b) Der Spediteur kann sich nicht mit Erfolg auf das Unterbleiben des in § 5^ ADSp genannten besonderen Hinweises berufen, wenn er die Gefährlichkeit des Gutes bei dessen Übernahme kannte. Auf die Revision der Beklagten wird das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat. Die Firma hat von der Klägerin Ersatz des ihr durch den Fahrzeugbrand entstandenen Schadens verlangt. der Beklagten der Streit verkündet wurde, ohne daß sie beitrat, rechtskräftig verurteilt worden, 58.760,40 DM nebst Zinsen an die Firma N|mi zu zahlen (LG Memmingen, Urteil vom 30. Eine Klage der Beklagten gegen die Firma auf Zahlung von 30.000,— EM als Ersatz für den Verlust des Transportguts ist rechtskräftig abgewiesen worden (LG Memmingen, Urteil vom 23. Sie hat sich die Ansprüche der Firma BHIB in gegen die Beklagte abtreten lassen und meint, die Beklagte sei für den Schaden verantwortlich, weil sie es unterlassen habe, die Firma B^MB auf die Feuergefährlichkeit des Transportguts hinzuweisen, und sie - die Klägerin - darum auch nicht von der Firma BflHB auf die Feuergefährlichkeit aufmerksam gemacht worden sei. Zudem sei der für den Export nach Spanien zuständige Geschäftsführer der Firma in einer Besprechung von Anfang Juni 1967, in der auch der hier in Rede stehende Transport bereits erwähnt worden sei, auf die Feuergefährlichkeit des Transportguts ausdrücklich hingewiesen worden. Weiter sei die Ware in der von dem Zollagenten erstellten und einem anderen Angestellten der Klägerin Unterzeichneten Exportdeklaration chemisch richtig bezeichnet gewesen. Es gehe zu Lasten der Klägerin, daß sie in dem von ihr ausgestellten Frachtbrief als Warenbezeichnung nur wproductos quimicos" (chemische Produkte) eingetragen habe. sei schon deshalb unbegründet, weil von vornherein festgestanden habe, daß die Klägerin für den der Firma MflB-■■■ entstandenen Schaden hafte. Die Beklagte hat außer-dem die Einrede der Verjährung erhoben und hilfsweise mit einem Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Transportschadens aufgerechnet. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Firma aus Speditionsvertrag in Verbindung mit Sie könne von dieser Ersatz des Schadens verlangen, der ihr dadurch entstanden sei, daß sie für den Schaden der von ihr mit dem Transport des Luperox DDM beauftragten Firma nHB habe einstehen müssen. Die Firma BflBBI habe ihrerseits, ebenfalls aus Speditionsvertrag in Verbindung mit § 5 b ADSp, einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von dem Anspruch der Klägerin gehabt. Diesen Anspruch habe sie wirksam an die Klägerin abgetreten mit der Folge, daß diese nunmehr selbst Ersatz des ihr entstandenen Bei der nach § 254 BGB erforderlichen Abwägung sei andererseits zu berücksichtigen, daß die Beklagte den nach § 5 b ADSp erforderlichen Hinweis auf die Gefährlichkeit des Speditionsgutes, der schriftlich erfolgen müsse, schuldhaft unterlassen habe und die Ware auch nicht als feuergefährlich gekennzeichnet gewesen sei, was aufgrund der Interventions-Wirkung des in dem Rechtsstreit zwischen der Firma und der Klägerin ergangenen rechtskräftigen Urteils feststehe. Denn diese Bestimmung regelt die von der Haftung des Auftraggebers unabhängige Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Spediteur an einen Vertrag über die Versendung gefährlicher Güter gebunden ist; sie gewährt ihm ein Leistungsverweigerungsrecht für den Fall, daß er nicht durch "schriftliche Vereinbarung" auf die Gefährlichkeit des Gutes hingewiesen worden ist und er sich nicht schriftlich damit einverstanden erklärt hat, das als gefährlich bezeichnete oder aus seiner Bezeichnung als gefährlich erkennbare Gut zu übernehmen und zu versenden (vgl. Zudem ist in § 5 b ADSp nur von einem "Hinweis" auf die Gefährlichkeit des Gutes die Rede. genannten besonderen Hinweises dann nicht mit Erfolg berufen, wenn er die Gefährlichkeit des Gutes bei dessen Übernahme