Juli 1949 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen erst mit dem 21. Die Zweigniederlassung Dud^|^der Klägerin, die bei der Filiale DuflHH^er beklagten .D4HHB Bank ein laufendes Konto unterhält, erteilte dieser am 3* Kürz 1945 den Auftrag, von ihrem Konto 380.000,— Die Filiale Du^HI^^ der Beklagten bediente sich zur Ausführung des Auftrags unter Zwischenschaltung der Kopfstelle DüflHB mm ihrer Zentrale in Berlin. Die Thüringische Staatsbank in Y/eimar hat eine Benachrichtigung von dieser Gutschrift nicht erhalten. Kai 1946 der D(HHH^ Bank Berlin mitgeteilt, daß axich die Nachfolgerin der Thüringischen Staatsbank, die Landesbank Thüringen, eine Buchungsnachricht nicht erhalten habe und daß nach den in der sowjetischen Zone geltenden Bestimmungen eine Gutschrift auf Grund eines etwa nachträglich übersandten Ersatzbelegs nicht mehr möglich sei. Gegen das zur Zahlung von 20.000,— EH verurteilende Erkenntnis des Landgerichts haben die Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt, mit der die Klägerini.Ve3rurteilung„.d6ri,BeklagtehHziar Zahlung von 10.000,— El nebst 5 $ Zinsen seit dem 10. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß nach dem imstreitigen Sachverhalt die damalige Thüringische Staatsbank aus der Gutschrift vom 10. Wenn bei einer Überweisung von Bank zu Bank das Konto des Kunden belastet wird, so ist diese Belastung keine endgültige, sondern stellt nur eine vorläufige Maßnahme dar, wodurch die Bank sich einen Vorschuß für die Ausführung des Auftrages verschafft. Erst mit der Durchführung der Überweisung, d.h. mit der Ausscheidung des Betrages aus dem Vermögen der beauftragten Bank ist diese berechtigt, sich durch Verrechnung mit dem Konto des Kunden für ihre Aufwendungen, nämlich den überweisungsbetrag, Ersatz zu verschaffen (§ 670 BGB; Ulmer SJZ 1948, 246; Meyer-Cording, Recht der Banküberweisung S 26). Wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß der Überweisungsbetrag im Vermögen der Bank verblieben ist, muß die Beklagte, da eine nachträgliche Ausführung der Überweisung nicht mehr in Betracht kommt, die nur vorläufige Belastung des Kontos der Klägerin rückgängig machen. Nach den Peststellungen des Berufungsgerichts hat die Berliner Zentrale der.Bfl|HB Bank der Thüringischen Staatsbank am 10. Es muß deshalb der für die Beklagte günstigste Fall unterstellt werden, daß nämlich die Thüringische Staatsbank bei der Berliner Zentrale der bUHI^ Bank ein Kundenkonto unterhielt. Es stand aber nichts im Wege, daß diese Gutschrift von der Bresdner Bank wieder storniert wurde, wenn sich die.Begünstigte, die Thüringische Staatsbank,-ausdrücklich oder stillschweigend-. Bieses Einverständnis hat die BflH^ Bank den vorgelegten Erklärungen entnommen und demgemäß, wie sich aus der Stornierung der Belastung ihrer Filiale Du^m^ ergibt, die der Thüringischen Staatsbank er teilte Gutschrift rückgängig gemacht. liegendem Palle ging jedoch der Auftrag der Klägerin auf die Überweisung von ihrem Konto bei der Beklagten auf das Konto der Thüringischen Staatsbank. Dadurch allein, daß ohne Wissen des Kunden zwecks Durchführung einer Überweisung ein dem Guthaben des Kunden entnommener Betrag über andere Stellen derselben Bank geleitet wird, kann eine Verlagerung der "kontoführenden Stelle" im Sinne der Ziff 26 AGB nicht eintreten, da andernfalls diese Bestimmung ihrer Ordnungsfunktion entkleidet und die Zuständigkeit willkürlich ohne und möglicherweise gegen den Willen des Kunden auf ihm unbekannte Stellen der Bank übertragen werden könnte. Ein Geldinstitut kann gemäß § 6 Abs 1 Ziff 1 aaO im Währungsgebiet nur wegen solcher Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden, die im Geschäftsbetrieb einer Haupt- oder Zweigniederlassung begründet worden sind, die schon vor dem 21. Die Verbindlichkeit der Df^^^ Bank zur Wiedergutschrift des Überweisimgsbeträges, mit dem die Klägerin zunächst belastet worden war, ist aber nicht etwa im Geschäftsbetrieb der Berliner Zentrale,, also außerhalb des Währungsgebiets, begründet worden, sondern ist im Geschäftsbetrieb der Filiale DuH|^ entstanden. Alle Buchungsvorgänge, die sich im Verhältnis zwischen Duisburg und Berlin abgespielt haben, sind interne Vorgänge, die das Rechtsverhältnis der Klägerin zur BflHBßank nicht berührt haben. Da die Klägerin nur einen Teilbetrag geltend gemacht hat, kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob der ursprüngliche Reichsmarkbetrag im Verhältnis Io : 1 oder 10 : 0,65 umzustellen ist. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts muß jedoch zur Klarstellung darauf hingewiesen werden, daß nach der Rechtsprechung des Senats (Urt vom 9* Eebruar 1951 -I ZR 35/50- und vom 28. Die Höhe des Anspruchs rechtfertigt sich nicht aus dem vom Berufungsgericht ohne weiteres angenommenen Verzüge der Beklagten, sondern aus den §§ 553, 352 HOB. Allerdings schließt diese Bestimmung nicht aus, daß unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzanspruches wegen Verzuges aiich Zinsen für die Zeit vor dem 21. Juni 1951 -I ZR 11/51- ausgeführt hat, kann in allgemeinen in Fällen der zur Entscheidung stehenden Art nicht angenommen werden, daß die Banken durch Verweigerung der Gutschrift in Verzug gekommen sind.
- ♦ t ool V «• I. ZR_ 91/50 Verkündet am 27. Sept. 1951 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesge--richtshofs •ft Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Aktiengesellschaft Bank unter der Firma ihrer BuflflHMB Zweigniederlassung, der RBHfc-Ri^®-Bank, Filiale r "treten durch den für das Land ilordrhein-UeEH^ falen bestellten Custodian, Professor Dr. 7.]|^^Hin Dü®H- Beklagten, Berufungs klage rin und Revisionsklägerin, - Pr’ozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma.Ed. zflBu: Cie. AG, sfHHHP* St(H)straße d vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Reg.-Baumeister a.D. Ludwig Ljflp und Reg.-Baumeister a.D. Anton Y/iflH), Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Schmidt, 7/ilde und Dr. Krüger-Hieland für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 28. Juli 1949 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen erst mit dem 21. Juni 1948 beginnt. Mit dem weitergehenden Zinsanspruch wird die Klägerin abgewiesen. Von Rechts wegen * « * * - 2 Tatbestand: Die Zweigniederlassung Dud^|^der Klägerin, die bei der Filiale DuflHH^er beklagten .D4HHB Bank ein laufendes Konto unterhält, erteilte dieser am 3* Kürz 1945 den Auftrag, von ihrem Konto 380.000,— PH auf ihr Konto bei der Thüringischen Staatsbank, Zweigstelle Saalfeld, zu überweisen. Die Filiale Du^HI^^ der Beklagten bediente sich zur Ausführung des Auftrags unter Zwischenschaltung der Kopfstelle DüflHB mm ihrer Zentrale in Berlin. Diese belastete die beklagte Filiale DuflflK} am 10. April 1945 mit dem Be-trag von 380.000,— HM und erteilte in ihren Büchern am gleichen Tagender Thüringischen Staatsbank in . Y/eimar per 6. März 1945 eine Gutschrift in entsprechender Höhe. Die Thüringische Staatsbank in Y/eimar hat eine Benachrichtigung von dieser Gutschrift nicht erhalten. Die Thüringische Staatsbank ist seit Ende 1945 geschlossen. Die landesbänk Thüringen in Y/eimar hat in einem Schreiben vom 31 . Kai 1946 der D(HHH^ Bank Berlin mitgeteilt, daß axich die Nachfolgerin der Thüringischen Staatsbank, die Landesbank Thüringen, eine Buchungsnachricht nicht erhalten habe und daß nach den in der sowjetischen Zone geltenden Bestimmungen eine Gutschrift auf Grund eines etwa nachträglich übersandten Ersatzbelegs nicht mehr möglich sei. Die Berliner Zentrale der Beklagten teilte nunmehr am 5. Juni 1946 ihrer Filiale Du^H^1®^’ daß sie derea frühere Belastung storniert und sie mit 380.000,— EM Wert 6. * Iiärz 1945 wiedererkannt habe. Die Filiale Duf^H^ schrieb der Klägerin diesen Betrag am 18. Oktober 1946 auf einem Sperrkonto gut, verweigerte-aber die vorbehaltlose Gutschrift. Die Klägerin hat zunächst auf Zahlung eines Teilbetrages von 20.000,— EU geklagt. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, sie sei nur zur Herausgabe des "Erlangten" verpflichtet und dies sei ein gesperrtes Ostguthaben. Gegen das zur Zahlung von 20.000,— EH verurteilende Erkenntnis des Landgerichts haben die Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt, mit der die Klägerini.Ve3rurteilung„.d6ri,BeklagtehHziar Zahlung von 10.000,— El nebst 5 $ Zinsen seit dem 10. Juli 1946 verlangt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und entsprechend dem Anträge der Anschlußberufung erkannt. Hiergegen richtest sich die Eevision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt, während die Klägerin um Zurückweisung der Eevision bittet. Entscheidungsgründe: * Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß nach dem imstreitigen Sachverhalt die damalige Thüringische Staatsbank aus der Gutschrift vom 10. April 1945 eine Forderung gegen die Beklagte niemals erworben habe, daß also die D^m^Bank unverändert im Besitz der 380.000,— RM verblieben sei. Aus der einheitlichen Rechtspersönlichkeit der Bank als Gesamtunternehmen folge, daß eine Vermögensverschiebung zwischen der Filiale Du^m^der IflHiHPBank und der Berliner Zentrale rechtlich nicht denkbar sei, daß es sich bei den beiderseitigen Buchungen vielmehr lediglich um Buchungen im Innenverhältnis zwischen Filiale und Zentrale handle, die von keinem Rechtsüber-gang begleitet seien. Demgemäß sei die D^m^ Bank zur V/iedergutschrift der 380.000,— RU verpflichtet und dieser Anspruch könne gemäß Ziffer 26 AGB bei der kontoführenden Stelle, d.h. bei der beklagten Filiale, geltend gemacht werden. Den Zinsanspruch hat das Berufungsgericht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zugesprochen. Diesen Ausführungen ist -vom Zinsanspruch abgesehen- im wesentlichen zuzustimmen. Sie stehen, soweit es sich um die Buchungsvorgänge innerhalb der gHBBank handelt, im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zur Frage der sog. steckengebliebenen Banküberweisung (Urteil vom 29- Hai 1951 -BGHZ 2, 218-).. Wenn bei einer Überweisung von Bank zu Bank das Konto des Kunden belastet wird, so ist diese Belastung keine endgültige, sondern stellt nur eine vorläufige Maßnahme dar, wodurch die Bank sich einen Vorschuß für die Ausführung des Auftrages verschafft. Erst mit der Durchführung der Überweisung, d.h. mit der Ausscheidung des Betrages aus dem Vermögen der beauftragten Bank ist diese berechtigt, sich durch Verrechnung mit dem Konto des Kunden für ihre Aufwendungen, nämlich den überweisungsbetrag, Ersatz zu verschaffen (§ 670 BGB; Ulmer SJZ 1948, 246; Meyer-Cording, Recht der Banküberweisung S 26). Wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß der Überweisungsbetrag im Vermögen der Bank verblieben ist, muß die Beklagte, da eine nachträgliche Ausführung der Überweisung nicht mehr in Betracht kommt, die nur vorläufige Belastung des Kontos der Klägerin rückgängig machen. Bür die Auffassung, daß der Überweisungsbetrag im Vermögen der DflflpiBp Bank verblieben sei, stützt sich das Berufungsgericht im wesentlichen darauf, daß die Parteien hierüber einig seien. Indessen ist die Präge des Vermögensüberganges nach rechtlichen Gesichtspunkten zu beantwor- ten und durfte deshalb vom Berufungsgericht nicht ungeprüft gelassen werden. Die Hachprüfung ergibt jedoch, daß dem Berufungsgericht im Ergebnis zuzustimmen ist. Daß die Klägerin zu dem Widerruf der noch nicht ausgeführten Überweisung befugt war, steht außer Präge (RGZ.82, 95; 107, 156 /T397; RG LZ 1935, 770 f) und wird auch von der Beklagten an sich nicht in Zweifel gezogen. Zur Entscheidung steht daher nur, ob die Beklagte endgültige Aufwendungen gehabt hat, die nicht mehr rückgängig gemacht werden konnten. Bas hängt wiederum davon ab, welche Vermögensübertragungen in