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BGH

Gericht: BGH

oHG”o Unter dieser Firma ist sie seit Januar 1964 im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragene Im Januar 1965 hat die Beklagte in Essen unter ihrer Firma eine Zweigniederlassung errichtet« Diese benutzt das Wort allein oder in Verbindung mit dem Wort "Jugendreisen" in der Werbung als Firmenschlagwort«, Die Klägerin bait die Verwendung der Bezeichnung |H wegen Verwechslungsfähigkeit mit ihrem Firmenschlagwort für unzulässig und behauptet, es sei bereits mehrfach zu störenden Verwechslungen gekommene Sie hat beim Landgericht beantragt, der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe für jeden Ball der Zuwiderhandlung im Stadtkreis Essen in ihrer geschäftlichen Tätigkeit, insbesondere in ihrer Firmenbezeichnung, die Kennzeichnung zu benutzen. Die Klägerin hat die Schutzfähigkeit ihres Firmenkennwortes mit dem Hinweis verteidigt, sei für ein Reisebüro unterschcidungskräftig« Worte wie mm un<* seien klanglich weiter entfernt, lä- gen auch nach dem Tätigkeitsbereich nicht so nahe, weil cs sich dabei um Reiseveranstalter, nicht um Reisever-raittler handele, was allgemein bekannt sei« Die Klägerin hat bestritten, im Jahre 1964 über die übliche Anforderung von Prospektmaterial hinaus geschäftlich mit der Klägerin zusamraengearbeitet zu haben« Peeinträchtigt worden sei sie wegen ihres örtlich beschränkten Tätigkeitsbereichs erst ab Januar 1965, als die Beklagte ihr Büro in Essen wenige hundert Meter von ihr entfernt eröffnet habe« Bereits im April 1965 habe sic die Beklagte zur Unterlassung aufgefordert o Dort wird aber seine freie Benutzbarkeit durch den gleichzeitigen Gebrauch als Firraenschlagwort eines Reisebüros nach Lage des Palles nicht beeinträchtigt0 Um so weniger, darin ist dem Berufungsgericht zuzuotim-men, beeinträchtigt die eigenartige Abwandlung den freien Gebrauch dieses Begriffs« Daß auf dem Gebiet der Reisevermittlung ein solches Freihaltebedürfnis bestehe, weil es etwa nötig sei, um den Tätigkeitsbereich einer Firma zu beschreiben, hat die Beklagte selbst nicht behauptete Sie hat im Gegenteil durch ihre eigene Firmierung, in der a*Ls allein unterscheidungskräftiger Bestandteil wirkt, ein solches Freihaltebedürfnis verneint0 Das Berufungsgericht hat zwar diese ähnlichen Bildungen in seinen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich erwähnt, doch hat es deshalb den Frfahrungssatz nicht außer acht gelassen, daß die Häufung ähnlicher Zeichen auf dem gleichen Wirtschaftsgebiet die Verwechslungsgefahr mindern kann, wenn davon ausgegangen werden muß, daß das Publikum sich an die Beachtung geringerer Abwandlungen gewöhnt hato Für die Anwendung dieses Erlahrungssatzes bestand hier kein Anlaß, weil die genannten Bezeichnungen schon v/egen der verschiedenen Vorsilben wesentlich weiter von abliegen als bei dem zu demindest die klangliche Verwechslungsgefahr nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts sehr viel größer ist« Überdies konnte das Berufungsgericht diese Firmierung auch deshalb vernachlässigen. IIIo Den Verwirkungseinwand der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Hinweis auf die sofort nach Eröffnung der Niederlassung der Beklagten erfolgte Abmahnung verworfen« Ec meint, die Klägerin habe nicht zu erkennen gegeben, daß sie von ihren Rechten keinen Gebrauch machen wolle« Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dabei den Vortrag der Beklagten übergangen, daß diese sich seit 1962 unter ihrer Firma zu einem der größten Reisebüros entwickelt habe und dabei für eine im gesamten Bundesgebiet, also auch in Essen, wirksame Werbung jährlich fast 1 Million DM aufgewendet habe, ohne daß die Klägerin sich dagegen gewandt habe« Es sei eine