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BGH · I ZR 90/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 90/50

B. für Fäulnis und Schwamm - ausgeschlossen, so braucht der Lagerhalter'seine Kontrolle nicht auf diese Schäden zu erstrecken es sei denn, dass ein besonderer Anhalt für die Entstehung solcher Schäden vorliegt. hat der I* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe in der mündlichen Verhandlung vom 3* Juli 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof* Br. Lindenmaier, Br. Heidenhain, Br. Birnbach, Schmidt und Br. Krüger-Nieland für Recht erkannt: Der Beklagte beantragte Klageabweisung, hilfsweise Verurteilung nur in Höhe von 335 DM Zug um Zug gegen Herausgabe der beschädigten Gegenstände, Er behauptete, dass er mit dem Bevollmächtigten des Klägers Schulz vor dem Abschluss des Vertrags vereinbart habe, dass er die Möbel ohne Garantie unterbringe. Das Berufungsgericht lässt die Behauptung des Beklagten Uber einen Ausschluss jeder Haftung ungeprüft; weil sic mit dem sonstigen Inhalt des Lagerscheines in Y/iderspruch stehe und der Beklagte nichts dafür habe vor bringen können, dass diese angebliche Vereinbarung Gegenstand der endgültigen Vertragsbedingungen geworden sei. Das Berufungsgericht hält mit Recht diese Behauptung des Beklagten für unvereinbar mit den im Lagerschein ausdrücklich niedergelegten Vereinbarungen über die Haftung des Beklagten. hatte das Berufungsgericht angesichts dieser klaren Sachlage keine Veranlassung* Die von ihm in der Begründung erwähnte Vermutung der Vollständigkeit des schriftlichen Vertrags kommt nur gegenüber mündlichen v Nebenabreden in Betracht, die mit dem Inhalt des schrift-liehen Vertrags an sich zu vereinbaren wären, nicht aber gegenüber widersprechenden Abreden. Das Berufungsgericht brauchte sich also nicht um*'eine Klärung der Frage zu bemühen, warum die mündliche Vereinbarung nicht in den schriftlichen Vertrag aufgenommen worden sei, zu demal da alles, was über diesen Punkt gesagt werden konnte, von den Parteien in ihren Schriftsätzen vom 23. Gift gegen Ungeziefer enthebt den Beklagten nicht von der Pflicht, sich auch sonst über die Beschaffenheit der Lagergüter zu unterrichten«, Eine solche Unterrichtung darf aber nicht beiläufig und oberflächlich stattfinden, ziemlich dicht am Gang gestanden und hätten daher bei einiger Kontrolle auch ohne erhebliches Bücken der Lagergüter als vom Schwamm befallen erkannt werden müssen, ‘ wenn der Beklagte sich um eine derartige Nachschau persönlich oder durch seine Beauftragten bemüht hätte,.....Wenn der Beklagte aber die Zeit seit der Einlagerung vom 10, August 1943 bis zur Entdeckung der Schwämme im Oktober 1945 hat verstreichen lassen, ohne jemals ordnungsgemäss auf derartige - ihm als Lagerfachmann bekannte-Gefahren Nachschau zu halten, dann hat er damit die Sorgfalt eines ordnungsmässigen Lagerhalters grob fahrlässig verletzt Es ist der Revision zuzugeben, dass diese Begründung des Berufungsgerichts eine*Überspannung der an die Sorgfalt des Lagerhalters zu stellenden Anforderungen sowohl im allgemeinen, wie besonders im vorliegenden Pall enthält. Bereits nach allgemeinen Vorschriften (§§ 417, 38S, 390 HGB) erschöpft sich die Vertragspflicht des Lagerhalters in der Einlagerung des ihm übergebenen Gutes an einem gehörigen Ort und einer zweckentsprechenden Obhut, Ein solcher Auftrag ist nach dem unstreitigen Tatbestand nicht erteilt worden*- Der Beklagte hatte also nur die Einlagerung und sachgemässe Stapelung in einem geeigneten Raum, eine ständige Kontrolle und die.Benachrichtigung ihm bekannt gewordener Veränderungen nach § 417 Abs 2 RGB zu gewährleisten. Das Hass der Kontrolle richtete sich