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BGH · I ZB 89/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZB 89/60

Die beiden erwähnten Muster der Klägerin zeigen Pendel,bei denen Baldachin und Schalenhalter durch eine Schnur verbunden sind; auf den Abbildungen ist jeweils auch der Formkörper unterhalb des Schalenhalters, und zwar bei dem einen Muster ein Glaskörper, bei dem anderen ein Glaskörper mit einem darüber gebreiteten Schirm zu sehen. Namentlich die Form des Hota-tionsparaboloides für Baldachin und Schalenhalter von-’P.en-deln sei bereits bei zahlreichen Erzeugnissen aus der Zeit vor der Anmeldung des Musters der Klägerin verwendet) worden. Das Berufungsgericht hat das aus Baldachin, Schalenhalter und Verbindungsschnur bestehende Pendel als Teil-Kombination der vollständigen Leuchte angesehen und ausgeführt, wenn diese Kombination für sich betrachtet die Voraussetzungen des Geschmacksmusterschutzes erfülle, also ein neues und eigentümliches Erzeugnis darstelle, sei sie ohne Rücksicht darauf schutzfähig, ob der geschmackliche Gesamteindruck der vollständigen Leuchte von der Gestaltung weniger des Pendels*als der sonstigen Teile, beispielsweise des Schirms geprägt sei. 2. Dem Berufungsgericht ist darin beizut*eten$ daß das Recht aus einem Geschmacksmuster - von den Ausnahmetatbeständen der §§ 4- und 6 GeschmMG abgesehen - auch durch die Nachbildung von Teilen des Musters verletzt wird, sofern der nachgebildete Teil für sich allein die Die weitere rechtliche Beurteilung wird aber von diesem abweichenden Ausgangspunkt nicht beeinflußt; denn die vom Berufungsgericht erörterten Umstände sind hierfür ohne Rücksicht darauf maßgebend, ob das Pendel als selbständiges Muster oder nur als jeweiliger Teil der beiden Leuchtenmuster angesehen wird. Sie wendet sich jedoch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß das Pendel der Klägerin in seiner oben wiedergegebenen geschmacklichen Wirkung bei einem Vergleich mit den einzelnen vorbekannten Erzeugnissen als neu anzusprechen sei. Da das Berufungsgericht danach die objektive Neuheit des Klagemusters festgestellt hat, brauchte es nicht zu entscheiden, ob der Geschmacksmusterschutz nicht lediglich voraussetzt, dafi das zu schützende Muster subjektiv neu, d.h. vom Urheber nicht nachgebildet worden ist, und ob nicht der Beklagte daher zur Widerlegung der Neuheitsvermutung sogar hätte dartun müssen, daß die Klägerin ihre Pendelform ihrerseits von einem Vorbild übernommen hatte (vgl. 4 schrift "Design”, Februar 1955) und den im Prospekt der * Firma KfllHP von 1953 abgebildeten sogenannten Halbkugel-Baldachinen (Nr. 383) und Schalenhaltern mit Entlüftung (Nr. 318), hinsichtlich deren die Revision die Anwendung des Neuheitsbegriffs zur Nachprüfung stellt, hat das Berufungsgericht dargelegt, schon der erste Blick lehre, daß keine dieser Formen in einem wesentlichen Merkmal mit dem Klagemuster übereinstimme. - offenbar wiederum einem mit Stutzen versehenen Rohrpendel - eine nur unvollkommene Anschauung; denn sie soll in erster Iiinie nicht das Pendel, sondern den darunter befindlichen Reflektors chirm zeigen, auf dessen Gestaltung es bei dem für große Räume wie Warenhäuser, Werkshallen, Kirchen, Aueotellungsgebäude und dergl. Im übrigen konnte das Berufungsgericht auch hier von der Erörterung einzelner Merkmale absehen, da schon auf der Abbildung offen zutage tritt, das der Schalenhalter nach oben hin weniger schlank als der des Klagemusters gestaltet ist und daß auch nicht der Eindruck scheinbarer Übereinstimmung von Schalenhalter und Baldachin* erv/eckt wird, der beim Klagemuster trotz der maßstäblichen Abweichung beider Elemente als eines der wesentlichen Merkmale zu gelten hat. 195), auf das die Revision sich in diesem Zusammenhang weiterhin bezieht, sind nach der rechtlich nicht angreifbaren Feststellung des Berufungsgerichts Baldachin und Schalenhalter annähernd halbkugel-förmig gestaltet. Außerdem sind bei dem Amü-Pendel in der dem Klagemuster entsprechenden Ausbildung als Schnurpendel (aaO rechte Abbildung) an Baldachin und Schalenhalter Stutzen erkennbar, die wegen ihrer im Berufungsurteil ausdrücklich hervorgehobenen auffälligen Länge ein die Gesamtwirkung dieses Pendels beeinflussenden, beim Klagemuster aber nicht vorgesehenes Pormelement darstellen. S. 53) hat das Berufungsgericht die geschmackliche Abweichung vom Klagemuster außer in den Hohranschlußstutzen vor allem darin gesehen, daß Baldachin und Schalenhalter, die übrigens auch hier nicht den Eindruck der Übereinstimmung hervorrufen, in ihrer Linienführung am schmaleren Ende nicht spitz zulaufen, sondern betont in die Horizontale umschwenken. Gegen diese Betrachtungsweise läßt sich rechtlich um so weniger etwas einwenden, als die vom Berufungsgericht festgestellte Neigung zur Horizontalen sich bei dem S^l^^-Pendel PG 5 auch noch in einem vorspringenden Hingabsatz an dem sich dadurch verbreiternden unteren Ende des Schalenhalters zeigt, auf den im Berufungsurteil nicht ausdrücklich hingewiesen wird, dessen Bedeutung im Hahmen des vom Klagemuster verschiedenen Gesamteindrucks die Beurteilung durch den Tatrichter aber offensichtlich mitbeeinflußt hat. gericht die Neuheitsschädlichkeit mit der Begründung verneint, daß dieses Einzelteil schon als solches nicht geeignet sei, den auf dem Zusammenwirken mehrerer Elemente beruhenden geschmacklichen Eindruck der streitigen Kombination vorv/egsunehmen, daß es sich aber vom Klagemuster außerdem 3. Bie zur Präge der Neuheit getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts können nicht dadurch erschüttert werden, daß die Revision Umrißzeichnungen überreicht hat, auf denen nach ihrem Vortrag die von ihr als neuheitsschädlich gewerteten vorbekannten Modelle maßstabgetreu wiedergegeben sein sollen. Wenn diese Zeichnungen geeignet wären, bei den abgebildeten Modellen oder einzelnen von ihnen einen anderen ästhetischen Eindruck zu vermitteln, als dies bei den vom Tatrichter gewürdigten.?Abbildungen und Modellen der Fall war, würde es sich um neues Tatsachenmaterial handeln, das in der Revisions ins tanz unbeachtlich wäre. Baß das Berufungsgericht bei der Würdigung der ihm vorgelegten Abbildungen und Muster unter Verletzung des § 286 Z in einem das Ergebnis beeinflussenden Maße wesentliche Übereinstimmungen zwischen dem Klagemuster und vorbekannten Erzeugnissen übersehen oder nicht vorhandene Abweichungen als gegeben angenommen hat, ist aus den Umrißzeichnunge zudem nicht ersichtlich. Die Revision rügt schließlich noch, ., das Berufungsgericht hätte den vom Beklagten erbotenen Sachverständigenbeweis darüber erheben müssen, daß paraboloide Körper für die Herstellung von Baldachinen und Schalenhaltern schon vor der Anmeldung des Geschmacksmusters der Klägerin allgemein bekannt und gebräuchlich gewesen seien« Diese Rüge geht fehl. Das Berufungsgericht hat dem Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen nicht stattgegeben, weil es der Ansicht ist, die Neuheit eines Geschmacksmusters lasse sich nur dadurch ausräumen, daß vorbekannte Modelle oder Abbildungen vorgelegt werden, die eine genaue Feststellung des geschmacklichen Eindrucks und Vergleichs zulassen. Jedenfalls kann es im Geschmacksmusterprozeß zur Frage der Neuheit des Klagemusters auf eine Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten grundsätzlich nur insoweit ankommen, als durch das Gutachten rechtserhebliches