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BGH · I ZR 89/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 89/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin vom 19. Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, nach seiner zuletzt beschlossenen und in das Vereinsregister eingetragenen Satzung ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, hat den Beklagten, einen Automobilhändler, auf Unterlassung einer vom Kläger als wettbewerbswidrig angesehenen Werbung verklagt. Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht dieses Urteil geändert und der Klage unter Bejahung der Prozeßführungsbefugnis des Klägers durch Sachurteil stattgegeben . Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers, der in der Revisionsinstanz nicht vertreten war, zurückzuweisen. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen wie der Kläger nur dann prozeßführungsbefugt, wenn er auf Grund einer ausreichenden personellen und sachlichen Ausstattung seinen satzungsgemäßen Zwecken auch tatsächlich gerecht werden kann (Urt. v. März 1986 (I ZR 27/84, ZIP 1986, 740 - Wettbewerbsverein II) hat der Senat nach Beweiserhebung eine weitere Unterlassungsklage des Klägers mit der Begründung abgewiesen, daß er mangels einer ausreichenden finanziellen Ausstattung zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben nicht in der Lage sei.

Zitierte Normen: § 291 ZPO
BerufungHeinzausreichendKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
^3
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
I ZR 89/84
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
26. Juni 1986 Walz
 Just izamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des unter der Firma Heinz	Automobile,	Inhaber
 Heinz GfflHHHBF/ handelnden Kaufmanns Heinz GflHHHIfe, GU^HHHBlstraße %,	aft	Mlflfc,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Vereinigung seinen Vorstand
 Lauterer Wettbewerb e.V., Peter	R^|straße
 vertreten durch
- Prozeßbevollmächtigter 11. Instanz:
Kläger und
 Rechtsanwal
Straße
 Revisionsbeklagten,
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1986 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Februar 1984 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin vom 19. November 1982 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger, nach seiner zuletzt beschlossenen und in das Vereinsregister eingetragenen Satzung ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, hat den Beklagten, einen Automobilhändler, auf Unterlassung einer vom Kläger als wettbewerbswidrig angesehenen Werbung verklagt.
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Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil dem Kläger die Prozeßführungsbefugnis fehle. Weder fördere er in der gebotenen Weise seine satzungsgemäßen Zwecke, noch sei er dazu mangels einer ausreichenden finanziellen Ausstattung imstande.
Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht dieses Urteil geändert und der Klage unter Bejahung der Prozeßführungsbefugnis des Klägers durch Sachurteil stattgegeben .
Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers, der in der Revisionsinstanz nicht vertreten war, zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des Berufungsurteils zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. Der Kläger ist nicht prozeßführungsbefugt.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen wie der Kläger nur dann prozeßführungsbefugt, wenn er auf Grund einer ausreichenden personellen und sachlichen Ausstattung seinen satzungsgemäßen Zwecken auch tatsächlich gerecht werden kann (Urt. v. 7.11.1985 - I ZR 105/83, GRUR 1986, 328 = WRP 1986,
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201 - Wettbewerbsverein I). An dieser auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfenden Prozeßvoraussetzung fehlt es im Streitfall. Das ist, wie dem Kläger bekannt ist, gerichtskundig (§ 291 ZPO). Mit Urteil vom 13. März 1986 (I ZR 27/84, ZIP 1986, 740 - Wettbewerbsverein II) hat der Senat nach Beweiserhebung eine weitere Unterlassungsklage des Klägers mit der Begründung abgewiesen, daß er mangels einer ausreichenden finanziellen Ausstattung zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben nicht in der Lage sei. Durch weiteres Urteil vom 24. April 1986 (I ZR 55/84) hat der Senat dies erneut ausgesprochen.
2. Danach war auf die Revision des Beklagten das ange-fochtene Urteil aufzuheben und das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Diese Entscheidung hatte trotz der Säumnis des Klägers nicht durch Versäumnisurteil zu ergehen (Senat, aaO. - Wettbewerbsverein II; Urt. v. 24.4.1986 -I ZR 55/84).
Allerdings setzt dies voraus, daß der Kläger Gelegenheit hatte, zu den Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage Stellung zu nehmen. Diese Voraussetzung ist vorliegend aber gegeben. Die Unzulässigkeit der Klage infolge Fehlens der Prozeßführungsbefugnis mangels einer ausreichenden finanziellen Ausstattung des Klägers hatte der Beklagte bereits in der Revisionsbegründung geltend gemacht.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 und 97 Abs. 1 ZPO.
v. Gamm
 Erdmann
Teplitzky
 Scholz-Hoppe
 Mees