April 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Dr, Mösl, Alff, Dr. Simon und Dr. Merkel für Recht erkannt; Juni 1966 teilweise und im Kostenpunkt Hinsichtlich des Widerrats/erlangens wird \ die Klage unter Abänderung der Ziffer 1) des Urteils der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Karlsruhe vom 17» März 1965 abgewiesen, soweit sie gegen den Beklagten zu 2) gerichtet ist. Nach der Auffassung der Kläger verstößt das Rundschreiben, das der Beklagte zu 2) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) verfaßt habe, gegen die Gebote des lauteren Wettbewerbs* Die Empfänger des Rundschreibens hätten nämlich dessen Inhalt dahin verstanden, daß die Kläger beim Verkauf von I^-Tiefkühlgerät en mit einer Verdienstspanne von 37 $ gearbeitet hätten. In zahlreichen Fällen sei ihnen von den Inhabern der Fleischereibetriebe unter Hinweis auf das Rundschreiben eine betrügerische Preisgestaltung vorgeworfen worden. Wenn es darin heiße, daß die Beklagte zu 1) nunmehr einen Rabatt von 37 $ (an Stelle von bisher 20 cß>) gewähren könne, so sei diese Angabe wahr gewesen und vom Verkehr auch richtig verstanden worden. 2. Den Beklagten wird unter Androhung von Haft-und Geldstrafen in gesetzlich zulässiger Höhe untersagt, zu behaupten, der von ihnen für Ge-# rate des I^^-Programms gebotene Rabatt von 37 könne u.a. aufgrund der Tatsache unterbreitet werden, daß die Kläger keine I^-Ti ef kühl gerät e mehr für die Beklagten verkaufen. der von ihnen für Geräte des ^-Programmes gebotene Rabatt von '¥] # könne u.a. aufgrund der Tatsache unterbreitet werden, daß die Kläger keine I^-Tiefkühltruhen mehr für die Beklagten verkaufen, entstanden ist oder noch entsteht* Bas Berufungsgericht hat der Klage in vollem Umfang nach § 14 Abs. 1 UV/G gegenüber dem Beklagten zu 2) stattgegeben, weil das Rundschreiben der Beklagten zu 1) eine zu Zwecken des Wettbewerbs aufgestellte unrichtige Angabe über die Höhe des Verdienstes der Kläger beim Verkauf voh 1^-Tiefkühlgeräten enthalte, die geeignet sei, den Betrieb des Geschäfts der Kläger zu schädigen, und weil der Beklagte zu 2) als der gesetzliche Vertreter der Beklagten zu T) für diese Handlung auch persönlich verantwortlich sei, zu demal er den Inhalt des Rundschreibens der Beklagten zu 1) gebilligt, wenn nicht sogar verfaßt habe. Die gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision haben nur zu dem Teil Erfolg. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, sind es die Kläger, die den Beklagten gegenüber als Wettbewerber mit den von ihnen vertretenen Waren auftreten und deren persönliches Ansehen und fätig-werden für den Verkaufserfolg von maßgeblicher Bedeutung ist. Bas Berufungsgericht führt dazu im einzelnen aus, zwar entspreche der angekündigte Rabatt von 37 $ den Tatsachen; das Rundschreiben enthalte auch nicht ausdrücklich die Behauptung, die Kläger hätten bisher mit 37 $ Gewinn gearbeitet. Entgegen der Auffassung der Revision ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht davon auogeht, daß unaufgefordert übersandte Rundschreiben der in Präge stehenden Art von den angesprochenen Verkehrskreisen erfahrungsgemäß nur flüchtig gelesen werden. Die Revision, die meint, kein Unternehmer sei existenzfähig, wenn er geschäftliche Mitteilungen nur flüchtig zur Kenntnis nehme, verkennt, daß das Berufungsgericht seine Feststellung nur für die hier in Betracht kommende besondere Art von Rundschreiben trifft und keinen allgemeinen Erfahrungssatz aufstellt. % 3* Ohne Rechteverstoß kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die Behauptung, die Kläger hätten beim Verkauf von I^-liofkühlgeräten 37 $ Gewinn gehabt, sei angesichts der bei einzelnen FleisehereiInhabern entstandenen Erregung und Verärgerung geeignet gewesen, den Betrieb des Geschäfts der Kläger zu schädigen. \ 4o Zutreffend ist weiterhin die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte zu 