Material für die dem Gericht eigenverantwortlich obliegende Beurteilung dieser Frage beigebracht werden kann (vgl. Die im vorliegenden Falle unter Beweis gestellte Tatsache, daß für Baldachin und Schalenhalter von Leuchtenpendeln die Verwendung paraboloider Körper schon vor dem Anmeldetage des Klagemusters gebräuchlich gewesen sei, hätte indessen der Neuheit dieses Musters nicht entgegengestanden. Die maßgebende Gesamtwirkung des Pendels Nr. 1817 der Klägerin, wie das Berufungsgericht sie festgestellt hat, beruht nicht auf der Verwendung solcher Körper schlechthin, für welche die Klägerin keinen Schutz beansprucht. zielt wurde, und aus der Verbindung gerade so geformter paraboloider Körper miteinander, die dem Klagemuster die schlichte, vertikal fließende Linienführung verleiht, Dementsprechend hat das Berufungsgericht bei der Behandlung des Sistrah-Pend'ols ZP 4 ausdrücklich bemerkt, an diesem Modell zeige sich, daß die bloße Wiederholung paraboloider gleichgeformter Körper noch nicht ausreiche, um die geschmackliche Note des Klagemusters zu erzielen. Bei dieser Sachlage war die vom Beklagten unter Sachverständigenbeweis gestellte Tatsache, daß der Gebrauch solcher Körper als Pendelelemente üblich gewesen sei, für die Frage der Neuheit dieses Musters unerheblich. 1. Bas Berufungsgericht hat in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH GRUB 1958, 509, 510 - Schlafzimmer; GRUR I960, 256, 259 - Ch&rie; 395, 396 - Dekorationsgitter) geprüft, ob bei zusammenfassender Berücksichtigung der gesamten geschmacklichen Vorarbeit, die auf dem Gebiete der Pendelherstellung geleistet worden war, das Erzeugnis der Klägerin noch als Ergebnis einer individuellen schöpferischen Leistung gewertet werden könne,* die über das Durch-schnittskönnen eines Mustergestalters hinauagehe. Die hieraus gezogene Folgerung des Berufungsgerichts, daß das Pendel Kr, 1817 der Klägerin den für ein Geschmacksmuster erforderlichen Grad eigenschöpferischer Leistung aufweise, ist rechtlich bedenkenf 3jei. Das Berufungsgericht hat dabei zutreffend beachtet, daß die Anforderungen an den schöpferischen Gehalt der Leistung nicht überspannt v/erden dürfen, sondern daß anders als bei der Beurteilung eines Erzeugnisses als Kunstwerk im Sinne des Kunstschutzes für die Schutzfähigkeit eines Geschmacksmusters schon ein geringeres Maß an Eigenart genügt (BGH GRUR 1958, 909, 510 - Schlafzimmer; GRUR I960, 256, 259 - ChSrie). Sie macht geltend, die kennzeichnenden Merkmale des Klagemusters, insbesondere die Form des Baldachins und die des Schalenhalters, seien schon bekannt gewesen; in der Abflachung der Kuppel und dem Weglassen der auch früher nur bei einem Teil der Rohrpendelleuchten, nicht jedoch bei Schnurpendelleuchten gebräuchlichen Anschlußstutzen seien lediglich geringfügige, nicht über das Durchschnitts können eines Musterzeichners hinausgehende Abweichungen zu erblicken; das dann noch übrig bleibende bloße Zusammen-setzen der beiden Teile zu einem Pendel sei keine schöpferische Leistung. b) Diesen Abführungen kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil ihr Ausgangspunkt, nämlich die Vorwegnahme der für das Klagemuster kennzeichnenden Merkmale durch entgegengehaltene Modelle, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zutrifft. Diese Leuchten weisen aber auffällige, den Eindruck wesentlich beeinflussende AnschlußBtutzen auf.Bei dem nicht mit Stutzen ausgestatteten Pendel der Firma BAG (Zeitschrift "Design" aaO), auf das die Revision sioh bei ih£er Rüge beruft, handelt es sich dagegen anders als beim Klagemuster tun Soweit die Revision in diesem Zusammenhang ferner auf das als Anlage A“x3 überreichte Einzelteil der Firma hinweist, kann sie schon deshalb nicht durchdringen, weil dieses Einzelteil keinen Rückschluß auf die Gestaltung des vollständigen Pendels als Rohr- oder Schnurpendel gestattet. Im übrigen stellt die Revision es bei ihren Einwänden gegen die Anerkennung des Klagemusters als eigenschöpferische Leistung im Grunde darauf ab, daß bei diesem Muster gewisse allgemeine Formprinzipien - das Rotationsparaboloid, die kelchföxmige Ausbildung, die (beim Klagemuster zwar nicht maßstäbliche, aber scheinbare) Übereinstimmung von Baldachin und Schalenhalter - wiederkehren, wie sie für Einzelteile von Pendeln allerdings schon verwendet worden waren. Dabei wird jedoch verkannt, daß für die Beurteilung der Eigentümlichkeit nicht anders wie für die der Neuheit allein die konkrete Ausgestaltung beim Klagemuster entscheidend ist, aus der die Gesamtwirkung des Pendels sich ergibt. hat das Berufungsgericht bei der Würdigung der geschmacklichen Vorarbeit zudem angenommen, daß auf dem hier in Betracht kommenden, dem Tatrichter nicht femliegenden Gebiet schon kleine Nuancen bereits geeignet sein können, den eigentümlichen geschmacklichen Eindruck zu bestimmen und z.u verändern. Angesichts der in den Vorinstanzen vorgelegten Abbildungen und Musterstücke ist auch die Rüge der Revision nicht gerechtfertigt, das Berufungsgericht habe die geschmackliche Entwicklungslinie außer acht gelassen, die auf das Klagemuster hingeführt oder am Anmeldetage den Stand dieses Musters sogar bereits erreicht habe. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht auch hier zutreffend von der ästhetischen Gesamtwirkung ausgegangen, hinter der unterschiedliche Einzelheiten wie die noch um ein geringes schmalere und spitzere Parabelform und die nicht nur scheinbare, sondern maßstäbliche Übereinstimmung von Baldachin und Schalenhalter bei dem Pendel des Beklagten zurücktreten. Es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß bei dem Erzeugnis des Beklagten Diese bereits erwähnten Abweichungen sind eher, geeignet, die von der Klägerin erstmals entwickelte geschmackliche Grundlinie noch zu unterstreichen, während sie andererseits in den vor der Anmeldung des Klagemusters bekannten Erzeugnissen ebensowenig wie dieses ein Vorbild finden. Der Federkorb als zusätzliches Element hebt die Wirkung des auch bei dieser Verletzungs-form in vollem Umfange übernommenen geschützten Musters nicht auf; denn auch bei den mit ihm versehenen Pendeln tritt die Verbindungsschnür, deren Verlängerung oder Verkürzung durch den Federzug ermöglicht wird, regelmäßig so in Erscheinung, daß durch die dem Klagerauster eigentümliche Gestaltung von Baldachin und Schalenhalter der ästhetische Eindruck des sanften Übergangs von diesen beiden Elementen zur vertikalen Schnurlinie hervorgerufen wird, der für das Klagemuster wesentlich ist. Bei dieser vom Tatrichter festgestellten Sachlage hätte der Beklagte Tatsachen beweisen müssen, die den ernstlichen Schluß gestattet hätten, daß dem Gestalter der Verletzungsformen das geschützte Muster nicht bekannt war und ihm die Kenntnis dieses Musters auch nicht durch Beschreibungen oder Anregungen Dritter vermittelt worden ist, die das Muster gesehen hatten (BGH GRUR 1958, 509, 511 - Schlafzimmer; BGH vom 7. Die Revision verkennt auch in diesem Zusammenhang, daß das Muster der Klägerin neu und eigentümlich war, und daß dies dem Beklagten, der, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, während des ganzen Rechtsstreits keine einzige, dem Klagemuster annähernd ähnliche ältere leuchte vorgelegt hat, als Fachmann nicht entgehen konnte.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 242 BGB § 97 ZPO
ErzeugnisKlagemusterBerufungsgerichtpendelnmusternKlägerinKlagemustersRevision

