Ihre Zulassung und Hechtsbeständigkeit kann da-her nur anerkannt werden, wenn der Zeichen-bereohtigte ein zusätzliches Schutzbedtirf-nis für das Hauptzeichen nachweist. Rechtsanwalt Br hat der Urste* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. 1) Ber Beklagten wird unter Androhung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder IJaftstrafe bis zu 6 ttonaten für jeden Pall der Zuwiderhandlung verboten, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung RKfl|fl zur Kennzeichnung von Speisefetten oder ähnlichen waren zu verwenden» S^HHI &'Cie, die Hamburger Zweigniederlassung der Klägerin fortgeführt wird, waren seit dem 29- Dezember 1908 zwei Wortzeichen ’’fto^MHf' (Fr 116 447) und ftKBVf 217) Speisefette und Speiseöle, Margarine und Backwaren in der Zeichenrolle des Heichs-patentamts eingetragen. Das Zeichen (fNo0Hn wurde bis zu dem Beginn der Zwangsbewirtschaftung im Jahre 1939 für weiches^Kokosfett benutzt, seitdem nicht mehr. Das Zeichen' "FflH11 wurde nicht benutzt, sondern diente als Defensivzeichen für "Fo^^F' Beide Zeichen sind seit dem 7. Daraus folgert sie einerseits die Unzulässigkeit des Zeichens der Beklagten mit Rücksicht auf die Verwechslungsfähigkeit mit anderer- Die Beklagte hat die Zulässigkeit der Revision gegen Berliner Urteile mangels Abschlusses eines Staatsvertrages zwischen der Bundesrepublik und Berlin in Zweifel gesogen. An der Zuläesigkeit der Revision zu dem Bundesgerichtshof gegen das Urteil des Kemmergerichts besteht kein Zweifel. Seine Zugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland, die in Abs 2 und 3 des Art 1 beschlossen war, ist allerdings bisher von den derzeitigen Inhabern der deutschen Souveränität noch nicht genehmigt worden (Schreiben der Alliierten Koimaandatura vom 29. Im Gebiet der Sundesrepublik ist das Grundgesetz in Art 23 auch auf Berlin erstreckt worden. Kai 1949 Ziff 4)* Las ändert aber nichts daran, daß im Gebiet der Bundesrepublik die übrigen Bestimmungen des Grundgesetzes und damit insbesondere die i-nvArt .... Die Alliierten hatten aber' ausdrücklich vorgesehen, daß die Anwendung von Lundesgesetzen in Berlin durch ein entsprechendes Gesetz der verfassungsmäßigen Berliner Organe angeordnet werden könne. Diese Bestimmungen decken die Zulässigkeit der Revision, Die von der Beklagten angeregte Prüfung des Berliner Vereinheitlichungsgesetzes auf 3eine Tberein-stimnung mit der Berliner Verfassung entfällt. Selbst wenn als Vorrat3Zeichen angesehen werde, habe die Klägerin den begehrten Schutz verwirkt, da sie es zugelassen habe, daß die Beklagte sich seit Juni 1950 einen wertvollen Besitzstand unter diesem Zeichen geschaffen habe. Dieser gegenüber hält das Verletzungszeichen nicht den genügenden Abstand- Auch im Zeichen ist der Konsonant ,fdM daß der Verbraucher, der beide Zeichen nebeneinander für Speisefette in Gebrauch sieht, zu dem mindesten auf den Gedanken kommt, es handle sich-um zwei Sorten desselben Herstellers. Das Berufungsgericht hält 2U unrecht diese Gefahr bereits durch die Tatsache für ausgeschlossen, daß zur Zeit das Zeichen für Speisefette nicht ver- Ss übersieht dabei, daß es der Feststellung tatsächlicher Verwechslungen nicht bedarf /.sondern daß der Schutzanspruch schon durch die Möglichkeit von Verwechslungen im Falle der-erneuten Verwendung des Zeichens aufgelöst wird. Sie sind nicht verwirkt, da keinerlei Unterlagen dafür beigebracht sind, daß die Beklagte nach Treu und Glauben damit rechnen konnte, die Klägerin werde die Benutzung des Zeichens dulden. Das für den .