrift ’’Farbe und Lack” übersandt hat. Beide Parteien beantragen, das gegnerische Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat das vom Landgericht erlassene Verbot insoweit bestätigt, als der Beklagten untersagt worden ist, zu behaupten oder zu verbreiten, daß Sprühlack als Tupflack zur Beseitigung von kleinsten Lackschäden an Kraftfahrzeugen mittels Pinselauftrags ungeeignet sei. Diese Behauptung sei, so führt das Berufungsgericht aus, in den drei angegriffenen Abhandlungen ’’Tupflack in der Aerosol-Kappe?” (Informationsdienst der Beklagten Nr. 5/68), ”Sprüh-lacke ungeeignet für Pinselauftrag” (Juni-Heft 1968 der Zeitschrift ’’Farbe und Lack”) und ”Lack-ausbesserungen durch Tupfen” (Oktober-Heft der Zeitschrift ’’Auto, Motor und Zubehör”) enthalten. Die Beklagte habe sie zu Zwecken des Wettbewerbs aufgestellt und damit den von der Klägerin vertriebenen Sprühlack (mit Pinsel im Deckelaufsatz) herabgesetzt. Diese Behauptung der Beklagten sei geeignet gewesen, den Betrieb der Klägerin zu schädigen. Den ihr nach § 14 Abs. 1 UWG obliegenden Wahrheitsbeweis habe die Beklagte nicht erbracht. Vielmehr stehe nach dBm Ergebnis der Beweisaufnahme fest, daß die Behauptung der Beklagten unrichtig sei. Daher sei das Unterlassungsbegehren in diesem Umfang nicht nur nach § 14 Abs. 1 UWG, sondern auch nach § 1 UWG begründet. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß ein Handeln der Beklagten zu dem Zwecke des Wettbewerbs vorliegt. Die in Präge stehenden Verlautbarungen, die die Beklagte selbst verbreitet oder doch veranlaßt hat, waren nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts geeignet, den Absatz der Beklagten zu dem Nachteil der Klägerin zu fördern. Die Wettbewerbsabsicht der Beklagten ist unter diesen Umständen zu vermuten (vgl. BGH GRUR I960, 384, 386 - Mampe Halb und Halb; 1962, 34, 36 -Torsana). Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht verneint, daß es der Beklagten lediglich darum gegangen sei, die eigenen Erzeugnisse, nämlich Sprühlack und Tupflack, voneinander abzugrenzen, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Wettbewerbsabsicht erfordert entgegen der Auffassung der Revision nicht, daß sich die Werbemaßnahme gegen einen bestimmten namentlich bekannten Mitbewerber richtet. Aus der von der Revision angezogenen HBetonzusatzmittelM-Entscheidung des erkennenden Senats (GRUR 1962, 45, 47) kann etwas Gegenteiliges nicht entnommen werden. Somit kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte damals bereits wußte, wer Hersteller der Sprühlackdose mit dem Pinsel im Deckelaufsatz war. Bekannt war ihr nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls das Erzeugnis der Klägerin in der Aufmachung der sogenannten Opel-Dose. Das Berufungsgericht entnimmt dies zu Recht dem eigenen Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung. Auch läßt die - 11 Würdigung der Zeugenaussagen zu diesem Punkte keinen Rechtsfehler erkennen. Die Zeugen und B^^^ brauchte das Berufungsgericht hierzu nicht zu vernehmen, da sie, wie der Zusammenhang des Beweisantrages mit den Bekundungen der Zeugen V^^P und V^l^^ (Prokurist der Beklagten) erkennen läßt, lediglich bestätigen sollten, daß es nicht gewesen sei, der die Sprühlackdose mit einem im Deckel befindlichen Pinsel in der Vertreterbesprechung vom 10. Juni 1968 vorgestellt und beurteilt habe. Hierauf kam es aber nicht mehr an, nachdem der Zeuge VfHfl^ zu dem Ausdruck gebracht hatte, es könne auch jemand anders gewesen sein, der auf diese Dose hingewiesen habe, und es andererseits auch der Zeuge als möglich bezeichnet hatte, daß von dieser Dose in der Vertreterbesprechung vom 10. Juni 1968 