Die Klägerin hat vorgetragon, sie habe im Herbst 1963 erstmals erfahren, daß die Beklagte im Geschäftsverkehr unter der Bezeichnung "if®" auf trete. daß die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch die unter Ziff.I, 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen in nicht rechtsverjährter Zeit entstanden ist oder noch entstehen wird. Überdies sei auf den Betätigungsgebieten der Parteien, die nicht übereinstimmten, sondern jedes spezialisiert seien und vom Verkehr auseinandergehalten würden, eine größere Anzahl ähnlich klingender Bezeichnungen bekannt, so daß sich der Verkehr daran gewöhnt habe, auf kleine Unterschiede zu achten. Feststellung des Berufungsgerichts hat die Klägerin den Bestandteil ihrer Firma "if®^ als Bezeichnung ihres Unternehmens auf ihren Mitteilungen, Briefbögen und Briefumschlägen schlagwortartig herausgestellt. Bas Berufungsgericht folgert daraus in Verbindung mit der weiteren Feststellung, daß "if®!1 unterscheidungskräftig und nach der Verkehrsauffassung geeignet ist, wie ein Name zu wirken, die Bezeichnung sei als besondere Bezeichnung eines Erv/erbsgeschäfts nach § 16 Abs. 1 UWG geschützt, auch wenn sie nicht Verkehrsgeltung erlangt habe. einer normalen Kennzeichnungskraft der Bezeichnung ’’ifJP" aus und weist den Einwand der Beklagten, im Geschäftsverkehr sei eine große Zahl anklingender Unternehncnsbezeichnungcn in Gebrauch, so daß der Verkehr sich daran gewöhnt habe, auf geringe Abweichungen zu achten, als unbegründet zurück* Dazu führt das Berufungsgericht im einzelnen aus, von den entgegengehaltenen Firmenabkürzungen und Firmenschlagworten hätten zunächst die auszuscheiden, die nicht im klanglichen Ähnlichkeitsbereich von "if®11 lägen (beispielsweise "Ifd") oder weiter entfernt seien, als der Abstand zwischen ’’if®” und "if®" betrage (beispielsweise !,ifon, "ife", ’’ifs1')« Außer Betracht zu lassen seien ferner Bezeichnungen, die auf anderen Gebieten der gewerblichen Betätigung benutzt würden (so '•iw®" als Kennzeichen einer Werbe- und Anzeigengesellschaft, "IF®11 Institut für angewandte Arbeitswissenschaft, ifa Fruchtagentur, ifah GmbH pharmazeutische Präparate, ifa Alfred Ifa-Garne, Ifa FäflHBP GmbH, Ifa Ufl||^| Film-AG, Ifa Flugzeug- und Motorenwerke, Ifa denn auch dieses Unternehmen betätige sich auf einem Gebiet, das von dem gewerblichen Betätigungsfeld der Klägerin verschieden sei. Unter diesen Umständen sei nach der Lebenserfahrung anzunehmen, daß sich die beteiligten Yerkehrskreise, wenn sie im geschäftlichen Yerkehr dem einen oder anderen Unternehmen begegneten, darüber klar seien, es wegen der Unterschiedlichkeit der Betätigungsgebiete mit verschiedenen Unternehmen zu tun zu haben. Für die Frage, ob die angegriffene Bezeichnung die Gefahr von Verwechslungen mit dem Unternehmen des Inhabers der Klagebezeichnung begründet, ist allerdings die Kennzeichnungskraft dieser Bezeichnung von Bedeutung, die durch eine erhebliche Benutzung ähnlicher Drittzeichen geschwächt werden kann. Insoweit hat das Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsverstoß dargelegt, daß die von der Beklagten entgegengehaltenen Bezeichnungen, soweit sic den Bestandteil "ifa” enthalten und daher an sich geeignet wären, die Kennzeichnungskraft des Klagezeichens zu schwächen, von Unternehmen benutzt werden, die branchenmäßig so weit von dem Tätigkeitsbereich der Klägerin entfernt sind, daß die angesprochenen Yerkehrskreise auch bei flüchtiger Betrachtung sie nicht mit dem Unternehmen der Klägerin in Verbindung bringen. Wenn auch der Schutz nach § 16 Abs. 1 UWG weder ein Wettbewerbsverhältnis noch Gleichartigkeit der von den Parteien vertriebenen Waren im Sinne des Warenzeichengesetzes voraussetzt, dürfen