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BGH · I ZR 91/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 91/56

Tatbestandt Der Beklagte ist Inhaber des auf Grund des Ersten Über-leitungsgesetzes mit V/irkung vom 2.Oktober 1948 an erteilten Patents 817 809® Das Patent betrifft eine ortsfeste kreissägenartige Vorrichtung zu dem Längszerteilen roher Holzstämme o Die Patentansprüche 1 und 2 lauten wie folgt? daß in den Wandungen der Führungsrinne im Bereich des Sägeblattes durch Ausbildung nach Art eines Eostes mit einsetzbaren Koststäben (10) Schlitze (12) gebildet sind zu dem Durchtritt des oder der Sägeblätter (4a> 413) in beliebiger Stellung auf der Sägewelle (13). Zur Begründung ihrer auf § 13 Abs.l Ziff„l PatG gestützten Klage hat sie geltend gemacht* Der Gegenstand des Hauptänspruchs 1 sei vor dem Anmeldetag durch die deutschen Patentschriften 302 298, 106 863 und 184 667 sowie die österreichische Patentschrift 2026 und ein Prospektblatt der Pirma un<3 t^|pBBBB>-Ansialt GmbH druckschriftlich vorveröffentlicht. «Ortsfeste kreissägenartige Vorrichtung zu dem Längszerteilen roher Holzstämme und zu dem Spälten oder Austrennen von Brettern mit rinnenförmiger Führung vor und hinter dem Sägeblatt für den zu bearbeitenden Holzstamm und einer mit gleichbleibender Vorschubgeschwindigkeit arbeitenden, auf die hintere Stirnfläche des Holzstammes wirkenden Vorschubeinrichtung, gekennzeichnet durch ein im Bereich des Sägeblattes angeordnetes Füh- jßr hat den' Anspruch 1 der Fassung der Patentschrift nicht für gewähi’bar angesehen, weil aus der vorveröffentlichten österreichischen Patentschrift 2026 zu entnehmen sei, daß bei Gattersägen eine Führungsrinne vor und nach dem Sägeblatt zuzüglich einer Vorschubeinrichtung bekannt sei und es keiner erfinderischen Leistung bedürft hätte, anstelle der Gattersäge nunmehr eine Kreissäge mit festen Führungsrinnen vor und hinter dem Werkzeug sowie mit konstanter Vorschubvorrichtung auszustatten» Dagegen sei das Zwischen stlick der Führungsrinne in keiner VorverÖffentlichung vorweggenommen o Die Art der Ausbildung des Zwischenstücks im Bereich der Sägeblätter stelle eine Ausführungsform dar, welche auch nicht nahe gelegen habe» Die Fortschrittlichkeit dieser Ausführungsform rechtfertige sich, weil durch die bestimmte Ausführung des Zwischenstücks für die einwandfreie und ununterbrochene Führung des zu bearbeiten-öenv*Jtolzstammes vor, im Bereiche und hinter dem Sägeblatt Sorge getragen sei» Da in dem Oberbegriff eines Schutzbegehrens auch als bekannt nicht Nachgewiesenes aufgenommen werden könne, weil der Oberbegriff nicht nur das Bekannte allein, sondern als Gattung alles das erfassen soll, was einem selbständigen Schutz nicht mehr zugänglich sei, sei zu dem Inhalt des Oberbegriffs des neuen Hauptanspruchs einmal das zu dem Stand der Technik Gehörende und zu dem anderen das zwar nicht bei Kreissägen, indes bei Gattersägen bekannte Ilerkmal der rinnenförmigen Führung auch hinter dem Sägewerkzeug gemacht worden, während in das Kennzeichen des Anspruchs 1 der Gegenstand des früheren Anspruchs 2 aufgenommen worden isto "Ortsfeste kreissägenartige Vorrichtung z.um Längszerteilen roher Holzstämme und zu dem Spalten oder Austrennen von Brettern mit rinnenförmiger Führung für den zu bearbeitenden Stamm, die ohne Querunterbrechung so lang ist, daß sie den Holzstamm auf seiner ganzen Länge vor und hinter dem Kreissägeblatt sowie im Bereich des Kreissägeblattes führt, und einer auf die hintere Stirnfläche des Holzstammes wirkende