verspätete Geltendmachung von Rechten, wenn die Klägerin die Beklagte erst im April 1965 abgemahnt und erst im Juni 1966 Klage erhoben habeo Dabei läßt die Revision aber außer acht, daß die Klägerin ihren ünterlassungsantrag räumlich auf den Stadtkreis Essen beschränkt hat. Das Berufungsgericht durfte deshalb einen etwaigen Besitzstand in den übrigen Bereichen der Bundesrepublik, wie ihn die Klägerin durch ihre Werbung erreicht haben will, bei der Prüfung des Verwirkungseinwandes außer acht lassen« Konkrete Behauptungen über einen solchen Besitzstand im Essener Stadtkreis hat die Beklagte nicht aufgestellt« Einer solchen näheren Darlegung hätte es aber bedurft; denn die bloße Behauptung über den Einsatz von fast 1 Million DM jährlich für Werbung im Gebiet der gesamten Bundesrepublik kann angesichts der vielfältigen Anwendungs- und unterschiedlichen Wirkungsmöglichkeiten von Werbemitteln für sich allein nicht ohne weiteres eine ausreichende Grundlage für die Feststellung eines Besitzstandes in einem bestimmten örtlichen Bezirk bieteno Unter dienen Umständen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, v/enn das Berufungsgericht eine ernstliche Interessenberührung der Parteien erst mit dem Zeitpunkt der Eröffnung der Essener Niederlassung der Beklagten angenommen und die binnen drei Monaten erfolgte Abmahnung nicht als verspätete Rechtsausübung beurteilt hatD Danach kann offen bleiben, ob die sonstigen Voraussetzungen einer Rechtsverv/irkung hier gegeben v/aren (vglo BGHZ 21, 66 f)0 Verwirkt hat die Klägerin ihren Anspruch auch nicht deshalb, weil sie vor dem Prozeß keine Erklärung zu dem Angebot der Beklagten abgegeben hat, in Zukunft das Wort nur noch im Zusammenhang mit der Bezeichnung "Jugendreisebüro n zu verwendeno Dieser Zusatz konnte, für die Beklagte erkennbar, nicht ausreichen, die Vexv/echslungsgefahr zu beseitigen, v/eil er für den Verkehr als eine, wenn auch zura feil neuartige, so doch beschreibende Angabe über den Tätigkeitsbereich erscheint, die gegenüber dem unterscheidungs- IVo Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen den Umfang des Unterlassungsgebotes0 Das Berufungsurteil bestätigt das landgerichtsurteil dahin, daß die Beklagte es unterlassen muß, die Kennzeichnung in ihrer geschäftlichen Tätigkeit, insbesondere in ihrer Firmenbezeichnung zu benutzen Das widerspricht noch nicht dem Grundsatz, daß sich das Unterlassungsgebot an die mit der Unterlassungsklage angegriffene konkrete Verletzungsform anzuschließen hat (BGH GRUR 1957? von Firmen dem Beklagten grundsätzlich die Möglichkeit nicht genommen werden darf, den beanstandeten Firmen-teil in eine abgewandelte Firmierung so einzufügen, daß eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen wird« Dem ist hier genügt mit der Formulierung, die Beklagte dürfe "die Kennzeichnung in ihrer Firmenbezeichnung nicht benutzen0 Damit kommt hinreichend zu dem Ausdruck, daß zwar jede Firmierung verboten ist, in der das Wort als kennzeichnend und damit gegenüber der Firma der Klägerin verwechslungsfähig wirkt, eine neutral wirkende Benutzung als nicht kennzeichnend aber nicht untersagt isto Auch soweit der Beklagten der Gebrauch "in ihrer geschäftlichen (Tätigkeit" untersagt wird, ist nichts zu erinnern« Diese Formulierung ist im Hinblick auf die im Prozeß vorgetragenen und beanstandeten Benutzungsweisen auszulegen, so daß darunter der schlagwortartige Gebrauch von in Alleinstellung oder mit dem Wort "Jugend reisen" oder ähnlichen Beifügungen fällte Hur ernsthafte Ge fährdungen, wie sie hier der Klägerin Anlaß zur Prozeßführung gegeben haben, fallen darunter, so daß sich die Urteilsforrael nicht :äuf Kollisionen bezieht, die beispielsweise daraus entstehen, daß außerhalb von Essen erlaubterweise unter dem Firmenwort umlaufende Werbemit-

