- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Februar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Wilde, Br. Nastelski, Br. Christoph, Br. Weiß und Br. Rörr für Recht erkannt: Das Patent ist inzwischen am 15- Januar 1951 erlösche*« Durch Vertrag vom 20« Februar 1950 hat die Klägerin der Beklagten an diesem Patent eine Lizenz erteilt« Die Beklagte hat sich zur Lizenz Zahlung', $md gemäß § 17. Ihr eigenes Patent betreffe ein Schmiede-verfahren von umfassender und allgemeiner Bedeutung und habe mit der Verformungstechnik bei der Herstellung von Tischmessern nichts zu tun« Das Klagebegehren müsse auch daran scheitern, daß der Vertrag mit Ablauf des Patentes der Klägerin am 14« Januar 1951 sein Ende gefunden habe« Vorsorglich hat sich die Beklagte auf das Vorliegen eines versteckten Dissenses berufen und weiterhin den Vertrag wegen Irrtums angefochten« Das Berufungsgericht geht bei der Auslegung des § 17 des Lizenzvertrages davon aus, daß in dieser Bestimmung entgegen der Ansicht der Beklagten die Vereinbarung einer Meistbegünstigungsklausel nicht enthalten sei« In einem solchen Palle hätte es, so führt das Berufungsgericht aus, heißen müssen^ die Beklagte verpflichte.-sich zur Lizenzerteilung an die Klägerin zu keinen ungünstigeren Bedingungen als denjenigen, die sie mit anderen Lizenznehmern vereinbaren werde. Die Annahme, daß sich die Beklagte unabhängig davon, ob auch Dritten Lizenzen eingeräumt sind, zur Lizenzerteilung gegenüber der Klägerin verpflichtet habe, findet das Berufungsgericht in der in dem gleichen § 17 vereinbarten Mitteilungspflicht bestätigt, die sich nach dem Wortlaut des Vertrages auf alle in das Yertragsgebiet fallenden Schutzrechte beziehe. 2. Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch indessen für unbegründet, weil die Klägerin die Einräumung von Lizenzen nach dem Vertrage nur an solchen Schutzrechten verlangen könne, die sich im Rahmen des Arbeitsgebietes des der Patentklasse 8 angehörenden DRP 633540 hielten* Die in § .17 getroffene Vereinbarung beschränke sich mithin auf arbeite-*- und materialsparende Verfahren bei der Gestaltung und Formung des Werkstückes. Das zu der Patentklasse 18 gehörende Patent Hr 758149 der Beklagten habe ein'Verfahren zu dem Gegenstanddas außerhalb dieses Gebietes liege« Denn dieses Patent stelle sich die Aufgabe,' legierte Stähle, die zur Herstellung von Messerschmiedewaren dienen, gegen Oxy-dations- und Korrosionserscheinungen zu sichern sowie die * Schneidhaltigkeit der Werkstücke zu verbessern. Der Vorwurf der Revision, daß die von dem Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung mit dem Wortlaut des § 17 nicht in Einklang zu bringen sei, ist nicht berechtigt. Er läßt gerade mit Rücksicht darauf, daß sich der Vertrag auf die Erteilung einer Lizenz an einem Patent bezieht, das nur die Herstellung von Tischmesserklingen im Wege eines besonderen Verformungsverfahrens mit möglichst geringem Lohnund Materialaufwand betrifft (Beschreibung S 1 Z-i ff), die Präge offen, ob sich die Verpflichtung der Beklagten nur Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei der gegebenen Sachlage den Wortlaut als nicht so zweifelsfrei angesehen hat, daß für eine Auslegung unter Würdigung der Interessenlage sowie des Anlasses und Zweckes des Vertrages kein Raum gewesen wäre» Zu Unrecht bemängelt die Revision auch, daß das Berufungsgericht eine eigentliche Begründung für seine Auffassung nicht gegeben habe, da es unmittelbar an die Prüfung, welche Lehre durch das Patent der Klägerin gegeben werde, den Satz angeschlossen habe, damit sei das Vertragsgebiet Umrissen. Pür das