die Geschäftsbereiche sich wirtschaftlich nicht so fernstehen, daß nicht mehr ernstlich mit der Möglichkeit gerechnet werden kann, ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise werde aus der Übereinstimmung oder der Ähnlichkeit der Bezeichnungen auf das Vorhandensein geschäftlicher Zusammenhänge zwischen beiden Betrieben schließen. Demgegenüber rügt die Revision (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe sich bis Oktober 1963 nur mit der Untersuchung von Absatzchancen für Haushaltsgeräte befaßt, nicht berücksichtigt und deshalb zu Unrecht die für die Annahme der Verwechslungsgefahr erforderliche Nähe der Tätigkeitsgebiete der Parteien bejaht. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen vielmehr klar erkennen, daß das Berufungsgericht sich mit diesem Einwand der Beklagten befaßt und ihn auf Grund der vorliegenden Unterlagen zurückgewiesen hat, aus denen sich Überschneidungen der beiderseitigen Tätigkeitsgebiete ergeben. Das Berufungsgericht hat auch den von der Beklagten erhobenen Einwand der Verwirkung ohne Rechtsirrtum als un begründet zurückgewiesen. Ber Einwand der Beklagten, sie sei infolge von Pressemitteilungen nun einmal unter bekannt geworden und habe nunmehr einen beachtlichen Besitzstand, der ihr erhalten bleiben müsse, entfalle zugleich mit der Zurückweisung des Einwandes der Verwirkung. Biese Ausführungen stehen in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats; danach kommt es für den Verwirkungseinwand entscheidend darauf an, daß die beklagte Partei, die eine Kennzeichnung redlich in Benutzung genommen hat, auf Grund der gesamten Umstände der Auffassung sein durfte, der Gebrauch der Bezeichnung werde von dem Berechtigten geduldet (BGHZ 26, 52, 65 -Sherlock Holmes; BGH GRUR 1963, 430, 433 - Erdener Treppchen), oder anders formuliert, daß durch eine länger andauernde ungestörte Benutzung einer Bezeichnung ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, v/enn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat. Wenn das Berufungsgericht ausführt, wegen der offenbaren Verwechslungsfähigkeit sei der Zeitraum von zwei Jahren zu kurz, mithin ersichtlich folgert, daß bei dem gegebenen Sachverhalt die Beklagte nicht redlicherweise annehmen durfte, die Klägerin werde die Benutzung der verwechslungsfähigen Kennzeichnung dulden, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Den von der Revision wiederholten Hinweis auf die Benutzung der von der Beklagten in Anspruch genommenen Bezeichnung in Presseveröffentlichungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß deshalb zurückgewiesen, weil die früheste der vorgelegten Veröffentlichungen aus dem Jahre 1963 stammt, die Klägerin aber noch in demselben Jahr von der Beklagten Unterlassung der Benutzung gefordert hat. Da die Beklagte nach den Feststellungen des Berufung gerichts redlicherweise unter Berücksichtigung aller Umstände nicht davon ausgehen durfte, die Klägerin werde die Benutzung der Bezeichnung dulden, besteht auch entgegen der Auffassung der Revision kein schutzwürdiger Besitzstand der Beklagten in dem oben bezeichneten Sinne, mag auch die Bezeichnung "iff^* durch zahlreiche Presseveröffentlichungen in weiteren Verkehrskreisen bekannt geworden sein.