kannte und er somit die Möglichkeit hatte, sich hierauf einzustellen, sei es daß er besondere Sicherheitsvorkehrungen verlangte oder die Ausführung des Auftrages überhaupt ablehnte (vgl. b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin von der Feuergefährlichkeit der Flüssigkeit Luperox DDM bei Übernahme des Gutes zur Versendung Kenntnis gehabt. c) Muß aber davon ausgegangen werden, daß die Klägerin Kenntnis von der Gefährlichkeit des Transportgutes hatte, als sie es am 24. Juli 1967 von der Firma PflHV übernahm, dann entfällt bereits aus diesem Grunde eine Haftung der Firma BflHV nach § 5 b ADSp. Eine Verschuldenshaftung der Firma BflBli gegenüber der Klägerin kommt nicht in Betracht, weil, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Firma BflM die Gefährlichkeit des Gutes weder kannte noch kennen mußte. Das angefochtene Urteil war daher unter Zurückweisung der Revision der Klägerin auf die Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als es der Klage stattgegeben hat.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein ADSp § 5° a) Die Haftung nach § 5b ADSp tritt nicht ein, wenn der Versen' der den Spediteur bei der Übergabe des Gutes auf dessen Gefährlichkeit hinweist; die Vorschrift stellt anders als § 5 a ADSp nicht auf den Zeitpunkt der Annahme des Auftrages ab; § 5b ADSp verlangt auch keinen schriftlichen Hinweis. b) Der Spediteur kann sich nicht mit Erfolg auf das Unterbleiben des in § 5^ ADSp genannten besonderen Hinweises berufen, wenn er die Gefährlichkeit des Gutes bei dessen Übernahme kannte. BGH, Urt. v. 26. Oktober 1977 - I ZR 90/75 - OLG München LG Memmingen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 90/73 URTEIL Verkündet am 26. Oktober 1977 Schnurr, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Vorstandsmitglied Wilhelm 1/Spanien, S.A., vertreten durch das „ Via Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen die Firma WflHB & Geschäftsführerin Josefine GmbH, vertreten durch die Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1977 durch die Vorsitzende Richterin Dr.Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Schönberg, Schwerdtfeger und Rebitzki für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ifiinchen mit dem Sitz in Augsburg vom 10. April 1975 wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten wird das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 12. März 1973 wird in vollem Umfang zurUck gewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungs und Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte betreibt eine chemische Fabrik* Sie stand mit der Speditionsfirma BflIHi GmbH & Co. KG in in Geschäftsverbindung und erteil- te dieser am 7. Juni 1967 fernmündlich den Auftrag, 4,4 t Luperox DDM - eine in 200 Plastikbehälter abgefüllte feuergefährliche Flüssigkeit mit der chemischen Bezeichnung Methyläthylketonperoxyd - von BSHHB nach Günzburg/Donau zu transportieren. Die Firma BfllB übertrug die Ausführung des Auftrages der Klägerin (Firma S.A. in BflHHIV), deren Vorstandsmitglied Wilhelm BSHH zugleich Geschäftsführer der Firma BflHV in FIHHHBBHHBV i^i* Die Klägerin übernahm das Speditionsgut am 24. Juli 1967 von der Firma PfHMP in B0HIIB, die die geschäftlichen Interessen der Beklagten in Spanien vertrat, und beauftragte mit dem Transport die Firma HUH aus FflBB-■BHHHBHI Am 1. August 1967 lieB sie die Ware auf einen Lastzug der Firma verladen. Dabei lief Flüssigkeit aus einzelnen Behältern aus, die daraufhin entleert und leer verladen wurden. Nach der Zollabfertigung trat der Fahrer der Firma die Fahrt in Richtung Deutschland an. Nachdem er am 2. August 1967 gegen 22.30 Uhr etwa 10 km hinter Lyon den Lastzug auf einer Standspur der Straße abgestellt hatte, geriet der Lastzug in Brand. Auslaufendes Luperox hatte sich auf dem heißen Auspuff des Motorwagens entzündet. Der Lastkraftwagen brannte völlig aus, der Anhänger wurde erheblich beschädigt. Die Firma hat von der Klägerin Ersatz des ihr durch den Fahrzeugbrand entstandenen Schadens verlangt. Die Klägerin ist in einem Vorprozeß, in dem der Beklagten der Streit verkündet wurde, ohne daß sie beitrat, rechtskräftig verurteilt worden, 58.760,40 DM nebst Zinsen an die Firma N|mi zu zahlen (LG Memmingen, Urteil vom 30. 