* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 89/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 89/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Mees, Dr. v. Der Antrag, den Wert der Beschwer der Beklagten auf einen 60.000,— DM überschreitenden Betrag festzusetzen, wird abgelehnt. Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts haben sich die auf § 3 UWG gestützten Klageansprüche durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 25. 1738) im Verhältnis zu dem Kläger in der Hauptsache erledigt, weil die irreführende Blickfangwerbung wegen der Ausräumung der Irreführung im Anzeigentext selbst nicht geeignet sei, den Wettbewerb auf dem Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts entspricht die Beschwer der Beklagten durch diese Entscheidung dem Kostenwert. Für die Festsetzung der Beschwer ist das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelklägers an dem Erfolg seines Rechtsmittels maßgebend. Dabei ist grundsätzlich auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Die Beklagte kann deshalb ihren Antrag auf Höherfestsetzung der Beschwer nicht damit begründen, daß sie unabhängig von ihrem

Zitierte Normen: § 3 UWG
VorsitzendeBeschlNJW-RRInteresseWettbewerbKlägerBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 89/95
vom 12. Oktober 1995
in dem Rechtsstreit
 der PflU TflB Deutschland GmbH, Geschäftsführer Jean HfliB, S(
Si
 vertreten durch den Straße HB,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Verband	e. V. , vertreten durch den
 ersten Vorsitzenden, den Kaufmann Louis PoflHI, KflVstraße
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 und Koll
$
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg und Starck
 am 12. Oktober 1995
beschlossen:
Der Antrag, den Wert der Beschwer der Beklagten auf einen 60.000,— DM überschreitenden Betrag festzusetzen, wird abgelehnt.
G r ü *n d e :
Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts haben sich die auf § 3 UWG gestützten Klageansprüche durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 25. Juli 1994 (BGBl. 1994 I S. 1738) im Verhältnis zu dem Kläger in der Hauptsache erledigt, weil die irreführende Blickfangwerbung wegen der Ausräumung der Irreführung im Anzeigentext selbst nicht geeignet sei, den Wettbewerb auf dem Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts entspricht die Beschwer der Beklagten durch diese Entscheidung dem Kostenwert.
3
In den Fällen, in denen das Berufungsgericht gegen den Widerspruch des Beklagten die Erledigung der Hauptsache ausgesprochen hat, ist der Beschwerdewert nicht nach dem Wert der ursprünglichen Klage zu bemessen, über die formal die Entscheidung ergangen ist, sondern lediglich nach den dem Beklagten auferlegten Kosten, weil das wirtschaftliche Interesse des Beklagten an der Fortsetzung des Rechtsstreits in der Regel nur so hoch ist wie die Kosten (vgl. BGHZ 57, 301, 303; BGH, Beschl. v. 13.7.1988 - VIII ZR 289/87,
NJW-RR 1988, 1465; Urt. v. 11.7.1990 - XII ZR 10/90,
NJW-RR 1990, 1474; Beschl. v. 31.10.1991 - IX ZR 171/91,
BGHR ZPO § 3 - Rechtsmittelinteresse 14; Urt. v. 9.3.1993 - VI ZR 249/92, NJW-RR 1993, 765, 766).
Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände vor, die eine höhere Festsetzung der Beschwer rechtfertigen könnten.
Für die Festsetzung der Beschwer ist das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelklägers an dem Erfolg seines Rechtsmittels maßgebend. Dabei ist grundsätzlich auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Der tatsächliche oder rechtliche Einfluß der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt außer Betracht (BGH,
 Beschl. v. 24.11.1994 - GSZ 1/94, NJW 1995, 664). Die Beklagte kann deshalb ihren Antrag auf Höherfestsetzung der Beschwer nicht damit begründen, daß sie unabhängig von ihrem
4
Verhältnis zu dem Kläger ein allgemeines Interesse daran habe, daß der Bundesgerichtshof in einem Revisionsverfahren über die Frage der Wettbewerbswidrigkeit der mit der Klage angegriffenen Werbung entscheidet.
Piper
 Erdmann
Mees
v. Ungern-Sternberg
 Starck