Volltext der Entscheidung

2518 013
I ZB 89/60
Verkündet am 9* März 1962 Grunau, Justizhauptsekretär Urkundsbeamter aer Geschäftsstelle
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Hamen des Volhes
 In dem Hechtsstreit
 des unter der Firma HeinrichM^fc Co« handelnden Einzelk^röguis Hermann	in	RüflHW«
Beklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Br.
gegen
 die Firma HflHP & Sohn, Leuchtenfabrik, Allein-inhaber Kaufmann Willy HflBHHBP in LüflflHiV (W4H),
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	%chtsanwalt Br« 4HHP -
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
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mündliche Verhandlung vom 9« März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br« h. c. Wilde und der Bundesrichter Br. Spreng, Jungbluth, Pehle und Claßen
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BÜsseldorf vom 22« März I960 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien stellen Leuchten her und vertreiben sie.
Die Klägerin hat am 28. April 1956 bei dem Amtsgericht Lüdenscheid eine Reihe von Modellen für plastische Erzeugnisse angemeldet und dazu einen verschlossenen Umschlag mit Fotografien und Buntblättem hinterlegt. Einige der fotografischen Abbildungen, darunter £wei, die als nVr.
1817, Glas Er. 2531” und als "Nr. 1817, Schirm Er, 2529, Glas Nr. 2531” gekennzeichnet sind, haben elektrische Fendelleuchten zu dem Gegenstände. Das sogenannte Pendel solcher Leuchten besteht aus einem nach oben, d.h. nach der Decke offenen sogenannten Baldachin, einem nach unten offenen Schalenhalter und einem diese beiden Teile verbin-
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denden Stück Schnur ("Schnurpendelleuchten”) oder Rohr ("Rohrpendelleuchten"); unten an den Schalenhalter schließt sich die Lichtquelle mit dem sie umgebenden oder abschirmenden Formkörper an, der beispielsweise ials Schale, Glocke, Schirm oder als Kombination dieser Formen ausgebildet ist. Die beiden erwähnten Muster der Klägerin zeigen Pendel,bei denen Baldachin und Schalenhalter durch eine Schnur verbunden sind; auf den Abbildungen ist jeweils auch der Formkörper unterhalb des Schalenhalters, und zwar bei dem einen Muster ein Glaskörper, bei dem anderen ein Glaskörper mit einem darüber gebreiteten Schirm zu sehen. Die Muster sind mit einer Schutzfrist von zunächst 3 Jahren, die später um weitere 7 Jahre verlängert wurde, in das Musterregister eingetragen worden.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin Geschmacksmusterschutz nur für das Pendel (Nr. 1817) ohne Rücksicht auf die jeweilige ästhetische Formgebung der Übrigen Leuchtenteile in Anspruch.
 
Der Beklagte bringt elektrische Schnurpendelleuchten auf * den Markt, deren Pendel sich gleichfalls aus Baldachin, Verbindungsschnür und Schalenhalter zusammensetzt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei dem Pendel dieser Schnurpendelleuchten handele es sich um eine Nachbildung ihres Pendels Nr. 1817, durch die ihr Geschmacksmusterrecht verletzt werde. Die Kombination des Pendels Nr. 1817 sei unabhängig von den sonstigen Bestandteilen der Leuchte neu und eigentümlich und daher geeignet, Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes zu sein. Die Eigenart der Kombination beruhe darauf, daß für Baldachin und Schalenhalter die gleiche Form eines schlanken Rotationskörpers von parabelförmigem Querschnitt, d.ht eines sogenannten ”Rotationsparaboloids” gewählt sei, und daß die Spitzen der beiden Paraboloide einander zugekehrt seien. Die Besonderheit der hierdurch hervorgerufenen geschmacklichen Wirkung ergebe sich vor allem daraus, daß die Höhe von Baldachin und Schalenhalter größer als der Durchmesser sei und daß die auf diese Weise erzielte, bei beiden Teil sich wiederholende gestreckte Form harmonische Übergange von der die Vertikale betonenden Schnur zu dem Rotationskörper, zur horizontal verlaufenden Decke und zur Lampenschale schaffe, wobei die im Vergleich mit dem Baldachin etwas geringere Höhe des Schalenhalters dem Auge nicht auffalle und auch auf den niedergelegten Abbildungen nicht in Erscheinung trete. In dieser Gesamtwirkung weiche die Form des Pendels Nr. 1817 von allen vorher bekannten Pendelformen grundlegend ab. Die Form des vom Beklagten vertriebenen Pendels stimme dagegen mit dieser Form in allen wesentlichen Merkmalen überein. Da der Beklagte für seine Nachbildung des besonders zugkräftigen Klägemusters obendrein schlechteres Material verwende und den Preis unter-
biete9 verstoße er, abgesehen von der Verletzung des Husterrechts, auch gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs•
Die Klägerin hat beantragt:
* ♦
I.	den Beklagten zu verurteilen«
1 • es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen« gewerbsmäßig Pendelleuchten herzustellen, feilzuhalten oder zu vertreiben, bei denen der am oberen Ende befestigte Baldachin und der Schalenhalter am unteren
 Ende als glattwandige Rotationskörper mit parabel-
* N förmigem Querschnitt (Rotationsparaboloide j entsprechend den der Klageschrift beigefügten Abbildungen (Bl. 2 der Gerichtsakten) ausgebildet sind;
2.	die noch vorhandenen und im Eigentum des Beklagten stehenden j'Bendelleuchten der unter
 Ziff. 1 beschriebenen Art sowie die zu ihrer Herstellung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen an den zuständigen Gerichtsvollzieher herauszugeben, damit dieser sie auf Kosten und nach Wahl
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des Beklagten ihrer gefährdenden Form entkleidet oder bis zu dem Ablauf der Schutzfrist amtlich aufbewahrt ;
* ♦
3.	der Klägerin unter Angabe der Liefermengen, Lieferzeiten, Preise und Abnehmer Rechnung zu legen, in welchem Umfange der Beklagte die unter Ziff. 1 beschriebenen Pendelleuchten gewerbsmäßig hergestellt, feilgehalten oder verbreitet habe;
 