nach den Umständen des Falles. Dabei musste der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Einlagerung in einem nicht für diese Zwecke hergerichteten Raum, einem Tanzsaal vörgenommen wurde, dass in der damaligen Zeit des beginnenden verschärften Bombenkrieges Tausende von Städtern ihre Habe auf dem Land unterzubringen suchten und dass dabei alle Beteiligten gemäss § 242 BGB sich mit einer behelfs-mässigen und der Not der Zeit entsprechenden Unterbringung und Kontrolle begnügen mussten. Im besonderen ist dies der Fall, weil in § 3 der ALB'die Haftung ^gerade für diese Schäden - von einem eigenen Verschulden abgesehen -ausgeschlossen worden war .(RG-Verkehrsrechtl. Der Eläger selbst hat nicht behauptet, dass der Beklagte vor dem Oktober 1945 Eenntnis von der Schwammbildung gehabt habe, und der Zeuge Helmhold, der mit der Eontrolle beauftragt war, hat angegeben, dass Dieser Schluss auf eine Fahrlässigkeit.des Beklagten findet in seinem Vortrag nach dem Tatbestand des Urteils keine Stütze und vermag insbesondere keinen Anlass dafür zu erbringen, dass der Beklagte seine Kontrolle auf die Möglichkeit einer Schviammbildung zu erstrecken hatte* Der Beklagte hatte zunächst in der letzten mündlichen Verhandlung des ersten Rechtszuges von einer solchen M ö"g l'.i. e h k e i .t gesprochen, um das Vorliegen eines Tatbestandes des § 3 ALB därzutun, aus dem er einen Ilaftungsausschluss herleitet. November 1948 (Blatt 10.0) hatte er die Behauptung positiv aufgesteilt, dabei aber betont, dass sich diese Tatsache erst nach Wegräumung der Möbel des Klägers gezeigt habe. Der Beklagte hatte vielmehr nach Feststellung der Trockenheit des Lagerraumes keine Veranlassung, mit dem Auftreten von Schwamm zu rechnen und konnte sich - namentlich unter Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse des § 3 ALB - mit der vom Berufungsgericht festgestellten wöchentlichen äusseren Kontrolle der eingelagerten'Iäöbelpartien durch den Packer Helmhold begnügen. Ein e i g e n e s Ausseracht-lassen der von einem ordentlichen Lagerhalter zu erwartenden Sorgfalt ist daher nicht festgestellt und auch in den Tatsacheninstanzen nicht vom Kläger behauptet worden. Freilich haftet der Beklagte im allgemeinen auch für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, und die„se Haftung ist in § 1 Abs 1 ALB vertraglich ausdrücklich übernommen worden. clor Schaden des Klägers ganz oder teilweise verhindert worden wäre, ob nicht vielmehr der Herd der Schwammbildung im Inneren des Stapels gelegen hat und erst ganz zuletzt an den besser gelüfteten äusseren Gegenständen sichtbar geworden ist, kann dahingestellt bleiben; denn auf ein solches Verschulden des Erfüllungsgehilfen kommt es hier aus einem anderen1Grund nicht an.

Zitierte Normen: § 417 HGB § 417 BGB § 561 ZPO
ALBBerufungsgerichtKontrolleVerschuldenschwimmenKlägerHaftungSchaden

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk»
Nicht für die Amtliche Sammlung
2490 G04
Gesetz: HGB §§ 417, 388, 390
Allgem» Deutsche Lagerbedingungen.
Rechtssatz:
1)	Zu den Pflichten eines ordentlichen Lagerhalters gehören ordnungsmässige Unterbringung des Lagergutes, regelmässige Kontrolle und Benachrichtigung des Einlagerers von Veränderungen des Gutes. Diese Überwachung hat sich aber - von besonderen Vereinbarungen
 in dieser Hinsicht abgesehen - nicht darauf zu erstrecken,’ das Gut vorbeugend vor irgendwelchen Schädigungen zu bewahren.
2)	- Ist im Lagervertrag die Haftung für gewisse
 Schäden - z. B. für Fäulnis und Schwamm - ausgeschlossen, so braucht der Lagerhalter'seine Kontrolle nicht auf diese Schäden zu erstrecken es sei denn, dass ein besonderer Anhalt für die Entstehung solcher Schäden vorliegt.

