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BGH · I ZR 89/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 89/78

Die Parteien streiten darüber, ob die angeführten Geräte der Beklagten zur Vornahme von Vervielfältigungen zu dem persönlichen Gebrauch geeignet sind und benutzt werden und damit der Vergütungspflicht unterliegen. Die Klägerinnen sind der Ansicht, daß die Beklagte verpflichtet sei, für die Video-Recorder eine Vergütung an sie zu zahlen. Sie haben vorgetragen: Die streitigen Geräte seien sowohl für die Aufnahme von Fernsehsendungen als auch für die Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen verwendbar. Der Eignung stehe nicht entgegen, daß für einzelne Recorder Zusatzgeräte erforderlich seien, um die Aufnahme von Fernsehsendungen oder die Wiedergabe bespielter Cassetten zu ermöglichen. Januar 1966 ej Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß die von ihr importierten Geräte nicht zur privaten Nutzung geeignet und damit auch nicht vergütungspflichtig seien. Die Prospekte, in denen der Heimgebrauch erwähnt sei, seien von der Herstellerfirma vornehmlich für den japanischen und amerikanischen Markt gedruckt worden und würden lediglich aus Sparsamkeitsgründen auch auf dem deutschen Markt benutzt. Hilfsweise hat sich die Beklagte darauf berufen, daß die Ansprüche der Klägerinnen bei Annahme einer vierjährigen Verjährungsfrist bis einschl. 1.) Das Berufungsgericht hat ausgefü] Geräte nach dem unstreitigen Sachverhal" einrichtungen zur Aufzeichnung und zur 1 Die Revision vertritt den Standpunkt, daß es an der objektiven Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungen fehle, weil dazu entweder Spezialempfänger oder Umbauarbeiten erforderlich seien. Ihre in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe die Feststellung einer Eignung für den Fall notwendiger Zusatzeinrichtungen unter Verstoß gegen §§ 286, 551 Ziff.7 ZPO nicht begründet, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat sich hinreichend mit der Frage der Zusatzeinrichtungen befaßt und seine Rechtsauffassung hierzu in einer für die Revision nachprüfbaren Weise begründet. In der Sache selbst verkennt die Revi der Eignung im Sinne von § 53 Abs. 5 Urh ist ein Videogerät zur Vervielfältigung geeignet, wenn es technisch so beschaffe Sendungen auf Video-Band aufnehmen und s kann. Die in diesem Zusammenhang erhob der Revision, das Berufungsgericht habe gegen §§ 144, 286 ZPO unterlassen, ein t ständigengutachten einzuholen, greift ni grundsätzlich im Ermessen des Tatrichter technischen Frage ein Gutachten einholt BGHZ 64, 86, 99 f). Dies ist z.B. bei den nach dem Baustein-System zu Türmen zusammengesetzten Hifi-Anlagen der Fall, die häufig aus Verstärker, Tuner, Cassetten-Deck, Plattenspieler und Lautsprecherboxen bestehen. Der Gesetzgeber hat dies erkannt und zur Wahrung der Rechte des Urhebers die Vergütungspflicht eingeführt und diese ausschließlich an das Aufnahmegerät angeknüpft. Das Magnetton-Gerät Zeichnung einer Rundfunksendung nicht nv Energie und eines Tonbandes, sondern es Anschluß an ein Empfangsgerät angewieser das vom Sender ausgestrahlte Programm eD Abhängigkeit von anderen technischen Eil der Gesetzgeber ausschließlich auf die I gerätes abgestellt. ] nicht, daß der Video-Recorder für sich i es genügt bereits die objektive Eignung änderten Geräts, auch wenn zur Vornahme noch weitere (Zusatz-) Einrichtungen er Auslegung entspricht dem Normzweck des in das Vervielfältigungsrecht des Urheb Vergütung zu gewährleisten. 2.) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus von der Revision unbeanstandet festgestellt, daß die streitigen Geräte objektiv auch zur Aufzeichnung von Tonaufnahmen und zur Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen geeignet sind. Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß alle streitigen Video-Recorder auch zur Vervielfältigung zu dem persönlichen Gebrauch geeignet sind, ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum. Mit Recht ist das Berufungsgericht auch bei der Eignung zu dem persönlichen Gebrauch davon ausgegangen, daß sie sich nach der konkreten Gestaltung des Gerätes bestimmt. 