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II.	festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff • I, 1 gekennzeichneten Hand, lungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Der Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Er hat zunächst bezweifelt, ob das Pendel Nr. 1817 unabhängig .von der sonstigen Gestaltung der Leuchte Gegenstand eines Geschmacksmusterschutzes sein könne. Jedenfalls aber, so hat er vorgetragen, sei die Teilkombination dieses Pendels gegenüber den im Verkehr schon vorher bekannten Formen weder neu noch eigentümlich. Namentlich die Form des Hota-tionsparaboloides für Baldachin und Schalenhalter von-’P.en-deln sei bereits bei zahlreichen Erzeugnissen aus der Zeit vor der Anmeldung des Musters der Klägerin verwendet) worden. In seiner Gesamtwirkung stehe das JClagemuster diesen Erzeugnissen so nahe, daß es zu demindest keine eigenpersönliche Schöpfung mehr darstelle. Im übrigen könne in dem von ihm, dem Beklagten, vertriebenen Erzeugnis keine Nachbildung des Klagemusters erblickt werden. Bei diesem Pendel seien Baldachin und Schalenhalter .spitzer und schlanker als bei dem Erzeugnis der Klägerin gestaltet und anders als dort auch in der Größe maßstäblich einander gleich. Dadurch entstehe ein andersartiger geschmacklicher Eindruck. Außerdem sei das Pendel Ende 1956 von dem Architekten Heigl ohne Vorbild des Klagemusters entworfen worden.
Das Landgericht hat nach Vernehmung des Architekten Heigl der Klage in vollem Umfange stattgegeben.
Die Berufung des Beklagten wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.
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Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Das Berufungsgericht hat das aus Baldachin, Schalenhalter und Verbindungsschnur bestehende Pendel als Teil-Kombination der vollständigen Leuchte angesehen und ausgeführt, wenn diese Kombination für sich betrachtet die Voraussetzungen des Geschmacksmusterschutzes erfülle, also ein neues und eigentümliches Erzeugnis darstelle, sei sie ohne Rücksicht darauf schutzfähig, ob der geschmackliche Gesamteindruck der vollständigen Leuchte von der Gestaltung weniger des Pendels*als der sonstigen Teile, beispielsweise des Schirms geprägt sei. Die Nachbildung derjenigen Teile, durch die dem Ganzen in beherrschender Weise der Stempel aufgedrückt werde, sei regelmäßig schon als Verletzung des vollständigen Musters zu werten. Der Teilschutz greife demgegenüber gerade bei solchen Werkteilen ein, denen im Verhältnis zu dem Ganzen eine zweitrangige Bedeutung zukomme.
2. Dem Berufungsgericht ist darin beizut*eten$ daß das Recht aus einem Geschmacksmuster - von den Ausnahmetatbeständen der §§ 4- und 6 GeschmMG abgesehen - auch durch die Nachbildung von Teilen des Musters verletzt
 wird, sofern der nachgebildete Teil für sich allein die
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Voraussetzungen für einen Geschmacksmusterschutz erfüllt. Indessen kommt es im vorliegenden Palle hierauf"', nicht an. Allerdings erscheint auf den einschlägigen Abbildun-
 
gen, welche die Klägerin ihrer Geschmacksmusteranmeldung beigefügt hat,das Pendel beide Male nicht allein, sondern in. Kombination mit weiteren Leuchtenteilen, nämlich das eine Mal mit einem Lampenglas (Nr. 1817 mit Glas Nr. 2531), das andere Mal mit einem Lampenglas und einem Schirm (Nr. 1817 mit Schirm Nr. 2529 und Glas Nr. 2531). Die Anmeldung ergibt jedoch eindeutig, daß das Pendel nicht nur einen Teil der jeweils abgebildeten gesamten Leuchte, sondern ein vQn den anderen Leuchtenteilen unabhängiges selbständiges Muster darstellt. Das Pendel ist mit einer besonderen Listennummer versehen (1817} und kehrt unter dieser Nummer bei zwei im übrigen verschiedenen Leuchtenmodellen identisch wieder. Die Potografien vermitteln ferner unbeschadet der jeweils mit abgebildeten weiteren Lampen teile einen hinreichend bestimmten Eindruck von der geschmacklichen Wirkung auch des für sich allein betrachteten Pendels. Bei dieser Sachlage war es nicht erforderlich, die Ansprüche der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der teilweisen Nachbildung eines an sich umfassenderen Musters zu prüfen. Vielmehr konnte die Betrachtung von vornherein auf das Pendel als das hier geschützte Muster beschränkt werden. Die weitere rechtliche Beurteilung wird aber von diesem abweichenden Ausgangspunkt nicht beeinflußt; denn die vom Berufungsgericht erörterten Umstände sind hierfür ohne Rücksicht darauf maßgebend, ob das Pendel als selbständiges Muster oder nur als jeweiliger Teil der beiden Leuchtenmuster angesehen wird.
II. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, daß das Pendel Nr. 1817 in seiner schlichten, vertikal fließenden Linienführung geeignet sei, auf das ästhetische Empfinden des Beschauers einzuv/irken und damit Gegenstand eines Geschmacksmusters zu sein. Es hat hierbei die geschmackliche Gesamtwirkung des Pendels dahin bestimmt,
 
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daß Baldachin und Schalenhalter als länglich schlanke, glattwandige und wegen ihrer weitgehenden Übereinstimmung identisch erscheinende Botationsparaboloide ausgebildet seien, die an ihren der Verbindungsschnur zugekehrten Enden ohne störende Unterbrechung, insbesondere ohne Abplattung und Hohrstutzenansätze in eine leicht abgestumpfte Spitze münden, so daß die Linienführung ohne auffällige horizontale Umbiegung sanft in die vertikale Linie der Verbindungsschnur übergehen könne. Bas Berufungsgericht fügt hinzu, durch die bloße Aufzählung dieser Einzelmerkmale lasse sich allerdings der ästhetische Gesamteindruck, der dem modernen Geschmacksempfinden Zusage, noch nicht vollständig erfassen; vielmehr werde er erst durch das Zusammenwirken aller Merkmale erzielt. Biese auf die Gesamtwirkung abgestellte Betrachtungsweise ist rechtlich zutreffend. Bie Hevision richtet hiergegen auch keine näher begründeten Angriffe.
III.	Sie wendet sich jedoch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß das Pendel der Klägerin in seiner oben wiedergegebenen geschmacklichen Wirkung bei einem Vergleich mit den einzelnen vorbekannten Erzeugnissen als neu anzusprechen sei.
1.	Bas Berufungsgericht hat einen objektiven Neuheitsbegriff zugrunde gelegt und dementsprechend untersucht, ob Pendel.von der gleichen ästhetischen Gesamtwirkung wie der des Clusters der Klägerin am Anmeldetag dieses Musters bereits im Verkehr bekannt waren. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, die Neuheitsvermutung, die nach § 13 GeschmMG zugunsten der Klägerin als der Urheberin des umstrittenen Musters spricht, sei durch die Erzeugnisse, die der beweispflichtige Beklagte in den Vorinstanzen dem
 
