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BGH · I ZR 91/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 91/57

Seife darf auch dann«, wenn in dem Herstellungsbetrieb Blinde beschäftigt werden, nicht mit der Bezeichnung ”Blindenseifen oder sonstwie unter Hinweis auf die Beschäftigung«von Blinden oder die Fürsorge für Blinde vertrieben werdeno Aktenzeichens I ZR 91/57 1o Der Vertrieb von sogenannter Blindenseife ist nach dem Blindenwaren-Vertriebsgesetz vom 9o 9o 53 und den dazu veröffentlichen Durchführungsbestimmungen des Bundeswirtschaftsministeriums nicht zulässig» * Auf Grund von Abtretungserklärungen ihrer die Seife herstellenden Mitglieder sowie auf Grund ihrer Satzung in Verbindung mit § 13 UWG begehrt die Klägerin den öffentlichen Widerruf.dieser Verlautbarung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten, Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, die Tarnung enthalte unrichtige Behauptungen über die Zulässigkeit des Vertriebes der "Blindenseife11» Die Anzeige lasse sich nämlich nur. spreche jedoch den Bestimmungen des Gesetzes über den Vertrieb von Blindenwaren vom 9«» September 1953 (Blindenwarenvertriebsgesetz - BliWVG; BGBl I 1322)» Die Veröffentlichung stelle eine Maßnahme des unlauteren Wettbewerbs dar* Sie wirke sich besonders nachteilig auf den Umsatz der drei Mitglieder-Betriebe aus, weil der Beklagte die Vertreter ' . Plätzen oder anderen Öffentlichen Orten oder auf vorherige Bestellung von Haus zu Haus ist zulässig, wenn nicht auf die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für Blinde hingewiesen wird» Der Vertrieb unterliegt überhaupt keinen Beschränkungen? Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» >*E$hat vorgetragen, die Warnung sei in jeder Hinsicht berechtigt gewesen» Vertreter der GDB hätten sogar noch nach der Warnung Blindenseife - und 2war nicht n ur im Raume Riedersachsen - unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Blindenwaren-Vertriebsgesetzes verkauft, nämlich ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus und unter Bezugnahme auf die Fürsorge für Blinde» Der gesamte Verkauf werde auf die Hilfsbereitschaft und Mildtätigkeit abgestellt} denn es gebe kaupi jemanden, der von einem Hausierer Seife zu 1 DM je Stück erwerbe, wenn er nicht einen wohl-tätigen Zweck damit verfolge» Zudem< seien die Käufer der Meinung, daß der größte Teil der Einnahmen den Blinden auch zugute komme«, Bas sei in Wirklichkeit nicht der Fall, da die Blinden nur etwa 2 $ aus dem Erlös erhielten,, Biese Art des Seifenverkaufes nutze somit die Hilfsbereitschaft durch * eine Täuschung ungerechtfertigt aus«, Bie dem bekannten Verband angehörenden Blinden hätten daher ein berechtigtes Interesse daran gehabt, die Öffentlichkeit Uber diese Methoden aufzuklären, die ihnen die Existenz raubten, welche das Blindenwaren-Vertriebsgesetz gerade schützen wolle« Aus der Einleitung der Warnung ergebe sich, daß sie nur den gesetzwidrigen Vertrieb der Seife im Auge habe«, Bie Warnung habe sich nicht gegen die Klägerin und die in ihr zusammengeschlossenen Betriebe gerichtet, sondern ausschließlich gegen diejenigen Vertreter und Hausierer, die unter Verletzung gesetzlicher Bestimmungen Seife vertrieben hätten« Burch die Warnung sei deni Betrieb der Mitglieder der Klägerin auch kein Schaden entstanden«, Ein etwaiger Umsatzrückgang könne nur dadurch entstanden sein, daß das Publikum inzwischen Uber die verbotenen Werbemethoden aufgeklärt worden sei«, Auf den Gedanken, Blinde durften Seife überhaupt nicht herstellen, könne ernstlich niemand kommen« Deshalb sei durch die Warnung - zu demal praktisch der ambulante Handel die einzige Vertriebsart sei - auch die Öffentlichkeit nicht irregeführt worden« Entsoh eidungsgrUndes Io Das Berufungsgericht hat die Sachberechtigung der Klägerin auf Grund der Abtretung aller Ansprüche ihrer mit der Herstellung und dem Vertrieb von Seife befaßten Mit-glieder (GDB, Heinrich Herbert A^K^) rechtsirrtums- . Dabei ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß eine Wieder-holungsgefahr nicht zu bestehen braucht, da mit dem Widerruf keine Unterlassung weiterer Störungen für die Zukunft, sondern die Beseitigung eines Störungszuständes begehrt wird, den der angeblich Verletzte als stetig neu fließende und sich fortentwickelnde Quelle der Schädigung und Ehrver- letzung ansieht* In Übereinstimmung mit dem Landgericht stellt das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei fest» daß der Beklagte die Anzeige zu Zwecken des Wettbewerbs veröffentlicht hat* Bei den Ausführungen des Berufungsgerichts über die Wahrheit der Warnung handelt es sich im wesentlichen um tatsächliche Feststellungen, die von der Revision nicht mit Erfolg angegriffen werden können* und Unternehmen zu verstehen* und zwar als eine gemeinsame* der Blindenfürsorge dienende Aktion* Zwischen den Parteien ist unstreitig* daß eine solche allgemeine Werbeaktion nicht stattgefunden hat» Hieraus folgt* daß auch die unter Ziff* 2 der Warnung aufgestellte Behauptung der Beklagten richtig ist« Demgegenüber meint die Revision* durch Ziffer 2 der V/arnung werde in Verbindung mit dem einleitenden Text bei den Käuferschichten der Eindruck erweckt, daß sich Vertreter der Klägerin bei der Werbung der falschen Behauptung einer bundesweiten Werbeaktion für Blinde bedienten; denn die Warnung könnte sich ihrem Inhalt nach nur gegen Vertreter der Mitglieder der Klägerin richten* da sich in ihr sämtliche seifeproduzierenden Blindenbetriebe zusammengeschlossen hätten* Die Beweisaufnahme habe aber nicht ergeben, daß es Vertreter der Klägerin gewesen seien* die von einer bundesweiten Y/erbeaktion gesprochen hätten* Zumindest sei die Passung der Ziffer 2 in diesem Sinne mißverständlich; eine mißverständliche Passung gehe aber zu Lasten des Beklagten* 3* Wie das Berufungsgericht weiter ohne Gesetzesverletzung ausführt, ist aber auch Ziffer 1 der Warnung, daß der Vertrieb von sogenannter Biindenseife nach dem Blinden-waren-Vertriebsgesetz nicht zulässig sei, im wesentlichen richtig» a) Das Verbot des Peilhaltens von "Biindenseife” und des Aufsuehens von Bestellungen für "Biindenseife“ auf öffent liehen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen Öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus ergibt sich unmittelbar aus §§1,2 BliWVG in Verbindung mit der dazu erlassenen Durchführungsverordnung vom 351 * Mai 1954 (BGBl I 131)? in deren Warenverzeichnis Seife nicht mit aufgenommen worden ist* Mit Recht erachtet das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Klägerin auch die Werbung und den Verkauf durch telefonische Anrufe nach diesen Bestimmungen für verboten* Y^e das Berufungsgericht hierzu zutreffend ausführt, will das Blindenwarenvertriebsgesetz, das im früheren § 56 a Abs* 2 GewO seinen Vorgänger hatte, den betrügerischen Mißbrauch, der sich beim Vertrieb von Blindenwaren und an-geblichen Blindenwaren breit gemacht hatte, abstellen und zugleich den erlaubten Vertrieb von Waren fördern, die in ihre» wesentlichen, das Erzeugnis bestimmenden Arbeiten von Blinden in Handarbeit hergestellt werden.