2. Das Berufungsgericht hat frei von nommen, die objektive Eignung zu dem persö die gesetzliche Vermutung aus, daß die ihrer Eignung auch tatsächlich benutzt sich dabei um eine widerlegbare Vermutu nach § 53 Abs. 5 Satz 3 UrhG kann die V Nachweis des Herstellers ausgeräumt wei nicht im Geltungsbereich des Urheberrec nähme von Vervielfältigungen benutzt we dieser Gesetzesbestimmung hat der Geset an solche Geräte gedacht, die für den l (vgl. b) Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß die Zweckbestimmung der Geräte eine private Nutzung ebenfalls nicht ausschließe. Das Berufungsgericht unterstellt zu Gunsten der Beklagten, daß sie den Markt falsch eingeschätzt und kein Gerät an eine Privatperson verkauft hat. Darauf käme es aber nicht an, weil das Gesetz nur auf die Eignung zu dem persönlichen Gebrauch abstelle. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die objektive Eignung der Geräte aus der Werbung der Beklagten hergeleitet, ist unbegründet. Werbung der Beklagten nur ergänzend als und daraus gefolgert, daß die Geräte so* Vorstellung der Beklagten für den persöi eignet seien. Die Eignung entfalle desh technischen Gründen, sondern auch vom M fungsgericht hat dieses Problem nicht v keines der Geräte einen privaten Abnehm sich damit noch nicht die Nutzungswahrs legen. Sie widerspricht nicht der I Revision übersieht in diesem Zusammenha gericht nicht von einer Doppelnutzung Y Institutionen angeschafften Geräte ausg insoweit allerdings einzuräumen, daß ej im Bereich institutioneller Abnehmer (iE Universitäten, Sportvereine u.a.) die l Darauf hat das Berufungsgericht seine I nicht gestützt. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit gesehen, daß Geräte, die zu gewerblichen Zwecken erworben wurden, auch für Vervielfältigungen zu privaten Zwecken genutzt werden können. Im Einzelfall könne dies dazu führen, daß auch derjenige mit einer Vergütungspflicht belastet werde, der das Gerät nicht zu privaten Werküberspielungen nutzen wolle. Hinsichtlich der zur privaten Tonbandüberspielung geeigneten Geräte hat der Rechtsausschuß darauf hingewiesen, daß es unwahrscheinlich sei, daß sie während ihrer ganzen Lebensdauer niemals dieser Eignung entsprechend benutzt würden. Juli 1971 (BVerfGE 31, 254, 266, 269) vorstehende Erwägungen gebilligt und ausgeführt, daß der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen sei, die Urhebervergütung nur für den Fall einer tatsächlich vorgenommenen Werkvervielfältigung zu erheben. c) Schließlich ist auch die tatricht des Berufungsgerichts nicht zu beanstan handlich und für den privaten Benutzer sind. Die Verfahrensrüge der Revision, die Feststellungen vorstehend zu a) und b) gericht habe erneut unter Verstoß geger Einholung eines Sachverständigengutacht auch hier nicht durch. d) Dem GesamtZusammenhang der Gründe teils ist zu entnehmen, daß das Berufui Vermutung auch bei der gebotenen Gesaml führten Kriterien nicht auszuschließen Stellung ist frei von Rechtsirrtum. 3a) Die Revision rügt abschließend, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung die preislich und ihrer technischen Konzeption nach bestehenden Unterschiede der einzelnen Geräte nicht genügend beachtet. Der Revision ist entgegenzuhalten, daß sie nicht aufgezeigt hat, welche relevanten Unterschiede das Berufungsgericht im einzelnen übergangen haben soll. Technische Unterschiede der streitigen Geräte, die für die Frage der Eignung zu dem persönlichen Gebrauch und die des Ausschlusses der Nutzungsvermutung bedeutsam sein könnten, sind nicht ersichtlich. In diesem Verfahren, in dem die Klägerinnen Auskunft über den Umfang der eingeführten Geräte begehren, bedurfte es lediglich der Feststellung, daß die streitigen Video-Recorder grundsätzlich auch zur Vervielfältigung zu dem persönlichen Gebrauch geeignet sind und damit Vergütungsansprüche auslösen können. Nach der Lebenserfahrung sei für den Fall des Bestehens einer Vergütungspflicht davon auszugehen, daß für die fälligen Zahlungen vertraglich ein regelmäßig wiederkehrender Zeitpunkt bestimmt werde. Für eine entsprechende Anwendung des § 196 BGB ist schon deshalb kein Raum, weil der Gesetzgeber es— wie die Bestimmungen der §§ 36 Abs. 2, 106 UrhG zeigen - bewußt bei den allgemeinen Regeln belassen wollte. V. Da das Berufungsurteil auch im i Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagte] war die Revision der Beklagten mit der § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 53 UrhG § 97 BGB § 53 UrhG § 196 BGB § 36 UrhG § 195 BGB § 97 ZPO
privatBerufungsgerichtKlägerinnenEignungZwecktechnischGerätRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 89/78
URTEIL	Verkündet	am
19. Dezember 1980 Schnurr,
 Justizhauptsekretärin
ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma H—M— DM E—pi GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Satoshi C—B,	Allee fl—, Ffl—Pfl— (flHi) »
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr.	flflfl “
gegen
1.