Klagemuster entgegengehalten hatte, nicht entkräftet. Da das Berufungsgericht danach die objektive Neuheit des Klagemusters festgestellt hat, brauchte es nicht zu entscheiden, ob der Geschmacksmusterschutz nicht lediglich voraussetzt, dafi das zu schützende Muster subjektiv neu, d.h. vom Urheber nicht nachgebildet worden ist, und ob nicht der Beklagte daher zur Widerlegung der Neuheitsvermutung sogar hätte dartun müssen, daß die Klägerin ihre Pendelform ihrerseits von einem Vorbild übernommen hatte (vgl. Furier, Geschmacksmustergesetzf 2. Aufl. Einl. S. 34 ff) Dieser Entscheidung bedarf es auch in der He vis ions ins tanz nicht. Denn die Auffassung des Berufungsgerichts von der objektiven Neuheit des Klagemusters kann aus Rechtogründen nicht beanstandet werden.
2.	Zu Unrecht meint die Hevision, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung einzelner entgegengehaltener Formen einen zu strengen MaBstab angelegt.
Bei dem von ihm vorgenommen Vergleich dieser Formen mit dem Klagemuster ist das Berufungsgericht in Obere ins timmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats von dem jeweiligen Gesamteindruck ausgegangen (BGH GBUB 1958, 509, 510 - Schlafzimmer; GRUR I960, 256, 257 - Ch6rie) Seine Feststellung, daB das Klagemuster in seinem Gesamt-cindruck von jeder der entgegengehaltenen Formen abweiche, beruht hiernach auf einer einwandfreien rechtlichen Grund5-läge. Im übrigen hält sie sich im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung, die in der Revisions ins tanz nicht nachprüfbar ist.
a) Bei der Betrachtung einer Reihe vorbekannter Formen, insbesondere der Rohrpendelleuchten 210 und 212 im Prospekt der Firma	Ka^P,	der	BAG-Rohrpendeileuchte (Zeit-
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 schrift "Design”, Februar 1955) und den im Prospekt der * Firma KfllHP von 1953 abgebildeten sogenannten Halbkugel-Baldachinen (Nr. 383) und Schalenhaltern mit Entlüftung (Nr. 318), hinsichtlich deren die Revision die Anwendung des Neuheitsbegriffs zur Nachprüfung stellt, hat das Berufungsgericht dargelegt, schon der erste Blick lehre, daß keine dieser Formen in einem wesentlichen Merkmal mit dem Klagemuster übereinstimme. Die hier in Betracht kommenden Abbildungen ergeben nichts dafür, daß bei dieser zusammenfassenden Beurteilung der Neüheitsbegriff verkannt oder das Beweisergebnis nicht erschöpfend gewürdigt worden ist. Das Berufungsgericht konnte davon ausgehen, daß die gedrungene, halbkugelähnliche Gestaltung sowohl des Baldachins und des Schalenhalters bei dem Erzeugnis von Jlaeh-ler & Kaege als auch des Baldachins Nr. 383 von KV* ferner die am unteren Rande ausgebogene und verstärkte Helmform des Schalenhalters Nr. 318 von KflBP* die bei allen diesen Erzeugnissen erkennbaren Rohrstutzen und schließlich die grundlegende Formverschiedenheit von Baldachin und Schalenhalter der BAG-Deuchte augenfällig genug seien, um jede Übereinstimmung des Gesamteindrucks der abgebildeten oder - bei KflBP - etwaiger aus den abgebildeten Einzelteilen bestimmungsgemäß zusammengesetzter Pendel mit dem festgestellten Gesamteindruck des Pendels Nr. 1817 der Klägerin auszuschließen. Dazu bedurfte es	♦
im Berufungsurteil keiner näheren Ausführungen.
b/ Dasselbe gilt für das vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang behandelte ”JflH^”-Pendel (Zeitschrift "Elektrotechnik”, Jahrgang 1952 Nr. 51 S. 60), aus dessen Abbil- -dung entgegen der Meinung der Revision nicht ersichtlich ist, daß die Gesamterscheinung die gleiche wie die des Klagemusters sei. Wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei, bemerkt, vermittelt diese Abbildung von dem Pendel
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- offenbar wiederum einem mit Stutzen versehenen Rohrpendel - eine nur unvollkommene Anschauung; denn sie soll in erster Iiinie nicht das Pendel, sondern den darunter befindlichen Reflektors chirm zeigen, auf dessen Gestaltung es bei dem für große Räume wie Warenhäuser, Werkshallen, Kirchen, Aueotellungsgebäude und dergl. gedachten Beleuchtungskörper entscheidend ankam. Im übrigen konnte das Berufungsgericht auch hier von der Erörterung einzelner Merkmale absehen, da schon auf der Abbildung offen zutage tritt, das der Schalenhalter nach oben hin weniger schlank als der des Klagemusters gestaltet ist und daß auch nicht der Eindruck scheinbarer Übereinstimmung von Schalenhalter und Baldachin* erv/eckt wird, der beim Klagemuster trotz der maßstäblichen Abweichung beider Elemente als eines der wesentlichen Merkmale zu gelten hat.
c)	Bei dem Pendel des Amü-Werke (Zeitschrift "Lichttechnik", Jahrgang 1955 Nr. 5 S. 195), auf das die Revision sich in diesem Zusammenhang weiterhin bezieht, sind nach der rechtlich nicht angreifbaren Feststellung des Berufungsgerichts Baldachin und Schalenhalter annähernd halbkugel-förmig gestaltet. Es fehlt mithin die jeweils sanft zur Schnur überleitende Linienführung der länglich-schlanken Parabelkörper, die den Geschmackseindruck des Klagemusters beherrscht. Außerdem sind bei dem Amü-Pendel in der dem Klagemuster entsprechenden Ausbildung als Schnurpendel (aaO rechte Abbildung) an Baldachin und Schalenhalter Stutzen erkennbar, die wegen ihrer im Berufungsurteil ausdrücklich hervorgehobenen auffälligen Länge ein die Gesamtwirkung dieses Pendels beeinflussenden, beim Klagemuster aber nicht vorgesehenes Pormelement darstellen.
d)	Bei der von der Revision sodann noch als neuheitsschädlich betrachteten Rohrpendelleuchte PG 5 der Firma
(Katalog und Zeitschrift "Elektro-Technik", Messeberichts-hcft "Hünchener Elektro-Messe" vom 27. Oktober 1950 Nr. A3
- 12-
S. 53) hat das Berufungsgericht die geschmackliche Abweichung vom Klagemuster außer in den Hohranschlußstutzen vor allem darin gesehen, daß Baldachin und Schalenhalter, die übrigens auch hier nicht den Eindruck der Übereinstimmung hervorrufen, in ihrer Linienführung am schmaleren Ende nicht spitz zulaufen, sondern betont in die Horizontale umschwenken. Gegen diese Betrachtungsweise läßt sich rechtlich um so weniger etwas einwenden, als die vom Berufungsgericht festgestellte Neigung zur Horizontalen sich bei dem S^l^^-Pendel PG 5 auch noch in einem vorspringenden Hingabsatz an dem sich dadurch verbreiternden unteren Ende des Schalenhalters zeigt, auf den im Berufungsurteil nicht ausdrücklich hingewiesen wird, dessen Bedeutung im Hahmen des vom Klagemuster verschiedenen Gesamteindrucks die Beurteilung durch den Tatrichter aber offensichtlich mitbeeinflußt hat.
Auch in der dem Klagemuster an sich näher stehenden Sistrah-Schnurpendelleuchte ZP 4 hat das Berufungsgericht wegen der mehr bauchig als schlank ausgeführten Form der beiden Parabelkörper, die überdies ähnlich wie das Schnurpendel des Amü-Werks auffällige Stutzen tragen, rechtsfehlerfrei keine neuheitsschädliche Vorwegnahme des Klagemusters erblickt *
e)	Bei dem als Einzelstück überreichten, mit den Prospektabbildungen nicht völlig übereinstimmenden Baldachin der Firma	schließlich	(Anlage Ax3) hat das Berufungs-
gericht die Neuheitsschädlichkeit mit der Begründung verneint, daß dieses Einzelteil schon als solches nicht geeignet sei, den auf dem Zusammenwirken mehrerer Elemente beruhenden geschmacklichen Eindruck der streitigen Kombination vorv/egsunehmen, daß es sich aber vom Klagemuster außerdem
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auch durch seine abgeflachte, den Binienfluß unterbrechende Kuppe unterscheide. Biese Begründung liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist rechtlich nicht angreifbar.
3.	Bie zur Präge der Neuheit getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts können nicht dadurch erschüttert werden, daß die Revision Umrißzeichnungen überreicht hat, auf denen nach ihrem Vortrag die von ihr als neuheitsschädlich gewerteten vorbekannten Modelle maßstabgetreu wiedergegeben sein sollen. Wenn diese Zeichnungen geeignet wären, bei den abgebildeten Modellen oder einzelnen von ihnen einen anderen ästhetischen Eindruck zu vermitteln, als dies bei den vom Tatrichter gewürdigten.?Abbildungen und Modellen der Fall war, würde es sich um neues Tatsachenmaterial handeln, das in der Revisions ins tanz unbeachtlich wäre. Bie Revision verkennt indessen, daß. sich aus den Umrißzeichnungen, die sich auf die Barstellung des jeweiligen Konstrukt ions schemas beschränken, ohnehin nichts für die hier allein rechtserhebliche Frage entnehmen läßt, welche ästhetische Gesamtwirkung von den Erzeugnissen in ihrer fertigen Gestalt und unter Berücksichtigung des für die Betrachtung maßgebenden Blickwinkels (vgl. dazu BGH GRUR 1961, 640, 642 rechte Spalte - Straßenleuchte) ausgeht.
Baß das Berufungsgericht bei der Würdigung der ihm vorgelegten Abbildungen und Muster unter Verletzung des § 286 Z in einem das Ergebnis beeinflussenden Maße wesentliche Übereinstimmungen zwischen dem Klagemuster und vorbekannten Erzeugnissen übersehen oder nicht vorhandene Abweichungen als gegeben angenommen hat, ist aus den Umrißzeichnunge zudem nicht ersichtlich. Burch diese Zeichnungen kann die Neuheit des Klagemusters mithin, auch bei Zugrundelegung des strengeren objektiven Neuheitsbegriffs, nicht infrage gestellt werden.
4.	Die Revision rügt schließlich noch, ., das Berufungsgericht hätte den vom Beklagten erbotenen Sachverständigenbeweis darüber erheben müssen, daß paraboloide Körper für die Herstellung von Baldachinen und Schalenhaltern schon vor der Anmeldung des Geschmacksmusters der Klägerin allgemein bekannt und gebräuchlich gewesen seien« Diese Rüge geht fehl. Das Berufungsgericht hat dem Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen nicht stattgegeben, weil es der Ansicht ist, die Neuheit eines Geschmacksmusters lasse sich nur dadurch ausräumen, daß vorbekannte Modelle oder Abbildungen vorgelegt werden, die eine genaue Feststellung des geschmacklichen Eindrucks und Vergleichs zulassen. Es mag dahinstehen, ob diese Begründung nicht zu demindest in der gewählten Fassung zu weit geht. Jedenfalls kann es im Geschmacksmusterprozeß zur Frage der Neuheit des Klagemusters auf eine Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten grundsätzlich nur insoweit ankommen, als durch das Gutachten rechtserhebliches Material für die dem Gericht eigenverantwortlich obliegende Beurteilung dieser Frage beigebracht werden kann (vgl. BGH GRUR 1958, 509, 510 - Schlafzimmer). Die im vorliegenden Falle unter Beweis gestellte Tatsache, daß für Baldachin und Schalenhalter von Leuchtenpendeln die Verwendung paraboloider Körper schon vor dem Anmeldetage des Klagemusters gebräuchlich gewesen sei, hätte indessen der Neuheit dieses Musters nicht entgegengestanden. Die maßgebende Gesamtwirkung des Pendels Nr. 1817 der Klägerin, wie das Berufungsgericht sie festgestellt hat, beruht nicht auf der Verwendung solcher Körper schlechthin, für welche die Klägerin keinen Schutz beansprucht. Sie ergibt eich vielmehr aus dem Zusammenwirken mehrerer Formelemente, namentlich aus dem besonderen Krümmungsverlauf der gerade hier gewählten Parabel, durch den die mod erne, längüeh^schlanke Form er-
 
