Ihm stehe das Patent daher auch als Surrogat für diese seine Vorleistungen an die Beklagten sowie nach Bereicherungsgrundsätzen und unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens der Beklagten bei Vertragsverhandlungen zu. 1. Bei dem von ihm zunächst geprüften Gesichtspunkt der Auftragserfindung hat das Berufungsgericht ersichtlich zwischen einem etwa vom Kläger selbst erteilten Entwick-lungsauftrag und einem etwa von der Firma er- a) Ein selbständiger Entwicklungsauftrag des Klägers an die Beklagten hat nach der Auffassung des Berufungsgerichts deshalb nicht Vorgelegen, weil bei den Verhandlungen mit den Beklagten auf seiten der Gruppe Kläger-] b) Inwiefern ein Entwicklungsauftrag der Firma an die Beklagten dem Kläger einen Anspruch auf Übertragung des Streitpatents an ihn geben könnte, ist vom Berufungsgericht nicht näher erörtert worden. * c) Bas Berufungsgericht hat hierzu unter Auswertung der Handakten der drei Beteiligten - des Klägers, der Firma der'Beklagten - und der Aussagen der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen von der Firma folgendes ausgeführts Die Besprechung vom 19« April 1949 zwischen dem Kläger, der Firma Rpppppp und den Beklagten, auf die sich der Kläger zunächst berufe, sei eine völlig unverbindliche Vorbesprechung gewesen. Von einer Heukonstruktion oder gar von einem Auftrag an die Beklagten, eine Neukonstruktion vorzunehmen, sei bis dahin überhaupt nicht die Rede gewesen« Mit Schreiben vom 25.Mai 1949 hätten die Beklagten dann den Vorschlag gemacht, die kostenlose Konstruktion der Zangendrucker zu übernehmen, wogegen die Kosten für die Herstellung der eilten 5 Muster zu gleichen 'feilen getragen werden sollten. Die Firma ^abe auch jetzt noch nicht erklärt, daß sie den Beklagten einen Auftrag zur Herstellung oder Weiterentwicklung der Zangendrucker erteile, sondern mit Schreiben vom T.juni 1949 erneut um eine Kalkulation gebeten, da sie nicht einen Anteil an Kosten tragen wolle, deren Höhe ihr nicht bekannt sei. im Schreiben vom 10.Oktober 1949 vor einem den Beklagten erteilten Entv/icklungsauf trag spreche, so entbehre das nach dem Vorangegangenen jeder Grundlage, Es sei vielmehr eine Entwicklung gewesen, die die Beklagten auf eigene Faust und eigenes Risiko, zwar im Einvernehmen nommen hätten. So sei es auch zu erklären, daß die Firma ben habe, was sie im Falle eines Entwicklungsauftrags mit mindestens dem gleichen Recht wie der Kläger hätte tun können. soweit v7on der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor diesem Zeitpunkt den Beklagten ein Auftrag dazu erteilt worden wäre. Schließlich kann aber nach dem gesamten Sachverhalt, selbst wenn die Besprechung vom 21,Juli 1949 mit ihrem von der Revision behaupteten Inhalt einbezogen wird, gar nicht angenommen werden, daß es sich hier um eine Auftragserfindung mit der Folge gehandelt habe, daß die Beklagten zur Herausgabe ihrer Erfindung, sei es an den Kläger, sei es an die Firma sei es an beide zusammen, verpflichtet wären. Es ist zwar auch außerhalb des Bereichs der Arbeitsverträge, - für die zuerst durch die Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedera vom 12,Juli 1942 und jetzt durch das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25.Juli 1957 eine besondere gesetzliche Regelung getroffen worden ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß sich jemand durch ausdrückliche oder stillschweigende vertragliche Vereinbarungen verpflichten kann, 1'ilr einen anderen auf einem näher bezeiehneten Gebiet erfinderisch tätig zu werden und die zukünftige Erfindung dem anderen zu übertragen (RG Mu¥»r 17, 55, MuW 1933, 188; BGH GRUR 1953, 29). Im Streitfall ist indes ein Werkvertrag, bei dessen Ausführung die Beklagten ihre Erfindung gemacht haben könnten, unstreitig nicht zustande gekommen und jedenfalls im späteren Stand der Verhandlungen auch gar nicht mehr beabsichtigt gewesen. des Werkvertrages zu übertragen, würde es insoweit lediglich zu Verhandlungen und Vereinbarungen mit dem beschränkten Ziel gekommen sein, zuerst einmal eine Grundlage für den demnächstigen Abschluß eines Werkvertrages zu findeno Auch die Vereinbarung vom 21,Juli 1949, selbst wemi sie den von der Revision behaupteten Inhalt gehabt haben sollte, würde noch nicht mehr als dieses beschränkte Ziel zu dem Gegenstand gehabt haben. Ein solches gesellschaftliches Verhältnis, wie es hier möglicherweise Vorgelegen hat, schließt aber die Annahme eines anderen vertraglichen Verhältnisses, bei dem der Kläger oder die Firma die Auftraggeber und Geschäftsherren der Beklagten gewesen wären, schon begrifflich aus. Bei den übrigen Besprechungen und Schreiben handelte es sich offensichtlich nicht mehr darum, eine Verbesserung des Zangendruckers zu erfinden, sondern nur noch darum, unter Einbeziehung der bereits gemachten Erfindung nunmehr zu dem Abschluß eines endgültigen Gesellschaftsvertrages zu kommen. cc) Aus welchem Grun.de die Firma RPPPP|P nicht auch ihrerseits Ansprüche gegen die Beklagten erhoben hat, ist für die Feststellung, ob die Beklagten ihre Erfindung im Auftrag der Firma ^PUPPl und des Klägers gemacht haben, rechtlich ohne Belang. Kit den hierauf bezüglichen Bemerkungen hat das Berufungsgericht nur sagen wollen, daß seine Auffassung, eine Auftragserfindung liege nicht vor, offenbar auch von der Firma ^PPPHP geteilt werde. Es ist daher unerheblich, ob die Firma ^PPPPP nicht aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen, sondern aus den von der Revision genannten Gründen keine Ansprüche gegen die Beklagten erhoben hat. Die Annahme, es sei - gegebenenfalls auch stillschweigend - eine Gesellschaft Kläger-Firma i^jm^-Beklagte oder eine Gesellschaft Kläger-Beklagte zustande gekommen, ist nach der Meinung des Berufungsgerichts deshalb nicht möglich, weil es an der dafür insbesondere auch von seiten der Firma erforderlichen allseitigen Verpflichtung gefehlt habe, an dem gemeinsamen Zweck der Verwertung und Weiterentwicklung der Schutzrechte des Klägers mitzuarbeiten. Es liege aber auf der Hand, daß die Beklagten sich selbst so lange nicht hätten binden wollen, wie das nicht von seiten der Firma ge- und daß sie vor allem vorher auch noch nicht ihre Entwicklungsarbeiten hätten zur Verfügung stellen, die Rechte daran vielmehr vorerst hätten in der Hand behalten wollen, um bei den Vertragsverhandlungen ihrerseits etwas für sich in die Waagschale werfen zu