Berufungsgericht bestand auch entgegen der Annahme der Revision keine Veranlassung, die anderen Lizenznehmer der Klägerin darüber zu befragen, welche Auslegung sie der streitigen, auch in ihre Verträge aufgenommenen Bestimmung des § 17 geben würden* Selbst wenn sie die Vorschrift im Sinne des klägerischen Standpunktes verstanden haben sollten, würde diese Ansicht nicht der vom Berufungsgericht gegebenen Auslegung entgegenstehen« Die. Vertragspartner hätten nur ihre Rechtsansicht zu einem Tatbestand geben können, der nicht sie, sondern allein die Prozeßparteien betrifft« Wie die Vertragsbestimmungf Am Hinblick auf die besondere Pallgestaltung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte zu beurteilen ist, war mithin nicht von einem Zeugenbeweis abhängig« Ein Verstoß gegen § 286 ZPO fällt dem Berufungsgericht daher durch die Ablehnung des angetretenen Zeugenbeweises nicht zur Last« Das Berufungsgericht hat sich nicht darauf beschränkt, den Sinn des Vertrages nur aus dem Anlaß und dem mit ihm verfolgten wirtschaftlichen Zweck herzuleiten, sondern hat zur Ermittlung des Parteiwillens auch die Vorgeschichte des Vertrages geprüft, wie sie sich aus. Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht sich angesichts dieser Würdigung nicht ausreichend mit der Korrespondenz auseinandergesetzt habe« Auch bedurfte es entgegen der Annahme der Revision nicht eines gesonderten Eingehens auf das Schreiben der Beklagten vom 9« April 1938« Denn wenn die Beklagte dort ihre Ablehnung des vorgeschlagenen § 17 ausspricht, so gehört dies zu dem Sachverhalt, von dem auch das Berufungsgericht ausgeht und der nach seiner Ansicht für eine Auslegung nicht maßgebend ins Gewicht fällt» Auch diese vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung der Vorgeschichte des Vertrages kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden0
^ZR. 21/54
yerkündet
am 7- Februar 1956 Zug, Just.Ang,, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes
t
ln dem Rechtsstreit
der Firma Gebrüder S^P, MQmm^^str
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof„Br.
gegen
die Firma J.A. HftfP) AG, S _
vertr^en durch ihre Vorstandsmitglieder Br. Pau und Joh. Albert
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Februar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Wilde, Br. Nastelski, Br. Christoph, Br. Weiß und Br. Rörr
für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 2. April 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen *
Tatbestand i
Die Klägerin war Inhaberin des am 15- Januar 1933 angemeldeten DRP Kr 633540. Der einzige Patentanspruch lautet?
Verfahren zur Herstellung von Flachstahlspaltstücken für mit dem Rücken paarweise zusammenhängend zu schmiedende und auszuwalzende Tischmesserklingen mit Kropf und Angeln aus einem Stück, dadurch gekennzeichnet, daß die Spaltstücke aus einem Flachstahl von der Breite gleich etwa dem Außenabstande der Angeln im Schmiedegesenk voneinander derartig ausgeschnitten werden, daß die Angelteile an den Rändern des Flachstahles stehen bleiben und der dazwischen entfallende Teil einen Teil des zu den Klingen umzuförmenden Teiles des
nächsten Doppelwerkstückes bildet«
*
Das Patent ist inzwischen am 15- Januar 1951 erlösche*« Durch Vertrag vom 20« Februar 1950 hat die Klägerin der Beklagten an diesem Patent eine Lizenz erteilt« Die Beklagte hat sich zur Lizenz Zahlung', $md gemäß § 17. des Vertrages weiterhin dazu verpflichtet, der Klägerin Mvon eigenen Patenten und Gebrauchsmustern Mitteilung zu machen, soweit es sich um die Herstellung geschmiedeter Tischmesser handelt, und auf Antrag der Firma Gebrüder (d.h.