zielt wurde, und aus der Verbindung gerade so geformter paraboloider Körper miteinander, die dem Klagemuster die schlichte, vertikal fließende Linienführung verleiht, Dementsprechend hat das Berufungsgericht bei der Behandlung des Sistrah-Pend'ols ZP 4 ausdrücklich bemerkt, an diesem Modell zeige sich, daß die bloße Wiederholung paraboloider gleichgeformter Körper noch nicht ausreiche, um die geschmackliche Note des Klagemusters zu erzielen.
Bei dieser Sachlage war die vom Beklagten unter Sachverständigenbeweis gestellte Tatsache, daß der Gebrauch solcher Körper als Pendelelemente üblich gewesen sei, für die Frage der Neuheit dieses Musters unerheblich. Es stellt mithin keinen Verfahrensverstoß dar, daß der Beweis nicht erhoben worden ist.
IV. Außer vier Neuheit hat das Berufungsgericht auch die Eigentümlichkeit des Klagemusters bejaht. Mit den in diesem Punkte erhobenen Angriffen kann die Revision gleichfalls nicht durchdringen.
1. Bas Berufungsgericht hat in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH GRUB 1958, 509, 510 - Schlafzimmer; GRUR I960, 256, 259 - Ch&rie; 395, 396 - Dekorationsgitter) geprüft, ob bei zusammenfassender Berücksichtigung der gesamten geschmacklichen Vorarbeit, die auf dem Gebiete der Pendelherstellung geleistet worden war, das Erzeugnis der Klägerin noch als Ergebnis einer individuellen schöpferischen Leistung gewertet werden könne,* die über das Durch-schnittskönnen eines Mustergestalters hinauagehe. Bei dieser Prüfung hat es die geschmackliche Vorarbeit dahin gewürdigt, nach den Feststellungen über die Neuheit des Klagemusters sei lediglich bekannt gev/esen, Baldachin und Schalen halter gleichförmig und als Rotationsparaboloide auszubilden
 
für den Durchschnittszeichner habe es möglicherweise auch nahegelegen, die Abflachungen an den Kuppen, die bei den der Form des Klagemusters amnächsten kommenden Formen anzutreffen seien, bei Schnurpendellcuchten auszubuchten und bei diesen leuchten ferner auf Anschlußstutzen zu verzichten; dagegen seien nicht einmal sämtliche Einzelmerkmale der für die Klägerin geschützten Kombination“ als bekannt nachgewiesen; der Urheber des Klagemusters habe sich also nicht etwa nur auf eine Zusammenstellung vorbekannter Formelemente beschränkt; vielmehr habe es der Eingebung bedurft, zu dem Unterschied von den vorhandenen Modellen ein sachlich-schlichtes Pendel mit vertikal fließender Linienführung ohne störende Unterbrechungen zu schaffen; zur Verwirklichung dieses Gedankens sei es erforderlich gewesen, aus der Fülle denkbarer paraboloider Körper eine schlanke, ohne Abflachung spitz zulaufende Form auszuwählen und gerade diese Form' in an sich bekannter Weise sowohl für den Baldachin als auch für den Schalenhalter zu verwenden ♦
Die hieraus gezogene Folgerung des Berufungsgerichts, daß das Pendel Kr, 1817 der Klägerin den für ein Geschmacksmuster erforderlichen Grad eigenschöpferischer Leistung aufweise, ist rechtlich bedenkenf 3jei. Das Berufungsgericht hat dabei zutreffend beachtet, daß die Anforderungen an den schöpferischen Gehalt der Leistung nicht überspannt v/erden dürfen, sondern daß anders als bei der Beurteilung eines Erzeugnisses als Kunstwerk im Sinne des Kunstschutzes für die Schutzfähigkeit eines Geschmacksmusters schon ein geringeres Maß an Eigenart genügt (BGH GRUR 1958, 909, 510 - Schlafzimmer; GRUR I960, 256, 259 - ChSrie).
2. a) Die Revision bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichts weitgehend unter denselben Gesichtspunkten, auf die sie sich schon in der Frage der Neuheit berufen hatte. Sie macht geltend, die kennzeichnenden Merkmale des Klagemusters, insbesondere die Form des Baldachins und die des Schalenhalters, seien schon bekannt gewesen; in der Abflachung der Kuppel und dem Weglassen der auch früher nur bei einem Teil der Rohrpendelleuchten, nicht jedoch bei Schnurpendelleuchten gebräuchlichen Anschlußstutzen seien lediglich geringfügige, nicht über das Durchschnitts können eines Musterzeichners hinausgehende Abweichungen zu erblicken; das dann noch übrig bleibende bloße Zusammen-setzen der beiden Teile zu einem Pendel sei keine schöpferische Leistung.
b) Diesen Abführungen kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil ihr Ausgangspunkt, nämlich die Vorwegnahme der für das Klagemuster kennzeichnenden Merkmale durch entgegengehaltene Modelle, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zutrifft. Dies gilt auch für die Feststellung, daß im Gegensatz zu dem Klagemuster bei sämtlichen entgegengehaltenen Schnurpendelleuchten Anschlußstutzen vorgesehen seien. Diese Feststellung ist entgegen der insoweit erhobenen Revisionsrüge aus § 286 ZPO richtig. Von den entgegengehaltenen Brzeugnissen sind nämlich nur die eine der beiden in der Zeitschrift "Lichttechnik” abgebildeten AmU-Leuchten (rechte Abbildung) und die Sistrah-Leuchte ZP 4 Schnurpendelleuchten. Diese Leuchten weisen aber auffällige, den Eindruck wesentlich beeinflussende AnschlußBtutzen auf. Bei dem nicht mit Stutzen ausgestatteten Pendel der Firma BAG (Zeitschrift "Design" aaO), auf das die Revision sioh bei ih£er Rüge beruft, handelt es sich dagegen anders als beim Klagemuster tun
 