2.
die Gl, Gesellschaft für m———1 A—- und mHIW	rechtsfähiger	Verein
 kraft Verleihung, vertreten durch ihren Vorstand, Generaldirektor Professor Dr. jur. h.c. Erich Sflfll—, Bl Straß eflflPPfl BHM,
GVL, Gesellschaft zur VHH^ von mbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Dr. Ralf und Dr. Dr. Norbert Tflj—, C——-Npflfl-Straße '
3. die VG Wt
 esellschaft
rechtsfähiger Verein
 kraft Verleihung, vertreten durch ihr geschäftsführendes Vorstandsmitglied, Dr. Hans Josef Mfl|—, L—>latz
 diese zusammengeschlossen in der ZPÜ, ZVH für pi Ü—P——f, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, H——-Wfl——^Straße —
D
ro zeßbevollmächtigter:
Klägerinnen und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.
2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24, Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch und Dr. Erdmann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 23. März 1978 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerinnen sind urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften. Die Klägerin zu 1 - GH - nimmt die musikalischen Aufführungsrechte und die mechanischen Vervielfältigungsrechte der ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichter sowie Musikverleger und aufgrund von Verträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften auch die Rechte ausländischer Urheber wahr. Die Klägerin zu 2 - GVL - nimmt die mechanischen Vervielfältigungsrechte an den geschützten Leistungen der ausübenden Künstler, die Klägerin zu 3 - VG Wflft - die an den geschützten Werken der Literatur wahr. Die Klägerinnen zu 1 und 3 haben die Rechtsform wirtschaftlicher Vereine, die Klägerin zu 2 ist eine GmbH. Sie haben sich zu dem Zwecke der gemeinschaftlichen Wahrnehmung ihrer Rechte aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen gegenüber Geräteherstellern und -Importeuren zur
 
Zentralstelle für private Überspielungsi Rechtsform einer bürgerlich-rechtlichen mengeschlossen. Die ZPÜ nimmt die Vergül UrhG ein und verteilt die Beträge im Vei zwischen GMB, GL und VG WM (bis zu dem ; VerteilungsSchlüssel 40:40:20).
Die Beklagte importiert in Japan herg Aufzeichnungsgeräte. Sie führt 9 Modelle bezeichnungen ein:
SV 700 E, SV 700 EC, SV 700 ECA, SV 700 SV 800.E, SV 800 EC SV 707 und SV 630 E (k).
Die Aufzeichnung von Bild und Ton erd
*
dergestalt, daß ein elektronisches Signs ständige Bild- und Toninformation enthä] gespeichert wird. Die Betriebsart der in Videogeräte ist primär darauf eingerichl elektronischen Fernsehkamera erzeugte Vd nehmen und über einen Monitor wiederzug« einheit arbeitet mit der drahtgebundenei niederfrequenten Signals. Die drahtlose Fernsehprogramme ist nur mittels eines I möglich. Zu diesem Zweck muß das Video-* gerwelle dieses Senders aufmoduliert wei des Video-Signals auf dem Bildschirm isi erforderlich, der das Video-Signal wied< quenten Trägerwelle trennt. Mit einem V: nur einen Eingang für ein Video-Signal 1 teibare Aufzeichnung einer Fernsehsendui
 
Die Parteien streiten darüber, ob die angeführten Geräte der Beklagten zur Vornahme von Vervielfältigungen zu dem persönlichen Gebrauch geeignet sind und benutzt werden und damit der Vergütungspflicht unterliegen.
Zu den Video-Recordern SV 700 E, SV 800 E und SV 630 E (k) sind englischsprachige Prospekte erschienen. In den von der Klägerin vorgelegten Übersetzungen werden die einfache Bedienung und die Möglichkeit der Nachvertonung hervorgehoben. Außerdem wird darauf hingewiesen, daß die Modelle "insbesondere für gewerbliche Zwecke, für die Industrie, für erzieherische Zwecke und den Heimgebrauch konstruiert worden" seien. Zum Gerät SV 700 E heißt es: "Es kann Sendungen von einem gewöhnlichen Fernsehgerät (mit Adapter) ... aufnehmen", während zu dem Modell SV 800 E angeführt wird: "Die SV 800 E kann dazu verwendet werden, ... oder direkt aus dem Äther Bild und Ton Jeder Standard-Fernsehsendung mit dem eingebauten Empfänger/Monitor aufzunehmen."