^chadensersatzansprucli notwendige -Verschulden der Beklagten liegt in der von ihr zu dem mindesten fahrlässig unterlassenen Klärung der entgegenstehenden Rechte der Klägerin. Der Y/i derlei age anspruch auf Löschung des Zeichens "Horda11 ist noch nicht spruchreif • Die Klage ist nach § 11 Zifif?’ als reines Defensive eichen nicht den Erfordernissen des 5 1 wZG entspricht, da es nicht zur Kennzeichnung von waren bestimmt ist und der Seicheninhaher nicht, einmal dis Absicht hat, das Zeichen zu seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch zu verwenden. Die uneingeschränkte Zulassung beliebiger Defensivzeichen könnte zu einer Sperrung des Marktes für andere Wettbewerber führen, der im Interesse eines gesunden Wettbewerbs vorgebeugt werden muß. Es ist bereits ausgeführt worden, daß die tatsächliche Benutzung des Zeichens; keine Voraussetzung für den Seichenschutz darstellt, solange die Absicht der Benutzung nicht widerlegt ist. 3s kann also dem Vorratszeichen auch ein -zusätzlicher Schutz nicht versagt werden, der für benutzte Zeichen möglich ist. Uabers allein durch den Hinweis auf die große Zahl der überhaupt für ihn eingetragenen unbenutzten Zeichen in Trage gezogen werden. 3s hätte in dieser Hinsicht zu dem mindesten der Prüfung bedurft, ob das Zeichen "ITo^l^11 eine3 zusätzlichen Schutzes bedarf und welche Schutzzeichen bereits für "l?o^P^fl eingetragen sind.
2527 075 Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! Gesetz: WZG §5 1, 11, 15, 31 Hechtssatz: Die Hintragung von Vorratszeichen ent- spricht einem,anerkannten Bedürfnis des Verkehrs. Sie genießen vollen Zeichenschutz, soweit sie nicht ohne Verfolgung eigener Hechtsschutzbedürfnisse lediglich eine unangemessene Beeinträchtigung fremden Wett-• bewerbe zu dem Ziel haben. Defensivzeichen sind im Gegensatz zur gesetzlichen Funktion des Warenzeichens nicht zur Kennzeichnung von Waren bestimmt. Ihre Zulassung und Hechtsbeständigkeit kann da-her nur anerkannt werden, wenn der Zeichen-bereohtigte ein zusätzliches Schutzbedtirf-nis für das Hauptzeichen nachweist. Zwischen benutzten und-zeitweise nicht benutzten Hauptzeichen ist dabei kein Unterschied zu machen. Aktenzeichen: I ZH 91/52 Urteil des BGH vom *3. Juli 1953 1CG Berlin' i • . A/* ' • I 2H 91/52 Verkündet am 3. Juli 1953 (Jrunau, Justizobersekretär als Ifrkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der vertreten Anton I] 3l ___-Ui_____ urch ihre Vereinigte 01- und Fettwerke AG i Vorstandsmitglieder Direktor und Br. Bernhard I in I] Klägerin und Revisions klägerin. - Prozeßbevollmächtigter: Hecht Br. t ‘Prof, gegen die durch i e: ___Fabrik GmbH, vertreten rer Alfred_Hfl|f Bf istr. Beklagte und Hevisions-beklagte, - Prozeßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Br hat der Urste* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1953 unter Ilitwirkung der Bundesrichter Prof. Br. Binderunaier, Br. Birnbach, Y/ilde, Br. Bock und Br. lTastelski • für Hecht erkamt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Kamraergerichts vom 7. Kürz 1952 aufgehoben. 1) Ber Beklagten wird unter Androhung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder IJaftstrafe bis zu 6 ttonaten für jeden Pall der Zuwiderhandlung verboten, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung RKfl|fl zur Kennzeichnung von Speisefetten oder ähnlichen waren zu verwenden» **■ ) 2) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfange sie Handlungen gemäß Ziffer 1 begangen hat, und zwar unter Angabe der gelieferten Warenmengen und der erzielten Erlöse. 3) Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen ächaden zu ersetzen, der der Klägerin aus Handlungen der Beklagten gemäß Ziffer 1 entstanden ist oder in Zukunft noch entstehen wird. Hinsichtlich der Widerklage und der Entscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 'L ' b. . ' ' Tatbestand: ~ "" * • :• V. Die Klägerin ist aus der Verschmelzung von 21 Margarinefabriken entstanden und betreibt die Erzeugung von Speisefetten« Die Grttnderfinnen werden z,T. als Zweigniederlassungen der Klägerin unter Beibehaltung ihrer früheren Finnen weitergeführt’. Für die Gründerfinna- II. S^HHI &'Cie, die Hamburger Zweigniederlassung der Klägerin fortgeführt wird, waren seit dem 29- Dezember 1908 zwei Wortzeichen ’’fto^MHf' (Fr 116 447) und ftKBVf 217) Speisefette und Speiseöle, Margarine und Backwaren in der Zeichenrolle des Heichs-patentamts eingetragen. Das Zeichen (fNo0Hn wurde bis zu dem Beginn der Zwangsbewirtschaftung im Jahre 1939 für weiches^Kokosfett benutzt, seitdem nicht mehr. Das Zeichen' "FflH11 wurde nicht benutzt, sondern diente als Defensivzeichen für "Fo^^F' Beide Zeichen sind seit dem 7. November 1951 auf die Klägerin umgeschrieben. Die Beklagte bringt seit Juni 1950 Margarine unter dem.'Zei che'l mit dem Bilde eines stehenden Eis- bären-in den Verkehr: Die Klägerin warnte im November 1950 vor dem weiteren Gebrauch des Wortzeichens n]}0| und erhob im Juni 1951 Klage auf Unterlassung, Auskunfterteilung über den Umfang des bisherigen Gebrauches und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und erhob Widerklage u.a. auf Einwilligung in die Löschung des Warenzeichens Fr 124 217 ftFj0Htt in der Zeichenrolle des Patentamtes. Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und begÄhdet ihre Anträge damit, daß die Klägerin bei- -4« - d - de Zeichen nicht benutze, jedenfalls aber angesichts der ungewöhnlich großen Zahl ihrer sonstigen Vorrats- und Defensivzeichen kein schutzv;Urdiges Interesse an dem Zeichen "NMA*1 habe. Die Klägerin begründet die Dichtbenutzung des Zeichens “UofHR” äer kriegsbedingten Unterbrechung der Fabrikation und will, da die Yfiederverwendung des Zeichens beabsichtigt sei, dieses Seichen als benutztes Zeichen behandeln. Daraus folgert sie einerseits die Unzulässigkeit des Zeichens der Beklagten mit Rücksicht auf die Verwechslungsfähigkeit mit anderer- seits die Berechtigung der Beibehaltung des Defensivzeichens und die daraus sich ergebende Ver- letzung durch das identische Zeichen der Beklagten. Das Landgericht gab den Anträgen der Klägerin, das Krirunergericht den Anträgen der Beklagten mit Ausnahme weiterer, nicht mehr verfolgter Uider.klageantrage statt. Kit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge und die Abweisung der Widerklage. Die Beklagte hat die Zulässigkeit der Revision gegen Berliner Urteile mangels Abschlusses eines Staatsvertrages zwischen der Bundesrepublik und Berlin in Zweifel gesogen. / 'jfoxtscheiflungs gründe; An der Zuläesigkeit der Revision zu dem Bundesgerichtshof gegen das Urteil des Kemmergerichts besteht kein Zweifel. Berlin ist nach Art 1 seiner Verfassung vom 1. September 1950 (70B1 453) ein deutsches Land. Seine Zugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland, die in Abs 2 und 3 des Art 1 beschlossen war, ist allerdings bisher von den derzeitigen Inhabern der deutschen Souveränität noch nicht genehmigt worden (Schreiben der Alliierten Koimaandatura vom 29. August 1950 Ziff 2 b -5- U und c - B&/0 /W/ 75 -). Trotzdem bedurfte es keines Staatsverträges, um