UWG § 16 Abs. 1 Management-Seminare Eine Geschäftsbezeichnung, die lediglich aus einer der Umgangssprache entnommenen Sach- oder Tätigkeitsangabe und einer auf den Geschäftssitz hindeutenden Ortsbezeichnung besteht, genießt ohne Verkehrsgeltung nicht den Schutz des § 16 Abs. 1 UWG. Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des 6. Ihr Geschäftsführer Dr. Götz HoflB-■■Bwar 1967 und 1968 Leiter der Management-Seminare des Klägers und veranstaltete seit seinem Ausscheiden bei diesem im September 1968 im Wettbewerb mit dem Kläger von seinem Wohnsitz in bei NflHBHI aus eigene Schulungs- und Inf ormat ions-kurse für Führungskräfte der Wirtschaft. . Nachdem ihm auf Antrag des Klägers vom Landgericht Heidelberg die Verwendung dieser Geschäftsbezeichnung untersagt worden war, benutzte er die Geschäftsbezeichnung "NflPHP-UV-, setzte aber bei der Ankündigung und Veranstaltung von Kursen, insbesondere von solchen Kursen, die in Heidelberg selbst stattfanden, H4MMIIV als Angabe des Tagungsortes und nach Eröffnung eines Postfaches in HflHHl auch als Angabe des Absendeortes hinzu. Er verwendete außerdem in seinen Prospekten abtrennbare Anmeldeformulare mit der Adresse "MflBp-fll Postfach dem sich der Entscheidung des Landgerichts Heidelberg anschließenden Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht Karlsruhe durch Urteil vom 26. Mai 1971 die Berufung des dortigen Beklagten zurückgewiesen und diesem auf die Berufung des Klägers untersagt, Schulungsund Informationsveranstaltungen für Manager unter der Geschäftsbezeichnung und unter der Angabe von als Ab sende- oder Tagungs- Sie tragen neben der Angabe von als Sitz, Absendeort, Postanschrift oder Tagungsort teils die Firmenbezeichnung "MBIBBBB-IBMHB Gesellschaft für industrielle Schulung mbH", teils die Firmenabkürzung GmbH" sowie ins- Er hat sie ferner auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen, beantragt, ihre Schadensersatzpflicht festzustellen und ihm zu gestatten, den verfügenden Teil des Urteils auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers die erstinstanzliche Entscheidung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagten wird verboten, Schulungsund Informationsveranstaltungen für Manager unter der Geschäftsbezeichnung a) "MMHHB-IMHW1 im Steuerrad und ohne Steuerrad, GmbH" jeweils unter der Angabe von "] als Sitz und/oder Absende- und/oder Postanschrift und/oder Tagungsort anzukündigen und/oder durchzuführen und/oder im geschäftlichen Verkehr, insbesondere zur Werbung für die von ihr betriebenen Schulungs- und Informationsveranstaltungen die Worte 3. Es wird festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, der dem Kläger aus Handlungen der Beklagten, die gemäß Ziff.1 verboten sind, entstanden ist und/oder entsteht. 5. Dem Kläger wird gestattet, den verfügenden Teil dieses Urteils einmal auf Kosten der Beklagten nach seiner Wahl in der nFrankfurter Allgemeinen Zeitung" oder in der "Welt" in der Größe von höchstens a) als dem Antrag der Revisionsbeklagten nicht stattgegeben worden ist, der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr insbesondere zur Werbung für die von ihr betriebenen Schu-lungs- und InformationsVeranstaltungen die Worte die nach § 16 Abs. 1 UWG geschützte besondere Geschäft sbeZeichnung "Management-Seminare HBHK" • Dem stehe nicht entgegen, daß der Kläger für den Geschäftszweig bzw. Daß der Kläger nach wie vor die volle Geschäftsbezeichnung benutze, habe er durch die Vorlage zahlreicher Veranstaltungsprogramme aus den Jahren 1972 bis 1974 unter Beweis gestellt. Dies werde auch durch den von ihm in der Sache 6 U 84/71 vorgelegten besonderen Prospekt seiner Abteilung "Management-Seminare HSHHIV bestätigt, in dem diese eine Übersicht über die von ihr im ersten Halbjahr 1972 vorgesehenen Veranstaltungen gebe. Der Geschäftsbezeichnung "(ASB)/ Management-Seminare HflHBIBi'1 komme, wie das Gericht bereits für die Bezeichnung "Management-Seminare (der ASB) Heidelberg" in dem Urteil vom 18. Der Kläger benutze die Bezeichnung "ASB/Management-Seminare HSHBf11 befugterweise für ein Erwerbsgeschäft im Sinne des § 16 UWG. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils (Seite 4) steht für die Revisionsinstanz unangreifbar fest, daß der Kläger seine Schulungskurse seit April 1967 unter der Bezeichnung "Management-Seminare H|^-9 zeitweilig auch unter der Bezeichnung "Management-Seminare der ASB HflBHl11 betreibt. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, daß er sich nach wie vor dieser Bezeichnung, seit 1974 der Bezeichnung "ASB/Management-Seminare HflHHIHI", bedient. Tatsächlich verwendet der Kläger - wie sich aus den überreichten Anlagen ergibt -diese Bezeichnung nicht nur auf Prospekten, die Programme für in stattfindende Veranstaltun- Die Worte "Management-Seminare" sind für sich allein von Haus aus nicht geeignet, einen bestimmten Geschäftszweig des Klägers unterseheidungs-kräftig zu kennzeichnen. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der Wortverbindung "Manager-Seminare" ihrem Wesen nach keine Herkunftsfunktion zukommt; es meint jedoch, durch die Hinzufügung des Wortes "HÄI-■■■V erlange die der Umgangssprache entnommene Bezeichnung eine den Schutz des § 16 Abs. 1 UWG begründende individualisierende Kennzeichnungskraft. Wollte man der Auffassung des Berufungsgerichts folgen, liefe das darauf hinaus, daß der Kläger die in seiner Branche geläufige reine SachbeZeichnung "Management-Seminare" und die diesen nahekommenden Bezeichnungen im Raum für sich monopoli- 9 zeitweilig auch unter der Bezeichnung "Management-Seminare der ASB HMBV • den Gründen führt das Berufungsgericht aus (BU S. 15), auf der Vorderseite der Prospekte des Klägers fänden sich die Worte "Management-Seminare seit 1974 "ASB/Management-Seminare Es bleibt nach dem Berufungsurteil angesichts dieser Formulierungen offen, ob der Kläger 1974 die frühere Bezeichnung aufgegeben hat und ausschließlich zu der Verwendung der letztgenannten übergegangen ist. Die Beklagte benutzt die Buchstabenfolge "ASB" nicht; für den verbleibenden Bestandteil "Management-Seminare kann der Kläger aber - wie dargelegt - keinen selbständigen Schutz beanspruchen. Der Kläger hat die Klage auch auf § 1 UWG gestützt und zur Begründung vorgetragen, die Beklagte habe sein in 25-iähriger, gemeinnütziger Tätigkeit aufgebautes Arbeitsergebnis wettbewerbswidrig, und zwar u.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein UWG § 16 Abs. 1 Management-Seminare Eine Geschäftsbezeichnung, die lediglich aus einer der Umgangssprache entnommenen Sach- oder Tätigkeitsangabe und einer auf den Geschäftssitz hindeutenden Ortsbezeichnung besteht, genießt ohne Verkehrsgeltung nicht den Schutz des § 16 Abs. 1 UWG. BGH, Urt. v. 31. Oktober 1975 - I ZR 89/74 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg BUNDESGERICHTSHOF & IM NAMEN DES VOLKES I ZR 89/74 URTEIL Verkündet am 31. Oktober 1975 Zug, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer, Dr. GÖtz Beklagte, Revisionsklägerin, Anschlußrevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen und durch des gesc wait Dr. Gerhard Straße für wi___________ e. V. CASB)f vertreten ende Vorstandsmitglied, Rechtsan- Kläger, Revisionsbeklagter, Anschlußrevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. Dr. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1975 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 1974 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien veranstalten Schulungskurse zur Weiterbildung von Spitzenkräften der Wirtschaft. Der Kläger, ein 1948 gegründeter eingetragener Verein, betreibt seine Schulungskurse seit April 1967 unter der Bezeichnung "Management-Seminare zeitweilig auch unter der Bezeichnung "Management-Seminare der ASB (BU S. 4). Die Beklagte wurde am 19. März 1971 unter der Firma Gesellschaft für indu- strielle Schulung mbH" mit dem Sitz in Hf