(vgl* Hach dem Zweck des Blindenwaren-Vertriefosgesetzes ist es, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nicht gerechtfertigt, den Begriff des Aufsuchens von Bestellungen von Haus zu Haus ohne vorhergehende Bestellung eng auszulegen und die Praxis des telefonischen Anrufs, bei der in kurzer ‘Zeit eine ganze Keihe gerade der zahlungskräftigeren Käufer angesprochen werden kann, nicht unter das Verbot des § 1 BliWVG fallen zu lassen. Der Beklagte wehrt sich im Interesse seiner Mitglieder mit Hecht gegen die hierin liegende Gefahr einer Abschöpfung der sozialen Kaufkraft,, Das * Berufungsgericht hält diese Gefahr bei telefonischen Anrufen eher für größer als beim Hausierhandel von Tür zu Tür« l)iese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden* b) Di£ Präge, ob der Vertrieb der Erzeugnisse der Mitglieder der Klägerin unter der Bezeichnung «Blindenseife” zulässig ist, läßt sich aber, wie bereits der Hinweis auf die «gefühlsbetonte” Werbung zeigt, nicht allein auf Grund des Blindenwaren-Vertriebsgesetzes beurteilen* Die wesentliche Grundlage der Beurteilung bildet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§§ 1, 5 UWG)* Wegen der Eigen- Br weist an sich zutreffend darauf hin, daß durch das Gesetz über den Vertrieb von Blindenwaren und die dazu ergangene Durchführungsverordnung die Herstellung von Seife durch Blinde nicht unterbunden sei; diese Seife dürfe nur nicht durch Vertreter von Haus zu Haus unter Bezugnahme auf die Beschäftigung von Blinden vertrieben werden. Tterm es in der Verlautbarung des Bundesministers für Wirtschaft dann weiter heißt, ”in offenen Ladengeschäften unterliege der Vertrieb der sogenannten Blindenseife überhaupt keinen Beschränkungen”, so kann hieraus entgegen der Auffassung der Revision nicht der Schluß gezogen werden, daß in offenen Ladengeschäften und auf vorherige Bestellung "Blindenseife" auch unter dem ausdrücklichen Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden und die Fürsorge für Blinde feilgehalten und vertrieben werden könne. istj, nichts Abschließendes gesagt werden; denn diese Präge ist vielmehr entscheidend nur nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen« Wie das Berufungsgericht hierzu im einzelnen ohne Rechtsverletzung dargelegt hat 9 liegt bei allen Vertriebsarten der von den Mitgliedern der Klägerin hergestellten Seife eine Irreführung der Kundschaft vor, so daß sich die Unzulässigkeit der Art der Werbung in Jedem Pall aus § 1 UWG ergibt» b) Bes weiteren ist ein nicht unerheblicher Teil der Käufer, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei annimmt, der Ansicht, daß bei einer Blindenseife ein wesentlicher Anteil des Verkaufserlöses den Blinden zugute komme» Bie Vorschrift des § 5 Abs» 4 BliWVG beschränkt gerade aus der Erwägung heraus, daß der Hauptanteil des Verkaufserlöses für Blindenwaren nicht den Vertretern zugute kommen solle, die Anzahl der Vertreterausweise grundsätzlich auf einen je zwei vollbeschäftigte Blinde* Bei den Mitgliedern der Klägerin erhält der Vertreter von dem Kleinverkaufspreis von 1 DM je Stück Seife 0,40 DM* Bei der GDB flössen darüber hinaus dem Generalvertreter noch 0,10 DM zu, während der hat, etwa 0,02 DM je Stück* Diese wenigen Pfennige, die die beschäftigten Blinden in Form von Arbeitslohn erhalten, und die 8 Pfennige, die den Blinden im übrigen durch die GDB in anderer Form zugute kamen, stellen keinen wesentlichen Anteil des Kauferlöses dar, zu demal da die Vertreter allein mindestens 0,40 DM'je Stück beanspruchen* Das Berufungsgericht unterstellt, daß diese Sätze im Seifenhandel üblich sind* Diese Tatsache würde aber nichts an der Irreführung eines nicht unerheblichen Teils des Publikums ändern, sondern vielmehr zeigen, daß eben Seife kein Artikel ist, mit dem den Blinden, die nicht anderweitig voll einsatzfähig sind, in ihrer Gesamtheit geholfen werden kann* Unerheblich sei es auch, so führt das Berufungsgericht weiter aus, daß vielleicht ein Teil der Einzelhändler auf Grund genauer Kenntnisse der Seifenfabrikation nicht getäuscht werde, denn sie verkauften die Seife in gleicher Weise als “Blindenseife11 weiter* Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, war den Mitgliedern der Klägerin, die entweder selbst Blinde als Inhaber haben oder doch von im Blindenwesen erfahrenen Geschäftsführern geleitet werden (wie die GDB), auch bewußt«, daß sie die dargelegten Vorstellungen des Publikums über Blindenwaren in ihrer Werbung ansprachen und daß sie dies auch wollten* Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Bekanntgabe der Prozente, die den einzelnen Beteiligten vom Einkaufspreis tatsächlich zufließen, bestimmt keine werbende.Wirkung gehabt haben würde* Hach alledem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Richtigkeit der Ziffer 1 der angegriffenen 3 Warnung auch insoweit bejaht, als sie den Eindruck erweckt, "der Verkauf der sogenannten Blindenseife sei schlechthin * unzulässig”* D^es bedeutet selbstverständlich nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, daß der Vertrieb einer von Blinden hergestellten Seife schlechthin unzulässig sei* Die Seife darf nur nicht unter der Bezeichnung "Blindenseife" oder unter sonstiger Bezugnahme auf Blinde und Blindenfürsorge vertrieben werden* Soweit in der Warnung vom Vertrieb von "sogenannten" Blindenseifen die Rede ist, hat dies nicht den von der Revision behaupteten Sinn, daß hiermit die Herstellung durch Blinde in Zweifel gezogen v/erde und daß der Leser den Eindruck gewinne, es handle sich um anderweitig hergestellte Seife* Soweit in Ziffer 1 der Warnung von "sogenannter'Blindenseife” gesprochen wird, bedeutet dies nur, daß der Vertrieb einer "so bezeichneten" Seife, d* h* einer Seife unter der Bezeichnung "Blindenseife” unzulässig ist* Sine solche ii*re führ ende Werbung ist auch in allen übrigen Vertriebsarten - nicht nur beim Werben und Peilhalten durch telefonische inrufe - nach § 1 UWG unzulässig* Der in Ziffer 1 der Warnung zur Begründung der Unzulässigkeit enthaltene Hinweis auf das Blindenwaren-Vertriebsgesetz ist also insoweit