können. Ein Vorvertrag hat den Zweck, den demnächstigen Abschluß des eigentlichen Vertrags zu sichern, und muß nach ständiger Rechtsprechung so vollständig sein, daß der Inhalt des demnächst abzuschließenden eigentlichen Vertrags hinreichend bestimmt ist oder doch jedenfalls nach dem vermutlichen Parteiwillen richterlich festgestellt werden kann (RGZ 156, 129/ 138; BGH II ZR 19/52 vom 17»Dezember 1952 DM BGB § 705 Hr,3; V ZR 157/55 vom 31> Oktober 1956 DM ZPO § 256 Rr. 40). Insbesondere waren die den einzelnen Beteiligten zuzugestehenden Gewinnanteile noch durchaus streitigEs besteht aber auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß die Firma und die Beklagten sich schon vor dei* Regelung dieser noch offenen Punkte mittels eines Vorvertrags zu dem Abschluß des endgültigen Gesellschaftsvertrages bindend hätten verpflichten wollen. faktische^Gesellschaft herangezogen werden- Denn von einer faktischen Gesellschaft wird nach der insoweit gefestigten Auffassung in der Rechtsprechung nur dann gesprochen, wenn an sich ein Gesellschaftsvertrag vor-liegt, dieser jedoch aus Rechtsgründen nichtig oder anfechtbar ist, wenn es sich also um eine Gesellschaft "auf mangelhafter Yertragsgrundlage", um eine ”fehlerhafte" Gesellschaft handelt (BGHZ 11, 190). Das Berufungsgericht hat allzu sehr auf das abgestellt, was der gemeinsame Zweck des von den Beteiligten beabsichtigten endgültigen Gesellschaftsvertrags gewesen sein würde, und hat dabei nicht ausreichend beachtet, daß die Beteiligten sich in Vorbereitung eines solchen endgültigen Gesellschaf tsvertrags bereits vorher mit einem beschränkten Zweck zusammengefunden haben könnten. Es ist zwar richtig, daß der gemeinsame Zweck, auf den die Beteiligten schließlich hinaus wollten, nicht nur die Verbesserung des Zangendruckers nach den Schutzrechten des Klägers, sondern die serienmäßige Herstellung und der Vertrieb eines solchen verbesserten Zangendruckers sein sollte, daß es dazu der Mitwirkung der Firma als der ausschließlichen Lizenznehmer in an den Schutzrechten des Klägers bedurfte und daß die Firma sich zu dieser Mitwirkung noch nicht bindend verpflichtet hatte. Daraus folgt aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichts noch nicht zwingend, daß alles, was die Beteiligten vor einer Einigung über die Zusammenarbeit zu dem endgültig ins Auge gefaßten gemeinsamen Zweck getan haben, ohne jede gegenseitige Bindung und ganz auf das eigene Risiko jedes einzelnen der Beteiligten erfolgt sei. Es liegt daher nahe, mit dem Landgericht und der Revision anzuneh-* men, daß zwischen den Beteiligten ein vorläufiger Gesellschaft svertrag mit diesem beschränkten Zweck zustande gekommen ist., Beim selbst wenn zwischen den Beteiligten ein vorläufiges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen sein sollte, so würde der Kläger daraus doch nicht den mit den Klaganträgen zu 1 geltend gemachten Anspruch auf volle oder teilweise Übertragung des Patentes Nr. 830 706 herleiten können. Bie vorläufige Gesellschaft zwischen dem Kläger, der Firma und den Beklagten würde spätestens mit dem Abbruch der Verhandlungen über die Errichtung einer endgültigen Gesellschaft ihr Ende gefunden haben, her Kläger könnte daher kraft Gesellschaftsrechts einen Anspruch auf das Patent nur unter dem Gesichtspunkt der Auseinandersetzung erheben. Denn ein Anspruch des Klägers auf das Patent oder dessen Erlös würde, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, schon daran scheitern, daß das Patent gar nicht Gegenstand der Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern der vorläufigen Gesellschaft sein würde.Die Beklagten würden sich zwar im voraus haben verpflichten können, eine von ihnen zu machende Erfindung in die Gesellschaft einzubringen, und sie würden sogar im voraus über die Erfindung in dem Sinne haben verfügen können, daß die Erfindung ohne weiteren Übertragungsakt mit ihrer Entstehung der Gesellschaft zugefallen wäre (BGH GRUR 1955, 286). gehabt haben würde, könnte jedoch eine derartige Verpflichtung oder- Vorausverfügung der Beklagten hinsichtlich ihrer Erfindung nicht als im Rahmen der vorläufigen Gesellschaft liegend angesehen, werden, so daß ein Anspruch auf Übertragung des Patentes oder gar das Patent selbst auch nicht Bestandteil eines nunmehr der Auseinandersetzung unterliegenden Gesellsohaftsvermögens der vorläufigen Gesellschaft gewesen sein würde. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn mit der Revision anzunehmen wäre, daß die Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes vei’pf licht et gewesen wären, das unter Verstoß gegen ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht auf ihren eigenen Hamen angemeldete Patent in die Gesellschaft einzubringen. Ein Anspruch des Klägers auf das Patent Hr. 830 706 läßt sich nach alledem auch bei Annahme eines gesellschaftlichen Verhältnisses zwischen den Beteiligten schgn rechtlich nicht schlüssig begründen. Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht haben sum Ausdruck gebracht, daß dem Kläger möglicherweise ein Anspruch auf eine angemessene Vepgüt unglfür:die den Beklagten erteilten Ratschläge zusteht. Mit Recht macht die Revision Jedoch geltend, daß dieser Gesichtspunkt für den auf Rechnungslegung gerichteten Klagantrag zu 2 von Bedeutung ist. 1. Von den Instanzgerichten ist nicht näher erörtert worden, welches die Rechtsgrundlage, für den von ihnen als möglich hingestellten Anspruch des Klägers auf Vergütung seiner Ratschläge sein könnte. a) Ist zwischen dem Kläger, der Firma R^J^^^und den Beklebten ein vorläufiger Gesellschaftsvertrag in dem unter II 2 d erörterten Sinne zustande gekommen, so könnten die Ratschläge, die der Kläger den Beklagten für die Entwicklung eines zur Serienproduktion geeigneten Zangen-druckers gegeben hat, als sein Beitrag zur Förderung des gemeinsamen Gesellschaftszwecks im Sinne der §§ 70$, 706 BGB betrachtet werden. Ob sich daraus ein Anspruch des Klägers auf Vergütung seiner Ratschläge herleiten ließe, würde aber nicht nur von der noch nicht abschließend geklärten Frage abhängen, ob zwischen den Beteiligten überhaupt ein vorläufiger Gesellschaftsvertrag in dem genannten Sinne zustande gekommen ist, sondern ferner noch davon, Der Sachverhalt legt in der Tat die Annahme nahe, daß der Kläger den Beklagten seine Katschläge nur um des beiderseits bezweckten Erfolges willen erteilt hat, mit öer Entwicklung eines zur Serienproduktion geeigneten Zangendruckers zu dem Abschluß eines Gesellschaftsvertrages auf Herstellung und Vertrieb dieses Zangendruckers zu gelangen (§ 812 Abs.l Satz 2 BGB). entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur von Umfang und Art der Beratenden Tätigkeit des Klägers ab, sondern auch davon, was .für Vorteile seine Tätigkeit der vorläufigen Gesellschaft oder den Beklagten zu bringen geeignet war. Zumindest als ein Element für diese Schätzung ist es jedoch von Bedeutung, was der Vertrieb des mit Hilfe der Ratschläge des Klägers entwickelten Zangendruckers den Beklagten tatsächlich einge-bracht hat.