2) für den Inhalt dieses Rundschreibens auch persönlich einzustehen hat. Bas Reichs-gerieht und der Bundesgerichtshof haben mehrfach ausgesprochen, daß gesetzliche Vertreter neben den durch sie vertretenen Unternehmen persönlich für deren Handlungen haften, ■gleichgültig ob sie an den Handlungen beteiligt sind oder nicht (RG GRUR 1936, 1084, 1089; BGH GRUR 1957, 342, 347). Angesichts dieser Rechtsprechung ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht fehlerhaft, der Beklagte zu 2) sei jedenfalls deshalb auch persönlich voll verantwortlich, weil er den Inhalt des Schreibens von Anfang gekannt und gebilligt habe. Die Revision will diese Erwägungen angesichts des Um-stands, daß über das Vermögen der Beklagten zu 1) das Konkursverfahren eröffnet worden ist, nicht gelten lassen. Die Revision verkennt jedoch, daß auch auf die Person des Beklagten zu 2) abzustellen ist, und insoweit das Schicksal der Beklagten zu 1) unerheblich ist. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg gegen das Berufungsurteil, soweit der Beklagte zu 2) zu dem Widerruf verurteilt ist. Das Berufungsgericht läßt die Besonderheiten des Widerrufs, aber auch den Umstand außer Betracht, daß über das Vermögen der Beklagten zu 1) inzwischen das Konkursverfahren eröffnet worden und der Beklagte zu 2) damit nicht mehr das für die Wi11ensbi1dung der Beklagten zu 1) maßgebliche Organ ist. Nach den für das Verhältnis des Beamten zu seiner Dienststelle hinsichtlich des Widerrufs entwickelten Grundsätzen (BGHZ 34 , 99 5 107) ist der Beamte für einen Widerruf Jedenfalls in der Regel nicht der richtige Anspruchogegner und kann persönlich nicht über die Abgabe einer Erklärung verfügen, die geeignet ist, die Rechtsposition des Dienetherrn festzulegen oder doch zu beeinflussen; nur ganz ausnahmsweise kann der Beamte zu einem Widerruf verpflichtet sein, wenn der Vorwurf so sehr Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung des Beamten ist, daß wegen dieses persönlichen Gepräges der Bhrenkränkung die Widerrufoerklärung eine unvertretbare persönliche Leistung des Beamten darstellt und eben deshalb nur, wenn sie vom Beamten persönlich abgegeben wird, geeignet ist, der Wiederherstellung der Ihre zu dienen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Grundsätze in vollem Umfang auch im Verhältnis von Juristischen Personen des Privatrcchts zu ihren Geschäftsführern und sonstigen Organen anzuwenden sind, denn im Streitfall hat der Beklagte zu 2) angesichts der Konkurseröffnung nicht einmal mehr die rechtliche Möglichkeit, an der Willensbildung der Beklagten zu 1) mitzuwirken und dadurch eine unter seiner unmittelbaren Mitwirkung oder Jedenfalls verantwortlichen Leitung der Gesellschaft abgegebene Erklärung abzuändern. Für die Annahme, daß die Erklärung ausnahmsweise wegen ihres besonderen, Uber das geschäftliche die Beklagte zu 1) betreffende Maß hinausgehenden Charakters auch einen persönlichen Widerruf des Beklagten zu 2) erfordere, ist dem Vortrag der Kläger kein Anhalt zu entnehmen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES i zr URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 30* April 1 Justizangeoteilter als (Jrkundsbeamter der Geschäftsstelle T. der lÄ-Tiefkühl-Technik GmbH rcschä itraße, vertreten durch den Geschäftsführer Anton ;traße 0 2* Anton Beklagte und zu 2* Revisions- - Prozeßbevollmächtigte zu 2; Rechtsanwälte Prof. Br. und Br. - gegen 1, Alfred Handelsvertreter, B Straße 2. Hans Bfl| Handelsvertreter, Ö1 Kläger und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Br. und Br. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Dr, Mösl, Alff, Dr. Simon und Dr. Merkel für Recht erkannt; Unter Zurückweisung im übrigen werden auf die Rechtsmittel des Beklagten zu 2) das Versäumnisurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgorichts Karlsruhe vom 29. März 1966 und das Urteil desselben Senats vom 21. Juni 1966 teilweise und im Kostenpunkt Hinsichtlich des Widerrats/erlangens wird \ die Klage unter Abänderung der Ziffer 1) des Urteils der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Karlsruhe vom 17» März 1965 abgewiesen, soweit sie gegen den Beklagten zu 2) gerichtet ist. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern zu l/6, dem Beklagten zu 2) zu 5/6 auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger waren als selbständige Handelsvertreter und Bezirksverkaufsloiter für die Beklagte zu 1) in Baden-Württemberg tätig. Sie vertrieben für die Beklagte zu 1) m-Tiefkühlgeräte und zwar in erster Linie an Fleischereibetriebe. Ihre Provision betrug zuletzt 12,4 f> des Bruttoverkaufspreioes. Die Beklagte zu 1) bezog die 3^-f iefkühlgeräte von einer in Schweden ansäßigen Herstellerfirma. Biese hatte der Beklagten zu 1) u.a. das Alleinverkaufsrecht für das Gebiet Baden-Württemberg übertragen. Mit Schreiben vom 8. Oktober 1965 kündigte die schwedische Herstellerfirma fristlos ihre vertraglichen Beziehungen zu der Beklagten zu 1). In einem weiteren Schreiben vom 7.VHovember 1963 forderte sie die Beklagte zu 1) auf, die noch auf Lager befindlichen I^-Tief kühl gerate nicht mehr zu verkaufen. Außerdem überließ sie noch im November 1963 das der Beklagten zu 1) für Baden-Württemberg eingeräumte Alleinverkaufsrecht der Firma & Go. in München. Die Kläger nahmen die Beendigung der vertraglichen Beziehungen zwischen der schwedischen Herstellerin und der Beklagten zu 1) zu dem Anlaß, den zwischen ihnen und der Beklagten zu 1) bestehenden Handelsvertretervertrag mit Schreiben vom 30. November 1963 fristlos zu kündigen. Zugleich wurden sie - wiederum als selbständige Handelsvertreter - für die Firma & Co* in Baden-Württemberg Am 24. Bezember 1963 verwandte die Beklagte zu 1) ein undatiertes Rundschreiben an alle Fleisehereigenossen- - 4 ~ schäften, Fleischerinnungen und Fleischereibetriehe im Arbeitsgebiet der Kläger, worin sie I^-'fiefkühl-gerate anbot. bas Schreiben beginnt mit folgenden Sätzen: "Herr verkauft keine Iwo-Tiefkühlgeräte mehr für uns. Diese Tatsache, und ein besonderes Ereignis in der Zusammenarbeit mit der Herstellerfirma der Ticfkühlgcräte, ermöglicht es uns, Ihnen das nachstehende für uns unverbindliche und für Sic erfreuliche Verkaufsangebot zu unterbreiten* Wir bieten Ihnen hiermit sämtliche gewerblichen derate des I^-Pi’ogrammes zu einem Rabatt von 3j_i bei Barzahlung und direkter Bestellung ah .. .. Nach der Auffassung der Kläger verstößt das Rundschreiben, das der Beklagte zu 2) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) verfaßt habe, gegen die Gebote des lauteren Wettbewerbs* Die Empfänger des Rundschreibens hätten nämlich dessen Inhalt dahin verstanden, daß die Kläger beim Verkauf von I^-Tiefkühlgerät en mit einer Verdienstspanne von 37 $ gearbeitet hätten. Dies habe die von den Beklagten beabsichtigte Folge gehabt, daß die Kläger zunächst fast keine IÄÄ-Tiefkühlgeräte mehr hätten verkaufen können. In zahlreichen Fällen sei ihnen von den Inhabern der Fleischereibetriebe unter Hinweis auf das Rundschreiben eine betrügerische Preisgestaltung vorgeworfen worden. Selbst derzeit wirke sich der Inhalt des Rundschreibens noch nachteilig für die Kläger aus. Die Kläger haben die Beklagten auf Unterlassung? Widerruf und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Die Beklagten haben Abweisung der Klage begehrt und vorgetragen, zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1) bestehe kein Wettbewerboverhältnis. Der Beklagte zu 2) sei im übrigen an der angeblichen Wettbewerbswidrigkeit der Beklagten zu 1) nicht beteiligt gewesen. Der beanstandete Inhalt des Rundschreibens sei auch nicht irreführend. Wenn es darin heiße, daß die Beklagte zu 1) nunmehr einen Rabatt von 37 $ (an Stelle von bisher 20 cß>) gewähren könne, so sei diese Angabe wahr gewesen und vom Verkehr auch richtig verstanden worden. Das