Aktenzeichen: I ZR 90/50 Urteil vom 3. Juli 1951
LG Göttingen OLG Celle
LSR 20/30.
Verkündet am 3» Juli 1951 : gez. (■■■, Justizsekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle p
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Lagerhalters Karl DflM in OflIBHB / flfe,
 Beklagten, Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 Diplo Ing. Friedrich
 Kläger, Revisionsbeklagten, - ProzessbevollmUchtigter’s Rechtsanwalt Br*
hat der I* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe in der mündlichen Verhandlung vom 3* Juli 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof* Br. Lindenmaier, Br. Heidenhain, Br. Birnbach, Schmidt und Br. Krüger-Nieland für Recht erkannt:
Bas Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 17* Mai 1949 und das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 3. Juni 1947 werden aufgehoben* Bie Klage wird abgewiesen. Bie Kosten des • Rechtsstreits trägt der Kläger,
 Von Rechts wegen
 
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Tatbestand,:
Am 10. August 1943 schlossen die Parteien einen I.Iö— boilagervertrag über eine Ladung Hausrat, Bilder und Hübel, die der Kläger von Bremen auslagern und dem- Beklagten durch die Speditionsfirma V/. NflHH AG zugehen liess, Der Kläger erhielt vom Beklagten den Lagerschein llr. 169 vom 10, August 1943 (GA 2), wonach die Möbel in einem Tanzsaal in Willsensen unter den allgemeinen Lagerbedingungen des deutschen Möbeltransports (ALB) eingelagert wurden, .
Im Oktober 1945 kam die Ehefrau des Klägers nach Willsensen, um die Möbel abzuholen. Dabei stellte sie fest, dass ein grosser Teil der Möbel, Teppiche, Matratzen und sonstigen Gegenstände durch Fäulnis und Schwamm stark beschädigt oder ganz zerstört waren. Unter den Möbeln war der Fussboden des Saaies verfault.
Der Kläger beanspruchte Schadensersatz zunächst in Höhe von 3335 ELI, weil der Beklagte nicht rechtzeitig für Abhilfe gesorgt oder ihn von der Gefährdung benachrichtigt habe. Im Laufe des zweiten Rechtszuges stellte er den Klageanspruch auf 3335 UM um.
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Der Beklagte beantragte Klageabweisung, hilfsweise Verurteilung nur in Höhe von 335 DM Zug um Zug gegen Herausgabe der beschädigten Gegenstände,
 Er behauptete, dass er mit dem Bevollmächtigten des Klägers Schulz vor dem Abschluss des Vertrags vereinbart habe, dass er die Möbel ohne Garantie unterbringe. Davon
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abgesehen beruft er sich auf die Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen der ALB und auf Abwertung des Klage-anspruchs.
Die Vor ins tanzen haben der Klage in Höhe von 3335 Pli bezw. 3335 BI stattgegeben, das Berufungsgericht mit der Massgabe, dass die Zahlung Zug um Zug gegen Herausgabe der Reste der beschädigten Gegenstände stattzufinden habe.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag. Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
ffntscheidungsgrUnde:
Das Berufungsgericht lässt die Behauptung des Beklagten Uber einen Ausschluss jeder Haftung ungeprüft; weil sic mit dem sonstigen Inhalt des Lagerscheines in Y/iderspruch stehe und der Beklagte nichts dafür habe vor bringen können, dass diese angebliche Vereinbarung Gegenstand der endgültigen Vertragsbedingungen geworden sei.	.
Hiergegen richtet sich der erste Revisiotfbangriff.
Er ist unbegründet. Das Berufungsgericht hält mit Recht diese Behauptung des Beklagten für unvereinbar mit den im Lagerschein ausdrücklich niedergelegten Vereinbarungen über die Haftung des Beklagten. Selbst wenn die angeblich mit einem Vertreter des Klägers bei den Vorverhandlungen getroffene Vereinbarung wirksam gewesen wäre, so wäre sie
 in jedem Falle durc.h die nachfolgenden eingehenden Vereinbarungen über eine positive Haftung des Beklagten überholt und abgeändert w or den. Zu einer Ausübung des 'Fragercchts. hatte das Berufungsgericht angesichts dieser klaren Sachlage keine Veranlassung* Die von ihm in der Begründung erwähnte Vermutung der Vollständigkeit des schriftlichen Vertrags kommt nur gegenüber mündlichen v Nebenabreden in Betracht, die mit dem Inhalt des schrift-liehen Vertrags an sich zu vereinbaren wären, nicht aber gegenüber widersprechenden Abreden. Das Berufungsgericht brauchte sich also nicht um*'eine Klärung der Frage zu bemühen, warum die mündliche Vereinbarung nicht in den schriftlichen Vertrag aufgenommen worden sei, zu demal da alles, was über diesen Punkt gesagt werden konnte, von den Parteien in ihren Schriftsätzen vom 23. September 1947, 24. Oktober 1947 und 17. November 1947 erörtert worden war.