Vorschubeinrich- tung, dadurch gekennzeichnet, daß die Führungsrinne im Bereich des Sägeblattes aus einer Anzahl von nebeneinander liegenden, einzeln ersetzbaren Stäben gebildet wird, zwischen denen Schlitze für den Durchtritt von Sägeblättern gebildet werden können®11 das Sägeblatt bis zu dem Bruch beanspruchen« Es entstehe ein Hoher Verbrauch an Sägeblättern, viel Ausschuß an Holz, zusätzlich starker Zeitverlust und erhöhte Gefahr für das Bedienungspersonal» Bas Patent stellte sich im ursprünglichen Hauptanspruch die Aufgabe, diese Nachteile durch eine Kombination der Elemente Ber Holzstamm sollte nicht nur vor dem Kreis-Sägeblatt, sondern im gesamten Bereich des Sägeblattes und hinter ihm bis zu dem restlosen Ablauf der Sägebearbeitung geführt werden. Es stellte sich für den Erfinder die Aufgabe, das "Verlaufen" der Stämme auch im ilittclstück der Führungsrinne zu vermeiden und gleichzeitig das Hindurchtreten eines oder mehrerer Sägeblätter durch dieses Mittelstück zu ermöglichen* Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Erfinder vor, das Zwischenstück nach Art eines Rostes zu bilden» Las soll dadurch geschehen, daß in das Ende der vor dem Zwischenstück liegenden Teile der Rinne und am Beginn des nach dem Sägeblatt liegenden Endstücks Ruten eingebaut werden, in welche Flachstäbe eingeschoben werden können, die mi:t? Zur Lösung dieser Aufgabe benutzt der Erfinder eine Rinnenführung,' die ohne Unterbrechung vor dem Sägeblatt, im Bereich des'Sägeblattes und hinter ihm verläuft. Auch spricht das von t der Vorbenutzerin an die Klägerin, gerichtete Schreiben, das sich im übrigen auf eine nicht nachprüfbare Zeichnung der Klägerin bezogen hat, nur von einer Ähnlichkeit, nicht aber von einer Vorwegnahme« Jedenfalls ist eine offenkundige Vorbenutzung des in Streit stehenden Zwischenstücks der Rinnenführung nicht ausreichend darge-tan, geschweige denn bewiesen, Das Zwischenstück ermöglicht es erst, nicht nur mit einem auf der Sägewelle feststehenden Sägeblatt zu arbeiten, wie es in der USA-Patentschrift 672 498 offenbart ist, sondern gleichzeitig mit mehreren Sägeblättern, die dazu noch beliebig seitlich auf der Sägewelle verschiebbar sind, ohne daß die durch die Führungsrinne beabsichtigte sichere Führung des zu schneidenden Holzes bis zur Beendigung des Sägevorganges beeinträchtigt wird« Auf die vom Beklagten vorgelegten Bescheinigungen, Abhandlungen und Beurteilungen, die sich im übrigen auf die Sägevorrichtung im ganzen, nicht aber speziell auf das Zwischenstück beziehen* kommt es danach für die. IV, Entgegen der Ansicht des Beklagten kann jedoch die Erfindungshöhe nicht bejaht werden« Bei der Prüfung der Erfindungshöhe ist der Stand der Technik in seiner Gesamtheit zu betrachten und anhand einer Zusammenfassung der Vorveröffentlichungen und offenkundigen Vorbenutzungen zu beurteilen, ob es, um zu der neuen Gestaltung zu kommen, eines erfinderischen Schrittes bedurfte* Hierbei kann selbstredend nicht nur das engere Gebiet von Sägevorrichtungen für die Bearbeitung von Holz in Grubenbetrieben berücksichtigt werden, ein Gebiet, für das das Streitpatent nach Darstellung des Beklagten offenbar allein Bedeutung haben soll» Ganz abgesehen davon, daß das in Streit stehende Patent es auf einen solchen eng begrenzten Verwendungszweck nicht abstellt, muß .bei»1 .der: nahen Berührung mit Holzsa,ge-vorrichtungen, insbesondere Kreissägevorrichtungen auch der allgemein auf diesem Gebiet gegebene Stand der Technik bei der Prüfung der Erfindungshohe zugrunde gelegt werden* • " 7' . Io