2041 055 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 29. März 1968 Zug, Justizaugestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle URTEIL in dem Rechtsstreit der Firma iflHi Institut für angewandte Sozialwissenschaft, Gesellschaft mit beschrankter Haftung, Bad ^ straße gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Br. Herbert AHB und Klaus Bi| - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Prof. Br. und Br. - gegen die Firma IFflP Institut für Absatzforschung Andreas WifmB, FrflHBPstraße, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Br. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Br. Sprenkmann, Br. Mösl, Älff und Br. Merkel für Hecht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilse nats des Oberlandesgerichts in Frankfurt vom 24. März 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bie Klägerin ist seit dem 6. März 1958 im Handelsregister in Wi^^^p unter der Firma "iflP Institut für Absatzforschung Andreas eingetragen. Sie tritt im Geschäftsverkehr auch unter der Bezeichnung "I^p1, meistens in der Schreibweise “ifflp* auf und gibt unter anderem “Mitteilungen des IF^pInstituts für Absatzforschung“ unter dem Titel “Ber if^^Bienst“ heraus, wobei das Wort “if®P’ besonders herausgestellt ist. Bie Beklagte treibt sozialwissenschaftlichc Beratung mittels statistischer, demoskopischer und psychologischer Analysen. Sie ist im Handelsregister seit dem 2. März I960 unter der Firma “Institut für angewandte Sozialwissonschaft - Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ eingetragen. In Geschäftsverkehr bedient sie sich, insbesondere auf ihren Veröffentlichungen der KurzbeZeichnung ,rIf®”, meistens in der Schreibweise Mif®H. Die Klägerin hat vorgetragon, sie habe im Herbst 1963 erstmals erfahren, daß die Beklagte im Geschäftsverkehr unter der Bezeichnung "if®" auf trete. Sie habe die Beklagte im November 1963 vergeblich aufgefordert, die Abkürzung "if®” nicht mehr zu verwenden. Die Bezeichnung "if®" habe sie auch gegenüber anderen Unternehmen, erfor dorlichenfalls durch Klageerhebung, verteidigt, so gegenüber Firmen, die unter Bezeichnungen wie nIF®» und ”11*» aufgetreten seien. Auf dem Betätigungsgebiet der Farteien seien Firmennamen oder Unternehmensbezeichnungen, durch deren Bekanntwerden die Kennzeichnungskraft von ''if®» hätte geschwächt werden können, nicht in Gebrauch. Die Klägerin hat beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meldung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftsträfe zu unterlassen, in der Werbung und/oder im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung ,fIF®n firmen- oder warenzeichenmäßig zu verwenden, 2. darüber Auskunft zu erteilen, in weichem Umfang sie die unter Ziff. I, 1 bezeich-neten Zuwiderhandlungen in nicht rechtsverjährter Zeit vorgenommen hat, II, festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch die unter Ziff. I, 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen in nicht rechtsverjährter Zeit entstanden ist oder noch entstehen wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, daß die Klägerin für die Bezeichnung "if®M keinen Schutz in Anspruch nehmen könne. Biese Bezeichnung sei weder kennzeichnend noch unterscheidungskräftig. Die Durchsetzu g dieser Bezeichnung im Ver- kehr könne die Klägerin nicht nachweisen. Überdies sei auf den Betätigungsgebieten der Parteien, die nicht übereinstimmten, sondern jedes spezialisiert seien und vom Verkehr auseinandergehalten würden, eine größere Anzahl ähnlich klingender Bezeichnungen bekannt, so daß sich der Verkehr daran gewöhnt habe, auf kleine Unterschiede zu achten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Ober- landesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge aus dem Berufungsrechtszug weiter; die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Nach der auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts hat die Klägerin den Bestandteil ihrer Firma "if®^ als Bezeichnung ihres Unternehmens auf ihren Mitteilungen, Briefbögen und Briefumschlägen schlagwortartig herausgestellt. Bas Berufungsgericht folgert daraus in Verbindung mit der weiteren Feststellung, daß "if®!1 unterscheidungskräftig und nach der Verkehrsauffassung geeignet ist, wie ein Name zu wirken, die Bezeichnung sei als besondere Bezeichnung eines Erv/erbsgeschäfts nach § 16 Abs. 1 UWG geschützt, auch wenn sie nicht Verkehrsgeltung erlangt habe. Biese Auffassung entspricht den bereits vom Reichsgericht und von dem früheren I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen (BGHZ 11, 214; Lindenmaier LM Br. 9 zu § 16 UWG). Entgegen der Meinung der Revision kann auch ein Firmenbestandteil als besondere Bezeichnung des Brv/erbs-geschäfts im geschäftlichen Verkehr herausgestellt werden und, falls der Bestandteil unterscheidungskräftig und nach der Verkehrsauffassung seiner Natur nach geeignet ist, wie ein Name zu wirken, den Schutz der besonderen Bezeichnung auch ohne Verkehrsgeltung genießen. Biese Voraussetzungen sind bei der Bezeichnung "if®“ gegeben, die als Kernbestandteil der Firma der Klägerin anzusehen und geeignet ist, im Verkehr als besondere Bezeichnung des Unternehmens der Klägerin verwendet zu werden. II. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Bezeichnungen "if®1 und "if®" auch nach Schriftbild und Klang verwechslungsfähig. Bei der großen Ähnlichkeit der beiden Bezeichnungen kann das, von den noch zu erörternden Besonderheiten abgesehen, nicht ernstlich bezweifelt werden. 1. a) Bas Berufungsgericht geht mit dem Landgericht von 6 einer normalen Kennzeichnungskraft der Bezeichnung ’’ifJP" aus und weist den Einwand der Beklagten, im Geschäftsverkehr sei eine große Zahl anklingender Unternehncnsbezeichnungcn in Gebrauch, so daß der Verkehr sich daran gewöhnt habe, auf geringe Abweichungen zu achten, als unbegründet zurück* Dazu führt das Berufungsgericht im einzelnen aus, von den entgegengehaltenen Firmenabkürzungen und Firmenschlagworten hätten zunächst die auszuscheiden, die nicht im klanglichen Ähnlichkeitsbereich von "if®11 lägen (beispielsweise "Ifd") oder weiter entfernt seien, als der Abstand zwischen ’’if®” und "if®" betrage (beispielsweise !,ifon, "ife", ’’ifs1')« Außer Betracht zu lassen seien ferner Bezeichnungen, die auf anderen Gebieten der gewerblichen Betätigung benutzt würden (so '•iw®" als Kennzeichen einer Werbe- und Anzeigengesellschaft, "IF®11 Institut für angewandte Arbeitswissenschaft, ifa Fruchtagentur, ifah GmbH pharmazeutische Präparate, ifa Alfred Ifa-Garne, Ifa FäflHBP GmbH, Ifa Ufl||^| Film-AG, Ifa Flugzeug- und Motorenwerke, Ifa ■■■■■» Knopf- und Metallwarenfabrik, Ifa-lfl^» Import Export, Ifa Inkassogemeinschaft für Abzahlungsfälle, Ifa Internationale Fernsehagentur, Ifa Internationale Filatclie Ausstellung e. V,, Ifa Textildruck, Ifag Industrie- und Fahrzeug-Vertrieb)* Auch der Hinweis der Beklagten auf die Firma nI.F«A.S.”, nInternational Financial Advisory Service, die aach der Be- hauptung der Beklagten ihr die Benutzung von nif®,f gestattet habe, sei ohne Bedeutung? denn auch dieses Unternehmen betätige sich auf einem Gebiet, das von dem gewerblichen Betätigungsfeld der Klägerin verschieden sei. Während die Klägerin im Wege der Matcrialsammlung und 7 Befragung Erhebungen veranstalte, aus denen sie markt-politische und soziologische Schlüsse ziehe, gebe die Firma lf)0 - Informationen, Berichte und Empfehlungen auf dem Gebiet der Wirtschaftsberatung insbesondere bei Wertpapieren, wobei sie sich im.wesentli-chen auf Mitteilungen über Kapitalverhältnisse und Banditen beschränke, Börsenberichte bringe und Börsentips gebe. Unter diesen Umständen sei nach der Lebenserfahrung anzunehmen, daß sich die beteiligten Yerkehrskreise, wenn sie im geschäftlichen Yerkehr dem einen oder anderen Unternehmen begegneten, darüber klar seien, es wegen der Unterschiedlichkeit der Betätigungsgebiete