Die Klägerinnen sind der Ansicht, daß die Beklagte verpflichtet sei, für die Video-Recorder eine Vergütung an sie zu zahlen. Sie haben vorgetragen: Die streitigen Geräte seien sowohl für die Aufnahme von Fernsehsendungen als auch für die Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen verwendbar. Der Eignung stehe nicht entgegen, daß für einzelne Recorder Zusatzgeräte erforderlich seien, um die Aufnahme von Fernsehsendungen oder die Wiedergabe bespielter Cassetten zu ermöglichen. Sämtliche Recorder seien auch für den persönlichen Gebrauch geeignet. Das ergebe sich schon daraus, daß die Beklagte in ihren Prospekten selbst mit der
 
häuslichen Nutzungsmöglichkeit und vor s der einfachen Bedienungsweise werbe. Der preis, der bei den streitigen Geräten z\ und 6.800,— DM liege, schließe einen pi nicht aus. Für ähnliche Geräte - z.B. Hj Privatleute häufig höhere Beträge - oft 10.000,— IM-aufwenden. Im Versandhande] Videoanlagen zu dem Preise von ca. 14.000,« komme nicht darauf an, ob die Geräte in liehen Zwecken zugeführt würden. Das Gei lieh auf die Eignung zur privaten Nutzui werbliche Personenkreis habe die Möglicl Nutzung. Es sei unwahrscheinlich, daß e geeignetes Gerät im Laufe der gesamten ' dieser Eignung entsprechend genutzt wer
 Die Klägerinnen haben beantragt, die teilen, Auskunft zu erteilen,
1.	wie viele Videogeräte der Typenbe SV 700 E, SV 700 EC, SV 700 ECA, SV 700 ED,
SV 800 E, SV 800 EC,
SV 707,
SV 630 E (k)
aufgegliedert nach Stückzahl des Gerätetyps, sie nach dem 1. Janue Gebiet der Bundesrepublik Deutsch Berlin eingeführt hat,
2.	welche Erlöse der Hersteller aus der unter 1. bezeichneten Geräte - wiederum aufgegliedert nach Gei zahl - seit dem 1. Januar 1966 ej
 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß die von ihr importierten Geräte nicht zur privaten Nutzung geeignet und damit auch nicht vergütungspflichtig seien. Die für einzelne Recorder notwendigen Zusatzeinrichtungen, die ca. 1.000,— EM kosten würden, seien technisch und preislich so aufwendig, daß ihnen nicht nur eine bloß untergeordnete Hilfsfunktion zukomme. Die Prospekte, in denen der Heimgebrauch erwähnt sei, seien von der Herstellerfirma vornehmlich für den japanischen und amerikanischen Markt gedruckt worden und würden lediglich aus Sparsamkeitsgründen auch auf dem deutschen Markt benutzt. Es hätten sich auch keine privaten, sondern nur gewerbliche, industrielle und institutionelle Abnehmer gefunden. Auf diesen Abnehmerkreis seien die Geräte auch technisch zugeschnitten. Für private Zwecke seien sie zu unhandlich und zu teuer. Das Fehlen einer Zeitschaltuhr, offene Bänder und eine kurze Spieldauer würden sie nur eingeschränkt verwendbar machen.
Hilfsweise hat sich die Beklagte darauf berufen, daß die Ansprüche der Klägerinnen bei Annahme einer vierjährigen Verjährungsfrist bis einschl. 31. Dezember 1972 verjährt seien.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Videogeräte SV 800 E (EC), SV 707 und SV 630 E stattgegeben und hinsichtlich der Modelle der Serie SV 700 abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewdesen und auf die Berufung der Klägerinnen das angefochtene Urteil geändert und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgrün
I.	Die Auffassung des Berufungsgerich tigen Video-Recorder zur Vornahme von Ve im Sinne von § 53 Abs. 5 UrhG geeignet s rechtlichen Nachprüfung stand.
Nach dieser Gesetzesbestimmung muß es die geeignet sind, urheberrechtliche Wer Funksendungen auf Bild- oder Tonträger c von einem Bild- oder Tonträger auf einer liehen Gebrauch zu vervielfältigen. Der begründete Vergütungsanspruch entfällt, ständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet Geräte zur Vornahme der genannten Vervie im Geltungsbereich des Urheberrechtsgese
II.	Ohne Rechtsverstoß hat das Berufi sätzliche Eignung zur Vornahme von Vervd hängig von der Eignung zu dem persönlichen Es hat dabei eine Eignung sowohl hinsicl nung von Ton- und Bildfunksendungen als von Videobändern angenommen.
Zutreffend und von der Revision unbe« einem objektiven Begriff der Eignung aus gebliche3Kriterium die technische Besch« an.
1.) Das Berufungsgericht hat ausgefü] Geräte nach dem unstreitigen Sachverhal" einrichtungen zur Aufzeichnung und zur 1
 
Sendungen geeignet seien. Bei der Beurteilung der objektiven Eignung seien Zusatzeinrichtungen und Hilfsmittel unschädlich, die das Gerät als solches und in seiner Verwendung sbre it e unverändert ließen. Sie ergänzten lediglich die vom Hersteller gegebene und/oder die vom Verkehr überwiegend zugrundegelegte Zweckbestimmung der Geräte.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
Die Revision vertritt den Standpunkt, daß es an der objektiven Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungen fehle, weil dazu entweder Spezialempfänger oder Umbauarbeiten erforderlich seien.