2.	Dagegen hat das Berufungsgericht sowohl das Mass der
 vom Beklagten übernommenen Vertragspflichten, wie auch der von ihm zu gewährleistenden Sorgfalt verkannt. Es stellt zunächst fest, dass die Auswahl des. Lagerraums, die .Stapelung der Möbel vor den Fenstern und die Lüftung des Baumes kein Verschulden des Beklagten erkennen lasse. Bei der Überwachung habe sich der Beklagte darauf beschränkt, die Gänge zwischen den einzelnen Möbelpartien etwa einmal.wöchentlich durch einen Packer abgehen zu lassen und grosse Mengen Mottenpulver, Batten- und Mäusegift zu streuen. Es fährt dann forts "Das Auslegen von
 
Gift gegen Ungeziefer enthebt den Beklagten nicht von der Pflicht, sich auch sonst über die Beschaffenheit der Lagergüter zu unterrichten«, Eine solche Unterrichtung darf aber nicht beiläufig und oberflächlich stattfinden,
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sondern muss so genau sein, dass Schäden von längerer Zeitdauer, viie der hier aufgetretene Schwamm an den
 Gütern des Klägers unbedingt entdeckt werden......Die
 am meisten in Mitleidenschaft gezogenen Teile haben 0P. ziemlich dicht am Gang gestanden und hätten daher bei einiger Kontrolle auch ohne erhebliches Bücken der Lagergüter als vom Schwamm befallen erkannt werden müssen, ‘ wenn der Beklagte sich um eine derartige Nachschau persönlich oder durch seine Beauftragten bemüht hätte,.....
Wenn der Beklagte aber die Zeit seit der Einlagerung vom 10, August 1943 bis zur Entdeckung der Schwämme im Oktober 1945 hat verstreichen lassen, ohne jemals ordnungsgemäss auf derartige - ihm als Lagerfachmann bekannte-Gefahren Nachschau zu halten, dann hat er damit die Sorgfalt eines ordnungsmässigen Lagerhalters grob fahrlässig verletzt
 Es ist der Revision zuzugeben, dass diese Begründung des Berufungsgerichts eine*Überspannung der an die Sorgfalt des Lagerhalters zu stellenden Anforderungen sowohl im allgemeinen, wie besonders im vorliegenden Pall enthält. Bereits nach allgemeinen Vorschriften (§§ 417, 38S, 390 HGB) erschöpft sich die Vertragspflicht des Lagerhalters in der Einlagerung des ihm übergebenen Gutes an einem gehörigen Ort und einer zweckentsprechenden Obhut,
 
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die der Aufrechterhaltung des Schutzes vor Beschädigungen und Diebstählen dient, sowie einer Benachrichtigung bei eingetretenen‘oder drohenden Schäden« Dazu gehört eine ständige Kontrolle, nicht aber - von besonderen Verwahrungen abgesehen - über die vorgenannten Verpflichtungen hinaus die positive Vornahme von Handlungen, die Schäden an dem Gute Vorbeugen sollen« (Düringer-Hachenburg-Lehmann Anm 3 zu § 417 HGB, Gadov; in RGK zu dem HGB Anm 3 zu § 417, Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse § 169, Oertmann, Recht der Schuldverhältnisse Vorbem 6 vor § 688 und Anm 1 zu § 688 BGB). Für den vorliegenden Fall haben die Parteien darüber hinaus unzweideutig in'
§ 10 ALB vereinbart, dass der Beklagte zur Vornahme von Arbeiten zur Erhaltung oder Bewahrung des Gutes ohne besonderen schriftlichen Auftrag nicht verpflichtet sei«
Ein solcher Auftrag ist nach dem unstreitigen Tatbestand nicht erteilt worden*- Der Beklagte hatte also nur die Einlagerung und sachgemässe Stapelung in einem geeigneten Raum, eine ständige Kontrolle und die.Benachrichtigung ihm bekannt gewordener Veränderungen nach § 417 Abs 2 RGB zu gewährleisten. Das Hass der Kontrolle richtete sich nach den Umständen des Falles. Dabei musste der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Einlagerung in einem nicht für diese Zwecke hergerichteten Raum, einem Tanzsaal vörgenommen wurde, dass in der damaligen Zeit des beginnenden verschärften Bombenkrieges Tausende von Städtern ihre Habe auf dem Land unterzubringen suchten und dass dabei alle Beteiligten gemäss § 242 BGB sich mit einer behelfs-mässigen und der Not der Zeit entsprechenden Unterbringung und Kontrolle begnügen mussten. Die fclöbel wurden, wie das
 