Ausführung des Überweisungsauftrages bei Erklärung des Widerrufs nach Beendigung des Krieges bereits stattgefunden hatten. Nach den Peststellungen des Berufungsgerichts hat die Berliner Zentrale der.Bfl|HB Bank der Thüringischen Staatsbank am 10. April 1945 eine Gutschrift erteilt. Über die Art des Abrechnungsverkehrs zwischen den beiden Banken enthält das Urteil keine näheren Feststellungen. Es muß deshalb der für die Beklagte günstigste Fall unterstellt werden, daß nämlich die Thüringische Staatsbank bei der Berliner Zentrale der bUHI^ Bank ein Kundenkonto unterhielt. Bie Erteilung der Gutschrift auf dieses Konto hätte dann bereits die Wirkung gehabt, daß der Vermögensübergang stättgefunden hat, ohne daß es auf eine Nachricht von der Buchung noch angekommen wäre (RGZ 54» 329 /3317 stRspr; BGH, Urt vom 1. Juni 1951 in.NJW 1951»' 758). Es stand aber nichts im Wege, daß diese Gutschrift von der Bresdner Bank wieder storniert wurde, wenn sich die.Begünstigte, die Thüringische Staatsbank,-ausdrücklich oder stillschweigend-. mit der Stornierung einverstanden erklärte. Bieses Einverständnis hat die BflH^ Bank den vorgelegten Erklärungen entnommen und demgemäß, wie sich aus der Stornierung der Belastung ihrer Filiale Du^m^ ergibt, die der Thüringischen Staatsbank er teilte Gutschrift rückgängig gemacht. Danach kann in der Tat davon ausgegangen werden, daß der Überweisungsbetrag sich noch im Vermögen der- D(mH^ Bank, befunden hat. Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Anspruch könne nicht gegenüber der beklagten Filiale Duflm^ geltend gemacht werden, da infolge der Buchungsvorgänge bei der Filiale Du^HIIIB die Kontoführung und damit der Erfüllungsort auf die Berliner Zentrale der Beklagten verlagert worden sei., Bei Überweisungen von einer Filiale zur anderen oder von einer Filiale zur Zentrale derselben Bank und umgekehrt gilt allerdings der Grundsatz, daß mit den banküblichen Buchungen bei dei’ Absendefiliale bereits die Verlagerung der Kontoführung-;eingötreten und damit die Zuständigkeit auf die Empfangsfiliale übergegangen ist, ohne daß es deren Mitwirkung oder Benachrichtigung bedarf (Urteil des Senats vom 29« Mai 1951 -3GHZ 2, 218-); diese Rechtsfolge tritt aber nur deshalb ein, weil der Überweisungsauftrag des Kunden gerade darauf gerichtet ist, den Überweisungsbetrag aus der Zuständigkeit-der einen Filiale in diejenige der anderen oder der Zentrale zu verlagern und die Bank auf Grund des Girovertrages zur Ausführung dieses Auftrages verpflichtet ist. In vor liegendem Palle ging jedoch der Auftrag der Klägerin auf die Überweisung von ihrem Konto bei der Beklagten auf das Konto der Thüringischen Staatsbank. Auf welchem Xi ege die Bank diesen Auftrag aus- führte, insbesondere ob unmittelbar zwischen der kontoführenden Piliale Dufl||^^uM der Thüringischen Staatsbank oder unter Einschaltung weiterer Filialen sowie der Zentrale Berlin, lag außerhalb der Weisungen der Klägerin und stellt nur einen internen Vorgang innerhalb der Organisation der UflHH^Bank dar. Dadurch allein, daß ohne Wissen des Kunden zwecks Durchführung einer Überweisung ein dem Guthaben des Kunden entnommener Betrag über andere Stellen derselben Bank geleitet wird, kann eine Verlagerung der "kontoführenden Stelle" im Sinne der Ziff 26 AGB nicht eintreten, da andernfalls diese Bestimmung ihrer Ordnungsfunktion entkleidet und die Zuständigkeit willkürlich ohne und möglicherweise gegen den Willen des Kunden auf ihm unbekannte Stellen der Bank übertragen werden könnte. Die Zentrale Berlin war also . niemals kontoführende Stelle im Sinne der Ziff 26 A.GB, die Kontoführung war vielmehr solauge bei. der Piliale DufllBfc verblieben, als nicht die Überweisung auf die Thüringische Staatsbank durchgeführt war. Einer Erörterung bedarf jedoch noch die Frage, ob § 6 Abs 1 Ziff 1 der 35» Durchführungsverordnung zu dem Umstellungsgesetz der Geltendmachung des Anspruchs _ 9 - entgegensteht. Diese Verordnung ist zwar erst am 1. Oktober 1949» also nach dem Abschluß des Berufungsverfahrens, in Kraft getreten, ihre Berücksichtigung in der Revisionsinstanz ist aber im Hinblick auf ihren öffentlichrechtlichen Charakter geboten (vgl OGHZ- 3, 1 £~'l7) • Eie Vorschrift des § 6 Abs 1 Ziff 1 der 35- DVÖ zu dem UmstG bezweckt die Freistellung der Geldinstitute im Währungsgebiet von ihren sog.. Ostverbindlichkeiten. Ein Geldinstitut kann gemäß § 6 Abs 1 Ziff 1 aaO im Währungsgebiet nur wegen solcher Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden, die im Geschäftsbetrieb einer Haupt- oder Zweigniederlassung begründet worden sind, die schon vor dem 21. Juni 1948 im Währungsgebiet eingetragen oder errichtet worden ist. Die Verbindlichkeit der Df^^^ Bank zur Wiedergutschrift des Überweisimgsbeträges, mit dem die Klägerin zunächst belastet worden war, ist aber nicht etwa im Geschäftsbetrieb der Berliner Zentrale,, also außerhalb des Währungsgebiets, begründet worden, sondern ist im Geschäftsbetrieb der Filiale DuH|^ entstanden. Denn solange die Überweisung auf die Thüringische Staatsbank nicht durcligefülirt war, war die Verpflichtung der als Gesamt unternehmen zur Rückgewähr des Überweisungsbetrages durch die Filiale Du^^l^ als kontoführende Stelle zu erfüllen. Anders als im Falle der Überweisung eines Betrages von Filiale zu Filiale derselben Bank hat eine Verlagerung der Zuständigkeit von der Filiale DuMl^^feauf eine andere Stelle der D^HIHB Bank nie- mals stattgefunden. Alle Buchungsvorgänge, die sich im Verhältnis zwischen Duisburg und Berlin abgespielt haben, sind interne Vorgänge, die das Rechtsverhältnis der Klägerin zur BflHBßank nicht berührt haben. § 6 Abs 1 Ziff 1 der 35. DVO zu dem UmstG steht daher dem Klageanspruch nicht entgegen. Da die Klägerin nur einen Teilbetrag geltend gemacht hat, kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob der ursprüngliche Reichsmarkbetrag im Verhältnis Io : 1 oder 10 : 0,65 umzustellen ist. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts muß jedoch zur Klarstellung darauf hingewiesen werden, daß nach der Rechtsprechung des Senats (Urt vom 9* Eebruar 1951 -I ZR 35/50- und vom 28. September 1951 -I ZR 47/51-/"*"zu dem Abdruck bestimmt_J7) Ansprüche aus gestörten Banküberweisungen wie Altgeldguthaben zu behandeln sind und daher der Umstellung im Verhältnis 10 : 0,65 unterliegen. Der zuerkannte El-Betrag entspricht daher einem nach diesem Schlüssel zu errechnenden RM-Betrag.. Zu beanstanden ist auch der vom Berufungsgericht zugesprochene Zinsanspruch. Die Höhe des Anspruchs rechtfertigt sich nicht aus dem vom Berufungsgericht ohne weiteres angenommenen Verzüge der Beklagten, sondern aus den §§ 553, 352 HOB. Als Zinsbeginn mußte aber in Abänderung des angefochtenen Urteils der 21. Juni 1948 festgelegt werden, da gemäß § 1 der 27. DVO zu dem UmstG (Öffentlicher Anzeiger 1949 Nr 57 > vgl Harmening-Buden, V/ährungs-gesetze Ergänzungsband S 76) die Zinsverbindlichkeiten 11 von Geldinstituten aus Einlagen für die Zeit vor dem Y/ährungs'stichtag erlöschen. Allerdings schließt diese Bestimmung nicht aus, daß unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzanspruches wegen Verzuges aiich Zinsen für die Zeit vor dem 21. Juni 1948 verlangt werden können (OGHZ 4, 177 /T83/). wie der Senat aber in den Urtei- . len vom 9. Februar 1951 (ilJY/ 1951» 398 = Lindeamaier-Üöhring Nachschlagewerk Nr 1 zu BGB § 285) und vom 5. Juni 1951 -I ZR 11/51- ausgeführt hat, kann in allgemeinen in Fällen der zur Entscheidung stehenden Art nicht angenommen werden, daß die Banken durch Verweigerung der Gutschrift in Verzug gekommen sind. Besondere Umstände, die vorliegend eine andere Beurteilung recht-fertigen könnten, sind nicht hervorgetreten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97» 92 Abs 2 ZPO. Schmidt Nieland Lindenmaier ileidenhain Wilde Krüger - * ß t J