I ZB 90/57 X / 2534. 077 Verkündet am 28.November 1956 gez.Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen di© s / Volkes In dem Hechtsstreit des Stadtobersekretärs i<R. Ferdinand tstraße in Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. den Oberingenieur Julius 2. den Ingenieur Wilhelm beide in K^HBR? Zechenstraße? Beklagte und Revisionsbeklagte. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der Srste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28.November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof.Br.h.c.Wilde, Br.Birnbach, Br.Bock, Br.Krüger-Nieland und Br.Löscher für Recht erkannt: Unter Zurückweisung der weit ergehenden Revision wird das Urteil des 2.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom l.März 1957 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klagantrag zu 2) abgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. - 1 a - \ 'J Die Kosten der Revision werden au 4/5 dem Kläger auf erlegt.. Die Entscheidung über die übrigen Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen. Von Rechts wegen Tatbestand; Me Beklagten betreiben seit über 20 Jahren eine Fabrik für Spezialmaschinen für die verschiedensten Branchen* Sie sind Inhaber des im Mürz 1950 angemeldeten.Patents Br.830 706, das einen Zangendrucker flir den Straßenbahnbetrieb betrifft und als dessen Erfinder sie angegeben sind. Der Hauptanspruch des Patents lautet;. "Zangendrucker mit verstellbaren Typenrädern und mit selbsttätigem Schaltwerk für das Farbband, insbesondere für die Fahrscheinentwertung im Straßenbahn- und Omnibusbetrieb u.dgl., gekennzeichnet durch die Anordnung des Farbbandwerkes innerhalb des aus den Typenrädern gebildeten Druckwerkes." Der Kläger nimmt dieses Patent, mindestens teilweise, für sich in Anspruch. Er war jahrzehntelang im praktischen und technischen Dienst der Verkehrsbetriebe der Stadt m tätig und war zuletzt bis Ende 1949 mit der Leitung der Reparaturarbeiten an Zangendruckern beauftragt. Er hat sich seit langem auch mit der Entwicklung neuer Zangendrucker beschäftigt. Er war Inhaber des mit Wirkung vom 5-Juni 1932 ab erteilten und am 4.Juni 1950 abgelaufenen»! eine Schaffnerzange betreffenden Patents Br.687 455» Er bezeichnet sich ferner als Erfinder der in den Jahren 1934 bis 1936 angemeldeten, der Firma Hans F^D^ GmbH in erteilten Patente Br. 625 078, 631 463. 639 084, 651 052 und 654 334 sowie der im Jahre 1937 von ihm und der Firma Badeifabriken GmbH in A^HBl eingereichten, nach dem Krieg aber nicht weiter verfolgten Patentanmeldungen R 99 820 und 99 821. die sämtlich ebenfalls Schaffnerzangen betreffen. Außerdem hatte er noch zwei Patentanmel- düngen IC 155 877 und K 134 913 eingereicht * die nicht zu Patenten geführt haben. Er hat schließlich auch einen Einheitsfahrschein entworfen« für den er Urheberrechte in Anspruch genommen hat. Durch Vertrag -vom 11.November 1936 hatte der Kläger der Firma Nadelfabriken GmbH (im folgenden Lizenz zur Herstellung und zu dem Vertrieb von Zangendruckern nach dem Patent Nr. 687 453 und den Patentanmeldungen K 135 877 und K 134 913 sowie zur Fertigung und zu dem Vertrieb des von ihm entworfenen Fahrscheins erteilt. Durch eine Vereinbarung vom 24.August 1939 war der Vertrag auf die dem Kläger übertragenen Patente der Firma erstreckt worden. Nach dem Krieg erklärte sich die Firma in einem Schriftwechsel mit dem Kläger im Januar 1947 und noch-aals im Juni 1948 wegen ihrer Kriegsschäden für außerstande, die Eigenproduktion von Zangendruckern gemäß dem Lizenzvertrag auf zunehmen.. Im Jahre 1949 wurde der Kläger dann mit den Beklagten bekannt, als diese sich flir die Reparatur von Schaffnerzangen für die Verkehrsbetriebe der Stadt interessierten. In der Fol- gezeit kam es zu einer Fühlungnahme zwischen dem Kläger, den Beklagten und der Firma mildem Ziel, daß die Beklagten die Herstellung und Weiterentwicklung der Zangendrucker und die Firma de- ren Vertrieb übernehmen und daß der Kläger, die Beklagten und die Firma an dem Gewinn beteiligt sein sollten. Ein endgültiger schriftlicher Vertrag kam jedoch nicht zustande, so daß die Verhandlungen schließlich im Sommer 1950 abgebrochen wurden. Inzwischen hatten die Beklagten im Marz 1950 die eingangs genannte Erfindung zu dem Patent angemeldet» kurz als ** ii bezeichnet) die ausschließliche JDer Kläger hat geltend gemacht: Me Er findungs ge dankten des Patents Hi-* 850 706 stammten, zu demindest im wesentlichen, von ihm* Er habe die Beklagten in das für sie damals noch völlig neue Gebiet der Zangendrucker eingeführt und ihnen die entscheidenden Anregungen für die Weiterentwicklung gegeben. Schon aus diesem Grunde stehe das Patent Kr.830 706 ihm zu. Abgesehen davon hätten die Beklagten die Entwicklung in seinem Aufträge vorgenommen und seien daher nach den Grundsätzen über die Auftragserfindung zur Übertragung des Patents an ihn verpflichtet. Ferner sei, wenn es auch zu keinem endgültigen Vertrag über die Verwertung gekommen sei, zwischen ihm und den Beklagten jedenfalls ein bindendes gesellschaftliches Verhältnis entstanden, auf Grund dessen die Beklagten alle Heuerungen auf dem Gebiet der Zangendrucker hätten in die Gesellschaft einbringen müssen, ebenso wie er seine Erfahrungen, seine Mitarbeit und seine Patente rückhaltlos den Beklagten zur Verfügung gestel.lt habe* um ihnen die streitige Erfindung zu ermöglichen. Ihm stehe das Patent daher auch als Surrogat für diese seine Vorleistungen an die Beklagten sowie nach Bereicherungsgrundsätzen und unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens der Beklagten bei Vertragsverhandlungen zu. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, das Recht an dem Patent Hr. 830 706 a) dem Kläger zu übertragen, b) hilfsweise: in der Weise zu übertragen, daß * der Kläger Miteigentümer zu 3/4 werde, c) hilfsweise: daß der Kläger Miteigentümer zu 1/2 werde. 