ä?r Klägerin) zu keinen ungünstigeren Bedingungen Lizenzen zu erteilen”. Der Vertrag sollte gemäß § 20 zu dem Schluß eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Kalendermonaten gekündigt werden können.
Die Beklagte ist Inhaberin des am 18- Mai 1939 angemeldeten und am 26. Oktober 1944 bekanntgemachten DRP Nr 758149, dessen Patentanspruch, wie folgt, lautet?
Herstellung von Messerklingen aus nicht-rosten-dem» perlitischem Stahl, dadurch gekennzeichnet, daß der Klingenrohling zunächst von etwa 1100 bis 1200 0 C derart abgeschreckt wird, daß der Stahl ein austenitisohes Gefüge erhält und darauf fertig bearbeitet wird und daß dann die Klinge einer derartigen Kälteraischung ausgesetzt wird, daß sich
der Austenit des Stahles in Martensit umwandelt*
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Die Klägerin beansprucht von der Beklagten unter Berufung auf § 17 des am 14. Januar 1951 abgelaufenen Lizenzvertrages die Erteilung einer Lizenz ah dem Patent Nr 758149«. Die Beklagte weigere sich zu Unrecht, so führt sie aus, ihr eine Lizenz an diesem Patent zu gewähren. Pür sie sei der § 17 die wesentliche Bestimmung des Vertrages gewesen. Das sei der Beklagten auch bewußt gewesen. In früheren Jahren sei ein Vertragsabschluß schon zweimal gescheitert, weil die Klägerin auf die Bestimmung des § 17 nicht habe verzichten wollen. Die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Lizenz ergebe sich jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes?
Die Klägerin hat beantragt, ihr eine Lizenz an dem DEP 758149 zu erteilen, und zwar zu keinen ungünstigeren Bedingungen, als die Klägerin sie der Beklagten an ihrem Patent 633540 gewährt hat.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten.'In erster Linie vertritt sie den Standpunkt, daß § 17 aaO nur eine Meistbegünstigungsklausel enthalte. Im übrigen aber, so führt sie aus, beziehe sich § 17 nur auf Schutzrechte, die im Rahmen des Hauptgegenstandes des Vertrages lägen. Sie sei mithin nur zur Lizenzerteilung an solchen Patenten verpflichtet, die zu dem engbegrenzten Gebiet dep Verformungstechnik gehörten. Ihr eigenes Patent betreffe ein Schmiede-verfahren von umfassender und allgemeiner Bedeutung und
habe mit der Verformungstechnik bei der Herstellung von Tischmessern nichts zu tun« Das Klagebegehren müsse auch daran scheitern, daß der Vertrag mit Ablauf des Patentes der Klägerin am 14« Januar 1951 sein Ende gefunden habe« Vorsorglich hat sich die Beklagte auf das Vorliegen eines versteckten Dissenses berufen und weiterhin den Vertrag wegen Irrtums angefochten«
Das Landgericht hat die Klage angewiesen. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe s
I. 1. Das Berufungsgericht geht bei der Auslegung
des § 17 des Lizenzvertrages davon aus, daß in dieser Bestimmung entgegen der Ansicht der Beklagten die Vereinbarung einer Meistbegünstigungsklausel nicht enthalten sei« In einem solchen Palle hätte es, so führt das Berufungsgericht aus, heißen müssen^ die Beklagte verpflichte.-sich zur Lizenzerteilung an die Klägerin zu keinen ungünstigeren Bedingungen als denjenigen, die sie mit anderen Lizenznehmern vereinbaren werde. Die Annahme, daß sich die Beklagte unabhängig davon, ob auch Dritten Lizenzen eingeräumt sind, zur Lizenzerteilung gegenüber der Klägerin verpflichtet habe, findet das Berufungsgericht in der in dem gleichen § 17 vereinbarten Mitteilungspflicht bestätigt, die sich nach dem Wortlaut des Vertrages auf alle in das Yertragsgebiet fallenden Schutzrechte beziehe. Einen Rechtsirrtum lassen diese Ausführungen nicht erkennen.
2. Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch indessen für unbegründet, weil die Klägerin die Einräumung von Lizenzen nach dem Vertrage nur an solchen Schutzrechten verlangen könne, die sich im Rahmen des Arbeitsgebietes des der Patentklasse 8 angehörenden DRP 633540 hielten* Die in § .17 getroffene Vereinbarung beschränke sich mithin auf arbeite-*- und materialsparende Verfahren bei der Gestaltung und Formung des Werkstückes. Das zu der Patentklasse 18 gehörende Patent Hr 758149 der Beklagten habe ein'Verfahren zu dem Gegenstanddas außerhalb dieses Gebietes liege« Denn dieses Patent stelle sich die Aufgabe,' legierte Stähle, die zur Herstellung von Messerschmiedewaren dienen, gegen Oxy-dations- und Korrosionserscheinungen zu sichern sowie die * Schneidhaltigkeit der Werkstücke zu verbessern.
Der Vorwurf der Revision, daß die von dem Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung mit dem Wortlaut des § 17 nicht in Einklang zu bringen sei, ist nicht berechtigt. Allerdings setzt die Auslegung eines Vertrages nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung voraus, daß die abgegebenen Erklärungen überhaupt auslegungsfähig sind. Bei völlig klaren und jeden Zweifel ausschließenden Vereinbarungen ist für eine Auslegung kein Raum. Dabei ist jedoch eine so eindeutige und zweifelsfreie Vertragsbestimmung vorausgesetzt, daß sie einer Auslegung unzugänglich ist (RG DRZ 1927 Nr 754). Das kann aber von dem Wortlaut des hier streitigen § 17 keineswegs gesagt werden. Er läßt gerade mit Rücksicht darauf, daß sich der Vertrag auf die Erteilung einer Lizenz an einem Patent bezieht, das nur die Herstellung von Tischmesserklingen im Wege eines besonderen Verformungsverfahrens mit möglichst geringem Lohnund Materialaufwand betrifft (Beschreibung S 1 Z-i ff), die Präge offen, ob sich die Verpflichtung der Beklagten nur
auf Patente erstrecken soll, denen die gleiche Aufgabenstellung zugrunde liegt, oder ob die Vereinbarung darüber hinaus alle Patente, die die Herstellung von Messerklingen schlechthin betreffen, einbeziehen sollDer Wortlaut des Vertrages läßt beide Auslegungen zu. Er gibt also keineswegs, wie die Revision meint, einen völlig eindeutigen Aufschluß darüber, daß die in § 17 getroffene Vertragsabrede jedes nur mögliche Herstellungsverfahren für Tischmesser betrifft. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei der gegebenen Sachlage den Wortlaut als nicht so zweifelsfrei angesehen hat, daß für eine Auslegung unter Würdigung der Interessenlage sowie des Anlasses und Zweckes des Vertrages kein Raum gewesen wäre»