Berufungsgericht auch nicht verkannt hat, eng in allen verfügbaren Räumlichkeiten gestapelt. Das bedingt auch eine Beschränkung der Überwachungs- und Eontrollmöglichkeiten. Dieser Eontrollpflicht hat der Beklagte entsprochen. Eeinesfalls konnte dem Beklagten, wie es im Urteil des Berufungsgerichts geschieht, angesonnen werden, durch - wenn auch geringes - Ytegrücken von • Hobeln oder durch sonstige Massnahmen sich vorbeugend Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die Hobel von Schimmel oder Schwamm befallen seien. Im besonderen ist dies der Fall, weil in § 3 der ALB'die Haftung ^gerade für diese Schäden - von einem eigenen Verschulden abgesehen -ausgeschlossen worden war .(RG-Verkehrsrechtl. Rundschau 1, 102). Der Beklagte brauchte also die Überwachung nicht auf diese Schäden speziell zu richten, sofern nicht ein besonderer Anlass für eine solche Untersuchung vorlag. Dafür hat die Verhandlung nichts erbracht. Der Beklagte hat vielmehr unwidersprochen vorgetragen, dass der Saal trocken gewesen und dass an keiner der anderen 'Llöbelpartien Schwamm aufgetreten sei. Der Zeuge hat das bestätigt. Der Eläger selbst hat nicht behauptet, dass der Beklagte vor dem Oktober 1945 Eenntnis von der Schwammbildung gehabt habe, und der Zeuge Helmhold, der mit der Eontrolle beauftragt war, hat angegeben, dass
.w£ er selbst niemals etwas davon gesehen-habe. Das Be-
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* rufungsgericht befasst sich in diesem Zusammenhang mit der Verteidigung des Beklagten, dass die Schwämmbildung durch unterirdisch eingedrungenes Löschwasser anlässlich eines Brandes des NachbargrundStückes verursacht worden
 
sein könne, ohne indessen diesen Sachverhalt selbst zu prüfen und in seine tatsächlichen Feststellungen einzubeziehen. Es unterstellt diesen hypothetischen Sachver-.halt und führt aus, dass er den Beklagten nicht entlasten könne, v;eil er in diesem Falle den Ablauf des Löschwassers nicht unkontrolliert habe lassen dürfen. Dieser Schluss auf eine Fahrlässigkeit.des Beklagten findet in seinem Vortrag nach dem Tatbestand des Urteils keine Stütze und vermag insbesondere keinen Anlass dafür zu erbringen, dass der Beklagte seine Kontrolle auf die Möglichkeit einer Schviammbildung zu erstrecken hatte*
Der Beklagte hatte zunächst in der letzten mündlichen Verhandlung des ersten Rechtszuges von einer solchen M ö"g l'.i. e h k e i .t gesprochen, um das Vorliegen eines Tatbestandes des § 3 ALB därzutun, aus dem er einen Ilaftungsausschluss herleitet. Das Landgericht hatte dieses Vorbringen ausdrücklich als eine Erklär u:ngs-möglichkeit angesehen und dementsprechend in seinen Entscheidungsgründen beurteilt. Im zweiten Rechtszuge war der Beklagte in der Berufungsbegründung vom 23. September 1947 (Blatt 47, 48) auf diesen Umstand zurückgekommen, hatte aber auch hier nur von einer’ Vermutung oder Wahrscheinlichkeit gesprochen, die nicht von der Hand zu weisen sei-.' Erst im Schriftsatz vom 10. November 1948 (Blatt 10.0) hatte er die Behauptung positiv aufgesteilt, dabei aber betont, dass sich diese Tatsache erst nach Wegräumung der Möbel des Klägers gezeigt habe. .