11. 1970 - 2 0 124/68; OLG München, Urteil vom 3. 6. 1971 - 14 U 433/71). Von den Kosten dieses Rechtsstreits hat die Klägerin 7.982,71 DM tragen müssen. Eine Klage der Beklagten gegen die Firma auf Zahlung von 30.000,— EM als Ersatz für den Verlust des Transportguts ist rechtskräftig abgewiesen worden (LG Memmingen, Urteil vom 23. 11. 1970 - 3 0 209/68; OLG München, Urteil vom 17. 8. 1972 - 14 U 423/71). Die Klägerin verlangt Ersatz des ihr entstandenen Schadens (Zahlung an die Firma und Prozeß- kosten) . Sie hat sich die Ansprüche der Firma BHIB in gegen die Beklagte abtreten lassen und meint, die Beklagte sei für den Schaden verantwortlich, weil sie es unterlassen habe, die Firma B^MB auf die Feuergefährlichkeit des Transportguts hinzuweisen, und sie - die Klägerin - darum auch nicht von der Firma BflHB auf die Feuergefährlichkeit aufmerksam gemacht worden sei. Aus der Verpackung der Ware sei die Feuergefährlichkeit nicht erkennbar gewesen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 66.699»11 ^ nebst 8 % Zinsen aus 13.910,— EM und 4 % Zinsen aus 44.806,40 EM je seit 19. September 1968 und 4 % Prozeßzinsen aus 66.699,11 DM zu zahlen. Die Beklagte hat vorgetragen, die von ihr beauftragte Firma BflMP habe von früheren Transporten gewußt, daß es sich um die Versendung feuergefährlicher Stoffe handle. Zudem sei der für den Export nach Spanien zuständige Geschäftsführer der Firma in einer Besprechung von Anfang Juni 1967, in der auch der hier in Rede stehende Transport bereits erwähnt worden sei, auf die Feuergefährlichkeit des Transportguts ausdrücklich hingewiesen worden. Die Klägerin habe von der Feuergefährlichkeit der Flüssigkeit Luperox DDM durch ihren Angestellten SflBPerfahren, der hierauf von einem Angestellten der Firma PflH ausdrücklich aufmerksam gemacht worden sei. Auch seien die Kartons, in denen die Plastikbehälter verpackt gewesen seien, entsprechend gekennzeichnet gewesen. Weiter sei die Ware in der von dem Zollagenten erstellten und einem anderen Angestellten der Klägerin Unterzeichneten Exportdeklaration chemisch richtig bezeichnet gewesen. Es gehe zu Lasten der Klägerin, daß sie in dem von ihr ausgestellten Frachtbrief als Warenbezeichnung nur wproductos quimicos" (chemische Produkte) eingetragen habe. Wenn die Verpackung der Ware teilweise nicht in Ordnung gewesen sei, so gehe das ebenfalls zu Lasten der Klägerin. Im Zeitpunkt der Übernahme der Ware durch die Klägerin hätten sich alle Kanister und Umkartons in einem einwandfreien Zustand befunden. Jedenfalls habe die Klägerin nicht auf der Verladung beschädigter und teilweise ausgelaufener Kanister bestehen dürfen. Hauptursache des Brandes sei im übrigen nicht gewesen, daß Verschlüsse undicht oder Behälter porös gewesen seien, sondern daß die Behälter nicht entsprechend den auf den Kartons angebrachten Pfeilen verladen, sondern auf den Kopf gestellt worden seien, so daß durch die vorgeschriebenen Entlüftungsventile der Verschlüsse Flüssigkeit ausgelaufen sei. Das Verlangen der Klägerin auf Ersatz der Prozeßkosten sei schon deshalb unbegründet, weil von vornherein festgestanden habe, daß die Klägerin für den der Firma MflB-■■■ entstandenen Schaden hafte. Die Beklagte hat außer-dem die Einrede der Verjährung erhoben und hilfsweise mit einem Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Transportschadens aufgerechnet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe der Hälfte des geforderten Betrages (33.349,55 DM nebst Zinsen) stattgegeben und die Berufung der Klägerin im übrigen zurückgewiß sen. Hiergegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Klägerin will erreichen, daß der Klage in vollem Umfang stattgegeben wird. Die Beklagte erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe I. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Firma aus Speditionsvertrag in Verbindung mit § 5 b ADSp zu. Sie könne von dieser Ersatz des Schadens verlangen, der ihr dadurch entstanden sei, daß sie für den Schaden der von ihr mit dem Transport des Luperox DDM beauftragten Firma nHB habe einstehen müssen. Die Firma BflBBI habe ihrerseits, ebenfalls aus Speditionsvertrag in Verbindung mit § 5 b ADSp, einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von dem Anspruch der Klägerin gehabt. Diesen Anspruch habe sie wirksam an die Klägerin abgetreten mit der Folge, daß diese nunmehr selbst Ersatz des ihr entstandenen 7 /1 <' ' i \j Schadens von der Beklagten fordern könne. Die Klägerin müsse sich aber - auch im Verhältnis zur Beklagten -als von ihr zu vertretendes Mitverschulden entgegenhalten lassen, daß ihr Angestellter SflHvon einem Angestellten der Firma PflHR Geschäftspartner der Beklagten in BMBHm, auf die Feuergefährlichkeit der Flüssigkeit hingewiesen worden sei, diese Mitteilung jedoch nicht an die Klägerin weitergeleitet habe und in dem von der Klägerin ausgestellten Frachtbrief als Bezeichnung des Gutes nur "productos quimicos" angegeben worden sei, obwohl in der von dem Zollagenten MiflBBB gefertigten und von einem anderen Angestellten der Klägerin (IfliB) Unterzeichneten Exportdeklaration die Flüssigkeit chemisch richtig mit "peroxido de metil-etil-cetona" bezeichnet worden sei. Bei der nach § 254 BGB erforderlichen Abwägung sei andererseits zu berücksichtigen, daß die Beklagte den nach § 5 b ADSp erforderlichen Hinweis auf die Gefährlichkeit des Speditionsgutes, der schriftlich erfolgen müsse, schuldhaft unterlassen habe und die Ware auch nicht als feuergefährlich gekennzeichnet gewesen sei, was aufgrund der Interventions-Wirkung des in dem Rechtsstreit zwischen der Firma und der Klägerin ergangenen rechtskräftigen Urteils feststehe. 2. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Der Klägerin steht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Schadensersatzanspruch gegen die Firma BBBB zu. Damit entfallen ein Freistellungsanspruch der Firma B0HB gegen die Beklagte und ein unmittelbarer Ersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht. 8 a) Als Anspruchsgrundlage kommt im Verhältnis der Klägerin zur Firma BMBB nur § 5 b ADSp in Betracht. Danach haftet der Auftraggeber (Versender) dem Spediteur auch ohne Verschulden für jeden Schaden, der diesem dadurch entsteht, daß ihm gefährliche Güter der in § 5 a ADSp genannten Art ohne besonderen Hinweis auf die Gefährlichkeit übergeben werden. Hieraus kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entnommen werden, daß der die Erfolgshaftung des § 5 b ADSp ausschließende besondere Hinweis schriftlich und bereits bei der Erteilung des Auftrags gegeben werden müsse. Aus dem Zusammenhang mit § 5 a ADSp ergibt sich dafür nichts. Denn diese Bestimmung regelt die von der Haftung des Auftraggebers unabhängige Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Spediteur an einen Vertrag über die Versendung gefährlicher Güter gebunden ist; sie gewährt ihm ein Leistungsverweigerungsrecht für den Fall, daß er nicht durch "schriftliche Vereinbarung" auf die Gefährlichkeit des Gutes hingewiesen worden ist und er sich nicht schriftlich damit einverstanden erklärt hat, das als gefährlich bezeichnete oder aus seiner Bezeichnung als gefährlich erkennbare Gut zu übernehmen und zu versenden (vgl. Krien/Hay ADSp § 5 Anm. 6). § 5 b ADSp nimmt auf diese Regelung nur wegen der Art der Güter Bezug. Zudem ist in § 5 b ADSp nur von einem "Hinweis" auf die Gefährlichkeit des Gutes die Rede. Jedenfalls stellt § 5 b ADSp nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern auf den Zeitpunkt der Übergabe des Gutes ab; das Gut darf dem Spediteur nicht ohne besonderen Hinweis auf die Gefährlichkeit "übergeben" werden. Hiervon abgesehen, kann sich der Spediteur nach Treu und Glauben auf das Unterbleiben des in § 5 b ADSp genannten besonderen Hinweises dann nicht mit Erfolg berufen, wenn er die Gefährlichkeit des Gutes bei dessen Übernahme kannte und er somit die Möglichkeit hatte, sich hierauf einzustellen, sei es daß er besondere Sicherheitsvorkehrungen verlangte oder die Ausführung des Auftrages überhaupt ablehnte (vgl. Krien/Hay, > ADSp § 5 Anm. 6). Diese Auslegung des § 5 b ADSp entspricht der Interessenlage. Sie steht im Einklang mit der Regelung des § 694 BGB, wonach der Hinterleger für Schäden, die dem Verwahrer durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache entstehen, trotz - schuldhaft -unterlassenen Hinweises auf die gefahrdrohende Beschaffenheit der Sache nicht haftet, wenn der Verwahrer diese Beschaffenheit der Sache gekannt hat. Diese Bestimmung ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens (vgl. Schlegelberger/Schröder, HGB, 4. Aufl., § 416 Anm. 19); sie hat ihren Niederschlag beispielsweise auch in Art. 22 CMR gefunden. b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin von der Feuergefährlichkeit der Flüssigkeit Luperox DDM bei Übernahme des Gutes zur Versendung Kenntnis gehabt. Als ihr Angestellter SflBani 19. Juni 1967 wegen der Ausführung des der Klägerin von der Firma erteilten Auftrages bei der Firma PflHH vorsprach, wurde ihm von einem Angestellten dieser Firma (BuflHHl) erklärt, bei dem Peroxyd handle es sich um ein sehr feuergefährliches Produkt mit einer Temperaturbeschränkung von 25 bis 38° C maximal; es dürfe unter keinen Umständen mit anderen Materialien Zusammenkommen und vor allem nicht mit Metallsalzen, weil diese als Beschleuniger wirken und sofort eine Explosion oder einen Brand hervorrufen würden. 10 Diese Feststellung wird von der KLägerin nicht angegriffen; sie läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen. Die Klägerin muß sich diese Kenntnis ihres Angestellten Sinz entsprechend § 166 BGB entgegenhalten lassen, da dieser jedenfalls zu dem Wissensvertreter bestellt war (vgl. RGZ 101, 402, 403; BGH LM Nr. 35 zu § 852 BGB = NJW 1968, 988). Daß Sinz "nur" Akquisiteur der Klägerin war, steht dem nicht entgegen, denn seine Aufgabe war es, Mitteilungen entgegenzunehmen, die die Ausführung des Speditionsauftrages betrafen. Er suchte die Firma PflHB gerade wegen dieses Auftrages auf und muß deshalb als befugt angesehen werden, solche Mitteilungen entgegenzunehmen. Ob er sie an die Klägerin weitergeleitet hat, ist unerheblich. c) Muß aber davon ausgegangen werden, daß die Klägerin Kenntnis von der Gefährlichkeit des Transportgutes hatte, als sie es am 24. Juli 1967 von der Firma PflHV übernahm, dann entfällt bereits aus diesem Grunde eine Haftung der Firma BflHV nach § 5 b ADSp. Eine Verschuldenshaftung der Firma BflBli gegenüber der Klägerin kommt nicht in Betracht, weil, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Firma BflM die Gefährlichkeit des Gutes weder kannte noch kennen mußte. II. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Revision gegen die Annahme eines Mitverschuldens und die darauf beruhende Teilabweisung der Klage. Sie kann damit keinen Erfolg haben, weil, wie ausgeführt, die Beklagte für den geltend gemachten Schaden überhaupt nicht einzustehen braucht. J 11 /n III. Das angefochtene Urteil war daher unter Zurückweisung der Revision der Klägerin auf die Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als es der Klage stattgegeben hat. Das Revisionsgericht kann abschließend entscheiden, weil das Berufungsurteil auf einer Verletzung materiellen Rechts beruht und weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Krüger-Nieland Alff Schönberg Schwerdtfeger Rebitzki