Hach der unbestrittenen Darstellung des gerichtlichen Sachverständigen ist die Aufgabe, das Hindurchtreten eines oder mehrerer Kreissägeblätter durch die Auflagefläche für das zu sägende Holz bei Sägevo'rrichtungcn mit flachen Auflagetischen, die mit mehreren im Abstand verstellbaren Sägeblättern arbeiten, durch verschiedene Ausführungsformen seit Jahrzehnten gelöst» Es werden im Bereich des Sägeblattes Einlegeplatten oder Einlegeroste in einer dem Durchmesser und dem Größtabstand der Sägeblätter entsprechenden Aussparung oder Unterbrechung der Tischplatte eingelegt bezw» auswechselbar eingebaut« Dies geschieht in vier verschiedenen Formen» d) Es kann auch in die Tischaussparung ein ganzer Einlegerost eingesetzt werden, bei dem mehrere Stege der jeweils gewünschten Breite auf Haltebolzen aufgereiht und durch Zwischenscheiben im Abstand der Schlitzbreite gehalten 'werdeno Die behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen der Firmen Dp^, und Sch^p^, entsprechen den Ausführungsformen unter c)» 2» Die bei flachen Tischen bekannten Lösungsmöglichkeiten zu dem Durchtritt eines oder mehrerer seitlich auf der Sägewelle beliebig verschiebbarer Sägeblätter durch die Auflagefläche auf Eührungsrinncn zu übertragen,erforderte nach Ansicht des erkennenden Senats keine erfinderische Überlegung, sondern stellte eine konstruktive Maßnahme dar, auf die der Durchschnittsfachnann unter Berücksichtigung des ihm bekannten und geläufigen Stan- des der Technik ohne weiteres kommen konnte, wenn er sich die Aufgabe stellte, ein oder mehrere Kreissägeblätter durch die Führungsrinne hindurchtreten zu lassen» Es war lediglich erforderlich, die bisher flach ge haltene Ausführungsform der auswechselbaren Stege, insbesondere der Art, wie sie oben unter c) geschildert sind, entsprechend dem Querschnitt der Führungsrinne zu knicken» Daß bei der Lösung des Streitpatents auf die seitliche Aussparung im Steg zu dem Durchtritt des Sägeblattes verzichtet wird, ist eine Lösung, die zwar praktische Vorteile in sich birgt, die Erfindungshöhe jedoch nicht herbeizuführen vermag»

LösungFührungsrinneErfindungshöhePatentSägeblattAnspruchSägeblätterZwischenstückFührung

Volltext der Entscheidung

2534 003
>L
I ZR 91/56
Verkündet am lo Juli 1958 Grunau» Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In der PatentnichtigkeitsSache
 der Firma Maschinenfabrik Heinrich Heinrich V/Äfe, in
 Alleininhaber
Klägerin und Berufungsklägerin,
- vertreten durchs
 Hechtsanwalt Br, und Patentanwalt' in B(
JTplo-Ing tstraße
 gegen
Heinz N
in
 Zum N

Beklagten und Berufungsbeklagten
- vertreten durchs
 Recht sanwalt Prof • Br und Patentanwälte Dip' und Dipl.-Ing. Wilhelm in DflfeHBIK, S(
;raße
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom l.Juli 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof.Br.h.c.Wilde, Br.Bock, Br.Krüger-Ni eland, Br,Spreng und Br,BÖscher
 für Hecht erkannts
 Auf die Berufung der Klägerin wird die Entscheidung des 2,Uichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 7.Februar 1956, wie folgt, abgeändert t
Bie Ansprüche 1 und 2 des deutschen Patents ÜTro 817 809 werden für nichtig erklärt o
-la-
He Kosten "beider Rechtszuge werden dem Beklagten auferlegt«
Von Rechts wegen

 Tatbestandt
 Der Beklagte ist Inhaber des auf Grund des Ersten Über-leitungsgesetzes mit V/irkung vom 2.Oktober 1948 an erteilten Patents 817 809® Das Patent betrifft eine ortsfeste kreissägenartige Vorrichtung zu dem Längszerteilen roher Holzstämme o Die Patentansprüche 1 und 2 lauten wie folgt?