unvollständig«, Hierdurch wird die in der Warnung enthaltene Behauptung aber nicht falsch oder unwahr, Auch die Revision verkennt nicht, daß dem Durchschnittsleser der Hinweis auf das ,Blindenwaren~Vertriebsgesetz und seine Durchführungsbestimmungen an sich nichts bedeute, da er diese Gesetze nicht kenne. Deshalb ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Tatsache , daß der Beklagte die Unzulässigkeit des Vertriebs der sogenannten Blindenseife allein aus dem Blindenwaren-Vertriebsgesetz und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung und nicht auch aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb hergeleitet hat, keine Bedeutung beimißt• Was das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang Uber "gefühlsbetonte" Werbung ausgeführt hat, entspricht, soweit es sich wie im vorliegenden Ball um einen Appell an die Hilfsbereitschaft der umworbenen Kunden handelt, der herrschenden Rechtsauffassung, Die Revision kann deshalb auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß Bussmann in RJW 1952, 68? die unsachliche Werbung nur mit allgemeineren Wendungen abgelehnt habe und daß sich der angezogene Entscheid GA 1/53 des Gutachterausschusses für Wettbewerbsfragen auf eine andere Ballgestaltung beziehe. Banach bedarf es auch keiner weiteren Prüfung, ob die von den Mitgliedern der Klägerin angebotene Seife ihren Preis rechtfertigt, ob und in welcher Weise sie tatsächlich in "Blindenbetrieben" hergestellt wird und ob Vertreter dieser Unternehmen "Schwindler" sind«. Das Berufungsgericht hat aber auch SchadensersatzansprUche der Klägerin aus § 1 DWG und §§ 823 ff BGB mit Recht abgelehnt? daß die von dem Beklagten veröffentllichte Warnung eine erforder!iche Abwehrmaßnahme zugunsten seiner Mitglieder gegen gegenwärtige rechtswidrige Angriffe nicht nur der unbekannt gebliebenen Seifenvertreter? 2o) Tatsächlich war der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber auch - was ihm bei Veröffentlichung der Warnung anscheinend noch nicht bekannt war -einem rechtswidrigen ingriff der Mitgliedsunternehmen der Klägerin ausgesetzt; seitens dieser Mitgliedsuntei'nehmen und ihrer Vertreter lagen objektiv rechtswidrige ingriffe insoweit vor, als sie in einer nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz und nach § 1 UWG unzulässigen Weise - vor allem von Haus zu Haus - für den Vertrieb von "Blindenseife” warben, Bas Berufungsgericht hat die Gesetzwidrigkeit.dieser Werbung auf Grund einer eingehenden tatsächlichen Würdigung der Vertreterausweise der Mitglieder der Klägerin und der Art der Aufmachung der von ihnen angebotenen und vertriebenen Seifenpackungen begründet, Biese Darlegungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit Vertreter der Mitgliedsunternehmen der Klägerin nicht mit der Behauptung einer bundesweiten Y/erbeaktion für Blinde” oder mit anderen unwahren Behauptungen arbeiteten, waren sie von dem Vorwurf »Schwindler” im Sinne der Warnung nicht betroffen, was jedoch nichts daran änderte, daß eine Y/erbung für ”Blindenseife” schlechthin unzulässig blieb, Hach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts stellte und stellt die gesetzwidrige Werbung der Mitglieder der Klägerin ebenso wie die telefonischen Anrufe der unbekannten Vertreter für "Blihdenseife” einen rechtswidrigen Angriff gegen die eingerichteten und ausgeübten Blindenhandwerksbetriebe der Mitglieder des Beklagten dar. denn beim Absetzen gesetzlich geschützter Blindenware erweist sich erfahrungsgemäß täglich, daß die Angesprochenen erklären, sie könnten im Augenblick nichts abnehmen, weil siö noch vor wenigen Tagen "Blindenseife11 gekauft hätten* Der Gesetzgeber hat die Privilegierung der voh^oll arbeitseinsatzfähigen Blinden magbliinell hergestellten Waren abgelehnt, um dem erhöhten Vertretereinsatz und der Behinderung des Absatzes echter Blindenware zu begegnen* Für Blindenware ist der Markt eben nicht unbeschränkt aufnahmefähig*

Zitierte Normen: § 13 UWG § 249 BGB § 14 UWG
blindvertreibenMitgliedBlindeBerufungsgerichtVertreterSeifeKlägerinUWGWarnung

Volltext der Entscheidung

25^4 0 70
Nachschlagewerk s ja Amtliche Sammlungs nein
UWG § 1; Ges* über den Vertrieb von Blindenwaren vc 9» September 1953» BGBl I 1322,	§§	1» 2
,f Blind ense if eM
Seife darf auch dann«, wenn in dem Herstellungsbetrieb Blinde beschäftigt werden, nicht mit der Bezeichnung ”Blindenseifen oder sonstwie unter Hinweis auf die Beschäftigung«von Blinden oder die Fürsorge für Blinde vertrieben werdeno
 Aktenzeichens I ZR 91/57
Urto des BGH v«, H. November 1958 OLG Celle
LG Hannover
I 2R 91/57
Verbündet 14o November 1958
jrunau, Justizobersekretär
 Is Ur^undsbeamter der Geschäftsstelle
.Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Interessengemeinschaft industrieller Blindenbetriebe e* Vo ? Sitz K(flP,	vertreten durch	das
g^gäftsfUhrende Vorstandsmitglied Direktor Sch^H^ in
 Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Pr*
gegen
 den Blindenverband Niedersachsen e. V. in H _ straße vertreten durch seinen Vorsitzenden Mi
- Prozeßbevollinächtigters
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Prof«
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr<, Birnbach, Dr„ Bock, Dr* Christoph, Dr» Weiß und Dr» Spreng
 für Recht erkannt?
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5c.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 20c März 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurück-gewiesen*
Von Rechts wegen
V
i*
~ 2 -
Tatbestands
 Die Klägerin hat satzungsgemäß die gesamten Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen« Zu den Mitgliedern gehören die Firma Heinrich	in	die Firma Herbert	in
D^pHHHHHto und die Gemeinschaft Deutscher Blindenfreunde von I860 (im folgendenjäbgekürzts GDB)« Diese drei Mitglie-der stellen Seife her* Die GDB unterhielt zu diesem Zweck in	bis	Ende 1956 als "Lehr- und Versuchsbetrieb”
einen "wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb”, in dem die unter der Bezeichnung ”Bli~Gold” vertriebene Seife hergestellt wurde« Nach den Angaben der Klägerin beschäftigten die Firma Herbert	etwa	14	Blinde,	die	Firma	Heinrich
 wa 12 Blinde und die GDB in ihrem Betrieb in	etwa
10 Blinde bzw* Sehbehinderte« Außerdem gehören zu den Mitgliedern der Klägerin noch vier Privatleute, nämlich der 1« Vorsitzende der GDB, Wirtschaftsprüfer Johannes N^K, der Leiter des Lehr- und Versuchsbetriebes der GDB in B|
Direktor Willy	Direktor	Egon	Sch^B)?	der	gleich-
zeitig geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Klägerin und der GDB ist, sowie der Geschäftsführer Friedrich L( der Firma Heinrich T(
U:
%.