2, statt des Antrages zu Ziff. 1 hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger über die bisherige Verwaltung des Patents Rechnung zu legen, insbesondere unter Angabe der Anschriften der Besteller, der. bestellten Mengen an Zangendruckern, des Inhaltes aller Vereinbarungen mit der Pa. Fritz Werkzeug- und Maschinenfabrik, Solingen, Schlagbaumstraße 116, und aller bisherigen Auslieferungen und Zahlungseingänge. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben jegliche Beteiligung des Klägers an den Erfindungsgedanken des Patents Kr. 830 706 sowie jegliche vertragliche oder außervertragliche Verpflichtung dem Kläger gegenüber bestritten. Sie haben zwar eingeräumt, daß sie ursprünglich bereit gewesen seien, die Entwicklung eines neuen Zangendruckers in Unterordnung unter die damals noch bestehenden Patentrechte des Klägers als gleichberechtigte Partner im Rahmen einer zu treffenden Vereinbarung vorzunehmen. Die Verhandlungen darüber hätten jedoch niemals zu einer Einigung geführt und seien schließlich an den überhöhten Forderungen des Klägers gescheitert. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bie Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit $er Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge v/eiter. Bie Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe:- I. Auf Grund des § 5 PatG könnte der Kläger mit seinen Klaganträgen zu 1, daß ihm die Beklagten das Patent Kr. 830 706 ganz oder zu einem Teil übertragen, nur dann durchdringen, wenn die Beklagten die dem Patent zugrunde liegenden Erfindungsgedanken ganz oder zu dem Teil vom Klä- ger mitgeteilt erhalten hätten. Biese tatsächliche Voraussetzung für die Anwendung des § 5 PatG ist jedoch vom Landgericht schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht als dargetan und vom Berufungsgericht auf Grund einer Beweisaufnahme nicht als bewiesen erachtet worden. Bie Revision hat zu diesem Punkte keine Rügen erhoben. Bine Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften ist nicht ersichtlich. Pur das Revisionsgericht besteht daher weder ein Anlaß noch die Möglichkeit, auf diesen Punkt näher einzugehen. Es sei jedoch bemerkt, daß der Xläger es durch seine eigenen Ausführungen in der Revisionsverhandlung bestätigt hat, daß der entscheidende Erfindungsgedanke - jedenfalls für den Hauptanapruch des Streitpatentes - nicht von ihm, sondern von den Beklagten stammt. II. Ob dem Kläger auf Grund einer Vereinbarung ein Anspruch auf Übertragung des Patentes Br. 830 706 zusteht, hat das Berufungsgericht entsprechend dem Vortrag des Klägers sowohl unter dem Gesichtspunkt der Auftragserfindung als auch unter gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft. Es hat die Klaganträge zu 1 indes unter keinem dieser Gesichtspunkte für begründet erachtet. Bern ist im Ergebnis beizutreten.. 1. Bei dem von ihm zunächst geprüften Gesichtspunkt der Auftragserfindung hat das Berufungsgericht ersichtlich zwischen einem etwa vom Kläger selbst erteilten Entwick-lungsauftrag und einem etwa von der Firma er- teilten Entwicklungsauftrag unterscheiden wollen. a) Ein selbständiger Entwicklungsauftrag des Klägers an die Beklagten hat nach der Auffassung des Berufungsgerichts deshalb nicht Vorgelegen, weil bei den Verhandlungen mit den Beklagten auf seiten der Gruppe Kläger-] zwar der Kläger die treibende Kraft, federführend und bestimmend aber allein die Firma als die aus- schließliche Lizenznehiaerin an den Schutzrechten des Klägers gewesen sei» Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben und auch von der Revision nicht geltend gemacht worden. b) Inwiefern ein Entwicklungsauftrag der Firma an die Beklagten dem Kläger einen Anspruch auf Übertragung des Streitpatents an ihn geben könnte, ist vom Berufungsgericht nicht näher erörtert worden. Möglicherweise ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein solcher Auftrag der Firma R^PPPPP zugleich in ihrem Hamen und im Hamen des Klägers oder daß er zugunsten des Klägers als eines Britten erteilt worden sein könnte.Das braucht indes auch hier nicht näher erörtert zu werden, da jedenfalls im Ergebnis dem Berufungsgericht darin beizustimmen ist, daß auch ein Entwicklungsauftrag der Firma RpPPmi, der die Beklagten zur Herausgabe des Patentes verpflichten würde, nicht erteilt worden ist. * c) Bas Berufungsgericht hat hierzu unter Auswertung der Handakten der drei Beteiligten - des Klägers, der Firma der'Beklagten - und der Aussagen der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen von der Firma folgendes ausgeführts Die Besprechung vom 19« April 1949 zwischen dem Kläger, der Firma Rpppppp und den Beklagten, auf die sich der Kläger zunächst berufe, sei eine völlig unverbindliche Vorbesprechung gewesen. Es sei zwar anzunehmen, daß über die ursprüngliche Absicht hinaus, die Beklagten nur zur Ausführung von Reparaturen und zur Herstellung von Ersatzteilen heranzuziehen, bereits davon die Rede gewesen sei, daß die Beklagten anstelle der Firma die ganzen Zangendrueker hersteilen könnten. Daß dabei aber etwas Festes noch nicht -vereinbart worden sei, er- vom 18,Mai 1949? worin sie mit Rücksicht auf die bestehenden Sehutzrechfce erst um einen Auftrag zur Anfertigung der Zangen gebeten hätten. In dem Antwox’tschreiben der doch nicht erteilt, sondern darauf hingewiesen worden, daß vor Beginn der Arbeiten erst Klarheit Uber die entstehenden Kosten bestehen müsse. Von einer Heukonstruktion oder gar von einem Auftrag an die Beklagten, eine Neukonstruktion vorzunehmen, sei bis dahin überhaupt nicht die Rede gewesen« Mit Schreiben vom 25.Mai 1949 hätten die Beklagten dann den Vorschlag gemacht, die kostenlose Konstruktion der Zangendrucker zu übernehmen, wogegen die Kosten für die Herstellung der eilten 5 Muster zu gleichen 'feilen getragen werden sollten. Mit ihrem Schreiben vom 31.Mai 1949? in dem sie die Übersendung der Konstruktionszeichnungen ”init Verbesserungen” ankünöigten, hätten sie dann erstmals auf ihre Entwicklungsarbeiten hingewiesen. Die Firma ^abe auch jetzt noch nicht erklärt, daß sie den Beklagten einen Auftrag zur Herstellung oder Weiterentwicklung der Zangendrucker erteile, sondern mit Schreiben vom T.juni 1949 erneut um eine Kalkulation gebeten, da sie nicht einen Anteil an Kosten