Ihre in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe die Feststellung einer Eignung für den Fall notwendiger Zusatzeinrichtungen unter Verstoß gegen §§ 286, 551 Ziff. 7 ZPO nicht begründet, greift nicht durch. Eine Entscheidung ist dann Mnicht mit Gründen versehen", wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren (vgl. BGHZ 39, 333, 337 f). Die Gründe des angefochtenen Urteils enthalten keinen solchen Mangel. Das Berufungsgericht hat sich hinreichend mit der Frage der Zusatzeinrichtungen befaßt und seine Rechtsauffassung hierzu in einer für die Revision nachprüfbaren Weise begründet.
 
In der Sache selbst verkennt die Revi der Eignung im Sinne von § 53 Abs. 5 Urh ist ein Videogerät zur Vervielfältigung geeignet, wenn es technisch so beschaffe Sendungen auf Video-Band aufnehmen und s kann. Dazu hat das Berufungsgericht fest Möglichkeit zu demindest durch den Einbau v gen besteht. Wie das technische Problem Signals von der hochfrequenten Trägerwel Zeichnung zu lösen ist, hat es dabei mit lassen. Die in diesem Zusammenhang erhob der Revision, das Berufungsgericht habe gegen §§ 144, 286 ZPO unterlassen, ein t ständigengutachten einzuholen, greift ni grundsätzlich im Ermessen des Tatrichter technischen Frage ein Gutachten einholt BGHZ 64, 86, 99 f). Vorliegend konnte si rieht ein hinreichendes Bild von der Sac allem konnte es sich bei der Frage der t jedenfalls bei der insoweit entscheidend eine Fernsehaufzeichnung zu demindest mitte möglich ist, auf einen unstreitigen Sacl ist unter diesen Umständen nicht zu bear Berufungsgericht ohne Mithilfe eines gei ständigen entschieden hat.
Nach den vom Berufungsgericht getrofd bedeutet Eignung zur Vervielfältigung n? der Technik, daß das Video-Gerät in der einem elektronischen Signal enthaltene ] einer ausgestrahlten Fernsehsendung zu dem
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auf Magnetband zu speichern. Wo und wie eine im Einzelfall notwendige und technisch mögliche Frequenzmodulation erfolgt, ist unerheblich. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, wie die dazu erforderlichen Zusatzeinrichtungen (im weitesten Sinne verstanden) begrifflich zu umschreiben sind.
Der aus § 97 BGB entlehnte Begriff der Hauptsache, der vielfach verwendet wird, setzt ein Unterordnungsverhältnis zu einer anderen selbständigen Sache (Zubehör) voraus, die ihr zu diesen bestimmt ist (z.B. Video-Band - Video-Recorder).
Er paßt dann nicht, wenn zwei Geräte auch im Zusammenwirken ihre selbständige Zweckbestimmung behalten, wie im Verhältnis des Fernsehgeräts zu dem Video-Recorder. Die ständig fortschreitende technische Entwicklung auf dem Gebiet der Unterhai tungs-electronic ermöglicht es heute, komplizierte Mechanismen mehrerer zu einer Gesamtanlage zusammengebauter technischer Einheiten teils ineinandergreifend, teils selbständig nebeneinander wirken zu lassen. Dies ist z.B. bei den nach dem Baustein-System zu Türmen zusammengesetzten Hifi-Anlagen der Fall, die häufig aus Verstärker, Tuner, Cassetten-Deck, Plattenspieler und Lautsprecherboxen bestehen. Auf dem Gebiet der Video-Technik bahnt sich eine ähnliche Entwicklung an.
Die Entwicklung neuer, bislang nicht bekannter mechanischer’* Vervielfältigungsverfahren ermöglicht praktisch kaum kontrollierbare Eingriffe in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers, soweit sie in der Privatsphäre des einzelnen vorgenommen werden. Der Gesetzgeber hat dies erkannt und zur Wahrung der Rechte des Urhebers die Vergütungspflicht eingeführt und diese ausschließlich an das Aufnahmegerät angeknüpft. Er war sich dabei bewußt, daß sich die vorhandene Funktions-
 
fähigkeit des Aufnahmegeräts erst im Zus technischer Einheiten realisieren läßt. Magnetton-Gerätes, dessen urheberrechtli der Fassung des § 53 UrhG im Rahmen der form von 1965 eine wesentliche Rolle spi dies verdeutlichen. Das Magnetton-Gerät Zeichnung einer Rundfunksendung nicht nv Energie und eines Tonbandes, sondern es Anschluß an ein Empfangsgerät angewieser das vom Sender ausgestrahlte Programm eD Abhängigkeit von anderen technischen Eil der Gesetzgeber ausschließlich auf die I gerätes abgestellt. Ähnlich verhält es f dung Video-Recorder - Fernsehgerät, mög< Zusatzeinrichtungen erforderlich sein. ] nicht, daß der Video-Recorder für sich i es genügt bereits die objektive Eignung änderten Geräts, auch wenn zur Vornahme noch weitere (Zusatz-) Einrichtungen er Auslegung entspricht dem Normzweck des in das Vervielfältigungsrecht des Urheb Vergütung zu gewährleisten. Bei der von tenen Auffassung ließe sich angesichts baren Einund Umbaumöglichkeiten nicht alle urheberrechtlich relevanten Vervie werden. Einer unangemessenen Ausweitung wird durch § 53 Abs. 5 S. 3 UrhG vorget spruch entfällt, soweit nach den Umstär keit erwartet werden kann, daß die Gere Vornahme solcher Vervielfältigungen im hebergesetzes benutzt werden (siehe uni
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 diese Ausnahmebestimmung des § 53 Abs. 5 S. 3 UrhG nicht durch, so sind diese besonderen Umstände bei der Bemessung der Höhe der Vergütung mit zu berücksichtigen (unten Ziff. III 3).