1.	Ortsfeste kreissägenartige Vorrichtung zu dem Längszerteilen roher Holzstämme und zu dem Spalten oder Austrennen von Brettern mit selbsttätiger? auf .die hintere Stirnfläche v/irkender Vorschubeinrichtung und rinnenförmiger -Führung für den zu bearbeitenden Stamm? dadurch gekennzeichnet? daß die Führungsrinne ohne Queruntei’bre-r-chung so weit durchgezogen ist, daß der Holzstamm auf seiner ganzen Länge (in Vorschubrichtung) vor dem Kreissägeblatt (Kinnenteil 6), im gesamten Bereich des Sägeblattes (Zwischenstück 8) und hinter dem Sägeblatt (Hinnenteil 7) bis mindestens zu dem restlosen Ablauf der Sägebearbeitung geführt ist und der Vorschub mit konstanter? insbesondere vom Schnittwiderstand unabhängiger Vorschubgeschwindigkeit arbeitet.
2.	Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet? daß in den Wandungen der Führungsrinne im Bereich des Sägeblattes durch Ausbildung nach Art eines Eostes mit einsetzbaren Koststäben (10) Schlitze (12) gebildet sind zu dem Durchtritt des oder der Sägeblätter (4a> 413) in beliebiger Stellung auf der Sägewelle (13).
Es schließen sich hieran die TJnteransprüche 3 - 5 an.
Die Klägerin hat beantragt, die Patentansprüche 1 und 2 zu vernichten.
 
Zur Begründung ihrer auf § 13 Abs.l Ziff„l PatG gestützten Klage hat sie geltend gemacht* Der Gegenstand des Hauptänspruchs 1 sei vor dem Anmeldetag durch die deutschen Patentschriften 302 298, 106 863 und 184 667 sowie die österreichische Patentschrift 2026 und ein Prospektblatt der Pirma	un<3 t^|pBBBB>-Ansialt
 GmbH	druckschriftlich	vorveröffentlicht.	Auch
 sei der Gegenstand des Hauptänspruchs des Patents offenkundig vorbenutzt durch die	und
 Anstalt GmbH	^er ^sPrucil 2 sei? wenn der
 Hauptanspruch falle, für sich nicht mehr schutzfähig.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Hauptanspruch klarzustellen. Br macht geltend, daß keine der entgegengehaltenen Druckschriften die im Hauptanspruch gekennzeichnete Kombination behandle.
Die behauptete offenkundige Vorbenutzung betreffe nur Lieferungen nach defa Prospektblatt der Pirma	und
 talt GmbH	und	käme	daher
 ebenfalls nicht in Frage.
Der 2,Hich.tigkeitssenat des Patentamts hat das Patent teilweise für nichtig erklärt und dem Patentanspruch 1 unter Zusammenfassung mit dem Patentanspruch 2 folgende Fassung gegeben*
«Ortsfeste kreissägenartige Vorrichtung zu dem Längszerteilen roher Holzstämme und zu dem Spälten oder Austrennen von Brettern mit rinnenförmiger Führung vor und hinter dem Sägeblatt für den zu bearbeitenden Holzstamm und einer mit gleichbleibender Vorschubgeschwindigkeit arbeitenden, auf die hintere Stirnfläche des Holzstammes wirkenden Vorschubeinrichtung, gekennzeichnet durch ein im Bereich des Sägeblattes angeordnetes Füh-
rungezwis chens tüok (8), dessen in Längsrichtung der Führüngsrinne liegenden auswechselbaren Roststäbe (10) Schlitze (12) zu dem Durchtritt des oder
_	*u
der Sägeblätter (4 , 4 ) in beliebiger Stellung auf der Sägewelle (13) frei lassen»“
jßr hat den' Anspruch 1 der Fassung der Patentschrift nicht für gewähi’bar angesehen, weil aus der vorveröffentlichten österreichischen Patentschrift 2026 zu entnehmen sei, daß bei Gattersägen eine Führungsrinne vor und nach dem Sägeblatt zuzüglich einer Vorschubeinrichtung bekannt sei und es keiner erfinderischen Leistung bedürft hätte, anstelle der Gattersäge nunmehr eine Kreissäge mit festen Führungsrinnen vor und hinter dem Werkzeug sowie mit konstanter Vorschubvorrichtung auszustatten» Dagegen sei das Zwischen stlick der Führungsrinne in keiner VorverÖffentlichung vorweggenommen o Die Art der Ausbildung des Zwischenstücks im Bereich der Sägeblätter stelle eine Ausführungsform dar, welche auch nicht nahe gelegen habe» Die Fortschrittlichkeit dieser Ausführungsform rechtfertige sich, weil durch die bestimmte Ausführung