Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« Januar 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br. Krüger-Hieland und der Bundesrichter Alff, Br. Merkel, Br. Schönberg und Br. Fr hr. Bie Klägerin hat beim Landgericht unter Berufung auf § 14 UWG beantragt, dem Beklagten bei Meldung von Strafen die nachfolgend aufgeführten Behauptungen zu verbieten, ihn zu dem Widerruf der Behauptung zu 1 b und c gegenüber dem Winzer Schuler zu verurteilen sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der Verbreitung der zu 1 b und c aufgeführten Behauptungen entstanden sei und noch entstehe: c) er, der Beklagte sei diesem "Schwindel" nachgegangen und habe festgestellt, daß die Klägerin sich täglich nur vormittags eine Anzahl von 3 000 Flaschen dieses Weines liefern lasse, damit bei einer Weinkontrolle an Wachmittag keine Bestände mehr vorhanden seien; In Gegensatz zun Landgericht sieht das Berufungsgericht auf Grund dieser Aussagen als erwiesen an, daß der Beklagte die unter Ziff.1 c des Klageantrags genannten Äußerungen gegenüber Schuler aufgestellt hat. Das erscheint jedoch durchaus fraglich, denn da der Klageantrag 1 c dem Beklagten verbieten soll zu behaupten, er sei "diesem Schwindel" nachgegangen, "dieser Schwindel" aber nicht in diesem, sondern in den Anträgen 1 a und b substantiiert worden ist, liegt es nahe, wegen untrennbaren Zusammenhanges der Klageanträge den Erlaß eines Teilurteils für unzulässig zu erachten. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten durch den ersten Halbsatz des Urteilstenors verboten zu behaupten, er sei "diesen Schwindel" nachgegangen. Darunter könnte sowohl die im Klageantrag 1 a aufgeführte Behauptung fallen mit der Folge, daß dem Beklagten die Behauptung verwehrt sein soll, "die" (d.h. alle) im Sortiment der Klägerin geführten Weine der GdBHHHHM Kellerei seien "gepansohtes Zeug", als auch nur die unter 1 b genannte Behauptung, diese Kellerei liefere an die Klägerin Krötenbrunnen", "diesem Schwindel" nachgegangen, verurteilen dürfen, ohne zuvor die vom Beklagten angebotenen Beweise darüber zu erheben, daß die von der GflHHHB Kellerei an die Klägerin gelieferten Weine tatsächlich den Vorschriften des Weingesetzes nicht entsprachen (§ 286 ZPO). Möglicherweise - ausgeführt hat es das nicht - war das Berufungsgericht der Ansicht, durch das Verbot gemäß Ziff.1 c werde dem Beklagten lediglich verboten zu behaupten, die Klägerin habe bewußt verfälschten Wein bezogen und Dabei wird es zu beachten haben, daß dem Wortlaut der Aussage des Zeugen Schuler nicht entnommen werden kann, daß der Beklagte behauptet hat, die Klägerin habe bewußt am Absatz verfälschten Weines mitgewirkt. Hach dem Vernehmungsprotokoll hat der Zeuge nicht, wie im Klageantrag Ziff.1 c formuliert, als Äußerung des Beklagten wiedergegeben, die Klägerin habe sich täglich nur vormittags 3 000 Flaschen dieses Weines liefern lassen, damit bei einer Weinkontrolle am Nachmittag keine Bestände mehr vorhanden seien, sondern er hat als Äußerung des Beklagten wiedergegeben, dieser habe festgestellt, daß bei der Ratio jeden Morgen 3 000 Flaschen Wein angeliefert worden seien; wenn er nachmittags mit der Weinkontrolle dort gewesen sei, dann seien die Weine wieder weg gewesen. Grundlage für die Feststellung des Berufungsgerichts ersichtlich, der Beklagte habe den Vorwurf einer bewußten Mitwirkung der Klägerin beim Absatz von verfälschten Wein erhoben.