die Möglichkeit der Revision zu dem Bundesgerichtshof gegen Urteile Berliner Gerichte zu eröffnen* .Senn sowohl in der Sandeorepublik wie in Eer-lin sind die hierfür erforderlichen Rechtsgrundlagen ohne vorangehende vertragliche Verständigung durch inhaltsreiche Gesetze geschaffen worden«, Im Gebiet der Sundesrepublik ist das Grundgesetz in Art 23 auch auf Berlin erstreckt worden. Soweit die » i ■ Bestimmungen des Grundgesetzes die volle Mitgliedschaft . Berlins im Bund zu dem Gegenstand haben, steht allerdings die Genehmigung der Lesatzungsbehörde auch hier noch auB (Schreiben der drei westlichen Uilit"rgouverneure vom 12. Kai 1949 Ziff 4)* Las ändert aber nichts daran, daß im Gebiet der Bundesrepublik die übrigen Bestimmungen des Grundgesetzes und damit insbesondere die i-nvArt .... * 92 und 9.6 geregelte Bildung des Bundesgerichtshofs als für Berlin eiwendbar erklärt worden sind. Ihre für Berlin verbindliche Kraft erhalten diese Bestimmungen durch Art 87 (3) der autonomen Berliner Verfassung, wonach vor Aufnahme. Berlins in den Bund alle nicht von den Beschränkungen der llilitürregierung betroffenen Bestimmungen des Grundgesetzes geltendes Recht in Berlin sein sollen, das den Bestimmungen der Berliner Verfassung vorgeht.. Die Beschränkungen betreffen nur die vollberechtigte Zugehörigkeit 3erlins zun Bund und sollen verhindern, daß Berlin vom Bund regiert werde (vgl auch Beschluß des BVerfGer vom 25. Oktober 1951 - 1 BvR 24/51 - = r.JU 1952, 59). Die Alliierten hatten aber' ausdrücklich vorgesehen, daß die Anwendung von Lundesgesetzen in Berlin durch ein entsprechendes Gesetz der verfassungsmäßigen Berliner Organe angeordnet werden könne. Jinen entsprechenden Vorbehalt enthält die Berliner Verfassung in Art 87 (2). Die für die Revisionen gegen -6 Berliner Urteile notwendige Bestimmung der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs ist in Art 7 IV Siff 42 des Berliner Vereinheitlichungsge3etzes vom 9. Januar 1951 (V0B1 99) enthalten. Sie lautet: Der Bundesgerichtshof mit der im Bundesgebiet für ihn geltenden Verfassung ist für Berlin zuständig, soweit ihm in dem vorbezeichneten Gebiet Zuständigkeiten übertragen sind. Diese Bestimmungen decken die Zulässigkeit der Revision, Die von der Beklagten angeregte Prüfung des Berliner Vereinheitlichungsgesetzes auf 3eine Tberein-stimnung mit der Berliner Verfassung entfällt. Abgesehen davon, daß nach den vorstehenden Ausführungen das Gesetz dem ausgesprochenen Ziele der Berliner Verfassung dient, das Leid Berlin entsprechend dem Status der übrigen deutschen Länder zu organisieren und die Berliner Justizhoheit der Justizhoheit der anderen Länder anzugleichen, ist die Berliner Verfassung und das Berliner Vereinheitlichungsgesets kein revisibles Hecht und die Nachprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Vereinheitlichungsgesetzes durch Art 64 der Berliner /Erfassung überdies den ordentlichen Gerichten entzogen, ' In der Sache selbst behandelt das Berufungsgericht beide Warenzeichen als unbenutzt. "No^m1 sei trotz Wiederherstellung normäler Pabrikationsmöglichkeiten spätestens im Jahre 1950 nicht wieder in Benutzung genommen und damit Vorratszeichen geworden. Außerdem sei es ein Zeichen mit geringer ICennseichnungckraft wegen Verwendung des vielbenutzten Bestandteils Die Klägerin müsse deshalb eine gewisse Verwechslungsmöglichkeit in Kauf nehmen. "NmV’ lie£e zwar im Xhnlich-keitsbereich von sei aber nicht verwechs- lungsfähig. Auch eine erweiterte Verwecholungsgefahr -7- ' in der Pachtung, daß frKlflBf und