gebrauchenFirmaBerufungsgerichtähnlichWortKlägerinEssenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I_.ZR.91/62	URTEIL	Verkünde!	am
'	13o Deze ber 1968
Y/erner, Justizobersekretä
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
p	Jugendreisebüro,
oKG, Sgg/f,	00,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozoßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Freiherr
 von
gegen
P	Verkehrs-GmbH, Reisebüro,	L(
straße ^ß0
vertreten durch den Geschäftsführer Gunter
 Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r0
 
Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13° Dezember 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Fehle, Dr0 Sprenkmann, 33i\ Mösl, Alff und Dr0 Merkel
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Haram vom 30o Mai 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen**
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin betreibt seit dera Jahre 1922 in Essen ein Reisebüroo Sie firmiert	Verkehrs-GmbH"0 Seit
1955 ist sie unter dieser Birma im Handelsregister eingetragene Die Bezeichnung	benutzt sie in Verbin-
dung mit dem Wort "Reisebüro" als Kursbezeichnung ihrer Firma»
Die Beklagte betreibt in München ein Reisebüro0 Sie firmiert seit 1964	Jugendreisebüro
oHG”o Unter dieser Firma ist sie seit Januar 1964 im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragene Im Januar 1965 hat die Beklagte in Essen unter ihrer Firma eine Zweigniederlassung errichtet« Diese benutzt das Wort	allein	oder
 in Verbindung mit dem Wort "Jugendreisen" in der Werbung
 als Firmenschlagwort«,
 
Die Klägerin bait die Verwendung der Bezeichnung |H wegen Verwechslungsfähigkeit mit ihrem Firmenschlagwort	für	unzulässig	und	behauptet,
 es sei bereits mehrfach zu störenden Verwechslungen gekommene Sie hat beim Landgericht beantragt, der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen,
 bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe für jeden Ball der Zuwiderhandlung im Stadtkreis Essen in ihrer geschäftlichen Tätigkeit, insbesondere in ihrer Firmenbezeichnung, die Kennzeichnung	zu
 benutzen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen,
 Sie hat ausgeführt, die Bezeichnung	sei	nicht
 schutzfähig, weil sie als Abwandlung des politisch-geografischen Begriffs	diesen	nicht dem all-
gemeinen Gebrauch entziehen dürfe. Selbst wenn die Klägerin sich	statt	nennen	v/ürde,	könne
 sie niemanden den Gebrauch dieses Wortes verwehren. Auch bestehe weder klanglich noch bildlich eine Verwechslungsgefahr, Über das übliche Maß hinaus sei es bisher nicht zu Verwechslungen im Geschäftsverkehr gekommen. Die Kenn-zeiohnungskraft von	sei	auch	geschwächt,	weil
 ähnliche Bildungen wie
 bekannt seien. Ferner hat sich die Beklagte auf Verwirkung berufen und dazu vorgebracht, die Klägerin habe vor Eröffnung ihrer Niederlassung in Essen keinen Anstoß an ihrer Firma genommen, obwohl sie, die Beklagte, schon lange zuvor in der ganzen Bundesrepublik eine starke
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Werbung entfaltet habe0 1964 habe die Klägerin sogar geschäftlich mit ihr zusammengearbeitet, wenn auch in bescheidenem. Rahmen«
Die Klägerin hat die Schutzfähigkeit ihres Firmenkennwortes mit dem Hinweis verteidigt,	sei	für
 ein Reisebüro unterschcidungskräftig« Worte wie mm un<*	seien klanglich weiter entfernt, lä-
gen auch nach dem Tätigkeitsbereich nicht so nahe, weil cs sich dabei um Reiseveranstalter, nicht um Reisever-raittler handele, was allgemein bekannt sei« Die Klägerin hat bestritten, im Jahre 1964 über die übliche Anforderung von Prospektmaterial hinaus geschäftlich mit der Klägerin zusamraengearbeitet zu haben« Peeinträchtigt worden sei sie wegen ihres örtlich beschränkten Tätigkeitsbereichs erst ab Januar 1965, als die Beklagte ihr Büro in Essen wenige hundert Meter von ihr entfernt eröffnet habe« Bereits im April 1965 habe sic die Beklagte zur Unterlassung aufgefordert o