die Rede gewesen sei. Soweit die Beklagte auf ihre Rundschreiben vom Januar und März 1968 verweist, ist zwar zutreffend, daß sie damals schon auf den Unterschied zwischen Sprüh- und Tupflack hingewiesen und zu dem Ausdruck gebracht hat, daß beide Erzeugnisse einen besonderen Verwendungszweck hätten. Das schließt jedoch nicht aus, daß es ihr bei den mit der Klage angegriffenen Verlautbarungen, die sich auch inhaltlich von den früheren Rundschreiben deutlich unterscheiden, nicht mehr nur um die Abgrenzung ihrer eigenen Erzeugnisse ging, sondern darum, dem Absatz des von der Klägerin neu herausgebrachten Konkurrenzerzeugnisses entgegenzuwirken, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat. 2. Das Berufungsgericht hat in der Äußerung, Sprühlack sei als Tupflack zur Beseitigung von kleinsten Lack- - 12 Schäden an Kraftfahrzeugen mittels Pinselauftrags ungeeignet, zu Recht eine objektiv nachprüfbare Tätsachenbe-hauptung im Sinne von § 14 UWG gesehen. Daß es sich dabei um eine Schlußfolgerung aus anderen tatsächlichen Umständen handelt, vie von der Revision geltend gemacht wird, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Es ist ferner aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aufgrund einer Würdigung des Inhalts der drei Verlautbarungen zu dem Ergebnis gelangt ist, ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise habe in diesen Werbeäußerungen einen Hinweis auf das Erzeugnis der Klägerin erblickt, Für die Richtigkeit dieser Erwägung spricht insbesondere, daß die Klägerin damals als einzige Sprühdosenherstellerin im Bundesgebiet einen Sprüh- und Tupflack, also einen Lack für beide Zwecke, der die Anschaffung eines besonderen Tupflacks überflüssig machen sollte, auf den Markt gebracht hatte. Daß die Klägerin in den Werbeäußerungen nicht genannt wurde, hat keine Bedeutung; es genügt, daß die angegriffene Werbung sie erkennbar betraf, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat (vgl. RG JW 1939» 237). Die in der angegriffenen Tatsachenbehauptung liegende Herabsetzung des Erzeugnisses der Klägerin war nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts auch geeignet, den Betrieb der Klägerin zu schädigen. Das Berufungsgericht geht insoweit zutreffend davon aus, daß § 14 UWG nicht nur ehrverletzende Tatsachenbehauptungen meint. Es ist nach dieser Vorschrift auch nicht erforderlich, daß der Betrieb im ganzen geschädigt wird. Vielmehr genügt es, daß durch die Verbreitung nicht erweislich wahrer Tatsachen der Absatz eines einzelnen Erzeugnisses erschwert wird (vgl. BGH GRUR 1966, 633, 635 - Teppichkehrmaschine; 1964, 162, 164 - E-Orgeln; Ulmer/Reimer, ünl. Wettbewerb III Nr. 415). 3. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die der Beklagten zur Last fallende geschäftsschädigende Behauptung unrichtig sei, läßt einen Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. Das Berufungsgericht folgt insoweit dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. was nach Lage der Dinge nicht beanstandet werden kann. Zugleich setzt es sich kritisch mit dem von der Beklagten vorgelegten Prüfungsbericht der Staatlichen Materialprüfungsanstalt in Darmstadt vom 6. Dezember 1968 und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. vom 4. November 1968 auseinander, wozu es aufgrund der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der Lage war. Weder Dr. noch die Materialprüfungsanstalt sind im übrigen zu dem Ergebnis gelangt, daß Sprühlack zur Lackausbesserung durch Tupfen mit Pinsel schlechthin ungeeignet sei. Die Materialprüfungsanstalt hält es sogar nur für zweifelhaft, ob ein Ungeübter ohne präzise Arbeitsanleitung in der