Die in den genannten drei Betrieben hergestellte Seife wurde im Jahre 1955 im gesamten Bundesgebiet Über Genral-vertreter, Untervertreter und ambulante Händler abgesetzt« Der Kleinverkaufspreis betrug 1 DM Je Stück« Von diesem Preis entfielen als Verdienst auf Vertreter und Händler 40 bis 50 f*.
 
Der beklagte Verband vertritt die Interessen der in ihm zusammengeschlossenen Blinden? die in handwerklicher Arbeit Blindenwaren? z. Bo Besen- und Bürstenwaren? her-stellen» Es sind dies mit wenigen Ausnahmefällen alle in Niedersaehsen wohnenden Blindenhandwerker? insgesamt mehrere tausend»
Anfang Marz 1955 ließ der Beklagte in mehreren Tageszeitungen Niedersachsens als Anzeige folgende "Warnung” veröffentlichen?
"Bei hannoverschen Betrieben ruft z» Zt* ein Vertreter fernmündlich an und bietet zu einem überhöhten Preise angebliche Blindenseife an« Er teilt ferner mit? daß z» Zt» eine bundesweite Werbeaktion für Blinde stattfindet» Hierzu stellen der Blindenverband Niedersachsen e« V»? Hannover? V^J^str» ®? und die Kriegsblinden-irbeitsfürsorge Niedersachsen? Hannover? B^pstr. 0? fest?
1o Der Vertrieb von sogenannter Blindenseife ist nach dem Blindenwaren-Vertriebsgesetz vom 9o 9o 53 und den dazu veröffentlichen Durchführungsbestimmungen des Bundeswirtschaftsministeriums nicht zulässig»	*
2» Bine bundesweite. Werbeaktion für Blinde findet nicht statt»
Die hannoversche Bevölkerung und die hannoversche Industrie und Wirtschaft werden hierdurch gewarnt? ihre Bereitschaft? für Blinde etwas zu spenden, von Schwindlern ungerechtfertigt ausnutzen zu lassen”»
~ 4 -
Auf Grund von Abtretungserklärungen ihrer die Seife herstellenden Mitglieder sowie auf Grund ihrer Satzung in Verbindung mit § 13 UWG begehrt die Klägerin den öffentlichen Widerruf.dieser Verlautbarung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten,
 Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, die Tarnung enthalte unrichtige Behauptungen über die Zulässigkeit des Vertriebes der "Blindenseife11» Die Anzeige lasse sich nämlich nur. so verstehen, daß der Vertrieb der Blindenseife allgemein verboten sei* Biese Behauptung wider-*.” spreche jedoch den Bestimmungen des Gesetzes über den Vertrieb von Blindenwaren vom 9«» September 1953 (Blindenwarenvertriebsgesetz - BliWVG; BGBl I 1322)» Die Veröffentlichung stelle eine Maßnahme des unlauteren Wettbewerbs dar* Sie wirke sich besonders nachteilig auf den Umsatz der drei Mitglieder-Betriebe aus, weil der Beklagte die Vertreter ' . dieser Blindenseifenunternehmen ganz allgemein als Schwindler bezeichnet und die Bevölkerung vor ihnen gewarnt habe» Diese schädlichen Wirkungen dauerten an und könnten nur durch einen öffentlichen Widexruf beseitigt werden»
Die Klägerin hat beantragt,
1« den Beklagten zu verurteilen,
a) .folgende Widerrufserklärung abzugeben$
. "Der Blindenverband ÜfiederSachsen, Hannover, hat .sich davon, überzeugt, daß die von ihm mit dem Ziele einer Veröffentlichung an die Presse weitergegebene Tarnung vom Erz 1955 inhaltlich zu dem Nachteile, der Blindenseifen-
 
unternehmen unrichtig ist» Die diesseitige Erklärung ist an die Presse weitergeleitet worden und unter anderem am 12« März 1955 in der ‘‘Hannoverschen Presse“,im “Hannoverschen Anzeiger“ und in den “Harhurger Nachrichten und Anzeigen“? am Ho März 1955 im “Ostfriesischen Kurier” und am 15* März 1955 in der “Nordseezeitung“ erschienen»
Die von uns verbreitete Behauptung? der Vertrieb der sogenannten Blindenseife sei nach den Bestimmungen des Blindenwaren-Vertriebs-gesetzes nicht zulässig? ist unrichtig»
Nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes ist der Vertrieb auf Öffentlichen Straßen? Y/egen, Plätzen oder an anderen Öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus nur dann verboten? wenn auf die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für Blinde hingewiesen wird» Der Vertrieb der Seife auf öffentlichen Straßen? Y/egen? Plätzen oder anderen Öffentlichen Orten oder auf vorherige Bestellung von Haus zu Haus ist zulässig, wenn nicht auf die Beschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für Blinde hingewiesen wird» Der Vertrieb unterliegt überhaupt keinen Beschränkungen? wenn die Blindenseife auf Grund vorheriger Bestellung oder im öffentlichen Geschäft verkauft wird» V/ir erklären weiterhin, daß wir nicüt in der Lage sind? die Bezeichnung der Vertreter der Blindenseifenunternehmen? die in der IGIBE zusammengefaßt sind? als Schwindler
6 -
aufrecht zu erhalten und daß wir diese Erklärung mit dem Ausdruck des Bedauerns zurücknehmen«"
b) die vorstehende Erklärung binnen 3 Wochen nach Rechtskraft des Urteils auf seine Kosten unter Zugrundelegung der normalen Zeilenbreite und unter der Überschrift "Widerruf des Blindenverbandes Riedersachsen" in der "Hannoverschen Presse", dem "Hannoverschen Anzeiger", den "Harburger .Nachrichten und Anzeigen", der "Rordseezeitung” und dem "Ostfriesischen Kurier" sowie in der Tageszeitung "Die Welt“ zu veröffentlichen,
2« festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihren Mitgliedern durch die unrichtige Presseveröffentlichung entstanden sei«
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» >*E$hat vorgetragen, die Warnung sei in jeder Hinsicht berechtigt gewesen» Vertreter der GDB hätten sogar noch nach der Warnung Blindenseife - und 2war nicht n ur im Raume Riedersachsen - unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Blindenwaren-Vertriebsgesetzes verkauft, nämlich ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus und unter Bezugnahme auf die Fürsorge für Blinde» Der gesamte Verkauf werde auf die Hilfsbereitschaft und Mildtätigkeit abgestellt} denn es gebe kaupi jemanden, der von einem Hausierer Seife zu 1 DM je Stück erwerbe, wenn er nicht einen wohl-tätigen Zweck damit verfolge» Zudem< seien die Käufer der Meinung,
 
daß der größte Teil der Einnahmen den Blinden auch zugute komme«, Bas sei in Wirklichkeit nicht der Fall, da die Blinden nur etwa 2 $ aus dem Erlös erhielten,, Biese Art des
 Seifenverkaufes nutze somit die Hilfsbereitschaft durch *
eine Täuschung ungerechtfertigt aus«, Bie dem bekannten Verband angehörenden Blinden hätten daher ein berechtigtes Interesse daran gehabt, die Öffentlichkeit Uber diese Methoden aufzuklären, die ihnen die Existenz raubten, welche das Blindenwaren-Vertriebsgesetz gerade schützen wolle« Aus der Einleitung der Warnung ergebe sich, daß sie nur den gesetzwidrigen Vertrieb der Seife im Auge habe«, Bie Warnung habe sich nicht gegen die Klägerin und die in ihr zusammengeschlossenen Betriebe gerichtet, sondern ausschließlich gegen diejenigen Vertreter und Hausierer, die unter Verletzung gesetzlicher Bestimmungen Seife vertrieben hätten« Burch die Warnung sei deni Betrieb der Mitglieder der Klägerin auch kein Schaden entstanden«, Ein etwaiger Umsatzrückgang könne nur dadurch entstanden sein, daß das Publikum inzwischen Uber die verbotenen Werbemethoden aufgeklärt worden sei«, Auf den Gedanken, Blinde durften Seife überhaupt nicht herstellen, könne ernstlich niemand kommen« Deshalb sei durch die Warnung - zu demal praktisch der ambulante Handel die einzige Vertriebsart sei - auch die Öffentlichkeit nicht irregeführt worden«
Bie Klägerin hat demgegenüber erwidert, die GBB habe ihre Vertreter in mehreren Rundschreiben ausdrücklich dazu angehalten, das Blindenwaren-Vertriebsgesetz zu beachten.