mit verschiedenen Unternehmen zu tun zu haben. b) Biese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Für die Frage, ob die angegriffene Bezeichnung die Gefahr von Verwechslungen mit dem Unternehmen des Inhabers der Klagebezeichnung begründet, ist allerdings die Kennzeichnungskraft dieser Bezeichnung von Bedeutung, die durch eine erhebliche Benutzung ähnlicher Drittzeichen geschwächt werden kann. Insoweit hat das Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsverstoß dargelegt, daß die von der Beklagten entgegengehaltenen Bezeichnungen, soweit sic den Bestandteil "ifa” enthalten und daher an sich geeignet wären, die Kennzeichnungskraft des Klagezeichens zu schwächen, von Unternehmen benutzt werden, die branchenmäßig so weit von dem Tätigkeitsbereich der Klägerin entfernt sind, daß die angesprochenen Yerkehrskreise auch bei flüchtiger Betrachtung sie nicht mit dem Unternehmen der Klägerin in Verbindung bringen. 2. Bas Berufungsgericht hat auch entgegen der Auffassung der Revision die vom erkennenden Senat in ständiger Recht- oprechung vertretenen Grundsätze ‘beachtet, wonach die Beurteilung der Verv/echslungsgel'ahr auch durch die Nähe .1 oder Ferne der Tätigkeitsgebiete der Inhaber der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen beeinflußt wird. Wenn auch der Schutz nach § 16 Abs. 1 UWG weder ein Wettbewerbsverhältnis noch Gleichartigkeit der von den Parteien vertriebenen Waren im Sinne des Warenzeichengesetzes voraussetzt, dürfen die Geschäftsbereiche sich wirtschaftlich nicht so fernstehen, daß nicht mehr ernstlich mit der Möglichkeit gerechnet werden kann, ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise werde aus der Übereinstimmung oder der Ähnlichkeit der Bezeichnungen auf das Vorhandensein geschäftlicher Zusammenhänge zwischen beiden Betrieben schließen. Dabei ist jeweils auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen und zu berücksichtigen, daß eine 'Wechselwirkung zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete und dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen besteht (vgl. BGH GHUR 1966, 267, 269 - White Horse). Insoweit führt das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum aus, beide Parteien betrieben, wie sich aus ihren Veröffentlichungen ergebe, auf gleichen soziologischen und marktpolitischen Gebieten Materialsammlungen, setzten dafür unter anderem das Mittel der Meinungsforschung ein und würden zu dem Teil von denselben Auftraggebern in Anspruch genommen. Es sei auf die Gemoinsamkeitemmnd Überschneidungen der Betätigungsgebiete abzustellen, da durch sie die beteiligten Verkehrs-* kreise beim Anblick der sehr stark verwechslungsfähigen Firmenbezeichnungen zu der Auffassung gelangen könnten, es handele sich um das gleiche Unternehmen oder um Unternehmen, die miteinander in geschäftlichen oder organisatorischen Verbindungen ständen. ~ 9 - Demgegenüber rügt die Revision (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe sich bis Oktober 1963 nur mit der Untersuchung von Absatzchancen für Haushaltsgeräte befaßt, nicht berücksichtigt und deshalb zu Unrecht die für die Annahme der Verwechslungsgefahr erforderliche Nähe der Tätigkeitsgebiete der Parteien bejaht. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen vielmehr klar erkennen, daß das Berufungsgericht sich mit diesem Einwand der Beklagten befaßt und ihn auf Grund der vorliegenden Unterlagen zurückgewiesen hat, aus denen sich Überschneidungen der beiderseitigen Tätigkeitsgebiete ergeben. Das Berufungsgericht war nicht genötigt, im einzelnen zu diesen Unter-lagen Stellung zu nehmen. Gerade auch aus der von der Revision besonders hervorgehobenen Äußerung der Beklagten in dem Schriftsatz vom 27. Januar 1966 durfte das Berufungsgericht folgern, daß die Tätigkeitsbereiche der Parteien sich jedenfalls zu dem Teil auch der Sache nach soweit nähern, daß es fraglich ist, welchem Gebiet die Tätigkeiten zuzurechnen sind, und daß deshalb jedenfalls nach dem Eindruck eines nicht unerheblichen Teiles der angesprochenen Verkehrskreise eben wegen der exakt nur schwer zu trennenden Tätigkeitsbereiche die Verwechslungsgefahr zu bejahen ist. Auf eine genaue Abgrenzung kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht an, darum auch nicht auf ein Auszählen der einzelnen Unterlagen im Sinne der Revision. III. Das Berufungsgericht hat auch den von der Beklagten erhobenen Einwand der Verwirkung ohne Rechtsirrtum als un begründet zurückgewiesen. Das Berufungsgericht führt dazu aus, schon der Vortrag der Beklagten im Laufe des Rechts-Streits sei widerspruchsvoll. Folge man dem Vortrag der 10 Beklagten in der Berufungsinstanz, wonach sie die angegriffene Bezeichnung seit dem 1. September 1961 in kleinem Bruck auf ihren Briefbögen benutze, dann schein tore eine Verwirkung an der Kürze des zur Begründung angeführten Zeitraumes von zwei Jahren. Die von der Beklagten vorgelcgten Presseausschnitte seien ohne Bedeutung, weil sie frühestens aus dem Jahre 1963 stammten. Schließlich habe die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag, sie habe nur ”zuweilen" die Bezeichnung "if^” in Alleinstellung gebraucht, nicht eindeutig zurückgenommen. Ber Einwand der Beklagten, sie sei infolge von Pressemitteilungen nun einmal unter bekannt geworden und habe nunmehr einen beachtlichen Besitzstand, der ihr erhalten bleiben müsse, entfalle zugleich mit der Zurückweisung des Einwandes der Verwirkung. Biese Ausführungen stehen in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats; danach kommt es für den Verwirkungseinwand entscheidend darauf an, daß die beklagte Partei, die eine Kennzeichnung redlich in Benutzung genommen hat, auf Grund der gesamten Umstände der Auffassung sein durfte, der Gebrauch der Bezeichnung werde von dem Berechtigten geduldet (BGHZ 26, 52, 65 -Sherlock Holmes; BGH GRUR 1963, 430, 433 - Erdener Treppchen), oder anders formuliert, daß durch eine länger andauernde ungestörte Benutzung einer Bezeichnung ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, v/enn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat. Wenn das Berufungsgericht ausführt, wegen der offenbaren Verwechslungsfähigkeit sei der Zeitraum von zwei Jahren zu kurz, mithin ersichtlich folgert, daß bei dem gegebenen Sachverhalt die Beklagte nicht redlicherweise annehmen durfte, die Klägerin werde die Benutzung der verwechslungsfähigen Kennzeichnung dulden, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Den von der Revision wiederholten Hinweis auf die Benutzung der von der Beklagten in Anspruch genommenen Bezeichnung in Presseveröffentlichungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß deshalb zurückgewiesen, weil die früheste der vorgelegten Veröffentlichungen aus dem Jahre 1963 stammt, die Klägerin aber noch in demselben Jahr von der Beklagten Unterlassung der Benutzung gefordert hat. Da die Beklagte nach den Feststellungen des Berufung gerichts redlicherweise unter Berücksichtigung aller Umstände nicht davon ausgehen durfte, die Klägerin werde die Benutzung der Bezeichnung dulden, besteht auch entgegen der Auffassung der Revision kein schutzwürdiger Besitzstand der Beklagten in dem oben bezeichneten Sinne, mag auch die Bezeichnung "iff^* durch zahlreiche Presseveröffentlichungen in weiteren Verkehrskreisen bekannt geworden sein. 12 IV. Pa das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. fehle Sprenkmann Mösl Alff Merkel