des Zwischenstücks für die einwandfreie und ununterbrochene Führung des zu bearbeiten-öenv*Jtolzstammes vor, im Bereiche und hinter dem Sägeblatt Sorge getragen sei» Da in dem Oberbegriff eines Schutzbegehrens auch als bekannt nicht Nachgewiesenes aufgenommen werden könne, weil der Oberbegriff nicht nur das Bekannte allein, sondern als Gattung alles das erfassen soll, was einem selbständigen Schutz nicht mehr zugänglich sei, sei zu dem Inhalt des Oberbegriffs des neuen Hauptanspruchs einmal das zu dem Stand der Technik Gehörende und zu dem anderen das zwar nicht bei Kreissägen, indes bei Gattersägen bekannte Ilerkmal der rinnenförmigen Führung auch hinter dem Sägewerkzeug gemacht worden, während in das Kennzeichen des Anspruchs 1 der Gegenstand des früheren Anspruchs 2 aufgenommen worden isto
 
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger frist- und formgerecht Berufung eingelegte Der Beklagte hat ebenfalls Berufung eingelegt, diese jedoch wieder zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt nunmehr, den ira Nichtigkeits-verfabren neu aufgesteilten Anspruch 1 für nichtig zu erklären und dem Beklagten die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen» Sie hält dem Beklagten neben den bisherigen Vorveröffentlichungen, die sich auf den ursprünglichen Hauptanspruch 1 bezogen haben, noch die USA-PatentSchriften 672 498 und 316 634 entgegen» Ferner behauptet sie eine offenkundige Vorbenutzung der Firma	&	D(J^,
v/ie sie sich aus der Zeichnung 12 164, die schon über 20 Jahre alt sei, ergebe, sowie eine offenkundige Vorbenutzung durch die Firma VEB
^P|, und verweist hierwegen auf ein-gercichte Zeichnungen» Schließlich liege noch eine offenkundige Vorbenutzung der Firma Gebr»Sch^§^, 0( vor (Zeichnung 21 956)»
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen* hilfsweise stellt er den Antrag, den Patentanspruch l,wie folgt, zu fassen*
"Ortsfeste kreissägenartige Vorrichtung z.um Längszerteilen roher Holzstämme und zu dem Spalten oder Austrennen von Brettern mit rinnenförmiger Führung für den zu bearbeitenden Stamm, die ohne Querunterbrechung so lang ist, daß sie den Holzstamm auf seiner ganzen Länge vor und hinter dem Kreissägeblatt sowie im Bereich des Kreissägeblattes führt, und einer auf die hintere Stirnfläche des Holzstammes wirkende Vorschubeinrich-
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tung, dadurch gekennzeichnet, daß die Führungsrinne im Bereich des Sägeblattes aus einer Anzahl von nebeneinander liegenden, einzeln ersetzbaren Stäben gebildet wird, zwischen denen Schlitze für den Durchtritt von Sägeblättern gebildet werden können®11
Die offenkundige Vorbenutzung durch den VEB U(
kat der Beklagte bestritten. Der nunmehrige Hauptanspruch 1 sei neu und fortschrittlich. Die Erfindungshöhe folge daraus, daß praktisch alle Grubenholz-Spaltmaschinen, die in den letzten Jahren in Betrieb genommen worden sind, die Kennzeichen des neuen Anspruchs des Streitpatents aufwiesen. Daraus würde ersichtlich, daß in der Praxis ein Bedürfnis nach der Lösung gemäß ' Streitpatent bestanden habe. Die Tatsache, daß kein Fachmann vor Anmeldung des Streitpatents dessen Lösung gefunden habe, spreche entscheidend für deren Erfindungshöhe o
Oberingenieur Dipl.Ing.Tsehernjakow,	kat
 auf Ersuchen des Senats ein schriftliches Gutachten von 23-»März 1958 erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert®
Entscheid ung sgr und ej _
I.	1.) Das angegriffene Patent geht davon aus, daß sich bei der Bearbeitung roher, nicht astfreier und krummer Hölzer, wie sie zur Verwendung als Grubenstempel üblich sind, Schwierigkeiten ergeben. Bei den bisher bekannten Spezialmaschinen, den Blockspaltmaschinen, bestehe die Gefahr, daß die Stämme trotz besonders cusgebildeter Führungen und Vorschubeinrichtungen infolge der Unregelmäßigkeit ihrer Oberfläche leicht “verlaufen” und dadurch
 