Bie Klägerin bestreitet, daß überhaupt, insbesondere von ihren Mitgliedern, für die sogenannte Blindenseife telefonisch geworben worden sei* im übrigen sei fernmündliche
 
Werbung nach dem Blindenwaren-Vertriebsgesetz auch erlaubt. Der Bx^is von 1 DM je Stück sei nicht überhöht.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagansprüche weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entsoh eidungsgrUndes
 Io Das Berufungsgericht hat die Sachberechtigung der Klägerin auf Grund der Abtretung aller Ansprüche ihrer mit der Herstellung und dem Vertrieb von Seife befaßten Mit-glieder (GDB, Heinrich	Herbert A^K^) rechtsirrtums- .
frei bejaht.
II. Das Berufungsgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Widerrufsanspruch geprüft, und zwar einmal nach § 14 ÜWG io V. m. § 249 BGB sowie als quasinegatorischen Beseitigungsanspruch unter entsprechender Anwendung des § 1004 BGB, wobei es keines Nachweises eines Verschuldens bedarf (RGZ 148, 114, 123* BGHZ 10, 104), und weiter - für den Ball des Nachweises eines Verschuldens - unter den Voraussetzungen des. § 1 ÜWG, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 14 UWG oder § 186 StGB, §§ 826, 824, 249 BGB.
Dabei ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß eine Wieder-holungsgefahr nicht zu bestehen braucht, da mit dem Widerruf keine Unterlassung weiterer Störungen für die Zukunft, sondern die Beseitigung eines Störungszuständes begehrt wird, den der angeblich Verletzte als stetig neu fließende und sich fortentwickelnde Quelle der Schädigung und Ehrver-
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letzung ansieht* In Übereinstimmung mit dem Landgericht stellt das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei fest» daß der Beklagte die Anzeige zu Zwecken des Wettbewerbs veröffentlicht hat*
III* Bas Berufungsgericht v/eist den Widerrufsanspruch ohne Rechtsverstoß mit der Begründung!'ab» daß die veröffentlichte Warnung ihrem Gesamteindruck nach wahr ist und daß ein Widerruf wahrheitsgemäßer Kundgebungen * selbst dann ausgeschlossen ist, wenn sie geschäftsschädigend sind (vgl* Burhenne MDR 1956, 515 mit Nachweisen)*
Bei den Ausführungen des Berufungsgerichts über die Wahrheit der Warnung handelt es sich im wesentlichen um tatsächliche Feststellungen, die von der Revision nicht mit Erfolg angegriffen werden können*
1 * Wie das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen der Zeugen W	und	festge-
stellt hat, haben Seifenvertreter, deren Herkunft sich nicht ermitteln läßt, telefonisch bei hannoverschen Betrieben im Frühjahr 1955 “Blindenseife” angeboten (Satz 1 der Einleitung der Warnung)*
2* Biese Vertreter haben weiter festgestelltermaßen behauptet, daß zur Zeit eine bundesweite Werbeaktion für Blinde” stattfinde (Satz 2 der Einleitung der Warnung)* Hierunter war dem Zusammenhang nach eine für das gesamte Bundesgebiet vorgesehene und durchgeführte Werbung der mit der Betreuung von Blinden betrauten Organisationen und der mit dem Arbeitseinsatz von Blinden befaßten Vei’bände
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und Unternehmen zu verstehen* und zwar als eine gemeinsame* der Blindenfürsorge dienende Aktion* Zwischen den Parteien ist unstreitig* daß eine solche allgemeine Werbeaktion nicht stattgefunden hat» Hieraus folgt* daß auch die unter Ziff* 2 der Warnung aufgestellte Behauptung der Beklagten richtig ist«
Demgegenüber meint die Revision* durch Ziffer 2 der V/arnung werde in Verbindung mit dem einleitenden Text bei den Käuferschichten der Eindruck erweckt, daß sich Vertreter der Klägerin bei der Werbung der falschen Behauptung einer bundesweiten Werbeaktion für Blinde bedienten; denn die Warnung könnte sich ihrem Inhalt nach nur gegen Vertreter der Mitglieder der Klägerin richten* da sich in ihr sämtliche seifeproduzierenden Blindenbetriebe zusammengeschlossen hätten* Die Beweisaufnahme habe aber nicht ergeben, daß es Vertreter der Klägerin gewesen seien* die von einer bundesweiten Y/erbeaktion gesprochen hätten* Zumindest sei die Passung der Ziffer 2 in diesem Sinne mißverständlich; eine mißverständliche Passung gehe aber zu Lasten des Beklagten*
Dieser Auffassung der Revision kann nicht beigetreten werden; ihr steht die klare, knappe und unmißverständliche Ausdrucksweise der Warnung entgegen* Aus dieser objektiven Richtigstellung ergibt sich auch für den flüchtigen Durchschnittsleser kein Hinweis* in wessen Dienst der Urheber der falschen Hachricht gestanden haben könnte* Aus der Warnung ergibt sich nicht* ob der Vertreter für eine Seife geworben haben könnte* die von einem der Mitglieder der Klägerin oder von einem anderen Unternehmen hergestellt worden ist* D^ese Präge kann auch offenbleiben* da die
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Sätze 1 und 2 der Y/arnung keine Vorwürfe gegen die Klägerin oder ihre Mitglieder enthalten*
3* Wie das Berufungsgericht weiter ohne Gesetzesverletzung ausführt, ist aber auch Ziffer 1 der Warnung, daß der Vertrieb von sogenannter Biindenseife nach dem Blinden-waren-Vertriebsgesetz nicht zulässig sei, im wesentlichen richtig»
a) Das Verbot des Peilhaltens von "Biindenseife” und des Aufsuehens von Bestellungen für "Biindenseife“ auf öffent liehen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen Öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus ergibt sich unmittelbar aus §§1,2 BliWVG in Verbindung mit der dazu erlassenen Durchführungsverordnung vom 351 * Mai 1954 (BGBl I 131)? in deren Warenverzeichnis Seife nicht mit aufgenommen worden ist* Mit Recht erachtet das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Klägerin auch die Werbung und den Verkauf durch telefonische Anrufe nach diesen Bestimmungen für verboten* Y^e das Berufungsgericht hierzu zutreffend ausführt, will das Blindenwarenvertriebsgesetz, das im früheren § 56 a Abs* 2 GewO seinen Vorgänger hatte, den betrügerischen Mißbrauch, der sich beim Vertrieb von Blindenwaren und an-geblichen Blindenwaren breit gemacht hatte, abstellen und zugleich den erlaubten Vertrieb von Waren fördern, die in ihre» wesentlichen, das Erzeugnis bestimmenden Arbeiten von Blinden in Handarbeit hergestellt werden.(vgl* hierzu Bandmann/Rohmer/Eyermann/Pröhler, GewO 11* Aufl* § 56 a Anm* 9; Äußerung des Bundesministers für Wirtschaft vom 12* September 1954 in "fages-Hachrichten“ vom 13* September 1954; MDas deutsche Bundesrecht" III B 30, Erl* zu dem
 