ala verschiedene Güteklassen desselben Betriebes angesehen werden könnten, scheide aus, da unter "KofHt" keine .Ware vertrieben werde» • Auf die Verletzung ihres Defensivzeichens "1^^" könne sich die Klägerin nicht berufen, weil die Rechtsprechung seit langem die Zulässigkeit von Defensivzeichen von dem Nachweise eines schutzwürdigen Interesses abhängig mache-Dieses liege bei Deferfsi^zeichen für Vorrats Zeichen nicht vor, daein Defensivzeichen nur eine Berechtigung habe, wenn es die Verkehrsgeltung eines gebrauchten Zeichens schütze. Selbst wenn als Vorrat3Zeichen angesehen werde, habe die Klägerin den begehrten Schutz verwirkt, da sie es zugelassen habe, daß die Beklagte sich seit Juni 1950 einen wertvollen Besitzstand unter diesem Zeichen geschaffen habe. Die übergroße Zahl der von der Klägerin damals noch unterhaltenen 800 Vorrats- und Defe.i3ivzeichen habe es besonders nahe gelegt, diejenigen Zeichen, die sie aufrecht zu erhalten wünschte, besonders intensiv zu über-r-wachen und'isu verteidigen*. Für die Verletzung des Klagezeichens "NofHB" spielt es keine Rolle, ob■es-benutztes Zeichen oder 7orrat3Z9icIien ist. Die Zulässigkeit von Vorratszeichen entspricht einem anerkannten Bedürfnis. Das Gesetz kennt keine Benutzungspflicht, sondern geht in jS 1 WZG vom Benutsungswillen aus. Dieser ist hei Vorratszeichen grundsätzlich anzunehmen. Sie genießen daher vollen Schutz. Anhaltspunkte dafür, daß ohne Vorliegen eines aus der Eigenschaft als Vorratszeichen sich ergebenden schutswürdigen Interesses lediglich eine unangemessene Beeinträchtigung des freien Wettbewerbs verfolgt werde (EG-Z 97, 90; 111, 195) sind nicht ersichtlich. Etwas anderes ist es, ob "lTordona" ein Zeichen mit "schwacher ICennzeichnungskraft" ist (Entscheidung des -Senats vom .15. Februar 1952 - I ZH 195/51 Nachschlagewerk Lindenmni er-iA'öhr ing :rr 2 zu § 15 SZG = Betrieb 1952 S 591). Die Ausführungen des Berufungsgerichts. wonach die Verwendung des viel gebrauchten Bestandteils !,N®PW die Kennzeichnungskraft des Zeichens und damit den Anspruch des Zeicheninhabers auf normale Abstandhaltung von seinem Zeichen einschränke; treffen nicht au. Das Wortzeichen ,(ffo^mft erweckt, für sich allein betrachtet, in seinem Gesamteindruck keine Gedankenverbindung mit der Himmelsrichtung und mit einem nach § 4 Abs 2 Ziff 1 \7ZG ei nt ragungsur.f eiligen Hinweis auf den Herstellungsort der gekennzeichneten Ware . Die Wortprägung erweckt vielmehr mit der Bindung des Konsonanten "d" an die betonte zweite Silbe t!do" sowohl in der Schreibweise wie in der Klangwirkung den Eindruck einer Phantasiebezeichnung ohne inneren Sinn. In der Kombination ,f2tord!* würde der Konsonant "dM den harten Schlußlaut der Silbe bilden und somit ein anderes Klaigbild voraus-setsen. Es muß deshalb von der normalen Konnzeichnungs-kraft des Zeichens ausgegaugen werden. Dieser gegenüber hält das Verletzungszeichen nicht den genügenden Abstand- Auch im Zeichen ist der Konsonant ,fdM klanglich an den nachfolgenden Vokal gebunden, wenn auch diesmal der Ton auf der ersten Silbe liegt. Diese klangliche Verwandtschaft mit dem bis auf die Buchstaben "on” übereinstimmenden Zeichen kann zur Eolge haben,| daß der Verbraucher, der beide Zeichen nebeneinander für Speisefette in Gebrauch sieht, zu dem mindesten auf den Gedanken kommt, es handle sich-um zwei Sorten desselben Herstellers. Er würde so über die Herkunft der Ware getäuscht werden. Das genügt für das Vorliegen der Ver-wechslungsgefahr (Vgl Heiner, Wettbewerbsund Waren-seichenrecht 6. Kap Anm 