ein Rohrpendel, für das die angegriffene Feststellung ohnehin nicht getroffen ist. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang ferner auf das als Anlage A“x3 überreichte Einzelteil der Firma	hinweist,	kann	sie
 schon deshalb nicht durchdringen, weil dieses Einzelteil keinen Rückschluß auf die Gestaltung des vollständigen Pendels als Rohr- oder Schnurpendel gestattet.
Im übrigen stellt die Revision es bei ihren Einwänden gegen die Anerkennung des Klagemusters als eigenschöpferische Leistung im Grunde darauf ab, daß bei diesem Muster gewisse allgemeine Formprinzipien - das Rotationsparaboloid, die kelchföxmige Ausbildung, die (beim Klagemuster zwar nicht maßstäbliche, aber scheinbare) Übereinstimmung von Baldachin und Schalenhalter - wiederkehren, wie sie für Einzelteile von Pendeln allerdings schon verwendet worden waren. Dabei wird jedoch verkannt, daß für die Beurteilung der Eigentümlichkeit nicht anders wie für die der Neuheit allein die konkrete Ausgestaltung beim Klagemuster entscheidend ist, aus der die Gesamtwirkung des Pendels sich ergibt. Diese Ausgestaltung wird nicht dadurch ihres eigenschöpferischen Charakters entkleidet, daß die benutzten Formelemente, wenn man von der maßgebenden konkreten Ausgestaltung absieht, sich begrifflich auf allgemein bekannte Grundformen,wie z.B. die des Paraboloides oder des Kelches, zurückführen lassen. Wie die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil in ihrem Zusammenhalt ergeben? hat das Berufungsgericht bei der Würdigung der geschmacklichen Vorarbeit zudem angenommen, daß auf dem hier in Betracht kommenden, dem Tatrichter nicht femliegenden Gebiet schon kleine Nuancen bereits geeignet sein können, den eigentümlichen geschmacklichen Eindruck zu bestimmen und z.u verändern.
Diese Auffassung läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden.
 
Angesichts der in den Vorinstanzen vorgelegten Abbildungen und Musterstücke ist auch die Rüge der Revision nicht gerechtfertigt, das Berufungsgericht habe die geschmackliche Entwicklungslinie außer acht gelassen, die auf das Klagemuster hingeführt oder am Anmeldetage den Stand dieses Musters sogar bereits erreicht habe. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß weder die bereits behandelten Erzeugnisse von Kflfe (Kr. 318 und 383)9 von JOBB» BAG, Amü, MdB» & K&B» und von SBBB 5 und ZP 4 noch die übrigen, von der Gesamtwirkung des Klagemusters weiter entfernten Modelle, nämlich die SBH^^~ Pendel TP 4 und ED 5 und die überdies nur als Einzelteile vorgelegten, daher für die Beurteilung der Gesamtwirkung eines Pendels ungeeigneten, aber auch unabhängig hiervon den Merkmalen des Klagemusters nicht entsprechenden Para-boloide der Firmen SchBH^ (Ax 1 mit abgeflachter Kuppe),, von Hagen (Ax 2, mit Anschlußstutzen) und * KöBB (Ax 3, wiederum mit abgeflachter Kuppe) in ihrem ästhetischen Eindruck der charakteristischen geschmacklichen Note des Pendels Kr. 1817 der Klägerin nahekommen. Diese Feststellung läßt.für die Annahme einer Entwicklungslinie, in deren Verlauf das Klagemuster lediglich das Ergebnis des durchschnittlichen Könnens eines Musterzeichners dargestellt hätte, keinen Raum.
c) Zu Unrecht bemängelt die Revision sodann wiederum, daß das Berufungsgericht nicht das vom Beklagten auch zur Frage der Eigentümlichkeit erbotene Sachverständigengutachten eingeholt habe. Der Beklagte, so legt sie dar, hätte durch ein solches Gutachten beweisen können, daß das Pendel der Klägerin keine schöpferische Leistung sei, sondern nach dem damaligen Stande der Lampenindustrie dem Durchechnitts-können jedes Musterzeichners entsprochen habe. Das Beru-
 
fungsgericht hatte indessen zur Zuziehung eines Sachverständigen auch hier keinen Anlaß. Ihm stand in Gestalt der ihm vorgelegten Abbildungen und Musterstücke ein so umfangreiches und ersichtlich erschöpfendes Anschauungsmaterial zur Verfügung, daß es die erforderliche Beurteilung vornehmen konnte, ohne der Unterstützung durch ein Gutachten zu bedürfen. Umstände, die der Beurteilung durch den Tatrichter selbst trotz den vorhandenen Anschauungsmitteln entgegengestanden hätten, hat der Beklagte nicht dargetan. Daher durfte das Berufungsgericht auch bei der Prüfung der Eigentümlichkeit des Klagemusters von der Erhebung des Sachverständigenbeweises absehen, ohne hierdurch gegen Verfahrensgrundsätze zu verstoßen.
V. Die Revision wendet sich weiterhin gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, das Pendel des Beklagten, in dessen Formgebung die Klägerin einen Eingriff in ihr Geschmacksmuster sieht, sei dem Klagemuster nachgebildet.
1. Soweit damit die Feststellung des Berufungsgerichts beanstandet wird, daß der geschmackliche Gesamteindruck bei beiden Erzeugnissen objektiv übereinstimme, richtet der Revisionsangriff sich gegen die tatrichterliche Würdigung des Augenscheinsbeweises, die vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen ist. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht auch hier zutreffend von der ästhetischen Gesamtwirkung ausgegangen, hinter der unterschiedliche Einzelheiten wie die noch um ein geringes schmalere und spitzere Parabelform und die nicht nur scheinbare, sondern maßstäbliche Übereinstimmung von Baldachin und Schalenhalter bei dem Pendel des Beklagten zurücktreten. Es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß bei dem Erzeugnis des Beklagten
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gerade die Gesamtwirkung sich wiederhole, durch die das Klagemuster sich von den vorbekannten Erzeugnissen als neu und eigentümlich abhebt und die durch die länglich schlanke Gestalt der Parabelkörper, die ungestörten Übergänge von diesen Körpern zur Verbindungsschnur und die in dieser Ausgestaltung erstmals erzielte vertikal-fließende Linienführung gekennzeichnet ist. Insbesondere läßt es keinen Rechtsirytum erkennen, wenn das Berufungsgericht gegenüber dem übereinstimmenden Gesamteindruck einzelnen maßstäblichen Abweichungen in Anwendung des § 5 Nr. 2 Gesc keine Bedeutung beigemessen hat. Diese bereits erwähnten Abweichungen sind eher, geeignet, die von der Klägerin erstmals entwickelte geschmackliche Grundlinie noch zu unterstreichen, während sie andererseits in den vor der Anmeldung des Klagemusters bekannten Erzeugnissen ebensowenig wie dieses ein Vorbild finden. Gerade hierin offenbart sich ein deutliches Anzeichen dafür, daß es sich bei dem Pendel des Beklagten um eine Nachbildung des Klagemusters handelt.
Die Beifügung teines in der Schnurmitte angeordneten Federkorbes schließlich hat das Berufungsgericht mit Recht als unerheblich angesehen. Der Federkorb als zusätzliches Element hebt die Wirkung des auch bei dieser Verletzungs-form in vollem Umfange übernommenen geschützten Musters nicht auf; denn auch bei den mit ihm versehenen Pendeln tritt die Verbindungsschnür, deren Verlängerung oder Verkürzung durch den Federzug ermöglicht wird, regelmäßig so in Erscheinung, daß durch die dem Klagerauster eigentümliche Gestaltung von Baldachin und Schalenhalter der ästhetische Eindruck des sanften Übergangs von diesen beiden Elementen zur vertikalen Schnurlinie hervorgerufen wird, der für das Klagemuster wesentlich ist.
 