Blindenwaren-Vertriebsgesetz, Einführung III B 80.a, £rl„ zu § 1 DVO)* Bas Gesetz bedeutet insoweit eine Ausnahme von dem sich aus § 1 UWG ergebenden grundsätzlichen Verbot einer «gefühlsbetonten« Werbung, soweit sie, wie hier, edle Gefühle, wie Mitleid, Hilfsbereitschaft und Mildtätigkeit des Umworbenen auszunutzen sucht und damit in unsachlicher, wettbewerbswidriger Weise von den im Leistungswettbewerb für die Willensentschließung des Käufers wesentlichen Umständen ablenkt (vglo Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 7* Auflo, UWG § 1 Anm* 54 So 188 f). Hach dem Zweck des Blindenwaren-Vertriefosgesetzes ist es, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nicht gerechtfertigt, den Begriff des Aufsuchens von Bestellungen von Haus zu Haus ohne vorhergehende Bestellung eng auszulegen und die Praxis des telefonischen Anrufs, bei der in kurzer ‘Zeit eine ganze Keihe gerade der zahlungskräftigeren Käufer angesprochen werden kann, nicht unter das Verbot des § 1 BliWVG fallen zu lassen. Der Beklagte wehrt sich im Interesse seiner Mitglieder mit Hecht gegen die hierin liegende Gefahr einer Abschöpfung der sozialen Kaufkraft,, Das * Berufungsgericht hält diese Gefahr bei telefonischen Anrufen eher für größer als beim Hausierhandel von Tür zu Tür« l)iese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden*
b) Di£ Präge, ob der Vertrieb der Erzeugnisse der Mitglieder der Klägerin unter der Bezeichnung «Blindenseife” zulässig ist, läßt sich aber, wie bereits der Hinweis auf die «gefühlsbetonte” Werbung zeigt, nicht allein auf Grund des Blindenwaren-Vertriebsgesetzes beurteilen* Die wesentliche Grundlage der Beurteilung bildet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§§ 1, 5 UWG)* Wegen der Eigen-
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art der echten Blindenwaren, die im allgemeinen von einer Vertriebsstelle aus nicht abgesetzt zu werden pflegen, konnte sich das Blindenwaren-Vertriebsgesetz auf die Regelung der aus seinem § 1 ersichtlichen Fälle beschränken« Hieraus folgt aber nicht, daß der Vertrieb von ”BlindenseifeM im Übrigen schlechthin erlaubt sei.
Dem steht auch die oben angeführte Stellungnahme des Bundesministers für Wirtschaft vom 12. September 1954 nicht entgegen. Br weist an sich zutreffend darauf hin, daß durch das Gesetz über den Vertrieb von Blindenwaren und die dazu ergangene Durchführungsverordnung die Herstellung von Seife durch Blinde nicht unterbunden sei; diese Seife dürfe nur nicht durch Vertreter von Haus zu Haus unter Bezugnahme auf die Beschäftigung von Blinden vertrieben werden. Gegen einen Vertrieb ohne Bezugnahme auf die Beschäftigung von Blinden bestehen selbstverständlich keine Bedenken. Tterm es in der Verlautbarung des Bundesministers für Wirtschaft dann weiter heißt, ”in offenen Ladengeschäften unterliege der Vertrieb der sogenannten Blindenseife überhaupt keinen Beschränkungen”, so kann hieraus entgegen der Auffassung der Revision nicht der Schluß gezogen werden, daß in offenen Ladengeschäften und auf vorherige Bestellung "Blindenseife" auch unter dem ausdrücklichen Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden und die Fürsorge für Blinde feilgehalten und vertrieben werden könne. Die angegebene Bemerkung in der .Stellungnahme des.Bundeswirtschaftsministers kann sich dem Zusammenhang nach nur darauf beziehen, daß sich aus dem Blindenwarenvertriebsgesetz keine weiteren Binschränkun-
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 geti ergeben. Damit sollte und konnte aber für die Frage, ob die Werbung für den Vertrieb von "Blindenseife" zulässig
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istj, nichts Abschließendes gesagt werden; denn diese Präge ist vielmehr entscheidend nur nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen« Wie das Berufungsgericht hierzu im einzelnen ohne Rechtsverletzung dargelegt hat 9 liegt bei allen Vertriebsarten der von den Mitgliedern der Klägerin hergestellten Seife eine Irreführung der Kundschaft vor, so daß sich die Unzulässigkeit der Art der Werbung in Jedem Pall aus § 1 UWG ergibt»
Bas Berufungsgericht sieht eine Irreführung des Publikums in zweierlei Hinsicht als gegeben ans
a)	Hach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts verbindet zu demindest ein nicht völlig unbeachtlicher Teil des Publikums mit dem Begriff "Blinden-seifen oder Blindenware die Vorstellung., die Seife sei in ihren wesentlichen, das Erzeugnis bestimmenden Arbeiten von Blinden in Handarbeit hergestellt (vgl» § 2 BliWVG)* Hierzu weibt das Berufungsgericht mit Recht darauf hin, daß Seife aber gerade deshalb, weil sie in ihren wesentlichen, das Erzeugnis bestimmenden Arbeiten von Maschinen und folglich nicht von Blinden, selbst’wenn diese die Maschinen bedienten, hergestellt werde, nicht in den Katalog der Blindenwaren auf genommen worden sei (vgl» ,fBas deutsche Bundesrecht” III B 80 a, Erl» zu § 1 DVO BliWVG)»
b)	Bes weiteren ist ein nicht unerheblicher Teil der Käufer, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei annimmt, der Ansicht, daß bei einer Blindenseife ein wesentlicher Anteil des Verkaufserlöses den Blinden zugute komme» Bie Vorschrift des § 5 Abs» 4 BliWVG beschränkt gerade aus der
 Erwägung heraus, daß der Hauptanteil des Verkaufserlöses
 für Blindenwaren nicht den Vertretern zugute kommen solle,
 die Anzahl der Vertreterausweise grundsätzlich auf einen
 je zwei vollbeschäftigte Blinde* Bei den Mitgliedern der
 Klägerin erhält der Vertreter von dem Kleinverkaufspreis
 von 1 DM je Stück Seife 0,40 DM* Bei der GDB flössen darüber
 hinaus dem Generalvertreter noch 0,10 DM zu, während der
GDB selbst für ihre gemeinnützigen Zwecke nur ein Beingewinn
 von 0,08 DM verblieb* Der Löhnanteil der beschäftigten