das Sägeblatt bis zu dem Bruch beanspruchen« Es entstehe ein Hoher Verbrauch an Sägeblättern, viel Ausschuß an Holz, zusätzlich starker Zeitverlust und erhöhte Gefahr für das Bedienungspersonal» Bas Patent stellte sich im ursprünglichen Hauptanspruch die Aufgabe, diese Nachteile durch eine Kombination der Elemente
a)	Führungsrinne ohne Querunterbrechung vor. dem Sägeblatt, im Bereich des Sägeblatts und hinter ihm,
b)	Vorschubeinrichtung mit einer konstanten Vorschub-geBchwindigkeit
 zu vermeiden. Ber Holzstamm sollte nicht nur vor dem Kreis-Sägeblatt, sondern im gesamten Bereich des Sägeblattes und hinter ihm bis zu dem restlosen Ablauf der Sägebearbeitung geführt werden. Bieser Patentanspruch ist durch den Nichtigkeit ssenat vernichtet worden. Ber Beklagte hat die hiergegen eingelegte Berufung zurückgenommen, so daß nunmehr nur noch von dem*vom Nichtigkeitssenat gebildeten neuen Patentanspruch 1 auszugehen ist. Bie Berufung ist mit Kücksicht auf die in der zweiten Instanz neu entgegengehaltene . USA-Patentsejirift 672 498 zurückgenommen worden» Biese.zeigt eine durchgehende, ohne Querunterbrechung verlaufende Führungsrinne vor dem Sägeblatt, in seinem Bereich und hinter ihm.
2o) Gegenstand des Streitpatehts, anhand dessen Neuheit, Fortschritt und Erfindungshöhe zu prüfen sind, ist demnach nur noch die besondere Ausgestaltung der durchgehenden Führungsrinne. Es stellte sich für den Erfinder die Aufgabe, das "Verlaufen" der Stämme auch im ilittclstück der Führungsrinne zu vermeiden und gleichzeitig das Hindurchtreten eines oder mehrerer Sägeblätter durch dieses Mittelstück zu ermöglichen*
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Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Erfinder vor, das Zwischenstück nach Art eines Rostes zu bilden» Las soll dadurch geschehen, daß in das Ende der vor dem Zwischenstück liegenden Teile der Rinne und am Beginn des nach dem Sägeblatt liegenden Endstücks Ruten eingebaut werden, in welche Flachstäbe eingeschoben werden können, die mi:t? ihren Breitseiten aneinanderliegen und mit ihren oberen Schrägflächen die Rinnenwandüng im Zwischenstück bilden» Lie verschiedenen Rinnenteile bilden so eine einheitliche Fläche» An den Stellen, an welchen die Sägeblätter hindurchtreten müssen, läßt man einen oder zwei Flachstäbe weg, so daß ein schmaler Längsspalt bleibt»	«	*
II.	Ler Kläger hat seine Entgegenhaltungen in der mündlichen Verhandlung auf die USA-Patentschrift 672 498 sowie die durch Zeichnungen belegten offenkundigen Vorbenutzungen durch die Firmen	&	,	Gebr» '
Sch^J^t und VEB	Sägegatterbau	beschränkt.	Lie
 Prüfung ergibtj daß die Neuheit des Erfindungsgegenstandes durch die Vorveröffentlichung und die behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen nicht beeinträchtigt wird»
ITSA-Pat ent schrift 672 498 s Li es es Patent befaßt sich mit einer von unten schneidenden Kreissäge, die ausdrücklich das Aufschneiden von verwickelten und verwachsenen Stämmen ermöglichen soll. Zur Lösung dieser Aufgabe benutzt der Erfinder eine Rinnenführung,' die ohne Unterbrechung vor dem Sägeblatt, im Bereich des'Sägeblattes und hinter ihm verläuft. Ein besonderes Zwischenstück im Bereich des Sägeblattes tritt jedoch bei diesem Patent nicht in Erscheinung. Es wird auch nur ein Sägeblatt verwendet, das durch einen sich über die gesamte Länge der Fuhrun&eriime ninziehenden Schlitz hindurchtritt o
- ’9 -
Die o if unkundigen Vor ~beni.it Zungen der Firmen
, und GebreSch
C^PPP^, gehen von flachen Auf läget Ischen aus, in die zu dem Durchtritt der von unten greifenden Sägeblätter Schlitze gebildet sind. Eine rinnenförrnige Führung ist in den Auflägetischeh nicht vorgesehen. Eine neuheitsschädliche Vorb'enutzung scheidet daher schon deswegen aus.