Landgericht hat wie folgt erkannt s 1:* Die Beklagten werden verurteilt, ihr Rundschreiben an die Metzgereibetriebe, Fleischer-genoosenschaften und FleischerInnungen von Baden-Württemberg vom 24. Dezember 1963 durch ein Rundschreiben an diese mit folgendem Text unter ihrem Namen und auf ihre Kosten zu wiederholen: "Betr.: Angebot vom 24. Dezember 1963* Wir nehmen Bezug auf unser Angebot vom 24. Dezember 1963? in welchem wir Ihnen sämtliche gewerblichen Geräte dos Igp-Pro grammes u.a. zu einem Rabatt von 37 $ angeboten haben. Aus diesem Angebot nehmen wir die Behauptung zurück, der von uns für die Geräte des I^-Pr ogrammes gebotene Rabatt von 37 f> könne u.a, aufgrund der Tatsache unterbreitet werden, daß Herr keine I^-Tiefkühlgerate mehr für uns verkau^^^ 2. Den Beklagten wird unter Androhung von Haft-und Geldstrafen in gesetzlich zulässiger Höhe untersagt, zu behaupten, der von ihnen für Ge-# rate des I^^-Programms gebotene Rabatt von 37 könne u.a. aufgrund der Tatsache unterbreitet werden, daß die Kläger keine I^-Ti ef kühl gerät e mehr für die Beklagten verkaufen. 3. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der diesen aus der Behauptung der Beklagten im Rundschreiben vom 24. Dezember 1963? 6 der von ihnen für Geräte des ^-Programmes gebotene Rabatt von '¥] # könne u.a. aufgrund der Tatsache unterbreitet werden, daß die Kläger keine I^-Tiefkühltruhen mehr für die Beklagten verkaufen, entstanden ist oder noch entsteht* Am 15. Februar .1966 ist über das Vermögen der Beklagten zu 1). das Konkursverfahren eröffnet worden. Bufoh VorSäumnisurteil des Oberlandesgerichts vom 29. März 1966 ist die Berufung des Beklagten zu 2) zurückgewiesen worden. Hach Einspruch des Beklagten zu 2) hat das Öberlandesgericht das Versäumnisurteil aufrecht erhalten. Mit der Revision verfolgt der Beklagte zu 2) den in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag weiter; die Kläger bitten, die Revision zurüekzuweisen. ^isoheidun£s£riindei. I. Bas Berufungsgericht hat der Klage in vollem Umfang nach § 14 Abs. 1 UV/G gegenüber dem Beklagten zu 2) stattgegeben, weil das Rundschreiben der Beklagten zu 1) eine zu Zwecken des Wettbewerbs aufgestellte unrichtige Angabe über die Höhe des Verdienstes der Kläger beim Verkauf voh 1^-Tiefkühlgeräten enthalte, die geeignet sei, den Betrieb des Geschäfts der Kläger zu schädigen, und weil der Beklagte zu 2) als der gesetzliche Vertreter der Beklagten zu T) für diese Handlung auch persönlich verantwortlich sei, zu demal er den Inhalt des Rundschreibens der Beklagten zu 1) gebilligt, wenn nicht sogar verfaßt habe. II. Die gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision haben nur zu dem Teil Erfolg. 1. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, zwischen der Beklagten zu 1) und den Klägern bestehe ein Wettbewerbsverhältnis, weil die Kläger als selbständige und bei den für den Kauf von l’iefkühlgeräten in Frage kommenden Abnehmerkreisen ihres Vertreterbezirks gut eingeführte Gewerbetreibende die eigentlichen Mitbewerber der Beklagten zu 1) beim Verkauf von I^p-fiefkühlgeräten seien oder zu demindest dem Verkehr als solche erschienen und ihr Gewinn ausschließlich von dem Erfolg ihrer Verkaufstätigkeit ab- Biese Ausführungen des Berufungsgerichts stehen im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach ein Handeln zu dem Zwecke des Wettbewerbs dann vorliegt, wenn ein Zusammenhang zwischen dem wirtschaftlichen Rächte fl des Geschädigten und dem dadurch veranlaßten Vorteil des Schädigers besteht und die Parteien derart miteinander in Wettbewerb stehen, daß sie 3ich zur Deckung derselben wirtschaftlichen Bedürfnisse auf der gleichen Stufe des Wirtschaftsgefüges gegenübertreten und der beiderseitige Absatz voneinander abhängig ist (BGH GRUR 1957, 342, 3471 GRUR I960, 135, 136), Entgegen der Meinung der Revision ist es rechtlich ohne Bedeutung, daß die Kläger als Vertreter Geschäfte für andere vermittelt haben. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, sind es die Kläger, die den Beklagten gegenüber als Wettbewerber mit den von ihnen vertretenen Waren auftreten und deren persönliches Ansehen und fätig-werden für den Verkaufserfolg von maßgeblicher Bedeutung ist. 2. Ohne Erfolg greift die Revision weiterhin die Auffassung des Berufungsgerichts an, das Rundschreiben der Beklagten zu 1) enthalte unrichtige Angaben über die Höhe des Verdienstes der Kläger? die geeignet seien, den Betrieb des Geschäfts der Kläger zu schädigen. Bas Berufungsgericht führt dazu im einzelnen aus, zwar entspreche der angekündigte Rabatt von 37 $ den Tatsachen; das Rundschreiben enthalte auch nicht ausdrücklich die Behauptung, die Kläger hätten bisher mit 37 $ Gewinn gearbeitet. Der Vorkehr entnehme jedoch diese Behauptung den einleitenden Worten des Rundschreibens, zu demal der zweite Teil der Einleitung “und ein besonderes Ereignis in der Zusammenarbeit mit der Herstellerfirma der I^-Tief kühlgerät e .....11 mangels näherer Konkretisierung von einem flüchtigen Leser leicht übersehen werde. Dabei liege es auf der Hand, daß die angesprochenen Verkehrskreise den Inhalt eines ihnen unaufgefordert zugesandten Angebotsschreibens in der Regel nur flüchtig zu lesen pflegten. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen 1s entspricht der in ständiger Rechtsprechung des Reichs^ gerichts und des Bundesgerichtshofs vertretenen Auffassung, daß es nicht darauf ankommt, was der Beklagte mit seinem Schreiben hat sagen wollen, sondern wie es von dem in Betracht kommenden Publikum verstanden wird, und zwar nicht, wie ein jedes Wort sorgfältig wertender, rechtlich geschulter Fachmann das Schreiben versteht, sondern wie die angesprochenen Kunden von Tiefkühlgeräten es bei der nicht sehr sorgfältigen Prüfung, die solchen Schreiben erfahrungsgemäß gewidmet wird, das Schreiben verstehen (RG GRÜR 1936? 807; BGH GRÜR 1954, 404). Diese Grundsätze hat das Boru-fungogericht beachtet. Das Berufungsgericht hat auch keinen Irfahrungssatz verletzt, insbesondere auch nicht mit seiner - 9 Annahme, der zweite Teil des Satzes werde mangels näherer Konkretisierung gegenüber dem ersten Halbsatz leicht überlesen. Entgegen der Auffassung der Revision ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht davon auogeht, daß unaufgefordert übersandte Rundschreiben der in Präge stehenden Art von den angesprochenen Verkehrskreisen erfahrungsgemäß nur flüchtig gelesen werden. Die Revision, die meint, kein Unternehmer sei existenzfähig, wenn er geschäftliche Mitteilungen nur flüchtig zur Kenntnis nehme, verkennt, daß das Berufungsgericht seine Feststellung nur für die hier in Betracht kommende besondere Art von Rundschreiben trifft und keinen allgemeinen Erfahrungssatz aufstellt. % 3* Ohne Rechteverstoß kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die Behauptung, die Kläger hätten beim Verkauf von I^-liofkühlgeräten 37 $ Gewinn gehabt, sei angesichts der bei einzelnen FleisehereiInhabern entstandenen Erregung und Verärgerung geeignet gewesen, den Betrieb des Geschäfts der Kläger zu schädigen. Insoweit hat auch die Revision keine Angriffe gegen das Berufungsurteil erhoben. \ 4o Zutreffend ist weiterhin die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte zu 2) für den Inhalt dieses Rundschreibens auch persönlich einzustehen hat. Bas Reichs-gerieht und der Bundesgerichtshof haben mehrfach ausgesprochen, daß gesetzliche Vertreter neben den durch sie vertretenen Unternehmen persönlich für deren Handlungen haften, ■gleichgültig ob sie an den Handlungen beteiligt sind oder nicht (RG GRUR 1936, 1084, 1089; BGH GRUR 1957, 342, 347). 