Das Landgericht hat ,die Beklagte zur Unterlassung verurteilt« Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen o Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter« Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweiseno
 
Ents che idungsgründe:
Io
 It
Das Berufungsgericht hält den Firmenbestandteil 11 für schutzfähig, weil unterscheidungskräftig»
Die Revision bittet demgegenüber um Nachprüfung, ob das ihrer Ansicht nach völlig farblose Wort.,,^d^n als bloßer Bestandteil der Firmenbezeichnung der Klägerin überhaupt geschützt werden könneo Bas ist jedoch zu bejaheno Soweit die Revision damit die gesonderte Schutsfähigkeit eines Firmenbestandteils in Frage stellt, muß sie sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verweisen lassen» So ist sowohl in dem KfA-Urtcil (BGHZ 11, 214) als auch in späteren Entscheidungen (zoBo GRUR I960, 93 - Martinsberg) stets anerkannt worden, daß auch bloße Bestandteile von Firmen auf Grund der §§ 16 Aböo 1 UWG, 12 BGB geschützt sein können» Bie Voraussetzungen eines solchen Schutzes hat das Berufungsgericht hier auch nicht verkannt, wenn es den Schutz davon abhängig gemacht hat, daß der Bestandteil unterscheidungskräftig und damit geeignet sein muß, im Verkehr als Hinweis auf das bezeichnete Unternehmen zu wirken» Babei kann hier offen bleiben, ob die Klägerin	besondere Bezeichnung
 ihres ErwerbsgeSchaftes im Sinne des § 16 Abs» 1 UWG benutzt hat, denn jedenfalls hat sie sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Kurzform ihrer Gesamt-firraa benutzt» In diesem Falle kommt dem Firmenbestandteil die Schutzfähigkeit der Gesaratfirma jedenfalls deshalb zugute, weil	derjenige Firmenbestandteil
 ist, der seiner i*rt nach im Gegensatz zu den übrigen Fir-raenbestandteilen "^||H^^-GmbHn geeignet ist, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis durchzusetzen (BGH aaO - KfA)» Wenn die Revision u^|j&" als farblos und deshalb nicht schutzfähig bezeichnet, dann ist ein solcher Hinweis für sich allein nicht geeignet, die gegen-
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teiligen Feststellungen des Berufungsgerichts, die im wesentlichen auf tatrichterlichen) Gebiet liegen, als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen,, Im Gegenteil legt schon die über Jahrzehnte erhaltene Geltung des geografisch-politischen Begriffs	die	Annahme
 nahe9 daß die Abwandlung in	bei	^en	Kreisen,
 die die Ableitung erkennen, als Unternehmenshinweis für ein Reisebüro durchaus kennzeichnend wirken kann0 Für andere Verkehrskreise zeigen aber ähnliche Bildungen wie	oder	daß	dem	klangverwandten
”PP^^” Unterscheidungskraft durchaus nicht ohne weiteres abgesprochen werden kann.,
Ben weiteren Einwand der Beklagten, sei ein dem freien Sprachschatz angohorender und damit nicht monopolisierbarer politisch-geografischer Begriff, der auch nicht durch eine Abwandlung dieses Begriffs gesperrt werden könne, hat das Berufungsgericht mit der Erwägung verworfen,	sei	trotz des Anklanges
 an "PHPHfc" und sonstige “^^’'-Verbindungen
 uswo) eine eigenständige Neuprägung, die bei Aufnahme in eine Handelsfirma und bei Gebrauch als Firmen-schlagwort vom Verkehr nicht als geografischer Begriff, sondern als Unternehmensbezeichnung gewertet werde® Auch darin liegt kein Bechtsfehler0 Zwar können Worte der Umgangssprache und auch des politisch-geografischen Bereichs unter besonderen Umständen für den Allgemeingebrauch freizuhalten sein, wenn der Verkehr auf ein solches Wort unbedingt angewiesen Ist (BGHZ 24, 238 - tabu)® Ein solches Freihaltebedürfnis für das Wort ,TpHp||[||^H^lr auf dem Gebiet der Firmierung von Reisebüros ergibt sich aber aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, ist auch von der Beklagten nicht dargelegt worden® Es mag bestehen auf dem politischen Eereich, für den es geprägt worden ist®
 