2.) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus von der Revision unbeanstandet festgestellt, daß die streitigen Geräte objektiv auch zur Aufzeichnung von Tonaufnahmen und zur Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen geeignet sind.
III. Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß alle streitigen Video-Recorder auch zur Vervielfältigung zu dem persönlichen Gebrauch geeignet sind, ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum.
Ein persönlicher Gebrauch ist in der Nutzung innerhalb der Privatsphäre in eigener Person oder durch diejenigen zu sehen, die durch ein persönliches Band verbunden sind, zur Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse und Interessen, d.h. zu außerberuflichen und außererwerbswirtschaftlichen Zwecken (vgl. BGHZ 8, 88, 95 - Magnetophon; 18, 44, 54, 55 - Fotokopie).
1. Mit Recht ist das Berufungsgericht auch bei der Eignung zu dem persönlichen Gebrauch davon ausgegangen, daß sie sich nach der konkreten Gestaltung des Gerätes bestimmt. Deshalb scheiden von vornherein schon aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichtes solche Geräte aus, die als Spezialausführungen für die gewerbliche Wirtschaft bestimmt sind (z.B. Studio-Anlagen und ähnliche Großgeräte). Daß es hier um solche Geräte nicht geht, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen.
 
Ob die objektive Eignung zu dem Privatg weiterer Kriterien (hier insbesondere Z’ Anschaffungspreis, Umrüstungskosten, Fe Bedienungserleichterungen) entfallen ka nächst offenbleiben. Die in Betracht ko werden nachfolgend bei der Frage, ob di tung auszuschließen ist, im Zusammenhan der eintretenden Beweislastumkehr unbed Berufungsgericht das für sie günstige V klagten unterstellt hat, soweit der Sac ist.
2. Das Berufungsgericht hat frei von nommen, die objektive Eignung zu dem persö die gesetzliche Vermutung aus, daß die ihrer Eignung auch tatsächlich benutzt sich dabei um eine widerlegbare Vermutu nach § 53 Abs. 5 Satz 3 UrhG kann die V Nachweis des Herstellers ausgeräumt wei nicht im Geltungsbereich des Urheberrec nähme von Vervielfältigungen benutzt we dieser Gesetzesbestimmung hat der Geset an solche Geräte gedacht, die für den l (vgl. Rechtsausschuß des Bundestages ir S. 10). Dieser Fall ist aber nur beispj weite Fassung des Gesetzes läßt einen ( lieh in vollem Umfange zu. Der einschräi Berufungsgerichts vermag der Senat ins«
a)	In dem Kostenaufwand hat das Beru: kein die Privatnutzung ausschließendes dazu ausgeführt, Preise zwischen 3.000
 
seien nicht so unerschwinglich und außergewöhnlich, daß sie einen Interessenten vom Kauf abhalten könnten, ganz abgesehen davon, daß sich die Beklagte vor allem an den versierten Verbraucherkreis der Hobbytechniker wende, der eher geneigt sei, hohe Summen für den Ankauf einer Anlage auszugeben.
b)	Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß die Zweckbestimmung der Geräte eine private Nutzung ebenfalls nicht ausschließe. Die Beklagte habe gerade nicht nur den gewerblichen, sondern auch den privaten Verbrauchermarkt anzusprechen versucht.
Das Berufungsgericht unterstellt zu Gunsten der Beklagten, daß sie den Markt falsch eingeschätzt und kein Gerät an eine Privatperson verkauft hat. Darauf käme es aber nicht an, weil das Gesetz nur auf die Eignung zu dem persönlichen Gebrauch abstelle. Es sei im übrigen unwahrscheinlich, daß ein zur privaten Nutzung geeignetes Gerät während seiner gesamten Lebensdauer niemals seiner Eignung entsprechend genutzt werde. Das gelte auch dann, wenn die Geräte vornehmlich zu gewerblichen Zwecken angeschafft würden. Denn auch der kommerzielle Erwerber werde sich für private Zwecke kein weiteres Gerät anschaffen. Vielmehr sei davon auszugehen, daß das zur gewerblichen Nutzung gekaufte Gerät auch im persönlichen Bereich verwendet werde.