 Blinden beträgt, wie auch der Bundeswirtschaftsminister in
 seiner Stellungnahme vom 12* September 1954 festgestellt
* ^
hat, etwa 0,02 DM je Stück* Diese wenigen Pfennige, die die beschäftigten Blinden in Form von Arbeitslohn erhalten, und die 8 Pfennige, die den Blinden im übrigen durch die GDB in anderer Form zugute kamen, stellen keinen wesentlichen Anteil des Kauferlöses dar, zu demal da die Vertreter allein mindestens 0,40 DM'je Stück beanspruchen* Das Berufungsgericht unterstellt, daß diese Sätze im Seifenhandel üblich sind* Diese Tatsache würde aber nichts an der Irreführung eines nicht unerheblichen Teils des Publikums ändern, sondern vielmehr zeigen, daß eben Seife kein Artikel ist, mit dem den Blinden, die nicht anderweitig voll einsatzfähig sind, in ihrer Gesamtheit geholfen werden kann* Unerheblich sei es auch, so führt das Berufungsgericht weiter aus, daß vielleicht ein Teil der Einzelhändler auf Grund genauer Kenntnisse der Seifenfabrikation nicht getäuscht werde, denn sie verkauften die Seife in gleicher Weise als “Blindenseife11 weiter*
Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, war den Mitgliedern der Klägerin, die entweder selbst Blinde als Inhaber haben oder doch von im Blindenwesen erfahrenen
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Geschäftsführern geleitet werden (wie die GDB), auch bewußt«, daß sie die dargelegten Vorstellungen des Publikums über Blindenwaren in ihrer Werbung ansprachen und daß sie dies auch wollten* Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Bekanntgabe der Prozente, die den einzelnen Beteiligten vom Einkaufspreis tatsächlich zufließen, bestimmt keine werbende.Wirkung gehabt haben würde*
Hach alledem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Richtigkeit der Ziffer 1 der angegriffenen 3 Warnung auch insoweit bejaht, als sie den Eindruck erweckt, "der Verkauf der sogenannten Blindenseife sei schlechthin * unzulässig”* D^es bedeutet selbstverständlich nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, daß der Vertrieb einer von Blinden hergestellten Seife schlechthin unzulässig sei* Die Seife darf nur nicht unter der Bezeichnung "Blindenseife" oder unter sonstiger Bezugnahme auf Blinde und Blindenfürsorge vertrieben werden* Soweit in der Warnung vom Vertrieb von "sogenannten" Blindenseifen die Rede ist, hat dies nicht den von der Revision behaupteten Sinn, daß hiermit die Herstellung durch Blinde in Zweifel gezogen v/erde und daß der Leser den Eindruck gewinne, es handle sich um anderweitig hergestellte Seife* Soweit in Ziffer 1 der Warnung von "sogenannter'Blindenseife” gesprochen wird, bedeutet dies nur, daß der Vertrieb einer "so bezeichneten" Seife, d* h* einer Seife unter der Bezeichnung "Blindenseife” unzulässig ist* Sine solche ii*re führ ende Werbung ist auch in allen übrigen Vertriebsarten - nicht nur beim Werben und Peilhalten durch telefonische inrufe - nach § 1 UWG unzulässig* Der in Ziffer 1 der Warnung zur Begründung der Unzulässigkeit enthaltene Hinweis auf das Blindenwaren-Vertriebsgesetz ist
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also insoweit unvollständig«, Hierdurch wird die in der Warnung enthaltene Behauptung aber nicht falsch oder unwahr,
 Auch die Revision verkennt nicht, daß dem Durchschnittsleser der Hinweis auf das ,Blindenwaren~Vertriebsgesetz und seine Durchführungsbestimmungen an sich nichts bedeute, da er diese Gesetze nicht kenne. Deshalb ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Tatsache , daß der Beklagte die Unzulässigkeit des Vertriebs der sogenannten Blindenseife allein aus dem Blindenwaren-Vertriebsgesetz und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung und nicht auch aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb hergeleitet hat, keine Bedeutung beimißt•
c)	Die von der Revision gegen die Anwendung des § 1 UWG erhobenen Bedenken sind nicht begründet»
Wie bereits dargelegt, steht die Stellungnahme des Bundeswirtschaftsministers vom 12» September 1954 der Anwendung des § 1 UWG nicht entgegen. Was das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang Uber "gefühlsbetonte" Werbung ausgeführt hat, entspricht, soweit es sich wie im vorliegenden Ball um einen Appell an die Hilfsbereitschaft der umworbenen Kunden handelt, der herrschenden Rechtsauffassung, Die Revision kann deshalb auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß Bussmann in RJW 1952, 68? die unsachliche Werbung nur mit allgemeineren Wendungen abgelehnt habe und daß sich der angezogene Entscheid GA 1/53 des Gutachterausschusses für Wettbewerbsfragen auf eine andere Ballgestaltung beziehe. Was schließlich . das Berufungsgericht im einzelnen über die Irreführung der Kundschaft dargelegt hat, stellt im wesentlichen eine rechtlich nicht zu beanstandende tatsächliche Würdigung des gege-
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benen Sachverhalts dar» Die danach festgestellte Irreführung betrifft zu demindest einen nicht unerheblichen Teil des Publikums (vgl» hierzu auch BGHSt 4? 44? 46)*
d)	Da hiernach die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 UWG gegeben sind, bedarf es keiner weiteren Prüfung der Frage? ob auch die Voraussetzungen des § 3 UWG gegeben sind'* insbesondere ob ein ^besonders günstiges Angebot“ im Sinne	1
dieser Vorschrift vorliegt? wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die ebenfalls ein, Angebot von “Blindenseife” betreffende Entscheidung BGHSt 4? 44 angenommen hat (zustimmend Baumbach/Hefermehl aaO UWG § 3 Anm. 3 So 293; a* Mo Beimer? %ettbewerbe- und \*arenzeichenrecht 3* Aufl, Kap* 86 Anm» 7? 8$ Tetzner Jz 1953? 73? der eine Anwendung des § 1 DWG ohne weiteres bejaht)»	’
4o) Das Berufungsgericht hat den im letzten Absatz der	:
“Warnung” verwendeten Ausdruck “Schwindler” als Tatsachenbehauptung gewertet? da er das Vertreiben von “Blindenseife”
und den Hinweis auf die “bundesweite Werbeaktion” als Schwin-	i
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del kennzeichnen wolle? und deshalb auch hierin	keine unwahre	!