Die zu dem Beweis für die offenkundige Vorbenutzung des VEB H^PP^-Sägegatterbau,	eingereichte Zeich-
nung ist unklar und läßt nicht erkennen, ob eine durchgehende Führungsrinne mit einem Zwischenstück nach Art des Streitpatents vorhanden ist. Auch spricht das von t der Vorbenutzerin an die Klägerin, gerichtete Schreiben, das sich im übrigen auf eine nicht nachprüfbare Zeichnung der Klägerin bezogen hat, nur von einer Ähnlichkeit, nicht aber von einer Vorwegnahme« Jedenfalls ist eine offenkundige Vorbenutzung des in Streit stehenden Zwischenstücks der Rinnenführung nicht ausreichend darge-tan, geschweige denn bewiesen,
III,	Der technische Fortschritt, den das Zwischenstück der Führungsrinne mit sich bringt, kann nicht abgestritten werden. Das Zwischenstück ermöglicht es erst, nicht nur mit einem auf der Sägewelle feststehenden Sägeblatt zu arbeiten, wie es in der USA-Patentschrift 672 498 offenbart ist, sondern gleichzeitig mit mehreren Sägeblättern, die dazu noch beliebig seitlich auf der Sägewelle verschiebbar sind, ohne daß die durch die Führungsrinne beabsichtigte sichere Führung des zu schneidenden Holzes bis zur Beendigung des Sägevorganges beeinträchtigt wird« Auf die vom Beklagten vorgelegten Bescheinigungen, Abhandlungen und Beurteilungen, die sich im übrigen auf die Sägevorrichtung im ganzen,
 nicht aber speziell auf das Zwischenstück beziehen* kommt es danach für die. Beurteilung des technischen Fortschritts nicht mehr an.
IV,	Entgegen der Ansicht des Beklagten kann jedoch die Erfindungshöhe nicht bejaht werden« Bei der Prüfung der Erfindungshöhe ist der Stand der Technik in seiner Gesamtheit zu betrachten und anhand einer Zusammenfassung der Vorveröffentlichungen und offenkundigen Vorbenutzungen zu beurteilen, ob es, um zu der neuen Gestaltung zu kommen, eines erfinderischen Schrittes bedurfte* Hierbei kann selbstredend nicht nur das engere Gebiet von Sägevorrichtungen für die Bearbeitung von Holz in Grubenbetrieben berücksichtigt werden, ein Gebiet, für das das Streitpatent nach Darstellung des Beklagten offenbar allein Bedeutung haben soll» Ganz abgesehen davon, daß das in Streit stehende Patent es auf einen solchen eng begrenzten Verwendungszweck nicht abstellt, muß .bei»1 .der: nahen Berührung mit Holzsa,ge-vorrichtungen, insbesondere Kreissägevorrichtungen auch der allgemein auf diesem Gebiet gegebene Stand der Technik bei der Prüfung der Erfindungshohe zugrunde gelegt werden*	•	"	7'	.