Auch diese weitgehend auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die objektive Eignung der Geräte aus der Werbung der Beklagten hergeleitet, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die
 
Werbung der Beklagten nur ergänzend als und daraus gefolgert, daß die Geräte so* Vorstellung der Beklagten für den persöi eignet seien. Das ist nicht zu beanstan<
Die Revision wendet weiter ein, das ] nicht genügend berücksichtigt, daß sämt. gewerblichen oder institutionellen Abne: worden seien. Die Eignung entfalle desh technischen Gründen, sondern auch vom M fungsgericht hat dieses Problem nicht v keines der Geräte einen privaten Abnehm sich damit noch nicht die Nutzungswahrs legen. Das Berufungsgericht hat insowei der einem gewerblichen Abnehmerkreis zu angenommen. Die Annahme liegt auf dem G Würdigung. Sie widerspricht nicht der I Revision übersieht in diesem Zusammenha gericht nicht von einer Doppelnutzung Y Institutionen angeschafften Geräte ausg insoweit allerdings einzuräumen, daß ej im Bereich institutioneller Abnehmer (iE Universitäten, Sportvereine u.a.) die l Darauf hat das Berufungsgericht seine I nicht gestützt. Es hat erkennbar auf d< nehmerkreis abgestellt.
Ein weiteres Bedenken leitet die Rev; die Privatnutzungsvermutung bei Liefer gewerblichen oder institutioneilen Abn Vergütung führe (nach § 53 Abs. 5 und :
 
Dies sei mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Doppelvergütung, die in Fällen der vorliegenden Art anfällt, eine Folge der Doppelnutzung aufgrund unterschiedlicher Tatbestände - Benutzung zu dem persönlichen Gebrauch und zu gewerblichen Zwecken - ist.
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit gesehen, daß Geräte, die zu gewerblichen Zwecken erworben wurden, auch für Vervielfältigungen zu privaten Zwecken genutzt werden können.
Das kommt in dem Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages (BTDrucks IV/3401 S. 9) zu dem Ausdruck. Darin heißt es, daß sich alle Tatbestände einer im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG urheberrechtsneutralen Nutzung nicht ausschließen ließen.
Im Einzelfall könne dies dazu führen, daß auch derjenige mit einer Vergütungspflicht belastet werde, der das Gerät nicht zu privaten Werküberspielungen nutzen wolle. Dieses Ergebnis könne in Kauf genommen werden, weil der Erwerber für die mit dem Kaufpreis entrichtete Urhebervergütung immerhin einen Gegenwert in Gestalt der Möglichkeit zu einer solchen Nutzung erwerbe, der ihm im Falle der Veräußerung des Gerätes oder einer späteren Änderung der allgemeinen Benutzungsabsicht zugute komme. Hinsichtlich der zur privaten Tonbandüberspielung geeigneten Geräte hat der Rechtsausschuß darauf hingewiesen, daß es unwahrscheinlich sei, daß sie während ihrer ganzen Lebensdauer niemals dieser Eignung entsprechend benutzt würden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner die Verfassungsmäßigkeit des § 53 Abs. 5 UrhG bejahenden Entscheidung vom 7. Juli 1971 (BVerfGE 31, 254, 266, 269) vorstehende Erwägungen gebilligt und ausgeführt, daß der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen sei, die Urhebervergütung nur für den Fall einer tatsächlich vorgenommenen Werkvervielfältigung zu erheben. Er
 
sei durch keine übergeordnete Vorschrif gewesen, die Vergütungspflicht an die d der Geräte geschaffene Möglichkeit, sol vorzunehmen, zu knüpfen.
Aus diesen Ausführungen erhellt glei Vergütungspflicht auch bei einer nur ge scheinlichkeit nicht entfällt. Diesem G aber - wie noch darzulegen ist - im Rah der angemessenen Vergütung Rechnung zu
c)	Schließlich ist auch die tatricht des Berufungsgerichts nicht zu beanstan handlich und für den privaten Benutzer sind.
Die Verfahrensrüge der Revision, die Feststellungen vorstehend zu a) und b) gericht habe erneut unter Verstoß geger Einholung eines Sachverständigengutacht auch hier nicht durch. Die festgestellt unstreitig. Ob sie geeignet sind, die ü widerlegen, hat der Tatrichter zutreffe Gesichtspunkten ohne die Hilfe eines Ss schieden.
d)	Dem GesamtZusammenhang der Gründe teils ist zu entnehmen, daß das Berufui Vermutung auch bei der gebotenen Gesaml führten Kriterien nicht auszuschließen Stellung ist frei von Rechtsirrtum.
18 -
k?