10 Angesichts dieser Rechtsprechung ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht fehlerhaft, der Beklagte zu 2) sei jedenfalls deshalb auch persönlich voll verantwortlich, weil er den Inhalt des Schreibens von Anfang gekannt und gebilligt habe. 5. Bas Berufungsgericht bejaht die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr unter Hinweis auf den Prozeßvortrag des Beklagten zu 2), der den Inhalt des Bundschreibens für zulässig halte. Die Revision will diese Erwägungen angesichts des Um-stands, daß über das Vermögen der Beklagten zu 1) das Konkursverfahren eröffnet worden ist, nicht gelten lassen. Die Revision verkennt jedoch, daß auch auf die Person des Beklagten zu 2) abzustellen ist, und insoweit das Schicksal der Beklagten zu 1) unerheblich ist. 6. Ohne nähere Begründung meint die Revision, die Vor-schrift des § 14 Abs. 2 UWG sei verletzt. Pur eine Anwendung dieser Bestimmung fehlt ec jedoch schon an der ersten Voraussetzung, einer vertraulichen Mitteilung. In dieser Richtung ist auch in den Vor ins tanzen nichts vorgetragen worden. III. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg gegen das Berufungsurteil, soweit der Beklagte zu 2) zu dem Widerruf verurteilt ist. Das Berufungsgericht geht ohne nähere Begründung davon aus, daß -sich aus der Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2) als damaligem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) auch seine Verpflichtung ergebe, die unrichtigen Angaben des Rundschreibens zu widerrufen. Dem kann nicht gefolgt Nf werden. Das Berufungsgericht läßt die Besonderheiten des Widerrufs, aber auch den Umstand außer Betracht, daß über das Vermögen der Beklagten zu 1) inzwischen das Konkursverfahren eröffnet worden und der Beklagte zu 2) damit nicht mehr das für die Wi11ensbi1dung der Beklagten zu 1) maßgebliche Organ ist. Nach den für das Verhältnis des Beamten zu seiner Dienststelle hinsichtlich des Widerrufs entwickelten Grundsätzen (BGHZ 34 , 99 5 107) ist der Beamte für einen Widerruf Jedenfalls in der Regel nicht der richtige Anspruchogegner und kann persönlich nicht über die Abgabe einer Erklärung verfügen, die geeignet ist, die Rechtsposition des Dienetherrn festzulegen oder doch zu beeinflussen; nur ganz ausnahmsweise kann der Beamte zu einem Widerruf verpflichtet sein, wenn der Vorwurf so sehr Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung des Beamten ist, daß wegen dieses persönlichen Gepräges der Bhrenkränkung die Widerrufoerklärung eine unvertretbare persönliche Leistung des Beamten darstellt und eben deshalb nur, wenn sie vom Beamten persönlich abgegeben wird, geeignet ist, der Wiederherstellung der Ihre zu dienen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Grundsätze in vollem Umfang auch im Verhältnis von Juristischen Personen des Privatrcchts zu ihren Geschäftsführern und sonstigen Organen anzuwenden sind, denn im Streitfall hat der Beklagte zu 2) angesichts der Konkurseröffnung nicht einmal mehr die rechtliche Möglichkeit, an der Willensbildung der Beklagten zu 1) mitzuwirken und dadurch eine unter seiner unmittelbaren Mitwirkung oder Jedenfalls verantwortlichen Leitung der Gesellschaft abgegebene Erklärung abzuändern. Bei dieser Lage ist eine 12 - Verfügung des Beklagten zu 2) ausgeschlossen, durch die eine Erklärung der_Beklagten_ zu_jj. ohne Mitwirkung des Konkursverwalters widerrufen wird, wie die Klage es fordert. Für die Annahme, daß die Erklärung ausnahmsweise wegen ihres besonderen, Uber das geschäftliche die Beklagte zu 1) betreffende Maß hinausgehenden Charakters auch einen persönlichen Widerruf des Beklagten zu 2) erfordere, ist dem Vortrag der Kläger kein Anhalt zu entnehmen. IV. Die Urteile des Oberlandesgerichts und des Landgerichts konnten daher hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zu 2) zu dem Widerruf keinen Bestand haben* In diesem Umfang war die Klage gegen den Beklagten zu 2) abzuweisen. Dio Kosten des Revisionsverfahrens waren nach den §§ 97 Abs. 19 91«, 92 ZPO zu verteilen. Im übrigen war die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorzubehalten. Pehle Mösl Alff Simon Merkel