Zu Unrecht bemängelt die Revision auch, daß das Berufungsgericht eine eigentliche Begründung für seine Auffassung nicht gegeben habe, da es unmittelbar an die Prüfung, welche Lehre durch das Patent der Klägerin gegeben werde, den Satz angeschlossen habe, damit sei das Vertragsgebiet Umrissen. Die Revision berücksichtigt hierbei nicht, daß das Berufungsgericht einleitend die allgemeinen Gesichtspunkte erörtert hat, nach denen der vorliegende Streitfall nach seiner Ansicht zu beurteilen ist. Die Erwägungen, die das ■ Berufungsgericht insoweit angestellt hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es entspricht in der Regel der Interessenlage der Parteien bei einem Lizenzaustauschvertrag, daß sich der Lizenzgeber für die Hingabe der Lizenz an seinem Patent von dem Vertragspartner außer einer Lizenzzahlung die Einräumung eines Benutzungsrechts an solchen Erfindungen versprechen läßt, die dieser auf Grund und in Fortentwicklung der aus dem hingegebenen Patent gewonnenen Erkenntnisse machen sollte. Hiermit würde es nicht im Einklang stehen, wenn sich ein Lizenznehmer zu Gegenleistungen verpflichten
würde, die im Einzelfall in keinem vernünftigen wirtschaftlichen und technischen Zusammenhang mit der empfangenen Leistung stehen würde« Es soll also, wie das Landgericht es ausgedrückt hat, in der Regel ein Konkurrenzausgleich geschaffen werden, indem derjenige, der seinen Vertragspartner auf einem Spezialgebiet konkurrenzfähig gemacht hat, nunmehr auch Ansprüche auf alle solchen Neuerungen erheben kann, in deren Besitz er auf eben diesem Spezialgebiet gelangt ist. Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung des Vertragszweckes nicht Übersehen, daß im Einzelfall den getroffenen Vereinbarungen auch ein anderer Sinn zukommen kann. Es vermißt jedoch im vorliegenden Fall klare'Parteierklärungen, die eine solche abweichende Auslegung rechtfertigen könnten» Diese Beurteilung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Im Vertrage selbst ist ein entgegenstehender Vertragswille nicht zu dem Ausdruck gekommen. Wenn das Berufungsgericht daher die Verpflichtung der Beklagten auf Patente beschränkt, die sich auf das begrenzte Arbeitsgebiet des Patents der Klägerin beziehen, nämlich die einen Lohnund Materialaufwand ersparende Verformung von Tischmessern, jedoch Patente ausnimmt, die ausschließlich die Qualitätssteigerung des Klingen materials erstreben, so hat diese Beurteilung einen vernünftigen Sinn und widerspricht nicht Erfahrungssätzen und Denk-i.Bsetzen« Das Berufungsgericht hat keineswegs unberücksichtigt gelassen, daß die Beschreibung der Patentschrift 758149 darauf hinweist, das Verhalten legierter Stähle werde gemäß dieser Erfindung der Herstellung von Messerschmiedewaren zunutze gemacht (S 1 Z 11-14). Ebensowenig kann angenommen werden, daß es den in der gleichen Beschreibung (S 2 Zeile 8 ff) von der Erfinderin gegebenen Hinweis übersehen hat, wonach auch dieses Verfahren eine wirtschaftliche Herstellung von Messerklingen ermöglichen soll. Gerade weil sich hieraus Zweifel ergäben, hat das Berufungsgericht mit Recht eine Abgrenzung des Vertragsgebietes für nötig gehalten.