3a) Die Revision rügt abschließend, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung die preislich und ihrer technischen Konzeption nach bestehenden Unterschiede der einzelnen Geräte nicht genügend beachtet. Es hätte hinsichtlich jeden einzelnen Gerätetyps prüfen müssen, ob er objektiv für private Vervielfältigungen geeignet sei. Der Revision ist entgegenzuhalten, daß sie nicht aufgezeigt hat, welche relevanten Unterschiede das Berufungsgericht im einzelnen übergangen haben soll. Soweit es um den Kostenaufwand geht, hat das Berufungsgericht die Preisangaben der Beklagten seiner Würdigung zugrundegelegt. Technische Unterschiede der streitigen Geräte, die für die Frage der Eignung zu dem persönlichen Gebrauch und die des Ausschlusses der Nutzungsvermutung bedeutsam sein könnten, sind nicht ersichtlich.
Aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht auch der Berufung der Klägerinnen hinsichtlich der Typenreihe SV 700 stattgegeben. Seine Ausführungen zu diesen Geräten liegen auf dem Gebiet der Tatsachenwürdiglang. Ein Verstoß gegen ErfahrungsSätze oder sonstige revisible Regeln ist insoweit nicht feststellbar.
b) Damit ist aber weder entschieden, daß hinsichtlich eines jeden Gerätetyps eine gleich hohe Vergütung festzusetzen ist, noch daß für jedes Modell überhaupt eine Vergütung zu zahlen ist. In diesem Verfahren, in dem die Klägerinnen Auskunft über den Umfang der eingeführten Geräte begehren, bedurfte es lediglich der Feststellung, daß die streitigen Video-Recorder grundsätzlich auch zur Vervielfältigung zu dem persönlichen Gebrauch geeignet sind und damit Vergütungsansprüche auslösen können. Uber den Grund der An-
 
Sprüche ist damit noch nicht zwingend i schieden. Bei der Ermittlung der angemc wird jeder einzelne Gerätetyp mit seine zu betrachten sein. Es wird bei jedem l sichtigen sein, ob es sich um ein Farb-Weißgerät, ein Spulen- oder ein Cassetl hoch die Kosten für das Gerät und für e und Umrüstungen sind, ob es handlich ui ist und wie lange die Spieldauer eines wird es auch darauf ankommen, wie sich den einzelnen Modellen zusammensetzt. I der - für die Festsetzung der Vergütung der privaten Nutzungswahrscheinlichkeil Ergeben die’ Feststellungen hinsichtlicl eine nicht ins Gewicht fallende privat« lichkeit, so wird eine Vergütungspflicl In diesem Zusammenhang ist der Revisioi daß mit einer Verringerung der Nutzung* zu rechnen ist, je mehr sich preisgüns^ dienung einfache Heimvideo-Recorder au: setzen bzw. schon durchgesetzt haben. ] ergeben, daß angesichts der neuen Mark-bestimmten Zeitpunkt ab für alle oder : Streit befindlichen Video-Recorder keil Vermutung mehr besteht.
IV. Die Annahme des Berufungsgerich Verjährung von Vergütungsansprüchen nai hält der rechtlichen Nachprüfung stand
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Die Revision ist der Ansicht, es handele sich um einen Anspruch eigener Art, der der 2-jährigen Verjährungsfrist der entsprechend anzuwendenden Bestimmung des § 196 BGB unterliege. Denn dem Vergütungsanspruch liege ein Massengeschäft des täglichen Lebens zugrunde. Zumindest müsse aber die 4-jährige Verjährungsfrist des § 197 BGB gelten.
Nach der Lebenserfahrung sei für den Fall des Bestehens einer Vergütungspflicht davon auszugehen, daß für die fälligen Zahlungen vertraglich ein regelmäßig wiederkehrender Zeitpunkt bestimmt werde.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Der Revision ist zuzugeben, daß es sich bei dem Vergütungsanspruch um einen Anspruch eigener Art handelt. Seine Rechtsnatur kann dahinstehen. Urheberrechtliche Ansprüche verjähren, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, nach den allgemeinen Regeln. Das Urheberrechtsgesetz enthält Verjährungsregelungen (§§ 36 Abs. 2, 102 UrhG) nur für den Beteiligungsanspruch nach § 36 und den Schadensersatz nach § 97 UrhG. Es ist mithin auf die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB zurückzugreifen. Für eine entsprechende Anwendung des § 196 BGB ist schon deshalb kein Raum, weil der Gesetzgeber es— wie die Bestimmungen der §§ 36 Abs. 2, 106 UrhG zeigen - bewußt bei den allgemeinen Regeln belassen wollte. Darüber hinaus liegen auch keine vergleichbaren Sachverhalte vor. § 197 BGB ist im Interesse der Rechtssicherheit nur auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen anzuwenden, die - aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung - bereits bestehen. Das ist hier nicht der Fall.
V. Da das Berufungsurteil auch im i Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagte] war die Revision der Beklagten mit der § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Gamm	Alff	1
Zülch
 Erdmann