BUNDESGERICHTSHOF ^7 s ■ S IM NAMEN DES VOLKES I ZR 91/69 URTEIL Verklndet am 15. Januar 1971 Zug, Justizangestellter als Urkundabeamter der Geschäftsstelle ln dem Rechtsstreit des Kaufmanns Siegfried WBMBBB» M(BB^By WiBMMH straöe MB» als Inhaber der Firma W. SMBB in HMMBi» ebendort, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma We 5 GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Fritz und Bckbert SnBB» Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 / Ber I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« Januar 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br. Krüger-Hieland und der Bundesrichter Alff, Br. Merkel, Br. Schönberg und Br. Fr hr. v. Gamm für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juli 1969 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bie Klägerin betreibt einen Lebensmittelgroßhandel, in dem sie auch Wein führt. Ber Beklagte ist Inhaber einer Weingroßhandlung. Bie Klägerin hat beim Landgericht unter Berufung auf § 14 UWG beantragt, dem Beklagten bei Meldung von Strafen die nachfolgend aufgeführten Behauptungen zu verbieten, ihn zu dem Widerruf der Behauptung zu 1 b und c gegenüber dem Winzer Schuler zu verurteilen sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der Verbreitung der zu 1 b und c aufgeführten Behauptungen entstanden sei und noch entstehe: 1. a) die im Sortiment der Firma TflBB St Sn® geführten Weine von der Baron von Weinkellerei & Co* seien gepanschtes Zeug b) die Baron von OflHBBI Weinkellerei St Co* liefere an die Klägerin "OflMHi Kröten« brunnen", der aufgrund ungaaetslicher Einfuhren mit ausländischen Traubensäften vergoren und alt Deutscher Wein verkauft werde. c) er, der Beklagte sei diesem "Schwindel" nachgegangen und habe festgestellt, daß die Klägerin sich täglich nur vormittags eine Anzahl von 3 000 Flaschen dieses Weines liefern lasse, damit bei einer Weinkontrolle an Wachmittag keine Bestände mehr vorhanden seien; 2. der Beklagte wird verurteilt, die unter 1 b und c wiedergegebenen Behauptungen zu widerrufen; 3* es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen aus der Aufstellung und Verbreitung der unter Ziffer 1 b und c aufgeführten Behauptungen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen* Das Landgericht hat den Beklagten zunächst durch Versäumnisurteil antragsmäß verurteilt, nach Einspruch des Beklagten jedoch durch Teilurteil das Versäumnisurteil insoweit aufgehoben und die Klage abgewiesen, als der Beklagte gemäß Ziff • 1 c zur Unterlassung und insoweit zu dem Widerruf und zu dem Schadensersatz verurteilt worden war* Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgerioht dieses Teilurteil abgeändert und das Versäumnisurteil insoweit aufreehterhalten* Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, in Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2* Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster vom 17. September 1968 zurückzuweisen* Die Klägerin tritt dem entgegen /' Ente che idunaagründe: I. Gegenstand des RevisionsVerfahrens ist allein der Klageantrag 1 c, während die Frage, oh die Weine tatsächlich verfälscht waren, noch offen gehlieben ist« Landgericht und Oberlandesgericht haben u.a. den Zeugen SflB vernommen. In Gegensatz zun Landgericht sieht das Berufungsgericht auf Grund dieser Aussagen als erwiesen an, daß der Beklagte die unter Ziff. 1 c des Klageantrags genannten Äußerungen gegenüber Schuler aufgestellt hat. Da der Beklagte die Wahrheit dieser Tatsachenbehauptungen - die genacht zu haben er nach wie vor bestreite - nicht erwiesen habe, sei er gemäß §§ 14 UWG, 1004 BGB antragsgemäß zu verurteilen. II. Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. 1. Das Berufungsgericht geht ohne weiteres davon aus, daß das Teilurteil des Landgerichts als solches an sich zulässig war. Das erscheint jedoch durchaus fraglich, denn da der Klageantrag 1 c dem Beklagten verbieten soll zu behaupten, er sei "diesem Schwindel" nachgegangen, "dieser Schwindel" aber nicht in diesem, sondern in den Anträgen 1 a und b substantiiert worden ist, liegt es nahe, wegen untrennbaren Zusammenhanges der Klageanträge den Erlaß eines Teilurteils für unzulässig zu erachten. Für die Entscheidung über die Revision kann dieser Umstand allerdings nicht maßgeblich werden, weil es sich dabei um einen Yerfahrensmangel handelt, dessen Berücksichtigung in der Revisionsinstanz grundsätzlich eine Verfahrensrüge gemäß § 554 Abs. 3 Kr. 2b ZPO voraussetzt (vgl. BGHZ 16, 71, 74)» die hier nicht erhoben worden ist. 5 2. Mit Erfolg nacht die Revision jedoch Verletzung der §§ 253 und 286 ZPO geltend. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten durch den ersten Halbsatz des Urteilstenors verboten zu behaupten, er sei "diesen Schwindel" nachgegangen. Insoweit rügt die Revision schon nit Recht, es sei nicht hinreichend bestimmt, welche Behauptungen unter der KurebeZeichnung "Schwindel" zu verstehen und deshalb zu unterlassen seien. Darunter könnte sowohl die im Klageantrag 1 a aufgeführte Behauptung fallen mit der Folge, daß dem Beklagten die Behauptung verwehrt sein soll, "die" (d.h. alle) im Sortiment der Klägerin geführten Weine der GdBHHHHM Kellerei seien "gepansohtes Zeug", als auch nur die unter 1 b genannte Behauptung, diese Kellerei liefere an die Klägerin Krötenbrunnen", der auf Grund ungesetzlicher Einfuhren mit ausländischen Traubensäften vergoren und als deutscher Wein verkauft werde. Beide Behauptungen sind zu demindest hinsichtlich der Zahl der angeblich verfälschten Weine, aber auch in anderen Riohtungen nicht gleich, so daß der Urteilstenor der für seine Befolgung und Vollstreckung nötigen Bestimmtheit ermangelt. Das Berufungsgericht hätte aber vor allem den Beklagten nicht zur Unterlassung der Behauptung, er sei "diesem Schwindel" nachgegangen, verurteilen dürfen, ohne zuvor die vom Beklagten angebotenen Beweise darüber zu erheben, daß die von der GflHHHB Kellerei an die Klägerin gelieferten Weine tatsächlich den Vorschriften des Weingesetzes nicht entsprachen (§ 286 ZPO). Möglicherweise - ausgeführt hat es das nicht - war das Berufungsgericht der Ansicht, durch das Verbot gemäß Ziff. 1 c werde dem Beklagten lediglich verboten zu behaupten, die Klägerin habe bewußt verfälschten Wein bezogen und 6 verkauft. Damit wird aber übersehen, daß Ziff. 1 c zugleich die Verbreitung der unter der Kurzbezeichnung "Schwindel" zusammengefaßten Behauptungen über die Verfälschung der Weine umfaßt - sei es im Umfang der Ziff. 1 a, der Ziff. 1 b oder beider. Insoweit fehlt es aber an einer Urteilsgrundlage, weil bisher nicht feststeht, ob diese Weine verfälscht waren. Dann kann aber auch das Verbot des weiteren in Ziff. 1 c aufgeführten Halbsatzes nicht für sich allain aufrechterhalten bleiben, weil beide Behauptungen eng verklammert sind und darüber nicht isoliert entschieden werden kann. 3. Im weiteren Verfahren wird sich das Berufungsgericht erneut mit der Würdigung der Aussage des Zeugen Schuler befassen müssen. Dabei wird es zu beachten haben, daß dem Wortlaut der Aussage des Zeugen Schuler nicht entnommen werden kann, daß der Beklagte behauptet hat, die Klägerin habe bewußt am Absatz verfälschten Weines mitgewirkt. Hach dem Vernehmungsprotokoll hat der Zeuge nicht, wie im Klageantrag Ziff. 1 c formuliert, als Äußerung des Beklagten wiedergegeben, die Klägerin habe sich täglich nur vormittags 3 000 Flaschen dieses Weines liefern lassen, damit bei einer Weinkontrolle am Nachmittag keine Bestände mehr vorhanden seien, sondern er hat als Äußerung des Beklagten wiedergegeben, dieser habe festgestellt, daß bei der Ratio jeden Morgen 3 000 Flaschen Wein angeliefert worden seien; wenn er nachmittags mit der Weinkontrolle dort gewesen sei, dann seien die Weine wieder weg gewesen. Nimmt man die spätere Aussage von Schuler bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht hinzu, in der er erklärt hat, er habe alles vergessen, es könne sein, daß der Beklagte möglicherweise nicht gesagt habe, daß die Weinkontrolle nachmittags da gewesen sei, so ist keine Grundlage für die Feststellung des Berufungsgerichts ersichtlich, der Beklagte habe den Vorwurf einer bewußten Mitwirkung der Klägerin beim Absatz von verfälschten Wein erhoben. Bach aileden war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surücksuverweisen, den auch die Kostenentscheidung zu übertragen war, soweit diese das Revisionsverfahren betrifft. Krüger-Eieland Alff Merkel Schönberg v. Gann