tragen wolle, deren Höhe ihr nicht bekannt sei. Hierin komme klar zu dem Ausdruck, daß die Firma noch in diesem Zeit- punkt jede Übernahme von Kosten und mithin jede feste Verpflichtung abgelehnt habe. Darin liege aber auch das Zugeständnis,- an der bis dahin erfolgten Arbeit der Beklagten nicht beteiligt gewesen zu sein. Das nächste Schreiben der Firma datiere erst vom 10.Okto- ber 1949. Inzwischen hätten die Beklagten ihre Neukonstruktion der Firma R vorgelegt gehabt. Wenn die Firma gebe das Schreiben der Beklagten an die Firma Firma vom 21.Mai 1949 sej dieser Auftrag je- im Schreiben vom 10.Oktober 1949 vor einem den Beklagten erteilten Entv/icklungsauf trag spreche, so entbehre das nach dem Vorangegangenen jeder Grundlage, Es sei vielmehr eine Entwicklung gewesen, die die Beklagten auf eigene Faust und eigenes Risiko, zwar im Einvernehmen nommen hätten. So sei es auch zu erklären, daß die Firma ben habe, was sie im Falle eines Entwicklungsauftrags mit mindestens dem gleichen Recht wie der Kläger hätte tun können. d) Die von der Revision hiergegen erhobenen, vorwiegend mit Verletzung des §a286 ZPO begründeten Rügen können keinen Erfolg haben. ao) Die Revision macht vor allem geltend, das Berufungsgericht habe die zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Akten der Firma nicht beachtet, insbe- sondere nicht das dort im Durchschlag befindliche Schreiben der Firma an den Kläger vom 7.September 1949; in diesem Schreiben sei auf einen Besuch des Klägers hingewiesen woi'den, den er am 21. Julij'1949. zusammen mit den Beklagten bei der Firma gemacht habe und bei dem vereinbart worden sei, daß die Beklagten -die technischen Zeichnungen bis in die Detailzeichnungen ausarbeiten und die Kosten der Anfertigung eines Probe-Zangendruckers mitteilen sollten, sowie ferner, daß die Konstruktion der Beklagten kostenlos sein solle, während die Kosten des Probedruckers zwischen der Firma und den Beklagten geteilt werden sollten. mit der Firma aber ohne deren Auftrag vorge keine Ansprüche gegen die Beklagten mehr erho- Es ist zunächst einmal schon zweifelhaft, ob es sich dabei überhaupt vun ein dem § 286 ZPO zuwider übex’gangenes Vorbringen handelt. Wie aus mehreren Stellen des Berufungsurteils klar ersichtlich ist, hat das Berufungsgericht die Akten der Firma bei seiner Entschei- dung im allgemeinen durchaus beachtet und ausgewertet. Es hat sogar, wenn auch in anderem Zusammenhang (B(J. S.16), das von der Revision angeführte Schreiben vom 7«»September 1949 ausdrücklich erwähnt. Auf die in dem Schreiben geschilderte Besprechung vom 21.Juli 1949 und auf die dabei angeblich erzielte Vereinbarung hatte sich jedoch der Kläger selbst, soweit aus den Gerichtsakten ersichtlich, in den Tatsacheninstanzen niemals berufen. Auch die Revision scheint das nicht behaupten zu wollenDer Kläger hatte es vielmehr schriftsätzlich wiederholt so dargestellt, daß die Vereinbarung über die sofortige Inangriffnahme der Konstruktionsverbesserung bereits im Mai 1949 zustande gekommen sei. Es wird daher dem Berufungsgericht nicht der Vorwurf einer Verletzung des § 286 ZPO gemacht werden können, wenn es die vom Kläger selbst anscheinend gar nicht zu dem Gegenstand-: seines Vortrags gemachte Besprechung vom 21.Juli 1949 deshalb auch nicht als vorgetragen behandelt und daher auch nicht im Berufungsurteil erörtert hat. Es ist ferner zweifelhaft, ob die Besprechung vom 21,Juli 1949 und die dabei angeblich erzielte Vereinbarung nicht überhaupt erst nach dem Zeitpunkt gelegen haben, zu dem die Beklagten ihre Erfindung bereits gemacht hatten. Denn nach dem weiteren Inhalt des Schreibens vom ?.September 1949 hatten die Beklagten am 21.Juli 1949 ’’eine Zusammenstellungszeichnung der neuen Konstruktion1’ vorgelegt und hatten nunmehr nur noch ’’die technischen Zeichnungen bis in die Detailzeichnungen’’ ausarbeiten sollen. Die Erfindung selbst scheint also bereits vor dem 21. Juli 1949 gemacht worden zu sein, ohne daß nach den in- -11- soweit v7on der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor diesem Zeitpunkt den Beklagten ein Auftrag dazu erteilt worden wäre. Schließlich kann aber nach dem gesamten Sachverhalt, selbst wenn die Besprechung vom 21,Juli 1949 mit ihrem von der Revision behaupteten Inhalt einbezogen wird, gar nicht angenommen werden, daß es sich hier um eine Auftragserfindung mit der Folge gehandelt habe, daß die Beklagten zur Herausgabe ihrer Erfindung, sei es an den Kläger, sei es an die Firma sei es an beide zusammen, verpflichtet wären. Es ist zwar auch außerhalb des Bereichs der Arbeitsverträge, - für die zuerst durch die Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedera vom 12,Juli 1942 und jetzt durch das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25.Juli 1957 eine besondere gesetzliche Regelung getroffen worden ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß sich jemand durch ausdrückliche oder stillschweigende vertragliche Vereinbarungen verpflichten kann, 1'ilr einen anderen auf einem näher bezeiehneten Gebiet erfinderisch tätig zu werden und die zukünftige Erfindung dem anderen zu übertragen (RG Mu¥»r 17, 55, MuW 1933, 188; BGH GRUR 1953, 29). Eine solche Vereinbarung würde als stillschweigend getroffen insbesondere dann in Betracht • Sp'*1 kommen können, wenn bei Ausführung eines Werkvertrages ein Unternehmer eine Erfindung zu dem Gegenstand macht, den er für den Besteller anfertigen soll. Im Streitfall ist indes ein Werkvertrag, bei dessen Ausführung die Beklagten ihre Erfindung gemacht haben könnten, unstreitig nicht zustande gekommen und jedenfalls im späteren Stand der Verhandlungen auch gar nicht mehr beabsichtigt gewesen. Selbst wenn zunächst beabsichtigt gewesen sein sollte, den Beklagten die Herstellung von Zangendruclcern im Wege -12- «. > i s des Werkvertrages zu übertragen, würde es insoweit lediglich zu Verhandlungen und Vereinbarungen mit dem beschränkten Ziel gekommen sein, zuerst einmal eine Grundlage für den demnächstigen Abschluß eines Werkvertrages zu findeno Auch die Vereinbarung vom 21,Juli 1949, selbst wemi sie den von der Revision behaupteten Inhalt gehabt haben sollte, würde noch nicht mehr als dieses beschränkte Ziel zu dem Gegenstand gehabt haben. Es würde daraus jedoch keine den Klagantrag zu 1 rechtfertigende Verpflichtung der Beklagten hergeleitet werden können, ihre Erfindung, die sie bei der Vorbereitung eines künftig