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2. Aus der objektiven Übereinstimmung von Muster und Verletzungsformen hat das Berufungsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats nach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins gefolgert, die VerletzungBformen seien nach dem Vorbild des Musters, nämlich in Kenntnis dieses Musters geschaffen (RGZ 142, 145, 148; 541; BGH GRTJR 1958, 97, 98 - Gartensessel; GRUR 1961, 640, 643 - Straßenleuchte). Die Revision meint, die Regeln des Anscheinsbeweises seien . hier nicht anwendbar, weil bereits ähnliche Muster anderer Hersteller auf dem Markt gewesen seien. Dies trifft nicht zu; denn das Berufungsgericht hat, wie dargelegt, das Vorhandensein solcher Muster bei der Prüfung der Neuheit und Eigentümlichkeit des Klagemusters rechtsirrtumsfrei verneint. Bei dieser vom Tatrichter festgestellten Sachlage hätte der Beklagte Tatsachen beweisen müssen, die den ernstlichen Schluß gestattet hätten, daß dem Gestalter der Verletzungsformen das geschützte Muster nicht bekannt war und ihm die Kenntnis dieses Musters auch nicht durch Beschreibungen oder Anregungen Dritter vermittelt worden ist, die das Muster gesehen hatten (BGH GRUR 1958, 509, 511 - Schlafzimmer; BGH vom 7. März I960 - I ZR 158/58 - Armaturengriff; BGH GRUR 1961, 640, 643 - Straßenleuchte). Dabei war zu beachten, daß der Tatbestand der Nachbildung auch dann erfüllt ist, wenn dem Gestalter des späteren Modells das geschützte Muster im Augenblick des Naohschaffens Zwar nicht bewußt vorschwebt, wenn er es aber durch eine ihm möglicherweise selbst nicht mehr gegenwärtige frühere Wahrnehmung oder Beschreibung, die nicht einmal mit der Kenntnis der Herkunft des Musters verbunden zu sein braucht, in sein Pormengedächtnis auf genommen hatte und alsdann uhbcvtiißt davon beeinflußt worden ist (BGH GRUR 1961, 640, 643 - Straßen-leuchte). Bei der ausführlichen Würdigung der Aussage des
 
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vom Beklagten genannten Zeugen Heigl ist das Berufungsgericht von diesen Grundsätzen ausgegangen. Sein Ergebnis, daß der Beklagte den für eine Nachbildung sprechenden Anscheinsbeweis nicht entkräftet habe, ist hiernach rechtlich einwandfrei.
Das angefochtene Urteil begegnet auch insoweit keinen Bedenken, als darin dem Beklagten schon für die Zeit vor seiner Verwarnung am 13. Dezember 1957 Fahrlässigkeit zur last gelegt wird. Hierbei sind nicht, wie die Revision geltend macht, an die Pflicht des Beklagten zur Marktbeobachtung und Erkundigung überspannte Anforderungen gestellt worden. Nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts war das Klagemuster vor der Entstehung der Verletzungsformen bereits auf der auch vom Beklagten besuchten Messe in Hannover ausgestellt worden. Schon aufgrund seiner Erfahrungen in seinem Geschäftszweige mußte der Beklagte damit rechnen, daß die Klägerin sich das~ neuartige Pendel als Geschmacksmuster habe schützen lassen. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte er 3ich hierüber Aufschluß verschaffen müssen, bevor er zur Herstellung eineB durch dieselbe geschmackliche Note gekennzeichneten eigenen Pendels schritt. Es mag zugegeben werden, daß angesichts der verfahrenstechnischen Behandlung der Geschmacksmusteranmeldungen, wie die geltenden Vorschriften sie vorsehen, die Einziehung unmittelbarer Erkundigungen beim Register namentlich dort auf Schwierigkeiten stoßen kann, wo, wie auf dem Arbeitsgebiet der Parteien, Musteranmeldungen in besonders großem Umfange üblich geworden sind und obendrein zahlreiche Muster in derselben Anmeldung zusammengdfaßt zu werden pflegen. Indessen war dem Beklagten zuzu demuten, wegen eines bestimmten einzelnen Modells, das wie hier immerhin auf einer maßgebenden Messe
 
vorgeführt wordene war, erforderlichenfalls bei der Herstellerin selbst Rückfrage zu halten, wenn er seinerseits ein gleiches Modell in den Verkehr bringen wollte. In der Versäumung der danach gebotenen Unterrichtungspflicht hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtins eine Fahrlässig-keit gesehen. Die Revision verkennt auch in diesem Zusammenhang, daß das Muster der Klägerin neu und eigentümlich war, und daß dies dem Beklagten, der, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, während des ganzen Rechtsstreits keine einzige, dem Klagemuster annähernd ähnliche ältere leuchte vorgelegt hat, als Fachmann nicht entgehen konnte.
VII. Aus dem Vorhergehenden folgt, daß die Vorinstanzen der Klage auf Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht mit Recht aufgrund der Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes stattgegeben haben. Entgegen der Meinung der Revision kann dabei nicht beanstandet werden, daß die Rechnungslegung auch auf die Angabe der Abnehmer erstreckt worden ist. Der Umfang der Rechnungslegung richtet sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Er ist unter billiger Abwägung der Interessen beider Parteien und der Umstände des Einzelfalles abzugrenzen (BGH GRUR 1958, 546, 348 - Stickmuster). Biese. Abgrenzung kann dazu führen, daß dem Verletzer die Angabe seiner Abnehmer erlassen oder daß ihm erlaubt wird, die Abnehmer anstatt dem Verletzten einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Vertrauensperaon namhaft zu machen. Jedoch muß der Verletzer alsdann in den Tatsacheninstanzen Umstände darlegen, aus denen hervorgeht, daß es für ihn nach Treu und Glauben nicht zu demutbar ist, seine Kundenbe-ziohungen dem klagenden Wettbewerber zu offenbaren. Dies” ist im vorliegenden Falle nicht geschehen. Vielmehr hat
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der Beklagte dem Anträge auf Rechnungslegung, der von vo3 herein auf die Benennung der Abnehmer miters treckt worden war, vor der mündlichen Verhandlung im Revisionsrechtszugej in diesem Punkte überhaupt nicht widersprochen, obwohl bereits das Landgericht diesem Anträge uneingeschränkt stattgegeben hatte. Bas Berufungsgericht konnte deshalb davon ausgehen, daß durch die Bekanntgabe der Abnehmer keil schutzwürdiges Interesse des Beklagten verletzt werde. In der Revisionsinstanz kann insoweit etwa versäumtes tatsäc] liches Vorbringen nicht mehr «nachgeholt werden. Es muß data bei der Verurteilung zur Rechnungslegung im bisherigen Umfange verbleiben.
Nach alledem mußte die Revision des Beklagten zurückgewiesi werden, ohne daß es der weiteren Prüfling bedurfte, ob die Klageansprüche auch nach den Vorschriften der §§ 1 UWG,
823 Abs« 1 BGB gerechtfertigt sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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