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V
Bine klare VertragsbeStimmung wäre bei der vorliegenden Ballgestaltung umsomehr erforderlich gewesen, als die Beschreibung des Patentes der Klägerin (S 1 Z 1 bis S 2 Z 80) in besonders eingehender und ausführlicher Porm die vielfachen Verfahrenspatente erörtert, die sich in der Vergangenheit mit der gleichen Aufgabenstellung beschäftigt haben»
Die Beschreibung zeigt auf, wie viele Versuche insoweit unternommen worden sind, um gerade auf dem besonderen Gebiet
i * 1
der rationellen Verformung von Tischmesserklingen mit Kropf
und Angel aus' einem Stück zu einem wirklich brauchbaren
Verfahren zu gelangen« Die Annahme liegt daher mangels eines
eindeutigen abweichenden Parteiwillens zu dem mindesten nahe,
daß die Parteien die Verpflichtung zu dem Austausch der gemach-
• •
ten Erfindungen auch nur auf dieses begrenzte Gebiet haben beschränken wollen* Daß das Berufungsgericht bei der Beurtei-lung der in. Betracht kommenden Verhältnisse rechtlich geirrt hätte, ist nach alledem seiner Begründung nicht zu entnehmen-
Pür das Berufungsgericht bestand auch entgegen der Annahme der Revision keine Veranlassung, die anderen Lizenznehmer der Klägerin darüber zu befragen, welche Auslegung sie der streitigen, auch in ihre Verträge aufgenommenen Bestimmung des § 17 geben würden* Selbst wenn sie die Vorschrift im Sinne des klägerischen Standpunktes verstanden haben sollten, würde diese Ansicht nicht der vom Berufungsgericht gegebenen Auslegung entgegenstehen« Die. Vertragspartner hätten nur ihre Rechtsansicht zu einem Tatbestand geben können, der nicht sie, sondern allein die Prozeßparteien betrifft« Wie die Vertragsbestimmungf Am Hinblick auf die besondere Pallgestaltung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte zu beurteilen ist, war mithin nicht von einem Zeugenbeweis abhängig« Ein Verstoß gegen § 286 ZPO fällt dem Berufungsgericht daher durch die Ablehnung des angetretenen Zeugenbeweises nicht zur Last«
Das Berufungsgericht hat sich nicht darauf beschränkt, den Sinn des Vertrages nur aus dem Anlaß und dem mit ihm verfolgten wirtschaftlichen Zweck herzuleiten, sondern hat zur Ermittlung des Parteiwillens auch die Vorgeschichte des Vertrages geprüft, wie sie sich aus. der von der Klägerin vorgelegten Korrespondenz ergibt•• Es hat insbesondere die Behauptung der Klägerin berücksichtigt, aus den bis in das Jahr 1937 zurückreichenden Verhandlungen werde ersichtlich, daß die Beklagte die weitergehende Bedeutung der Klausel des § 17 genau erkannt habe« Das Berufungsgericht glaubt jedoch, daß das frühere Sträuben der Beklagten, der Aufnahme des § 17 in den Vertrag zuzustimmen, seine Erklärung in der grundsätzlichen Ablehnung der Beklagten finde, Bindungen der in Frage stehenden Art Überhaupt einzugehen« Nach der Auffassung des Berufungsgerichts muß aus dem eigenen Schreiben der Klägerin vom 19« April 1938 an die Beklagte entnommen werden, daß sie selbst der Klausel keine so weitgehende Bedeutung ougemeesen habe« Denn in dem genannten Schreiben, so führt das Berufungsgericht aus, habe die Klägerin erklärt, die Beklagte werde wohl bei näherer Betrachtung zu der Auffassung kommen, daß die Klausel für sie kaum hinderlich werde« Habe aber die Klägerin selber die geringe Bedeutung der Klausel betont, so sei es jedenfalls ihre Aufgabe gewesen, einen etwa hiervon abweichenden Willen in dem von ihr entworfenen Vertragstext klar zu dem Ausdruck zu bringen«
t
Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht sich angesichts dieser Würdigung nicht ausreichend mit der Korrespondenz auseinandergesetzt habe« Auch bedurfte es entgegen der Annahme der Revision nicht eines gesonderten Eingehens auf das Schreiben der Beklagten vom 9« April 1938« Denn wenn die Beklagte dort ihre Ablehnung des vorgeschlagenen § 17 ausspricht, so gehört dies zu dem Sachverhalt, von dem auch das Berufungsgericht ausgeht und
der nach seiner Ansicht für eine Auslegung nicht maßgebend ins Gewicht fällt» Auch diese vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung der Vorgeschichte des Vertrages kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden0
Nach alledem war die Revision, ohne daß es noch eines Eingehens auf die vom Berufungsgericht angestellten Hilfserwägungen bedurfte, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen*
Wilde Nastelski Christoph
Weiß Nörr