ins Handelsregister eingetragen und begann ihre Tätigkeit am 1. April 1971. Ihr Geschäftsführer Dr. Götz HoflB-■■Bwar 1967 und 1968 Leiter der Management-Seminare des Klägers und veranstaltete seit seinem Ausscheiden bei diesem im September 1968 im Wettbewerb mit dem Kläger von seinem Wohnsitz in bei NflHBHI aus eigene Schulungs- und Inf ormat ions-kurse für Führungskräfte der Wirtschaft. Er wählte hierfür zunächst die Geschäftsbezeichnung nM^D~ . Nachdem ihm auf Antrag des Klägers vom Landgericht Heidelberg die Verwendung dieser Geschäftsbezeichnung untersagt worden war, benutzte er die Geschäftsbezeichnung "NflPHP-UV-, setzte aber bei der Ankündigung und Veranstaltung von Kursen, insbesondere von solchen Kursen, die in Heidelberg selbst stattfanden, H4MMIIV als Angabe des Tagungsortes und nach Eröffnung eines Postfaches in HflHHl auch als Angabe des Absendeortes hinzu. Er verwendete außerdem in seinen Prospekten abtrennbare Anmeldeformulare mit der Adresse "MflBp-fll Postfach dem sich der Entscheidung des Landgerichts Heidelberg anschließenden Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht Karlsruhe durch Urteil vom 26. Mai 1971 die Berufung des dortigen Beklagten zurückgewiesen und diesem auf die Berufung des Klägers untersagt, Schulungsund Informationsveranstaltungen für Manager unter der Geschäftsbezeichnung und unter der Angabe von als Ab sende- oder Tagungs- ort anzukündigen und/oder durchzuführen. Ferner wurde Dr. HoflHHHi auf Antrag des Klägers durch das in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 1971 verboten, die Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr allein firmenmäßig zu führen, ohne dieser Bezeichnung seinen ausgeschriebenen Vor- und Zunamen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang hinzuzufügen. Die Beklagte verwendet nunmehr bei ihrer Tätigkeit Prospekte, Programme, Rundschreiben und sogenannte Management-Briefe etc., die in derselben Gestalt und Aufmachung erscheinen wie die bisher von ihrem Geschäftsführer Dr. Götz üdflHHHi benutzten. Sie tragen neben der Angabe von als Sitz, Absendeort, Postanschrift oder Tagungsort teils die Firmenbezeichnung "MBIBBBB-IBMHB Gesellschaft für industrielle Schulung mbH", teils die Firmenabkürzung GmbH" sowie ins- besondere auch das bisher von dem Geschäftsführer Dr. Götz HoBHHBB verwendete Geschäftsabzeichen, ein stilisiertes Steuerrad mit der von ihm umschlossenen Geschäftsbezeichnung • Der Kläger sieht darin die Gefahr einer Verwechslung zwischen dem Unternehmen der Beklagten und seiner die Weiterbildung von Führungskräften der Wirtschaft betreibenden Unternehmensabteilung. Er hat beantragt, der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung allein und/ oder mit - in den Anträgen gekennzeichneten - Zusätzen zu verbieten. Er hat sie ferner auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen, beantragt, ihre Schadensersatzpflicht festzustellen und ihm zu gestatten, den verfügenden Teil des Urteils auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen. Das Landgericht hat - von einer geringfügigen Klagabweisung abgesehen - die Beklagte antragsgemäß 5 verurteilt. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Kläger unter teilweiser Erweiterung der Klage. Den Antrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, die Firma " *!■■■■■■-IiHV-flB Gesellschaft für industrielle Schulung mbH" im Handelsregister löschen zu lassen, haben die Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte am 16. August 1973 als flHP-IflHM HdBBBHHI GmbH" im Handelsregister eingetragen worden war. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers die erstinstanzliche Entscheidung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: II. 1. Der Beklagten wird verboten, Schulungsund Informationsveranstaltungen für Manager unter der Geschäftsbezeichnung a) "MMHHB-IMHW1 im Steuerrad und ohne Steuerrad, GmbH" Gesellschaft für industrielle Schulung mbH" 11WW-IflHI Gesellschaft für industrielle Schulung HoflMHHB mbH", d) jeweils unter der Angabe von "] als Sitz und/oder Absende- und/oder Postanschrift und/oder Tagungsort anzukündigen und/oder durchzuführen und/oder im geschäftlichen Verkehr, insbesondere zur Werbung für die von ihr betriebenen Schulungs- und Informationsveranstaltungen die Worte & aa) "MMBBI-IflBi" und/oder bb) "MMHBBP-Studio" im Steuerrad als Bezeichnung ihres Heidelberger Geschäfts und unter der Angabe von als Sitz und/oder Ab- sende- und/oder Postanschrift und/oder Tagungsort zu benutzen. 2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eines der unter Ziff. 1 ausgesprochenen Verbote wird der Beklagten eine Geldstrafe, die in unbegrenzter Höhe zulässig ist, oder eine an ihrem Geschäftsführer zu vollstreckende Haftstrafe bis zu sechs Monaten angedroht. 3. Es wird festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, der dem Kläger aus Handlungen der Beklagten, die gemäß Ziff. 1 verboten sind, entstanden ist und/oder entsteht. Bezüglich der unter Ziff. 1 d genannten Handlungen besteht die Schadensersatzpflicht nur inso weit, als diese nach dem 18. 4. 1972 begangen worden sind. 4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu geben, an wieviele Interessenten (unter Angabe der jeweiligen Drucksache und des Zeitpunktes der Verteilung) sie Drucksachen, die nach Ziff0 1 verbotene Bezeichnungen enthalten - nach Ziff. 1 d nach dem 18. 4. 1972 - versandt hat und/oder wieviele Drucksachen der vor- genannten Art sich noch in ihrem Besitz befinden. 5. Dem Kläger wird gestattet, den verfügenden Teil dieses Urteils einmal auf Kosten der Beklagten nach seiner Wahl in der nFrankfurter Allgemeinen Zeitung" oder in der "Welt" in der Größe von höchstens 1/8 Seite zu veröffentlichen. Diese Befugnis erlischt, wenn der Kläger nicht binnen eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils von ihr Gebrauch macht. 6. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die weitergehende Anschlußberufung wird zurückgewiesen. IV. Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Beklagte zu 29/30, der Kläger zu 1/30. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen und im Wege der Anschlußrevision das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben. a) als dem Antrag der Revisionsbeklagten nicht stattgegeben worden ist, der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr insbesondere zur Werbung für die von ihr betriebenen Schu-lungs- und InformationsVeranstaltungen die Worte (mit oder ohne Steuerrad) und/oder die Worte Studio n (mit Steuerrad) Ge- zur Bezeichnung ihres schäfts (nicht ohne den Zusatz WH< ) und ohne Angabe von als Sitz und/oder Absende- und/ oder Postanschrift und/oder Tagungsort zu benutzen. b) und soweit die Schadensersatzpflicht (Urteilstenor Ziff. 3) bezüglich der unter Ziff. 1 d genannten Handlung auf die Zeit nach dem 18. 4. 1972 beschränkt wurde, und insoweit nach seinen Schlußanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Anschlußrevision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. 1. Das Berufungsgericht führt aus: Wie es bereits in dem in der Sache ASB gegen Dr. HoHW - 6 U 23/69 - ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 26. Mai 1971 festgestellt habe, führe der Kläger für seinen Geschäftszweig, der die Weiterbildung von Führungskräften der Wirtschaft betreibe, seit April 1967 die nach § 16 Abs. 1 UWG geschützte besondere Geschäft sbeZeichnung "Management-Seminare HBHK" • Dem stehe nicht entgegen, daß der Kläger für den Geschäftszweig bzw. diese Abteilung nicht stets die volle Geschäftsbezeichnung verwende, sondern dabei in seinen Rundschreiben und Programmhinweisen auch von "unseren Management-Seminaren", "unserer Management-Abteilung", "Management-Veranstaltungen", "Management-Seminaren ASB", "ASB-Management-Semina-ren", "Management-Seminar der ASB" und "Management-Programmen" gesprochen habe. Daß der Kläger nach wie vor