3). Die Verwechslungsgefahr wird auch nicht durch die Ilinzufügung des Bildzeichens behoben. -9- Das Berufungsgericht hält 2U unrecht diese Gefahr bereits durch die Tatsache für ausgeschlossen, daß zur Zeit das Zeichen für Speisefette nicht ver- wendet wird. Ss übersieht dabei, daß es der Feststellung tatsächlicher Verwechslungen nicht bedarf /.sondern daß der Schutzanspruch schon durch die Möglichkeit von Verwechslungen im Falle der-erneuten Verwendung des Zeichens aufgelöst wird. Die Klageansprüche sind daher bereits im Rahmen des § 31 UZG wegen Verletzung des eingetragenen Zeichens begründet. Sie sind nicht verwirkt, da keinerlei Unterlagen dafür beigebracht sind, daß die Beklagte nach Treu und Glauben damit rechnen konnte, die Klägerin werde die Benutzung des Zeichens dulden. Das für den .^chadensersatzansprucli notwendige -Verschulden der Beklagten liegt in der von ihr zu dem mindesten fahrlässig unterlassenen Klärung der entgegenstehenden Rechte der Klägerin. Der Y/i derlei age anspruch auf Löschung des Zeichens "Horda11 ist noch nicht spruchreif • Die Klage ist nach § 11 Zifif?’ 2 und 3 UZG schlüssig erhoben. Dem 3envfungs- * gericht kann insoweit beigepflichtet werden, daß i ■ . als reines Defensive eichen nicht den Erfordernissen des 5 1 wZG entspricht, da es nicht zur Kennzeichnung von waren bestimmt ist und der Seicheninhaher nicht, einmal dis Absicht hat, das Zeichen zu seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch zu verwenden. Die uneingeschränkte Zulassung beliebiger Defensivzeichen könnte zu einer Sperrung des Marktes für andere Wettbewerber führen, der im Interesse eines gesunden Wettbewerbs vorgebeugt werden muß. 33s sind aber Fälle denkbar, in denen ein anzuerkennendes Schutzbedürfnis für die Zulassung von Defensivzeichen vorliegt. Die Rechtsprechung hat schon seit längerer Zeit vom Zeicheninhaber den ITachweis dieses -10- tr Rcchtsschutzbedürfnissea gefordert, falls die Rechtstes tändigkeit deg für ihr. eingetragenen Defensivzeichens in Zweifel' gezogen wird (RGS 112; 160; RGE 114* 360; RG GRTJR 1943* 211).Das kann freilich nicht dazu führen, die Zulassung von Defensivzeichen für. VorratsZeichen schlechthin sbzulehnen, weil ein derzeit unbenutztes Zeichen über den Rahmen des ordentlichen Zeichenschutzes hinaus nicht schutsbedürftig sei. Es ist bereits ausgeführt worden, daß die tatsächliche Benutzung des Zeichens; keine Voraussetzung für den Seichenschutz darstellt, solange die Absicht der Benutzung nicht widerlegt ist. 3s kann also dem Vorratszeichen auch ein -zusätzlicher Schutz nicht versagt werden, der für benutzte Zeichen möglich ist. Ebensowenig kann das Schutzbedürfnis des Zeichenin- ;|. Uabers allein durch den Hinweis auf die große Zahl der überhaupt für ihn eingetragenen unbenutzten Zeichen in Trage gezogen werden. 3s hätte in dieser Hinsicht zu dem mindesten der Prüfung bedurft, ob das Zeichen "ITo^l^11 eine3 zusätzlichen Schutzes bedarf und welche Schutzzeichen bereits für "l?o^P^fl eingetragen sind. Erst dann war eine Stellungnahme zu der Trage möglich, ob ^ etwa mit Rücksicht auf das Vorhandensein solcher Zeichen * das Schutzbedürfnis der ?Ilägerin verneint werden r.üeee, 3 ! /; I Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um über das zusätzliche Schutzbedürfnis des Zeichens entscheiden zu können. Der Revision konnte deshalb nur hinsichtlich der Illägeanträge stattgegeben werden, während die Ridcrklageantrüge eine -11- * weitere Verhandlung in der Tatsacheninstans lindenmaier Birnbach ' Bock Nastelslci U erfordern. Wilde