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Das Berufungsgericht hat also ausser acht gelassen, dass es sich hier um eine erst nachträglich erlangte Kenntnis des Beklagten handelte, und dass er sich während der Einlagerung dieser Gefahr nicht bewusst sein konnte* Sein Schluss, er habe dieser ihm bekannten Gefahr durch sorgfältige Untersuchungen Vorbeugen und den Abfluss dea Löschwassers kontrollieren müssen, wird also durch den Vortrag des Beklagten nicht getragen. Der Beklagte hatte vielmehr nach Feststellung der Trockenheit des Lagerraumes keine Veranlassung, mit dem Auftreten von Schwamm zu rechnen und konnte sich - namentlich unter Berücksichtigung der Haftungsausschlüsse des § 3 ALB - mit der vom Berufungsgericht festgestellten wöchentlichen äusseren Kontrolle der eingelagerten'Iäöbelpartien durch den Packer Helmhold begnügen. Ein e i g e n e s Ausseracht-lassen der von einem ordentlichen Lagerhalter zu erwartenden Sorgfalt ist daher nicht festgestellt und auch in den Tatsacheninstanzen nicht vom Kläger behauptet worden. Erst in der PLevisionsinstanz hat der Kläger eine dahingehende Behauptung aufgestellt. Sie ist nach § 561 ZPO unbeachtlich.
Freilich haftet der Beklagte im allgemeinen auch für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, und die„se Haftung ist in § 1 Abs 1 ALB vertraglich ausdrücklich übernommen worden. Es wäre denkbar, dass den Zeugen	eilt	\
Verschulden bei der Ausführung seiner regelmässigen Kontrollen treffen könnte, weil er die vpn der Frau des Klägers sofort bemerkte Schwammbildung nicht bereits vorher gesehen und gemeldet hat. Ob durch eine solche Meldung

clor Schaden des Klägers ganz oder teilweise verhindert worden wäre, ob nicht vielmehr der Herd der Schwammbildung im Inneren des Stapels gelegen hat und erst ganz zuletzt an den besser gelüfteten äusseren Gegenständen sichtbar geworden ist, kann dahingestellt bleiben; denn auf ein solches Verschulden des Erfüllungsgehilfen kommt es hier aus einem anderen1Grund nicht an. Eie Haftung für den Erfüllungsgehilfen ist in § 1 Abs 2 ALB auf den 12-fachen Monatsbetrag des Lagergeldes beschränkt und für die Tatbestände des § 3 ALB ganz ausgeschlossen worden. Hier haftet der Beklagte nur, wenn ihm selbst oder einem leitende n Angestellten ein Verschulden nachge-viiescn wird. Der Packer ist kein leitender Angestellter, und es ist bereits ausgeführt worden, dass den Beklagten selbst kein Verschulden trifft.
Unter diesen Umständen greift der vertragliche Ausschluss jeder Haftung in § 3 ALB Platz. Es kann ungeprüft bleiben, ob die Schwammbildung eine mittelbare Folge des Brandes im Nachbarhaus und seiner Abwehr gewesen ist (§ 3 Ziff b). Auf jeden Fall handelt es .sich eindeutig um einen Schaden, der "dur.ch Schimmel, Fäulnis oder dergleichen” entstanden ist (§ 3 Ziff f). Die Aufzählung dieser SchadensUrsachen ist nur beispielhaft.
Ein Schaden durch Schwammbildung ist zwar nicht nament-' lieh aufgeführt, gehört aber als Pilzschaden in dieselbe Kategorie wie Schimmel- und Fäulnisschaden. Der gesamte Klageanspruch ist infolgedessen unbegründet und musste abgewiesen werden, ohne dass es der Prüfung der Frage
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bedürfte, ob der Klageanspruch nach den AIB der Abwertung unterlag.
Kostenentscheidung nach § 91 ZPO.
Lindenmaier	Heidenhain	Birnbach
 Schmidt	KrUger-Nieland
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