die volle Geschäftsbezeichnung benutze, habe er durch die Vorlage zahlreicher Veranstaltungsprogramme aus den Jahren 1972 bis 1974 unter Beweis gestellt. Auf diesen finde sich auf der Vorderseite der Aufdruck "Management-Seminare , seit 1974 "ASB-Management-Seminare (BU S. 13). Diese Aufschrift auf den die einzelnen Veranstaltungen betreffenden Programmen stelle ersichtlich nicht die Ankündigung nur der jeweiligen Veranstaltungen dar, sondern mache deutlich, daß der Kläger damit auf die die Weiterbildung von Führungskräften betreibende besondere Abteilung seines Unternehmens hinwei-sen wolle. Dies werde auch durch den von ihm in der Sache 6 U 84/71 vorgelegten besonderen Prospekt seiner Abteilung "Management-Seminare HSHHIV bestätigt, in dem diese eine Übersicht über die von ihr im ersten Halbjahr 1972 vorgesehenen Veranstaltungen gebe. Damit stehe im Einklang, daß der Kläger neuerdings dieser Bezeichnung die Buchstaben "ASB" mit einem dahinter eingefügten Schrägstrich zur besseren Unterscheidung von dem Unternehmen der Beklagten voranstelle . (? Der Geschäftsbezeichnung "(ASB)/ Management-Seminare HflHBIBi'1 komme, wie das Gericht bereits für die Bezeichnung "Management-Seminare (der ASB) Heidelberg" in dem Urteil vom 18. Januar 1972 -6 U 84/71 - ausgeführt habe, auch die für den Schutz aus § 16 Abs. 1 UWG erforderliche Unterscheidungskraft und Namensfunktion zu. Die der Umgangssprache entnommene Sachbezeichnung "Management-Seminare" werde durch die Hinzufügung des Wortes in- dividualisiert. Dies werde durch den späteren zeitweiligen Zusatz "der ASB" und die nunmehrige Voranstellung von "ASB" mit Schrägstrich noch verstärkt. Der Kläger benutze die Bezeichnung "ASB/Management-Seminare HSHBf11 befugterweise für ein Erwerbsgeschäft im Sinne des § 16 UWG. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten haben Erfolg. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils (Seite 4) steht für die Revisionsinstanz unangreifbar fest, daß der Kläger seine Schulungskurse seit April 1967 unter der Bezeichnung "Management-Seminare H|^-9 zeitweilig auch unter der Bezeichnung "Management-Seminare der ASB HflBHl11 betreibt. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, daß er sich nach wie vor dieser Bezeichnung, seit 1974 der Bezeichnung "ASB/Management-Seminare HflHHIHI", bedient. Die gegen diese Feststellung gerichteten Verfahrensrügen der Revision sind unbegründet. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe denkgesetzwidrig das überreichte Prospektmaterial als Beweis dafür erachtet, daß der Kläger 11 die Worte "Management-Seminare als Geschäftsbezeichnung benutze. Prospekte - so meint sie die ein Programm für Semi- hielten, müßten, wenn sie ihren Zweck erfüllen sollten, diese Veranstaltungen als das bezeichnen, was sie seien. - Selbst wenn es zuträfe, daß der Kläger diese Bezeichnung nur auf den Prospekten für i n nager-Seminare benutze, würde das allein noch nicht ausschließen, daß gleichwohl die Bezeichnung als besondere Geschäftsbezeichnung i. S. des § 16 Abs. 1 UWG benutzt werden könnte. Tatsächlich verwendet der Kläger - wie sich aus den überreichten Anlagen ergibt -diese Bezeichnung nicht nur auf Prospekten, die Programme für in stattfindende Veranstaltun- gen enthalten, sondern auch auf denen, die sich mit Veranstaltungen in anderen Orten, z. B. in Baden-Baden befassen. Rechtlichen Bedenken begegnet es indes, daß das Berufungsgericht dieser Geschäftsbezeichnung auch ohne Verkehrsgeltung den Schutz des § 16 Abs. 1 UWG zubilligt. Die Worte "Management-Seminare" sind für sich allein von Haus aus nicht geeignet, einen bestimmten Geschäftszweig des Klägers unterseheidungs-kräftig zu kennzeichnen. Sie sind eine reine Sachbe-zeichnung und beinhalten lediglich einen Hinweis auf die Tätigkeit, nämlich die Fortbildung von Führungskräften der Wirtschaft. In welch starkem Maße die Worte Ein gang in den Sprachgebrauch der hier in Betracht kommenden Verkehrskreise gefunden haben, machen u. a. die von der Beklagten als Anlage B 31 überreichten Ausschnitte aus den Fachzeitschriften "manager magazin" H veranstaltete Ma f 12 "PLUS" und "Capital" aus dem Jahre 1974 deutlich. Dort werden Veranstaltungen einschlägiger Unternehmen unter der Sammelbezeichnung "Seminare" und "Management-Kurse" angekündigt; eine Übersicht über die Kosten der Veranstaltungen verschiedener Unternehmen steht unter der Überschrift: "Manager-Seminare: große Preisdifferenzen". Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der Wortverbindung "Manager-Seminare" ihrem Wesen nach keine Herkunftsfunktion zukommt; es meint jedoch, durch die Hinzufügung des Wortes "HÄI-■■■V erlange die der Umgangssprache entnommene Bezeichnung eine den Schutz des § 16 Abs. 1 UWG begründende individualisierende Kennzeichnungskraft. Dem kann nicht gefolgt werden. Allein die Hinzufügung einer auf den Sitz oder den räumlichen Tätigkeitsbereich des Unternehmens oder seines Geschäftszweigs hindeutenden Ortsbezeichnung reicht nicht aus, um einer reinen Sach- oder Tätigkeitsangabe die Funktion eines Herkunftshinweises zu verleihen (vgl. BGH GRUR 1957, 420, 427 - Getränke-Industrie; RG MuW XXVIII, 497, 498). An die Unterscheidungskraft solcher Bezeichnungen sind nicht zuletzt im Hinblick auf das Freihaltebedürfnis strenge Anforderungen zu stellen. Wollte man der Auffassung des Berufungsgerichts folgen, liefe das darauf hinaus, daß der Kläger die in seiner Branche geläufige reine SachbeZeichnung "Management-Seminare" und die diesen nahekommenden Bezeichnungen im Raum für sich monopoli- sieren könnte. Zumindest ohne Verkehrsgeltung für die Bezeichnung "Management-Seminare HIHHHHP4 hat er aus kennzeichenrechtlichen Gründen darauf keinen Anspruch . Das Berufungsurteil läßt nicht eindeutig erkennen, ob sich der Kläger zur Zeit noch dieser Bezeich- 13 nung bedient oder ob er nunmehr für den betreffenden Geschäftszweig ausschließlich die besondere Geschäftsbezeichnung "ASB/Management-Seminare ver- wendet, Eingangs des Tatbestandes (BU S. 4) heißt es, der Kläger betreibe seine Schulungskurse seit April 1967 unter der Bezeichnung "Management-Seminare 9 zeitweilig auch unter der Bezeichnung "Management-Seminare der ASB HMBV • den Gründen führt das Berufungsgericht aus (BU S. 15), auf der Vorderseite der Prospekte des Klägers fänden sich die Worte "Management-Seminare seit 1974 "ASB/Management-Seminare Es bleibt nach dem Berufungsurteil angesichts dieser Formulierungen offen, ob der Kläger 1974 die frühere Bezeichnung aufgegeben hat und ausschließlich zu der Verwendung der letztgenannten übergegangen ist. Aber selbst wenn er nunmehr nur noch die letztere benutzte und er für diese Schutz in Anspruch nehmen könnte, vermöchte er daraus das begehrte Verbot nicht herzuleiten. Die Beklagte benutzt die Buchstabenfolge "ASB" nicht; für den verbleibenden Bestandteil "Management-Seminare kann der Kläger aber - wie dargelegt - keinen selbständigen Schutz beanspruchen. II. Kann somit die Klage aus kennzeichenrechtlichen Gründen keinen Erfolg haben, bleibt zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die geltendgemachten Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichen Erwägungen gerechtfertigt sind. Der Kläger hat die Klage auch auf § 1 UWG gestützt und zur Begründung vorgetragen, die Beklagte habe sein in 25-iähriger, gemeinnütziger Tätigkeit aufgebautes Arbeitsergebnis wettbewerbswidrig, und zwar u. a. durch Nachahmung des Werbematerials, Abwerbung von Mitarbeitern und widerrecht- 14 - liehe Entnahme der Kundenliste ausgenutzt. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Anspruchsgrundlage nicht befaßt. Da insoweit zusätzliche tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, ist die Zurückverweisung geboten. III. Auf die Revision und die Anschlußrevision war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Krüger-Nieland Alff Schönberg v. Gamm Schwerdtfeger