etwa abzuschließenden Werkvertrages gemacht haben, an den Kläger oder die Firma herauszugeben« Auch ein sonstiges vertragliches Verhältnis, kraft dessen der Kläger oder die Firma als Auftraggeber der Beklag- ten die Herausgabe der Erfindung fordern könnten, ist ersichtlich nicht zustande gekommen. Zwar spricht, wie noch auszuführen sein wird, vieles dafür, daß zwischen den Beteiligten in der fat ein vertragliches Verhältnis bestanden hat, nämlich eine vorläufige Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Ein solches gesellschaftliches Verhältnis, wie es hier möglicherweise Vorgelegen hat, schließt aber die Annahme eines anderen vertraglichen Verhältnisses, bei dem der Kläger oder die Firma die Auftraggeber und Geschäftsherren der Beklagten gewesen wären, schon begrifflich aus. bb)Zu Unrecht rügt die Revision in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf § 286 ZPO ferner, daß das Be-rufungsgericht die Aktennotizen der Firma über Besprechungen vom 6. und 26.Oktober 1949 sowie mehrere Schreiben in den Akten der Firma RppPJpp^und der Beklagten vom September 1949, Oktober 1949, Januar 1950 und Februar 1950 nicht beachtet habe. Alle diese Besprechungen und Schreiben lagen zeitlich später als die von den Beklagten gemachte Erfindung und können daher einen Auftrag zur Erfindung nicht begründet haben. Bei der Be-sprechung zwischen dein Kläger und dem bei der Firma pHp angesteilten Bipl.-Ing.KpppPPPl am 6.Oktober 1949 wurde nur eine Übereinstimmung der Rechtsauffassung der einen Seite festgestellt. die für deren Verhältnis zu den Beklagten keinerlei Verbindlichkeit beanspruchen konnte. Bei den übrigen Besprechungen und Schreiben handelte es sich offensichtlich nicht mehr darum, eine Verbesserung des Zangendruckers zu erfinden, sondern nur noch darum, unter Einbeziehung der bereits gemachten Erfindung nunmehr zu dem Abschluß eines endgültigen Gesellschaftsvertrages zu kommen. In diesem Sinne ist insbesondere auch die Bemerkung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 14.Oktober 1949 zu verstehen, sie hätten geglaubt, mit der Verbesserung des Zangendruckers der Sache gedient 2U haben. \\ cc) Aus welchem Grun.de die Firma RPPPP|P nicht auch ihrerseits Ansprüche gegen die Beklagten erhoben hat, ist für die Feststellung, ob die Beklagten ihre Erfindung im Auftrag der Firma ^PUPPl und des Klägers gemacht haben, rechtlich ohne Belang. Kit den hierauf bezüglichen Bemerkungen hat das Berufungsgericht nur sagen wollen, daß seine Auffassung, eine Auftragserfindung liege nicht vor, offenbar auch von der Firma ^PPPHP geteilt werde. Einer solchen Bestätigung von dritter Seite bedurfte es jedoch nicht. Es ist daher unerheblich, ob die Firma ^PPPPP nicht aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen, sondern aus den von der Revision genannten Gründen keine Ansprüche gegen die Beklagten erhoben hat. k 2o Auch auf ein. gesellschaftliches Verhältnis können, nach Auffassung des Berufungsgerichts die Klaganträge zu 1 nicht gestützt werden. Die Annahme, es sei - gegebenenfalls auch stillschweigend - eine Gesellschaft Kläger-Firma i^jm^-Beklagte oder eine Gesellschaft Kläger-Beklagte zustande gekommen, ist nach der Meinung des Berufungsgerichts deshalb nicht möglich, weil es an der dafür insbesondere auch von seiten der Firma erforderlichen allseitigen Verpflichtung gefehlt habe, an dem gemeinsamen Zweck der Verwertung und Weiterentwicklung der Schutzrechte des Klägers mitzuarbeiten. Aber auch ■von einem Vorvertrag könne, wie das Berufungsgericht aus-flihrt, nicht gesprochen'werden. Dazu müßten besondere Gründe dafür vorliegen, daß die Parteien auch ohne das Zustandekommen eines Hauptvertrages eine Bindung zu dessen Abschluß gewollt hatten. Es liege aber auf der Hand, daß die Beklagten sich selbst so lange nicht hätten binden wollen, wie das nicht von seiten der Firma ge- schah? und daß sie vor allem vorher auch noch nicht ihre Entwicklungsarbeiten hätten zur Verfügung stellen, die Rechte daran vielmehr vorerst hätten in der Hand behalten wollen, um bei den Vertragsverhandlungen ihrerseits etwas für sich in die Waagschale werfen zu können. Die von der Revision hiergegen erhobenen Angriffe können im Ergebnis ebenfalls keinen Erfolg haben. a) Der von den Beteiligten beabsichtigte.endgültige Gesellschaftsvertrag ist unstreitig nicht zustande gekommen. b) Auch von einem Vorvertrag kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hier nicht gesprochen werden. Ein Vorvertrag hat den Zweck, den demnächstigen Abschluß des eigentlichen Vertrags zu sichern, und muß nach ständiger Rechtsprechung so vollständig sein, daß der Inhalt des demnächst abzuschließenden eigentlichen Vertrags hinreichend bestimmt ist oder doch jedenfalls nach dem vermutlichen Parteiwillen richterlich festgestellt werden kann (RGZ 156, 129/ 138; BGH II ZR 19/52 vom 17»Dezember 1952 DM BGB § 705 Hr,3; V ZR 157/55 vom 31> Oktober 1956 DM ZPO § 256 Rr. 40). Im Streitfall bestand .jedoch durchaus noch keine Einigkeit über alle Punkte, über die im endgültigen Vertrag eine Regelung hätte getroffen werden müssen und nach dem Willen der Beteiligten getroffen werden sollte. Insbesondere waren die den einzelnen Beteiligten zuzugestehenden Gewinnanteile noch durchaus streitigEs besteht aber auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß die Firma und die Beklagten sich schon vor dei* Regelung dieser noch offenen Punkte mittels eines Vorvertrags zu dem Abschluß des endgültigen Gesellschaftsvertrages bindend hätten verpflichten wollen. Der Gesichtspunkt des Vorvertrags ist denn auch mit Recht von der Revision nicht wieder hervorgekehrt worden. c) Entgegen der Meinung der Revision können hier auch nicht die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln über die sog. faktische^Gesellschaft herangezogen werden- Denn von einer faktischen Gesellschaft wird nach der insoweit gefestigten Auffassung in der Rechtsprechung nur dann gesprochen, wenn an sich ein Gesellschaftsvertrag vor-liegt, dieser jedoch aus Rechtsgründen nichtig oder anfechtbar ist, wenn es sich also um eine Gesellschaft "auf mangelhafter Yertragsgrundlage", um eine ”fehlerhafte" Gesellschaft handelt (BGHZ 11, 190). Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch unstreitig nicht vor. d) Dagegen spricht vieles dafür, daß zwischen den Beteiligten stillschweigend ein von der Revision als “Vergesellschaft” bezeichneter vorläufiger Gesellschafts-vertrag zustande gekommen ist (vgl. dazu BGHZ 11, 190, 192; RGZ 103, 73; BGB RGBK lO.Aufl. § 705 Anm.2). Das Berufungsgericht hat allzu sehr auf das abgestellt, was der gemeinsame Zweck des von den Beteiligten beabsichtigten endgültigen Gesellschaftsvertrags gewesen sein würde, und hat dabei nicht ausreichend beachtet, daß die Beteiligten sich in Vorbereitung eines solchen endgültigen Gesellschaf tsvertrags bereits vorher mit einem beschränkten Zweck zusammengefunden haben könnten. Es ist zwar richtig, daß der gemeinsame Zweck, auf den die Beteiligten schließlich hinaus wollten, nicht nur die Verbesserung des Zangendruckers nach den Schutzrechten des Klägers, sondern die serienmäßige Herstellung und der Vertrieb eines solchen verbesserten Zangendruckers sein sollte, daß es dazu der Mitwirkung der Firma als der ausschließlichen Lizenznehmer in an den Schutzrechten des Klägers bedurfte und daß die Firma sich zu dieser Mitwirkung noch nicht bindend verpflichtet hatte. Daraus folgt aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichts noch nicht zwingend, daß alles, was die Beteiligten vor einer Einigung über die Zusammenarbeit zu dem endgültig ins Auge gefaßten gemeinsamen Zweck getan haben, ohne jede gegenseitige Bindung und ganz auf das eigene Risiko jedes einzelnen der Beteiligten erfolgt sei. Aus dem gesamten Sachverhalt, wie er sich insbesondere aus der von den Beteiligten vorgelegten Korrespondenz ergibt, ist zu entnehmen, daß die Beteiligten in Vorbereitung des beabsichtigten endgültigen Gesellschaftsvertrags zunächst den beschränkten Zweck verfolgt haben, einen für die Serienproduktion brauchbaren Zangendrucker zu entwickeln. Dabei haben nach dem zu demindest teilweise bereits durch die Korrespondenz -17- belegten Vortrag des Klägers alle drei Beteiligten das Ihrige zur Erreichung dieses Zweckes beigetragen: die Beklagten haben die Zeichnungen und die Berechnungen für den verbesserten Zangendrucker angefertigt und den anderen Beteiligten zugänglich gemacht, der Kläger hat den Beklagten seine Kenntnisse und Erfahrungen offenbart und ihre Neukonstruktion auf Wunsch der Firma begutachtet, und die Firma hat nicht nur einen Zangendrucker neuesten Modells für die Entwicklungsarbeiten der Beklagten zur Verfügung gestellt, sondern darüber hinaus durch Besprechungen und Schreiben sowie durch Verhandlungen über die Kosten ihr Interesse an der Entwicklung eines verbesserten Zangendruckers betätigt. Die Beteiligten dürften sich auch dessen bewußt gewesen sein, daß nur durch ein solches Zusammenarbeiten das zunächst im Vordergrund stehende Ziel, einen verbesserten Zangendrucker zu entwickeln, erreicht werden konnte. Es liegt daher nahe, mit dem Landgericht und der Revision anzuneh-* men, daß zwischen den Beteiligten ein vorläufiger Gesellschaft svertrag mit diesem beschränkten Zweck zustande gekommen ist., e) Es bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung dieser - übrigens im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden - Frage. Beim selbst wenn zwischen den Beteiligten ein vorläufiges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen sein sollte, so würde der Kläger daraus doch nicht den mit den Klaganträgen zu 1 geltend gemachten Anspruch auf volle oder teilweise Übertragung des Patentes Nr. 830 706 herleiten können. Bie vorläufige Gesellschaft zwischen dem Kläger, der Firma und den Beklagten würde spätestens mit dem Abbruch der Verhandlungen über die Errichtung einer -18- endgültigen Gesellschaft ihr Ende gefunden haben, her Kläger könnte daher kraft Gesellschaftsrechts einen Anspruch auf das Patent nur unter dem Gesichtspunkt der Auseinandersetzung erheben. Dabei kann es dahinstehen, ob der Auseinandersetzungsanspruch überhaupt auf das Pat.ent selbst . oder nicht 'vielmehr nur auf Versteigerung des Patents und Verteilung des Erlöses gerichtet werden könnte (Reimer PatG 2.Auf1, § 9 Anm, 97). Denn ein Anspruch des Klägers auf das Patent oder dessen Erlös würde, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, schon daran scheitern, daß das Patent gar nicht Gegenstand der Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern der vorläufigen Gesellschaft sein würde.Die Beklagten würden sich zwar im voraus haben verpflichten können, eine von ihnen zu machende Erfindung in die Gesellschaft einzubringen, und sie würden sogar im voraus über die Erfindung in dem Sinne haben verfügen können, daß die Erfindung ohne weiteren Übertragungsakt mit ihrer Entstehung der Gesellschaft zugefallen wäre (BGH GRUR 1955, 286). Rach dem beschränkten Zweck, den das vorläufige Gesellschaftsverhältnis zwischen den Beteiligten auch nach der Meinung der Revision.) gehabt haben würde, könnte jedoch eine derartige Verpflichtung oder- Vorausverfügung der Beklagten hinsichtlich ihrer Erfindung nicht als im Rahmen der vorläufigen Gesellschaft liegend angesehen, werden, so daß ein Anspruch auf Übertragung des Patentes oder gar das Patent selbst auch nicht Bestandteil eines nunmehr der Auseinandersetzung unterliegenden Gesellsohaftsvermögens der vorläufigen Gesellschaft gewesen sein würde. Selbst wenn aber eine solche Verpflichtung oder Vorausverfügung der Beklagten . angenommen würde, so würde doch nach dem Erfahrungssat2*, daß in der Regel ein Patentinhaber bei der Einräumung eines Rechtes an dem Patent von seinen Rechten so wenig wie möglich aufgeben will (RG GRUR 1937? 1001), höchstens anzunehmen sein, daß die Beklagten ihre Erfindung der vorläufigen Gesellschaft zur Benutzung zu übertragen gehabt hätten oder im voraus übertragen hätten (BGH GRUR 1955, 286; Reimer aaO). Waren sie zur Übertragung nur verpflichtet, so endete diese Verpflichtung mit dem Ende der vorläufigen Gesellschaft. Hatten sie aber im voraus verfügt, so wäre ihnen die der Gesellschaft nur zur Benutzung übertragene Erfindung nach § 732 Satz 1 BGB mit dem Ende der vorläufigen Gesellschaft wieder uneingeschränkt zugefallen (RG GRUR 1937, 1001; Reimer aaO). Daran würde sich auch nichts ändern, wenn mit der Revision anzunehmen wäre, daß die Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes vei’pf licht et gewesen wären, das unter Verstoß gegen ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht auf ihren eigenen Hamen angemeldete Patent in die Gesellschaft einzubringen. Denn auch dann würden sie allenfalls zur Überti*a-gung des Patents zur Benutzung durch die vorläufige Gesellschaft verpflichtet gewesen sein und das Patent bei der Beendigung der vorläufigen Gesellschaft uneingeschränkt haben zurückerhalten müssen.’ Ein Anspruch des Klägers auf das Patent Hr. 830 706 läßt sich nach alledem auch bei Annahme eines gesellschaftlichen Verhältnisses zwischen den Beteiligten schgn rechtlich nicht schlüssig begründen. III. Der von der Revision zur Nachprüfung gestellte rechtliche Gesichtspunkt eines Verschuldens der Beklagten bei Vertragsverhandlungen vermag das Klagebegehren schon deshalb nicht zu stützen, weil nach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Abschluß des beabsichtigten endgültigen Abkommens nicht von den Beklagten, sondern vom Kläger selbst durch sein Beharren auf einem ungerechtfer-tigt hohen Gewiimbeteiligungsanspruch vereitelt worden ist. IV. Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht haben sum Ausdruck gebracht, daß dem Kläger möglicherweise ein Anspruch auf eine angemessene Vepgüt unglfür:die den Beklagten erteilten Ratschläge zusteht. Beide Gerichte haben zwar zutreffend betont, daß ein solcher Anspruch nicht die mit den Klaganträgen zu 1 geforderte Übertragung de3 Patentes Nr. 830 706, sondern nur eine Geldzahlung rechtfertigen würde. Insoweit hat auch die Revision keine Einwendungen erhoben. Mit Recht macht die Revision Jedoch geltend, daß dieser Gesichtspunkt für den auf Rechnungslegung gerichteten Klagantrag zu 2 von Bedeutung ist. 1. Von den Instanzgerichten ist nicht näher erörtert worden, welches die Rechtsgrundlage, für den von ihnen als möglich hingestellten Anspruch des Klägers auf Vergütung seiner Ratschläge sein könnte. Dafür kämen zwei Gesichtspunkte in Betracht? a) Ist zwischen dem Kläger, der Firma R^J^^^und den Beklebten ein vorläufiger Gesellschaftsvertrag in dem unter II 2 d erörterten Sinne zustande gekommen, so könnten die Ratschläge, die der Kläger den Beklagten für die Entwicklung eines zur Serienproduktion geeigneten Zangen-druckers gegeben hat, als sein Beitrag zur Förderung des gemeinsamen Gesellschaftszwecks im Sinne der §§ 70$, 706 BGB betrachtet werden. Ob sich daraus ein Anspruch des Klägers auf Vergütung seiner Ratschläge herleiten ließe, würde aber nicht nur von der noch nicht abschließend geklärten Frage abhängen, ob zwischen den Beteiligten überhaupt ein vorläufiger Gesellschaftsvertrag in dem genannten Sinne zustande gekommen ist, sondern ferner noch davon, ob es als - stillschweigend - verabredet anzusehen sein würde5 daß die Katschläge des Klägers als eine ihm bei Beendigung der Gesellschaft in Geld zu erstattende Einlage im Sinne des § 733 Abs.2 BGB behandelt werden sollten (vgl- zu alledem Keßler in Staudinger BGB 11.Auf1. § 706 Anm. 1 - 3 und 11, § 733 Anm. 16 und 17). Wäre das alles zu bejahen, so würde es mangels sonstiger bei der Auseinandersetzung zu berücksichtigender Aktiv- und Passivposten nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein, daß der Kläger seinen Anspruch auf Erstattung des Wertes seiner Katschläge ohne weitere Auseinandersetzung geltend macht (vgl. dazu BGH II ZK 298/53 vom 13.Januar 1955 LM BGB § 730 Fr. 5 und Staudinger aaO § 733 Anm. 11). b) Der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Wertes seiner Ratschläge könnte ferner unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begründet sein. Zu dieser Auffassung scheint das Berufungsgericht zu neigen. Der Sachverhalt legt in der Tat die Annahme nahe, daß der Kläger den Beklagten seine Katschläge nur um des beiderseits bezweckten Erfolges willen erteilt hat, mit öer Entwicklung eines zur Serienproduktion geeigneten Zangendruckers zu dem Abschluß eines Gesellschaftsvertrages auf Herstellung und Vertrieb dieses Zangendruckers zu gelangen (§ 812 Abs.l Satz 2 BGB). Auch hierzu wüVde es jedoch noch weiterer tatsächlicher EestStellungen bedürfen, insbesondere .auch darüber, ob die Ratschläge des Klägers den Beklagten überhaupt einen geldwerten Vorteil gebracht haben. 2. Ist aber ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des Wertes seiner Ratschläge dem Grunde nach gerechtfertigt, so hängt die Höhe dieses Anspruchs, gleichgültig nach welchem der unter 1 genannten Gesichtspunkte er begründet ist, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur von Umfang und Art der Beratenden Tätigkeit des Klägers ab, sondern auch davon, was .für Vorteile seine Tätigkeit der vorläufigen Gesellschaft oder den Beklagten zu bringen geeignet war. Zwar wird sich der Wert seiner Ratschläge letzten Endes nur schätzen lassen. Zumindest als ein Element für diese Schätzung ist es jedoch von Bedeutung, was der Vertrieb des mit Hilfe der Ratschläge des Klägers entwickelten Zangendruckers den Beklagten tatsächlich einge-bracht hat. Da der Kläger nicht einen Anteil an den Einkünften der Beklagten aus ihrem Patent fordern kann, diese Einkünfte vielmehr nur einen Schätzungsposten für seinen etwaigen Anspruch auf Ersatz des Wertes seiner, Ratschläge bilden, kann er allerdings nicht Rechnungslegung in dem mit dem Klagantrag zu 2 begehrten Umfang, sondern nur eine allgemeine Auskunft über die von den Beklagten mit den Zangendruckern nach ihrem Patent erzielten Gewinne fordern. Ein solcher Auskunftsanspruch ist indes als das Mindere in dem mit dem Klagantrag zu 2 geltend gemachten weitergehenden Rechnungs1egungs anspruch enthalt en. 3. Bas Berufungsurteil war daher insoweit aufzuheben, als darin durch Zurückweisung der Berufung des Klägers auch die Abweisung seines Klagantrages zu 2 bestätigt worden ist. Da die Entscheidung über diesen Klagantrag gemäß den Ausführungen unter IV 1 noch von weiteren tatsächlichen Erörterungen dazu abhängt, ob der mit diesem Klagantrag . der Höhe nac h vorbereitete Anspruch des Klägers auf Ersatz des Wertes seiner Ratschläge überhaupt dem Grunde nach gerechtfertigt ist, mußte sich der Senat insoweit auf die Aufhebung des Berufungsurteils beschränken und die Sache zur Durchführung dieser Erörterungen an das Berufungsgericht zurückverweisen. Vo Nach alledem war zu erkennen wie geschehen* Über die Kosten der Revision konnte nur insoweit entschieden werden, als die Revision zurückgewiesen worden ist. hie Entscheidung hierüber beruht auf § 97 ZPO. hie Entscheidung über die restlichen Kosten der Revision war dem Bex’ufungsgericht zu übertragen. Wilde Bundesrichter hr.Birnbach Bock befindet sich im Ruhestand Wilde Kruger-Nieland Löscher