Lage sei, mit getupftem Sprühlack die gleiche Filmqualität zu erreichen wie mit Tupflack oder Lackstift. Die Einholung eines Obergutachtens war unter diesen Umständen nicht geboten. Dies gilt umsomehr, als sich der gerichtliche Sachverständige schon mit von den Parteien eingereichten Gutachten, wie dem Prüfungsbericht des Otto Graf-Instituts in Stuttgart vom 16. Juli 1968 nebst Erläuterungen vom 17. September 1968 und dem Gutachten Dr. auseinandergesetzt hatte. Hinsichtlich der beiden von der Beklagten benannten Zeugen und hat das Berufungsgericht zu Recht den Standpunkt eingenommen, daß es sich nicht um sachverständige Zeugen, sondern um »eitere Sachverstän-dige handele, deren Vernehmung nicht erforderlich sei. 4. Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß die Werbung der Beklagten gegen § 14 UWG und gegen § 1 UWG verstößt. Der Einwand der Beklagten, in ihren Äußerungen liege ein zulässiger Systemvergleich, scheitert schon daran, daß sie sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einer unrichtigen Behauptung bedient hat. II. Dem Berufungsgericht ist auch insoweit beizutreten, als es die Beklagte zu dem Widerruf der als unrichtig festgestellten geschäftsschädigenden Behauptung verurteilt hat (§ 1004 BGB, §§ 1, 14 UWG). Einen fortwirkenden Störungszustand hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei aus der Schwere des Vorwurfs und der unter den Kunden der Klägerin entstandenen Unruhe hergeleitet. Es kann weiterhin aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht den Widerruf der Behauptung Äur Beseitigung der noch bestehenden Beeinträchtigung für erforderlich gehalten hat. Besondere Umstände, die es als der Beklagten: nicht zu demutbar erscheinen lassen könnten, daß sie ihre Werbeäußerungen in dieser Weise richtigstellt, sind nicht ersichtlich. Auf die "Remington"-EntScheidung des erkennenden Senats (GRUR 1970, 254, 256 f) kann sich die Revision in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen, da vergleichbare -15- Umstände im Streitfall nicht gegeben sind. Die der Klägerin zuerkannte Veröffentlichungsbefugnis dient ebenfalls der Beseitigung der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits eingetretenen und noch andauernden schädlichen Folgen der Rechtsverletzung. Sie erfaßt einen anderen Personenkreis als die Verurteilung zu dem Widerruf und erscheint daher neben dieser als zulässig (§23 Abs. 2 UWG). Das Berufungsgericht hat insoweit von dem ihm zustehenden Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht (vgl. BGH GRUR 1967, 362, 366 - Spezialsalz). III. Das Berufungsgericht hält es zu Recht für wahrscheinlich, daß der Klägerin durch das festgestellte geschäftsschädigende Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden ist. Für diesen Schaden haftet die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach § 14 Abs. 1 Satz 1 UWG ohne den Nachweis eines Verschuldens. Die Verurteilung der Beklagten, Auskunft darüber zu erteilen, an welche Personen und Firmen sie ihr Rundschreiben Nr. 5/68 sowie Fotokopien der Abhandlung aus dem Juni-Heft 1968 der Fachzeitschrift "Farbe und Lack" versandt hat, soll der Klägerin ermöglichen, den ihr entstandenen Schaden zu berechnen, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat. An genaueren Angaben der Beklagten fehlt es bisher, insbesondere hinsichtlich der verbreiteten Fotokopien des Aufsatzes im Juni-Heft der Zeitschrift "Farbe und Lack". Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, in welchem Umfang die Beklagte das Rundschreiben und den genannten Zeitschriftenartikel ver- breitet hat. Die Interessen der Beklagten an der Geheimhaltung ihres Kunden- und Abnehmerkreises müssen demgegenüber zurücktreten. Soweit sie geltend macht, sie sei zur Erteilung der Auskunft nicht in der Lage, weil die Verbreitung durch Einschaltung eines Adressenverlages erfolgt sei, ist auf ihr Schreiben an den Merkur-Adressenverlag vom 22. Mai 1968 zu verweisen. Danach muß feststellbar sein, nach welchem Verteilerplan die Versendung erfolgt ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, das die Erteilung der Auskunft als möglich angesehen hat, unterliegen daher auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken. Das rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten durch gerichtliche Entscheidung kann nach der gegebenen Sachlage nicht bezweifelt werden. Die Revision der Beklagten kann daher keinen Erfolg haben. IV. Das Berufungsgericht hat den mit der Klage angegriffenen Verlautbarungen nicht zu entnehmen vermocht, daß die Beklagte damit zugleich behauptet habe, Sprühlack sei zur Verwendung als Tupflack bei der Beseitigung von kleinsten Lackschäden an Kraftfahrzeugen mittels Pinselauftrags wesentlich schlechter geeignet als Tupflack. Deshalb hat es dem Unterlassungsanspruch, dem Widerrufsanspruch und dem Feststellungsanspruch insoweit nicht stattgegeben. Die Anschlußrevision meint demgegenüber, die drei Verlautbarungen müßten auch in diesem Sinne verstanden werden. Fest steht jedoch, daß sich die Beklagte dieser Ausdrucksweise nicht bedient hat. In den streitigen Verlautbarungen enthaltene Äußerungen wie, die Methode, etwas Lack in die Dosenkappe zu spritzen und damit zu pinseln, könne nicht befriedigen, vor dieser Methode müsse gewarnt werden und Tupflack unterscheide sich wesentlich von einem Sprühlack, können damit nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden, zu demal sie in den angesprochenen Verkehrskreisen aucn so verstanden und auf das Erzeugnis der Klägerin bezogen worden sein müßten, was ebenfalls nicht feststeht. Es kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet weraen, oaß sich das Berufungsgericht mangels hinreichender Darlegungen der Klägerin nicht in der Lage gesehen hat, eine dementsprechende Feststellung zu treffen. Das Berufungsgericht hat im übrigen die Frage, ob Tupflack für den Zweck, Kleinstlackschäden mit dem Pinsel zu beseitigen, besser geeignet sei als Sprühlack oder nicht, aus tatsächlichen, von der Anschlußrevision nicht angegriffenen Erwägungen bewußt offengelassen. Auch die Anschlußrevision kann daher keinen Erfolg haben. V. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Allein der Umstand, daß die Klägerin mit ihren Anträgen insoweit keinen Erfolg gehabt hat, als sie die der Beklagten zur Last gelegte Behauptung betreffen, Sprühlack sei zu dem Tupfen wesentlich schlechter geeignet als ein besonderer Tupflack, läßt es als gerechtfertigt erscheinen, daß sie ein Viertel der Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs zu tragen hat. Entsprechendes gilt für die Kosten der Revisionsinstanz, dä;Revision und Anschlußrevision zurückgewiesen worden sind (§§ 92, 97 ZPO). Dabei spielt es weder für die Vorinstanzen, noch für den Revisionsrechtszug eine Rolle, daß die Klägerin den Widerrufsamtrag in der Revisionsinstanz nur noch mit der sich aus der Entscheidung des Berufungsgerichts ergebenden Einschränkung (Widerruf durch die Beklagte selbst und nicht durch eine Bekanntmachung der Klägerin auf Kosten der Beklagten) weiterverfolgt hat; denn diese Einschränkung, die nur die Art und Weise der Durchführung des Widerrufs betrifft, wirkt sich streitwertmäßig nicht aus und ist daher auch für die Kostenverteilung ohne Bedeutung. Krüger-Nieland Alff Sprenkmann Merkel Schönberg