Dort wird aber seine freie Benutzbarkeit durch den gleichzeitigen Gebrauch als Firraenschlagwort eines Reisebüros nach Lage des Palles nicht beeinträchtigt0 Um so weniger, darin ist dem Berufungsgericht zuzuotim-men, beeinträchtigt die eigenartige Abwandlung den freien Gebrauch dieses Begriffs« Daß auf dem Gebiet der Reisevermittlung ein solches Freihaltebedürfnis bestehe, weil es etwa nötig sei, um den Tätigkeitsbereich einer Firma zu beschreiben, hat die Beklagte selbst nicht behauptete Sie hat im Gegenteil durch ihre eigene Firmierung, in der	a*Ls	allein
 unterscheidungskräftiger Bestandteil wirkt, ein solches Freihaltebedürfnis verneint0
IIi Die Revision rügt zur Frage der Verwechslungsfähigkeit, das Berufungsgericht habe übersehen, daß gerade auf dem Gebiet der Touristik ähnlich klingende Namen wie
 und ähnliche durchgesetzt seien, weshalb das Publikum sich daran gewöhnt habe, auf geringe Abweichungen wie die zwischen	un(i	zu	achten«
Das Berufungsgericht hat zwar diese ähnlichen Bildungen in seinen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich erwähnt, doch hat es deshalb den Frfahrungssatz nicht außer acht gelassen, daß die Häufung ähnlicher Zeichen auf dem gleichen Wirtschaftsgebiet die Verwechslungsgefahr mindern kann, wenn davon ausgegangen werden muß, daß das Publikum sich an die Beachtung geringerer Abwandlungen gewöhnt hato Für die Anwendung dieses Erlahrungssatzes bestand hier kein Anlaß, weil die genannten Bezeichnungen schon v/egen der verschiedenen Vorsilben wesentlich weiter von abliegen als	bei dem zu demindest die klangliche
 Verwechslungsgefahr nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts sehr viel größer ist« Überdies konnte das Berufungsgericht diese Firmierung auch deshalb vernachlässigen.

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weil sie nicht von Reisevermittlern als unmittelbaren Konkurrenten, sondern von Reiseveranstaltern benutzt werden, was die Verwechslungsgefahr herabmindert»
IIIo Den Verwirkungseinwand der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Hinweis auf die sofort nach Eröffnung der Niederlassung der Beklagten erfolgte Abmahnung verworfen« Ec meint, die Klägerin habe nicht zu erkennen gegeben, daß sie von ihren Rechten keinen Gebrauch machen wolle« Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dabei den Vortrag der Beklagten übergangen, daß diese sich seit 1962 unter ihrer Firma zu einem der größten Reisebüros entwickelt habe und dabei für eine im gesamten Bundesgebiet, also auch in Essen, wirksame Werbung jährlich fast 1 Million DM aufgewendet habe, ohne daß die Klägerin sich dagegen gewandt habe« Es sei eine verspätete Geltendmachung von Rechten, wenn die Klägerin die Beklagte erst im April 1965 abgemahnt und erst im Juni 1966 Klage erhoben habeo Dabei läßt die Revision aber außer acht, daß die Klägerin ihren ünterlassungsantrag räumlich auf den Stadtkreis Essen beschränkt hat. Das Berufungsgericht durfte deshalb einen etwaigen Besitzstand in den übrigen Bereichen der Bundesrepublik, wie ihn die Klägerin durch ihre Werbung erreicht haben will, bei der Prüfung des Verwirkungseinwandes außer acht lassen« Konkrete Behauptungen über einen solchen Besitzstand im Essener Stadtkreis hat die Beklagte nicht aufgestellt« Einer solchen näheren Darlegung hätte es aber bedurft; denn die bloße Behauptung über den Einsatz von fast 1 Million DM jährlich für Werbung im Gebiet der gesamten Bundesrepublik kann angesichts der vielfältigen Anwendungs- und unterschiedlichen Wirkungsmöglichkeiten von Werbemitteln für sich allein nicht ohne weiteres eine ausreichende Grundlage für die Feststellung eines Besitzstandes in einem bestimmten örtlichen Bezirk bieteno