Io Hach der unbestrittenen Darstellung des gerichtlichen Sachverständigen ist die Aufgabe, das Hindurchtreten eines oder mehrerer Kreissägeblätter durch die Auflagefläche für das zu sägende Holz bei Sägevo'rrichtungcn mit flachen Auflagetischen, die mit mehreren im Abstand verstellbaren Sägeblättern arbeiten, durch verschiedene Ausführungsformen seit Jahrzehnten gelöst» Es werden im Bereich des Sägeblattes Einlegeplatten oder Einlegeroste in einer dem Durchmesser und dem Größtabstand der Sägeblätter entsprechenden Aussparung oder Unterbrechung der Tischplatte eingelegt bezw» auswechselbar eingebaut« Dies geschieht in vier verschiedenen Formen»
 
a) Die Einlegeplatte wird als Genzes aus Holz ausgeführt und in die Tischaussparung eingepaßt und befestigt' Die Schlitze werden in den jeweils gewünschten Abständen durch die in der Maschine sitzenden Kreissägeblätter selbst eingesägto
b)	Die Einlegeplatte (aus Holz, Eisen oder anderem Material) ist unterteilt, wobei jede Teilplatte einen oder mehrere Schlitze zu dem Durchtritt des Sägeblattes enthälto Zwei oder mehrere Teilplatten füllen zusammen bis auf die Schlitze die Tischaussparung»
c)	Statt der Teilplatten können in die Tischaussparung nebeneinander einzelne Stege eingesetzt und befestigt werden, in deren Seitenflächen die nötigen Schlitze ganz oder je zur Hälfte ausgespart sein können»
d)	Es kann auch in die Tischaussparung ein ganzer Einlegerost eingesetzt werden, bei dem mehrere Stege der jeweils gewünschten Breite auf Haltebolzen aufgereiht und durch Zwischenscheiben im Abstand der Schlitzbreite gehalten 'werdeno
 Die behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen der Firmen	Dp^,	und
 Sch^p^,	entsprechen	den	Ausführungsformen
 unter c)»
2» Die bei flachen Tischen bekannten Lösungsmöglichkeiten zu dem Durchtritt eines oder mehrerer seitlich auf der Sägewelle beliebig verschiebbarer Sägeblätter durch die Auflagefläche auf Eührungsrinncn zu übertragen,erforderte nach Ansicht des erkennenden Senats keine erfinderische Überlegung, sondern stellte eine konstruktive Maßnahme dar, auf die der Durchschnittsfachnann unter Berücksichtigung des ihm bekannten und geläufigen Stan-
 
des der Technik ohne weiteres kommen konnte, wenn er sich die Aufgabe stellte, ein oder mehrere Kreissägeblätter durch die Führungsrinne hindurchtreten zu lassen» Es war lediglich erforderlich, die bisher flach ge haltene Ausführungsform der auswechselbaren Stege, insbesondere der Art, wie sie oben unter c) geschildert sind, entsprechend dem Querschnitt der Führungsrinne zu knicken» Daß bei der Lösung des Streitpatents auf die seitliche Aussparung im Steg zu dem Durchtritt des Sägeblattes verzichtet wird, ist eine Lösung, die zwar praktische Vorteile in sich birgt, die Erfindungshöhe jedoch nicht herbeizuführen vermag»
3» Der Beklagte glaubt, die Erfindungshöhe daraus he zweiten zu können, daß' man, obwohl in der Praxis ein Bedürfnis nach der Lösung gemäß dem Streitpatent bestan den habe, Jahrzehnte gebraucht habe, zu der nunmehr gegebenen Lösung zu kommen» Dieses Vorbringen des Beklagten läuft im Ergebnis darauf hinaus, daß Vorrichtungen mit Führungsrinnen, wie sie aus der US-Patentschrift 672 498 bekannt geworden sind, erst durch die besondere Gestaltung des Führungszwischenstücks nach Art des Streitpatents brauchbar geworden seien» Es ist jedoch vom Beklagten nicht behauptet worden und es kann auch nicht behauptet werden, daß die Führungsrinne ohne das nach dem Streitpatent ausgestaltete Zwischenstück nicht verwendet werden könnte» Liegt aber die Ursache, daß Sägevorrichtungen mit durchgehender Führungsrinne lange Jahre nicht gebaut worden sind, nicht darin, daß ein besonderes Zwischenstück, z,B» nach Art des Streitpatents, gefehlt hat, dann kann auch nicht davon gesprochen werden, daß zwar jahrzehntelang ein Bedürfnis nach der Lösung gemäß dem Streitpatent bestanden und erst das Streitpatent diesem Bedürfnis entsprochen habe Nur wenn ein solches Bedürfnis die ganze Zeit über be-
 
standen hätte? könnte aber der Umstand, daß von dem Bekannt-v/erden des USA-Patents 672 498 bis zur Lösung des Streitpatents mehrere Jahrzehnte vergangen sind? für die Erfindungshöhe von Bedeutung sein.
Bei dieser Sachlage konnte auch der vom Beklagten hilfsweise begehrte Patentanspruch 1 nicht gewährt werden« Es war die Entscheidung des HichtigkeitsSenats vielmehr dahin zu ändern, daß die Ansprüche 1 und 2 des Patents 817 809 für nichtig zu erklären waren«
Pie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 42 Abs«3>
40 PatO«
Wilde	Bock	Krüger-Hieland	Spreng
 Bundesrichter Dr«Löscher ist infolge Ortsabv/esen-heit an der Unterzeichnung verhindert«
Wilde