Behauptung gesehen» Der Seifenvertreter hätte in den festge-
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stellten Fällen unwahre Tatsachen behauptet Und	insoweit je-	j
denfalls “geschwindelt”»
Die Revision meint? durch den letzten Absatz der Veröffentlichung und dessen Zusammenhang mit dem vorangegangenen
 Text müsse bei dem Durchschnittsleser der Eindruck entstehen?	;;
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als habe er es “bei den Vertretern der Blindenseifenunternehmen allgemein mit Schwindlern zu tun". Demgegenüber weist der Beklagte mit Recht darauf hin? daß niemand aus der nahe-
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liegenden Warnung vor einem ganz bestimmten Schwindler, der angebliche Blindenseife zu einem überhöhten Preise unter Vorspiegelung einer "bundesweiten Werbeaktion" an-geboten habe, die Behauptung herauslesen könne, man habe es auch bei den Vertretern der "Blindenseifenunternehmen" allgemein mit Schwindlern zu tun* Bas angegriffene Inserat richtet sich nach seinem gesamten erkennbaren Sinngehalt überhaupt nicht gegen die Klägerin und die ihr angeschlossenen Unternehmen, sondern gegen einen bestimmten Typ von "Schwindlern11* Bie Klägerin und die ihr als Mitglieder ange hörenden Unternehmen konnten sich mittelbar nur dann getroffen fühlen, wenn der "Schwindler" vor dem gewarnt wurde zu ihren Vertretern zählte, was sie jedoch bestreiten und was auch nicht festgestellt worden ist«, Wie der Beklagte zutreffend ausführt, kann sich aus der Tatsache allein, daß die Klägerin den Vertrieb von Seife, die in den Betrieben ihrer Mitglieder hergestellt wird, unter der Bezeichnung "Blindenseife" - rechtsirrigerweise - für zulässig erachtet, keineswegs die Berechtigung ergeben, in eine unmißverständliche V^arnung vor einem in bestimmter Weise gekennzeichneten Schwindler nun eine Warnung vor ihren eigenen Unternehmern hineinzudeuten*
Banach bedarf es auch keiner weiteren Prüfung, ob die von den Mitgliedern der Klägerin angebotene Seife ihren Preis rechtfertigt, ob und in welcher Weise sie tatsächlich in "Blindenbetrieben" hergestellt wird und ob Vertreter dieser Unternehmen "Schwindler" sind«. Biese Prägen sind nicht entscheidungserheblich, weil die angegriffene Warnung zu ,keiner dieser Prägen auch nur mißverständlich auf die Mitgliedsunternehmen der Klägerin hindeutet.
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Da nach alledem ein Widerrufsanspruch schon deshalb nicht in Betracht kommt? weil die. Warnung wahr ist? braucht auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts? die Fortdauer der Beeinträchtigung sei nicht hinreichend substantiiert? nicht mehr eingegangen zu werden*
IV * Soweit der Inhalt der Warnung geschäftsschädigend auf die Mitgliedsunternehmen der Klägerin gewirkt hat? schließt die Wahrheit der Behauptungen eine Schadensersatzpflicht aus § 1 UWG und §§ 823 ff BGB allerdings noch nicht aus* Eine Haftung aus § 14 DWG entfällt zwar schon deshalb? weil die in der Warnung behaupteten Tatsachen erweislich war sind*
Das Berufungsgericht hat aber auch SchadensersatzansprUche der Klägerin aus § 1 DWG und §§ 823 ff BGB mit Recht abgelehnt? weil die Warnung eine gerechtfertigte Abwehrhandlung darstellt? die weder sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG noch rechtswidrig im Sinne der §§ 823 ff BGB sein kann*
Unter eingehender Würdigung des Sachverhalts hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt? daß die von dem Beklagten veröffentllichte Warnung eine erforder!iche Abwehrmaßnahme zugunsten seiner Mitglieder gegen gegenwärtige rechtswidrige Angriffe nicht nur der unbekannt gebliebenen Seifenvertreter? sondern auch der Vertreter der Mitglieder der Klägerin darstellte*
1*) Soweit sich die Warnung, wie dargelegt? nach Wortlaut und Sinn nur gegen objektiv rechtswidrige Angriffe von ”Seifenvertretern unbekannter Herkunft” richtete? die telefonisch mit dem ”Schwindel” der bundesweiten Werbeaktion” arbeiteten? waren die Klägerin und ihre Mitgliedsunternehmen nicht betroffen und schon aus diesem Grunde zur Geltend-
machung von Schadensersatzansprüchen ebensowenig wie zur Geltendmachung von Widerrufsansprüchen berechtigt.
2o) Tatsächlich war der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber auch - was ihm bei Veröffentlichung der Warnung anscheinend noch nicht bekannt war -einem rechtswidrigen ingriff der Mitgliedsunternehmen der Klägerin ausgesetzt; seitens dieser Mitgliedsuntei'nehmen und ihrer Vertreter lagen objektiv rechtswidrige ingriffe insoweit vor, als sie in einer nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz und nach § 1 UWG unzulässigen Weise - vor allem von Haus zu Haus - für den Vertrieb von "Blindenseife” warben, Bas Berufungsgericht hat die Gesetzwidrigkeit.dieser Werbung auf Grund einer eingehenden tatsächlichen Würdigung der Vertreterausweise der Mitglieder der Klägerin und der Art der Aufmachung der von ihnen angebotenen und vertriebenen Seifenpackungen begründet, Biese Darlegungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Hiergegen hat die Revision aüch keine stichhaltigen Rügen erheben können. Soweit Vertreter der Mitgliedsunternehmen der Klägerin nicht mit der Behauptung einer bundesweiten Y/erbeaktion für Blinde” oder mit anderen unwahren Behauptungen arbeiteten, waren sie von dem Vorwurf »Schwindler” im Sinne der Warnung nicht betroffen, was jedoch nichts daran änderte, daß eine Y/erbung für ”Blindenseife” schlechthin unzulässig blieb,
 Hach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts stellte und stellt die gesetzwidrige Werbung der Mitglieder der Klägerin ebenso wie die telefonischen Anrufe der unbekannten Vertreter für "Blihdenseife” einen rechtswidrigen Angriff gegen die eingerichteten und ausgeübten Blindenhandwerksbetriebe der Mitglieder des Beklagten dar. Wie das
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Berufungsgericht ohne Rechtsverletzung feststellt, sind die Mitglieder des Beklagten notwendig in erster Linie auf den Markt an der Haustür angewiesen* Wenn die auf diesem Markt vorhandene Kaufkraft aber von HBlindenseife11-Vertretern bereits weitgehend abgeschopft ist, wird der Absatz der von den Mitgliedern des Beklagten hergestellten Waren unmittelbar beeinträchtigt*
Die Revision leugnet einen solchen Angriff mit der Begründung, die Mitgliedsunternehmen der Klägerin stellten Seife her, die Mitglieder des Beklagten dagegen die zugelassene Blindenware, wie Besen, Bürsten und Matten* Wie der Beklagte demgegenüber mit Recht ausführt, ist eine solche Betrachtung wirklichkeitsfremd! denn beim Absetzen gesetzlich geschützter Blindenware erweist sich erfahrungsgemäß täglich, daß die Angesprochenen erklären, sie könnten im Augenblick nichts abnehmen, weil siö noch vor wenigen Tagen "Blindenseife11 gekauft hätten* Der Gesetzgeber hat die Privilegierung der voh^oll arbeitseinsatzfähigen Blinden magbliinell
 hergestellten Waren abgelehnt, um dem erhöhten Vertretereinsatz und der Behinderung des Absatzes echter Blindenware zu begegnen* Für Blindenware ist der Markt eben nicht unbeschränkt aufnahmefähig*
 
Aus diesen Gründen konnte der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klagantrag in keinem Falle Erfolg haben0
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZFO zurückzuweisen*
Birnbach	Bock	Christoph
 Weiß	»Spreng
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