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Unter dienen Umständen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, v/enn das Berufungsgericht eine ernstliche Interessenberührung der Parteien erst mit dem Zeitpunkt der Eröffnung der Essener Niederlassung der Beklagten angenommen und die binnen drei Monaten erfolgte Abmahnung nicht als verspätete Rechtsausübung beurteilt hatD Danach kann offen bleiben, ob die sonstigen Voraussetzungen einer Rechtsverv/irkung hier gegeben v/aren (vglo BGHZ 21, 66 f)0 Verwirkt hat die Klägerin ihren Anspruch auch nicht deshalb, weil sie vor dem Prozeß keine Erklärung zu dem Angebot der Beklagten abgegeben hat, in Zukunft das Wort nur noch im Zusammenhang mit der Bezeichnung "Jugendreisebüro n zu verwendeno Dieser Zusatz konnte, für die Beklagte erkennbar, nicht ausreichen, die Vexv/echslungsgefahr zu beseitigen, v/eil er für den Verkehr als eine, wenn auch zura feil neuartige, so doch beschreibende Angabe über den Tätigkeitsbereich erscheint, die gegenüber dem unterscheidungs-
kräftigen Wort ’
zurücktritt»
IVo Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen den Umfang des Unterlassungsgebotes0 Das Berufungsurteil bestätigt das landgerichtsurteil dahin, daß die Beklagte es unterlassen muß, die Kennzeichnung	in
 ihrer geschäftlichen Tätigkeit, insbesondere in ihrer Firmenbezeichnung zu benutzen Das widerspricht noch nicht dem Grundsatz, daß sich das Unterlassungsgebot an die mit der Unterlassungsklage angegriffene konkrete Verletzungsform anzuschließen hat (BGH GRUR 1957? 561 - Rei-Chemie; GRUR I960, 384 - Mampe Halb und Halb)0 Die Formulierung reicht hin, um eine verständige Auslegung zu ermöglichen und die Unterlassungspflicht der Beklagten abzugrenzen« Soweit es sich um den Gebrauch als Firmenbestandteil handelt, ist den genannten Entscheidungen zu entnehmen, daß bei Beanstandung von unterscheidungskräftigen Bestandteilen
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von Firmen dem Beklagten grundsätzlich die Möglichkeit nicht genommen werden darf, den beanstandeten Firmen-teil in eine abgewandelte Firmierung so einzufügen, daß eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen wird« Dem ist hier genügt mit der Formulierung, die Beklagte dürfe "die Kennzeichnung	in	ihrer	Firmenbezeichnung
 nicht benutzen0 Damit kommt hinreichend zu dem Ausdruck, daß zwar jede Firmierung verboten ist, in der das Wort
 als kennzeichnend und damit gegenüber der Firma der Klägerin verwechslungsfähig wirkt, eine neutral wirkende Benutzung als nicht kennzeichnend aber nicht untersagt isto Auch soweit der Beklagten der Gebrauch "in ihrer geschäftlichen (Tätigkeit" untersagt wird, ist nichts zu erinnern« Diese Formulierung ist im Hinblick auf die im Prozeß vorgetragenen und beanstandeten Benutzungsweisen auszulegen, so daß darunter der schlagwortartige Gebrauch von	in Alleinstellung oder mit dem Wort "Jugend
 reisen" oder ähnlichen Beifügungen fällte Hur ernsthafte Ge fährdungen, wie sie hier der Klägerin Anlaß zur Prozeßführung gegeben haben, fallen darunter, so daß sich die Urteilsforrael nicht :äuf Kollisionen bezieht, die beispielsweise daraus entstehen, daß außerhalb von Essen erlaubterweise unter dem Firmenwort	umlaufende	Werbemit-
tel in kleinerer Zahl mehr oder weniger zufällig nach Essen gelangeno Danach besteht kein ausreichender Anlaß, den Urteilstenor zu beanstanden«
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Ab So
 Pehle
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
1 ZPOo
 Sprettkmann	Mösl
 Al ff	Merkel